alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaFunktionskontrolle und Systemkontrolle bei tragbaren Gaswarngeräten4 Beträge
RubrikABC-Gefahren
 
AutorMark8us 8B., Hagen / NRW659016
Datum21.12.2010 12:227445 x gelesen
Rechtliche Grundlagen (zentrale Forderung der Betriebssicherheitsverordnung):

Arbeitsmittel müssen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Sie sind so bereitzustellen und zu benutzen, dass Gefährdungen für Beschäftigte durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen vermieden werden.
Dabei hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzungszeit, soweit möglich, Mängelfreiheit gewährleistet ist.

Die beiden Berufsgenossenschaftlichen Informationen

„Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz“ (Merkblatt T 023/BGI 518) und
„Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff“ (Merkblatt T 021/BGI 836)

fordern Sichtkontrolle und Anzeigetest mit Aufgabe geeigneter Prüfgase vor jeder Arbeitsschicht.

Die Kontrolle muss so zeitnah vor dem Einsatz erfolgen, dass in dem dazwischenliegenden
Zeitintervall der Eintritt einer Funktionsbeeinträchtigung sicher ausgeschlossen werden kann.

Setzt man diese Aussage streng genommen in die Praxis um, müsste vor "Dienstantritt" für jedes tragbare Messgerät eine Sichtkontrolle und ein Anzeigetest mit Aufgabe geeigneter Prüfgase durch unterwiesene Personen erfolgen.
Für die Kräfte der BF unter Umständen eine lösbare Aufgabe, für die FF aber nicht umsetzbar!

Eine zusätzlich problembehaftete Aussage ist die "Systemkontrolle" die jährlich durchzuführen ist.
Knackpunkt zur Aussage der Systemkontrolle ist die Bemerkung "Die Kontrolle erfolgt durch eine befähigte Person".

Ein Gespräch mit unserem Messgerätehersteller hat ergeben, das die Gerätewarte nach Besuch eines Gerätewartseminars nur die Arbeiten für "Qualifiziertes Fachpersonal" ausführen dürfen.
Eine Systemkontrolle durch eine befähigte Person ist somit nach meiner Ansicht nur durch den Hersteller oder andere geeignete Stellen durchführbar.

Problemstellung:
Die Betriebssicherheitsverordnung ist nach meiner Ansicht bindend, die Merkblätter T021 und T023 konkretisieren die Aussagen der Betriebssicherheitsverordnung.
Der Hersteller unserer tragbaren Messgeräte (Dräger) trifft zu den Angaben der T021 und 023 keine Aussage.
Zur Zeit ziehen wir unsere tragbaren Gasmessgeräte im vierteljährlichen Rythmus zur Funktionskontrolle ein.
Eine Umsetzung der Sichtkontrolle mit Anzeigetest und der jährlich wiederkehrenden Systemkontrolle ist z.Zt. in der Diskussion.

Frage:
Wie setzt Ihr in den Standorten (BF und FF) die Überprüfung der tragbaren Gasmessgeräte um?


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRico8 H.8, Hirschberg / Thüringen659029
Datum21.12.2010 14:295067 x gelesen
Monatliche Sicht- und Funktionskontrolle mit Aufgabe von Prüfgas, Dokumentation der Prüfungen. Jährliche Systemkontrolle beim Hersteller (ist aber auch nur möglich, weil die Geräte des Gefahrgutzuges durch den Landkreis finanziert/unterhalten werden).

Grüße,


OBM R.Helm
-Stadtbrandmeister u. Zugführer Gefahrgutzug-
FF Hirschberg/Saale
Gefahrgutzug Saale-Orla


"Wenn Du etwas so machst, wie Du es vor zehn Jahren gemacht hast, sind die Chancen groß, dass Du es falsch machst." (Charles Kettering)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8é W8., Germering / Bayern659034
Datum21.12.2010 15:144928 x gelesen
Bisher zweimal pro Jahr zur Wartung und Kalibrierung der Sensoren zum Hersteller. Sonst regelmäßige Sichtkontrolle.

Zukünftig, neues Gerät, Jährliche Wartung beim Hersteller und, auch um die von dir genannten Merkblätter halbwegs zu beachten ca. zweiwöchentliche Prüfung des Gerätes mittels Prüfgas. Der Zeitaufwand ist bei einem Gerät nicht sonderlich hoch und die Kosten für das Prüfgas halten sich auch in Grenzen. Mehr ist einfach nicht machbar.

Das Chipmessgerät geht einmal pro Jahr zum Hersteller, und der findet leider auch häufiger mal was.

Grüße

Andre


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz659045
Datum21.12.2010 16:075010 x gelesen
Hallo Markus,
bei der Umsetzung von Verordnungen und technischen Regeln der BG bei der Feuerwehr kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten, da diese zumeist für Betriebe oder stationäre Anlagen gedacht sind. Die Feuerwehr kann hier nur eine Sonderstellung einnehmen, solange es sich um Einsatzfälle handelt (Für Werkstatt oder Dienstbetrieb gelten natürlich Regelungen der BetrSichV oder ArbSchG uneingeschränkt), da hier von gestörten Umgebungsbedingungen in Unglücksfällen ausgegangen werden muss. Hierfür könnte man den folgenden Absatz aus der BetrSichV heranziehen:
...Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten Das tut er, indem er Meßgeräte für eventuelle Gefährdungen, die aber nicht planbar sind, vorhält.
Weiter muß man anmerken dass BG-I oder GUV-I keine verbindlichen Rechtsnormen sind. Bei BG-Informationen T 021 und T 023 sind abweichende Verfahrensweisen erlaubt, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.
Daher ist es möglich die Kontrollfristen den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. In der Regel ist der arbeitstägliche Test mit Prüfgas vor dem Einsatz nicht immer erforderlich und wird durch andere Maßnahmen wie z.B. vorausschauender Sensorwechsel, Verschleißteilwechsel kompensiert.
Die Systemprüfung ist durchaus selbst durchführbar, erfordert aber einen hohen Aufwand (Datenlogger, Software u.ä.). Wenn man nur eine kleine Anzahl Geräte besitzt, ist der Abschluß eines Wartungsvertrages, der dies beinhaltet, eine Option
Und wer darf nun?
Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Um das noch an die Spitze zu treiben, muss man natürlich auch über ca 80% der Fälle noch ein Wort verlieren, denn nach gängiger derzeitiger Rechtsauffassung sind die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren keine Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Streng genommen muß dann oben gesagtes auch keine Anwendung finden.

Grüße
Stefan


"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 

 21.12.2010 12:22 Mark7us 7B., Hagen
 21.12.2010 14:29 Rico7 H.7, Hirschberg
 21.12.2010 15:14 ., Germering
 21.12.2010 16:07 Stef7an 7J., Birlenbach
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt