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ThemaSonderrechte von Feuerwehrleuten mit Privatfahrzeugen178 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • FM: Schnell aber sicher zum Einsatz: 9 Tipps!
  •  
    AutorProf8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen670730
    Datum07.03.2011 19:42146737 x gelesen
    Liebe Leser des Feuerwehr-Forums,

    ich habe im Heft März des POLIZEISPIEGEL einen kleinen Aufsatz zur Thematik "Sonderrechte von Feuerwehrleuten mit Privatfahrzeugen" geschrieben.

    Vielleicht interessieren Sie ja meine Gedanken zu diesem Thema. Das meiste werden Sie als ausgewiesenes Fachpublikum ja ohnehin schon kennen.

    Hier der Link zu meinem Aufsatz, der auf Seite 22 des Heftes beginnt ...

    Aufsatz Müller Sonderrechte bei Privatfahrten


    Nur wer heil ankommt, kann retten.

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW670733
    Datum07.03.2011 20:02140360 x gelesen
    Geschrieben von ARtikel Diese Proklamierung
    ist regelmäßig als rechtswidrig
    einzustufen, weil eine Befreiung
    von dieser Verpflichtung
    nahezu niemals dringend geboten
    ist. Es kann nicht der Sinn einer zur
    Erfüllung eines hoheitlichen Ein -
    satzes dringend gebotenen Abweichung
    von den Vorschriften der
    StVO sein, während dieses konkreten
    Einsatzes gefährdete Menschen
    auf Kos ten der Gesundheit oder des
    Lebens anderer Menschen zu retten.
    Eine Abwägung der Grundrechte
    gem. Art. 2 Abs. 2 GG „Leben
    gegen Leben“ oder „Leben gegen
    Gesundheit“ ist daher rechtswidrig
    und nicht gestattet


    Das liest sich so wie als "mit sicherheit niemals, aber als Jurist kan man das nicht so schreiben daher wird eine klitzekleine Hintertür offen gehalten".
    Ich möchte mal folgende Szenarien Anführen:
    Ausrüsten des Angriffstruppes während der Fahrt mit Atemschutzgerät
    Wiederbelebungsmaßnahmen während der Fahrt
    Intensivverlegungen über Bundesautobahnen. Da mag es sicherer sein, während des Transportes kurz unangeschnallt eine Maßnahme zu treffen, als auf dem Pannenstreifen anzuhalten um diese Maßnahme durchzuführen.
    Die Distanz bis zur nächsten Abfahrt oder zum nächsten Parkplatz ist nicht immer gering genug (oder in unbekanntem Gebiet nicht einmal bekannt)

    Geschrieben von Artikel Die in der Entscheidung im
    Raum stehende Überschreitung der
    erlaubten Höchstgeschwindigkeit
    um 61 km/h wäre unter keinen Gesichtspunkten
    als verhältnismäßig
    einzustufen gewesen

    Wenn kein Verbotsirrtum angenommen worden wäre: Welcher Tatbestand wäre hier einschlägig gewesen?
    Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit oder Verstoß gegen §35(8) StVO?
    Das Strafmaß ist hier ja doch sehr unterschiedlich.
    Das war ja in Castrop-Rauxel auch die Frage.
    Die pauschale Beurteilung der Verhältnissmäßigkeit anhand der bloßen Zahlenwerte die sich scheinbar in Juristenkreisen durchzusetzen scheint sehe ich mir großer Sorge. [1]

    Geschrieben von Artikel im Gegensatz zu den auffälligen
    Einsatzfahrzeugen von Feuerwehr
    und Polizei. Bei einer unübersichtlichen
    Kreuzung kann das sogar
    für den Einsatzfahrer die Verpflichtung
    bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit
    einzufahren.10

    Mal ebend etwas stilistisches:
    In diesem Abschnitt wird IMO der Unterschied zwischen SoRe mit Privat- und SoRe mit Einsatzfahrzeug erst zu spät klar.


    [1]
    Gegenben sei folgende Situation:
    Eine Kraftfahrstraße mit zwei Fahrstreifen inkl. Standstreifen pro Richtung mit baulicher Trennung der beiden Fahrtrichtungen.
    Auf dem rechten Fahrstreifen befinden sich mehrere Schlaglöcher, so dass vorher ein Schild eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30km/h anordnet (eigentlich sind die Schlaglöcher nicht schlimmer als anderswo wo normal 50km/h ist, aber nungut). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich dieser Stelle betrug sonst 100km/h.
    Preisfrage: Welche Geschwindigkeit haltet ihr auf dem linken Fahrstreifen bei Einsatzfahrten (mit SoSi) für vertretbar? [2]



    Grüße

    Manuel

    [2]
    Es wurde geblitzt. Das Einsatzfahrzeug auf dem linken Fahrstreifen ebenso. Mit 100km/h.
    Man wird sehen, wie dieser Rechtsakt ausgeht...


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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP670734
    Datum07.03.2011 20:12138545 x gelesen
    Der Einsatz von Warnblinklicht, Signalhorn und pulsierendem Fernlicht ist während der Fahrt zulässig, um die anderen Verkehrsteilnehmer optisch und akustisch zu warnenWarnung vor was denn?

    Für Feuerwehrangehörige in Privatfahrzeugen kann der Begriff „dringend geboten“ also erfüllt sein, wenn der aktuelle Einsatz ohne deren Zutun nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell wie zum allgemeinen Wohl erforderlich, erfüllt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei der alarmierten Person etwa um einen Maschinisten handelt, der das Feuerwehrfahrzeug fahren oder dessen Maschinen am Einsatzort bedienen muss, weil diese technisch besonders ausgebildeten Personen für den Einsatz unverzichtbar sind.
    Problematisch kann das Merkmal für diejenigen Feuerwehrangehörigen sein, die quasi „auf Vorrat“
    alarmiert worden sind, um die Sollstärke des abzuwickelnden Einsatzes gewährleisten zu können. Da allerdings keiner der alarmierten Feuerwehrangehörigen genau weiß, wer von den alarmierten Personen für den anstehenden Einsatz dringender als andere benötigt wird und sämtliche Alarmierungen, ob nun die des Kommandanten, eines Maschinisten oder eines „einfachen“ Feuerwehrmannes denselben Wert besitzen, steht allen alarmierten Einsatzkräften dasselbe Recht zur Einsatzfahrt mit Privatfahrzeug zu.
    Diesem Schluss kann ich nicht folgen, ich würde es eher andersrum sehen: Da alle Feuerwehrangehörigen "auf Vorrat" alarmiert werden, auch Maschinisten/Fahrer/Führungskräfte, ist das subjektive "dringend geboten" für alle gleich problematisch und eher zu verneinen.
    Eines zeigt der Aufsatz ganz deutlich: Bezogen auf die Sonderrechte mit Privatfahrzeugen auf der Fahrt zum Gerätehaus ist der § 35 StVO eine absolute Gummiregelung, bei der die Wahrscheinlichkeit, dass ein Feuerwehrangehöriger damit auf die Nase fällt, ziemlich hoch ist. Daher, und aufgrund der schätzungsweise äußerst mickrigen Zeitvorteile, die das dem Einzelnen bei der Anfahrt und im Gesamten der Feuerwehr bis zum Beginn wirksamer Einsatzmaßnahmen bringt, würde man mit der Sichtweise "Keine Sonderrechte im Privatwagen" wahrscheinlich sprichwörtlich besser fahren.


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW670737
    Datum07.03.2011 20:30138095 x gelesen
    Hi,

    Artikel Der Einsatz von Warnblinklicht, Signalhorn und pulsierendem Fernlicht ist während der Fahrt zulässig, um die anderen Verkehrsteilnehmer optisch und akustisch zu warnen

    Ich halte es im Gegenteil für extrem gefährlich und verkehrsgefährdend, mit Warnblinklicht durch die Stadt zu fahren!!! Die Chance, dass derjenige von einem Auto aus der rechten Nebenstraße abgeräumt wird, tendiert gegen 100%. Die sehen nämlich in der Regel nur die rechte Seite Blinker, freuen sich, das der Verkehrsteilnehmer rechts abbiegen will und ziehen raus. Ganz abgesehen von der fehlenden Fahrtrichtungsanzeige für Spurwechsel und Links-abbiegen. Sorry, aber das ist mit eine der dämlichsten Ideen von irgendwelchen Anfahrts-Heizern!!!


    Gruß,
    Christian Rieke

    ***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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    AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen670738
    Datum07.03.2011 20:33138979 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtWiederbelebungsmaßnahmen während der Fahrt

    Ich schnalle mich schon ab und stehe wenn sich ein Patient übergibt. Da bin ich sicherlich nicht der einzige.

    Gruß
    Ingo


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW670741
    Datum07.03.2011 21:22138107 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Manuel SchmidtDas liest sich so wie als "mit sicherheit niemals, aber als Jurist kan man das nicht so schreiben daher wird eine klitzekleine Hintertür offen gehalten".

    Ich lese eher ein "Im Regelfall nicht", was für mich bedeutet "im Ausnahmefall doch" (und damit nebenbei sogar ziemlich sinnvoll ist *g*).

    Geschrieben von Manuel SchmidtEs wurde geblitzt. Das Einsatzfahrzeug auf dem linken Fahrstreifen ebenso. Mit 100km/h.
    Man wird sehen, wie dieser Rechtsakt ausgeht...


    AFAIK:
    Freispruch, weil keine Überschreitung der Sonderrechte.
    Aber mit der klaren Ansage der Ordnungsbehörde, auch in Zukunft solche Fälle konsequent gerichtlich klären zu lassen (so wie es die betreffende Behörde seit Jahren mit Fällen von SoRe im Privatfahrzeug tut).

    Gruß,
    Henning


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen670742
    Datum07.03.2011 21:23138107 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtGeschrieben von Artikel "im Gegensatz zu den auffälligen
    Einsatzfahrzeugen von Feuerwehr
    und Polizei. Bei einer unübersichtlichen
    Kreuzung kann das sogar
    für den Einsatzfahrer die Verpflichtung
    bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit
    einzufahren.10"


    soll das heißen mit dem Einsatzfahrzeug kann ich ohne Rücksicht auf Verluste einfahren, nein auch für Fahrzeuge mit Wegerecht kann es geboten sein mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren, da ich mich vergewissern muss ob wirklich alle auf das SoSi reagieren


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorLars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen670743
    Datum07.03.2011 21:24137957 x gelesen
    Hallo,

    als Anmerkung zur Übertragbarkeit auf Angehörige anderer Organisationen mit hoheitlichen Einsatzaufgaben:
    Für alle, die unter den Bereich Rettungsdienst fallen, dürfte das nicht zutreffen, da dort von Fahrzeugen des Rettungsdienstes gesprochen wird und nicht von DEM Rettungsdienst. Also aufpassen, wer in einer SEG oder sonstigen Bereitschaft ist - nur im Katastrophenschutzeinsatz gilt dies für "uns". Ansonsten keine Sonderrechte, auch nicht bei MANV.

    Grüße


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    AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg670746
    Datum07.03.2011 21:54138785 x gelesen
    Geschrieben von Ingo zum FeldeIch schnalle mich schon ab und stehe wenn siKch ein Patient übergibt. Da bin ich sicherlich nicht der einzige.

    Hallo,

    da gebe ich Dir recht, das ist die tägliche Praxis im RD und anders lassen sich die Probleme bei den derzeitigen Innenausbauten der RTW auch nicht lösen. Übrigens schade, dass das SAVE-Profekt nicht weiterentwickelt wurde, denn die "halbhohen" Sitzgelegenheiten waren schon ein Fortschritt.

    Wir hatten mal mit ein

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    AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg670749
    Datum07.03.2011 22:05138268 x gelesen
    Hallo,

    irgend etwas ist jetzt schief gelaufen, das Forum hat gehustet und es kam nur ein Teil an:-))


    Geschrieben von Gerhard PfeifferHallo,

    da gebe ich Dir recht, das ist die tägliche Praxis im RD und anders lassen sich die Probleme bei den derzeitigen Innenausbauten der RTW auch nicht lösen. Übrigens schade, dass das SAVE-Profekt nicht weiterentwickelt wurde, denn die "halbhohen" Sitzgelegenheiten waren schon ein Fortschritt.

    Wir hatten mal


    einen Versuch mit einem direkt am Kopfende angebrachten, beweglichen Drehstuhl. Bei 5% der Einsätze war das auch klasse, aber beim Rest der Einsätze schlug man sich die Schienbeine an und der Drehstuhl stand einfach im Weg, so dass wir dieses Teil mit der Flex entfernten (wenn man nichts probiert kann man sich auch nicht weiter entwickeln).

    Seither ist mir nicht bekannt, dass man versucht hat mit anderem Innenausbau/Sitzvarianten usw. das """grundsätzliche Problem""" im RD anzugehen.

    Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

    Gerhard Pfeiffer


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    AutorJose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland670752
    Datum07.03.2011 22:17138061 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Ingo zum FeldeIch schnalle mich schon ab und stehe wenn sich ein Patient übergibt. Da bin ich sicherlich nicht der einzige.


    Bin kein RDler, aber sieh es von der Patientenseite aus:

    Es gibt meines Wissens keine praktikable Vorrichtung, um Frühchen beim Inkubatortransport via Fahrzeug sinnvoll zu sichern.

    Transportiert werden müssen sie ab und an trotzdem.

    Was nun?

    Bestimmte Anforderungen sind technisch einfach (noch) nicht umzusetzen.


    Gruß aus dem Saarland

    Jo



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    AutorJuli8an 8H., Stemwede / Osnabrück / NRW / NDS670760
    Datum07.03.2011 23:06137899 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Josef Mäschle
    Es gibt meines Wissens keine praktikable Vorrichtung, um Frühchen beim Inkubatortransport via Fahrzeug sinnvoll zu sichern.

    Transportiert werden müssen sie ab und an trotzdem.

    Was nun?


    In einer Rettungsdienst aus dem letzten Jahr(?) stand dazu etwas. Dort wurde bei einer Frühchenverlegung von England nach Sambia (?) verlegt. Dazu wurde eine Art Tonne verwendet. Wie genau das hieß müsste mal jemand nachsehen, der die passende Rettungsdienst noch vorliegen hat. Stichwortverzeichnis von 2010 lässt evtl. auf März 2010 schließen, aber ist nur eine Vermutung.

    Grüße,
    Julian


    Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Organisation, der ich angehöre.

    "Tradition ist nicht das Halten der Asche, sondern das Weitergeben der Flamme."
    Thomas Morus

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    AutorAndr8eas8 L.8, Sinzig / Rheinland Pfalz670763
    Datum08.03.2011 00:02137905 x gelesen
    Hallo Zusammen,

    auch wenn es die Gesetzgebung bedingt zuläst würde ich jedem
    "Keine Sonderrechte im Privatwagen" anraten.

    Ich muss allerdings auch zugeben, dass ich mitten in der Nacht an einer verlassenen weitläufig einsichtigen Ampel auch schon langsam bei Rot drübergefahren bin.
    Tagsüber würde ich mich das nicht trauen.

    Wie in allen Lebenslagen gilt hier der gesunde Menschenverstand.


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    AutorDiet8mar8 R.8, Essen / NRW670766
    Datum08.03.2011 00:42137626 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtDas liest sich so wie als "mit sicherheit niemals, aber als Jurist kan man das nicht so schreiben daher wird eine klitzekleine Hintertür offen gehalten".
    Ich möchte mal folgende Szenarien Anführen:
    (----)
    Wiederbelebungsmaßnahmen während der Fahrt
    Intensivverlegungen über Bundesautobahnen. Da mag es sicherer sein, während des Transportes kurz unangeschnallt eine Maßnahme zu treffen, als auf dem Pannenstreifen anzuhalten um diese Maßnahme durchzuführen.
    Die Distanz bis zur nächsten Abfahrt oder zum nächsten Parkplatz ist nicht immer gering genug (oder in unbekanntem Gebiet nicht einmal bekannt)


    Für die von Dir genannten Szenarien bedarf es keiner Hintertür, sind sie doch in der Stvo erwähnt:

    §21a, Absatz 5

    Dazu ist es ratsam, den Fahrer nicht im unklaren zu lassen, was hinter ihm passiert, wobei eh schon klar sein sollte, dass die Fahrweise mit Patient auf der Trage ein Betreuen des Patienten ermöglicht...Es geht ja meist nicht um Sekunden, sondern darum, sicher im KH anzukommen...


    Mit freundlichen Grüßen

    Dietmar Reimer


    *Planung ersetzt den Zufall durch Irrtum*

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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen670768
    Datum08.03.2011 00:56137665 x gelesen
    Moin

    Alles in allem ein wirklich lesenswerter Artikel! Da man aber 100%ige Zustimmung selten erreicht, hätte auch ich da ein Haar in der Suppe anzumerken.

    Geschrieben von Ihnen > Der Einsatz von Warnblinklicht, Signalhorn und pulsierendem Fernlicht ist während der Fahrt zulässig, um die anderen Verkehrsteilnehmer optisch und akustisch zu warnenHier kann ich Ihnen nicht folgen, gerade was das Warnblinklicht angeht. Nach StVO ist dieses zu verwenden bei besonders langsamen Fahrzeugen (Das wird wohl auf kaum einen FA im Einsatz zutreffen...;o) ) und zur Warnung vor Gefahren (Das *sollte* auf keinen FA im Einsatz zutreffen). Ich komme nur über § 35 Abs. 1 zur Nutzung als "Blaulichtersatz" - sehe aber dazu die dringende Erforderlichkeit zur Auftragserfüllung überhaupt nicht:
    Ob die Blinker nun blinken oder nicht lässt mich nicht schneller ankommen.
    Und wenn ich andere Verkehrsteilnehmer vor mir warnen muss, dann habe ich was falsch gemacht. Dazu kommen die oben von den anderen erwähnten Probleme, dass man seine Fahrtrichtung nicht mehr anzeigen kann oder missverstanden wird.

    Die Hupe und die Lichthupe sehe ich als StVO-konformes Ankündigungssignal für Überholvorhaben außerorts - in jedem anderen Fall würde ich einen FA gehörig ins Gebet nehmen, der durch diese Signale bei der Anfahrt zum Einsatz auffällt. Siehe oben - in meinen Augen mangels Erforderlichkeit durch die Sonderrechte nicht gedeckt, und dazu noch ziemlich übel in der Außenwirkung.

    Gruß,
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen670770
    Datum08.03.2011 01:23138314 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Manuel SchmidtVerstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit oder Verstoß gegen §35(8) StVO?Mal aus dem Bauch und ohne Lektüre in der Kommentierung:
    - Wer Sonderrechte ausübt, ohne dass er dies durfte, wird wegen der jeweils verwirklichten Delikte bestraft.
    Grund: Die Voraussetzungen in § 35 Abs. 1 sind rein objektiv zu bewerten, wenn sie Vorliegen sind Sonderrechte gegeben, ansonsten nicht. Eine Ordnungswidrigkeit "Unerlaubtes Nutzen von Sonderrechten" kann es nicht geben, da dies ja alle anderen Owi-Vorschriften aushebeln würde, weil sich jeder auf eine "versehentlich falsch eingeschätzte" Sonderrechts-Situation berufen würde.

    - Wer im Grunde Sonderrechte ausüben durfte, aber eine Vorschrift missachtet, die davon nicht umfasst ist (Beispielsweise das Nicht-Anschnallen) wird ebenso direkt wegen des Gurtverstoßes bestraft.
    Denn in diesem Fall ist das konkrete Delikt auf die selbe Weise nicht von den Sonderrechten umfasst (Mangels Erforderlichkeit), wie im ersten Beispiel die gesamte Fahrt: Nicht alle Voraussetzungen lagen vor, keine SoRe, keine Ausnahme von der Gurtpflicht, also Owi wegen Nichtanlegen des Gurtes.

    - Wer wegen Sonderrechten gegen eine konkrete Vorschrift verstoßen darf, es im Grad des Verstoßes aber übertreibt, der ist aus § 35 Abs. 8 strafbar und eben nicht mehr aus dem eigentlichen Delikt.
    Begründung: Wären in der konkreten Situation "30 km/h drüber" angemessen gewesen, ich war "35 km/h drüber" und man würde dann sagen: "Gar keine Sonderrechte, strafbar aus dem eigentlichen Delikt!" dann bekäme ich eine Owi wegen 35 km/h zu schnellen Fahrens angehängt, obwohl ich ja "eigentlich" nur 5 km/h zu schnell war.
    Zweite Begründung: Wenn es so wäre, wäre § 49 Abs. 4 Nr. 2 StVO überflüssig, und sowas macht unser Gesetzgeber nicht. *grins*

    Mal schauen, ob Prof. Müller meine Ansichten teilt, er dürfte auch Kommentare greifbar haben. ;o)



    Die Sache wird klarer, wenn man "Sonderrechte" nicht als ein Päckchen von Erlaubnissen versteht, die man jetzt möglich clever auf die Ge- und Verbote der StVO verteilt, sondern als genau eine einzige Erlaubnis: Die, von jeweils einer ganz bestimmten, momentan hinderlichen Vorschrift abzuweichen.
    Also nicht "Ich hatte Sonderrechte, deshalb durfte ich hier parken" sondern "Ich hatte das Sonderrecht, hier zu parken" - Oder bin ich jetzt der einzige, der das irgendwie einleuchtend findet? ;o)

    Gruß,
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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    AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz670780
    Datum08.03.2011 09:13137365 x gelesen
    Hallo,

    dass die FW mit Privat-Fahrzeugen Sonderrechte haben, ist seit langem bekannt und zumindest in RLP seit Jahren unumstritten.

    Es sind aber nur RECHTE, d.h. ich darf schneller fahren ohne ein Knöllchen zu kassieren, ich darf im Halteverbot parken, wenn am RW-Haus oder der Einsatzstelle kein freier Parkplatz ist etc.

    Natürlich darf, MIT oder OHNE Sonderrechte nichts passieren und natürlich dürfen auch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden - sieht äußerst dumm aus, wenn FW mit Warnblinker, Dachaufsetzer etc. heranbraust und es die Fußgänger gerade noch so mit einem Hechtssprung schaffen.

    Keiner ist verplichtet, diese Sonderrechte in Anspruch zu nehmen - trotzdem machen wir es FAST ALLE.

    Geschrieben von Andreas LückenbachWie in allen Lebenslagen gilt hier der gesunde Menschenverstand

    Dies sagt m.E. alles >> gültig für ALLE Lebenslagen in und außerhalb der Feuerwehr.

    MfG, Thomas Klee


    Dies ist ausschließlich meine private Meinung

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    AutorCars8ten8 G.8, Dormagen / NRW670781
    Datum08.03.2011 09:40137402 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Lars Winter nur im Katastrophenschutzeinsatz gilt dies für "uns"

    Ja, aber:

    Alle Tätigkeiten der Hilfsorganisationen, bei denen nicht RTW, KTW oder NEF im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt werden, finden (zumindest in NRW) auf Grundlage der Mitwirkung nach §18 FSHG statt. Somit also eigentlich alle HiOrg-Einsätze, bei denen von der zuständigen Leitstelle alarmiert wird.

    Genau dies war ja die Intention der FSHG/KatsG-Novelle von 1998, bei der die strikte Trennung aufgehoben wurde eben um auf diese Einheiten jederzeit zeitnah zugreifen zu können. Das RettDG-NRW sieht eine Bereitschaft oder auch andere Eineiten ja gar nicht vor. Dies sind also KatS-Einheiten, auch wenn das heute nicht mehr überall draufsteht.

    Sollte ich das etwas falsch verstanden haben, bitte ich um belegte Korrektur.

    Grüße aus Dormagen!

    Carsten Gösch


    DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V.
    www.dlrg-dormagen.de

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    AutorCars8ten8 G.8, Dormagen / NRW670782
    Datum08.03.2011 09:42137226 x gelesen
    Geschrieben von Carsten GöschJa, aber:

    Sorry, man sollte richtig lesen. Das "aber" gilt ausdrücklich nur für NRW. Die Regelungen in Niedersachsen kenne ich nicht!


    DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V.
    www.dlrg-dormagen.de

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern670783
    Datum08.03.2011 09:42137451 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian Kruppwürde man mit der Sichtweise "Keine Sonderrechte im Privatwagen" wahrscheinlich sprichwörtlich besser fahren.

    Das wäre so ziemlich der größte Schildbürgerstreich den man machen kann, ich kenne genug Gerätehäuser wo die FA dann nichtmal parken dürften wenn sie die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen dürften.
    Insofern wäre der Grundsätzliche Ausschluß von sonderrechten für Feuerwehren Praxisfremd und schlichtweg dumm, bzw. würde einen Rattenschwanz an neuen Problemen nach sich ziehen.


    Warnblinklicht oder ähnliches auf der Fahrt ist allerdings auch ziemlich doofe Idee.


    Viele Grüße
    Christian





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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP670784
    Datum08.03.2011 09:48137378 x gelesen
    Geschrieben von Christian SchorerDas wäre so ziemlich der größte Schildbürgerstreich den man machen kann, ich kenne genug Gerätehäuser wo die FA dann nichtmal parken dürften wenn sie die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen dürften.
    Insofern wäre der Grundsätzliche Ausschluß von sonderrechten für Feuerwehren Praxisfremd und schlichtweg dumm, bzw. würde einen Rattenschwanz an neuen Problemen nach sich ziehen.
    Diese Probleme kann man i.d.R. mit Schildern lösen. Die Probleme, die die andere Sicht mit sich bringt, oft nur mit Anwälten. Mir sind Schilder lieber ;-)


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern670786
    Datum08.03.2011 09:51137250 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppDiese Probleme kann man i.d.R. mit Schildern lösen. Die Probleme, die die andere Sicht mit sich bringt, oft nur mit Anwälten. Mir sind Schilder lieber ;-)

    In der Fußgängerzone / verkehrsberuhigtem Bereich wie genau? Auf dem Kurzzeitparkplatz wie genau?



    CS





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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg670787
    Datum08.03.2011 09:56137310 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian WeißDie Sache wird klarer, wenn man "Sonderrechte" nicht als ein Päckchen von Erlaubnissen versteht, die man jetzt möglich clever auf die Ge- und Verbote der StVO verteilt, sondern als genau eine einzige Erlaubnis: Die, von jeweils einer ganz bestimmten, momentan hinderlichen Vorschrift abzuweichen.
    Ein entfernter Bekannter (vom ehem. polizeilichen "Escort-Service" in Bonn) hatte es mal so erklärt:

    "Bevor ich von einer Regel der StVO abweiche, muss ich prüfen, ob dies wirklich “dringend geboten” ist, um meinen Auftrag zu erfüllen. Das Abweichen von jeder einzelnen Regel muss zwingend notwendig sein und von mir in jedem einzelnen Fall geprüft werden!"


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.helferportal.org www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP670789
    Datum08.03.2011 10:31137324 x gelesen
    Wieso sollte es dort nicht funktionieren? Zur Not gibt man den entsprechenden Leuten dann halt Ausnahmegenehmigungen/Parkausweise, wie man es mit Anliegern, Lieferanten etc. vielerorts auch schon macht.


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorMich8ael8 G.8, Pinneberg / Schleswig-Holstein670790
    Datum08.03.2011 10:36137299 x gelesen
    Das wird dann sicherlich die Leitstelle oder die alarmierende Stelle entscheiden.

    Wenn man generell sagt, dass die Feuerwehrkameraden in Privatfahrzeugen keinesfalls die Höchstgeschwindigkeit übertreten dürfen, kann man sich auch gleich überlegen, ob es sich dann noch überhaupt "lohnt" (Wie groß ist der Zeitvorteil?), mit den Feuerwehrfahrzeugen die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.


    Alles meine Meinung!

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen670795
    Datum08.03.2011 11:18137343 x gelesen
    Um es noch mal genau zu sagen, egal ob mit Einsatzfahrzeug oder mit Privat PKW grundsätzlich gilt § 1 STVG gegenseitige Rücksichtnahme, das beinhaltet doch alles, d.h. ich muss so fahren, dass niemand gefährdet wird.

    Dies schließt doch in sich schon stark überhöhte Geschwindigkeiten, überfahren von Rotlicht an gefährlichen oder unübersichtlichen Stellen aus und verlangt vorsichtiges Fahren beim Privat PKW noch mehr, da weder optische noch akkustische Warneinrichtungen die eindeutig interpretiert werden können vorhanden sind.

    Lichthupe, Hupe und Warnblinker fallen allein schon deshalb aus, weil andere Verkehrsmitglieder daraus nicht eindeutig schließen können, dass man Sonderrechte in Anspruch nimmt. Sie sind sogar m.E. kontraproduktiv, da dies eher zur Verunsicherung anderer Verkehrsteilnehmer führt und dadurch zu unerwarteten Reaktionen dieser. Und im Endeffekt deshalb eher zu einer höheren als geringeren Unfallgefahr führt.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorLinu8s D8., Thierstein / Bayern670796
    Datum08.03.2011 11:21137119 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit LamadeLichthupe, Hupe und Warnblinker fallen allein schon deshalb aus, weil andere Verkehrsmitglieder daraus nicht eindeutig schließen können, dass man Sonderrechte in Anspruch nimmt. Sie sind sogar m.E. kontraproduktiv, da dies eher zur Verunsicherung anderer Verkehrsteilnehmer führt und dadurch zu unerwarteten Reaktionen dieser. Und im Endeffekt deshalb eher zu einer höheren als geringeren Unfallgefahr führt.
    Unterschreibe ich. Zumal viele Leute nicht einmal das mit der Lichthupe als Überholsignal bekannt ist. (Durfte ich als Mitfahrer erleben: "Lichthupe, ...., ja GENAU, jetzt muss er überholen. So ein hektischer Arsch!" Habe dann erklärt, dass er eigentlich ganz nett war, sein Überholen anzukündigen.)


    MfG (Mit fränkischen Grüßen)
    Linus

    (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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    AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen670797
    Datum08.03.2011 11:29137292 x gelesen
    Später Moin oder Moin, Moin,

    Geschrieben von Sebastian Weißhätte auch ich da ein Haar in der Suppe anzumerken.Haar? Ich denke da eher an Arsen in der Suppe. Komme in Kürze noch mit einem genaueren Beitrag.

    MfG

    Klaus


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen670802
    Datum08.03.2011 12:25137064 x gelesen
    Für mich ist eine Kreuzung, an der ich bei Rotlicht meine Sonderrechte in Anspruch nehme grundsätzlich als STOPstraße zu werten. D.H. kurz an der Sichtlinie anhalten und vergewissern, dass wirklich niemand kommt, diese wenigen Sekunden sollte jeder Feuerwehrmann erübrigen können. Ist die Kreuzung auch an der Sichtlinie schlecht einsehbar, muss ich eben in den sauren Apfel beißen und warten.

    Jeder FA sollte hierbei die Ampeln in der Nähe des Feuerwehrhauses kennen und wissen an welchen Kreuzungen die Möglichkeit besteht ohne Gefährdung anderer Sonderrechte in Anspruch zu nehmen und wo nicht.

    Aber ich weiß hier ist ein großes Problem in der Eigenverantwortung der FA, manche sind eben verantwortungsbewußt andere nicht. Dies ist auch für den Gesetzgeber schwierig. Würde er die Sache komplett verbieten, würde er die verantwortungsbewußten Fahrer unnötig ausbremsen. Erlaubt er allerdings die Nutzung der Sonderrechte ohne Einschränkungen öffnet er damit verantwortungslosen Fahrern Tür und Tor.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen670813
    Datum08.03.2011 13:39137094 x gelesen
    Zur Rechtslage, ob ein FA mit dem Privat-PKW Sonderrechte nutzen darf, habe ich nochmal eine Frage.

    Wenn ich §34 und §35 des StGB richtig deute, so darf ich doch bei gewissen Einsatzstichworten (Bsp: F2Y) gewisse Taten straffrei begehen, oder nicht?

    Natürlich muss das immer in Relation zur Lage gesehen werden. Und nur weil das Einsatzstichwort F2Y lautet, ist es noch lange nicht gerechtfertigt 100 km/h in einer 50 km/h-Zone zu fahren oder über rote Ampeln zu brausen. Jedoch ermöglicht mir doch §34 und §35 StGB gegen gewisse Gesetzte zu verstoßen, sodass ich gegen manche Paragraphen der StVO verstoßen darf. Man muss sich nur bewusst sein, dass ein Staatsanwalt lange Zeit hat um zu klären, ob der Verstoß angemessen war.


    MkG
    Johannes

    Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern670817
    Datum08.03.2011 13:46137149 x gelesen
    Ein sehr schöner Aufsatz,

    der leider etwas missverstanden werden kann.

    Zu dem einen heiss diskutierten Punkt: Die Geschwindigkeitsübertretung. Hier ist das Zauberwort "verhältnismäßig". Im angegebenen Beispiel waren 63 km/h eben nicht verhältnismäßig, ich könnte mir vorstellen wegen der Örtlichkeiten. Auf der Autobahn, im Bereich eines Tempolimits wegen Lärmschutz, können 65 km/h sehr wohl verhältnismäßig sein. Der Nachtschlaf darf wohl als geringeres Rechtsgut eingeschätzt werden?

    Der andere heiss diskutierte Punkt sind die erwähnten Licht- bzw. Schallzeichen. Hierzu sei bemerkt an wen sich der Aufsatz richtet. Nämlich an Polizeibeamte/innen. Und die kamen tatsächlich schon auf die Idee FW-Angehörige auf der Fahrt zum Gerätehaus zu stoppen, weil sie gehupt haben... Das Lichtzeichen und Hupen vielleicht nicht so ideal sind hängt von der jeweiligen Örtlichkeit ab. Ich hatte z.B. einmal eine Anfahrt durch eine 30er-Zone ohne weitere Einmündungen. Da habe ich das Warnblinklicht eingeschaltet, die Leute wusseten dann schon was das bedeutet... Wie Gerrit Lamade aber schon ganz richtig bemerkte, andere Verkehrsteilnehmer, die zum Beispiel in die Strasse einfahren wollen könnte das Warnblinklicht so irritieren das eine zusätzliche Gefährdung besteht.

    Mit Verweis auf die entsprechenden strittigen Punkte und Sichtweisen erlaube ich mir diesen sehr gelungenen Aufsatz fürderhin als Lehrunterlage zu nutzen.

    Gruß Knut

    P.S.: Den Weg: Keine Sonderrechte für Alle weill es sowieso keiner kapiert halte ich für den falschen.


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern670822
    Datum08.03.2011 14:11136933 x gelesen
    Geschrieben von Lars WinterFür alle, die unter den Bereich Rettungsdienst fallen, dürfte das nicht zutreffen

    Richtig!

    Geschrieben von Lars WinterAlso aufpassen, wer in einer SEG oder sonstigen Bereitschaft ist

    SEGen sind Einheiten des Katastrophenschutzes, werden also im §35 StVO in einem "Atemzug" mit der Feuerwehr genannte. Also ist deren rechtsstatus unabhängig vom K-Fall. "Sonstige" Bereitschaften fallen nicht hierunter.

    Geschrieben von Lars WinterAnsonsten keine Sonderrechte, auch nicht bei MANV.

    Doch. Solange "wir" eine SEG oder Organ der unteren Katastrophenschutzbehörde (ORGL) sind gelten für "uns" die gleichen Rechte, und Pflichten, wie für die Feuerwehr.

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorLars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen670834
    Datum08.03.2011 14:54137004 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeSEGen sind Einheiten des Katastrophenschutzes, werden also im §35 StVO in einem "Atemzug" mit der Feuerwehr genannte. Also ist deren rechtsstatus unabhängig vom K-Fall. "Sonstige" Bereitschaften fallen nicht hierunter.

    Hi,

    kann sein, dass das in Bayern so ist. Ich bin jetzt unvorsichtig, wenn ich schreibe in den meisten Bundesländern ist dies nicht so - zumindest in Niedersachsen fallen Schnell-Einsatz-Gruppen unter den (erweiterten) Rettungsdienst und gerade nicht unter den Bereich Katastrophenschutz. (Die Begriffe sind ja leider stark unterschiedlich...)

    Ob jetzt so einfach, durch Definition einzelner Bundesländer, Einheiten, welche eigentlich im erweiterten Rettungsdienst unterhalb der Katastrophenschwelle tätig werden (MANV-Einsatz, SEGen) und auch durch die (Rettungs-)Leitstellen alarmiert und geführt werden, dem Bereich Katastrophenschutz zuzuordnen sind (StVO=Bundesgesetz! Wille des Gesetzgebers! Vorrang Bundesrecht!) erscheint mir zumindest leicht zweifelhaft.
    Im Bayerischen Katastrophenschutzgesetz habe auf die Schnelle nichts gefundet, was darauf hindeutet, dass auch der "SEG-Einsatz" (von einem RTW bis hin zum Zug - auch wenn es keine festen Strukturen gibt) automatisch immer ein Katastrophenschutzeinsatz ist. Woraus ergibt sich dies?

    Wir haben "hier" auch viele Überschneidungen der Bereiche RD und KatS (personell und auch materiell). Damit ich aber als Katastrophenschutz aktiv bin oder werden kann benötige ich grundsätzlich einen Einsatzauftrag der Katastrophenschutzbehörde - der fehlt doch gerade bei einer Alarmierung durch die Leitstelle im sog. MANV-Fall. Dann kann ich nur RD sein.

    Grüße


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen670838
    Datum08.03.2011 15:30136678 x gelesen
    Geschrieben von Lars WinterWir haben "hier" auch viele Überschneidungen der Bereiche RD und KatS (personell und auch materiell). Damit ich aber als Katastrophenschutz aktiv bin oder werden kann benötige ich grundsätzlich einen Einsatzauftrag der Katastrophenschutzbehörde - der fehlt doch gerade bei einer Alarmierung durch die Leitstelle im sog. MANV-Fall. Dann kann ich nur RD sein.


    Da würde ich dir zustimmen, aus dem Grund gibt es auch bei der Feuerwehr getrennte Alarmierungen für KatS und Feuerwehr.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorMich8ael8 M.8, Saal a.d. Donau / Bayern - logisch oder?670839
    Datum08.03.2011 15:31136733 x gelesen
    Gibt aber dann noch den rechtfertigenden Notstand...


    http://www.feuerwehr-saal.de
    Tue einem Hund 3 Minuten Gutes und er wird es Dir 3 Jahre danken. Tue einer Katze 3 Jahre Gutes, sie hat es nach 3 Minuten vergessen. "Katzen haben Personal"

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    AutorLars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen670840
    Datum08.03.2011 15:39136752 x gelesen
    Geschrieben von Michael MehrlGibt aber dann noch den rechtfertigenden Notstand...

    Ja, aber die Anforderungen damit ich diesen bejahen kann sind ja viel viel höher. Da komme ich als einzelner Helfer auch bei MANV Stufe X etc. eigentlich argumentativ nicht hin.
    Gerade mein Verkehrsverstoß müsste notwendig sein, um eine nicht anders abwendbare Gefahr... zu beseitigen. Da ich aber nicht der einzige alarmierte Helfer sein dürfte (und auch nicht Superman bin ;-) ) dürfte diese Argumentation eigentlich immer scheitern. Vergleiche "Notkompetenz" im RD.

    Grüße


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen670842
    Datum08.03.2011 15:48136803 x gelesen
    §35 Sonderrechte

    (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    sagt doch alles aus, da brauch ich keine weiteren Vorschriften.

    sitzen bei MANV 500 Leute mit leichtem Nasenbluten, dann keine Inanspruchnahme von Sonderrechten


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorLars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen670843
    Datum08.03.2011 15:55136830 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit Lamadesagt doch alles aus, da brauch ich keine weiteren Vorschriften.

    Es geht doch gerade um Sonderrechte mit Privatfahrzeugen. Und der Unterschied zwischen Absatz 1 (Feuerwehr, KatS...) und Absatz 5a ist die Formulierung: Abs. 1 = DIE Feuerwehr etc. vs. Abs. 5a FAHRZEUGE des RD.

    Privatfahrzeuge sind eigentlich nie Fahrzeuge DES RD. Oder schreiben wir aneinander vorbei?


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen670845
    Datum08.03.2011 16:05136795 x gelesen
    KatsG Niedersachsen

    § 16
    Unterstellung
    (1) Die Einheiten und Einrichtungen unterstehen zur Katastrophenbekämpfung und bei Katastrophenschutzübungen
    den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.
    (2) Die Einheiten können außerhalb des Bezirks der Katastrophenschutzbehörde eingesetzt
    werden, wenn die Katastrophenschutzbehörde dies anordnet oder genehmigt. Kann die Genehmigung
    nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Katastrophenschutzbehörde unverzüglich
    zu unterrichten.
    (3) Bei Einsätzen außerhalb des Bezirks unterstehen die Einheiten den Weisungen der örtlich
    zuständigen Katastrophenschutzbehörde.

    § 20
    Feststellung des Katastrophenfalles
    Eintritt und Ende des Katastrophenfalles werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den
    Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Die Katastrophenschutzbehörde
    teilt die Feststellung unverzüglich der zuständigen Polizeidirektion mit und hält
    sie über die Lage unterrichtet.

    d.h. keine Katastrophenschutzeinsätze weder mit Privat PKW noch mit Einsatzfahrzeugen ohne Feststellung des Katastrophenfalls.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen670846
    Datum08.03.2011 16:10136678 x gelesen
    Wenn du ohne die Feststellung des Sonderrechte in Anspruch nimmst:

    § 132
    Amtsanmaßung

    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    denn du hast in dem Fall keine hoheitsrechtliche Aufgabe, nimmst sie aber in Anspruch.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen670849
    Datum08.03.2011 16:17136865 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit Lamaded.h. keine Katastrophenschutzeinsätze weder mit Privat PKW noch mit Einsatzfahrzeugen ohne Feststellung des Katastrophenfalls.

    Das ist soweit ja unstrittig. Jedoch kann natürlich eine anerkannte Einheit des KatS (für Niedersachsen §14 (2)) in Amtshilfe tätig werden.

    In unserem LK sind die SEG aus den Einsatzzügen gebildet und Teileinheiten des KatS. So ist das in dem entsprechenden Erlass auch vorgesehen.

    Diese Einheiten können natürlich in Amtshilfe für den RD (z.B. MANV) oder eine Gemeinde (Betreuungseinsatz) tätig werden. Sie bleiben dabei natürlich KatS.

    Wenn jetzt der Melder geht kann der Helfer ggf. unterscheiden welche Teileinheit arlamiert wurde jedoch nicht ob der K-Fall erklärt wurde. Macht aber nichts, da er in jedem Fall als KatS tätig wird.

    Sind SEGn als Teil des Rettungsdienstes aufgestellt um z.B. freie Fahrzeuge des RD zu besetzen gilt das natürlich nicht.

    Gruß
    Ingo


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    AutorLars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen670853
    Datum08.03.2011 16:39136904 x gelesen
    Geschrieben von Ingo zum FeldeDiese Einheiten können natürlich in Amtshilfe für den RD (z.B. MANV) oder eine Gemeinde (Betreuungseinsatz) tätig werden. Sie bleiben dabei natürlich KatS.

    Das ist theoretisch denkbar, die Realität dürfte aber anders aussehen. Dass Kräfte aus den Einheiten des KatS auch beim MANV tätig werden können ist richtig. Ist hier auch so.
    Allerdings werden diese dann nach meiner Ansicht als erweiterter Rettungsdienst tätig und nicht als KatS. Und zwar aus folgenden Gründen:

    1. Die SEGen etc. werden kommunal nach belieben gebildet, Grundlage ist oft ein Rettungsdienstbedarfsplan etc. voraus sich für die Stadt/Gemeinde die Pflicht zur Vorbereitung auf den Fall ergibt, dass der Regel-RD nicht ausreicht. Dafür können diese auch Geld von den Krankenkassen geltend machen. Also ganz klar Rettungsdienst als städtische bzw. Landkreisaufgabe.
    Dass dabei dann auch Fahrzeuge oder Helfer (mit Doppelzugehörigkeit KatS) benutzt werden ist richtig und sieht der Erlass etc. so vor.

    2. Dabei liegt dann aber keine Amtshilfe vor. Amtshilfe müsste förmlich beantragt werden und auch dann würdet man als KatS einen Auftrag zur Amtshilfe bekommen. Das liegt gerade bei MANV-Einsätzen etc. nicht vor. Gerade in Niedersachsen ist die Teilnahme an SEG etc. außerhalb des KatS eine mehr oder weniger freiwillige Leistung der jeweiligen Hilfsorganisation. Das Mitbenutzen von KatS-Material stellt dabei nicht automatisch eine Art von Amtshilfe dar.

    3. Ein guter Vergleich kann mit der Situation des Anspruchs auf Verdienstausfalls bei SEG-Einsätzen gezogen werden. Den gibt es gerade leider nicht (anders als in NRW, weil dort extra geregelt). Würde Amtshilfe vorliegen bzw. würde man als KatS bei MANV und SEG-Einsatz tätig müsste dieser ja bestehen, tut er aber nicht.

    Es ist also nicht immer das drin, was draußen auf dem Fahrzeug drauf steht. Alles was nicht ausdrücklich KatS-Einsatz ist, fällt auch nicht unter die "Bevorzugung" dessen. Der Helfer im SEG-Einsatz in Niedersachsen wird immer als normales Helfer der jweiligen Organisation tätig, nicht als Teil des Katastrophenschutzes.

    Grüße


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    AutorProf8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen670854
    Datum08.03.2011 16:43137114 x gelesen
    Gratulation, Herr Schmidt!

    Sie liegen in Ihrer Auslegung der Fallvarianten juristisch aus meiner Sicht zu 100 % richtig.

    Ihre Ansicht wird auch von mir in meiner Kommentierung zu § 35 StVO im Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht vertreten. Andere Kommentare schweigen sich zu dieser Thematik leider oft aus, aber die führende Kommentierung von Hentschel/König/Dauer (Verlag C. H. Beck) kommentiert den § 35 StVO ähnlich wie ich.

    Zahlreiche meiner Studenten hätten die Varianten nicht so zielsicher gelöst wie Sie.

    Gruß
    D. Müller


    Nur wer heil ankommt, kann retten.

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    AutorProf8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen670858
    Datum08.03.2011 16:50136969 x gelesen
    Gerne beantworte ich Ihre Frage.

    Die beiden Paragrafen 34 und 35 StGB gelten nur für die Rechtfertigung anderer Straftaten.

    Der Rechtfertigungsgrund für Delikte gegen die StVO ist für Angehörige von Einsatzorganisationen bei einer Einsatzfahrt der § 35 StVO und wenn keine Einsatzfahrt vorliegt noch der § 16 OWiG.

    Der Staatsanwalt bekommt diese Sachverhalte in den meisten Fällen gar nicht zu Gesicht. Es ist ein Verfahren der Bußgeldbehörde.


    Nur wer heil ankommt, kann retten.

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    AutorProf8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen670859
    Datum08.03.2011 16:52136708 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppEines zeigt der Aufsatz ganz deutlich: Bezogen auf die Sonderrechte mit Privatfahrzeugen auf der Fahrt zum Gerätehaus ist der § 35 StVO eine absolute Gummiregelung, bei der die Wahrscheinlichkeit, dass ein Feuerwehrangehöriger damit auf die Nase fällt, ziemlich hoch ist. Daher, und aufgrund der schätzungsweise äußerst mickrigen Zeitvorteile, die das dem Einzelnen bei der Anfahrt und im Gesamten der Feuerwehr bis zum Beginn wirksamer Einsatzmaßnahmen bringt, würde man mit der Sichtweise "Keine Sonderrechte im Privatwagen" wahrscheinlich sprichwörtlich besser fahren.

    Sie haben es erfasst!


    Nur wer heil ankommt, kann retten.

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    AutorProf8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen670860
    Datum08.03.2011 16:54137082 x gelesen
    Geschrieben von Christian RiekeIch halte es im Gegenteil für extrem gefährlich und verkehrsgefährdend, mit Warnblinklicht durch die Stadt zu fahren!!!

    ... und warum ist bei einer Abschleppfahrt nach § 15a Abs. 3 StVO das Warnblinklicht vorgeschrieben?


    Nur wer heil ankommt, kann retten.

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    AutorProf8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen670861
    Datum08.03.2011 17:05137113 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeMit Verweis auf die entsprechenden strittigen Punkte und Sichtweisen erlaube ich mir diesen sehr gelungenen Aufsatz fürderhin als Lehrunterlage zu nutzen.


    Ich bedanke mich für das Lob.


    Geschrieben von Knut KobbeDer andere heiss diskutierte Punkt sind die erwähnten Licht- bzw. Schallzeichen. Hierzu sei bemerkt an wen sich der Aufsatz richtet. Nämlich an Polizeibeamte/innen. Und die kamen tatsächlich schon auf die Idee FW-Angehörige auf der Fahrt zum Gerätehaus zu stoppen, weil sie gehupt haben...

    Genau erkannt, der Artikel ist für Polizeibeamte geschrieben, damit sie für das Thema sensibilisiert werden. Ich habe aus meiner Sicht die brauchbarsten legalen Warnmöglichkeiten aufgezählt, damit genau deswegen von ahnungslosen Polizeibeamten keine Verwarungsgelder ausgesprochen werden. Trotzdem freue ich mich über die kritische Diskussion sehr. Nur weiter so!


    Nur wer heil ankommt, kann retten.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP670863
    Datum08.03.2011 17:11136870 x gelesen
    Zur Warnung, weil da ein langsames/defektes/unnormales/gefährdendes Fahrzeug kommt?
    Ich denke nicht, dass ein Punkt davon auf einen Feuerwehrangehörigen auf dem Weg zum Gerätehaus zutrifft.


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorProf8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen670865
    Datum08.03.2011 17:24136979 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppZur Warnung, weil da ein langsames/defektes/unnormales/gefährdendes Fahrzeug kommt?

    Es gibt auch noch den § 16 Abs.1 Nr. 2 StVO, der lautet:

    Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben ...
    2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

    Wie gesagt, es ist nur ein Versuch, mit legalen Mitteln zu warnen. Ich postuliere keine Pflicht, das Warnblinklicht zu nutzen, sondern bringe einen neuen Diskussionspunkt in eine aus meiner Sicht wichtige Diskussion ein.

    Der Hintergrund des Aufsatzes ist eine fortbestehende Rechtsunsicherheit bei Feuerwehrkameraden, die inzwischen zu mehreren Gerichtsentscheidungen geführt hat.


    Nur wer heil ankommt, kann retten.

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern670866
    Datum08.03.2011 17:25136638 x gelesen
    Da, wie im Artikel des TE beschrieben, bei §35 nicht zwischen Feuerwehr, Feuerwehrangehörigen, Fahrzeug der Feuerwehr etc. unterschieden wird, sehe ich auch keinen Grund dies beim Katastrophenschutz zu tun.

    Geschrieben von Lars WinterDamit ich aber als Katastrophenschutz aktiv bin oder werden kann benötige ich grundsätzlich einen Einsatzauftrag der Katastrophenschutzbehörde

    Das ist so nicht richtig. Einheiten des Katastrophenschutzes können und sollen auch außerhalb des K-Falles tätig werden. Dabei ist es unerheblich von welcher Organisation diese Einheiten sind. So kommt das THW ja auch zum Einsatz ohne das eine Katastrophe vorliegt. Genau so ist es mit den Schnell-Einsatz-Gruppen. Diese sind, und verbessere mich aber ich glaube auch in Niedersachsen, der (unteren) Katastrophenschutzbehörde unterstellt. Somit also Einheiten des Katastrophenschutzes. Ergo: §35StVO gilt auch hier. Auch für Einsatzkräfte in Privat-PKW.

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorLars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen670871
    Datum08.03.2011 17:51136705 x gelesen
    Geschrieben von Knut Kobbe... Einheiten des Katastrophenschutzes können und sollen auch außerhalb des K-Falles tätig werden. ...

    Einheiten oder Teile davon können auch außerhalb des KatS zum Beispiel als SEG tätig werden, ja - aber nicht als der KatS im Sinne des Nds. KatS-Gesetzes oder § 35 StVO. Sondern vielmehr besteht dann eine "Doppelzugehörigkeit". Der Bund erlaubt für seine Zivilschutzfahrzeuge eine Mitnutzung im KatS der Länder und auch die Länder sehen eine Mitnutzung der KatS-Mittel zur sonstigen Gefahrenabwehr vor.

    Bei SEG-Einsätzen habe ich jedoch eine andere Rechtsgrundlage als im KatS-Einsatz: Nämlich das Nds. Rettungsdienstgesetz. Abzugrenzen sind Einsätze bei offiziellen Katastrophen, dann gilt das Katastrophenschutzgesetz. Mit der Rechtsgrundlage ändert sich jeweils auch die Zugehörigkeit: KatS oder RD!

    Das die untere KatS-Behörde die Gemeinde/Landkreis = auch als Behördenteil die Berufsfeuerwehr ist und damit zumeist auch Träger des RD ist richtig, ändert aber nichts daran, dass zwischen den unterschiedlichen Einsatzformen und rechtlichen Unterschieden differenziert werden muss (zumindest in Nds.).

    Daraus folgt auch, dass zu Recht die Schlechterstellung der SEGen in Nds. bemängelt wird (fängt bei der Finanzierung an und betrifft wie schon angesprochen auch den fehlenden Verdienstausfall).

    Grüße


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    AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen670872
    Datum08.03.2011 17:55136544 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit LamadeLichthupe, Hupe und Warnblinker fallen allein schon deshalb aus, weil andere Verkehrsmitglieder daraus nicht eindeutig schließen können, dass man Sonderrechte in Anspruch nimmt. Sie sind sogar m.E. kontraproduktiv, da dies eher zur Verunsicherung anderer Verkehrsteilnehmer führt und dadurch zu unerwarteten Reaktionen dieser. Und im Endeffekt deshalb eher zu einer höheren als geringeren Unfallgefahr führt.

    Richtig, und das vielleicht noch in Verbindung mit zu dichtem Auffahren, schon fühlt sich der Vordermann bedrängt und genötigt. Das kann dann richtig teuer werden und mit Hinweis auf den § 35 kommt man aus der Nummer auch nicht raus.


    Gruß
    Heinrich


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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP670873
    Datum08.03.2011 17:59136719 x gelesen
    Geschrieben von Prof. Dr. Dieter MüllerWie gesagt, es ist nur ein Versuch, mit legalen Mitteln zu warnen.Vor was?


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern670875
    Datum08.03.2011 18:08136600 x gelesen
    Nichts desdo Trotz handelt es sich um Einheiten des KatS. Und das ist eben nichts anderes als bei der Feuerwehr.

    Oder anders herum gefragt: Woher weiss dann der SEGler das nun ein MANV oder KatS-Alarm eingeht. Genaus so ist es doch bei der Feuerwehr. Da weisst du auch vorher nicht unbedingt das die Ölspur als Dienstleistung für die Kreisbaubehörde beseitigt werden soll, Die originären Aufgaben der Feuerwehr also garnicht betrifft...

    Also, m.E. macht es keinen Unterschied, ob der Mensch nun FM oder Sani ist.

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern670876
    Datum08.03.2011 18:08136682 x gelesen
    Vor Dir ? ;-)


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen670877
    Datum08.03.2011 18:14136569 x gelesen
    Geschrieben von Lars WinterEs ist also nicht immer das drin, was draußen auf dem Fahrzeug drauf steht. Alles was nicht ausdrücklich KatS-Einsatz ist, fällt auch nicht unter die "Bevorzugung" dessen. Der Helfer im SEG-Einsatz in Niedersachsen wird immer als normales Helfer der jweiligen Organisation tätig, nicht als Teil des Katastrophenschutzes.


    Bei uns wird an dieser Stelle eindeutig von KatS gesprochen.
    Du findest "KatS-RTW" und "SEG des LK Harburg" und nicht "Reserve RTW des RD" oder "SEG der Hiorg"

    http://www.landkreis-harburg.de/allris/___tmp/tmp/45081036752736899/752736899/00050019/19-Anlagen/01/Organisationsanweisung.pdf

    Gruß
    Ingo


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    AutorProf8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen670878
    Datum08.03.2011 18:18136729 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppVor was?

    Ich dachte das wäre schon beim Lesen des Aufsatzes klar geworden:

    Vor Autofahrern auf Einsatzfahrten mit Privatfahrzeugen, die ohne Warnung durch die üblichen Sondersignale Verkehrsregeln übertreten, ohne dass deren Fahrzeuge von Form und Farbe her als Einsatzfahrzeuge erkennbar sind.


    Nur wer heil ankommt, kann retten.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP670879
    Datum08.03.2011 18:21136691 x gelesen
    Und wen soll diese Warnung erreichen? Wenn andere Verkehrsteilnehmer durch die Übertretung der Sonderrechtsfahrer tangiert werden, läuft doch schon irgendwas falsch, oder?
    Und wissen die anderen Verkehrsteilnehmer, was diese Warnung zu bedeuten hat?


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorLars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen670880
    Datum08.03.2011 18:21136446 x gelesen
    Für die FW ist es ja auch egal, sowohl FW als auch KatS stehen im Abs. 1 des § 35 StVO. Und, die Feuerwehr wird immer als Feuerwehr tätig, wenn sie alarmiert ist. Der Sani gerade nicht, da kommt es drauf an!
    Der Sani ist zunächst Helfer seiner Organisation und nur für den Fall eines KatS-Einsatzes ist er "KatS".

    Als Führungskraft der Hilfsorganisation muss ich das unterscheiden können und kann es auch. Für den "einfachen" Helfer macht es kaum einen Unterschied, denn: in der Realität gibt es quasi kaum-bis-garkeine originären KatS-Einsätze - die lassen sich doch über Jahre mit den Fingern abzählen. Wann wird schon mal der KatS-Fall durch einen HVB ausgerufen?! (ok, Hochwasser, Transrapidunglück...ganz selten).
    Der hat sich zu merken: Als Angehöriger einer HiOrg (ASB, DRK...) habe ich quasi nie im privaten PKW Sonderrechte - damit ist er auf der sicheren Seite! Will ich das unterscheiden, muss ich verschiedene Schleifen einführen etc.

    Grüße


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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP670881
    Datum08.03.2011 18:22136682 x gelesen
    Nee, dafür brauchste schon Blaulicht ;-)


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
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    AutorLars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen670882
    Datum08.03.2011 18:26136429 x gelesen
    Geschrieben von Ingo zum FeldeBei uns wird an dieser Stelle eindeutig von KatS gesprochen.
    Du findest "KatS-RTW" und "SEG des LK Harburg" und nicht "Reserve RTW des RD" oder "SEG der Hiorg"


    Das macht es aber nicht automatisch richtig ;-) Bedeutet doch nur, dass Fahrzeuge des KatS mit "verplant" werden. Der MANV-Plan ähnelt unserem und auch bei euch steht am Anfang eindeutig was von Rettungsdienstgesetz und NICHT KatS oder als KatS oder als KatS in Amtshilfe.

    Die SEG läuft bei uns auch als SEG der Stadt Osnabrück, ist ja auch richtig, da es Aufgabe des örtlichen Trägers des RD ist, soetwas aufzustellen - ergibt sich mit aus dem RettDG. Das ist aber nicht = KatS.

    Grüße


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    AutorProf8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen670885
    Datum08.03.2011 18:58136844 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppUnd wen soll diese Warnung erreichen?

    Vielleicht die Zuschauer, die am Wegesrand stehen und dem lustigen Treiben auf der Fahrbahn zuschauen?

    Geschrieben von Sebastian KruppWenn andere Verkehrsteilnehmer durch die Übertretung der Sonderrechtsfahrer tangiert werden, läuft doch schon irgendwas falsch, oder?

    Definieren Sie bitte "tangieren". Sie denken in die richtige Richtung. Wenn ein anderer Autofahrer gefährdet wird, läuft bei jeder Einsatzfahrt, auch mit Blaulicht und Signalhorn, immer etwas falsch. Erst Recht, bei einer Einsatzfahrt mit Privatfahrzeug. Da haben Sie Recht!

    Geschrieben von Sebastian KruppUnd wissen die anderen Verkehrsteilnehmer, was diese Warnung zu bedeuten hat?

    Wenn diese Gedanken lesen können, dann ja!


    Nur wer heil ankommt, kann retten.

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern670888
    Datum08.03.2011 19:09136526 x gelesen
    EIGENTLICH sollten FW-Angehörige eine einheitliche Kenntlichmachung an Ihren Privat-Fahrzeugen haben. Dies wurde vor Jahrzehnten schon mal diskuttiert, leider ist nie etwas daraus geworden. Unsere schönen Dachaufsetzer dürfen ja nicht mal blinken, jeder Arzt der zum "Notfall-Husten" fährt dürfte das...

    Ich finde es schon wichtig darauf aufmerksam zu machen, warum der Mensch sich erdreistet nun über die rote Ampel zu fahren, oder mitten in der Nacht mit 50km/h durch die 30er Zone fährt. Ich glaube ja auch nicht, dass deshalb jemand Platz macht. damit haben die meisten ja schon bei Blaulicht und Martinhorn ihre Probleme, aber Bürger erkennt vielleicht dass da kein Irrer Raser fährt sondern jemand der es eilig hat um anderen zu helfen.

    Ich glaube aber, was Sebastian uns die ganze Zeit sagen will, und da müsste ich Ihm dann den Rücken stärken, ist, dass jeder Feuerwehrmann so fahren muss, dass er garkeine Blinklichter oder ähnliches braucht.

    Ich gehe sogar noch weiter und behaupte, ohne Blaulicht und Tatütatü kommst Du manchmal schneller an Ziel als mit. Ich ahbe das während meiner Lehrzeit einige Male getestet und war nie ohne nie langsamer als mit...

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP670893
    Datum08.03.2011 19:16136645 x gelesen
    Irgendwie verstehe ich jetzt erst recht nicht mehr, wieso Sie diesen Punkt dann in dem Artikel nennen.
    Für mich sieht das nach einer Warnung aus, die die Warnenden im Normalfall nicht brauchen, die die Gewarnten nicht verstehen, und die im Nicht-Normalfall auch niemandem helfen wird.

    Soll der einzige Nutzen sein, dass etwaige Zeugen hinterher sagen "da hat was geblinkt", und die Ordnungsbehörde bzw. dümmstenfall der Richter könnten dann evtl. guten Willen oder sonstwas darin sehen?


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorOlf 8R., Hilbersdorf / Sachsen670921
    Datum08.03.2011 20:08136604 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppIrgendwie verstehe ich jetzt erst recht nicht mehr, wieso Sie diesen Punkt dann in dem Artikel nennen.

    Hallo,

    an der Diskussion hier sehen wir schon, dass wir mal wieder ein Thema erwischt haben, bei dem Schwarz und weiß nicht funktionieren.

    Alles ist und bleibt Situationsabhänig.

    Es muss am Ende jeder selbst entscheiden, welche Handlungen er durchführt, was auf dem Lande(da soll es auch noch Sirenenalarme geben) anders ist als in der Stadt. Wenn die Sirene gegangen ist weiß der Landmann, dass jetzt gleich aus allen Ecken Leute zum Gerätehaus fahren, da kann es also durchaus von Vorteil sein, mit Warnblinkanlage und Hupsignalen zu fahren.

    Bei Pieperalarmierung in größeren Städten sieht es da schon anders aus, dort reagiert der gemeine Verkehrsteilnehmer ja kaum noch af Sondersignale, um so weniger auf andere Dinge.

    Ausserdem ist das ja wie von Herrn Prof. Müller bereits geschrieben nur der Vorschlag für eine Möglichkeit der Kenntlichmachung, aber beileibe keine Pflicht.

    Wer ohne klarkommt läßt es, wer es brauch benutzt es, die Polizei wird sensibilisiert, im E-Fall nicht überzureagieren und alle sind (un)zufrieden.

    Letztlich gilt wie immer, "Mann kann alles machen, es darf nur nichts passieren"


    PS: ich schließe mich dem Knut an und möchte diesen Artikel als Lehrunterlage benutzen, wenn nichts dagegen spricht.

    Olf


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg670923
    Datum08.03.2011 20:14136212 x gelesen
    Nicht jede SEG ist eine (Teil-)Einheit des Katastrophenschutzes oder Teil des "erweiterten Rettungsdienstes".
    Was letztendlich was ist, definieren die jeweiligen Landesgesetze - wenn diese den Begriff der SEG überhaupt kennen.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.helferportal.org

    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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    AutorStep8han8 R.8, Querfurt / Sachsen-Anhalt670926
    Datum08.03.2011 20:22136411 x gelesen
    Vielleicht sollte man besagte Warnmittel weniger als Mittel zum Ausnutzen von Vorrechten ansehen (also an die Kreuzung schnell ranfahren und denken der muss jetzt sehen, dass ich hier komme und mich vorlassen), sondern, da man ja eh unter grösster gebührender Vorsicht und Voraussicht fährt einfach zufrieden ist, wenn es ein oder 2 Fahrer erkennen, dass da jemand mit nem Anliegen angefahren kommt, und dem dann die Vorfahrt gibt, andernfalls immer angemessen reagieren kann.

    Mit anderen Worten: Die Signale nicht zum Durchsetzen von Sonderrechten ansehen, sondern zur Möglichkeit, sie gewährt zu bekommen.

    Sicherlich ist hier auch zu beachten, ob der vermeintliche "Vorfahrtgönner" auch meine Signale vollständig zu sehen bekommt..


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    AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW670936
    Datum08.03.2011 21:04136400 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Prof. Dr. Dieter Müller... und warum ist bei einer Abschleppfahrt nach § 15a Abs. 3 StVO das Warnblinklicht vorgeschrieben?

    Kein Autofahrer rechnet damit, dass ein Fahrzeug mit Warnblinklicht >= Normalgeschwindigkeit daherkommt. Ich bin selbst schon diesem Trugschluss aufgesessen und ich möchte nicht wissen, wie der gemeine Autofahrer darauf reagiert.
    Beim Abschleppvorgang warne ich vor einem Verkehrshinderniss, dass nur eingeschränkt bewegungsfähig ist.
    Wovor soll also ein normal manövrierfähiges Fahrzeug warnen? Wenn von mir auf der Fahrt eine Gefährdung ausgeht, mache ich bereits etwas falsch.


    Gruß,
    Christian Rieke

    ***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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    AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW670952
    Datum08.03.2011 22:25136316 x gelesen
    Geschrieben von Olf Richter
    Alles ist und bleibt Situationsabhänig.
    Genau. Immer schön differieren nach Ort, Zeit, Bedingung, Umstand.

    Sinn und Zweck einer Ausbildung für Einsatzfahrer muß sein, den FA Entscheidungshilfen und grobe Verhaltensrichtlinien an die Hand zu geben nach denen sie im jeweiligen Einsatz ihre eigene Entscheidung treffen müssen.
    Kein Einsatz ist wie der Andere und für Alarmfahrten gilt dies genauso.


    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Andreas

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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen670959
    Datum08.03.2011 23:15136343 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Prof. Dr. Dieter MüllerGratulation, Herr Schmidt!
    Sie liegen in Ihrer Auslegung der Fallvarianten juristisch aus meiner Sicht zu 100 % richtig.
    Auch wenn er Weiß heißt, erfreut es ihn, das zu hören.
    Die Thematik ist eine Art Steckenpferd von mir, ausgelöst durch unglaublichen Unfug, den man mir in Feuerwehrkreisen zu diesem Thema schon weismachen wollte. Ich finde es schwierig, "Rechte&Pflichten" durch FA ausbilden zu lassen, die rechtlich nunmal in aller Regel nicht bewandert sind.

    Geschrieben von Prof. Dr. Dieter MüllerZahlreiche meiner Studenten hätten die Varianten nicht so zielsicher gelöst wie Sie.Danke, aber der Vergleich ist diesen gegenüber nicht fair, ich liege ein Staatsexamen vorne ;o)

    Gruß,
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen670960
    Datum08.03.2011 23:33136483 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Michael GudjonsDas wird dann sicherlich die Leitstelle oder die alarmierende Stelle entscheiden."Offbasse!", wie der Hesse sagt. Regelmäßig sind die Leitstellen den Feuerwehrkräften nur in kreisfreien Städten mit eigener Leitstelle weisungsbefugt, weil sie da eben der selben Organisation angehören und entsprechende Dienstanweisungen bestehen.
    Davon abgesehen sind die Leitstellen meist den Rettungsdiensteinheiten weisungsbefugt.

    Ergibt sich in Hessen aus dem HRDG und (nach der Novellierung 2009 noch deutlicher) aus dem HBKG. Andere Länderregelungen kenne ich zwar nicht, will sie aber nicht ausschließen... also, Landesrecht prüfen!

    Nicht dass wir die Einschätzung der Leitstelle hier generell erstmal in Frage stellen würden, aber wenn der erste Einheitsführer sagt "Das wird jetzt aber mit Hurra gefahren!" dann ist das so.

    Gruß,
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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    AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen670961
    Datum08.03.2011 23:41136556 x gelesen
    Guten Abend,

    wie bereits angedeutet, habe ich als gebranntes Kind zur Kenntlichmachung der Sonderrechte nach
    § 35 StVO mittels Warblinkanlage nach dem Vorschlag des Prof. Dr. Müller besonders bedrohliche Erfahrung gemacht.
    Mittlerweile hat der Professor in einigen Beiträgen die Benutzung der Warnblinkanlage beim Abschleppen nach § 15b StVO und die Berechtigung zur Abgabe von Schall- und Lichtzeichen zur Warnung nach § 16(1) Satz 2. ins Rennen gebracht. Im Absatz 2 dieses Paragraphen wird aber weiterhin verfügt, dass das Warnblinklicht nur eingeschalten werden darf, wenn ich andere durch mein Fahrzeug gefährde oder vor anderen Gefahren warnen will. Wenn ich andere auf meiner Alarmfahrt mit dem Privatfahrzeug gefährde, ist aber mit Sicherheit meine Berechtigung zur Nutzung von Sonderrechten passee, da mir ja dann die Nutzung der Sonderrechte untersagt ist.

    Hier nun ein Beispiel von Warblinkanlage auf Alarmfahrt:

    Es ist auf den Tag fast vier Jahre her, dass ich außerplanmäßig einen eigenen Geburtstag feiern durfte. Ich weiß nicht, ob es höhere Fügung oder nur eine Glüchssekunde war, jedenfalls war ich noch nicht dran.
    In den späten Nachmittagsstunden fuhr ich bei Nieselregen und einbrechender Dämmerung als erstes Fahrzeug einer Kolonne mit meinem VW Passat an einem Krankenhaus vorbei. Plötzlich ertönte ein Martinshorn und ich suchte im Sichtfeld und in den Rückspiegeln nach dem Rettungsfahrzeug. Aus einer Einmündung kam ich an eine vorfahrtsberechtigte Hauptstrasse und wollte nach links abbiegen. Ich hielt an und beim Blick nach links, sah ich in ca. 100 Meter Entfernung ein Löschfahrzeug LF 16, das sich rasant mit Blaulicht und Martinshorn näherte. In gleicher Fahrtrichtung wichen die PKW´s in der Geradeaus- und der Rechtsabbiegerspur bis zur Bordsteinkante nach rechts aus und blieben recht ungeordnet stehen. Auf der Gefällestrecke (ca. 10%) nahm das schwere LF 16 schnell Fahrt auf und befuhr mit 50 - 60 km/h die freie Fahrspur des Gegenverkehrs.
    Als es näher kam, bemerkte ich die Blinker auf der rechten Seite und mir wurde klar, dass das Fhz in meine Richtung abbiegen wollte. Es verließ die Gegenfahrspur und fuhr in einer Rechtskurve um die haltenden Geradeausfahrer und Rechtsabbieger herum und kam in meine Richtung. Während der Kurvenfahrt machte das Fahrzeug den Eindruck, als ob es wegen der hohen Geschwindigkeit auf dem nassen Grosspflaster seitlich wegrutscht und genau auf mich zukommt. Um den drohenden Zusammenstoß zu verhindern, wollte ich nach rechts dem LF 16 ausweichen und so das Fhz umfahren. Mein Passat rutschte aber auf dem nassen Pflaster und so bewegte ich mich nur ca. einen Meter auf die Hauptstrasse. Plötzlich bemerkte ich, dass das LF 16 nach links auswich und ich machte eine Notbremsung. Daraufhin raste das LF 16 unmittelbar an meiner Fahrzeugfront vorbei. Völlig schockiert und handlungunfähig blickte ich dem LF 16 nach und sah die grossflächigen Blinkleuchten an der rechten Heckseite und, und, und die auf der l i n k e n Seite.
    Aha, das LF 16 war mit Blaulicht , Martinshorn und Warnblinkanlage auf Alarmfahrt unterwegs.
    Erst das Hupen der nachfolgenden PKW´s veranlasste mich zur Weiterfahrt, aber nur bis zum Parkplatz des nahen Baumarktes. Nach einiger Zeit hatte ich mich wieder gefasst und rief den Gemeindewehrleiter der Fw an. Er äußerte sich nicht näher zu diesem Vorkommnis und verwies lediglich auf eine genehmigte Einsatzübung durch den Kreisbrandmeister (KBM). Einige Tage später beschwerte ich mich beim stellvertretenden KBM. Für ihn war die Sache mit der Bemerkung abgetan "Ich hätte einen Fehler gemacht und hätte erst losfahren dürfen, nachdem ich sicher war, dass das LF 16 in meine Richtung einfährt". Dabei muss man bedenken, dass das LF 16 nach dem Verlassen der Gegenfahrspur bis zu mir einen Weg von 15 Metern zurüchzulegen hat, also blieb mir 1 Sekunde Zeit den Weg des Fhz genau zu beurteilen.
    Meinerseits totales Unverständnis....., aber nur wenige Tage. In der folgenden Zeitschrift des Sächsischen Landesfeuerwehrverbandes wurde noch einmal angemahnt, dass nach dem tragischen Unfall von Glindenberg (LSA) bis zur entgültigen Regelung weiterhin keine Alarmübungen mit Sondersignal durchgeführt werden dürfen.
    Mit Unehrlichkeit und Ignoranz wurde dieser haarsträubende Beinaheunfall von den Verantwortlichen erfolgreich vertuscht.

    Also, fahrene Kraftfahrzeuge mit eingeschaltener Warnblinkanlage bringen immer ein hohes Risiko mit sich.

    Viele Grüsse

    Klaus


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    AutorLinu8s D8., Thierstein / Bayern670962
    Datum08.03.2011 23:51136648 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian Weiß"Offbasse!", wie der Hesse sagt
    Aaaafbassn

    Geschrieben von Sebastian Weiß Regelmäßig sind die Leitstellen den Feuerwehrkräften nur in kreisfreien Städten mit eigener Leitstelle weisungsbefugt, weil sie da eben der selben Organisation angehören und entsprechende Dienstanweisungen bestehen.
    Kann ich für Bayern unterschreiben. Oft werden die Leitstellen vom BRK betrieben --> keine Weisungsbefugnis ggü. FW. Wie das bei FW-Betriebenen Leitstellen gehandhabt wird, weiß ich nicht (gerade, wenn der in der LS von einer anderen FW ist, als der im Fzg.).


    MfG (Mit fränkischen Grüßen)
    Linus

    (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern670969
    Datum09.03.2011 08:19136661 x gelesen
    Hallo Linus,

    da bist Du leider einem Bären aufgesessen.

    Geschrieben von Linus DrescherOft werden die Leitstellen vom BRK betrieben --> keine Weisungsbefugnis ggü. FW.

    Dies ist im ILSG §2, Abs. 1 geklärt. Auch eine vom BRK betriebene Leitstelle ist der FW weisungsbefugt!

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern670970
    Datum09.03.2011 08:26136370 x gelesen
    Hallo Klaus,

    das gehört zwar garnicht hierher. Aber: wer mit Blaulicht und Martinhorn unterwegs ist hat die Warnblinkanlage auszulassen! Was soll das überhaupt? Hat der Maschinist eine Profilneurose?

    Das man Übungsfahrten mit Blaulicht und Martinshorn unterbindet halte ich für falsch, schließlich muss auch diese besondere Gefahrensituation (Fahren mit Wegerechten) geübt werden. Sonst schaltet so ein maschinist bei der nächsten Alarmfahrt noch die warnblinkanlage an...

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW670976
    Datum09.03.2011 08:48136318 x gelesen
    Geschrieben von Prof. Dr. Dieter MüllerSchall- und Leuchtzeichen darf nur geben ...
    2. wer sich oder andere gefährdet sieht.


    Das steht IMO im Wiederspruch zum Abs. 8 der eine Gefährdung andere ausschließt.
    Weil wenn Gefährdung => Nutzung widerrechtlich.


    mit freundlichen Grüßen

    Michael

    Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

    Denkt daran:
    "He Mann, die Intelligenz verfolgt euch, aber ihr seid schneller"

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen670978
    Datum09.03.2011 08:51136298 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Knut KobbeDies ist im ILSG §2, Abs. 1 geklärt. Auch eine vom BRK betriebene Leitstelle ist der FW weisungsbefugt!


    ... genau das steht da eben nicht drin ! Da steht in Satz 3 " Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung". Unterstützen ist dann als rückwärtige Führungsassistenz für den EL vor Ort zu sehen. Zur Weisungsbefugnis siehe Abs. 8 des Genannten.

    Ist übrigens in Hessen genauso (und da ist der Träger i.d.R. der Landkreis) ...

    Gruß
    Gerhard


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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern670979
    Datum09.03.2011 08:57136446 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeAuch eine vom BRK betriebene Leitstelle ist der FW weisungsbefugt!

    Nein, überhaupt nicht, 0,0, siehe das Post von Gerhard.
    Die Jungs haben absolut keine Weisungsbefugnis ggü. der Feuerwehr.
    Bei euch gibt es doch eine ILS? Dann sollten das eure Führungskräfte aber wissen.


    Gruß
    Christian





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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen670982
    Datum09.03.2011 09:18136377 x gelesen
    Geschrieben von Olf RichterEs muss am Ende jeder selbst entscheiden, welche Handlungen er durchführt, was auf dem Lande(da soll es auch noch Sirenenalarme geben) anders ist als in der Stadt. Wenn die Sirene gegangen ist weiß der Landmann, dass jetzt gleich aus allen Ecken Leute zum Gerätehaus fahren, da kann es also durchaus von Vorteil sein, mit Warnblinkanlage und Hupsignalen zu fahren.

    ja das gibt es noch ich komme aus so einem Dorf (500 EW,3 FME der Rest über Sirene) nur selbst da ist es eigentlich überflüssig mit Warnblicker und Hupsignalen zu fahren, weil die Autos der Feuerwehrleute sowieso bekannt sind


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP670984
    Datum09.03.2011 09:41136151 x gelesen
    Selbst wenn die Autos nicht bekannt wären: Welchen Zeitvorteil erreicht man (jeder einzelne, die Wehr in der Ausrückezeit) in solchen Orten bei Anfahrten mit dem PKW unter Sonderrechten?


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP670985
    Datum09.03.2011 09:45136281 x gelesen
    Geschrieben von Knut Kobbe Ich glaube aber, was Sebastian uns die ganze Zeit sagen will, und da müsste ich Ihm dann den Rücken stärken, ist, dass jeder Feuerwehrmann so fahren muss, dass er garkeine Blinklichter oder ähnliches braucht.Eigentlich muss da nichtmal "muss" stehen, sondern "kann".

    Geschrieben von Knut KobbeEIGENTLICH sollten FW-Angehörige eine einheitliche Kenntlichmachung an Ihren Privat-Fahrzeugen habenWozu? Um sie von den Anhängern des FC Platterball zu unterscheiden, die ihre Fahrzeuge ja auch mit allen möglichen Aufklebern versehen?


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW670986
    Datum09.03.2011 09:47136019 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit Lamadeweil die Autos der Feuerwehrleute sowieso bekannt sind

    Ist es ausgeschlossen das in dem gallischen Dorf externe Fahrzeuge fahren ?


    mit freundlichen Grüßen

    Michael

    Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

    Denkt daran:
    "He Mann, die Intelligenz verfolgt euch, aber ihr seid schneller"

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW670987
    Datum09.03.2011 09:48136249 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppGeschrieben von Knut Kobbe"EIGENTLICH sollten FW-Angehörige eine einheitliche Kenntlichmachung an Ihren Privat-Fahrzeugen haben"Wozu?

    Ego, Wir-Gefühl ?


    mit freundlichen Grüßen

    Michael

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW670988
    Datum09.03.2011 09:54136163 x gelesen
    Geschrieben von Josef MäschleEs gibt meines Wissens keine praktikable Vorrichtung, um Frühchen beim Inkubatortransport via Fahrzeug sinnvoll zu sichern.

    Transportiert werden müssen sie ab und an trotzdem.

    Was nun?


    Ein ähnliches Problem stellt sich für Patienten >> 150 kg auch, da wird vielfach auch noch improvisiert...........


    mit freundlichen Grüßen

    Michael

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    AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen670992
    Datum09.03.2011 10:23136072 x gelesen
    Moin,


    Geschrieben von Michael RoleffDas steht IMO im Wiederspruch zum Abs. 8 der eine Gefährdung andere ausschließt.
    Weil wenn Gefährdung => Nutzung widerrechtlich.
    So sehe ich das auch, und § 49(4) Satz 2 der StVO macht ja so eine Gefährdung zur Ordnungswidrigkeit nach § 24 des STVG.

    Viele Grüsse

    Klaus


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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW670994
    Datum09.03.2011 10:32136259 x gelesen
    Geschrieben von Michael RoleffDas steht IMO im Wiederspruch zum Abs. 8 der eine Gefährdung andere ausschließt.
    Weil wenn Gefährdung => Nutzung widerrechtlich.


    So Ähnlich wurde ja auch im Fall Castrop-Rauxel argumentiertl.
    Warum gibt es dann einen Bußgeldtatbestand für den Fall gibt, dass man die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebührend berücksichtigt habe?

    Meine Frage ob im Falle einer unverhältnissmäßigkeit nicht eher das Einschlägig ist und wenn nein warum nicht blieb ja bislang leider unbeantwortet.


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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW670996
    Datum09.03.2011 10:45136284 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtWarum gibt es dann einen Bußgeldtatbestand für den Fall gibt, dass man die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebührend berücksichtigt habe?

    Weil es meistens dann zu einem Schaden gekommen ist und dieser schon belegt ist ?


    mit freundlichen Grüßen

    Michael

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW670997
    Datum09.03.2011 10:53136270 x gelesen
    Geschrieben von Michael RoleffWeil es meistens dann zu einem Schaden gekommen ist und dieser schon belegt ist ?

    Im Fall Castrop gab es keine Schädigung oder Behinderung anderer. Dennoch hielt das Gericht den Geschwindigkeitsverstoß für anzuwenden.
    Entweder hatte es Unrecht, oder einen Grund :-)


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    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 670999
    Datum09.03.2011 11:08136052 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Manuel Schmidt......oder einen Grund :-)

    Vorgeschichte, mehr sag ich nicht. ;-)

    Aber davon abgesehen. Gerade am letzten Sonntag hab ich meinen Feuerwehrmännlein und Weiblein folgenden kleinen Satz gesagt:

    "Bei Alarm, schaltet Euren Verstand ein, fahrt bitte zügig, ohne zu rasen, unter Einhaltung der Verkehrsregeln und ohne Euch selbst und andere zu gefährdern das Gerätehaus an. Ich dulde kein "Alarmrennen"! Es sind Eure Führerscheine, und, wenn etwas wegen zu schnellen Fahren passiert, dann müsst Ihr damit leben."

    Diese Aussage mag zwar nicht juristisch Korrekt sein und der allgemeinen Lehrmeinung widersprechen, aber ich kann damit leben.

    Gruß vom Berg

    Jakob


    Suche folgende Reservistenkrüge:

    22. Inf.-Reg. Saargemünd / 5. Chevaulegers -Reg. Zweibrücken /
    1. MG-Abteilung Landau / 23. Inf.-Reg. Germersheim /
    2. Pionierbataillon Germersheim / 23. Inf.-Reg. Kaiserslautern / 18. Inf.-Reg Kaiserslautern.
    2. Trainbataillon Germersheim / 2. Jägerbataillon Aschaffenburg


    Angebote bitte mit realistischen Preisvorstellungen!

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW671000
    Datum09.03.2011 11:22136236 x gelesen
    Geschrieben von Jakob Theobald

    Vorgeschichte, mehr sag ich nicht. ;-)


    Ich bin ja weder Student der Rechtswissenschaften noch in diesem Bereich fortgeschritten.
    Aber dass die persönliche Vorgeschichte des Beschuldigten, also nicht die Ereignisse die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat stehen, zu einem gänzlich anderen Tatbestand zu Lasten des Beschuldigten führen können erscheint mir doch recht seltsam.

    Hier im Forum wird ja oft gesagt: "dann hätte der Gesetzgeber dsa nicht geschrieben".
    Warum gibt es denn einen OWi-Tatbestand für den Verstoß gegen §35(8)?
    Die hier im Forum geäußerte Meinung, dass ein Verstoß gegen §35(8) zum Wegfall der Voraussetzungen nach §35(1) führt kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen.


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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671003
    Datum09.03.2011 12:02136326 x gelesen
    Geschrieben von Gerhard Bayer Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung

    Wie auch eine "Feuerwehrleitstelle" Die Einssatzleitung vor Ort hat immer die Führungskraft der örtlich zuständigen Wehr bis zur Übernahme der Einsatzleitung durch Andere (KBM,KBI,KBR,ÖEL...).
    Bis die Einsatzkräfte vor Ort sind obliegt die Einsatzleitung der ILST. Erst wenn die Einsatzkräfte vor Ort sind übernimmt die ILST die "rückwärtige Einsatzleitung".

    Übrigens ist es im RD auch so, dass die ILST nur bis zum Eintreffen der Fahrzeuge weisungsbefugt ist, danach obliegt die Einsatzleitung dem RettAss bzw. NA.

    Geschrieben von Gerhard BayerDarüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung

    Bitte zuerst Satz 2 lesen!
    ILSG §1; 1; 2: " Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt."

    Und wir reden hier ja von der Alarmierung, oder?

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671004
    Datum09.03.2011 12:03136125 x gelesen
    Hallo Sebastian,

    habe ich doch schon geschrieben: Um uns von den Proleten zu unterscheiden, die ohne Feuerwehralarm mit 80 durch den Ort brettern!

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671005
    Datum09.03.2011 12:09136098 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeBis die Einsatzkräfte vor Ort sind obliegt die Einsatzleitung der ILST. Erst wenn die Einsatzkräfte vor Ort sind übernimmt die ILST die "rückwärtige Einsatzleitung".

    Ganz sicher nicht, die ILS alarmiert, alles andere übernehmen dann die alarmierten Kräfte gem. Ihren Aufgaben. Und Weisungsbefugt ist sie schonmal gar nie nicht, er kann vielleicht was vorschlagen wenn er gut ist und die Anruferanzahl auf was größeres hinweist, aber sobald der erste sich angemeldet hat geht eine Alarmerhöhung nur nach Rücksprache, so einfach darf er das nicht, eben weil nicht Weisungsbefugt.


    Geschrieben von Knut KobbeUnd wir reden hier ja von der Alarmierung, oder?

    Wir reden von Weisungsbefugniss, und die hat er nicht.


    Gruß
    CS





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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671006
    Datum09.03.2011 12:11136178 x gelesen
    Geschrieben von Christian SchorerNein, überhaupt nicht, 0,0, siehe das Post von Gerhard.

    Doch! 100%! Siehe mein Post! Siehe BayFG, Siehe VVBayFG, siehe ILSG.

    Das müsste doch auch bis zur Baden-Würtembergischen Enklave durchgedrungen sein!

    Außerdem ist der Träger unserer ILS die Stadt Augsburg.

    Gruß Knut


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    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671009
    Datum09.03.2011 12:15136171 x gelesen
    Geschrieben von Christian SchorerWir reden von Weisungsbefugniss, und die hat er nicht.

    Hat die EAS aber auch nicht...

    Meine Aussage war und ist: Es gibt keinen Unterschied hinsichtlich der Trägerschaft einer ILS bezüglich der Weisungsbefugniss!

    Gruß Knut


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    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorJuli8an 8H., Stemwede / Osnabrück / NRW / NDS671010
    Datum09.03.2011 12:19135826 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Knut KobbeUnd wir reden hier ja von der Alarmierung, oder?

    Nein, hier geht es vorallem darum die Inanspruchnahme von Sonderrechten anzuordnen oder zu verbieten sowie Einsatzabbrüche auf der Anfahrt zu befehlen.

    Grüße,
    Julian


    Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Organisation, der ich angehöre.

    "Tradition ist nicht das Halten der Asche, sondern das Weitergeben der Flamme."
    Thomas Morus

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen671012
    Datum09.03.2011 12:20136087 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Knut KobbeBis die Einsatzkräfte vor Ort sind obliegt die Einsatzleitung der ILST.

    ... an der Einsatzstelle gibt es dann noch nichts zu leiten ! Und hinsichtlich der anrückenden Kräfte hat sie aus welcher Regelung heraus Weisungskompetenz ? Eine Weisungskompetenz ggü. der Feuerwehr müßte sich wohl im Brandschutzgesetz finden ...

    Geschrieben von Knut Kobbe Erst wenn die Einsatzkräfte vor Ort sind übernimmt die ILST die "rückwärtige Einsatzleitung".

    ... sie leitete da dann gar nichts, das tut i.d.R. die TEL der Fw vor Ort. Vieleicht erläutert das Hessen in § 54 HBKG besser: "(...) Bei Einsätzen der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes hat die Zentrale Leitstelle eine unterstützende Funktion für die technische Einsatzleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und die Katastrophenschutzbehörde nach § 43 Abs. 5 Satz 2. Sie ist an die Entscheidungen der technischen Einsatzleitung oder der Katastrophenschutzbehörde gebunden.

    Geschrieben von Knut KobbeBitte zuerst Satz 2 lesen!
    ILSG §1; 1; 2: " Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt." Und wir reden hier ja von der Alarmierung, oder?


    ... ja schon. Wer erstellt (und verantwortet) aber die (verbindlichen) Alarmierungspläne. Zumindest in Hessen ist das im Bereich Brandschutz die Gemeinde (d.h. die Fw). Alao auch hier aus Sicht der LSt. nur "Handeln nach (allgemeiner) Weisung".

    Glaub mir, zumindest was hessische Leitstellen können, sollen und dürfen weis ich berufsbedingt ...

    Gruß
    Gerhard


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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP671017
    Datum09.03.2011 12:48136021 x gelesen
    Ok, das wäre ein Argument, aber was machen wir mit denen, die beiden Gruppen angehören? ;-)


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671018
    Datum09.03.2011 12:49136030 x gelesen
    Geschrieben von Gerhard Bayer... an der Einsatzstelle gibt es dann noch nichts zu leiten !

    Mag sein, ist aber im BayFwG §18;1 so geregelt.

    Geschrieben von Gerhard BayerUnd hinsichtlich der anrückenden Kräfte hat sie aus welcher Regelung heraus Weisungskompetenz ?

    tatsächlich findet sich hierzu nichts schriftliches, ist also eher eine Grauzone. In den Schulungen und Lehrgängen zu diesem Thema wird sich auf eine "gemeinsame Einsatzleitung" während der Anfahrt geeinigt. Das funktioniert meistens auch, da es auf gesundem Menschenverstand fusst. Der Einheitsführer der FW wird sich gegen "Weisungen" der ILS kaum widersetzen, genausowenig wird die ILS eine etwaige Nachalarmierung oder Anfahrtsbeschreibung ignorieren.

    Geschrieben von Gerhard Bayer... ja schon. Wer erstellt (und verantwortet) aber die (verbindlichen) Alarmierungspläne.

    Unsere neue Generation der ILS hat keine "Alarmpläne" im klassischen Sinne. Es wird nur noch nach benötigten Kräften, Fahrzeugen und Material alarmiert, nicht mehr Feuerwehr XY, Feuerwehr XX usw. Die Vorgaben hierfür erstellt der zuständige KBR, natürlich in zusammenarbeit mit den KBI, KBM und Kommandanten.

    Geschrieben von Gerhard BayerGlaub mir, zumindest was hessische Leitstellen können, sollen und dürfen weis ich berufsbedingt ...

    Ich auch, ich auch. Habe selbst meine ersten 23 Lebensjahre in Hessen verbracht und hier auch gelernt...


    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen671019
    Datum09.03.2011 12:51135809 x gelesen
    Mahlzeit,

    Geschrieben von Manuel SchmidtDie hier im Forum geäußerte Meinung, dass ein Verstoß gegen §35(8) zum Wegfall der Voraussetzungen nach §35(1) führt kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen.Wie, wo, wer hat diesen Zusammenhang so dargestellt?

    MfG

    Klaus


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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671027
    Datum09.03.2011 12:59136013 x gelesen
    Darum sollte es ja eine nur im Einsatz zu benutzende Kennzeichnung sein (Dachaufsetzer etc.). Dann kann der Prol ohne "prollen" und mit "sonderrechteln" (verzweifeltwortneuerschaff).

    Gruß Knut


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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP671031
    Datum09.03.2011 13:05135842 x gelesen
    Und das wissen auch alle Prolle? ;-)

    Abgesehen davon: Wir wollen schneller am Gerätehaus sein, benötigen dafür angeblich Sonderrechte, und bevor wir losfahren, um mit den Sonderrechten tapfer 2-10 sec rauszuholen, basteln wir uns 1-2min lang eine Kennzeichnung ans Auto (muss ja fest sein, soll ja was aushalten). Irgendwie klingt das politisch ;-)


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671033
    Datum09.03.2011 13:26136109 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeGeschrieben von Christian Schorer"Nein, überhaupt nicht, 0,0, siehe das Post von Gerhard."

    dem Muss ich auch zustimmen, die ILS alarmiert zwar zunächst die Feuerwehr. Hat sie das aber getan greift Art. 18

    Geschrieben von ---BayFWG--- (1) 1 Der Einsatzleiter hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 24 Abs. 1) an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren und Hilfskräfte anzufordern. 2 Er läßt die Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen.

    (2) 1 Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr des Schadensorts, mit Eintreffen von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr des Schadensorts der Leiter dieser Einsatzkräfte. 2 Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr zum Einsatz, so kann der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen, die Einsatzleitung übernehmen.

    (3) 1 In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr leitet deren Leiter den Einsatz. 2 Die Befugnisse gemäß Art. 24 Abs. 1 und 3 stehen ihm dabei nicht zu. 3 Der Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden Feuerwehr kann die Einsatzleitung übernehmen, wenn deren technische Einsatzmittel die der Werkfeuerwehr erheblich überwiegen.

    (4) 1 Treffen örtlich zuständige besondere Führungsdienstgrade (Art. 19 und 21) ein, so kann der jeweils Ranghöchste die Einsatzleitung übernehmen. 2 Besondere Führungsdienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr einer kreisfreien Gemeinde können die Einsatzleitung in einem benachbarten Landkreis, besondere Führungsdienstgrade aus einem Landkreis die Einsatzleitung in einer benachbarten kreisfreien Gemeinde übernehmen. 3 Bei gleichem Rang entscheidet die Zuständigkeit für den Schadensort.

    (5) 1 Der Kreisbrandrat kann die Einsatzleitung im Einzelfall auch einer anderen geeigneten Person übertragen. 2 Soll die Einsatzleitung für eine oder mehrere kreisangehörige Gemeinden auf Dauer übertragen werden, ist die Zustimmung des Landratsamts nötig.

    (6) 1 Der dem gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehörende Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr kann die Einsatzleitung stets übernehmen. 2 Satz 1 gilt für gleich qualifizierte Leiter von Einsatzkräften einer Ständigen Wache im eigenen Gemeindegebiet entsprechend.

    (7) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung die Einsatzleitung für besondere Fälle, vor allem für Einsätze in besonderen Gebieten, abweichend regeln.


    es gibt zwar mehrere Möglichkeiten aber keine betrifft die ILS, die schon allein aufgrund der räumlichen Entfernung gar keine Weisungen erteilen kann.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671034
    Datum09.03.2011 13:29135901 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeMag sein, ist aber im BayFwG §18;1 so geregelt.

    Was hat das mit der ILS zu tun?


    Geschrieben von Knut Kobbetatsächlich findet sich hierzu nichts schriftliches, ist also eher eine Grauzone. In den Schulungen und Lehrgängen zu diesem Thema wird sich auf eine "gemeinsame Einsatzleitung" während der Anfahrt geeinigt.

    Wer erzählt sowas? Die SFS nicht.


    Geschrieben von Knut Kobbegenausowenig wird die ILS eine etwaige Nachalarmierung oder Anfahrtsbeschreibung ignorieren.

    Kann sie ja auch nicht, denn sie ist dienstleister für die Feuerwehr und hat das zu machen, sorum wird ein Schuh draus.


    Geschrieben von Knut KobbeUnsere neue Generation der ILS hat keine "Alarmpläne" im klassischen Sinne. Es wird nur noch nach benötigten Kräften, Fahrzeugen und Material alarmiert, nicht mehr Feuerwehr XY, Feuerwehr XX usw. Die Vorgaben hierfür erstellt der zuständige KBR, natürlich in zusammenarbeit mit den KBI, KBM und Kommandanten.

    Und die ILs macht genau was? Sie alarmiert gemäß der Alarmierungsplanung, nichts anderes macht sie, und damit ist sie Dienstleister. Der gibt sein Stichwort rein und der PC rasselt dann das Ergebniss raus, mehr macht er nicht, und Weisungsbefugt ist er schon gar nicht.
    Die Rechtsquellen hast du alle selbst schon gebracht, es läßt sich daraus nichts derartiges ableiten.
    Zum Thema zurück: Die ILS alarmiert, wie die FF anfährt ist ihr selbst überlassen, die meisten werden das Stichwortabhängig handhaben ob mit oder ohne Sonder. Unsere ILS gibt nur Hinweise, je nachdem kann man dann abwägen wie eilig es ist.


    Gruß
    CS


    P.S.: Es gibt auch einen bayerischen Teil des Bodensees! ;-)





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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671035
    Datum09.03.2011 13:29135815 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit Lamadees gibt zwar mehrere Möglichkeiten aber keine betrifft die ILS, die schon allein aufgrund der räumlichen Entfernung gar keine Weisungen erteilen kann.

    Richtig.


    Gruß
    CS





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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671038
    Datum09.03.2011 13:33136037 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit Lamadedie ILS alarmiert zwar zunächst die Feuerwehr. Hat sie das aber getan greift Art. 18

    Geschrieben von ---BayFWG---
    (1) 1 Der Einsatzleiter hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 24 Abs. 1) an der Schadensstelle


    Es steht aber nirgens was zwischen Alarmierung und Schadensort passiert...

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671039
    Datum09.03.2011 13:36136291 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeEs steht aber nirgens was zwischen Alarmierung und Schadensort passiert...

    Also wir übernehmen unsere Einsätze nicht erst am Einsatzort ........

    Nochmal, die ILS ist Dienstleister, nicht mehr und nicht weniger.


    CS





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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671041
    Datum09.03.2011 13:46135916 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeEs steht aber nirgens was zwischen Alarmierung und Schadensort passiert...


    Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- ILSG Art 2

    (7) Die Integrierte Leitstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit benachbarten Leitstellen sowie mit allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften (Feuerwehr) [pers.Anm.] zusammen.

    (8) 1 Die Integrierte Leitstelle kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. 2 Art. 14 Abs. 6 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes bleibt unberührt.


    d.h. Weisungsbefugnis nur für RD nicht für FW


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671042
    Datum09.03.2011 13:48136503 x gelesen
    Geschrieben von Christian SchorerWas hat das mit der ILS zu tun?

    Es ging um den Einwand von G.Bayer, das an der Einsatzstelle eigentlich noch nichts zu leiten sei...

    Geschrieben von Christian SchorerWer erzählt sowas? Die SFS nicht.

    Doch in Geretsried, und zwar auf den Lehrgängen für Führungskräfte der FW als auch auf denen für Mitarbeiter der ILS. Außerdem wird dies auf den dort angebotenen Fortbildungsveranstaltungen immer wieder aufs Tablett gebracht.

    Geschrieben von Christian SchorerKann sie ja auch nicht, denn sie ist dienstleister für die Feuerwehr und hat das zu machen, sorum wird ein Schuh draus.

    Das ist eine interessante Einstellung. Ich werde diesen Gedanken mal an die Mitarbeiter der ILS herantragen. Ich bin überzeugt, die waren bis dato der Meinung die Leitstelle und die örtlichen Feuerwehren arbeiten zusammen. Vielleicht als Dienstleister der jeweiligen Kommune, das die ILS jetzt aber der Dienstleister des Dienstleisters sein soll... Eine interessante Ansicht.

    Geschrieben von Christian SchorerZum Thema zurück: Die ILS alarmiert, wie die FF anfährt ist ihr selbst überlassen

    Das ist falsch. Die FF muss entsprechend der Alarmierung fahren. OK, bei Euch gibt es jetzt nicht soviel Auswahl. Eine Stützpunktwehr aber, bei der nur die DL angefordert wird, darf auf garkeinen Fall mit dem ganzen Zug ausrücken. Das wird in der Alarmierungsplanung so festgelegt und ist damit bindend.

    Geschrieben von Christian SchorerDie Rechtsquellen hast du alle selbst schon gebracht, es läßt sich daraus nichts derartiges ableiten.

    Aus den Rechtsquellen ist auch nicht abzuleiten, dass die ILS Dienstleister der Feuerwehr ist. Es ist auch nicht abzuleiten, dass sie keine Weisungsbefugniss hat.


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    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671043
    Datum09.03.2011 13:52135683 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit Lamade(7) Die Integrierte Leitstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit benachbarten Leitstellen sowie mit allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften (Feuerwehr) [pers.Anm.] zusammen.

    Hallo Gerrit,

    Sorry, aber Deine persönliche Anmerkung ist nicht korrekt. Die Aufgabe der ILS ist im §2, 1 klar deffiniert, hierzu gehört die Alarmierung der Feuerwehr. Also kann die Feuerwehr nicht "sonstige" betroffene Stellen und Kräfte sein!


    Der §2;8 ist deshalb im ILSG, da er das BayRDG ergänzen, bzw. widersprechen muss. Hier steht nämlich, dass dies nur die Rettungsleitstelle darf. Für Feuerwehren gab es nie einen solchen Satz.

    Gruß Knut


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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671044
    Datum09.03.2011 13:54135994 x gelesen
    Geschrieben von Christian SchorerAlso wir übernehmen unsere Einsätze nicht erst am Einsatzort ........

    Tja, aber das BayFwG erteilt Deinem Einheitsführer erst am Schadensort die Einsatzleitung....

    Gruß Knut


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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671045
    Datum09.03.2011 13:56136025 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeDoch in Geretsried, und zwar auf den Lehrgängen für Führungskräfte der FW als auch auf denen für Mitarbeiter der ILS. Außerdem wird dies auf den dort angebotenen Fortbildungsveranstaltungen immer wieder aufs Tablett gebracht.

    Komisch, ich hab da nicht geschlafen als ich letzen Monat dort war .......


    Geschrieben von Knut KobbeDas ist eine interessante Einstellung. Ich werde diesen Gedanken mal an die Mitarbeiter der ILS herantragen. Ich bin überzeugt, die waren bis dato der Meinung die Leitstelle und die örtlichen Feuerwehren arbeiten zusammen.

    Natürlich arbeiten sie zusammen, was hat das eine mit dem anderen zu tun?
    Sie alarmieren gemäß der Alarmierungsplanung, und dann arbeiten sie bei Bedarf der Feuerwehr bzw. dem Einsatzleiter zu. als was verstehst du das dann wenn nicht als Dienstleistung?


    Geschrieben von Knut KobbeDas ist falsch.

    1. Wir diskutieren im Moment u.a. über Sonderrechte auf der Anfahrt und da fährt die FF so wie sie will bzw. so wie sie es geregelt hat, je nach Stichwort mit oder ohne Sonder. Alles lesen!



    Geschrieben von Knut KobbeOK, bei Euch gibt es jetzt nicht soviel Auswahl.

    2. Durchaus.


    Geschrieben von Knut KobbeEine Stützpunktwehr aber

    3. Was ist eine Stützpunktfeuerwehr (in Bayern)?


    Geschrieben von Knut Kobbebei der nur die DL angefordert wird, darf auf garkeinen Fall mit dem ganzen Zug ausrücken. Das wird in der Alarmierungsplanung so festgelegt und ist damit bindend.

    4. Jetzt wird es spannend, wo ist das bindend festgelegt? Wenn Kdt. X zu Fahrzeug Y immer das Fahrzeug Z mitschickt dann kann die ILS herzlich wenig dagegen tun. Weil eben nur Alarmierungsdienstleister. Sie kann ihn nur darauf hinweisen, aber wenn er fährt dann fährt er ....


    Geschrieben von Knut KobbeAus den Rechtsquellen ist auch nicht abzuleiten, dass die ILS Dienstleister der Feuerwehr ist.

    Wie würdest du ihre Tätigkeit denn dann beschreiben?


    Geschrieben von Knut KobbeEs ist auch nicht abzuleiten, dass sie keine Weisungsbefugniss hat.

    Doch, mehrfach hier genannt und gepostet, auch von dir selber.


    CS





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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671046
    Datum09.03.2011 13:58136145 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit Lamadees gibt zwar mehrere Möglichkeiten aber keine betrifft die ILS, die schon allein aufgrund der räumlichen Entfernung gar keine Weisungen erteilen kann.

    Nochmal Sorry, Gerrit,

    aber das ist Quatsch. Die Leitstelle Augsburg alarmiert schon seit Jahrzehnten im Landkreis Augsburg, hier sind Entfernung über 30km normal.

    Die Rettungsleitstelle Augsburg hatt sogar die Einsätze im Landkreis Dillingen geführt, hier haben wir schnell mal 60km Entfernung. Was hat die räumliche Entfernung bitte schön mit der Weisungsbefugnis zu tun?

    Gruß Knut


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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671047
    Datum09.03.2011 14:00135657 x gelesen
    Geschrieben von Knut Kobbeaber das ist Quatsch

    Nö.


    Geschrieben von Knut KobbeDie Leitstelle Augsburg alarmiert schon seit Jahrzehnten im Landkreis Augsburg, hier sind Entfernung über 30km normal.

    Richtig, sie alarmiert (könnte man auch Dienstleistung nennen).


    CS





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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671048
    Datum09.03.2011 14:02135838 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeDie Rettungsleitstelle Augsburg hatt sogar die Einsätze im Landkreis Dillingen geführt, hier haben wir schnell mal 60km Entfernung. Was hat die räumliche Entfernung bitte schön mit der Weisungsbefugnis zu tun?

    Weil eine Alarmierung nichts und überhaupt gar überhaupt nichts mit einer Weisung zu tun hat sondern nur eine Benachrichtigung der Einsatzkräfte über einen anstehenden Einsatz bedeutet. Der Einheitsführer der alarmierten Einheit entscheidet dann über das weitere Vorgehen und die Inanspruchnahme von Sonderrechten


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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671050
    Datum09.03.2011 14:07135919 x gelesen
    Geschrieben von Christian SchorerWir diskutieren im Moment u.a. über Sonderrechte auf der Anfahrt und da fährt die FF so wie sie will bzw. so wie sie es geregelt hat, je nach Stichwort mit oder ohne Sonder. Alles lesen!

    Eigentlich wurde hier über die Nutzung von Sonderrechten auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus geredet aber...

    Geschrieben von Christian SchorerWie würdest du ihre Tätigkeit denn dann beschreiben?

    Erfüllungsgehilfe der Zweckverbände für Rettungsdient- und Feuerwehralarmierung. Die wiederum u.a. aus den "Brötchengebern" der Feuerwehren bestehen...

    Geschrieben von Christian SchorerJetzt wird es spannend, wo ist das bindend festgelegt? Wenn Kdt. X zu Fahrzeug Y immer das Fahrzeug Z mitschickt dann kann die ILS herzlich wenig dagegen tun. Weil eben nur Alarmierungsdienstleister. Sie kann ihn nur darauf hinweisen, aber wenn er fährt dann fährt er ....

    Der Kommandant hat seinem KBM mal gemeldet wenn er ein Fahrzeug zusammen mit einem Sonderfahrzeug geschickt haben will. Dann kann er damit auch fahren. Wenn der Kommandant gegen seine eigenen Alarmierungspläne verstößt, muss er das auch rechtfertigen können. Denn wenn der Stall plötzlich leer steht und meine Kommune nicht mehr brandschutzmäßig versorgt ist, weil 60km weiter der RW gebraucht wurde, dann wird die Kommune schon ihren Senf dazu geben. Und das wird ein scharfer!

    Geschrieben von Christian SchorerDoch, mehrfach hier genannt und gepostet, auch von dir selber.

    Wo habe ich das gepostet?

    Gruß Knut


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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671052
    Datum09.03.2011 14:09136013 x gelesen
    Hier geht es aber um den Rettungsdienst, und da gab es eine ausdrückliche Weisungsbefügniss. Außerdem etwa das 100fache Einsatzaufkommen. Und ich kann sagen: Egal wie weit der Einsatz war, es hat alles mehr oder weniger gut geklappt.

    Gruß Knut


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671054
    Datum09.03.2011 14:11135893 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeHier geht es aber um den Rettungsdienst, und da gab es eine ausdrückliche Weisungsbefügniss. Außerdem etwa das 100fache Einsatzaufkommen. Und ich kann sagen: Egal wie weit der Einsatz war, es hat alles mehr oder weniger gut geklappt.

    Das hat auch nie jemand bestritten, dass die ILS gegenüber RD weisungsbefugt ist, weil es im ILSG explizit festgelegt ist, nur was die Weisungsbefugnis gegenüber der Feuerwehr betrifft gehen die Meinungen auseinander.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671055
    Datum09.03.2011 14:12135832 x gelesen
    Ich beziehe mich hier ja auch auf Deine Behauptung, die Weisungsbefügniss wäre über eine größere Entfernung garnicht ausführbar.

    Gruß Knut


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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671057
    Datum09.03.2011 14:18135775 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeErfüllungsgehilfe der Zweckverbände für Rettungsdient- und Feuerwehralarmierung

    Ich bin gespannt was die Jungs in der ILS dazu sagen ein Erfüllungsgehilfe zu sein, ich glaub denen ist Dienstleister lieber. :-))))


    Geschrieben von Knut KobbeWenn der Kommandant gegen seine eigenen Alarmierungspläne

    Ich dachte es gibt keine Alarmpläne im klassischen Sinn mehr, hast du vor kurzem geschrieben. :-)))


    Geschrieben von Knut KobbeWo habe ich das gepostet?

    Nix für ungut, ich lass es jetzt dann sein weil es keinen Wert hat: du hast hier bereits mehrfach die gesetzlichen Grundlagen für die Übernahme der einsatzleitung gepostet, und du hast die Grundlagen der ILS gepostet.
    Fakt ist das es keine Weisungsbefugniss der ILS gegenüber den Feuerwehren gibt, da nutzt auch deine Vermutung nichts.
    Und die SFS-G wird sicher nicht sagen das die ILS irgendwas anzuweisen hat. Das man mit der ILS gut zusammen arbeiten sollte ist doch logisch und auch von mir unbestritten, bei uns klappt es ja.


    Gruß
    CS





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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671060
    Datum09.03.2011 14:19135663 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeHier geht es aber um den Rettungsdienst, und da gab es eine ausdrückliche Weisungsbefügniss.

    wir sind im Feuerwehrforum und es ging mitnichten um RD. Das die ILS dem RD Weisungen erteilen kann hat keiner bestritten.


    CS





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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen671062
    Datum09.03.2011 14:20136011 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Knut KobbeEs ging um den Einwand von G.Bayer, das an der Einsatzstelle eigentlich noch nichts zu leiten sei...

    ... habe ich so nicht geschrieben. Ich schrieb nur , dass wenn die Fw noch nicht an der E-Stelle ist es an eben der E-Stelle noch nichts zu leiten gibt.
    Und es wird doch nicht dein Ernst sein, dass Du der Ansicht bist, dass:
    - nach Alarmierung bis Eintreffen an der E-Stelle die ILST der anrückenden Fw weisungsbefugt ist
    - nach Eintreffen an der E-Stelle die (gleiche) Fw der (gleichen) ILST weisungsbefugt ist (also genau andersrum)
    So was Wirres schaffen selbst deutsche Juristen kaum ...

    Gruß
    Gerhard


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    AutorMark8us 8P., Traunstein / Bayern671063
    Datum09.03.2011 14:22135715 x gelesen
    Geschrieben von ---Knut Kobbe--- Die Rettungsleitstelle Augsburg hatt sogar die Einsätze im Landkreis Dillingen geführt, hier haben wir schnell mal 60km Entfernung.

    Die Entfernung ist doch nicht relevant. Unsere Leitstelle alarmiert (führt nicht im Alarmfall!) vier Landkreise.
    Weisungsbefugnis hat NUR der EL und daran hält sich die ILS auch.


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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen671072
    Datum09.03.2011 14:32135947 x gelesen
    Tach auch.

    Geschrieben von Knut KobbeIch beziehe mich hier ja auch auf Deine Behauptung, die Weisungsbefügniss wäre über eine größere Entfernung garnicht ausführbar.

    Du mußt hier aber auch den Grad der Weisung in die Kalkulation mit einrechnen. Die Leitstelle wird dem Rettungsdienst kaum medizinsiche Weisungen erteilen sondern ausschließlich organisatorische Entscheidungen treffen, wie z.B. Einsatzzuweisung, Zielkrankenhaus, Sondersignal auf der Anfahrt, usw. Das wars. Was im Detail vor Ort gemacht wird, kann und darf die Lst. nicht beeinflussen.

    Wenn wir bei der Feuerwehr von "führen" sprechen, dann kann man zweifellos sagen, dass das eine ganze andere Baustelle ist und aufgrund der Komplexität nur sehr eingeschränkt bis gar nicht aus der Ferne machbar ist.

    Selbst in den Städten mit BF, wo die Leistelle gegenüber der FF eine Weisungsbefugnis hat, wird immer noch vor Ort der EL (wer auch immer das dann ist) die Entscheidungen treffen und die Lst. im Normalfall genau das tun, was man ihr sagt.


    --

    MfG

    Stefan

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen671074
    Datum09.03.2011 14:33135773 x gelesen
    Geschrieben von Michael Roleff

    Ein ähnliches Problem stellt sich für Patienten >> 150 kg auch, da wird vielfach auch noch improvisiert...........


    Die Zahl der Schwerlast-RTW ist meinem subjektiven Gefühl nach in den letzten Jahren jedoch explodiert. Mitlerweile hat in NRW doch praktisch jeder Kreis so ein Fahrzeug, oder nicht?


    --

    MfG

    Stefan

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671076
    Datum09.03.2011 14:34136081 x gelesen
    Geschrieben von Stefan BrüningWenn wir bei der Feuerwehr von "führen" sprechen, dann kann man zweifellos sagen, dass das eine ganze andere Baustelle ist und aufgrund der Komplexität nur sehr eingeschränkt bis gar nicht aus der Ferne machbar ist.

    Wir sprechen hier von Weisungsbefugniss während der Anfahrt. Da ist der FW-Einsatz in keiner weise anders als der RD-Einsatz. Behaupte ich jetzt mal eben so. Wiederspruch?

    Gruß Knut


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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671082
    Datum09.03.2011 14:43135760 x gelesen
    Geschrieben von Gerhard Bayernach Alarmierung bis Eintreffen an der E-Stelle die ILST der anrückenden Fw weisungsbefugt ist

    Im gewissen Sinne schon. Leider nicht so detaliert dargelegt wie im HBKG, also eigentlich garnicht.
    Aber ich sage es nochmal, in Bayern gibt es keine Einsatzleitung bis zum Eintreffen der FW am Einsatzort. Wenn es also etwas anzuweisen gibt tut das die Leitstelle an die FW und die FW wird besser tun was die Leitstelle anweist. Sozusagen eine Weisungsbefugnis auf gegenseitigen Einverständnis. Genauso ist es auch andersherum.

    Ist die Feuerwehr erst einmal an der Einsatzstelle hat in Bayern die erste am Einsatzort eintreffende Führungskraft bzw. der Kommandant die Einsatzleitung. Und niemand anderes!

    Geschrieben von Gerhard BayerSo was Wirres schaffen selbst deutsche Juristen kaum ...

    Bayerische schon. Siehe BayFwG...

    Gruß Knut


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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen671083
    Datum09.03.2011 14:44135903 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Knut KobbeWir sprechen hier von Weisungsbefugniss während der Anfahrt. Da ist der FW-Einsatz in keiner weise anders als der RD-Einsatz. Behaupte ich jetzt mal eben so. Wiederspruch?


    .. aus hessischer Sicht: ja !
    Fw: Träger des Brandschutzes: Gemeinde -> grundsätzliche Entscheidungsbefugnis (nach pflichtgemäßem Ermessen) auf Gemeindeebene (= Fw)
    RD: Träger des RD: Landkreis, Einheiten des RD nur Leistungserbringer für den Träger -> Entscheidungsbefugnis beim Träger (in Hessen i.d.R. identisch mit Leitstellenträger)

    Daher auch die unterschiedlichen Regelungen im Gesetz. Wenn ich als örtlich zuständiger EL meine, dass zu gemeldeten brennenden Papiereimer heute zwei Löschzüge fahren, dann ist das einfach erst mal so. Und das hat die Leitstelle auch gefälligst so umzusetzen.
    Müsste mich nur im Nachhineinvon meinem Fw-Chef fragen lassen ob ich sie noch alle hätte ...

    Gruß
    Gerhard


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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671086
    Datum09.03.2011 14:49135873 x gelesen
    Geschrieben von Gerhard Bayer.. aus hessischer Sicht: ja !

    ... aus Sicht des Disponenten aber nicht!

    Geschrieben von Gerhard BayerWenn ich als örtlich zuständiger EL meine, dass zu gemeldeten brennenden Papiereimer heute zwei Löschzüge fahren, dann ist das einfach erst mal so. Und das hat die Leitstelle auch gefälligst so umzusetzen.

    Exakt, etwas anderes habe ich auch nie behauptet. Und wenn die Leitstelle befiehlt, dass zu der dringenden Wohnungsöffnung ohne Wegerechte, also Blaulicht und Martinhorn, gefahren werden soll, dann hat das der EL gefälligst auch so umzusetzen. Sonst muss er sich evtl. vom Chef des SEK fragen lassen ob er sie noch alle hätte...

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671088
    Datum09.03.2011 14:54135929 x gelesen
    Geschrieben von Knut Kobbe... aus Sicht des Disponenten aber nicht!


    Der kann ja seine Sichtweise vertreten, recht hat er aber trotzdem nicht.

    Geschrieben von Knut KobbeExakt, etwas anderes habe ich auch nie behauptet. Und wenn die Leitstelle befiehlt, dass zu der dringenden Wohnungsöffnung ohne Wegerechte, also Blaulicht und Martinhorn, gefahren werden soll, dann hat das der EL gefälligst auch so umzusetzen. Sonst muss er sich evtl. vom Chef des SEK fragen lassen ob er sie noch alle hätte...

    Nein muss er nicht der Chef des SEK ist genausowenig wie die ILS Weisungsbefugt, der EL muss sich höchstens von seinen eigenen Vorgesetzten KBI, SBI, KBM, BM etwas anhören aber nicht von irgendwelchen dahergelaufenen die sich für wichtiger halten als sie in Wirklichkeit sind.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen671089
    Datum09.03.2011 14:54135799 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeWiederspruch?


    Ja. Zumindest für meinen Wirkungskreis. Für andere BL lege ich meine Hände nicht ins Feuer.


    --

    MfG

    Stefan

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671090
    Datum09.03.2011 14:55135723 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeUnd wenn die Leitstelle befiehlt, dass zu der dringenden Wohnungsöffnung ohne Wegerechte, also Blaulicht und Martinhorn, gefahren werden soll, dann hat das der EL gefälligst auch so umzusetzen.

    Nein!
    Nochmal, es gibt keine Weisungsbefugniss der ILS gegenüber der FF, das kann man so nicht stehen lassen das du hier falsche Tatsachen verbreitest! Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage.



    Geschrieben von Knut KobbeSonst muss er sich evtl. vom Chef des SEK fragen lassen ob er sie noch alle hätte...

    Was hat das damit zu tun?



    CS





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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671091
    Datum09.03.2011 14:56135517 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeExakt, etwas anderes habe ich auch nie behauptet. Und wenn die Leitstelle befiehlt, dass zu der dringenden Wohnungsöffnung ohne Wegerechte, also Blaulicht und Martinhorn, gefahren werden soll, dann hat das der EL gefälligst auch so umzusetzen. Sonst muss er sich evtl. vom Chef des SEK fragen lassen ob er sie noch alle hätte...

    Der EL der Feuerwehr kann schließlich auch nicht den finalen Rettungsschuss befehlen und dann den SEK Einsatzleiter zur Sau machen, wenn es nicht passiert ist.


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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671092
    Datum09.03.2011 14:57135723 x gelesen
    In wie fern?

    Gruß Knut


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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671093
    Datum09.03.2011 14:57135606 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeWir sprechen hier von Weisungsbefugniss während der Anfahrt. Da ist der FW-Einsatz in keiner weise anders als der RD-Einsatz.

    Doch einspruch.

    Es ist klar geregelt das er gegenüber dem Rd Weisungsbefugt ist, gegenüber der FF ist er das nicht.


    Geschrieben von Knut KobbeBehaupte ich jetzt mal eben so.

    Man kann viel behaupten, es stimmt aber nicht.


    Gruß
    CS





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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen671094
    Datum09.03.2011 14:58135627 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeUnd wenn die Leitstelle befiehlt, dass zu der dringenden Wohnungsöffnung ohne Wegerechte, also Blaulicht und Martinhorn, gefahren werden soll, dann hat das der EL gefälligst auch so umzusetzen.

    Nö. Das sehe ich nicht so. Er ist in den meisten Fällen sicherlich gut beraten, dies so zu tun. Eine Verpflichtung sehe ich nicht.

    Geschrieben von Knut Kobbe Sonst muss er sich evtl. vom Chef des SEK fragen lassen ob er sie noch alle hätte...


    Der Chef des SEK darf natürlich den Dienstweg gehen und sich (möglicherweise zu Recht) beschweren.

    Genauso dürfte der Disponent sich dann fragen lassen, warum der EL der Feuerwehr nichts von dem SEK-Einsatz gewußt hat, denn eine "dringende Wohnungsöffnung" mit medizinischem Hintergrund (was die Regel sein dürfte) und "SEK-Einsatz" sind für mich immer noch zwei Paar Schuhe - schon alleine aufgrund der Frage "zuständig?" oder "Amtshilfe". Im Übrigen ist dieses Beispiel hochgradig Konstruiert, weil ich dem SEK die Fähigkeit einer Türöffnung zusprechen kann.


    --

    MfG

    Stefan

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671097
    Datum09.03.2011 15:02135817 x gelesen
    Und wer sammelt die Sauerei ein, wenn der gestresste Familienvater ob der Armada anrückender Feuerwehrfahrzeuge den Kopf verliert und seine Familie hinrichtet?

    Ich denke sehr wohl, dass der EL sehr gut daran tut die "Weisungen" der Leitstelle zu befolgen, die geben diese nicht zum Spass.

    Anderes Beispiel: Anfahrt zu einer Schadenslage in einem Industriebetrieb. Die Leitstelle gibt die Anweisung den Betrieb vom nördlichen Tor aus anzufahren. Welcher EL ist dann so dumm und tut das nicht? Nur weil die ILS ihm nicht weisungsbefugt ist? Und wenn er den Weisungen folgt ergibt sich für mich eine quasi Weisungsbefugnis. Die es aber, und bitte versteht mich jetzt endlich mal jemand, nicht gibt. Auch nicht vom EL gegenüber der ILS!

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen671098
    Datum09.03.2011 15:03135807 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeIn wie fern?


    Das wurde doch schon umfassend erklärt: Die Leistelle hat (mit Ausnahme der LST, die von der BF für die eigene Stadt betreiben werden) keine Weisungsbefugnis sondern ist nur ein Führungsmittel, dem der EL sich bedienen kann. Auch auf der Anfahrt.

    Das in der Praxis der EL auf die Hinweise der Leistelle hören wird, hat damit ja nichts zu tun.

    Im Übrigen ist es ja auch nicht die Leitelle, die über die Aussrückeordnung und den Umfang der zu Alarmierenden Einheiten entscheidet. Dies tut sie nur auf der Basis der Vorgaben der einzelnen Feuerwehren.


    --

    MfG

    Stefan

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671100
    Datum09.03.2011 15:05135607 x gelesen
    Geschrieben von Stefan BrüningIm Übrigen ist dieses Beispiel hochgradig Konstruiert, weil ich dem SEK die Fähigkeit einer Türöffnung zusprechen kann.

    UEK besser? Also ich war schon bei einigen solch dubioser Einsätze...

    Geschrieben von Stefan BrüningDer Chef des SEK darf natürlich den Dienstweg gehen und sich (möglicherweise zu Recht) beschweren.

    In Bayern wird so etwas normalerweise auf dem kurzen Dienstweg erledigt ("Du Rindvieh!").

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorMark8us 8P., Traunstein / Bayern671101
    Datum09.03.2011 15:05135528 x gelesen
    Weiß nicht ob schon erwähnt:

    Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen
    (ILSG)

    Art.2

    Aufgaben der Integrierten Leitstelle
    (1) 1 Die Integrierte Leitstelle hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst und Feuerwehr in ihrem Leitstellenbereich entgegen zu nehmen. 2 Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt. 3 Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung. 4 Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt sie für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopf es für die Kreisverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden.


    Ganz klar das Wort unterstützt. Von Führen keine Rede


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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY671102
    Datum09.03.2011 15:05135790 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Knut KobbeDas ist falsch. Die FF muss entsprechend der Alarmierung fahren. OK, bei Euch gibt es jetzt nicht soviel Auswahl. Eine Stützpunktwehr aber, bei der nur die DL angefordert wird, darf auf garkeinen Fall mit dem ganzen Zug ausrücken. Das wird in der Alarmierungsplanung so festgelegt und ist damit bindend.

    da lache ich einmal ganz tief und fest. Wo hast du denn deine Weisheiten her? Ich kenne einige Fälle, wo die FF (nein, nicht bei uns) mit mehr Mannschaft und Fahrzeugen ausgerückt ist. Der Kommandant der betr. Wehr hat´s locker überstanden.;-)

    Geschrieben von Knut KobbeAus den Rechtsquellen ist auch nicht abzuleiten, dass die ILS Dienstleister der Feuerwehr ist. Es ist auch nicht abzuleiten, dass sie keine Weisungsbefugniss hat.

    Wieso soll die ILSt weisungsbefugt sein? Macht sie mir Vorschirften wie ich an eine Einsatzstelle anzufahren habe oder muss ich im Fall einer Zuwiderhandlung mit Bußgeldern rechnen?
    Ich kann da nur den Kopf schütteln


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen671103
    Datum09.03.2011 15:06135711 x gelesen
    Geschrieben von Knut Kobbe
    Ich denke sehr wohl, dass der EL sehr gut daran tut die "Weisungen" der Leitstelle zu befolgen, die geben diese nicht zum Spass.


    Darum gehts doch gar nicht.

    Geschrieben von Knut KobbeAnderes Beispiel: Anfahrt zu einer Schadenslage in einem Industriebetrieb. Die Leitstelle gibt die Anweisung den Betrieb vom nördlichen Tor aus anzufahren. Welcher EL ist dann so dumm und tut das nicht?

    Zum Beispiel der EL, der sich in dem Betriebn deutlich besser auskennt als der Disponent. (auch wenn er dies am besten mit der Lst. absprechen sollte.)


    Nur weil die ILS ihm nicht weisungsbefugt ist? Und wenn er den Weisungen folgt ergibt sich für mich eine quasi Weisungsbefugnis.


    Wahnsinn.


    --

    MfG

    Stefan

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen671104
    Datum09.03.2011 15:09135580 x gelesen
    Geschrieben von Knut Kobbe
    UEK besser? Also ich war schon bei einigen solch dubioser Einsätze...


    Was ist ein UEK?

    Ich war auch schon bei diversen Polizeieinsätzen. Allerdings meist mit dem RD.

    Für eine Türöffnung in einem solchen Zusammenhang hat man uns jedenfalls noch nie gerufen.

    Im Übrigen bin ich sicher, dass der EL das "Anfahr ohne SoSi" beherzigen wird, wenn Du ihm den Grund mitteilst. Auch ohne Weisungsbefugnis.

    Geschrieben von Knut Kobbe
    In Bayern wird so etwas normalerweise auf dem kurzen Dienstweg erledigt ("Du Rindvieh!").


    Ach. So funktioniert das bei Euch? Interessant.


    --

    MfG

    Stefan

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671105
    Datum09.03.2011 15:09135831 x gelesen
    Geschrieben von Anton KastnerIch kenne einige Fälle, wo die FF (nein, nicht bei uns) mit mehr Mannschaft und Fahrzeugen ausgerückt ist. Der Kommandant der betr. Wehr hat´s locker überstanden.;-)

    Du meinst aber nicht die Wehr, deren Führung komplett zurückgetreten ist?

    Geschrieben von Anton KastnerMacht sie mir Vorschirften wie ich an eine Einsatzstelle anzufahren habe

    Ja, macht sie. Wenn Sie alarmiert und per Alarmierungsstichwort ausdrücklich darauf hinweist (z.B. Brandnachschau) das z.B. keine Wegerechte zu benutzen sind. Dann kann die Nichtbefolgung dieser Weisung sehr wohl zu einem Bussgeldverfahren oder schlimmeren führen.

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY671106
    Datum09.03.2011 15:13135507 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeDu meinst aber nicht die Wehr, deren Führung komplett zurückgetreten ist?

    Weiß ich nicht, kenn´ich nicht. Die war´s ganz bestimmt nicht.

    Geschrieben von Knut KobbeJa, macht sie. Wenn Sie alarmiert und per Alarmierungsstichwort ausdrücklich darauf hinweist (z.B. Brandnachschau) das z.B. keine Wegerechte zu benutzen sind. Dann kann die Nichtbefolgung dieser Weisung sehr wohl zu einem Bussgeldverfahren oder schlimmeren führen.

    A bisserl a Hirn g´hört auch dazu.


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671107
    Datum09.03.2011 15:13135403 x gelesen
    Geschrieben von Stefan BrüningDas in der Praxis der EL auf die Hinweise der Leistelle hören wird, hat damit ja nichts zu tun.

    Doch, denn nichts anderes habe ich im entsprechenden Post gesagt!

    Geschrieben von Stefan BrüningIm Übrigen ist es ja auch nicht die Leitelle, die über die Aussrückeordnung und den Umfang der zu Alarmierenden Einheiten entscheidet. Dies tut sie nur auf der Basis der Vorgaben der einzelnen Feuerwehren.

    Hmm, bei uns nicht. Die Vorgaben kommen bei uns von den höheren Instanzen, diese erarbeiten diese in Zusammenarbeit mit den örtlichen Feuerwehren.

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen671108
    Datum09.03.2011 15:16135437 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeJa, macht sie.

    Sie kann es zumindest versuchen.

    Geschrieben von Knut KobbeWenn Sie alarmiert und per Alarmierungsstichwort ausdrücklich darauf hinweist (z.B. Brandnachschau) das z.B. keine Wegerechte zu benutzen sind.

    Was natürlich völlig richtig ist. Es wird in so einem Fall sicherlich schwierig, die Benutzung zu rechtfertigen, wenn es zu einem Streitfall kommt. Verbieten kann die Leistelle es jedoch nicht.

    Geschrieben von Knut Kobbe Dann kann die Nichtbefolgung dieser Weisung sehr wohl zu einem Bussgeldverfahren oder schlimmeren führen.

    Schon das morgendliche Aufstehen kann zu irgendwelchen Verfahren führen. Das hat aber nichts mit Leistelle oder nicht zu tun.


    --

    MfG

    Stefan

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen671110
    Datum09.03.2011 15:18135521 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Knut KobbeJa, macht sie. Wenn Sie alarmiert und per Alarmierungsstichwort ausdrücklich darauf hinweist (z.B. Brandnachschau) das z.B. keine Wegerechte zu benutzen sind. Dann kann die Nichtbefolgung dieser Weisung sehr wohl zu einem Bussgeldverfahren oder schlimmeren führen.


    ... wenn ich als EL der Ansicht bin, dass entgegen der Alarmierung der ZLSt mit Blauhorn gefahren wird, dann ist das so (schon mehrfach so exerziert) ! Macht es ggf. nur (im Schadenfall) schwieriger das "dringend geboten" aus der StVO zu begründen (weil die Hinweise, die die ILST ja gab zunächst ja dagegen sprechen).

    Gruß
    Gerhard


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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen671111
    Datum09.03.2011 15:20135428 x gelesen
    Geschrieben von Knut Kobbe
    Doch, denn nichts anderes habe ich im entsprechenden Post gesagt!


    Doch. Du hast hier ständig erzählt, dass es eine defakto-Weisungsbefugnus gibt, an die sich die Feuerwehr zu halten hat, was hier von X Leuten bestritten wird.

    Geschrieben von Knut Kobbe

    Hmm, bei uns nicht. Die Vorgaben kommen bei uns von den höheren Instanzen, diese erarbeiten diese in Zusammenarbeit mit den örtlichen Feuerwehren.


    Aus diesem Grund habe ich vorhin geschrieben, dass ich nicht für BY sprechen will. Bei uns gibt die Führung der Feuerwehr der entsprechenden Gemeinde die Alarm- und Ausrückeordnung vor, die dann dem Disponenten entsprechend elektronisch die Grundlage für die Alarmierung gibt. Wenn letzterer davon abweichen möchte, dann muss er das schon gut begründen können.

    Wer legt das denn in Bayern fest? Vermutlich doch die KBM/KBI/KBR/KBX, oder?


    --

    MfG

    Stefan

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    AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen671112
    Datum09.03.2011 15:23135495 x gelesen
    Geschrieben von Knut Kobbedas gehört zwar garnicht hierher. Aber: wer mit Blaulicht und Martinhorn unterwegs ist hat die Warnblinkanlage auszulassen! Was soll das überhaupt? Hat der Maschinist eine Profilneurose?

    Na komm, vielleicht hat er vorher noch vor dem FwH gestanden und ein paar Kameraden einsteigen lassen und hat nur nach dem Losfahren vergessen, die Warnblinker auszumachen.
    Ist halt menschlich.

    Heinrich


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    AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz671115
    Datum09.03.2011 15:25135524 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Knut KobbeUnd wenn die Leitstelle befiehlt

    N E I N

    Die Leitstelle hat, zumindest in RLP, nichts zu befehlen.

    Die Kameraden(in) in der Leitstelle geben mir als GF Tipps, Ratschläge, schon auch mal deutlicher, dafür bin ich dankbar, aber ICH alleine entscheide, ob ich danach handele oder nicht.

    MfG, Thomas Klee


    Dies ist ausschließlich meine private Meinung

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671118
    Datum09.03.2011 15:30135486 x gelesen
    Die Weisungsbefugnis würde auch implizieren, dass der EL bei Nichteinhaltung gegenüber der ILS rechenschaftspflichtig wäre, das ist er aber nicht.

    Dies Rechenschaftspflicht hat er einzig und allein gegenüber seinen Vorgesetzten.

    Die ILS sammelt Informationen durch Meldungen und Anforderungen und gibt diese über das Alarmstichwort an die alarmierten Einheiten weiter.

    Die Verfahrensweise richtet sich aber entweder nach einem Alarmplan für das jeweilige Alarmstichwort, nach einem Brandschutzplan eines Objektes oder nach der Anforderung des EL vor Ort.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen671123
    Datum09.03.2011 15:40135426 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Manuel SchmidtDie hier im Forum geäußerte Meinung, dass ein Verstoß gegen §35(8) zum Wegfall der Voraussetzungen nach §35(1) führt kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen.Stimmt ja auch nicht ;o) Siehe dritter Spiegelstrich.

    Gruß,
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671129
    Datum09.03.2011 16:41135447 x gelesen
    Um es noch mal genauer zu sagen, der Alarmplan schreibt der ILS vor, wann sie welches Alarmstichwort zu geben hat und wie die alarmierten Einheiten bei diesem Alarmstichwort zu verfahren haben.

    das ist die (An)Weisung

    (1) Die Vergabe des Alarmstichwortes durch die Leitstelle ist nur eine Umsetzung dieser Anweisung und die Information an die alarmierten Einsatzkräfte nach dieser Handlungsanweisung zu verfahren, dies ist aber keine Weisung durch die ILS an die Feuerwehr.

    Zusätzlich dazu ist es in Deutschland üblich, dass Einheitenführer eigenverantwortlich, abweichend von diesen Handlunganweisungen vorgehen können, sie müssen allerdings in dem Falle dann auch begründen können warum und eventuell mit Restriktionen rechnen wenn diese Begründung nicht greift.

    (2) Vorgehen nach Brandschutzplan für Objekte, analog zu (1) Handlungsanweisung, die durch die ILS nur umgesetzt wird mit Information über Angriffswege etc. an die Feuerwehr.

    (3) Handlung auf Anweisung des EL, auch hier nur eine Umsetzung einer Anweisung.

    In keinem dieser Fälle ist das als Anweisung der Leitstelle an die FW zu verstehen sondern nur um Umsetzung bestehender Anweisungen oder um die Weitergabe von Informationen aufgrund der Kenntnisse die die Leitstelle aus ihren Informationsquellen gewonnen hat.

    so und das war das letzte was ich hierzu sagen werde.

    Gruß Gerrit


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorLinu8s D8., Thierstein / Bayern671131
    Datum09.03.2011 16:51135441 x gelesen
    Erstmal - Knut, kann es sein, dass du dich da mittlerweile etwas verrennst?

    Die ILS kann einer Einheit des RD sagen "Bleib stehen!" und dann hat der auch stehen zu bleiben.
    Einer Einheit der FW kann er sagen "Ihr könnt stehen bleiben." oder "Wär gut wenn ihr stehen bleiben würdet." Und dann kann der Einheitsführer entscheiden, ob er das auch wirklich macht.
    Was anderes ist es, wenn der Disponent sagt: "Anweisung vom KBX: Beib stehen!"
    DANN hat er stehen zu bleiben.

    (Stehen bleiben ist durch jede beliebige Tätigkeit zu ersetzen.)

    Ich verstehe deine Argumentation von Wegen der Alarm"pläne" schon. Die kommen im Grunde ja auch von den Führungskräften. Nur muss sich der Einheitsführer im Zweifelsfalle eben ggü. genau dieser Fkr. rechtfertigen oder auch nicht, warum er so oder so (der ILS-"Weisung" widersprechend) gehandelt hat.

    Geschrieben von Knut KobbeJa, macht sie. Wenn Sie alarmiert und per Alarmierungsstichwort ausdrücklich darauf hinweist (z.B. Brandnachschau) das z.B. keine Wegerechte zu benutzen sind. Dann kann die Nichtbefolgung dieser Weisung sehr wohl zu einem Bussgeldverfahren oder schlimmeren führen.
    Wenn die Leitstelle jetzt "Brandnachschau" alarmiert und ich aus 5 km Entfernung die Rauchsäule sehe, die wieder aufsteigt (abgesehen davon, dass das nicht passieren sollte), dann ist mir das ziemlich egal, was der da alarmiert hat. Der macht nur den Job, der ihm von den Gemeinden aufgetragen wurde und alarmiert dem entsprechend, was er über Notruf oder vom Einsatzleiter reinbekommt. Wenn ich vor Ort die Lage anders sehe, handle ich anders.
    Und das ist eben im RD anders. Da kommen i.d.R. Rückmeldungen vor Eintreffen erster Kräfte nur von Anrufern, da habe ich den Fall seltener, dass ich etwas anders beurteilen kann. Auch die Zahl und Struktur der Einsatzmittel ist kleiner und eine ganz andere. Von daher finde ich das schon in Ordnung, dass die Leitstelle im RD weisungsbefugt ist und der FW nicht.


    MfG (Mit fränkischen Grüßen)
    Linus

    (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern671132
    Datum09.03.2011 17:12135381 x gelesen
    Geschrieben von Knut Kobbe
    Tja, aber das BayFwG erteilt Deinem Einheitsführer erst am Schadensort die Einsatzleitung....
    Die ILS hat sie aber auch nicht... schon allein mangels Rechtsgrubdlage.

    Gruß
    Markus


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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW671136
    Datum09.03.2011 17:42135319 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeTja, aber das BayFwG erteilt Deinem Einheitsführer erst am Schadensort die Einsatzleitung....

    Wenn er sie erst am Einsatzort hätte, dann dürfte er ja auf dem Weg dahin nicht von seinen Rechten Gebrauch machen oder? Also z. B. den Falschparker entfernen oder entfernen lassen damit er an die Einsatzstelle kommt. Und wer befiehlt denn dann z. B. den nachfolgenden Einheiten dass sie z. B. über eine bestimmte Straße , oder einen Bereitstellungsraum, oder eine bestimmte Wasserentnahmestelle anfahren sollen?

    Gruß

    Thomas


    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern671146
    Datum09.03.2011 19:38135634 x gelesen
    Geschrieben von Christian Schorer
    Dienstleister
    Für diesen Ausdruck bin ich vor noch nicht allzu langer Zeit durchaus noch gemaßregelt worden... tztztz :-))

    Gruß
    Markus


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    AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen671148
    Datum09.03.2011 19:48135601 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Heinrich BrinkmannNa komm, vielleicht hat er vorher noch vor dem FwH gestanden und ein paar Kameraden einsteigen lassen und hat nur nach dem Losfahren vergessen, die Warnblinker auszumachen.
    Ist halt menschlich.
    Pure Spekulation, die zu nichts führt. Tatsache ist das Totalversagen vom GF im LF 16 über GWL bis zum Unternehmer, da Gesetzeslage bei Unfällen oder Beinaheunfällen ein andere Verhalten von den Führungskräften fordert. Insofern- Amtspflichtverletzung!

    MfG

    Klaus


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW671149
    Datum09.03.2011 19:50135575 x gelesen
    Im nächsten Polizeispiegel der DpolG ist da ein toller Artikel dazu drin. Leider noch nicht online. Wird sich aber wohl nur noch um Stunden handeln, bis er abrufbar ist.

    http://www.dpolg.de/front_content.php?idcat=137¤tmenue=


    Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671150
    Datum09.03.2011 19:51135593 x gelesen
    Geschrieben von Markus ReichartFür diesen Ausdruck bin ich vor noch nicht allzu langer Zeit durchaus noch gemaßregelt worden... tztztz :-))

    Du bist ja in der Position dich durchaus angemessen wehren zu können. :-)
    Ich glaub aber der "Erfüllungsgehilfe" der heute ins Spiel kam wäre noch schlimmer.

    Aber davon ab, wie soll man es sonst nennen? Ich finde den Dienstleister nicht abwetend?


    Grüßle
    Christian





    TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT!
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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern671153
    Datum09.03.2011 20:05135595 x gelesen
    Geschrieben von Christian Schorer
    Du bist ja in der Position dich durchaus angemessen wehren zu können. :-)
    Schon :-)

    Geschrieben von Christian Schorer
    Ich glaub aber der "Erfüllungsgehilfe" der heute ins Spiel kam wäre noch schlimmer.
    Das wird den Disponenten in den ILS'en aber auch in keinem Fall gerecht. Diesen Ausdruck finde ich ehrlich gesagt nur zum k*****... und wenn wir (auch ich) diesen Ausdruck bei uns benutzen würden, dass wäre sprichwörtlich Feuer auf dem Dach. Nur gut, dass wir da eine gewisse Grundausbildung haben, die uns erlaubt selbiges zu löschen...

    Geschrieben von Christian Schorer
    Aber davon ab, wie soll man es sonst nennen? Ich finde den Dienstleister nicht abwetend?
    Lass mal, der Begriff ist gut, und definiert die Arbeit der ILS gegenüber den Feuerwehren im Einsatz meines Erachtens recht zutreffend. Im übrigen: der Begriff "Dienstleister" wird auch an der SFSG - mehr oder weniger offiziell - verwendet. Also, warum nicht?

    Gruß
    Markus


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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671154
    Datum09.03.2011 20:21135516 x gelesen
    Hallo Linus,

    verrennen würde ich das nicht nenne. Gegen Windmühlen anrennen eher. Ich bin aber, glaube ich, darauf gekommen warum hier alle so strickt gegen die Weisungsbefugnis sind.

    Ich habe mal "Weisungsbefugnis" gegoogelt. Tatsächlich gibt es verschiedene Arten von Weisungsbefugnis. Ohne hierrauf im einzelnen einzugehen haben alle hier recht. Ich versuche mal zu erklären was ich meine:

    "Nach ihrer Form lassen sich die Weisungsarten Auftrag, Kommando, Befehl und Anweisung unterscheiden. In der betrieblichen Praxis kommen der Auftrag und die Anweisung am häufigsten vor." (www.steuerlinks.de-Lexikon der Unternehmensführung)

    Die ILST erteilt auf Anordnung der jeweiligen Feuerwehrführungen (Kommandand, KBR...) der jeweiligen FW per Alarmierung einen Auftrag.

    "Der Auftrag ist die Veranlassung zur Durchführung einer bestimmten Arbeit durch den Vorgesetzten innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts. Über die Verfahren der Arbeitsausführung macht der Vorgesetzte keine Angaben"(www.steuerlinks.de-Lexikon der Unternehmensführung)

    Vorgesetzte = ILST, per Beauftragung durch die jeweilige Feuerwehrführung.

    Da sich sowohl ILST als auch FW bis zum Erreichen des Einsatzortes im mehr oder weniger Feuerwehrrechtsfreien Raum bewegen, sind beide verpflichtet alle zur Erfüllung Ihrer Aufgaben notwendigen Schritte zu tun. Dies kann auch dadurch geschehen, dass die ILST der FW die ihr von der Feuerwehrführung übertragenen Pflichten gegenüber dem EL durchzusetzen versucht.

    So, mehr sage ich dazu nicht, wenn mir hier nicht einer schriftlich geben kann, dass dem so nicht ist!

    Gruß Knut

    P.S.:Diese Diskussion ist deswegen losgetreten worden, weil behauptet wurde die ILST hätte der FW garnichts zu sagen wenn sie vom BRK betrieben wird...


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671156
    Datum09.03.2011 20:24135445 x gelesen
    Also, als ehemaliger Disponent wurde ich mich schon ärgern, wenn ich höre ich sei "nur" Dienstleister der Feuerwehr.

    Erfüllungsgehilfe ist ein Rechtbegriff, der den geschulten RettAss und FW-Beamten durchaus geläufig und in keinster Weise diskriminierent erscheinen dürfte. Jeder RettAss ist Erfüllungsgehilfe des behandelnden Arztes, jeder Leitstellendisponen Erfüllungsgehilfe der beauftragenden Feuerwehrführung. Wo ist da das Problem.

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern671160
    Datum09.03.2011 21:08135712 x gelesen
    Geschrieben von Knut Kobbe
    Bis die Einsatzkräfte vor Ort sind obliegt die Einsatzleitung der ILST.
    Mangels Rechtsgrundlage halte ich diese Aussage - zumindest für Bayern - für falsch. In Art. 2 Abs. 1 Satz 3 ILSG steht nämlich geschrieben:

    Geschrieben von ILSG
    Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung.
    Da steht nichts von "Übernahme der Einsatzleitung"...

    Geschrieben von Knut Kobbe
    Erst wenn die Einsatzkräfte vor Ort sind übernimmt die ILST die "rückwärtige Einsatzleitung".
    Die ILS übernimmt die "rückwärtige Einsatzunterstützung", sofern das wegen fehlender anderer Strukturen (ELW, UG-ÖEL, KEZ) notwendig und vom EL gewünscht wird. Aber in keinem Fall eine "rückwärtige Einsatzleitung". Sie ist ja von den Aufgaben her nicht mal mit einer FüGK oder ähnlichem vergleichbar...

    Geschrieben von Knut Kobbe
    Übrigens ist es im RD auch so, dass die ILST nur bis zum Eintreffen der Fahrzeuge weisungsbefugt ist, danach obliegt die Einsatzleitung dem RettAss bzw. NA.
    In medizinischen Angelegenheiten sicher nicht, da hat der NA das Sagen. Aber sonst hat die ILS (wie auch die RLST - sofern es sie denn noch gibt) in Bayern grds. Weisungsbefugnis gegenüber den Einsatzmitteln und -kräften des Rettungsdienstes (ergibt sich aus meiner Sicht aus Art. 9 BayRDG). Ausnahme: SanEL hat sich vor Ort gebildet, dann geht die Weisungsbefugnis auf die SanEL (weil behördliche Einsatzleitung) über.

    Geschrieben von Knut Kobbe
    ILSG §1; 1; 2: " Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel;
    Damit ist unter anderem gemeint, dass eine KEZ - im Gegensatz zu den früher vorhandenen NASt - keine Alarmierungen durchführen darf. Kommt aus der Historie... und hat meines Erachtens organisatorischen und damit aufgabenzuweisenden Charakter. Aber eine - wenn auch alleine bestehende - Befugnis zur Alarmierung - noch dazu ja "nur" im Auftrag der jeweiligen KVB - ergibt noch keine Befugnis zur Übernahme der Einsatzleitung.

    Geschrieben von Knut Kobbe
    Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt.
    Dieser Sonderfall betrifft ausschließlich unser "kleines gallisches Dorf" rund um unsere Landeshauptstadt... der Landkreis München unterhält auch weiterhin (zumindest bis jetzt) eine eigene Feuerwehr-Einsatzzentrale.

    Gruß
    Markus


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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern671162
    Datum09.03.2011 21:25135697 x gelesen
    Geschrieben von Christian Schorer
    Die Jungs haben absolut keine Weisungsbefugnis ggü. der Feuerwehr.
    Eine Konstellation wäre evtl. denkbar:

    Feuerwehr wird als First Responder (mit Genehmigung des ZRF) tätig... denn dann ist es ja eigentlich ein Rettungsdiensteinsatz.

    Gruß
    Markus


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    AutorFlor8ian8 A.8, Reichenberg / Bayern671164
    Datum09.03.2011 21:58135628 x gelesen
    Vielen Dank für den Link ich habe den Text aufmerksam gelesen.

    Und nun eine Frage an alle warum wird das Forum mit so einer Diskussion überschwemmt?
    Wir alle Wissen das jeder seinen eigenen Fahrstil besitzt und jeder der aktiven eine andere Ansicht hat über sein Können und Wissen. Desweiteren ist es doch das Problem des einzelnen wenn er angehalten werden sollte wegen "zügiger" Fahrweise.
    Den jüngeren von uns kann es nicht schnell genug gehen und die alten Hasen müssen nicht immer vornedran sein.
    Das alles gesetzlich geregelt ist war schon immer so und wird (leider) auch noch viel schlimmer werden.
    Wir sollten ALLE an unseren gesunden Menschenverstand appellieren und nicht wie verrückte zum Feuerwehrhaus "schüren".
    Und wenn es 20min braucht bis das erste FZG vom Hof rollt (in Bayern) ist der Bürgermeister der erste Dienstherr und damit ist das sein Problem....

    Das hier so eine Diskussion von der Stange gebrochen wird kann ich nicht nachvollziehen.

    Mit freundlichem Gruß

    Florian


    Wir selber können uns nicht als gut bewerten, sondern nur den umstehenden Fachkundigen bleibt dies Vorbehalten.

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671165
    Datum09.03.2011 22:17135523 x gelesen
    Geschrieben von Markus ReichartFeuerwehr wird als First Responder (mit Genehmigung des ZRF) tätig... denn dann ist es ja eigentlich ein Rettungsdiensteinsatz.

    Korrekt, ich korrigiere auf "ggü. der Feuerwehr bei einem Feuerwehreinsatz".


    Viele Grüße
    Christian





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    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen671166
    Datum09.03.2011 22:19135669 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeDiese Diskussion ist deswegen losgetreten worden, weil behauptet wurde die ILST hätte der FW garnichts zu sagen wenn sie vom BRK betrieben wird...

    Das stimmt auch grob... Hat nur wenig damit zu tun, wer sie betreibt.

    Der Satz haette also heissen muessen:

    "Die ILST hat der Fw gar nichts zu sagen, egal von wem sie betrieben wird."

    Ich mag den Aussdruck "gar nichts" nicht wirklich.
    Es gibt selten 100%.

    Es gibt ja wie schon paar mal erwaehnt, den Fall, dass die Leitstelle durch eine bestimmte Feuerwehr betrieben wird. Wenn eben diese Feuerwehr alarmiert wird, koennen interne Regelungen greifen.

    In Deinen Ausfuehrungen interpretierst Du " Anweisung" merkwuerdig.

    Fuer mich heisst Anweisung/Befehl, dass der Geber fuer den Inhalt Verantwortung traegt und der Empfaenger das auszufuehren hat und sich gegebenfalls rechtfertigen muss.

    Alles andere sind Infos, Hinweise , Tipps oder wie auch immer. Fire and forget - Sender gibt Infos - ob der Empaenger die nutzt ist in der Verantwortung des Empfaengers. Sender kann dagegen nichts unternehmen, ausser sich aergern.

    Feuerwehr ist kommunale Selbstverwaltung.
    Damit ist der BGM hoechster Einsatzleiter - er traegt fuer die Einsaetze und ihre Abarbeitung auf seinem Gebiet die Verantwortung ggueber dem Buerger. Damit gibt es wenige ausserhalb einer Gemeinde, die in die Gemeinde hinein Anweisungen und Befehle geben koennen.

    Bei uns sind selbst KBX oder LBX keine direkten Vorgesetzten, sich koennen sich aber als Aufsichtsdienst einschalten.


    Grüße

    Lüder Pott

    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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    AutorFran8k B8., Roßtal / Bayern671175
    Datum10.03.2011 07:51135306 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeErfüllungsgehilfe der Zweckverbände für Rettungsdient- und Feuerwehralarmierung. Die wiederum u.a. aus den "Brötchengebern" der Feuerwehren bestehen...

    Wenn ich da mal was richtig rücken darf: In den Rettungszweckverbänden sind i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörden Mitglied; d.h. entweder die Landkreise (kein "Brötchengeber") oder die kreisfreien Städte ("Brötchengeber").


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    AutorFran8k B8., Roßtal / Bayern671176
    Datum10.03.2011 08:02135422 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeUnd wenn er den Weisungen folgt ergibt sich für mich eine quasi Weisungsbefugnis

    Das würde bei analoger Anwendung dieses Gedankens bedeuten, dass der Kommandant einer FF dem gemeindlichen Kämmerer "quasi Weisungsbefugt" ist, wenn dieser aufgrund der Anregung des Kommandante ("Wir brauchen jetzt das Gerät X") die entsprechende Anschaffung tätigt - wenn ich das jetzt recht verstanden habe.

    Da wird sich mein Kämmerer aber freun.... ;-)


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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671178
    Datum10.03.2011 08:23135368 x gelesen
    Geschrieben von Lüder PottFuer mich heisst Anweisung/Befehl, dass der Geber fuer den Inhalt Verantwortung traegt und der Empfaenger das auszufuehren hat und sich gegebenfalls rechtfertigen muss.

    Genau das hat ja zu dieser Diskussion geführt. Für mich steht der zeilgerichtete Ordnungsprozess im Vordergrund, deshalb habe ich so "sorglos" das Wort "Weisungsbefugt" genutzt.

    Geschrieben von Lüder PottIn Deinen Ausfuehrungen interpretierst Du " Anweisung" merkwuerdig.

    Die Interpretation erfolgte nach Studium des Begriffes "Weisungsbefugnis". Anweisung, Befehl, Auftrag und Kommando sind verschiedenen Werkzeuge eine Weisung durchzuführen.

    Geschrieben von Lüder PottDamit ist der BGM hoechster Einsatzleiter

    Das ist bei uns in Bayern etwas anders geregelt. Aber wenn Ihr unser Gesetzt hättet, dann wäre meine Argumentation noch stichhaltiger. Als Mitglied der Zweckverbände für Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung wäre der BGM noch unmittelbarer der Auftraggeber der Leitstelle. Somit würde die Leitstelle auch Vorgesetzte der kommunalen Feuerwehr bis das BayFwG greift.

    Das ist ehrlich gesagt ein konstrukt, soll aber meine Sicht der Dinge verdeutlichen.

    Gruß Knut


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    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern671179
    Datum10.03.2011 08:23135381 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeVorgesetzte = ILST, per Beauftragung durch die jeweilige Feuerwehrführung.

    Ganz sicher ist die ILS kein Vorgesetzter der FW, jetzt wirds lächerlich.


    Geschrieben von Knut KobbeDies kann auch dadurch geschehen, dass die ILST der FW die ihr von der Feuerwehrführung übertragenen Pflichten gegenüber dem EL durchzusetzen versucht.

    Und welche Pflichten sollen das bitte sein? Knut bitte komm mal auf den Teppich.


    Geschrieben von Knut KobbeP.S.:Diese Diskussion ist deswegen losgetreten worden, weil behauptet wurde die ILST hätte der FW garnichts zu sagen wenn sie vom BRK betrieben wird...

    Das hat nichts mit dem Betreiber zu tun.
    Die ILS kann Hinweise geben auf deren Grundlage die Kräfte entscheiden, jedenfalls wären sie gut beraten das zu tun. Nicht mehr und nicht weniger. Weisungsbefugt nach wie vor: NEIN!


    Gruß
    CS





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    Autorwern8er 8n., reischach / bayern671224
    Datum10.03.2011 12:04135371 x gelesen
    Hallo Kurt

    Geschrieben von Knut KobbeIst die Feuerwehr erst einmal an der Einsatzstelle hat in Bayern die erste am Einsatzort eintreffende Führungskraft bzw. der Kommandant die Einsatzleitung. Und niemand anderes!

    § 18 Einsatzleitung
    (1) 1Der Einsatzleiter hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte
    (Art. 24 Abs. 1) an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere
    Feuerwehren und Hilfskräfte anzufordern. 2Er lässt die Einsatz- und Hilfskräfte
    versorgen und ablösen.
    (2) 1Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr
    des Schadensortes. 2Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren
    einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr zum Einsatz, so kann der Feuerwehrkommandant,
    dem die Aufgaben gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen, die
    Einsatzleitung übernehmen.

    Da steht jetzt nichts davon, dass die Feuerwehr schon mal vor Ort sein muss, sondern dass dieser Kommandant o. glw. schon mal grundsätzlich die Einsatzleitung hat, und das sehe ich bereits ab Alarmierung so.
    Des weiteren ist der zuständige Ortskommandant der Einsatzleiter, und nicht der, der als erster Kommandant an der Einsatzstelle eintrifft. (Ausnahmen, falls der Kdt nicht anwesend, sind geregelt, und analog zu sehen).

    mkg

    WErner


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    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen671236
    Datum10.03.2011 12:49135271 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeFür mich steht der zeilgerichtete Ordnungsprozess im Vordergrund, deshalb habe ich so "sorglos" das Wort "Weisungsbefugt" genutzt.

    Was ist denn für Dich nun Weisungsbefugnis? Besteht der Anspruch, dass die Weisung durchgeführt wird oder besteht nur die Hoffnung auf Durchführung?


    Grüße

    Lüder Pott

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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671247
    Datum10.03.2011 13:30135263 x gelesen
    Hallo Werner,

    Du meinst, das "an der Schadenstelle" bezieht sich auf die "alle Hilfskräfte"? So habe ich das noch garnicht gesehen. So gesehen, hast Du, und alle anderen hier im Forum recht.
    Warum nicht gleich so?

    Geschrieben von werner neudeckerDes weiteren ist der zuständige Ortskommandant der Einsatzleiter, und nicht der, der als erster Kommandant an der Einsatzstelle eintrifft. (Ausnahmen, falls der Kdt nicht anwesend, sind geregelt, und analog zu sehen).

    Ja, das hatte ich aber schon gefühlte hundertmal vorher geschrieben und deswegen abgekürzt.

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen671254
    Datum10.03.2011 13:49135348 x gelesen
    Geschrieben von Florian AxerDas hier so eine Diskussion von der Stange gebrochen wird kann ich nicht nachvollziehen.

    Ich weiss noch nicht, was Du uns damit sagen willst? Brauchen wir die Diskussion nicht, weil alle schon alles dazu wissen?

    Oder sollte man dazu nichts schreiben, weil man das Thema totschweigen muß?


    Grüße

    Lüder Pott

    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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    AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen671257
    Datum10.03.2011 14:18135204 x gelesen
    Hallo, Geschrieben von Lüder PottIch weiss noch nicht, was Du uns damit sagen willst? Brauchen wir die Diskussion nicht, weil alle schon alles dazu wissen?

    Oder sollte man dazu nichts schreiben, weil man das Thema totschweigen muß?
    Willkommen in wahren Leben.
    Das was der Prof. Dr. Müller schreibt, wissen wir ja alle (Siehst Du doch auch an den Beiträgen? Oder? ). Alle haben die gleichen gesetzlichen Grundlagen und jeder macht was er will. Solange das gut geht- kein Problem. Na gut, fast kein Problem- "Ist der Ruf erst ruiniert (als Fw), lebt´s sich danach ungeniert". Und die Verantwortlichen....

    MfG

    Klaus


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     07.03.2011 19:42 ., Bautzen
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     08.03.2011 18:21 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     08.03.2011 18:58 ., Bautzen
     08.03.2011 19:09 Knut7 K.7, Nordendorf
     09.03.2011 09:45 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     09.03.2011 09:48 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     09.03.2011 12:03 Knut7 K.7, Nordendorf
     09.03.2011 12:48 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     09.03.2011 12:59 Knut7 K.7, Nordendorf
     09.03.2011 13:05 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     08.03.2011 19:16 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     08.03.2011 20:08 Olf 7R., Hilbersdorf
     08.03.2011 22:25 ., Haan / Rhld
     09.03.2011 09:18 ., Frankfurt
     09.03.2011 09:41 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     09.03.2011 09:47 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     08.03.2011 20:22 Step7han7 R.7, Querfurt
     09.03.2011 08:48 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     09.03.2011 10:23 Klau7s K7., Mittweida
     09.03.2011 10:32 ., Dortmund
     09.03.2011 10:45 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     09.03.2011 10:53 ., Dortmund
     09.03.2011 11:08 Jako7b T7., Bischheim
     09.03.2011 11:22 ., Dortmund
     09.03.2011 12:51 Klau7s K7., Mittweida
     09.03.2011 15:40 Seba7sti7an 7W., Linden
     08.03.2011 21:04 Chri7sti7an 7R., Hilchenbach
     08.03.2011 00:02 Andr7eas7 L.7, Sinzig
     08.03.2011 09:13 Thom7as 7K., Hermeskeil
     08.03.2011 09:42 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
     08.03.2011 09:48 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     08.03.2011 09:51 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
     08.03.2011 10:31 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     08.03.2011 16:52 ., Bautzen
     07.03.2011 21:24 Lars7 W.7, Osnabrück
     08.03.2011 09:40 Cars7ten7 G.7, Dormagen
     08.03.2011 09:42 Cars7ten7 G.7, Dormagen
     08.03.2011 14:11 Knut7 K.7, Nordendorf
     08.03.2011 14:54 Lars7 W.7, Osnabrück
     08.03.2011 15:30 ., Frankfurt
     08.03.2011 17:25 Knut7 K.7, Nordendorf
     08.03.2011 17:51 Lars7 W.7, Osnabrück
     08.03.2011 18:08 Knut7 K.7, Nordendorf
     08.03.2011 18:21 Lars7 W.7, Osnabrück
     08.03.2011 20:14 Udo 7B., Aichhalden
     08.03.2011 15:31 Mich7ael7 M.7, Saal a.d. Donau
     08.03.2011 15:39 Lars7 W.7, Osnabrück
     08.03.2011 15:48 ., Frankfurt
     08.03.2011 15:55 Lars7 W.7, Osnabrück
     08.03.2011 16:05 ., Frankfurt
     08.03.2011 16:10 ., Frankfurt
     08.03.2011 16:17 Ingo7 z.7, Handeloh
     08.03.2011 16:39 Lars7 W.7, Osnabrück
     08.03.2011 18:14 Ingo7 z.7, Handeloh
     08.03.2011 18:26 Lars7 W.7, Osnabrück
     08.03.2011 00:56 Seba7sti7an 7W., Linden
     08.03.2011 11:29 Klau7s K7., Mittweida
     08.03.2011 23:41 Klau7s K7., Mittweida
     09.03.2011 08:26 Knut7 K.7, Nordendorf
     09.03.2011 15:23 Hein7ric7h B7., Osnabrück
     09.03.2011 19:48 Klau7s K7., Mittweida
     09.03.2011 19:50 ., Kirchheim unter Teck
     08.03.2011 11:18 ., Frankfurt
     08.03.2011 11:21 ., Thierstein
     08.03.2011 12:25 ., Frankfurt
     08.03.2011 17:55 Hein7ric7h B7., Osnabrück
     08.03.2011 13:46 Knut7 K.7, Nordendorf
     08.03.2011 17:05 ., Bautzen
     09.03.2011 21:58 Flor7ian7 A.7, Reichenberg
     10.03.2011 13:49 Lüde7r P7., Kelkheim
     10.03.2011 14:18 Klau7s K7., Mittweida
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