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Thema | Nun auch in SH war:Feuerwehrführerschein in BW | 7 Beträge | |||
Rubrik | Ausbildung | ||||
Autor | Hauk8e H8., Negernbötel / S-H | 623978 | |||
Datum | 04.05.2010 15:45 | 3936 x gelesen | |||
Hallo! Kam gerade mit dem Newsletter des LFV SH. FW-Führerschein ist heute verabschiedet worden und soll zum 1. Juni in Kraft treten. Mehr dazu hier. Gruß Hauke Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw.. Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden! | |||||
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Autor | Hauk8e H8., Negernbötel / S-H | 648795 | |||
Datum | 12.10.2010 13:04 | 2032 x gelesen | |||
Hallo! Kam heute per Newsletter mit den Mitgliederinfos: Fahrberechtigungsverordnung des Landes Schl.-Hol. erschienen im Amtsblatt bereits am 29.07.2010(!). War das jemandem schon bekannt? Gruß Hauke Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung. Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden! | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 648804 | |||
Datum | 12.10.2010 14:13 | 1949 x gelesen | |||
Geschrieben von Hauke HammerichKam heute per Newsletter mit den Mitgliederinfos: Nein. Darf der damit auch in anderen Bundesländern fahren? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 648806 | |||
Datum | 12.10.2010 14:25 | 1838 x gelesen | |||
Scheint größtenteils deckungsgleich mit den Bayernvorgaben zu sein, nur hat man die Beschreibung der Prüfungsfahrt gleich ganz weggelassen. Dann kann sich wenigstens keiner aufregen, das sei zu lasch ;-( Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches. | |||||
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Autor | Hauk8e H8., Negernbötel / S-H | 648821 | |||
Datum | 12.10.2010 15:13 | 1831 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Ulrich Cimolino Darf der damit auch in anderen Bundesländern fahren? Keine Ahnung, da ich Ihn nicht besitze. Aber warum sollte er nicht? Ist doch durch ein höherrangiges Gesetz (Straßenverkehrsgesetz) "gedeckelt", und die Länder sind mehr oder weniger gezwungen dies im Rahmen einer Verordnung umzusetzen. Gruß Hauke Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung. Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden! | |||||
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Autor | Hauk8e H8., Negernbötel / S-H | 648824 | |||
Datum | 12.10.2010 15:23 | 1784 x gelesen | |||
Hallo! Kann mir mal einer beantworten was der Satz da sagen soll? Ist das schon das Hintertürchen für den 7,5 Tonner? Oder was hat der da zu sagen? Irritiert mich jetzt ehrlich gesagt ein wenig. Geschrieben von ---$2 Abs. 10 StVG--- Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde war. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden. Die zuständigen obersten Landesbehörden können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungen erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Landesrecht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste auch Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erteilen, wenn die Inhaber der Fahrberechtigung seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden sind und in einer praktischen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben. Für diese Fahrberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Fahrberechtigungen dürfen nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste genutzt werden. (Hervorhebung durch mich) Gruß Hauke Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung. Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden! | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 648830 | |||
Datum | 12.10.2010 15:53 | 1913 x gelesen | |||
Geschrieben von Hauke HammerichKeine Ahnung, da ich Ihn nicht besitze. Aber warum sollte er nicht? Ist doch durch ein höherrangiges Gesetz (Straßenverkehrsgesetz) "gedeckelt", und die Länder sind mehr oder weniger gezwungen dies im Rahmen einer Verordnung umzusetzen. wenn unterschiedliche Länder unterschiedliche Forderungen nach den Inhalten stellen... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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