alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

Sortierung umschalten zurück

ThemaFallstricke beim Fw-Führerschein24 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW660228
Datum30.12.2010 13:348964 x gelesen
Mahlzeit.

Bei folgender Pressemeldung ist mir auch gleich die Thematik der Feuerwehr-Fahrberechtigungen eingefallen:

40 EUR ein Punkt für die Beifahrerin

Jetzt mal Hand aufs Herz:
Wer hätte vorher daran gedacht, dass für den Beifahrer (!) hier diese Thematik greift?

Immerhin hat der Beifahrer ja auch keinerlei Ausbildung für das, was er da tut...

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW660235
Datum30.12.2010 13:445742 x gelesen
Geschrieben von Henning KochJetzt mal Hand aufs Herz:
Wer hätte vorher daran gedacht, dass für den Beifahrer (!) hier diese Thematik greift?


hab ich nicht mehrfach (!) in den letzten Jahren zu dem Thema gerade auch auf die Haftungsproblematik für den "Ausbilder" hingewiesen - und ist das nicht u.a. von Dir bestritten worden?


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW660238
Datum30.12.2010 13:475512 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ulrich Cimolinohab ich nicht mehrfach (!) in den letzten Jahren zu dem Thema gerade auch auf die Haftungsproblematik für den "Ausbilder" hingewiesen - und ist das nicht u.a. von Dir bestritten worden?

Es geht hier nicht um die Verantwortung für das Handeln anderer, sondern ausschliesslich um die für das eigene Handeln. Insofern: nein, hast du in der Form nicht...

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin660240
Datum30.12.2010 14:054835 x gelesen
Hallo Henning,

Geschrieben von Henning Koch
40 EUR ein Punkt für die Beifahrerin


das war keine Beifahrerin, sondern die Fahrzeugführerin.

Geschrieben von Henning KochJetzt mal Hand aufs Herz:
Wer hätte vorher daran gedacht, dass für den Beifahrer (!) hier diese Thematik greift?

s.o.

Geschrieben von Henning KochImmerhin hat der Beifahrer ja auch keinerlei Ausbildung für das, was er da tut...
Ich hatte das hier schonmal angeschnitten. Fraglich bleibt bei den Fw-Regelungen, wer Fahrzeugführer ist. Meine Auffassung ist weiterhin, dass es der "Fahrschüler" während der "Ausbildung" nicht sein kann.

Gruß
Sebastian


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW660241
Datum30.12.2010 14:105372 x gelesen
Geschrieben von Henning KochEs geht hier nicht um die Verantwortung für das Handeln anderer, sondern ausschliesslich um die für das eigene Handeln. Insofern: nein, hast du in der Form nicht...

Der "Ausbilder" ist de facto der "Fahrer"mit der Fahrberechtigung. Ergo haftet er auch als solcher. Wäre das nicht so würde das Telefon am Ohr kein Problem sein....

Die Frage, welche der ggf. angeklagten Fehlhandlungen des "Fahrschülers" (die z.B. zu einem Unfall führten) er hätte erkennen müssen und überhaupt verhindern können (ohne Doppelspiegel, bzw. -bedienung!) klären dann die Gerichte, das tun die bisher auch schon, vgl.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/FahrSchule.php

Insofern: tut mir leid, hab ich dem Sinn nach m.E. doch..


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW660243
Datum30.12.2010 14:154676 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian Rakdas war keine Beifahrerin, sondern die Fahrzeugführerin.

Ja richtig.

Aber weiss das auch Heinz-Willi, wenn er dem (nicht mehr ganz so kleinen) Kevin das Löschauto-Fahren beibringt?

Geschrieben von Sebastian RakFraglich bleibt bei den Fw-Regelungen, wer Fahrzeugführer ist. Meine Auffassung ist weiterhin, dass es der "Fahrschüler" während der "Ausbildung" nicht sein kann.

Ich hätte schwören können, dass genau diese Frage im StVG beantwortet wird.

Kurze Recherche ergibt, dass der Gesetzgeber genau das in §2 Absatz 16 Satz 3 i.V.m. Absatz 15 Satz 2 geregelt hat:

(16)3 Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend.

(15) 2Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.


Grúß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin660247
Datum30.12.2010 14:384555 x gelesen
Hallo Henning,

ok, das hatte ich dann bisher überlesen.
Dir scheint das aber auch neu zu sein, da du das im Thread, auf den ich verwies, bestritten hast.

Gruß
Sebastian


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW660253
Datum30.12.2010 14:464555 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian RakDir scheint das aber auch neu zu sein, da du das im Thread, auf den ich verwies, bestritten hast.

Die Stelle habe ich jetzt auf die Schnelle aber nicht gefunden.

Vielmehr habe ich schon dort versucht, die notwendige Differenzierung zwischen Verschuldens- und Gefährdungshaftung darzustellen und die Besonderheit, dass den FM(SB) davon abweichend vor allem die Regressmöglichkeit seines Dienstherren persönlich trifft.

Die jetzt hier angesprochene Problematik hat aber mit all dem nichts zu tun, sondern ist OWi-Recht. (und das triff genau wie das Strafrecht immer den "Schuldigen" persönlich, da gibt es keien Amtshaftung!)

Ich hatte aber heute schon einmal den Eindruck, dass es mir nicht gelungen ist, den Unterschied zwischen all dem verständlich herauszuarbeiten...

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin660284
Datum30.12.2010 15:354474 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Henning KochDie Stelle habe ich jetzt auf die Schnelle aber nicht gefunden.


du führtest dort auf, dass der "Fahrlehrer" nicht für das Nicht-Bremsen verantwortlich gemacht werden kann. Ist dieser aber dem Gesetz nach der Fahrzeugführer, so dürfte er doch dafür verantwortlich, wobei er durch fehlende Doppelpedalerie natürlich überhaupt unmittelbar Einfluss nehmen konnte.

Gruß
Sebastian


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW660307
Datum30.12.2010 19:104267 x gelesen
Geschrieben von Sebastian Rakdu führtest dort auf, dass der "Fahrlehrer" nicht für das Nicht-Bremsen verantwortlich gemacht werden kann. Ist dieser aber dem Gesetz nach der Fahrzeugführer, so dürfte er doch dafür verantwortlich, wobei er durch fehlende Doppelpedalerie natürlich überhaupt unmittelbar Einfluss nehmen konnte.

Genau das hat Henning AFAIR doch ausgeführt:
Wenn der Beifahrende-Feuerwehr-FahrAusbilder nicht eingreifen konnnte, ist ihm persönlich das nicht vorzuwerfen.
Wenn der Gesetzgeber in Form einer Rechtsverordung explizit die Möglichkeit einer Ausbildungsfahrt mit einem Fahrzeug ohne Zusatzspiegel, ohne Doppelpedalerie eröffnet, kann man dem Beifahrenden-Feuerwehr-FahrAusbilder doch auch nicht vorwerfen, dass er diese doch ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit nutzte.

Die Mitverantwortung für Fehler, wo der Beifahrende-Feuerwehr-FahrAusbilder (Wie heißt diese Funktion eigentlich offiziell und richtig?) eine Eingreifmöglichkeit hatte, wurde doch soweit ich mich erinnere noch niemandem bestritten.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg660318
Datum30.12.2010 20:144223 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtWenn der Gesetzgeber in Form einer Rechtsverordung explizit die Möglichkeit einer Ausbildungsfahrt mit einem Fahrzeug ohne Zusatzspiegel, ohne Doppelpedalerie eröffnet, kann man dem Beifahrenden-Feuerwehr-FahrAusbilder doch auch nicht vorwerfen, dass er diese doch ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit nutzte.

Die Frage ist, ob er dann die Fahrt überhaupt häte antreten dürfen...


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW660322
Datum30.12.2010 20:424364 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtWenn der Beifahrende-Feuerwehr-FahrAusbilder nicht eingreifen konnnte, ist ihm persönlich das nicht vorzuwerfen.

Nenn mir mal ein paar Situationen, wo das definitiv der Fall ist - und das Verschulden beim Fahrschüler liegen würde (also keiner von außen unwillkürlich einschlägt)...

Ich stell mal die Frage, ob nicht ohne die technischen Eingriffsmöglichkeiten der Doppelbedienung nicht noch ein weit vorausschauenderes Handeln vom "Fahrlehrer" verlangt werden würde, damit ggf. verbale Kommandos noch ausreichen...?

Und nun?


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg660325
Datum30.12.2010 21:114362 x gelesen
Mal so ein, zwei Fragen ...

Fahrlehrer werden doch nach Maßgabe des Fahrlehrergesetzes (und zugehörender Verordnungen) ausgebildet und tätig.
Was sind dann diejenigen, die nach Maßgabe der Länderverordnungen die Leute für den Light-Führerschein ausbilden sollen? Fahrlehrer sicher nicht, weil die Voraussetzungen fehlen.

Stellt dann unter Umständen die so genannte Ausbildungfahrt den Straftatbestand des "Fahren ohne Fahrerlaubnis" dar?

Was passiert mit dem Halter des Fahrzeugs, der eine Person ans Steuer lässt, die zum Zeitpunkt der Ausbildung noch nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt und die nicht durch einen Fahrlehrer nach Maßgabe des Bundesgesetzes begleitet wird?


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW660396
Datum31.12.2010 11:224070 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerDie Frage ist, ob er dann die Fahrt überhaupt häte antreten dürfen...

Jemanden einen rechtlichen Vorwurf zu machen, weil er die Möglichkeiten die ihm ausdrücklich aufgrund einer Rechtsverordnung gegeben sind nutzt dürfte juristisch keine Erfolgsaussichten haben.

Also im Klartext:
JEmand macht eine Ausbildungsfahrt im Rahmen der Rechtslage für den "Feuerwehrführerschein". Da ist keine Doppelpedalerie, keine Zusatzspiegel und keine Fahrlehrerausbildung vorgeschrieben. Ja, diese Rechtsverordnung wurde sogar explizit erlassen um dies zu ermöglichen (unabhängig was man persönlich davon hält ist das halt in einigen Bundesländern jetzt nunmal Fakt).
Dabei passiert "was".
Dann kann man juristisch ebend keinen Vorwurf konstruieren, weil er mit einem FAhrzeug ohne Doppelpedalerie, hne Zusatzspiegel und ohne selbst eine Fahrlehrerausbildung zu haben diese Ausbildungsfahrt angetreten ist.
Wegen anderer Sachen? Ja, da sicherlich schon. Aber einen Juristischen Vorwurf weil er sich an eine für ihn gültige Rechtsverordnung gehalten hat?!


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin660466
Datum31.12.2010 16:374009 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Manuel SchmidtWenn der Beifahrende-Feuerwehr-FahrAusbilder nicht eingreifen konnnte, ist ihm persönlich das nicht vorzuwerfen.

Ich sags nochmal, er ist der Fahrzeugführer. Wem soll man es denn sonst vorwerfen?

Geschrieben von Manuel SchmidtWenn der Gesetzgeber in Form einer Rechtsverordung explizit die Möglichkeit einer Ausbildungsfahrt mit einem Fahrzeug ohne Zusatzspiegel, ohne Doppelpedalerie eröffnet, kann man dem Beifahrenden-Feuerwehr-FahrAusbilder doch auch nicht vorwerfen, dass er diese doch ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit nutzte.

Nein, die Durchführung an sich kann man ihm (leider) nicht vorwerfen. Die daraus resultierenden Fehler aber schon.

Geschrieben von Manuel SchmidtDie Mitverantwortung für Fehler, wo der Beifahrende-Feuerwehr-FahrAusbilder (Wie heißt diese Funktion eigentlich offiziell und richtig?) eine Eingreifmöglichkeit hatte, wurde doch soweit ich mich erinnere noch niemandem bestritten.

Nochmal, löst euch doch mal bitte von der irreführenden "Beifahrer-Formulierung", der "Ausbilder" ist der Fahrzeugführer.

Gruß
Sebastian


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorLinu8s D8., Thierstein / Bayern660467
Datum31.12.2010 16:493916 x gelesen
Geschrieben von Sebastian Rakder "Ausbilder" ist der Fahrzeugführer
Stimmt. Bei der (Standard-) Fahrprüfung gibt es sogar zwei: Wenn der Prüfer "Stop" sagt, ist das, wie wenn der Fahrlehrer eingreift --> durchgefallen. Ist halt nur etwas schwer nachweisbar, dass der Feuerwehrführerschein-Ausbilder im entscheidenden Moment (bei drohendem Unfall) "Stop" gesagt hat - oder eben nicht.


MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW660480
Datum31.12.2010 17:163965 x gelesen
Geschrieben von Sebastian RakNein, die Durchführung an sich kann man ihm (leider) nicht vorwerfen. Die daraus resultierenden Fehler aber schon.

Die Fehler, die er zu Verantworten hat. Sicherlich. Ja.
Was seinem persönlichen Fehlverhalten im einzelnen zuzordnen ist wird im extremfall 10 Jahre später der BGH in zweiter Runde entscheiden. (Wobei das soweit vermutlich nicht kommen würde).

Aber auch wenn man es hier im Forum gerne so hätte:
Ein Ausbilder ist nicht grundsätzlich und nicht für alle Fehler seines Auszubildenden verantwortlich.
Das ist in anderen Bereichen so. Warum ist das bei dem Feuerwehrführerschein auf einmal anders?
Nur weil es ein Feuerwehrführerschein ist, und man mit der Aussage: "Als Feuerwehrführerscheinausbilder bist du immer an allem vollkommen schuld" ein schönes Druckmittel hätte.

Geschrieben von Sebastian RakNochmal, löst euch doch mal bitte von der irreführenden "Beifahrer-Formulierung", der "Ausbilder" ist der Fahrzeugführer.

Dies ist mir in rechtlicher Form durchaus bewußt.
mit "Beifahrender-Feuerwehr-FahrAusbilder" wollte ich verdeutlichen, dass dieser ebend auf dem Beifahrersitz sitzt.
Ich kann natürlich auch schreiben: "Der Typ, der auf dem Beifahrersitzt sitzt und dem auf dem FAhrersitz das Fahren ohne Eingriffsmöglichkeit beibringt dabei aber der FAhrzeugführer im rechtlichen Sinne ist und das ganze für die Feuerwehrführerscheinsache tut". Das macht die Bezeichnung aber auch nicht besser.
Daher nochmal die Frage: "Wie heißt diese Funktion eigentlich offiziell und richtig?"


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW660485
Datum31.12.2010 17:314073 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtNur weil es ein Feuerwehrführerschein ist, und man mit der Aussage: "Als Feuerwehrführerscheinausbilder bist du immer an allem vollkommen schuld" ein schönes Druckmittel hätte.

Es steht Dir frei, das anders zu sehen. Ich vermute allerdings, Du bist - wie die meisten, die das hier und anderswo diskutieren! - nicht in der Position das irgendwo verantworten zu müssen... (weder als potentieller Ausbilder, noch als diesen bestimmender Wehrführer/Kdt, noch als die "Scheine" unterschreibender WF/Kdt).


Geschrieben von Manuel SchmidtDaher nochmal die Frage: "Wie heißt diese Funktion eigentlich offiziell und richtig?"

das dürfte dann durch "Rechtsverordnung" geregelt werden...
Wie das am Schluß wirklich heißt, ist vor Gericht aber ziemlich egal...


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKatj8a R8., Köln / NRW660558
Datum01.01.2011 13:024118 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Ulrich CimolinoDie Frage, welche der ggf. angeklagten Fehlhandlungen des "Fahrschülers" (die z.B. zu einem Unfall führten) er hätte erkennen müssen und überhaupt verhindern können (ohne Doppelspiegel, bzw. -bedienung!) klären dann die Gerichte, das tun die bisher auch schon, vgl.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/FahrSchule.php


Das ist aber Zivilrecht, wo eine Handlungszurechnung für Dritte durchaus normal ist. Die ist in der Praxis aber egal, da etwaige Schäden sowieso die Versicherung des Fahrzeugs bezahlt.

Eine etwaige strafrechtliche Zurechenbarkeit des Fahrlehrers für Fehler, die der Fahrschüler macht, ist etwas anders und steht vor allen Dingen unter ganz anderen Voraussetzungen. Da kann man nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Gruß
Katja


"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW660639
Datum02.01.2011 10:354033 x gelesen
Geschrieben von Katja MidunskyDas ist aber Zivilrecht, wo eine Handlungszurechnung für Dritte durchaus normal ist. Die ist in der Praxis aber egal, da etwaige Schäden sowieso die Versicherung des Fahrzeugs bezahlt.

1. Ist man als Angehöriger der Fw nicht "automatisch" von Zivilrechtsklagen befreit.
2. Wer sagt Dir denn, dass die Gemeinde ihrer Versicherung (nur sehr wenige dürften "eigenversichert" sein) den "Fahrschulbetrieb" gemeldet hat - oder ein solcher der Versicherung egal wäre?


Geschrieben von Katja MidunskyEine etwaige strafrechtliche Zurechenbarkeit des Fahrlehrers für Fehler, die der Fahrschüler macht, ist etwas anders und steht vor allen Dingen unter ganz anderen Voraussetzungen. Da kann man nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Stimmt u.U.
Bisher vergleichen die Protagonisten des Gemischtwarenobstladens aber höchstens die Endverbraucher-Preise im Einzelabsatz von Kürbissen (C1(E)) mit überreifen Äpfeln (FW-Fahrerlaubnis)...
Nicht berücksichtigt wird Haltbarkeit, Nutzbarkeit, Risiko uvm...


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAdri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern660641
Datum02.01.2011 11:523772 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Manuel SchmidtJemanden einen rechtlichen Vorwurf zu machen, weil er die Möglichkeiten die ihm ausdrücklich aufgrund einer Rechtsverordnung gegeben sind nutzt dürfte juristisch keine Erfolgsaussichten haben.

Einen solchen Einwurf kann ich schon gut nachvollziehen, würde jedoch bei eingehender Würdigung der Begleitumstände sehr vorsichtig in dieser Angelegenheit sein, da es mir doch so scheint, als ob erst die Gerichte "Klarheit" in die Sache bringen werden.

Übrigens meine ich, einen interessanten Unterschied wahrzunehmen zwischen dieser "unklaren" Rechtslage und Angelegenheiten wie z.B. Ergänzungen an PSA, Sicherheitstrupptaschen etc....im ersten Falle scheint man sehr schnell bei der Hand zu sein mit eigenmächtiger "Authorisierung" und Unterschriften unter entsprechende Dokumente, letzteres dagegen wird vielerorts gescheut wie der Teufel das Weihwasser...

Woher das nur kommen mag?


mkG
Adrian Ridder

Take Care, Be Careful, Stay Safe!

deutscher Teil von firetactics.com

atemschutzunfaelle.eu

"Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit
offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt.
Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass
auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist,
dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und
Leben der Retter führt." OLG Stuttgart zum Unfall Tübingen

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW660827
Datum03.01.2011 13:103762 x gelesen
Geschrieben von Ulrich CimolinoBisher vergleichen die Protagonisten des Gemischtwarenobstladens aber höchstens die Endverbraucher-Preise im Einzelabsatz von Kürbissen (C1(E)) mit überreifen Äpfeln (FW-Fahrerlaubnis)...
Nicht berücksichtigt wird Haltbarkeit, Nutzbarkeit, Risiko uvm...


Oh, Verzeihung.
Ich war nicht bei "Feuerwehrführerschein contra regulärem Führerschein".
Ich war bei der strafrechtlichen Verwantwortung des Ausbilders/Fahrlehrers.
(Der Fakt des Feuerwehrführerscheines wurde ja geschaffen. Nicht von mir. Ich finde das auch nicht gut. Aber den Fakt des Fw-Führerscheines gibt es jetzt nunmal. Egal, was man davon hält, egal ob man selbst davon gebrauch macht).

Ich werde dann wohl zurück zum Thema "Feuerwehrführerschein contra regulärem Führerschein" wechseln.
Das ist eh einfacher, da ich dagegen bin.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP784543
Datum06.03.2014 19:182929 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.hab ich nicht mehrfach (!) in den letzten Jahren zu dem Thema gerade auch auf die Haftungsproblematik für den "Ausbilder" hingewiesen
Dazu hat die CDU für die heutige Innenausschusssitzung des Landtags RLP folgenden Antrag eingebracht:
Nach Informationen aus Feuerwehrkreisen wird derzeit bei der Ausbildung zum Erwerb eines Feuerwehrführerscheines von den Kommunen von einer internen Schulung abgesehen. Grund sei das bestehende Haftungsrisiko für die schulenden Feuerwehrleute, sofern sich Unfälle ereignen sollten. Einige Verbandsgemeinden würden deshalb von der internen Schulung Abstand nehmen und ihre Feuerwehrleute bei Fahrschulen schulen lassen, was erheblich mehr Geld kostet.
Die Landesregierung wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen.

Die Antwort ist derzeit noch nicht online.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW784962
Datum14.03.2014 18:472494 x gelesen
Hessen

Geschrieben von ---SK-Verlag--- Die hessische Regierung hat beschlossen, den Erwerb des so genannten Feuerwehrführerscheins einfacher zu machen. Mit der Entscheidung, die Ausbildung und Prüfung flexibler zu gestalten, ist es für die Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen künftig noch leichter, ausreichend Fahrer moderner Einsatzfahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht praxisnah, kostengünstig und unbürokratisch auszubilden, umriss der hessische Innenminister Peter Beuth laut Behördenspiegel die Zielsetzung der Änderung.

Weggefallen ist dabei die bisherige Auflage, Einweisung und Prüfung auf Einsatzfahrzeugen mit Anhängern vorzunehmen, die zusätzlich mit ABS ausgerüstet sein müssen. In der Praxis habe sich gezeigt, dass etliche Feuerwehren und einige Hilfsorganisationen weder über solche Kombinationen verfügten noch für Einsatzfahrten Fahrzeuge mit Anhängern überhaupt benötigten. Wie Minister Beuth erklärte, hätten sich die bisher erforderlichen Anschaffungskosten nicht im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Nutzen bewegt. Mit den Änderungen werde nun dem Wunsch der Ehrenamtlichen sowie dem Interesse der Kommunen als Träger der Freiwilligen Feuerwehren Rechnung getragen. Der Feuerwehrführerschein war nach dem Wegfall der alten Führerscheinklasse für Lastwagen eingerichtet worden. (POG)
SK-Verlag

mit freundlichen Grüßen

Michael

Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 30.12.2010 13:34 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 30.12.2010 13:44 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 30.12.2010 13:47 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 30.12.2010 14:10 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 30.12.2010 21:11 Udo 7B., Aichhalden
 01.01.2011 13:02 Katj7a R7., Köln
 02.01.2011 10:35 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 03.01.2011 13:10 ., Dortmund
 06.03.2014 19:18 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 14.03.2014 18:47 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 30.12.2010 14:05 Seba7sti7an 7R., Berlin
 30.12.2010 14:15 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 30.12.2010 14:38 Seba7sti7an 7R., Berlin
 30.12.2010 14:46 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 30.12.2010 15:35 Seba7sti7an 7R., Berlin
 30.12.2010 19:10 ., Dortmund
 30.12.2010 20:14 Chri7sti7an 7F., Wernau
 31.12.2010 11:22 ., Dortmund
 02.01.2011 11:52 Adri7an 7R., Bergrheinfeld/Wuppertal
 30.12.2010 20:42 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 31.12.2010 16:37 Seba7sti7an 7R., Berlin
 31.12.2010 16:49 ., Thierstein
 31.12.2010 17:16 ., Dortmund
 31.12.2010 17:31 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt