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ThemaVorstandswahlen in der Ortsfeuerwehr15 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorFire8fig8hte8r N8., Bad Schwartau / Schleswig-Holstein650084
Datum21.10.2010 08:0210885 x gelesen
Hallo Kameraden,

ich möchte hier einmal nachfragen wie bei euch in den Wehren die Kandidaten
für die Wahl zum Vorstand der Feuerwehr zugelassen werden.

Klare und eindeutige Regeln, so dachte ich bisher, sind aus dem Brandschutzgesetz
und den Mustersatzungen - zur Verfügung gestellt vom Innenministerium (ich rede hier von
Schleswig-Holstein) - erkennbar und nachlesbar.

Gerade in den letzten vierzehn Tagen musste ich jedoch feststellen, dadurch das die Feuerwehr
keine eigenständige rechtliche Institution ist - trotz Vereinssatzung - sondern rechtlich an die
Stadt bzw. Gemeinde gebunden ist, dass das nicht zu trifft.

Aber nun zu meinem Grund der Nachfrage:

In der "Mustersatzung für eine Ortsfeuerwehr"

[http://www.lfv-sh.de/download/cont_download.php] <-- hier nachzulesen

heisst es in

§ 3 Aktive Mitglieder

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz im Ausrückebezirk hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest eines mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arztes festzustellen.

Die Stadt, als Ordnungsbehörde hat nun auf Grund dieses Paragraphen den Wahlvorschlag
eines Kameraden, der in diesem Jahr erst mit dem "Brandchutzehrenabzeichen in Silber"
für 25 Jahre aktiven Dienst in der Feuerwehr ausgezeichnet worden ist, abgelehnt.

Die Begründung lautet: Der Kandidat wohnt nicht im Ausrückebezirk ( ausserhalb der Stadtgrenzen)
und steht, auf Grund seines Arbeitsplatzes (ebenfalls nicht am Ort) nicht für den regelmäßigen
Einsatzdienst zur Verfügung.

zum Wohnort: Die Entfernung zum Gerätehaus beträgt 4 km ( 5 min Fahrzeit)
zum Arbeitsplatz: Die Entfernung beträgt 8 km ( 10 min Fahrzeit )

Mündlich habe ich nun mitgeteilt bekommen, dass dieser Kamerad bisher "das Glück hatte"
nicht in diese "Überprüfung" zu kommen. Normalerweise müsste er sein Amt - er ist gewählter
Gruppenführer - sofort niederlegen. Da er aber schon solange in der Stadt tätig sei besteht
auch nicht die Absicht ihn aufzufordern das Amt niederzulegen.

Habt Ihr ähnliches erlebt?

Gibt es -speziell in Schleswig-Holstein- andere Kommunen in denen der
Wehrvorstand nicht innerhalb der Gemeinde-/Stadtgrenzen wohnt?

Wenn es diese Fragen gab, wie wurde das bei euch gelöst?

Welche Standpunkte beziehen die Verantwortlichen bei euch?


Ich freue mich über eine rege Diskussion

Danke

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AutorSimo8n S8., Sievershausen/Lehrte / Niedersachsen650095
Datum21.10.2010 11:038346 x gelesen
Sprichst du vom Veriein oder der FF?


Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein private Äußerung und haben nichts mit der Meinung meiner Fw zu tun.

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AutorHelg8e A8., Pinneberg / Schleswig-Holstein650098
Datum21.10.2010 11:508163 x gelesen
Hallo Simon,

Geschrieben von Simon SchwedtkeSprichst du vom Veriein oder der FF?

er spricht sicher von der eigentlichen FF. FW-Vereine sind in S-H eher unbekannt, wir wählen hier unser Führungspersonal für sechs Jahre im Rahmen einer jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung.

Gruß
Helge


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AutorHelg8e A8., Pinneberg / Schleswig-Holstein650099
Datum21.10.2010 11:578086 x gelesen
Hallo Herbert,

Geschrieben von Herbert RehmGibt es -speziell in Schleswig-Holstein- andere Kommunen in denen der
Wehrvorstand nicht innerhalb der Gemeinde-/Stadtgrenzen wohnt?


Wir hatten auch schon Gruppenführer, die ausserhalb der Stadt in einer Nachbargemeinde gewohnt haben. Das gab zwar wehrintern leise Diskussionen, die erledigten sich dann aber auch von selbst wieder. Ansonsten greift bei uns die Verwaltung eher weniger in solche internas ein. Bei der Wahl zum Wehrführer könnte das aber durchaus anders sein. Vor enigen Jahrzehnten hat der Bürgermeister bei uns auch schon mal einen Kandidaten abgelehnt (hatte aber andere Gründe). Die Aussage "regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht" ist ja auch eher gummihaft... Ich denke, bei der Wahl zur Wehrführung liegt halt die letzte Entscheidung bei dem obersten Dienstherren (Bürgermeister). Und wenn der das anders sieht als du, dann hilft vielleicht ein kleines Gespräch oder eben auch nicht.

Gruß
Helge


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg650100
Datum21.10.2010 12:338096 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Herbert RehmDie Begründung lautet: Der Kandidat wohnt nicht im Ausrückebezirk ( ausserhalb der Stadtgrenzen)
und steht, auf Grund seines Arbeitsplatzes (ebenfalls nicht am Ort) nicht für den regelmäßigen
Einsatzdienst zur Verfügung.

dann müsste die Stadt, wenn sie konsequent handeln würde ihn auch aus dem DIenst entlassen.

§ 3 Aktive Mitglieder

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz im Ausrückebezirk hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest eines mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arztes festzustellen.

Hier steht nichts von einer Unterscheidung zwischen aktivem Dienst an sich und einer Führungsposition.

Ein bisschen schwanger gibt es nicht.

Einerseits toleriert die Stadt anscheinend einen Verstoss gegen die Satzung ( hier: aktiven Dienst ) anderseits beruft sie sich auf genau diesen Passus und verweigert die Bestellung dieser Führungskraft.

[Vorausgesetzt die Mustersatzung wurde auch so als Satzung in der betroffenen Stadt erlassen]

Was sagt das zuständige Feuerwehrgesetz zu der Thematik "Mitgliedschaft obwohl man nicht im Ort wohnt arbeitet" ?


MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein650112
Datum21.10.2010 15:037870 x gelesen
Moin Herbert,

lustige Auffassung der Stadt. Will man den Kameraden da evtl. so nur einfach loswerden?

Aus meiner Sicht eine völlig unsinnige Entscheidung der Verwaltung, die auch nicht ansatzweise sachgerecht erscheint. Durch die Formulierung Ausrückebezirk hat nach meiner Einschätzung der Gesetzgeber in S.-H. ein größeres Gebiet der möglichen Wohnorte der Feuwehrleute formulieren wollen. Rückt die FF Bad Schewartau nicht nördlich und nord-westlich zur Überlandhilfe aus? Sind nicht nachbarschaftliche Löschhilfen im Süden oder auch in Lübeck schon vorgekommen?

Hätte man Stadtgebiet gemeint, hätte man die Formulierung Gemeinde- oder Stadtgebiet wohl auch gewählt. Im Vergleich zu vielen Gemeinden in S.-H. sind auch die aufgeführten bzw. genannten Entfernungen zumindestens in S.-H. absoluter Alltag. Da Bad Schwartau mit Sicherheit ein über die Stadtgrenzen hinausgehendes Einsatzgebiet haben müssten (THL ???) ist somit auch mit einer weitergehenden Wohnmöglichkeit eben im Ausrückebezirk zweifelsfrei zulässig.

Bei solchen Zeilen fällt mir nur wieder das allgemeine Wehklagen über die zurückgehenden Mitgliederzahlen ein. Warum wohl nur????


Gruß aus Dithmarschen. Ich fahre heute noch, wie in den letzten 24 Jahren um 20.00 Uhr zum FF-Dienst 6,6 Kilometer in die nächste Stadt. Dort war ich problemslos mehrere Wahlzeiten als Gruppenführer aktiv.

Jan


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AutorHauk8e H8., Negernbötel / S-H650130
Datum21.10.2010 17:487596 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von ---Herbert Rehm--- <


Habt Ihr ähnliches erlebt?


Gibt es -speziell in Schleswig-Holstein- andere Kommunen in denen der

Wehrvorstand nicht innerhalb der Gemeinde-/Stadtgrenzen wohnt?


Wenn es diese Fragen gab, wie wurde das bei euch gelöst?/q>
ich kenne den aktuellen Kommentar von Mücke zum BrandSchG nicht, aber selbe Meinung wird auch hier vertreten. FA die nicht im Ort bzw. Gemeinde wohnen sind keine aktiven Mitglieder im eigentlichen Sinne, sondern nur Einsatzkräfte. Ähnlich wie bei einer Doppelmitgliedschaft am Wohnort und am Arbeitsort. Und diese "Einsatzkräfte" haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und sind in keine Vorstandsfunktion wählbar. Hier vertritt.man sogar die Meinung, das Abstimmungen an denen die "Einsatzkräfte" mitgestimmt haben im schlechtesten Falle unwirksam sind.
Wenn das so wirklich stimmt, und danach sieht das ja aus, hat man sich bei der Überarbeitung der Mustersatzungen seitens IM und LFV ein ziemliches Eigentor.geschossen. Gleiches gilt ja aktuell bei JFs wo mehrere FFs eine JF bilden.

Gruß
Hauke



Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung.
Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden!

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AutorFire8fig8hte8r N8., Bad Schwartau / Schleswig-Holstein650147
Datum21.10.2010 19:587487 x gelesen
Hallo Jan,

ich will ja niemandem etwas unterstellen, aber ich denke hier hat jemand
von seinem Bürostuhl aus nach "Aktenlage" entschieden!

Hier hat es keine weitere Prüfung gegeben!

Mit dem "Ausrückebezirk" ist tatsächlich das Stadt-/Gemeindegebiet gemeint,
das entspricht auch der Aussage des Gesetzgebers - hier Innenministerium S.-H..
Wir rücken natürlich auch überörtlich aus, doch das ist laut Definition nicht der
"Ausrückebezirk" sondern wird als "nachbarschaftliche Löschhilfe" bezeichnet.

Doch es geht auch um die persönliche und fachliche Eignung.
Diese ist hier meiner Meinung nach vollkommen unberücksichtigt geblieben.

Einem Kameraden, dem nach über 25 Jahren Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung
die persönliche Eignung abgesprochen wird, muss ich einfach beistehen.

Und ja, bei uns ist es so wie in ganz Schleswig-Holstein, ehrenamtliche Verantwortung
wollen nur noch die Wenigsten übernehmen. Der Nachwuchs ist bei uns noch nicht gefärdet.
Wir haben in der Stadt eine hervorragende Jugendabteilung - ca. 60 Mitglieder.

Vielen Dank für deine beipflichtenden Worte

kamaradschaftliche Grüße an die Westküste

Herbert


Die Inhalte der von mir geschriebenen Beiträge oder Kommentare geben ausschliesslich meine persönliche Meinung wieder.
Sollte es zu den Inhalten Fragen oder gar Beschwerden geben, so bitte ich um Benachrichtigung.

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AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein650158
Datum21.10.2010 21:477398 x gelesen
Moin Hauke,

Die Frage der Doppelmitgliedschaft in Feuerwehren ist aus meiner Sicht etwas anders zu beurteilen.

Die Kommentierungen zum Brandschutzgesetz S.-H. sollte man auf keinen Fall überbewerten. Es gibt bereits Entscheidungen der Gerichtsbarkeit in S.-H., die die Kommentierung zum Brandschutzgesetz S.-H. als schriftlich dokumentierte Meinungsäußerung eines Einzelnen beschrieben haben.

Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr ist bekanntlich in § 9 Brandschutzgesetz geregelt. Die Formulierungen der Mustersatzung (Gemeindefeuerwehr ohne Ortsfeuerwehren) ist völlig eindeutig:

§ 3 Aktive Mitglieder

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. ...............

Gemäß § 11 Abs. 3 der Mustersatzung (Gemeindefeuerwehr ohne Ortsfeuerwehren) ist für den Wehrvorstand wählbar:

(3) In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist...........

Das ist doch einfach zu verstehen. Insbesondere das Wort oder ist im § 3 Satz 1 der Mustersatzung von Bedeutung.

Ich arbeite jeden Tag in der Stadt, dann darf ich dort aktives Mitglied werden. Von limitierten Rechten finde ich in den Bestimmungen nix.

Deine gewählte Formulierung von ”Einsatzkräfte” deuten für mich eher auf die in Schleswig-Holstein immer wieder mal aufflammenden Anflüge von individuellem Landrecht hin. Mit durch Gesetz oder Satzung legitimierten Regelungen hat das aber nix zu tun.

Vor dem Hintergrund der im Lande vorhandenen dezentral organisierten Löschzüge Gefahrgut und anderer Einheiten ist mir die Logik der aus Bad Schrtau stammenden Haltung auch sachlich überhaupt nicht erklärlich.

Gruß aus der ältesten Feuerwehr in Schleswig-Holstein

Jan


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 650162
Datum21.10.2010 22:307310 x gelesen
Geschrieben von Hauke HammerichFA die nicht im Ort bzw. Gemeinde wohnen sind keine aktiven Mitglieder im eigentlichen Sinne, sondern nur Einsatzkräfte. Ähnlich wie bei einer Doppelmitgliedschaft am Wohnort und am Arbeitsort. Und diese "Einsatzkräfte" haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und sind in keine Vorstandsfunktion wählbar. Hier vertritt.man sogar die Meinung, das Abstimmungen an denen die "Einsatzkräfte" mitgestimmt haben im schlechtesten Falle unwirksam sind.

Um es kurz zu fassen:

Feuerwehrdeutschland schafft sich ab.

Das hier ist eine der absurdesten Ansätze wie das ach so förderungswerte Ehrenamt seitens der Kommunen vor den Baum gefahren wird...


Grüße, BeschFl

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

"Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius)

"Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy)

Sehen Sie, es gibt nur eine Konstante, eine Universalität. Es ist die einzige echte Wahrheit:
Kausalität. Aktion - Reaktion. Ursache und Wirkung

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional650163
Datum21.10.2010 22:367519 x gelesen
Tach, Post!

Der von der zitierte Paragraph 3 der Mustersatzung bezieht sich ausdrücklich auf den EINTRITT in die Feuerwehr.


MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)

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AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein650171
Datum22.10.2010 00:027598 x gelesen
Moin Christian,

na Du bist ja ein lustiger......

Nachdem man dann in die Feuerwehr eingetreten ist, hat man nach der Mustersatzung in der Mitgliederversammlung folgende Aufgabe/Rechte/Pflichten bzw. Regelungen:

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer). Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.

Die in dieser Runde von Hauke angesprochene Regelung bezieht sich auf § 3 Abs. 7 der Mustersatzung

(7) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr sein Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 8 zu erfüllen.

Von einem solchen Kameraden (einer anderen Feuerwehr) war in Bad Schwartau aber aus meiner Sicht nicht die Rede. Also wenn man als aktives Mitglied aufgenommen ist, stehen einem alle Rechte und Pflichten offen. Alles andere ist für mich Diskriminierung, Landrecht oder so.

Gruß Jan


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AutorFire8fig8hte8r N8., Bad Schwartau / Schleswig-Holstein650521
Datum23.10.2010 23:567294 x gelesen
Geschrieben von Jan

Von einem solchen Kameraden (einer anderen Feuerwehr) war in Bad Schwartau aber aus meiner Sicht nicht die Rede. Also wenn man als aktives Mitglied aufgenommen ist, stehen einem alle Rechte und Pflichten offen. Alles andere ist für mich Diskriminierung, Landrecht oder so.


Stimmt Jan,

ich sprach von einem Mitglied das seit dem Eintritt in die Wehr nicht innerhalb der Stadtgrenze wohnt
und das seit über 25 Jahren aktiv am Einsatzgeschehen teilnimmt.


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Sollte es zu den Inhalten Fragen oder gar Beschwerden geben, so bitte ich um Benachrichtigung.

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AutorSasc8ha 8H., LK Augsburg / Bayern650526
Datum24.10.2010 04:127335 x gelesen
Hallo

Wir leben in einer Zeit in der man schnell mal seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz wechselt. Aber seine Einstellung, Kompetenz, und Herzblut nicht.

Unser K1 ist inzwischen Berufs bedingt nicht mehr so oft dabei wie früher. Auch unser K2 wohnt in zwischen 15-20 Min. vom Ort entfernt. D.h. wir müssen einige Einsätze im Jahr ohne unsere Kommandanten abwickeln. Das geht problemlos durch Kompetente Gruppenführer. Es kann überall vorkommen dass kein Kommandant zur stelle steht. Egal ob dieser im Ort wohnt und arbeitet.
Zusätzlich gibt es ja noch die Rückfallebenen KBM, KBI, KBR.

Kommandant sein heist nicht nur Einsätze leiten. Sonder er ist auch der Leiter einer kleinen Firma. Viel wichtiger finde ich den Aspekt: Ausbildung, Ausrüstung, Sicherheit. Das sind die Eigentlichen Aufgaben die ein Kommandant zu 100% beherrschen muss. Das kann er auch wenn er nicht in 30 sec. am Gerätehaus ist.


Hast du Minimax zuhaus bricht bei dir kein Feuer aus...
... doch Minimax ist ein großer Mist, wenn du nicht zuhause bist.

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 650684
Datum25.10.2010 06:107184 x gelesen
Geschrieben von Sascha HorandKommandant sein heist nicht nur Einsätze leiten. Sonder er ist auch der Leiter einer kleinen Firma.

ACK

Ich pflege gerne zu sagen Trainer, Manager und Spielführer in einem. Und mir ist eine Führungskraft die Ahnung hat und neuen Sachen gegenüber aufgeschlossen ist, dafür aber nicht so das Einsatzleitgenie ist lieber als jemand der zwar Eiswürfel im Einsatz pinkelt aber im Tagesdienst im Umgang mit seinen Leuten am laufenden Band versagt.


Grüße, BeschFl

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 21.10.2010 08:02 Fire7fig7hte7r N7., Bad Schwartau
 21.10.2010 11:03 Simo7n S7., Sievershausen/Lehrte
 21.10.2010 11:50 Helg7e A7., Pinneberg
 21.10.2010 11:57 Helg7e A7., Pinneberg
 21.10.2010 12:33 Jürg7en 7M., Weinstadt
 21.10.2010 15:03 Jan 7O., Trennewurth
 21.10.2010 19:58 Fire7fig7hte7r N7., Bad Schwartau
 21.10.2010 17:48 ., Negernbötel
 21.10.2010 21:47 Jan 7O., Trennewurth
 21.10.2010 22:30 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 21.10.2010 22:36 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
 22.10.2010 00:02 Jan 7O., Trennewurth
 23.10.2010 23:56 Fire7fig7hte7r N7., Bad Schwartau
 24.10.2010 04:12 Sasc7ha 7H., LK Augsburg
 25.10.2010 06:10 Flor7ian7 B.7, Völklingen
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