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ThemaWird 'verdeckte' Sondersignalanlage in den Fahrzeugschein eingetragen16 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern637963
Datum03.08.2010 15:4411907 x gelesen
Hallo Experten,

Wird der Einbau einer verdeckten (falls das relevant ist) Sondersignalanlage in einen PKW in den Fahrzeugschein eingetragen?
Falls ja: Mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen, falls der Eintrag nicht erfolgt ist?

Besten Dank für eure Fachmeinungen hierzu.

Grüße
Magnus


PS: Weder plane ich den Einbau des Blauhorns in mein Auto noch hab ich eins drin und versuche es nun zu legitimieren ;)

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AutorMatt8hia8s H8., Burgheim - Straß / Bayern637966
Datum03.08.2010 16:049247 x gelesen
Hallo,

siehe hier unter Nr. 4.4: AH-StVO

Viele Grüße
Matthias


Alles meine Meinung!

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AutorLars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg637967
Datum03.08.2010 16:068598 x gelesen
Hallo,

meines Wissens ist es so, das eine Sondersignalanlage (egal ob offen oder verdeckt) immer in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein muss.

Kein Eintrag --> Erlöschen Bertriebserlaubnis, Verlust des Versicherungsschutzes usw.

Beim Verwendung ohne Eintrag / Erlaubnis --> Ordnunswiedrigkeit, Nötigung andere Verkehrsteilnehmer usw.

Also ohne Eintrag nicht zu empfehlen.


Viele Grüße

Lars
_______________________________________________

Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.

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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern637987
Datum03.08.2010 17:078381 x gelesen
Hallo Mathias,

Genau ein derartiges Schreiben hatte ich gesucht.
Dankeschön!


Grüße
Magnus

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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern637994
Datum03.08.2010 17:398058 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Lars BehningKein Eintrag --> Erlöschen Bertriebserlaubnis, Verlust des Versicherungsschutzes usw.



Kann das vielleicht jemand bestätigen bzw. widerlegen?

Punkt 4.4. in Matthias´ Quelle:
Der Berechtigte darf von der Anerkennung erst Gebrauch machen, wenn die
Sonderwarneinrichtungen (Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn) in die
Fahrzeugpapiere eingetragen sind.


Wie ist das zu verstehen?


Grüße
Magnus

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW638001
Datum03.08.2010 17:569334 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Lars Behningmeines Wissens ist es so, das eine Sondersignalanlage (egal ob offen oder verdeckt) immer in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein muss.

Das kann so nur für private Fahrzeuge gelten. Bei denen ist der wichtigste Punkt im Übrigen die notwendige Ausnahmegenehmigung, die mit der Eintragung auch dokumentiert wird.

Für Fahrzeuge, die regulär mit SoSi ausgerüstet werden dürfen gelten die Vorschriften des §13 FZV bzgl. der Änderung der Fahrzeugpapiere bzw. die ggf. vorhandenen Auflagen der Bauartgenehmigungen i.V.m. §13 FZV und §19 STVZO.

Geschrieben von Lars BehningKein Eintrag --> Erlöschen Bertriebserlaubnis,

So pauschal kann man das nicht sagen.
Ob die BE trotz der Änderung nicht erlischt, regelt Absatz 3 des §19 StVZO!

Bei der Anbringung einer bauartgenehmigten Kennleuchte wird man das wohl heute eher verneinen (früher gab es dazu mal andere Meinungen). Aber wie ein Richter im Einzelfall entscheidet, weiss man leider erst hinterher :-(

Geschrieben von Lars BehningBeim Verwendung ohne Eintrag / Erlaubnis

Die Verwendung regelt §38 StVO. Ein Verstoß dagegen ist vom Regelsatz her eher ein Schnäppchen. Aber Vorsicht: Die ggf. missachteten anderen Vorschriften der StVO sind da nicht enthalten und werden dann gesondert geahndet!

Gruß,
Henning


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AutorJoac8him8 G.8, Streitberg/Franken / Bayern638002
Datum03.08.2010 18:117830 x gelesen
Geschrieben von Henning KochSo pauschal kann man das nicht sagen.
Ob die BE trotz der Änderung nicht erlischt, regelt Absatz 3 des §19 StVZO!


Denke schon, dass man das so pauschal sagen kann.
Blaulichtfahrzeug -> Sonderfahrzeug in den Zulassungspapieren
Sprich keine Sonderfahrzeugeintragung aber Blaulicht -> keine Betriebserlaubnis

Gruß
Joachim


Alles meine private und persönliche Meinung!

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz638006
Datum03.08.2010 18:467609 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Joachim GebhardtDenke schon, dass man das so pauschal sagen kann.
Blaulichtfahrzeug -> Sonderfahrzeug in den Zulassungspapieren


Denke nicht. Denn in obigem Schrieb aus Bayern z.B. ist nur erwähnt, dass die SoSi-Anlage abgenommen und eingetragen werden muss, von geänderter Fahrzeugart steht da nix.

Die BE erlischt natürlich, wenn sich die Fahrzeugart ändert. Dies ist nur durch den Anbau einer SoSi-Anlage nicht der Fall. Sicherheitsrelevante Umbauten sind es, zumindest bei verdecktem Einbau, auch nicht. Also dürfte die BE nicht erlöschen. Unzulässig ist es allerdings trotzdem.

Übrigens erlischt beim erlöschen der BE nicht automatisch der Versicherungsschutz. Dies kann zwar für eine Kaskoversicherung durchaus gelten, bei einer Haftpflichtversicherung kommt es auf die Begleitumstände an, ob die Versicherung den Verursacher in Regress nehmen kann oder nicht. Dazu muss schon ein Zusammenhang der BE-Erlöschung bzw. Fahrzeugänderung mit einem evtl. Unfall nachgewiesen werden.

Gruß,
Michael


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AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken638026
Datum03.08.2010 21:348571 x gelesen
Ich hatte in meinem KdoW eine verdeckte Anlage mit abnehmbarer Rundumkennkleuchte (Magnet).

Zulassung als So-KFZ und Eintragung der SoSi-Anlage in den Fahrzeugpapieren erforderlich (gecheckt durch TÜV, eingetragen durch Zulassungsstelle).

Fahrzeug mußte ansonsten natürlich der erforderlichen DIN entsprechen (Beklebung, Beladung usw. Check durch TÜV).


Liebe Grüße

Klaus
-------------------
Kopf hoch... sonst sieht man Dein Lächeln nicht! :o)

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AutorHara8ld 8G., Dietzenbach / Hessen638056
Datum04.08.2010 07:197448 x gelesen
Wenn ich mich da richtig erinnere, heißt So. Kfz Feuerwehr (o.ä) nicht SonderKfz Feuerwehr, sondern Sonstiges Kfz Feuerwehr !?


Gruß aus Hessen

Harald
*derderarmenunschuldigeneckhauberdrehleiternbeinchenausreißt*


-Manchmal spreche ich für unsere Feuerwehr, aber hier und jetzt nicht!!!-



www.feuerwehr-dietzenbach.de
www.jf-dietzenbach.de
www.dietzenbach.de


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW638057
Datum04.08.2010 07:387255 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Harald GötzeWenn ich mich da richtig erinnere, heißt So. Kfz Feuerwehr (o.ä) nicht SonderKfz Feuerwehr, sondern Sonstiges Kfz Feuerwehr !?

Das ist richtig.

Macht aber im hier diskutierten Fall den Braten nicht fett, weil die SoSi-Anlage nicht von der Fahrzeugart abhängt.
Allerdings mag es da von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Auslegungen geben.

Gruß,
Henning


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AutorChri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen638063
Datum04.08.2010 09:027179 x gelesen
Geschrieben von Harald Götze Wenn ich mich da richtig erinnere, heißt So. Kfz Feuerwehr (o.ä) nicht SonderKfz Feuerwehr, sondern Sonstiges Kfz Feuerwehr !?

Also bei uns im LF steht im Fahrzeugschein "Sonderkfz LF 8", ich bin mir aber nicht sicher und schaue heute Abend nochmal nach ;)


Christian Tietz

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW638074
Datum04.08.2010 11:047099 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christian TietzGeschrieben von Harald Götze
Wenn ich mich da richtig erinnere, heißt So. Kfz Feuerwehr (o.ä) nicht SonderKfz Feuerwehr, sondern Sonstiges Kfz Feuerwehr !?

Also bei uns im LF steht im Fahrzeugschein "Sonderkfz LF 8", ich bin mir aber nicht sicher und schaue heute Abend nochmal nach ;)


Ich sag mal so:

Richtig wäre das nicht, aber es würde mich auch nicht all zu sehr wundern.
In den Zulassungsstellen sitzen halt auch nur Menschen.
Ich habe auch mal den Eintrag "Selbstfahrendes Mietfahrzeug" gesehen (üblich wäre Selbstfahrer-Vermietfahrzeug" oder ähnliches..).

Heutzutage sollte das aber über die Schlüsselnummern eigentlich automatisch richtig werden.

Gruß,
Henning

P.S.: der Begriff "SonderKfz" ist in Deutschland eigentlich anders belegt...


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AutorPaul8 H.8, Bremen / Bremen638097
Datum04.08.2010 12:427104 x gelesen
Hallo

STVZO § 52 abs. 3
STVZO § 55

gruß Paul


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW638121
Datum04.08.2010 16:287187 x gelesen
Geschrieben von Paul HansenSTVZO § 52 abs. 3
STVZO § 55


nein.

neben §13 FZV vor allem §70 StVZO, §71 StVZO und natürlich wie immer §19 StVZO...

Wobei ich bezweifle, dass man Nr. 10 in Absatz 1 von §13 FZV wirklich so gemeint hat; vielmehr vermute ich, dass man eigentlich die bisherige Regelung (siehe §27 StVZO Absatz 1a Nr. 10 i.d. bis zum 28.02.2007 gültigen Fassung) übernehmen wollte.

Gruß,
Henning


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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern638223
Datum05.08.2010 09:166901 x gelesen
Hallo,

danke an alle für die zahlreichen Antworten.

Mir ist zwar bei den zahlreichen §§ und dem Studium dieser ein bisschen schwindelig geworden (ich bin es einfach nicht gewohnt solche "Texte" zu lesen ;)) dennoch denke ich, dass nun der Groschen gefallen ist.


Grüße
Magnus

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 03.08.2010 15:44 Magn7us 7H., Pöttmes
 03.08.2010 16:04 Matt7hia7s H7., Burgheim - Straß
 03.08.2010 17:07 Magn7us 7H., Pöttmes
 03.08.2010 16:06 Lars7 B7., Weinstadt
 03.08.2010 17:39 Magn7us 7H., Pöttmes
 03.08.2010 17:56 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 03.08.2010 18:11 Joac7him7 G.7, Streitberg/Franken
 03.08.2010 18:46 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 04.08.2010 07:19 Hara7ld 7G., Dietzenbach
 04.08.2010 07:38 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 04.08.2010 09:02 Chri7sti7an 7R., Wuppertal
 04.08.2010 11:04 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 03.08.2010 21:34 ., Nürnberg
 04.08.2010 12:42 Paul7 H.7, Bremen
 04.08.2010 16:28 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 05.08.2010 09:16 Magn7us 7H., Pöttmes
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