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Thema | Wird 'verdeckte' Sondersignalanlage in den Fahrzeugschein eingetragen | 16 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 637963 | |||
Datum | 03.08.2010 15:44 | 11907 x gelesen | |||
Hallo Experten, Wird der Einbau einer verdeckten (falls das relevant ist) Sondersignalanlage in einen PKW in den Fahrzeugschein eingetragen? Falls ja: Mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen, falls der Eintrag nicht erfolgt ist? Besten Dank für eure Fachmeinungen hierzu. Grüße Magnus PS: Weder plane ich den Einbau des Blauhorns in mein Auto noch hab ich eins drin und versuche es nun zu legitimieren ;) | |||||
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Autor | Matt8hia8s H8., Burgheim - Straß / Bayern | 637966 | |||
Datum | 03.08.2010 16:04 | 9247 x gelesen | |||
Hallo, siehe hier unter Nr. 4.4: AH-StVO Viele Grüße Matthias Alles meine Meinung! | |||||
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Autor | Lars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg | 637967 | |||
Datum | 03.08.2010 16:06 | 8598 x gelesen | |||
Hallo, meines Wissens ist es so, das eine Sondersignalanlage (egal ob offen oder verdeckt) immer in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein muss. Kein Eintrag --> Erlöschen Bertriebserlaubnis, Verlust des Versicherungsschutzes usw. Beim Verwendung ohne Eintrag / Erlaubnis --> Ordnunswiedrigkeit, Nötigung andere Verkehrsteilnehmer usw. Also ohne Eintrag nicht zu empfehlen. Viele Grüße Lars _______________________________________________ Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 637987 | |||
Datum | 03.08.2010 17:07 | 8381 x gelesen | |||
Hallo Mathias, Genau ein derartiges Schreiben hatte ich gesucht. Dankeschön! Grüße Magnus | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 637994 | |||
Datum | 03.08.2010 17:39 | 8058 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Lars Behning Kein Eintrag --> Erlöschen Bertriebserlaubnis, Verlust des Versicherungsschutzes usw. Kann das vielleicht jemand bestätigen bzw. widerlegen? Punkt 4.4. in Matthias´ Quelle: Der Berechtigte darf von der Anerkennung erst Gebrauch machen, wenn die Wie ist das zu verstehen? Grüße Magnus | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 638001 | |||
Datum | 03.08.2010 17:56 | 9334 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Lars Behning meines Wissens ist es so, das eine Sondersignalanlage (egal ob offen oder verdeckt) immer in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein muss. Das kann so nur für private Fahrzeuge gelten. Bei denen ist der wichtigste Punkt im Übrigen die notwendige Ausnahmegenehmigung, die mit der Eintragung auch dokumentiert wird. Für Fahrzeuge, die regulär mit SoSi ausgerüstet werden dürfen gelten die Vorschriften des §13 FZV bzgl. der Änderung der Fahrzeugpapiere bzw. die ggf. vorhandenen Auflagen der Bauartgenehmigungen i.V.m. §13 FZV und §19 STVZO. Geschrieben von Lars Behning Kein Eintrag --> Erlöschen Bertriebserlaubnis, So pauschal kann man das nicht sagen. Ob die BE trotz der Änderung nicht erlischt, regelt Absatz 3 des §19 StVZO! Bei der Anbringung einer bauartgenehmigten Kennleuchte wird man das wohl heute eher verneinen (früher gab es dazu mal andere Meinungen). Aber wie ein Richter im Einzelfall entscheidet, weiss man leider erst hinterher :-( Geschrieben von Lars Behning Beim Verwendung ohne Eintrag / Erlaubnis Die Verwendung regelt §38 StVO. Ein Verstoß dagegen ist vom Regelsatz her eher ein Schnäppchen. Aber Vorsicht: Die ggf. missachteten anderen Vorschriften der StVO sind da nicht enthalten und werden dann gesondert geahndet! Gruß, Henning | |||||
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Autor | Joac8him8 G.8, Streitberg/Franken / Bayern | 638002 | |||
Datum | 03.08.2010 18:11 | 7830 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochSo pauschal kann man das nicht sagen. Denke schon, dass man das so pauschal sagen kann. Blaulichtfahrzeug -> Sonderfahrzeug in den Zulassungspapieren Sprich keine Sonderfahrzeugeintragung aber Blaulicht -> keine Betriebserlaubnis Gruß Joachim Alles meine private und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 638006 | |||
Datum | 03.08.2010 18:46 | 7609 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Joachim Gebhardt Denke schon, dass man das so pauschal sagen kann. Denke nicht. Denn in obigem Schrieb aus Bayern z.B. ist nur erwähnt, dass die SoSi-Anlage abgenommen und eingetragen werden muss, von geänderter Fahrzeugart steht da nix. Die BE erlischt natürlich, wenn sich die Fahrzeugart ändert. Dies ist nur durch den Anbau einer SoSi-Anlage nicht der Fall. Sicherheitsrelevante Umbauten sind es, zumindest bei verdecktem Einbau, auch nicht. Also dürfte die BE nicht erlöschen. Unzulässig ist es allerdings trotzdem. Übrigens erlischt beim erlöschen der BE nicht automatisch der Versicherungsschutz. Dies kann zwar für eine Kaskoversicherung durchaus gelten, bei einer Haftpflichtversicherung kommt es auf die Begleitumstände an, ob die Versicherung den Verursacher in Regress nehmen kann oder nicht. Dazu muss schon ein Zusammenhang der BE-Erlöschung bzw. Fahrzeugänderung mit einem evtl. Unfall nachgewiesen werden. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Klau8s D8., Nürnberg / Franken | 638026 | |||
Datum | 03.08.2010 21:34 | 8571 x gelesen | |||
Ich hatte in meinem KdoW eine verdeckte Anlage mit abnehmbarer Rundumkennkleuchte (Magnet). Zulassung als So-KFZ und Eintragung der SoSi-Anlage in den Fahrzeugpapieren erforderlich (gecheckt durch TÜV, eingetragen durch Zulassungsstelle). Fahrzeug mußte ansonsten natürlich der erforderlichen DIN entsprechen (Beklebung, Beladung usw. Check durch TÜV). Liebe Grüße Klaus ------------------- Kopf hoch... sonst sieht man Dein Lächeln nicht! :o) | |||||
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Autor | Hara8ld 8G., Dietzenbach / Hessen | 638056 | |||
Datum | 04.08.2010 07:19 | 7448 x gelesen | |||
Wenn ich mich da richtig erinnere, heißt So. Kfz Feuerwehr (o.ä) nicht SonderKfz Feuerwehr, sondern Sonstiges Kfz Feuerwehr !? Gruß aus Hessen Harald *derderarmenunschuldigeneckhauberdrehleiternbeinchenausreißt* -Manchmal spreche ich für unsere Feuerwehr, aber hier und jetzt nicht!!!- www.feuerwehr-dietzenbach.de www.jf-dietzenbach.de www.dietzenbach.de | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 638057 | |||
Datum | 04.08.2010 07:38 | 7255 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Harald Götze Wenn ich mich da richtig erinnere, heißt So. Kfz Feuerwehr (o.ä) nicht SonderKfz Feuerwehr, sondern Sonstiges Kfz Feuerwehr !? Das ist richtig. Macht aber im hier diskutierten Fall den Braten nicht fett, weil die SoSi-Anlage nicht von der Fahrzeugart abhängt. Allerdings mag es da von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Auslegungen geben. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 638063 | |||
Datum | 04.08.2010 09:02 | 7179 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald Götze Wenn ich mich da richtig erinnere, heißt So. Kfz Feuerwehr (o.ä) nicht SonderKfz Feuerwehr, sondern Sonstiges Kfz Feuerwehr !? Also bei uns im LF steht im Fahrzeugschein "Sonderkfz LF 8", ich bin mir aber nicht sicher und schaue heute Abend nochmal nach ;) Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 638074 | |||
Datum | 04.08.2010 11:04 | 7099 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Christian Tietz Geschrieben von Harald Götze Ich sag mal so: Richtig wäre das nicht, aber es würde mich auch nicht all zu sehr wundern. In den Zulassungsstellen sitzen halt auch nur Menschen. Ich habe auch mal den Eintrag "Selbstfahrendes Mietfahrzeug" gesehen (üblich wäre Selbstfahrer-Vermietfahrzeug" oder ähnliches..). Heutzutage sollte das aber über die Schlüsselnummern eigentlich automatisch richtig werden. Gruß, Henning P.S.: der Begriff "SonderKfz" ist in Deutschland eigentlich anders belegt... | |||||
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Autor | Paul8 H.8, Bremen / Bremen | 638097 | |||
Datum | 04.08.2010 12:42 | 7104 x gelesen | |||
Hallo STVZO § 52 abs. 3 STVZO § 55 gruß Paul | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 638121 | |||
Datum | 04.08.2010 16:28 | 7187 x gelesen | |||
Geschrieben von Paul HansenSTVZO § 52 abs. 3 nein. neben §13 FZV vor allem §70 StVZO, §71 StVZO und natürlich wie immer §19 StVZO... Wobei ich bezweifle, dass man Nr. 10 in Absatz 1 von §13 FZV wirklich so gemeint hat; vielmehr vermute ich, dass man eigentlich die bisherige Regelung (siehe §27 StVZO Absatz 1a Nr. 10 i.d. bis zum 28.02.2007 gültigen Fassung) übernehmen wollte. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 638223 | |||
Datum | 05.08.2010 09:16 | 6901 x gelesen | |||
Hallo, danke an alle für die zahlreichen Antworten. Mir ist zwar bei den zahlreichen §§ und dem Studium dieser ein bisschen schwindelig geworden (ich bin es einfach nicht gewohnt solche "Texte" zu lesen ;)) dennoch denke ich, dass nun der Groschen gefallen ist. Grüße Magnus | |||||
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