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Thema | BMA System im THW Ortsverband | 10 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Gunn8ar 8K., Wüstenrot / BW | 665124 | |||
Datum | 01.02.2011 10:48 | 5917 x gelesen | |||
Hallo Leute Nach einer Brandschutzbegehung, wurde unseren Vermieter auferlegt das Rauchmelder in unseren OV montiert werden müssen. Natürlich ist unser Vermieter nur bereit Handelsübliche Rauchmelder aus dem Baumarkt zu beschaffen . Was nach meiner Ansicht aber nicht wirklich Sinn macht, da die Unterkunft in einem Indsutriegebiet liegt und natürlich oft niemand da ist. Somit würde im ungünstigen Fall der Rauchmelder auslösen und niemand bekommt es mit. Wir würden gerne Vernetzte Melder mit einen Telefonwählgerät installieren, jetzt die Frage was ist zu empfehlen. Insgesamt sind 10 Melder vorgeschrieben. Bei drei Stück wird es schweirig mit einer Nachträglichen Verkabelung. Wichtig für mich wäre ein Kostenrahmen und welcher Hersteller, wenn ich Glück habe übernimmt die BIMA die Mehrkosten Gunnar Kreidl | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 665125 | |||
Datum | 01.02.2011 11:04 | 3863 x gelesen | |||
Geschrieben von Gunnar KreidlNach einer Brandschutzbegehung, wurde unseren Vermieter auferlegt das Rauchmelder in unseren OV montiert werden müssen. Natürlich ist unser Vermieter nur bereit Handelsübliche Rauchmelder aus dem Baumarkt zu beschaffen . Was nach meiner Ansicht aber nicht wirklich Sinn macht, da die Unterkunft in einem Indsutriegebiet liegt und natürlich oft niemand da ist. Somit würde im ungünstigen Fall der Rauchmelder auslösen und niemand bekommt es mit. was ist denn das zu erreichende Schutzziel? Warnung der Mitarbeiter, wenn die in Büros oder Aufenthaltsräumen oberhalb/hinter größeren, nicht voll einsehbaren Fahrzeughallen oder Brandfrüherkennung fürs Gebäude? Geschrieben von Gunnar Kreidl Wir würden gerne Vernetzte Melder mit einen Telefonwählgerät installieren, jetzt die Frage was ist zu empfehlen. Für vorgeschriebene BMA gibts VDS-RL. http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Sicherheitstechnik_Brandmeldeanlagen-BMA-VdS-Richtlinien_165116.html Also prüfen, was wurde konkret warum verlangt und den Vermieter ggf. darauf hinweisen, dass er nur mit zugelassenen Anlagen einen Rabatt bei der Versicherung bekommen dürfte... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Klau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o) | 665126 | |||
Datum | 01.02.2011 11:06 | 3693 x gelesen | |||
Hallo, zunächst würde ich (falls vorhanden) den Sachversicherer fragen, weil (ist das nicht mehr ganz aktuell, bitte ich um Korrektur): Alles, was aus dem unmittelbaren Umfeld einer BMA hinausgeht (und damit ist i. d. R. der Schaltschrank gemeint) ist m. W. nach als Primärleitung auszuführen. Eine Primärleitung ist gemäß VDE 0833 eine überwachte Leitung. Die Überwachung erfolgt dabei auf Drahtbruch und Kurzschluß. Falls eine derartige Störung einläuft, muß diese Information innerhalb zehn Sekunden an der Brandmelderzentrale erkannt und angezeigt werden. Besonders interessant wird diese Forderung überall dort, wo diese Brandmeldungen aufgrund einschlägiger Forderungen (Bauordnung, VDE 0833, VdS) zu einer Feuerwehr oder sonstigen ständig besetzten Stelle (z. B. Polizei) weitergeleitet werden muß. Die Pflicht zu einer derartigen Weiterleitung ist dann gegeben, wenn der Betreiber der objektgebundenen Brandmeldeanlage nicht in der Lage ist, die Anzeigen und Betätigungseinrichtungen der Brandmelderzentrale in einem Raum unterzubringen, der ständig von unterwiesenen Personen besetzt ist. In solchen Fällen sind die Meldungen einer Brandmelderzentrale über eine Übertragungseinrichtung für Brandmeldungen und eine Primärleitung (Standleitung der Telekom, eigene Leitungen der beauftragten Stelle) als Sammelanzeige zu der beauftragten Stelle weiterzuleiten. Die Überwachung der Primärleitung erfolgt von der beauftragten Stelle aus. Die zuvor beschriebene Möglichkeit der Weiterleitung ist aufwendig und kostspielig. Daher wird in letzter Zeit immer öfter als kostengünstigere Alternative das öffentliche Fernsprechnetz der Telekom verwendet. Dies setzt allerdings den Einsatz von automatischen Wähl- und Ansagegeräten (AWAG) bzw. digitalen Wähl- und Übertragungsgeräten voraus. Da das öffentliche Fernsprechnetz der Telekom nicht den Anforderungen an Primärleitungen nach VDE 0833 genügt und auch ansonsten betriebliche Unzulänglichkeiten (z. B. Besetztfall) nicht auszuschließen sind, ist diese Übertragungsform rechtlich nicht zulässig (siehe auch Erl. des IM NRW v. 25.01.1984). Liebe Grüße Klaus | |||||
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Autor | Manf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü | 665128 | |||
Datum | 01.02.2011 11:50 | 3395 x gelesen | |||
Hallo Gunnar, in der Auflage müsste doch definitiv festgelegt sein was gesichert werden muss und durch was (BMA nach DIN EN 14675. VdS 2095)? Gruß Manfred | |||||
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Autor | Rein8har8d M8., Herdecke / NRW | 665135 | |||
Datum | 01.02.2011 12:44 | 3368 x gelesen | |||
Hallo, erstmal wäre natürlich zu klären, wer da diese 'Brandschutzbegehung' in wessen Auftrag gemacht hat. Die Kompetenzen sind da in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich verteilt. Grundsätzlich gilt, dass eine vorhandene Baugenehmigung Bestand hat. Nur wesentliche bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen führen zum Erlöschen der Genehmigung. Sofern dergleichen vorliegt, ist natürlich ein neuer Bauantrag erforderlich, in dessen Rahmen das Gebäude mit Schriftstücken und Plänen deutlich beschrieben wird. In der Regel beinhaltet dies für Sonderbauten, worunter ich euren Bau vermute, auch die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes. Falls erforderlich, werden dann darin die Anforderungen und Ziele einer BMA dargestellt. Ist aber alles ein Problem des Eigentümers, da ich davon ausgehe, dass ihr das Gebäude als Garage mit Lager oder ähnlich gemietet habt. Der Eigentümer muss wissen, ob sein Gebäude dafür genehmigt ist. Und solche 'Auferlegungen' bedürfen natürlich der Schriftform. Da sollte dann auch eine Begründung für die Auflage gegeben sein. Antworten zum rechtlichen Teil des Themenkomplexes vorbeugender baulicher Brandschutz gibt das Bauordnungsamt oder als Bauherrenvertreter ein Architekt oder Sachverständiger für die Prüfung des baulichen Brandschutzes. Mit freundlichen Grüßen, Reinhard meine Meinung! | |||||
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Autor | Gunn8ar 8K., Wüstenrot / BW | 665137 | |||
Datum | 01.02.2011 12:59 | 3340 x gelesen | |||
Hallo Die Brandschutzbegehung ist durch den Brandschutzsachverständigen der Stadt, unseren KBM und der BIMA erfolgt. Das Gebäude wurde früher als Fliesenlegerfachgeschäft genutzt und dann später durch den früheren Eigentümer für uns Umgebaut. Es erfolgte eine Nutzungsänderung durch die Gemeinde mit verschiedenen Auflagen, die aber nicht befolgt wurden. Aufgrund dessen hatte ich die BIMA eingeschaltet und dadurch gab es noch einmal die Nachträgliche Begehung. Problem sind die Räume im OG, 3 Büros, Umkleide Damen und der Raum für die Jugend in dem sich auch mal 20 Jugendliche aufhalten. Es gibt nur einen Fluchtweg, und das ist auch noch ein offenes Treppenhaus. Würde im Eingangsbereich ein Brand ausbrechen , könnte man weder aus den unteren Umkleidebereich noch aus den oberen Räumen flüchten. Der Kompromiss für den Vermieter sieht jetzt so aus, im Jugendraum und im Umkleideraum muss eine F30 Tür eingebaut werden ( ist schon erfolgt ) . Alle Fenster im Obern Stock sind als Fluchtwege zu ertüchtigen und zu Kennzeichen. Und die Brandmelder müssen installiert werden . Dafür erspart sich der Vermieter den Kostspieligen zweiten Fluchtweg. Die Fenster im OG sind alle Problemlos anleiterbar . Wir wollen aber wenn jetzt schon Brandmelder installiert werden auch den Augenmerk auf die Fahrzeughalle richten, diese Mehrkosten würde der OV oder die BIMA dann tragen Gunnar | |||||
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Autor | Rein8har8d M8., Herdecke / NRW | 665143 | |||
Datum | 01.02.2011 13:38 | 3286 x gelesen | |||
Hallo, uiuiui, Auflagen nicht umgesetzt und Du schreibst auch noch, dass alle Beteiligten von der vorzeitigen Inbetriebnahme wissen. Ich gehe doch davon aus, dass man schon ausreichend scharf formulierte Briefe in dieser Angelegenheit getauscht hat. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, dass offene Treppen ohne Treppenräume innerhalb einer Nutzungseinhait vorhanden sind. Es genügt auch häufig ein zweiter Rettungsweg über anleiterbare Fenster, wenn dieser für alle Nutzer erreichbar ist. Ich würde doch empfehlen einen unabhängigen Fachmann die Sache für den Bauherrn begleiten zu lassen. Als Vorabmaßnahme ist das Anbringen von Heim-Rauch- und Warnmelder nicht falsch. Es muss aber auch die regelmäßige Überprüfung und Instandhaltung geklärt sein. Eine Heimanlage kann die Spezifikationen einer richtigen BMA nicht erfüllen! Auch könnten Täuschungsalarme durch Fahrzeugbetrieb usw. entstehen. Reich der Schallpegel für eine Jugendgruppe im OG, wenn im EG Fahrzeuge laufen und dort ein Melder anspringt? Grundsätzlich müssen alle Fachleute natürlich eine Schwarznutzung natürlich strikt ablehnen! Viele Grüße, Reinhard meine Meinung! | |||||
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Autor | Gunn8ar 8K., Wüstenrot / BW | 665145 | |||
Datum | 01.02.2011 14:32 | 3201 x gelesen | |||
Das Problem bei der Nutzung desy Gebäudes war, das das Staatliche Hochbauamt einige änderungen eingefordert hat, diese von der Gemeidne vor der Nutzungsänderung auch so eingefordert wurde. Nur hat weder das THW, mein Vorgänger als Hausher noch der Vermieter darauf geachtet, wenn ich das mal so schreiben darf. 2 Jahre nach dem Einzug ins Gebäude ist die BIMA zuständig geworden und ich zum OB ernannt. Ich kämpfe jetzt seit 14 Monate um die Umsetzung der baulichen Massnahmen . Mit der Umsetzung der F30 Türen ( es waren insgesammt 5 Stück ) ist ja endlich mal etwas passiert. Nur wie schreibt man so schön, greif einen Nackten Mann in die Tasche, und unser Vermieter scheint etwas Probleme zu haben . Endlösung wird eh ein Neubau sein, weder die BIMA noch das THW ( Hauptamt) noch Ich haben weiter Lust um alles zu kämpfen. Nur gibt es einen gültigen Mietvertrag den man so leicht nicht kündigen kann. Wurde schon von der Rechtsabteilung der BIMA geprüft Gunnar | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 665165 | |||
Datum | 01.02.2011 18:05 | 3045 x gelesen | |||
Geschrieben von Gunnar KreidlDas Problem bei der Nutzung desy Gebäudes war, das das Staatliche Hochbauamt einige änderungen eingefordert hat, diese von der Gemeidne vor der Nutzungsänderung auch so eingefordert wurde. das in Verbindung mit Geschrieben von Gunnar Kreidl Nur gibt es einen gültigen Mietvertrag den man so leicht nicht kündigen kann. Wurde schon von der Rechtsabteilung der BIMA geprüft versteh ich nicht.... M.E. dürftet Ihr die vermietete Immobilie dann so gar nicht nutzen, der Mietvertrag wäre dann ggf. sogar nichtig bzw. fristlos kündbar spätestens nachdem erneut erhebliche Forderungen vorliegen, die nicht so umgesetzt werden sollen, weil ja im Mietvertrag hoffentlich drin steht, wofür Ihr das braucht... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Rein8har8d M8., Herdecke / NRW | 665169 | |||
Datum | 01.02.2011 18:24 | 3006 x gelesen | |||
Hallo, da scheinen ja Dinge zu laufen, die Ihr als OV dann auszubaden habt. Insbesondere der Dienstoberste Nutzer trägt natürlich schon etwas Verantwortung für die Sicherheit der Kameraden. Ich empfehle Dir dringend die Verantwortung deutlich an eine höhere Stelle abzugeben! Es hat doch hoffentlich keiner den Mietvertrag nach MItternacht aufm Bierdeckel gemacht? Den Rest schreibe ich PM, vielleicht liest ja der Vermieter mit ;-) Viele Grüße, Reinhard meine Meinung! | |||||
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