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Thema | FwVO RLP, war: Gründe für MTW-Beschaffung | 11 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 637250 | |||
Datum | 29.07.2010 13:35 | 8370 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian Krupp(vor knapp 3 Jahren hieß es dort schon "im Vorgriff auf die neue FwVO" - langsam könnte die nun doch mal aus dem Hut gezaubert werden...)Die Zweite Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung vom 25. Juni 2010 ist mit Wirkung von heute in Kraft getreten, Bekanntmachung erfolgte im GVBl. Nr. 12 vom 28. Juli 2010. Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 637258 | |||
Datum | 29.07.2010 14:28 | 6442 x gelesen | |||
Im Netz scheint es sie noch nicht zu geben, hier vorab einige auffallende Änderungen, vieles war ja im Vorfeld schon bekannt:
Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches. | |||||
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Autor | Flor8ian8 Z.8, Waldrach / Rheinland-Pfalz | 637260 | |||
Datum | 29.07.2010 14:35 | 6136 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KruppDie Gefährdungsbeurteilung wird bei der vorzuhaltenen PSA explizit genannt Heißt genau? Grüße, Florian MEINE Meinung | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Landau in der Pfalz / Rheinland-Pfalz | 637270 | |||
Datum | 29.07.2010 16:08 | 6063 x gelesen | |||
§ 4 FwVO (1) lautet: Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisfeuerwehrinspekteure, die Kreisausbilder, die Kreisgerätewarte und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der kreisfreien Städte und des Landes sind zum Schutz vor Gefahren bei der Ausbildung, den Übungen und den Einsätzen mindestens mit folgender persönlicher Schutzausrüstung für die technische Hilfe und für die Brandbekämpfung auszustatten: 1. Feuerwehrhelm, 2. Feuerwehr-Schutzanzug, 3. Feuerwehrsicherheitsschuhwerk (Feuerwehrstiefel), 4. Schutzhandschuhe und 5. Wetterschutz (Nässeschutz, Kälteschutz, Kopfbedeckung). Darüber hinaus ergeben sich Art und Umfang der erforderlichen speziellen persönli-chen Schutzausrüstung aus der Gefährdungsbeurteilung der Aufgabenträger. Ich denke Sebastian hat den letzten Satz gemeint, daß die Gefährdungsbeurteilung selbst nun in der Verordnung steht. Mit freundlichen Grüßen Michael Bumb m.bumb@feuerwehr-landau.de www.feuerwehr-landau.de | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 637288 | |||
Datum | 29.07.2010 17:31 | 5949 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael BumbIch denke Sebastian hat den letzten Satz gemeint, daß die Gefährdungsbeurteilung selbst nun in der Verordnung steht.Korrekt. Wobei der Punkt 5 fast noch interessanter ist. Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches. | |||||
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Autor | Flor8ian8 Z.8, Waldrach / Rheinland-Pfalz | 637294 | |||
Datum | 29.07.2010 18:08 | 5948 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KruppWobei der Punkt 5 fast noch interessanter ist. Sehr interessant! Wobei ich eine Aussage vermisse, die eindeutig Überhosen und Überjacken für AGT fordert. In einem Satz und ohne Schnörkel. Grüße, Florian MEINE Meinung | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 637447 | |||
Datum | 30.07.2010 20:21 | 5915 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KruppIm Netz scheint es sie noch nicht zu geben,Aber jetzt: FwVO, aktuelle Fassung, pdf, ca. 200kb Gegenüberstellung der Änderungen, pdf, ca. 200kb Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches. | |||||
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Autor | Juli8an 8G., Hennweiler / Rheinland-Pfalz | 637450 | |||
Datum | 30.07.2010 20:52 | 5716 x gelesen | |||
Wieso wurde denn beim Feuerwehrhelm der Nackenschutz weggelassen? | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 637451 | |||
Datum | 30.07.2010 21:25 | 5594 x gelesen | |||
Vermutlich waren es manche einfach leid, dass dauernd neunmalkluge Diskussionen losgingen, wenn mal jemand ein Hollandtuch anstelle des traditionellen Lederlappens am Helm trug. Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches. | |||||
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Autor | Dani8el 8B., Worms / Rheinland-Pfalz | 637467 | |||
Datum | 30.07.2010 23:07 | 5724 x gelesen | |||
Hallo! Mir ist folgendes noch aufgefallen (Hervorhebung durch mich): Geschrieben von ---FwVO RLP--- In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Gemeinden untereinander oder zwischen den Gemeinden und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Stufe 3) nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen. War das vorher nicht anders formuliert? Schließt das jetzt nicht aus, dass HRF in der Stufe 1 interkommunal beschafft werden können? Oder lese ich es nur falsch? MfG Daniel Meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Weiterhin stellen sie auch nur meine persönliche Meinung und nicht die Meinung einer sonstigen Institution dar. | |||||
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Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 637469 | |||
Datum | 30.07.2010 23:43 | 5804 x gelesen | |||
Hallo Daniel, ich glaube das liest du in der Tat falsch. Nach der alten FwVO war ein HRF generell in der Stufe 1 bei B2-B5 vorgesehen. In der neuen Fassung wird erst die Ausnahme formuliert, falls das HRF nicht für den zweiten Rettungsweg nötig ist, die eine interkommunale Beschaffung von HRF möglich macht. Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr | |||||
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