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ThemaJugendarbeitsschutzgesetz und Berufsfeuerwehrtag->Nachteinsätze17 Beträge
RubrikJugendfeuerwehr
 
AutorStef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen656319
Datum30.11.2010 17:529869 x gelesen
Hallo,

wir wollen einen Berufsfeuerwehrtag durchführen.

Ich habe mich natürlich schon im Internet schlau gemacht, allerdings finde ich nirgendwo
Hinweise darauf, wie und ob die eventuellen Nachteinsätze dem Jugendarbeitsschutzgesetz in Einklang gebracht werden oder wurden.

Bei Jugendlichen von 16-18, die in anderen Bundesländern wohl mit zu Einsätzen fahren dürfen, gilt es ja logischerweise. Dort sind eigentlich auch die Zeiten beschränkt.


Wie ist es nun bei den Berufsfeuerwehrtagen, also speziell den Nachteinsätzen.
Es ist klar, dass wir nicht Nachts um 4 einen "Großbrand" simulieren wollen;)


Aber prinzipiell ist es ja auch Arbeit, die nachts stattfindet.

Wer kann mir also helfen, wie wurde das Problem bei euch gelöst.(gerne auch PN)


Eine Einverständniserklärung der Eltern wird ja wohl nicht reichen oder?


Mfg


MfG

(Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF)

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg656320
Datum30.11.2010 17:536903 x gelesen
hallo,

das Jugendarbeitsschutzgesetz greift hier nicht. Oder ist die Tätigkeit in Eurer JF ein Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnis?


MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg656321
Datum30.11.2010 17:586302 x gelesen
Guten Abend


"Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz)


§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.


1. In der Berufsausbildung,

2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,

3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,

4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

a) aus Gefälligkeit,

b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,

c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,

d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,


2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
"


Trifft dies irgendwie auf die JF-Arbeit zu ?


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard


" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)

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AutorStef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen656322
Datum30.11.2010 17:596705 x gelesen
Ah ok, ich wollte nur sicher gehen, nicht dass aus den kontrollierten und angemessenen Nachteinsätzen jmd. ein Strick gedreht wird.


Gibt es sonst irgendwelche Gesetze, die zu beachten sind?

Jugendschutzgesetz sehe ich mal als selbstverständlich an, angemessene Aufgabenstellungen wie vielerorts beschrieben (Belastung der Jugendlichen, ...) sind mir auch bekannt/bewusst.


MfG

(Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF)

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AutorMari8o D8., Nettetal / NRW656323
Datum30.11.2010 18:016178 x gelesen
Hallo,

wieso sollte das Jugendarbeitsschutzgesetz bei einer Freizeitveranstaltung der Jugendfeuerwehr gelten? Wir sind anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und machen Jugendarbeit im Sinne von Erziehung und Billdung. Die Kollegen bei den Pfadfindern würden so eine Frage erst gar nicht stellen.

Info an die Eltern, Hinweis in die (zu unterzeichnende) Anmeldung, und gut ist. Lasst doch mal die Kirche im Dorf!

Grüße vom Niederrhein

Mario


Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

"So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

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AutorStef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen656324
Datum30.11.2010 18:046054 x gelesen
Lieber vorher Fragen als dann auf die Nase zu fallen;)

Aber ist ja nun geklärt bzw. erklärt:)


MfG

(Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF)

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg656325
Datum30.11.2010 18:076519 x gelesen
Guten Abend


viele Hinweise zur Thematik:

-> " hier "

und besonders

-> " hier "

Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard


" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)

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AutorStef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen656326
Datum30.11.2010 18:136308 x gelesen
Danke, werd ich mir auch noch durchlesen:)


MfG

(Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF)

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AutorTimo8 S.8, Busdorf / SH656332
Datum30.11.2010 18:466119 x gelesen
Hallo,

ganz ehrlich?! Lass es sein mit der Nachtübung. Wenn die Jahreszeit passt dann führt eine späte Übung durch, wenn es gerade dunkel ist oder dunkel wird. Wenn Du die Jugendlichen den gesamten Tag schon mehr oder weniger in Aktion sind, dann sind die froh über Nachtruhe. Ich gehe mal davon aus, dass die Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren sind. Das sind Kinder und Jugendliche und keine Erwachsenen. Denke hier an die Negativwerbung wenn die JF-Angehörigen den nächsten Tag zu Hause sind und "tot" ins Bett kippen. Das hat meiner Meinung nach viel mit Verantwortung zu tun.
Tipp am Rande, man kann wohl dosiert Tagsüber mal fallen lassen, das es ja auch Nachts Einsätze bei der Feuerwehr gibt. Mal schauen was heute Nacht so passiert. Das sollte für das "BF-Feeling" reichen.


Gruß Timo

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AutorStef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen656335
Datum30.11.2010 18:506046 x gelesen
Hallo, geplant ist Ende Juni.

Wie gesagt, ich habe nicht vor es zu übertreiben..


MfG

(Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF)

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg656336
Datum30.11.2010 18:566183 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Timo SchlichtLass es sein mit der Nachtübung

warum? eine verantwortungsvoll durchgeführte Nachtübung, muss ja nicht um 03:00 Uhr sein, ist doch ein i-Tüpfelchen für so einen BF-Tag.

So ähnlich wie eine gute Nachwanderung auf einem Zeltlager.

Wenn man das jugendgerecht durchführt und nicht allzulange ausdehnt kann man so eine Nachtübung meiner Ansicht nach schon durchführen.

Haben wir, als ich noch BF-Tage (mit) organisiert habe (fast *) immer gemacht.

*) anfangs hatten wir einmal tagsüber eine zu vollgestopftes Programm. Da haben wir die Nachtübung ausfallen lassen.


MkG Jürgen Mayer

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AutorSeba8sti8an 8S., Helmstadt-Bargen / Baden-Württemberg656358
Datum30.11.2010 22:415901 x gelesen
Abend zusammen,

also hier mal unser Einsatzplan unseres letzten 24h-Dienstes :
Beginn Fr. 18:00 Uhr
20:30 Uhr Personensuche
23:45 Uhr BMA Schule
05:45 Uhr Starke Rauchentwicklung
09:45 Uhr Ölspur
13:15 Uhr Lagerhallenbrand (Abschlussübung)

Dass die Kids morgens um kurz vor 6 etwas verdattert aussehen, is ja normal.
Die haben ja schon am Anfang gefragt, obs nachts wieder nen Alarm gibt,
weil sie das beim letzten Mal so cool fanden.
Beim ersten 24h-Dienst hatten wir einen Einsatz auf 3 Uhr gelegt, das war nicht so optimal.
Wir wollten, dass die Kids wenigstens 5 Stunden schlafen, das hat sich auch ausgezahlt.
Aber einen Einsatz in der Dunkelheit, das gehört schon dazu meiner Meinung nach.
Erfordert nunmal größere Aufmerksamkeit der Jugendleiter aufgrund der erhöhten Unfallgefahr.


Beste Grüße aus dem Kraichgau
Sebastian Stadler
-------------------------------------
Dieser Betrag ist meine eigene persönliche Meinung
und spiegelt nicht zwangsläufig die Meinung der Einheiten wieder, für die ich tätig bin.

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AutorAnne8tte8 S.8, Griesheim / Hessen656373
Datum30.11.2010 23:305966 x gelesen
Geschrieben von Sebastian StadlerErfordert nunmal größere Aufmerksamkeit der Jugendleiter aufgrund der erhöhten Unfallgefahr.

Warum soll ich eine erhöhte Unfallgefahr eingehen, wenns auch ohne geht?
Wir teilen unseren Kindern und Jugendlichen explizit mit, dass es nachts keine Einsätze geben wird. Nur so ist eine geregelte Nachtruhe einzuhalten, welche die Kinder nunmal brauchen, wenn sie z.B. montags wieder in die Schule müssen. Auch unsere Kids sind z.B. beim Zeltlager bei der Ncahtwanderung dabei, aber auch diese startet nicht nachts um 3 Uhr. Ihr habt sicherlich schon selbst erlebt wie es ist, wenn der Piepser nachts geht. Mir ging es schon so, dass ich in meiner gewohnten Umgebung (eigene Wohnung) erstmal eine Orientierung finden musste, wo ich überhaupt bin.


Es ist schon alles gesagt worden. Nur noch nicht von jedem...

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AutorMich8ael8 K.8, Wendelsheim / Rheinland-Pfalz656398
Datum01.12.2010 14:025749 x gelesen
Geschrieben von ---Mario Doll--- wieso sollte das Jugendarbeitsschutzgesetz bei einer Freizeitveranstaltung der Jugendfeuerwehr gelten? Wir sind anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und machen Jugendarbeit im Sinne von Erziehung und Billdung. Die Kollegen bei den Pfadfindern würden so eine Frage erst gar nicht stellen.

Hi, ich denke der Nachfolgende Text der www.jugendfeuerwehr-bw.de beantwortet dir was das Jugendarbeitsschutzgesetz damit zu tun hat

Angehörigen der Jugendfeuerwehren deren Leistungsfähigkeit und Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Weiter zeigt § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz auf, was grundsätzlich zu beachten ist. Danach dürfen Jugendliche unter anderem nicht beschäftigt werden

mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können


Das JArbSchG schließt nur kleine Hilfeleistungen in Trägern der Jugendhilfe aus, ich denke das Nachtübungen nach 24 nicht dazu gehören. Meiner Meinung nach sollte man auch immer bedenken das wir es in der JF auch nicht nur mit 15 oder 16 jährigen zu tun haben, sondern auch oft mit 10 jährigen-


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AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW656402
Datum01.12.2010 14:325814 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yer das Jugendarbeitsschutzgesetz greift hier nicht. Oder ist die Tätigkeit in Eurer JF ein Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnis?

Doch es dürfte wohl greifen, nämlich nach der Anlage 1 zur GUV-V A1.

Die Anlage 1 zur GUV-V A 1 erwähnt explizit die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und legt fest, daß die Aufzählung in der Anlage 1 nicht abschließend ist.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist unzweifelhaft eine staatliche Arbeitsschutzvorschrift und als solche beansprucht esd volle Geltung.

Der Anwendungsbereich ist nach der GUV-V A1 auch für solche Personen eröffent, die keine Arbeitnehemr sind, aber unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Damit ist der Anwendungsbereich wohl eröffnet.


Im Übrigen sei nur am Rande erwähnt, daß aus gleichem Grunde auch das ArbSchG für die Freiwilligen Feuerwehren gilt, was viele Komunen gerne verdrängen... ;)



Mit kameradschaftlichem Gruß

J.Th.


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg656403
Datum01.12.2010 14:555560 x gelesen
hallo,

oha - das war mir nicht geläufig. Dann ziehe ich selbstverständlich meine Aussage zurück.


MkG Jürgen Mayer

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AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW656439
Datum01.12.2010 21:015800 x gelesen
Wusste ich auch nur, weil ich mich aktuell mit der GUV beschäftigen musste... ;)


-Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche und private Meinung wieder -

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 30.11.2010 17:52 Stef7an 7R., Garnsdorf
 30.11.2010 17:53 Jürg7en 7M., Weinstadt
 30.11.2010 17:59 Stef7an 7R., Garnsdorf
 30.11.2010 18:07 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 30.11.2010 18:13 Stef7an 7R., Garnsdorf
 01.12.2010 14:32 Joac7him7 T.7, Köln
 01.12.2010 14:55 Jürg7en 7M., Weinstadt
 01.12.2010 21:01 Joac7him7 T.7, Köln
 30.11.2010 17:58 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 30.11.2010 18:01 Mari7o D7., Nettetal
 30.11.2010 18:04 Stef7an 7R., Garnsdorf
 30.11.2010 18:46 Timo7 S.7, Busdorf
 30.11.2010 18:50 Stef7an 7R., Garnsdorf
 30.11.2010 18:56 Jürg7en 7M., Weinstadt
 30.11.2010 22:41 Seba7sti7an 7S., Helmstadt-Bargen
 30.11.2010 23:30 Anne7tte7 S.7, Griesheim
 01.12.2010 14:02 Mich7ael7 K.7, Wendelsheim
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