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ThemaFlüssiger Sauerstoff, als Kfz Ladung, ab wann Kennzeichnung nötig? OT14 Beträge
RubrikABC-Gefahren
Infos:
  • EIGA-Merkblatt "Der Transport von Gasflaschen und Kryobehältern in geschlossenen Fahrzeugen"
  • IGV-Sicherheitshinweis: "Gefahren durch Sauerstoffanreicherung"
  • IGV-Sicherheitshinweis: "Umgang mit tiefkalt verflüssigten Gasen"
  •  
    Autortoby8 p.8, Hameln / NS641313
    Datum23.08.2010 16:078396 x gelesen
    Ab wieviel Liter muss ein Transporter gekennzeichnet sein mit Gefahrguttafeln, wenn er flüssigen Sauerstoff transportiert. Nicht privat, gewerblich.


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    AutorCars8ten8 G.8, Dormagen / NRW641314
    Datum23.08.2010 16:186014 x gelesen
    Hallo!

    Wer gewerblich Gefahrgut versendet, bzw. tranportiert muss einen Gefahrgutbeauftragten haben. Diesen bitte fragen!

    Dieser wird anhand der Produktdaten, Masse und anderen Daten einen Punktwert ermitteln. Bleibt dieser unter 1000 Punkten ist es keine kennzeichnungspflichtiger Transport. Ist der Punktwert höhter, muss der Transport gekennzeichnet werden und Ausrüstung und Fahrer müssen gewissen Anforderungen erfüllen.


    Grüße aus einem Logistikunternehmen!

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    AutorHerm8ann8 H.8, Uelzen / 641315
    Datum23.08.2010 16:226161 x gelesen
    Hallo,
    ab 1.000 Punkte.
    1.000 Punkte : 1 = 1.000 Liter in z.B. Flaschen
    (Stückgut, Gefahrnummer 2(5) / Stoffnummer (UN) 1072 Sauerstoff, verdichtet).

    MfG

    Höfer


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    AutorPete8r K8., Hamburg/Zürich / Hamburg641318
    Datum23.08.2010 16:526065 x gelesen
    HI

    Das Feuerwehr-Forum ist ein feuerwehrbezogenes Fachforum. Die folgenden Regeln sind für den reibungslosen Ablauf des Forumsbetriebs notwendig:

    # Anmeldung (Registrierung):

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    Viele Grüsse

    Peter
    Team feuerwehr.de


    Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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    Autortoby8 p.8, Hameln / NS641325
    Datum23.08.2010 18:125772 x gelesen
    hallo habe doch vorname, nachname, ort geschrieben?


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    AutorKlau8s S8., München / Bayern641326
    Datum23.08.2010 18:135698 x gelesen
    Na du bist ja nicht gemeint , sondern Hermann Hö-fer


    Gott zum Gruße Klaus

    „Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann!“
    Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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    AutorPete8r K8., Hamburg/Zürich / Hamburg641336
    Datum23.08.2010 19:215686 x gelesen
    Hi Toby,

    bleib entspannt... wie Du in der Baumübersicht siehst wenn du einen Beitrag öffnest war mein Posting nicht auf dich bezogen. Klaus hat das ja auch schon gesagt.

    Bis auf die Begrüssung und Verabschiedung haste auch alles richtig gemacht.

    Gruß Peter


    Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen641341
    Datum23.08.2010 19:555703 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Peter Koffler
    bleib entspannt... wie Du in der Baumübersicht siehst wenn du einen Beitrag öffnest war mein Posting nicht auf dich bezogen. Klaus hat das ja auch schon gesagt.

    Dann kannst ja nun gleich mal zum Gerade im TV-Wehrpflicht-Thread wechseln und dich dem Herrn Nühm widmen. Sein Bruder Pseudo steckte mir, dass man den Arno besser nicht unbeaufsichtigt lässt...


    Zum Thema:
    Gilt die 1000 Liter-Grenze in flüssigem oder verdampften Zustand?


    Gruß,
    Thorben


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg641342
    Datum23.08.2010 20:125634 x gelesen
    Moin,

    die bisherigen Fachbeiträge haben schon grob die passenden Hinweise gegeben.

    Grundsätzlich ist jeder Transport von Gefahrgütern kennzeichnungspflichtig und der Fahrer benötigt eine Schulung, den so genannten ADR-Schein.

    Diese Kennzeichnungs- und Schulungspflicht kann ggf. bei Nutzung von Freistellungen - in deinem Fall z.B. ADR 1.1.3.6 (die so genannte 1000-Punkte-Regel) - entfallen.
    Dabei dürfen festgelegte Mengen nicht überschritten werden, es ist eine aufgabenbezogene Schulung der Fahrzeugbesatzung / des Fahrers notwendig, vorgeschriebene Ausrüstung und Beförderungspapiere sind mitzuführen.
    Transporte von Gasen dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen durchgeführt werden, eine qualifizierte Ladungssicherung ist notwendig.

    Passender Ansprechpartner auf betrieblicher Ebene ist entweder der Gefahrgutbeauftragte, oder wenn dieser nicht bestellt werden muss (vgl. Gefahrgutbeauftragtenverordnung), die mit diesen entsprechenden Aufgaben betraute "Beauftragte Person" bzw. der Unternehmer selbst.

    Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gibt es z.B. beim BMVBS zum Download.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein: www.helferportal.org

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg641344
    Datum23.08.2010 20:165661 x gelesen
    Geschrieben von Thorben GruhlGilt die 1000 Liter-Grenze in flüssigem oder verdampften Zustand?

    Bei Nutzung der Freistellung nach ADR 1.1.3.6 egal:
    für verflüssigte oder tiefkalt verflüssigten Gasen gilt die Nettomasse in kg,
    für verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen641345
    Datum23.08.2010 20:275653 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Udo Burkhardfür verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter.

    Wie definiert sich der? Volumen x Nenndruck oder rein über die geometrischen Parameter unabhängig vom Druck? Ist 'ne 6L/300 bar-Flasche 'nen 6 Liter oder 1800L-Behälter?

    Gruß,
    Thorben


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg641346
    Datum23.08.2010 20:465435 x gelesen
    Der Nenninhalt des Gefäßes ist in deinem Beispiel 6 Liter.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW641357
    Datum23.08.2010 22:295507 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von Udo BurkhardGrundsätzlich ist jeder Transport von Gefahrgütern kennzeichnungspflichtig und der Fahrer benötigt eine Schulung, den so genannten ADR-Schein.

    Diese Kennzeichnungs- und Schulungspflicht kann ggf. bei Nutzung von Freistellungen - in deinem Fall z.B. ADR 1.1.3.6 (die so genannte 1000-Punkte-Regel) - entfallen.
    Dabei dürfen festgelegte Mengen nicht überschritten werden, es ist eine aufgabenbezogene Schulung der Fahrzeugbesatzung / des Fahrers notwendig, vorgeschriebene Ausrüstung und Beförderungspapiere sind mitzuführen.
    Transporte von Gasen dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen durchgeführt werden, eine qualifizierte Ladungssicherung ist notwendig.


    Es dürfte wohl reichlich Aussendienst-Leute geben, die eine gewisse Anzahl von Flüssiggas-Einheiten der UN-Nr. 1057 mitführen, als Streumaterial. Da gibt es weder Gefahrgut-Beauftrage noch aufgabenbezogene Schulung oder Ausrüstung oder Beförderungspapiere. Transprotiert wird im Kofferraum/Laderaum des PKW(Kombi). Ladungssicherung? Naja, könnte ein Pappkarton drum sein...

    Alles illegal oder bis zu welcher Menge doch nicht?

    Gruß,
    Henning


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg641391
    Datum24.08.2010 09:115497 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochEs dürfte wohl reichlich Aussendienst-Leute geben, die eine gewisse Anzahl von Flüssiggas-Einheiten der UN-Nr. 1057 mitführen, als Streumaterial. Da gibt es weder Gefahrgut-Beauftrage noch aufgabenbezogene Schulung oder Ausrüstung oder Beförderungspapiere. Transprotiert wird im Kofferraum/Laderaum des PKW(Kombi). Ladungssicherung? Naja, könnte ein Pappkarton drum sein...
    Alles illegal oder bis zu welcher Menge doch nicht?


    Moin,
    Bei Feuerzeugen wird es tatsächlich interessant.
    Die "Multilaterale Vereinbarung M166", die hier einige Erleichterungen enthielt, ist seit 2009 ausgelaufen. Die "M213", die sich ebenfalls mit dem Thema befasst, wurde nach meinem Kenntnisstand bisher nur von A, L, F und CZ gezeichnet, gilt also nicht in D.
    (Ist auch der Grund, warum Feuerzeuge nicht mehr so einfach mit KEP (Kurier-, Express-, Paketdienste) verschickt werden können.)

    Denkbar - und in der Regel im Außendienst auch praktiziert - ist die Anwendung der Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c), die den Transport gefährlicher Stoffe, die vom Unternehmer im Rahmen seiner Haupttätigkeit befördert werden und zum direkten Verbrauch bestimmt sind, von den ADR-Vorschriften freistellt.
    Vorausgesetzt, die Höchstmengen nach ADR 1.1.3.6 werden nicht überschritten und es werden Maßnahmen getroffen, die bei normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

    Mangelhafte Ladungssicherung im Gefahrgutbereich führt in der Regel beim Fahrer zu einem Erinnerungsgeld von 300 €, bei dessen Chef (in seiner Eigenschaft als Beförderer), wenn er kein Ladungssicherungsmaterial zur Verfügung stellt, zu einem Erinnerungsgeld von 800 €.
    (siehe RSEB Anlage 7). Nicht eingerechnet ggf. weitere Verstöße ... ;)


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein: www.helferportal.org

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     23.08.2010 16:07 toby7 p.7, Hameln
     23.08.2010 16:18 Cars7ten7 G.7, Dormagen
     23.08.2010 16:22 Herm7ann7 H.7, Uelzen
     23.08.2010 16:52 Pete7r K7., Hamburg/Zürich
     23.08.2010 18:12 toby7 p.7, Hameln
     23.08.2010 18:13 ., München
     23.08.2010 19:21 Pete7r K7., Hamburg/Zürich
     23.08.2010 19:55 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
     23.08.2010 20:16 Udo 7B., Aichhalden
     23.08.2010 20:27 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
     23.08.2010 20:46 Udo 7B., Aichhalden
     23.08.2010 20:12 Udo 7B., Aichhalden
     23.08.2010 22:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     24.08.2010 09:11 Udo 7B., Aichhalden
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