alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaNotfallmedizin38 Beträge
RubrikRettungsdienst
 
AutorJuli8a 8H., London / London671368
Datum11.03.2011 11:4215890 x gelesen
Hallo,

Ich arbeite gerade an einem Projekt das mit dem Rettungsdients zu tun hat, Krankenwagen, Notarzt, etc. Dazu gehoert auch, die Rolle der Feuerwehr zu verstehen. Ich selbst habe nicht viel mit der Feuerwehr zu tun und verstehe die Organisation und Einsaetze auch nicht so genau. Daher wollte ich fragen, ob ihr mir vielleicht mit meinen Fragen weiterhelfen koenntet.

In wie weit hilft die Feuerwehr medizinsch bei Unfaellen? Zum Beispiel bei einem Beinbruch?
Sind Feuerwehrleute medizinisch ausbegildet (Erste Hilfe Kurs) und duerfen sie einen intravenoesen Zugang legen oder muessen sie warten bis der Rettungwagen kommt?


Vielen Dank fuer eure hilfe.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJoha8nne8s K8., Braunschweig / Niedersachsen671373
Datum11.03.2011 12:1813899 x gelesen
Hallo Julia,

Geschrieben von Julia Hornign wie weit hilft die Feuerwehr medizinsch bei Unfaellen? Zum Beispiel bei einem Beinbruch?
Sind Feuerwehrleute medizinisch ausbegildet (Erste Hilfe Kurs) und duerfen sie einen intravenoesen Zugang legen oder muessen sie warten bis der Rettungwagen kommt?


Was die Fähigkeiten der Feuerwehr im Bereich Medizin angeht, gibt es große Unterschiede. Grundsätzlich lässt sich zunächst sagen, jedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat einen Erste-Hilfe Kurs. Bei Berufsfeuerwehrleuten hat der weit überwiegende Teil zumindest den Rettungssanitäter, im Bereich der Mannschaftsdienstgrade auch viele den Rettungsassistenten.
In wiefern sie mit der Ausbildung Zugänge legen dürfen, oder welche Medikamente sie ohne Arzt geben dürfen unterschiedet sich je nach Bundesland und dem entsprechenden Rettungsdienstgesetz.

Viele Berufsfeuerwehren sind Bestandteil des örtlichen Rettungsdienstes. Daher helfen sie auch bei Beinbrüchen. Oft verfügen auch Löschfahreuge über medizinische Beladung, sodass sie als First-Responder eingesetzt werden können.

Bei den Freiwilligen Feuerwehren ist es schwieriger. Eine weitergehende Ausbildung als der Erste-Hilfe Kurs ist in der Regel nicht verpflichtend. Entsprechend ist das medizinische Wissen meist rudimentär. Allerdings gibt es auch dort RS oder RA, die hauptamtlich z.B. im Rettungsdienst arbeiten.
Manche freiwillige Feuerwehren verfügen ebenfalls über eigene First-Responder Gruppen. Diese bestehen vor allem dort, wo der Rettungsdienst eher spärlich gesäat ist. Diese haben verschiedene Ausbildungen. Ein BEispiel ist der Feuerwehr Sanitäter im LK Gifhorn.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.

Gruß
Johannes


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorLinu8s D8., Thierstein / Bayern671374
Datum11.03.2011 12:2113561 x gelesen
Geschrieben von Johannes Krausejedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat einen Erste-Hilfe Kurs
Falsch. Jedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sollte eine Erste-Hilfe-Ausbildung haben. Die Realität sieht leider anders aus...


MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671376
Datum11.03.2011 12:2413687 x gelesen
Hallo Julia,

zunächst muss man hier einmal zwischen der Freiwilligen Feuerwehr und den Berufsfeuerwehren unterscheiden.

Die Freiwillige Feuerwehr wird nach der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV2 ausgebildet. Bestandteil dieser Ausbildung ist auch eine Erste Hilfe Ausbildung. Diese ist vergleichbar mit dem Pflichtlehrgang den man für den Führerschein braucht.

Einige Freiwilligen Feuerwehren bilden ihr Personal dann noch weitergehend aus. Einige halten auch so genannte First Responder Einheiten vor, deren Teilnehmer werden eingehender geschult. Leider gibt es hierzu in Deutschland keine einheitlichen Vorgaben.

Bei den meisten Berufsfeuerwehren wird der Feuerwehmann als Rettungssanitäter ausgebildet. Je nach Einsatzgebiet, einige Berufsfeuerwehren haben auch die Aufgabe des Rettungsdienstes übernommen, werden auch Rettungsassistenten im Rahmen einer Zusatzqualifikation ausgebildet.

Geschrieben von Julia HornigIn wie weit hilft die Feuerwehr medizinsch bei Unfaellen

Soweit sie dazu personell und materiell in der Lage ist. Erste Hilfe ist originäre Aufgabe der Feuerwehr, alles was darüber hinaus geht kann sein, muss aber nicht.

Geschrieben von Julia HornigZum Beispiel bei einem Beinbruch?

Da der Rettungsdienst meist in annehmbarer Zeit vor Ort ist, bleibt ein geschlossener Bruch meist unversorgt. In Ausnahmefällen kann eine provisorische Ruhigstellung erfolgen.


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671377
Datum11.03.2011 12:2813357 x gelesen
Sorry, falschen Button erwischt.
(...)

Geschrieben von Julia Hornigduerfen sie einen intravenoesen Zugang legen

Nein. Das legen intravenöser Zugänge ist dem Arzt vorbehalten. In einigen Gegenden wird den Rettungsassistenten das Legen intravenöser Zugänge gestattet, quasi als Standing Order. Das ist aber nicht die Regel.

Geschrieben von Julia Hornigmuessen sie warten bis der Rettungwagen

Jein. Wie gesagt, so pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten. es kommt auf die personellen und materiellen Möglichkeiten an.

Gruß Knut


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671378
Datum11.03.2011 12:3013468 x gelesen
Geschrieben von Linus DrescherFalsch. Jedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sollte eine Erste-Hilfe-Ausbildung haben. Die Realität sieht leider anders aus...

Naja, jedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sollte nach der FwDV2 ausgebildet werden....

Gruß Knut


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671379
Datum11.03.2011 12:3213478 x gelesen
Geschrieben von Johannes KrauseIn wiefern sie mit der Ausbildung Zugänge legen dürfen, oder welche Medikamente sie ohne Arzt geben dürfen unterschiedet sich je nach Bundesland und dem entsprechenden Rettungsdienstgesetz.

Gibt es mittlerweile Rettungsdienstgesetze welche den Rettungsassistenten Massnahmen der sog. Notkompetenz erlauben? Wenn ja wo? (kofferpack)

Gruß Knut


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8T., Recklinghausen / NRW671381
Datum11.03.2011 12:3613441 x gelesen
..na ja,
ich fahre selber nicht mehr, dennoch hab ich vor ein paar Jahren noch gelernt, das man gewisse Dinge im Rahmen der Notkompetenz machen darf. Und mittlerweile haben die Kollegen bei der jährlichen Fortbildung einen NK Test. Wer ihn besteht bekommt einen Eintrag in sein NK Buch von unserem ärztl. Leiter Rd. hier im Kreis und darf dann auch diese Maßnahmen der NK im Einsatz anwenden.

Gruß
Christian


Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671384
Datum11.03.2011 12:3713401 x gelesen
In FFM hat der RD bei Verkehrsunfällen z.B. nur unterstützende Tätigkeiten die Patientenversorgung wird durch den NA und den Wassertrupp des 1. HLF der Berufsfeuerwehr übernommen.

Der Grund dafür ist, dass sie zusätzlich zur Patientenversorgung den AT bei der Technischen Rettung unterstützen können und zudem auf den/die Patienten besser beruhigend einwirken können aufgrund des technischen Wissens um die Arbeit des AT.

Dies geht natürlich nur weil die BF-FA dementsprechend in der Regel ausgebildete RA sind.
Bei FFen ist das natürlich anders, da hier nur relativ wenige ausgebildete RA zur verfügung stehen wird deshalb die Medizinische Rettung im Inneren des Fahrzeuges eher vom RD übernommen.


Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Albert Einstein

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671385
Datum11.03.2011 12:4013345 x gelesen
Ah, so. Dann kann ich ja die Koffer wieder auspacken. Die Kollegen dürfen das also auch nicht, sondern müssen sich, wie fast überall, mit dem Notkompetenzkonstrukt behelfen...


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8T., Recklinghausen / NRW671390
Datum11.03.2011 12:5213335 x gelesen
Na ja, Du fragtest doch, wo die Maßnahmen der NK erlaubt sind. Wenns keine Maßnahmen der NK wären, wären es ja reguläre Aufgaben eines RA.


Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Weissach / Baden-Württemberg671393
Datum11.03.2011 13:0513283 x gelesen
Geschrieben von Knut KobbeDie Freiwillige Feuerwehr wird nach der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV2 ausgebildet. Bestandteil dieser Ausbildung ist auch eine Erste Hilfe Ausbildung. Diese ist vergleichbar mit dem Pflichtlehrgang den man für den Führerschein braucht.
Für den PKW-Führerschein benötigt man keine Erste-Hilfe-Ausbildung, sondern lediglich die Sofortmaßnahmen am Unfallort, welche aus nur 8 Stunden Untericht bestehen.

Gruß Alex


Dies ist meine persönliche Meinung!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671394
Datum11.03.2011 13:0813241 x gelesen
Aber in BaWü braucht man den als Pflichtschein für das 1.Staatsexamen für Grund- und Hauptschullehramt und für das Realschullehramt für das 2.Staatsexamen.

LOL


Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Albert Einstein

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671396
Datum11.03.2011 13:1313293 x gelesen
Hallo Alex,

auf diese Unterscheidung habe ich zu Gunsten der Übersichtlichkeit verzichtet.

Gruß Knut


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJuli8a 8H., London / London671401
Datum11.03.2011 13:2613405 x gelesen
Danke fuer eure Posts.......sie sind sehr hilfreich!!!

--> hab ich gerade gefunden:
Zu 2. "Notkompetenz" des Rettungsassistenten:

Nach dem wissenschaftlichen Stand der Notfallmedizin kommen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten folgende spezifisch ärztlichen Maßnahmen zur Durchführung für den Rettungsassistenten im Rahmen einer Notkompetenz in Betracht
• die Intubation ohne Relaxantien
• die Venenpunktion
• die Applikation kristalloider Infusionen
• die Applikation ausgewählter Medikamente
• die Frühdefibrillation


Julia


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Weissach / Baden-Württemberg671402
Datum11.03.2011 13:2813219 x gelesen
Geschrieben von Knut KobbeHallo Alex,

auf diese Unterscheidung habe ich zu Gunsten der Übersichtlichkeit verzichtet.

Gruß Knut

Achso. Für den LKW-Führerschein jedenfalls benötigt man dann aber den EH-Kurs sowieso, also haste auch nicht ganz unrecht! ;-)

Gruß Alex


Dies ist meine persönliche Meinung!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671405
Datum11.03.2011 13:3513699 x gelesen
Hallo Julia,

das Thema "Notkompetent" ist ein sehr lästiges.

Geschrieben von Julia HornigNach dem wissenschaftlichen Stand der Notfallmedizin kommen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten folgende spezifisch ärztlichen Maßnahmen zur Durchführung für den Rettungsassistenten im Rahmen einer Notkompetenz in Betracht

Leider ist dem Rettungsassistenten und dem Patienten diese Ausage so gut nichts wert. Wendet ein Rettungsassistent eine dieser Massnahmen an, begeht er Körperverletzung in besonders schwerem Fall. Er kann sich dann zwar auf §35 StGB und eine vorausgesetzte Weisung des behandelnden Arztes berufen, aber er begeht dennoch eine Straftat. Und das jeden Tag. Denn merkwürdigerweise wird das so von ihm verlangt.

Diskusionen über eine Regelkompetenz laufen schon seit 1989, seit entstehen des Rettungsassitentenberufs. Bis lang haben nur ganz wenige Lt.Notärzte den Mut gehabt, Maßnahmen der Notkompetenz in Ihrem Bereich per Weisung in eine Regelkompetenz umzuwandeln.

Übrigends sind die aufgezählten Maßnahmen Quatsch. Der Rettungsassistent kann und muss alle Maßnahmen durchführen die er beherrscht. Natürlich nur wenn dies dem rechtfertigenden Notstand entsprechen würde. Die aufgezählten Massnahmen entsprechen nur dem Mindeststandart der Rettungsassistentenausbildung.

Gruß Knut


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671406
Datum11.03.2011 13:3613158 x gelesen
Ich weiss, bin seit 20Jahren Ausbilder für LSM,EH und PAD ;-)

Gruß Knut


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorCars8ten8 G.8, Dormagen / NRW671409
Datum11.03.2011 13:5013364 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Julia Hornig"Notkompetenz" des Rettungsassistenten:

Hierzu habe ich mal einen sehr interessanten Vortrag eines Juristen gehört.

Kernaussagen waren:

- "Notkompentez" ist kein juristischer Begriff, sondern wurde von der Bundesärztekammer erfunden und juristisch ohne Bedeutung
- Das Heilpraktikergesetz ist auf Rettungsassistenten nicht anzuwenden, da es aufgrund juristischer Regeln (neue Regel schlägt alte, spezielle Regel schlägt allgemeine) gegenüber dem Rettungsassistentengesetz zurücksteht.
- Was der RA gelernt hat, beherrscht und wenn der Patient einverstanden ist, darf er anwenden
- Ist der Patient bewustlos, greift die Geschäftsführung ohne Auftrag gem BGB und der RA darf/muss handeln

Interessant ist dann, wenn der Patient später wiederspricht, er hätte keine Einwilligung gegeben, oder wäre nicht gefragt worden. Dann liegt regelmäßig eine "gefährliche Körperverletzung" vor, da der RA Hilfsmittel (Viggo, BZ-Nadel, etc.) verwendet haben dürfte.


Soweit meine Erinnerung an den Vortrag. Da ich weder RA noch RS bin, hat mich das ganze nur am Rande interessiert.....

Grüße aus dem Rheinland!

Carsten Gösch

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen671412
Datum11.03.2011 13:5813380 x gelesen
Geschrieben von Linus DrescherFalsch. Jedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sollte eine Erste-Hilfe-Ausbildung haben. Die Realität sieht leider anders aus...


Hi,

vielleicht bei den älteren FA, aber die jüngeren, die eine Grundausbildung machen, müssen doch einen Erste-Hilfe-Kurs zuvor besucht haben (zumindest in Hessen). Andernfalls dürfen sie die Grundausbildung nicht beginnen.


MkG
Johannes

Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671414
Datum11.03.2011 14:0313242 x gelesen
Hallo Carsten

das deckt sich zu 100% mit meinem Kenntnisstand! Ich war bis vor 4 Jahren noch als RettAss tätig.

Gruß Knut


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW671453
Datum11.03.2011 16:5013354 x gelesen
Geschrieben von Carsten Gösch- "Notkompentez" ist kein juristischer Begriff, sondern wurde von der Bundesärztekammer erfunden und juristisch ohne Bedeutung
Soweit richtig.
"Ohne Bedeutung" trifft es jedoch nicht, denn letztendlich dürfte die "Notkompetenz-Empfehlung" von der überwiegenden Anzahl der Juristen als sachlich richtig anerkannt sein. [1]

Geschrieben von Carsten Gösch- Das Heilpraktikergesetz ist auf Rettungsassistenten nicht anzuwenden, da es aufgrund juristischer Regeln (neue Regel schlägt alte, spezielle Regel schlägt allgemeine) gegenüber dem Rettungsassistentengesetz zurücksteht.
Die ist in Juristenkreisen strittig.
Manche sehen es eindeutig so, andere eindeutig andersherum.
In der letzten Notfall+Rettungsmedizin (Ausgabe liefere ich morgen gerne nach, falls gewünscht) war eine Veröffentlichung enthalten, die beleuchtet, warum das RettAssG ebend keine Erlaubnis zur gewerblichen Ausbüung der Heilkunde in einem bestimmten Bereich ist. [2]

Geschrieben von Carsten Gösch- Was der RA gelernt hat, beherrscht und wenn der Patient einverstanden ist, darf er anwenden
Wenn man es noch um "Notwendig und sinnvoll" ergänzt ist man bei der praxistauglichen Aussage zum Thema "Notkompetenz":
Macht das, was notwendig ist und von euch ausreichend beherrscht wird, wenn der Patient einverstanden ist oder wäre"

Geschrieben von Carsten Gösch- Ist der Patient bewustlos, greift die Geschäftsführung ohne Auftrag gem BGB und der RA darf/muss handeln
Ob es jetzt unbedingt Geschäftsführung ohne Auftrag ist, oder ein anderes Konstrukt, ist je nach Veröffentlichung fraglich. Für die Praxis jedoch nicht relevant.
Der durchführende entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der bewußtlose die Einwilligung erteilen würde. Das ist keine Entscheidung, die immer einfach ist. Man hört gelegentlich Sätze wie "Wenn er bewußtlos wird, mache ich halt ebend was ich für richtig halte!". Das trifft nur insofern zu, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Patient seinen zuvor ausdrücklich geäußerten Willen geändert haben könnte. [3]

Geschrieben von Carsten GöschInteressant ist dann, wenn der Patient später wiederspricht, er hätte keine Einwilligung gegeben, oder wäre nicht gefragt worden.
Das später widersprechen dürfte i.d.R. für das Rettungspersonal kein PRoblem sein.
Problematisch im Rettungsdienst ist i.d.R. die Aufklärung. Ein "Ich leg Ihnen jetzt mal einen Zugang" ist grundsätzlich keine ausreichende Aufklärung! Auch wenn es besser ist, als einfach mal machen, wo der Patient keine Chance hat zu widersprechen.
"Guten Tag, ich bin Rettungsassistent [also kein Arzt] ... Ich leg Ihnen eine Nadel für eine Infusion wegen ihres schlechten KReislaufes. In Ordnung?" dauert genauso lange und ist für den Patienten verständlich.
Je dringlicher die Maßnahme, umso knapper die Aufklärung. Auch klar.

Geschrieben von Carsten GöschDann liegt regelmäßig eine "gefährliche Körperverletzung" vor, da der RA Hilfsmittel (Viggo, BZ-Nadel, etc.) verwendet haben dürfte.
Sicher?!
Alleine der Kommentar was alles ein "gefährliches Werkzeug" im Sinne §224(1)2. StGB ist, nicht ist oder sein könnte zeigt wie komplex dieses Thema ist.
Ein medizinisches Instrument durch eine fachkundige Person in gutmütiger Absicht eingesetzt erfüllt dieses Merkmal i.d.R. nicht.


Grüße

Manuel [4]


[1]
In der Juristerei hat ja i.d.R. derjenige Recht, dessen Meinung von den meisten anderen übernommen wird. Zumindest bis der BGH oder das BVerG etwas anderes entscheidet ;-)
[2]
Das HPG ist für den RettAss IMO das geringste Problem.
Der einzige Fall wo ein RettAss bei einer gerechtfertigten Maßnahme nach dem HPG verurteilt worden sein soll, ist das "Glucose-Urteil irgendwo aus Norddeutschland" von dem die verdi-Fachgruppe Rettungsdienst RLP weder Aktenzeichen, Urteilsbegründung, Gericht o.ä. zur näheren Überprüfung auf Nachfrage vorlegen konnte. Wenn jemand einen solchen Fall aber tatsächlich kennt und beibringen kann: Immer her damit!
Die Verfahren mit denen sich RettAss herumschlagen müssen sind dann entweder arbeitsrechtlicher Natur (dass dort gänzlich andere Beurteilung angestellt werden konnte man im Fall der Rettungsdienst Mayen-Koblenz gegen Florian S. sehr gut beobachten) oder strafrechtlicher Natur. Dort geht es dann i.d.R. um fahrlässige Körperverletzung und den grad der Fahrlässigkeit. Die Ärzte nennen sowas standesintern gern Kunstfehler.
[3]
Das ist etwas, das auch weniger die akute Notfallsituation im Rettungsdienst, sondern eher die Therapie im Krankenhaus berührt.
[4]
nicht dass Missverständnisse auftreten: ich bin kein Jurist.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen671455
Datum11.03.2011 17:1513100 x gelesen
Geschrieben von Knut Kobbebegeht er Körperverletzung

Damit keine Missverständnisse Auftreten: Macht das ein Arzt ist es die gleiche Körperverletzung wenn der Patient nicht zustimmt.

Gruß
Ingo


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW671457
Datum11.03.2011 17:1913074 x gelesen
Geschrieben von Ingo zum FeldeDamit keine Missverständnisse Auftreten: Macht das ein Arzt ist es die gleiche Körperverletzung wenn der Patient nicht zustimmt.

Richtig.
Die rechtskräftige Einwilligung schliest i.d.R. den Tatbestand der vorsätzlichen bereits aus.
Es gäbe auch noch Einwilligungen, die eine Schuld ausschliesen.
Erstes dürfte in der Medizin überwiegend zutreffen.
Für den Täter kommt es auf's gleiche raus: er wird nicht verurteilt :-)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorLinu8s D8., Thierstein / Bayern671463
Datum11.03.2011 17:3413143 x gelesen
Geschrieben von Johannes Martinvielleicht bei den älteren FA, aber die jüngeren, die eine Grundausbildung machen, müssen doch einen Erste-Hilfe-Kurs zuvor besucht haben (zumindest in Hessen). Andernfalls dürfen sie die Grundausbildung nicht beginnen.
Ist bei uns schon auch so - aber wird der Kurs dann regelmäßig aufgefrischt?


MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671464
Datum11.03.2011 17:3513049 x gelesen
Das stimmt. Ich meine mich aber an eine Argumentation zu erinnern, dass bei Wählen des Notrufes der Patient von einer ärztlichen Versorgung ausgeht. Somit liegt mit Abgabe des Notrufes automatisch eine Einwilligung vor. Diese bezieht sich aber nicht auf die Erfüllungsgehilfen des NA, also RettAss oder RettSan. Macht das Sinn?

Gruß Knut


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen671466
Datum11.03.2011 17:4413069 x gelesen
Die Auffrischung im Zwei-Jahres-Turnus ist doch nur eine Empfehlung. Wenn man einmal den Kurs gemacht hat, hat dieser doch auch seine Gültigkeit, oder irre ich mich da jetzt?

Aber es stimmt schon...Ich könnte wetten, dass viele FA nicht wissen, dass die HLW mit 30 Druckmassagen zu 2 Beatmungen durchgeführt und mit der Herzdruckmassage begonnen wird. Ich denke mal, dass viele noch 15 : 3 anwenden.


MkG
Johannes

Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW671467
Datum11.03.2011 17:4613085 x gelesen
Geschrieben von Knut KobbeDas stimmt. Ich meine mich aber an eine Argumentation zu erinnern, dass bei Wählen des Notrufes der Patient von einer ärztlichen Versorgung ausgeht. Somit liegt mit Abgabe des Notrufes automatisch eine Einwilligung vor. Diese bezieht sich aber nicht auf die Erfüllungsgehilfen des NA, also RettAss oder RettSan. Macht das Sinn?

Das macht keinen Sinn und ist sachlich falsch.

Auch wenn man bei einer hilfsbedürftigen Person die selbst den Notruf gewählt hat erstmal grundsätzlich davon ausgehen kann und darf, dass diese in die Hilfeleistung einwilligt, steht es der Person frei, zu jedem Zeitpunkt alle oder auch einzelne Maßnahmen abzulehnen.
Betrifft Ärzte übrigens genauso wie den Rest der Pflege und MEdizin :-)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671470
Datum11.03.2011 17:5313069 x gelesen
In der Argumentation ging es auch noch darum, das der Bürger an sich nicht zwischen Notarzt/Arzt und RettAss/RettSan unterscheiden kann. Weil er eben davon ausgeht, das ein Arzt ihn behandelt hat er deshalb noch lange nicht dem RettAss die Einwilligung gegeben. und deshalb eben der RettAss noch ein bissl blöder dasteht als der Arzt.


Geschrieben von Manuel Schmidt steht es der Person frei, zu jedem Zeitpunkt alle oder auch einzelne Maßnahmen abzulehnen.

Darum geht es hier ja nicht, mich interessiert der Unterschied Arzt<->RettAss in Fragen der Körperverletzung...

Gruß Knut


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW671472
Datum11.03.2011 17:5713042 x gelesen
Geschrieben von Knut KobbeWeil er eben davon ausgeht, das ein Arzt ihn behandelt hat er deshalb noch lange nicht dem RettAss die Einwilligung gegeben. und deshalb eben der RettAss noch ein bissl blöder dasteht als der Arzt.
Nein, blöder steht man nicht da.
In der für eine rechtskräftige Einwilligung notwendige Aufklärung gehört daher abend zwingend, die Angabe, dass man kein Arzt ist!
Siehe z.B. auch meine Beispielhafte Aufklärung in meinem anderen Posting in diesem Thread.

Geschrieben von Knut KobbeDarum geht es hier ja nicht, mich interessiert der Unterschied Arzt<->RettAss in Fragen der Körperverletzung...
Das ist einfach:
Es gibt keinen!
Die Gründe, warum beide bei rechtskräftiger Einwilligung nicht verurteilt werden sind die gleichen.
Die Gründe, warum beide sich bei nicht vorhandener Einwilligung strafbar machen sind die gleichen.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern671474
Datum11.03.2011 18:0113059 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtEs gibt keinen!

Das wollte ich wissen!

Gruß Knut


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671475
Datum11.03.2011 18:0813049 x gelesen
Hauptsache ist doch sie können wenigstens eine von beiden, dass jetzt 30:2 gelehrt wird heißt ja nicht dass 15:3 plötzlich komplett falsch ist.


Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Albert Einstein

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen671478
Datum11.03.2011 18:2013042 x gelesen
Ja das habe ich ja auch nicht behauptet. Natürlich ist es besser das gelernte (auch wenn es nicht mehr der aktuellen Lehrmeinung entspricht) anzuwenden. Das ist immer noch besser als gar nichts machen.


MkG
Johannes

Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen671483
Datum11.03.2011 18:4513001 x gelesen
Geschrieben von Gerrit Lamade In FFM hat der RD bei Verkehrsunfällen z.B. nur unterstützende Tätigkeiten die Patientenversorgung wird durch den NA und den Wassertrupp des 1. HLF der Berufsfeuerwehr übernommen.

Naja, steht so in der SER, aber der RTW wird im Großteil der Fälle vor den Feuerwehreinheiten an der EST sein. Und es wird sich kein Sani oder Assi, egal ob BF oder HiOrg neben das Auto stellen und sagen "Nee, ich mach nix. Die BF kommt ja, und da macht das der Angriffstrupp..."


Gruß

Flo

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671484
Datum11.03.2011 18:5513044 x gelesen
Da kann sich die HiOrg noch so auf den Boden werfen und mit den Fäusten auf den Boden trommeln, wenn der EL die Anweisung gibt, dass der WT die medizinische Rettung übernimmt


Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Albert Einstein

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen671485
Datum11.03.2011 18:5813021 x gelesen
Is klar, aber er wird einen teufel tun und die betreuende Person, die schon am Patient ist, wieder wegzureissen und zu ersetzen!


Gruß

Flo

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen671487
Datum11.03.2011 19:0313045 x gelesen
Doch wird er tun, weil der WT als Nebenaufgabe den AT unterstützt.


Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Albert Einstein

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW671496
Datum11.03.2011 20:3713142 x gelesen
Geschrieben von Gerrit LamadeDoch wird er tun, weil der WT als Nebenaufgabe den AT unterstützt.

Wenn man die Auswahl hat für einen Inneren Retter einen RettAss oder einen RettAss mit eingebautem Feuerwehrmann zu nehmen, dürfte der RettAss mit eingebautem Feuerwehrmann i.d.R. die bessere Wahl sein.
Das sehe ich ähnlich.

Jedoch sollte man, wenn vor dem Eintreffen der Feuerwehreinheiten, sich bereits ein RettAss im Unfallfahrzeug befindet kritisch beurteilen, ob es sinn macht den durch das Fenster wieder rauskriechen zu lassen und über den gleichen Weg eine andere Person rein zu schicken.
Gerade wenn der Betreuer innen sogar RettAss mit eingebautem Feuerwehrmann ist, nur halt gerade nicht als WTrM sondern als RTW-Führer vor Ort ist, sähe ich dazu keinerlei Veranlassung.
Wenn die BF Frankfurt das immer so handhabt, ist das dort halt so, egal was ich persönlich davon halte.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 11.03.2011 11:42 Juli7a 7H., London
 11.03.2011 12:18 Joha7nne7s K7., Braunschweig
 11.03.2011 12:21 ., Thierstein
 11.03.2011 12:30 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 13:58 ., Marburg
 11.03.2011 17:34 ., Thierstein
 11.03.2011 17:44 ., Marburg
 11.03.2011 18:08 ., Frankfurt
 11.03.2011 18:20 ., Marburg
 11.03.2011 12:32 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 12:36 Chri7sti7an 7T., Recklinghausen
 11.03.2011 12:40 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 12:52 Chri7sti7an 7T., Recklinghausen
 11.03.2011 13:26 Juli7a 7H., London
 11.03.2011 13:35 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 17:15 Ingo7 z.7, Handeloh
 11.03.2011 17:19 ., Dortmund
 11.03.2011 17:35 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 17:46 ., Dortmund
 11.03.2011 17:53 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 17:57 ., Dortmund
 11.03.2011 18:01 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 13:50 Cars7ten7 G.7, Dormagen
 11.03.2011 14:03 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 16:50 ., Dortmund
 11.03.2011 12:24 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 13:05 Alex7and7er 7H., Weissach
 11.03.2011 13:08 ., Frankfurt
 11.03.2011 13:13 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 13:28 Alex7and7er 7H., Weissach
 11.03.2011 13:36 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 12:28 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 12:37 ., Frankfurt
 11.03.2011 18:45 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 11.03.2011 18:55 ., Frankfurt
 11.03.2011 18:58 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 11.03.2011 19:03 ., Frankfurt
 11.03.2011 20:37 ., Dortmund
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt