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ThemaFwVO RLP, war: Gründe für MTW-Beschaffung11 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Rheinland-Pfalz: Land stärkt Feuerwehren durch Änderung der Feuerwehrverordnung
  • FwVO, aktuelle Fassung, pdf, ca. 200kb
  • Gegenüberstellung der Änderungen, pdf, ca. 200kb
  • PM des ISM RLP
  •  
    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP637250
    Datum29.07.2010 13:358370 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian Krupp(vor knapp 3 Jahren hieß es dort schon "im Vorgriff auf die neue FwVO" - langsam könnte die nun doch mal aus dem Hut gezaubert werden...)Die Zweite Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung vom 25. Juni 2010 ist mit Wirkung von heute in Kraft getreten, Bekanntmachung erfolgte im GVBl. Nr. 12 vom 28. Juli 2010.


    Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP637258
    Datum29.07.2010 14:286442 x gelesen
    Im Netz scheint es sie noch nicht zu geben, hier vorab einige auffallende Änderungen, vieles war ja im Vorfeld schon bekannt:


    • Bislang galt die Einsatzgrundzeit für “jeden Ort im Zuständigkeitsbereich”, jetzt für „jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort“.
    • Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden (sog. Alarmierungsgemeinschaften).
    • Die Risikoklassen Gefahrstoffe und Atomare Gefahren (bislang G 1-5 und R 1-5) wurden zusammengefasst zu einer Klasse ABC 1-5.
    • Jede Gemeinde musste bislang als Mindestfahrzeuge ELW 1, RW 1 und LF 8/6 vorhalten, dies wurde geändert bzw. aktualisiert in ELW 1, HLF 10/10, MZF 2.
    • Die Vorgabe, dass Städte mit BF die Fahrzeuge nach Risikoklasse 5 vorzuhalten haben, wurde in eine Soll-Vorschrift umgewandelt.
    • Der Führungsdienst heißt nun Führungsunterstützung
    • Die Gefährdungsbeurteilung wird bei der vorzuhaltenen PSA explizit genannt
    • Der Feuerwehrschutzanzug ist nun ausdrücklich als Feuerwehrdienstkleidung zugelassen.
    • Die Anerkennung von „außer-RLP“-Ausbildungen ist nun geregelt.
    • Führungskräfte, die bislang innerhalb von 2 Jahren die erforderliche Ausbildung nachholen konnten, haben jetzt „in besonderen Fällen“ 3 Jahre Zeit.
    • Die Führung von JF und Vorbereitungsgruppen ist nun geregelt.
    • Bei den Risikoklassen wurden die Vollgeschossangaben durch Rettungshöhen ersetzt.
    • Wenn nur ein TSA zur Verfügung steht, wird nun eine 4tlg. Steckleiter vorgeschrieben.
    • Als Hubrettungsfahrzeug gilt nun auch in RLP Drehleiter und Teleskopmast, nicht aber Gelenkmast.



    Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches.

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    AutorFlor8ian8 Z.8, Waldrach / Rheinland-Pfalz637260
    Datum29.07.2010 14:356136 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppDie Gefährdungsbeurteilung wird bei der vorzuhaltenen PSA explizit genannt

    Heißt genau?

    Grüße,
    Florian


    MEINE Meinung

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    AutorMich8ael8 B.8, Landau in der Pfalz / Rheinland-Pfalz637270
    Datum29.07.2010 16:086063 x gelesen
    § 4 FwVO (1) lautet:

    Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisfeuerwehrinspekteure, die Kreisausbilder, die Kreisgerätewarte und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der kreisfreien Städte und des Landes sind zum Schutz vor Gefahren bei der Ausbildung, den Übungen und den Einsätzen mindestens mit folgender persönlicher Schutzausrüstung für die technische Hilfe und für die Brandbekämpfung auszustatten:
    1. Feuerwehrhelm,
    2. Feuerwehr-Schutzanzug,
    3. Feuerwehrsicherheitsschuhwerk (Feuerwehrstiefel),
    4. Schutzhandschuhe und
    5. Wetterschutz (Nässeschutz, Kälteschutz, Kopfbedeckung).
    Darüber hinaus ergeben sich Art und Umfang der erforderlichen speziellen persönli-chen Schutzausrüstung aus der Gefährdungsbeurteilung der Aufgabenträger.

    Ich denke Sebastian hat den letzten Satz gemeint, daß die Gefährdungsbeurteilung selbst nun in der Verordnung steht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Michael Bumb
    m.bumb@feuerwehr-landau.de
    www.feuerwehr-landau.de

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP637288
    Datum29.07.2010 17:315949 x gelesen
    Geschrieben von Michael BumbIch denke Sebastian hat den letzten Satz gemeint, daß die Gefährdungsbeurteilung selbst nun in der Verordnung steht.Korrekt.
    Wobei der Punkt 5 fast noch interessanter ist.


    Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches.

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    AutorFlor8ian8 Z.8, Waldrach / Rheinland-Pfalz637294
    Datum29.07.2010 18:085948 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppWobei der Punkt 5 fast noch interessanter ist.

    Sehr interessant!
    Wobei ich eine Aussage vermisse, die eindeutig Überhosen und Überjacken für AGT fordert.
    In einem Satz und ohne Schnörkel.

    Grüße,
    Florian


    MEINE Meinung

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP637447
    Datum30.07.2010 20:215915 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppIm Netz scheint es sie noch nicht zu geben,Aber jetzt:

    FwVO, aktuelle Fassung, pdf, ca. 200kb

    Gegenüberstellung der Änderungen, pdf, ca. 200kb


    Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches.

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    AutorJuli8an 8G., Hennweiler / Rheinland-Pfalz637450
    Datum30.07.2010 20:525716 x gelesen
    Wieso wurde denn beim Feuerwehrhelm der Nackenschutz weggelassen?


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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP637451
    Datum30.07.2010 21:255594 x gelesen
    Vermutlich waren es manche einfach leid, dass dauernd neunmalkluge Diskussionen losgingen, wenn mal jemand ein Hollandtuch anstelle des traditionellen Lederlappens am Helm trug.


    Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches.

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    AutorDani8el 8B., Worms / Rheinland-Pfalz637467
    Datum30.07.2010 23:075724 x gelesen
    Hallo!

    Mir ist folgendes noch aufgefallen (Hervorhebung durch mich):

    Geschrieben von ---FwVO RLP--- In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Gemeinden untereinander oder zwischen den Gemeinden und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Stufe 3) nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.

    War das vorher nicht anders formuliert? Schließt das jetzt nicht aus, dass HRF in der Stufe 1 interkommunal beschafft werden können? Oder lese ich es nur falsch?

    MfG
    Daniel


    Meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Weiterhin stellen sie auch nur meine persönliche Meinung und nicht die Meinung einer sonstigen Institution dar.

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    AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz637469
    Datum30.07.2010 23:435804 x gelesen
    Hallo Daniel,
    ich glaube das liest du in der Tat falsch. Nach der alten FwVO war ein HRF generell in der Stufe 1 bei B2-B5 vorgesehen. In der neuen Fassung wird erst die Ausnahme formuliert, falls das HRF nicht für den zweiten Rettungsweg nötig ist, die eine interkommunale Beschaffung von HRF möglich macht.

    Grüße
    Stefan


    "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr

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     14.06.2010 15:58 Seba7sti7an 7K., Grafschaft Gründe für MTW-Beschaffung
     29.07.2010 13:35 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     29.07.2010 14:28 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     29.07.2010 14:35 Flor7ian7 Z.7, Waldrach
     29.07.2010 16:08 Mich7ael7 B.7, Landau in der Pfalz
     29.07.2010 17:31 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     29.07.2010 18:08 Flor7ian7 Z.7, Waldrach
     30.07.2010 20:21 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     30.07.2010 20:52 Juli7an 7G., Hennweiler
     30.07.2010 21:25 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     30.07.2010 23:07 Dani7el 7B., Worms
     30.07.2010 23:43 Stef7an 7J., Birlenbach
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