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Thema | Flüssiger Sauerstoff, als Kfz Ladung, ab wann Kennzeichnung nötig? OT | 14 Beträge | |||
Rubrik | ABC-Gefahren | ||||
Infos: | |||||
Autor | toby8 p.8, Hameln / NS | 641313 | |||
Datum | 23.08.2010 16:07 | 8396 x gelesen | |||
Ab wieviel Liter muss ein Transporter gekennzeichnet sein mit Gefahrguttafeln, wenn er flüssigen Sauerstoff transportiert. Nicht privat, gewerblich. | |||||
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Autor | Cars8ten8 G.8, Dormagen / NRW | 641314 | |||
Datum | 23.08.2010 16:18 | 6014 x gelesen | |||
Hallo! Wer gewerblich Gefahrgut versendet, bzw. tranportiert muss einen Gefahrgutbeauftragten haben. Diesen bitte fragen! Dieser wird anhand der Produktdaten, Masse und anderen Daten einen Punktwert ermitteln. Bleibt dieser unter 1000 Punkten ist es keine kennzeichnungspflichtiger Transport. Ist der Punktwert höhter, muss der Transport gekennzeichnet werden und Ausrüstung und Fahrer müssen gewissen Anforderungen erfüllen. Grüße aus einem Logistikunternehmen! | |||||
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Autor | Herm8ann8 H.8, Uelzen / | 641315 | |||
Datum | 23.08.2010 16:22 | 6161 x gelesen | |||
Hallo, ab 1.000 Punkte. 1.000 Punkte : 1 = 1.000 Liter in z.B. Flaschen (Stückgut, Gefahrnummer 2(5) / Stoffnummer (UN) 1072 Sauerstoff, verdichtet). MfG Höfer | |||||
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Autor | Pete8r K8., Hamburg/Zürich / Hamburg | 641318 | |||
Datum | 23.08.2010 16:52 | 6065 x gelesen | |||
HI Das Feuerwehr-Forum ist ein feuerwehrbezogenes Fachforum. Die folgenden Regeln sind für den reibungslosen Ablauf des Forumsbetriebs notwendig: # Anmeldung (Registrierung): - nur mit gültiger eMail-Adresse - mit vollständigem Namen und Angabe des Wohnortes - keine Grafiken in der Fusszeile - keine Werbung in der Fusszeile Bitte korrigiere deine Eintragungen und weiterhin viel Spass hier. Viele Grüsse Peter Team feuerwehr.de Alles meine eigene Meinung....wie immer... | |||||
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Autor | toby8 p.8, Hameln / NS | 641325 | |||
Datum | 23.08.2010 18:12 | 5772 x gelesen | |||
hallo habe doch vorname, nachname, ort geschrieben? | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 641326 | |||
Datum | 23.08.2010 18:13 | 5698 x gelesen | |||
Na du bist ja nicht gemeint , sondern Hermann Hö-fer Gott zum Gruße Klaus „Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann!“ Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's | |||||
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Autor | Pete8r K8., Hamburg/Zürich / Hamburg | 641336 | |||
Datum | 23.08.2010 19:21 | 5686 x gelesen | |||
Hi Toby, bleib entspannt... wie Du in der Baumübersicht siehst wenn du einen Beitrag öffnest war mein Posting nicht auf dich bezogen. Klaus hat das ja auch schon gesagt. Bis auf die Begrüssung und Verabschiedung haste auch alles richtig gemacht. Gruß Peter Alles meine eigene Meinung....wie immer... | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 641341 | |||
Datum | 23.08.2010 19:55 | 5703 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Peter Koffler
Dann kannst ja nun gleich mal zum Gerade im TV-Wehrpflicht-Thread wechseln und dich dem Herrn Nühm widmen. Sein Bruder Pseudo steckte mir, dass man den Arno besser nicht unbeaufsichtigt lässt... Zum Thema: Gilt die 1000 Liter-Grenze in flüssigem oder verdampften Zustand? Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 641342 | |||
Datum | 23.08.2010 20:12 | 5634 x gelesen | |||
Moin, die bisherigen Fachbeiträge haben schon grob die passenden Hinweise gegeben. Grundsätzlich ist jeder Transport von Gefahrgütern kennzeichnungspflichtig und der Fahrer benötigt eine Schulung, den so genannten ADR-Schein. Diese Kennzeichnungs- und Schulungspflicht kann ggf. bei Nutzung von Freistellungen - in deinem Fall z.B. ADR 1.1.3.6 (die so genannte 1000-Punkte-Regel) - entfallen. Dabei dürfen festgelegte Mengen nicht überschritten werden, es ist eine aufgabenbezogene Schulung der Fahrzeugbesatzung / des Fahrers notwendig, vorgeschriebene Ausrüstung und Beförderungspapiere sind mitzuführen. Transporte von Gasen dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen durchgeführt werden, eine qualifizierte Ladungssicherung ist notwendig. Passender Ansprechpartner auf betrieblicher Ebene ist entweder der Gefahrgutbeauftragte, oder wenn dieser nicht bestellt werden muss (vgl. Gefahrgutbeauftragtenverordnung), die mit diesen entsprechenden Aufgaben betraute "Beauftragte Person" bzw. der Unternehmer selbst. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gibt es z.B. beim BMVBS zum Download. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 641344 | |||
Datum | 23.08.2010 20:16 | 5661 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorben GruhlGilt die 1000 Liter-Grenze in flüssigem oder verdampften Zustand? Bei Nutzung der Freistellung nach ADR 1.1.3.6 egal: für verflüssigte oder tiefkalt verflüssigten Gasen gilt die Nettomasse in kg, für verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 641345 | |||
Datum | 23.08.2010 20:27 | 5653 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Udo Burkhard für verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter. Wie definiert sich der? Volumen x Nenndruck oder rein über die geometrischen Parameter unabhängig vom Druck? Ist 'ne 6L/300 bar-Flasche 'nen 6 Liter oder 1800L-Behälter? Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 641346 | |||
Datum | 23.08.2010 20:46 | 5435 x gelesen | |||
Der Nenninhalt des Gefäßes ist in deinem Beispiel 6 Liter. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 641357 | |||
Datum | 23.08.2010 22:29 | 5507 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Udo Burkhard Grundsätzlich ist jeder Transport von Gefahrgütern kennzeichnungspflichtig und der Fahrer benötigt eine Schulung, den so genannten ADR-Schein. Es dürfte wohl reichlich Aussendienst-Leute geben, die eine gewisse Anzahl von Flüssiggas-Einheiten der UN-Nr. 1057 mitführen, als Streumaterial. Da gibt es weder Gefahrgut-Beauftrage noch aufgabenbezogene Schulung oder Ausrüstung oder Beförderungspapiere. Transprotiert wird im Kofferraum/Laderaum des PKW(Kombi). Ladungssicherung? Naja, könnte ein Pappkarton drum sein... Alles illegal oder bis zu welcher Menge doch nicht? Gruß, Henning | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 641391 | |||
Datum | 24.08.2010 09:11 | 5497 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochEs dürfte wohl reichlich Aussendienst-Leute geben, die eine gewisse Anzahl von Flüssiggas-Einheiten der UN-Nr. 1057 mitführen, als Streumaterial. Da gibt es weder Gefahrgut-Beauftrage noch aufgabenbezogene Schulung oder Ausrüstung oder Beförderungspapiere. Transprotiert wird im Kofferraum/Laderaum des PKW(Kombi). Ladungssicherung? Naja, könnte ein Pappkarton drum sein... Moin, Bei Feuerzeugen wird es tatsächlich interessant. Die "Multilaterale Vereinbarung M166", die hier einige Erleichterungen enthielt, ist seit 2009 ausgelaufen. Die "M213", die sich ebenfalls mit dem Thema befasst, wurde nach meinem Kenntnisstand bisher nur von A, L, F und CZ gezeichnet, gilt also nicht in D. (Ist auch der Grund, warum Feuerzeuge nicht mehr so einfach mit KEP (Kurier-, Express-, Paketdienste) verschickt werden können.) Denkbar - und in der Regel im Außendienst auch praktiziert - ist die Anwendung der Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c), die den Transport gefährlicher Stoffe, die vom Unternehmer im Rahmen seiner Haupttätigkeit befördert werden und zum direkten Verbrauch bestimmt sind, von den ADR-Vorschriften freistellt. Vorausgesetzt, die Höchstmengen nach ADR 1.1.3.6 werden nicht überschritten und es werden Maßnahmen getroffen, die bei normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Mangelhafte Ladungssicherung im Gefahrgutbereich führt in der Regel beim Fahrer zu einem Erinnerungsgeld von 300 €, bei dessen Chef (in seiner Eigenschaft als Beförderer), wenn er kein Ladungssicherungsmaterial zur Verfügung stellt, zu einem Erinnerungsgeld von 800 €. (siehe RSEB Anlage 7). Nicht eingerechnet ggf. weitere Verstöße ... ;) Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | |||||
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