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ThemaEhrenbeamte mit ausländischer Staatsbürgerschaft29 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Bundesländer wollen mehr Ausländer im Polizeidienst
  •  
    AutorThom8as 8H., Langgöns / Hessen673871
    Datum22.03.2011 19:108772 x gelesen
    Hallo zusammen

    ich habe eine spezielle Fragestellung:

    Können Feuerwehrangehörige mit ausländischer (Nicht-EU) Staatsbürgerschaft Ehrenbeamte werden?

    Hat jemand Infos zu diesem Thema?

    Kennt jemad Präzedenzfälle?

    Ich weiss, daß ein ähnliches Thema (Amerikaner als BF-Beamter) vor kurzem diskutiert wurde,

    sehe aber hier IMHO eine andere Sachlage.

    Ich bin dankbar für jede Info

    Gruß
    Thomas


    Alles nur meine persönliche Meinung
    Gruß
    Thomas

    Besucht uns unter www.feuerwehr-niederkleen.de

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP673876
    Datum22.03.2011 19:266844 x gelesen
    Die Beamtengesetze der Länder sehen i.d.R. eine Instanz vor, die Ausnahmen von der persönlichen Voraussetzung der Staatsangehörigkeit zulassen kann. In Hessen ist dies z.B. der Direktor des Landespersonalamts (§7 Abs. 3 HBG).
    Bei uns in RLP wäre das nach § 9 Abs. 3 LBG unser Ministerpräsident.

    Ob es einen solchen Fall schon gegeben hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Würde es einen derartigen Präzedenzfall geben, könnte ich mir aber vorstellen, dass derjenige die Fachmedien hoch und runter präsentiert wird (wg. "Paradebeispiel Integration" und so).


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt673888
    Datum22.03.2011 20:256630 x gelesen
    Geschrieben von Thomas Heckrodt Können Feuerwehrangehörige mit ausländischer (Nicht-EU) Staatsbürgerschaft Ehrenbeamte werden?
    Theoretisch ja.

    Für Saschsen-Anhalt gilt ähnlich wie in den anderen Ländern die Regel, dass nur EU-Bürger bzw. bei bestimmten Ämtern nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG die Voraussetzung für eine Ernennung erfüllen.

    Wichtig ist, dass hierzu ein dringendes dientstliches Bedürftnis bestehen muss. Wann so etwas der Fall sein kann entschließt sich ehrlich gesagt meiner Fantasie. Mir fällt im Moment nichts ein, warum gerade diese/eine Person so schnell wie möglich zum Ehrenbeamten berufen werden muss/müsste.

    Das Beamtenrecht ist in dieser Hinsicht nicht gerade sehr liberal. Um dies zu ergründen muss man sich allerdings mit dem Sinn und der Geschichte des Beamtentums beschäftigen.


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW673891
    Datum22.03.2011 20:336565 x gelesen
    Die jeweiligen Landesbeamtengesetze lassen sowas nicht nur bei Ehrenbeamten, sondern auch bei anderen Beamtengruppen zu. So sind türkische Polizeibeamte in Deutschland ja heute keine Seltenheit mehr!


    Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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    AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt673898
    Datum22.03.2011 20:486513 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen Ringhofer nicht nur bei Ehrenbeamten, sondern auch bei anderen Beamtengruppen zu.
    richtet sich ja auch nach dem gleichen Gesetz. da es aber nur um ehrenbeamte ging, bezog ich mich auch nur auf ehrenbeamte

    Geschrieben von Jürgen Ringhofertürkische Polizeibeamte
    die nur die türkische Staatsbürgerschaft haben und nicht (wenn auch zusätzlich) die Deutsche?
    Hier geht es nicht um die Herkunft, sondern um die Staatsbürgerschaft. Das kann ich mir beim besten Willen überhaupt nicht vorstellen.


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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP673905
    Datum22.03.2011 21:076428 x gelesen
    Geschrieben von Maik Zeugner Wichtig ist, dass hierzu ein dringendes dientstliches Bedürftnis bestehen muss. Wann so etwas der Fall sein kann entschließt sich ehrlich gesagt meiner Fantasie. Mir fällt im Moment nichts ein, warum gerade diese/eine Person so schnell wie möglich zum Ehrenbeamten berufen werden muss/müsste.Die entsprechenden Stellen werden doch den Teufel tun, ein solches "dringendes dienstliches Bedürfnis" nicht festzustellen, wenn es darauf ankommt.


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
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    AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt673913
    Datum22.03.2011 21:186425 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian KruppDie entsprechenden Stellen werden doch den Teufel tun, ein solches "dringendes dienstliches Bedürfnis" nicht festzustellen, wenn es darauf ankommt.

    Eine Verwaltung kann nicht einfach sagen "Das dringende dienstliche Bedürftnis wird festgestellt".
    Im Verwaltungsverfahren bedarf es einer Prüfung und nicht Feststellungen aus dem Bauch heraus.
    Im Übrigen ist "Genehmigungsbehörde" in dem Falle nicht gleich die Behörde, die die Ernennung vornehmen will.
    Ich schätze eher, dass die Genehmigungsbehörde in so einem Fall von der Behörde, die die Ernennung vornehmen will, eine Stellungnahme abfordern wird, in dem sie die Gründe vorgetragen bekommen will. Mit so einem Satz wird sie sich sicher nicht zufrieden geben.


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW673918
    Datum22.03.2011 21:246378 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Maik ZeugnerEine Verwaltung kann nicht einfach sagen "Das dringende dienstliche Bedürftnis wird festgestellt".
    Im Verwaltungsverfahren bedarf es einer Prüfung und nicht Feststellungen aus dem Bauch heraus.
    Im Übrigen ist "Genehmigungsbehörde" in dem Falle nicht gleich die Behörde, die die Ernennung vornehmen will.
    Ich schätze eher, dass die Genehmigungsbehörde in so einem Fall von der Behörde, die die Ernennung vornehmen will, eine Stellungnahme abfordern wird, in dem sie die Gründe vorgetragen bekommen will. Mit so einem Satz wird sie sich sicher nicht zufrieden geben.


    "Für das zu besetzende Amt hat sich lediglich ein Bewerber gemeldet. Die Versammlung der Sternchenträger und Kranzträger hat sich für die Ernennung des Bewerbers ausgesprochen. Alternativen bestehen nicht."

    Ich glaube nicht, dass dann die Genehmigungsbehörde schnell noch einen zweiten Bewerber aus dem Hut zaubert, um das dringende dienstliche Interesse bezweifeln zu können.

    Tatsächlich könnte es aber schwieriger werden, wenn die Versammlung der Sternchen- und Kranzträger von drei Bewerbern ausgerechnet den einen ohne passende Staatsbürgerschaft haben möchte.

    Gruß,
    Henning


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW673920
    Datum22.03.2011 21:276492 x gelesen
    Geschrieben von Maik Zeugnerdie nur die türkische Staatsbürgerschaft haben und nicht (wenn auch zusätzlich) die Deutsche?
    Hier geht es nicht um die Herkunft, sondern um die Staatsbürgerschaft. Das kann ich mir beim besten Willen überhaupt nicht vorstellen.


    Doch! Die haben nur die türkische Staatsangehörigkeit.


    Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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    AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt673924
    Datum22.03.2011 21:306421 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochFür das zu besetzende Amt hat sich lediglich ein Bewerber gemeldet. Die Versammlung der Sternchenträger und Kranzträger hat sich für die Ernennung des Bewerbers ausgesprochen.
    Schön. Wo leitest du jetzt das dringende dienstliche Interesse an der Ernennung her?


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW673926
    Datum22.03.2011 21:326426 x gelesen
    Geschrieben von Maik ZeugnerEine Verwaltung kann nicht einfach sagen "Das dringende dienstliche Bedürftnis wird festgestellt".
    Im Verwaltungsverfahren bedarf es einer Prüfung und nicht Feststellungen aus dem Bauch heraus.
    Im Übrigen ist "Genehmigungsbehörde" in dem Falle nicht gleich die Behörde, die die Ernennung vornehmen will.
    Ich schätze eher, dass die Genehmigungsbehörde in so einem Fall von der Behörde, die die Ernennung vornehmen will, eine Stellungnahme abfordern wird, in dem sie die Gründe vorgetragen bekommen will. Mit so einem Satz wird sie sich sicher nicht zufrieden geben.


    Die Feststellung erfolgt natürlich nicht durch eine Unter- oder Mittelbehörde. Da wird sich schon das zuständige Ministerium (Innenministerium) damit befassen müssen und entscheiden! Bei der Polizei hat sie das damals (war glaube ich so 1990 rum) so auch getan.

    http://www.oesterreichnews.de/128-auslaender-fuer-polizeidienst-gesucht-aber-oesterreicher-unerwuenscht/

    http://www.welt.de/print-welt/article509376/Bundeslaender_wollen_mehr_Auslaender_im_Polizeidienst.html

    Wobei der dienstliche Bedarf eben nicht bei allen Nationalitäten gesehen wird. Für Österreicher hat es wohl leider nicht gelangt ;-) (ironie aus).


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW673927
    Datum22.03.2011 21:346358 x gelesen
    Geschrieben von Maik ZeugnerSchön. Wo leitest du jetzt das dringende dienstliche Interesse an der Ernennung her?

    Das frage ich mich auch!


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    AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt673931
    Datum22.03.2011 21:406474 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferSo sind türkische Polizeibeamte in Deutschland ja heute keine Seltenheit mehr!

    gut in Anbetracht des Zeitungsartikels gibt es ja auch eine Begründung, nämlich die, dass diese Polististen benötigt werden für den Einsatz in ausländerdominierten Stadtvirteln. In Städten, in denen es kaum Ausländer gibt, wird so eine Ernennung wohl eher schwieriger zu rechtfertigen sein.

    Allerdings spreche ich doch bei 1,33 % von einer Seltenheit!


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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW673935
    Datum22.03.2011 21:596404 x gelesen
    Geschrieben von Maik ZeugnerSchön. Wo leitest du jetzt das dringende dienstliche Interesse an der Ernennung her?

    Die Sollstärke der Einheit $Dingens ist bereits seit mehreren Jahren in einem Zustand, der mindestens als kritisch angesehen werden muss. Sämtliche Maßnahmen die zur Mitgliederwerbung durchgeführt wurden bleiben erfolglos. Nach allgemeiner Einschätzung besteht keine Chance, dass sich dies in der nahen Zukunft ändern wird. Jedoch sind zusätzliche Feuerwehrkräfte zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit dringend erforderlich, die zum jetzigen Zeitpunkt durchaus als gefährdert angesehen werden muss."


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW673943
    Datum22.03.2011 22:456379 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtDie Sollstärke der Einheit $Dingens ist bereits seit mehreren Jahren in einem Zustand, der mindestens als kritisch angesehen werden muss. Sämtliche Maßnahmen die zur Mitgliederwerbung durchgeführt wurden bleiben erfolglos. Nach allgemeiner Einschätzung besteht keine Chance, dass sich dies in der nahen Zukunft ändern wird. Jedoch sind zusätzliche Feuerwehrkräfte zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit dringend erforderlich, die zum jetzigen Zeitpunkt durchaus als gefährdert angesehen werden muss."

    Was gäbe es für andere Mittel das Problem zu beheben?


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW673946
    Datum22.03.2011 23:166291 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Maik ZeugnerSchön. Wo leitest du jetzt das dringende dienstliche Interesse an der Ernennung her?

    ups, mein Fehler:

    Natürlich geht mein Szenario davon aus, dass der bisherige Amtsinhaber das Amt nicht weiter ausüben kann/will.

    Da wir doch hier von Posten ab Leiter einer Feuerwehr aufwärts reden (nach NRW-Gesichtspunkten, in anderen Bundesländern sind die Bezeichnungen ja anders...) ist eine Vakanz des Amtes wohl auch nicht so wirklich wünschenswert.

    Also auf Deutsch: man braucht unbedingt jemanden, findet aber keinen anderen geeigneten.

    Und, mal ganz im Ernst: bevor ich jetzt den 17-jährigen Heißsporn ernenne der bisher nur Anwärter war, aber den Wehrführer-Posten total gerne übernehmen würde, dann nehme ich doch lieber den 35-jährigen langjährigen Zugführer, der aber halt kenianischer Staatsbürger ist.

    Gruß,
    Henning


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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW673951
    Datum23.03.2011 00:226245 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferWas gäbe es für andere Mittel das Problem zu beheben?

    "Aufgrund des bestehenden Haushaltssicherungskonzeptes ist die Einstellung eines hauptberuflichen Feuerwehrmannes durch die zuständige Kommunalaufsicht leider nicht genehmigungsfähig."

    Aber wie henning schon schrieb:
    Bei sowas geht es i.d.R. nicht um den normalen, einfachen 'Indianer' sondern um Führungspositionen in der Feuerwehr.
    Jetzt könnte man in der STellungnahme sicherlich auch anführen "Es ist die Meinung des Feuerwehrforums, dass man geeignete Personen dafür nicht findet". Ergänzt mit "Wir haben jetzt doch einen, der ist nur dummerweise kein Deutscher aber dennoch gut geeignet und einen anderen finden wir um's verrecken nicht.

    Wenn "Es gibt wirklichkeine andere Alternative" kein Grund für eine vom gesetzgeber vorgesehene Ausnahme ist, dann ist das halt so und die Feuerwehr wird ebend gemäß den Regularien des Feuerwehrforums geschlossen und spätestens am nächsten Tag kann man hier lesen: "Tja, wundert mich nicht, dass die dicht machen mussten. Man findet ja heutzutage keinen ehrenamtlichen mehr, der als Feuerwehrchef taugt... War ja absehbar"
    Das ist dann halt so.


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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP673969
    Datum23.03.2011 07:166165 x gelesen
    Geschrieben von Maik ZeugnerIm Verwaltungsverfahren bedarf es einer Prüfung und nicht Feststellungen aus dem Bauch heraus. Im Übrigen ist "Genehmigungsbehörde" in dem Falle nicht gleich die Behörde, die die Ernennung vornehmen will.Richtig. Und? ;-)

    Geschrieben von Maik ZeugnerMit so einem Satz wird sie sich sicher nicht zufrieden geben.Doch, das wird sie. Oder glaubst du ernsthaft, die wollen in die mediale und politische Diskussion unter der großen Schlagzeile "XY darf kein Wehrführer* sein, weil er Ausländer ist"?
    Da ist die Schlagzeile "Kommune/Feuerwehr Z als Musterbeispiel für Integration" doch populärer. Und mit dem kleinen Satz im Artikel "Verbandsfunktionär Willauchinsbild und Bürgermeister Immerfroh lobten alle Beteiligten für die unbürokratische und schnelle Ausnahmeregelung." wirkt es gleich noch viel freundlicher.


    * Um mal dem Posten einen Namen zu geben. Hier in RLP sind z.B. die örtlichen Einheitsführer und stellv. schon Ehrenbeamte, nicht nur die Wehrleitung auf Gemeinde- bzw. Verbandsgemeindeebene.
    Mag sein, dass bei letzteren die Prüfung noch genauer bzw. die Begründung etwas ausführlicher sein würde, aber bei den "kleineren" Funktionen wird das m.M. sicher auf dem kleinen Dienstweg (2 Schreiben, kurzer Anruf oder maximal ein kurzes Gespräch in der nächsten gemeinsamen Parteitreffenspause) geregelt.


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorThom8as 8H., Langgöns / Hessen674014
    Datum23.03.2011 12:596056 x gelesen
    Vielen Dank für die Infos und Einschätzungen.


    Alles nur meine persönliche Meinung
    Gruß
    Thomas

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    AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt674033
    Datum23.03.2011 14:126050 x gelesen
    Geschrieben von Henning Kochman braucht unbedingt jemanden, findet aber keinen anderen geeigneten.
    bevor die Feuerwehr ganz vor dem Aus steht, wird sich meistens jemand finden

    Unabhängig davon stellt sich immer noch die Frage nach der Dringlichkeit der Ernennung. Eine Möglichkeit ist z.B. die Zwangsverpflichtung eines Bürgers. Nach den landesrechtlichen Reglelungen kann jeder Bürger verpflichet werden ein Ehrenamt zu übernehmen. Und irgend ein Feuerwehrmann wird schon da sein (möglicherweise ohne Motivation - aber zumindest gibt es Möglichkeiten). Auch wenn das nicht sinnvoll ist, jemanden zwangszuverpflichten, so ist es doch möglich und somit ist die Ernennung nicht dringend erforderlich, da es ja noch andere Möglichkeiten gibt, um da herum zu kommen. Und gerade diese dringende Erfoderlichkeit muss gegeben sein, um so etwas durchführen zu können.

    Möglicherweise seh ich das jetzt zu einseitig. Aber mit "aus der Luft gegriffenen" Beispielen ist das immer so eine Sache.


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    AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt674036
    Datum23.03.2011 14:376022 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian Krupp"XY darf kein Wehrführer* sein, weil er Ausländer ist"?
    Das ist keine Sensation, sondern geltendes Beamtenrecht. Beamte sollen nun mal nach dem Grundsatz deutsche Bürger oder EU-Bürger sein. Das ist jetzt nicht wirklich etwas neues.

    Geschrieben von Sebastian Krupp"kleineren" Funktionen wird das m.M. sicher auf dem kleinen Dienstweg
    Gegen Gerätewart, Jugendwart etc. spricht ja auch nichts, da diese keine Verbeamtung nach sich ziehen. In diesem Falle wäre es sogar rechtswidrig dies mit der Begründung abzulehen "Weil er Ausländer ist". [Anders sieht es da aber mit der Begründung fehleder Sprachkenntnisse aus]

    Fakt ist eins: Zumindes das Recht Verbeamtet zu werden richtet sich nach Art. 33 GG und ist somit bundeseinheitlich ein Bürgerrecht. Dies gilt entsprechend für EU-Bürger aufgrund von Art. 23 GG.


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    AutorCars8ten8 K.8, Hambühren LK Celle / Niedersachsen674042
    Datum23.03.2011 15:366052 x gelesen
    Moin,

    in der Gemeinde Hambühren (Nds. LK Celle) war mal ein britischer Staatsbürger im Ehrenbeamtenverhältnis als stv. GemBM.
    Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind nicht bekannt. Wie lange er im Dienst war kann ich so nicht genau sagen (war vor meiner Zeit hier), es war aber mindestens eine Amtsperiode.

    Gruß,
    Carsten


    Meine Meinung steht fest, bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen;-)

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    AutorHara8ld 8H., Erfurt / Thüringen674043
    Datum23.03.2011 15:456032 x gelesen
    Geschrieben von Maik Zeugner ... das Recht Verbeamtet zu werden richtet sich nach Art. 33 GG und ist somit bundeseinheitlich ein Bürgerrecht. Dies gilt entsprechend für EU-Bürger aufgrund von Art. 23 GG

    Stimmt nicht ganz!
    Art. 33 GG regelt das nur für Deutsche und ist die Grundlage für die Existenz von Beamten.
    Art. 23 GG regelt das Verhältnis D zu EU, sagt aber nichts zur Frage von Beamten aus anderen Staaten.


    Die Rechtsgrundlage ist das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) von 2009, welches das Beamten-Rechts-Rahmen-Gesetz (BRRG) abgelöst hat.

    Dort steht:
    § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
    (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden,
    wer
    1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
    a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
    besitzt,

    usw.

    (Sorry, falls ich jemand langweile, aber das sind die "grundsätzlichen Spielregeln")

    Nach den jeweiligen Beamtengesetzen der Länder sind "Ehrenbeamte" eben auch "Beamte".

    In TH sollen nach § 15 Abs. 4 ThürBKG der Ortsbrandmeister, die Wehrführer und deren Stellvertreter zu Ehrenbeamten ernannt werden. D.h., es kann auch ohne die Ernennung die Funktion ausgeübt werden, wenn triftige Gründe vorliegen.

    Ich glaube, es ist besser, eine engagierte, gut ausgebildete Führungskraft zu haben, als in der FF aus "beamtenrchtlichen Gründen" auf ihn zu verzichten.


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Harald



    Das ist meine private Meinung!
    Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen.
    Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen.

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW674069
    Datum23.03.2011 18:226094 x gelesen
    Geschrieben von Maik ZeugnerUnabhängig davon stellt sich immer noch die Frage nach der Dringlichkeit der Ernennung. Eine Möglichkeit ist z.B. die Zwangsverpflichtung eines Bürgers.

    So wie ich diesen Teil der Diskussion verfolge scheint es hier tatsächlich die vorherschende Meinung zu sein, dass man eher jemand ungeeigneten oder jemanden ohne Motivation und vermutlich mit Rechtsschutzversicherung für eine ehrenamtliche Führungsposion nimmt, als jemand im Grundsatz geeigneten der allerdings nur kein EU-Staatsbürger ist.

    Wie die anschliesende Diskussion hier im Forum ablaufen würde, habe ich ja bereits dargelegt.
    Warten wir einfach mal ab, bis sich solch ein Fall einstellt.


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    AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt674095
    Datum23.03.2011 21:036027 x gelesen
    Geschrieben von Carsten Kranz britischer Staatsbürger
    beamtenrechtlich zulässig, da England bekanntlich in der EU ist (auch wenn England keinen Euro hat)


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    AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt674096
    Datum23.03.2011 21:135992 x gelesen
    Geschrieben von Harald Hilpert Art. 33 GG regelt das nur für Deutsche und ist die Grundlage für die Existenz von Beamten.
    Nicht nur. Es regelt, dass jeder Deutsche Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Art. 33 ist Grundlage für das Beamtenrecht an sich.

    Geschrieben von Harald Hilpert Art. 23 GG regelt das Verhältnis D zu EU, sagt aber nichts zur Frage von Beamten aus anderen Staaten.
    Hierzu ein Auszug aus Art. 23
    Geschrieben von ---Art. 23 GG--- dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutzgewährleistet.
    Art. 33 GG ist zwar kein Grundrecht im engeren Sinne, aber ein grundrechtsgleiches Recht.


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    AutorHara8ld 8H., Erfurt / Thüringen674116
    Datum24.03.2011 07:435954 x gelesen
    Auch wenn du deine Meinung zu Art.23 und 33 GG noch mal wiederholt hast, so hat dies mit der Ausgangsfragestellung, ob ausländische Bürger in der FF zu Ehrenbeamten ernannt werden können/sollen/müssen nichts zu tun.

    Mal unabhängig von der "Ehrenbeamtenrechtlichen Seite" gesehen:
    Viele Feuerwehren haben Probleme mit der Mitgliedergewinnung, Tageseinsatzbereitschaft usw.
    Man sollte doch froh sein, über jeden, der sich bereit erklärt, in der FF mitzuarbeiten, egal, welchen Pass er in der Tasche hat. Wenn sich der Kamerad dann entsprechend qualifiziert hat, das Vertrauen der Wehr genießt und in eine Führungsposition gewählt wird (werden soll), so tritt die "falsche Staatsbürgerschaft" für mich in den Hintergrund.


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Harald



    Das ist meine private Meinung!
    Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen.
    Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen.

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    AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt674132
    Datum24.03.2011 09:545849 x gelesen
    Geschrieben von Harald Hilpertso tritt die "falsche Staatsbürgerschaft" für mich in den Hintergrund.
    ist ja alles gut und schön. was "wir" aber gerade machen ist eine politische Debatte über das Beamtenrecht zu führen. ich kenne keine Zahl, wie viele Fälle das betrifft. Das ist nicht eine Frage der Feuerwehr, sondern eine allgemeine Frage. Erst wenn wir geklärt haben, ob wir alle Nationen zu uns einladen wollen (Einwanderungsland) können wir über solche Fragen der Verbeamtung von Ausländern (nicht nur in Einzelfällen, denn das ist in engen Grenzen möglich) reden. Diese Debatte sollte aber nicht von der Feuerwehr ausgehen.


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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW674138
    Datum24.03.2011 10:245881 x gelesen
    Geschrieben von Harald HilpertWenn sich der Kamerad dann entsprechend qualifiziert hat, das Vertrauen der Wehr genießt und in eine Führungsposition gewählt wird (werden soll), so tritt die "falsche Staatsbürgerschaft" für mich in den Hintergrund.

    Wenn gleich ich es als strittig ansehe, dass das nicht-vorhandensein einer geeigneten Alternative kein ausreichender Grund für eine Ausnahme von der geforderten Staatsbürgerschaft sei, die Forummeinung jedoch ist dass eine fehlende Alternative zu dieser einen Person auf keinen Fall eine beamtenrechtliche Ausnahme zuläßt erübrigt sich, zumindest an dieser Stelle, jede weitere Diskussion oder Meinungsaussage zu diesem Thema.


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     22.03.2011 19:10 Thom7as 7H., Langgöns
     22.03.2011 19:26 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     22.03.2011 20:25 Maik7 Z.7, Naumburg
     22.03.2011 20:33 ., Kirchheim unter Teck
     22.03.2011 20:48 Maik7 Z.7, Naumburg
     22.03.2011 21:27 ., Kirchheim unter Teck
     22.03.2011 21:40 Maik7 Z.7, Naumburg
     22.03.2011 21:07 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     22.03.2011 21:18 Maik7 Z.7, Naumburg
     22.03.2011 21:24 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     22.03.2011 21:30 Maik7 Z.7, Naumburg
     22.03.2011 21:34 ., Kirchheim unter Teck
     22.03.2011 21:59 ., Dortmund
     22.03.2011 22:45 ., Kirchheim unter Teck
     23.03.2011 00:22 ., Dortmund
     22.03.2011 23:16 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     23.03.2011 14:12 Maik7 Z.7, Naumburg
     23.03.2011 18:22 ., Dortmund
     22.03.2011 21:32 ., Kirchheim unter Teck
     23.03.2011 07:16 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     23.03.2011 14:37 Maik7 Z.7, Naumburg
     23.03.2011 15:45 Hara7ld 7H., Erfurt
     23.03.2011 21:13 Maik7 Z.7, Naumburg
     24.03.2011 07:43 Hara7ld 7H., Erfurt
     24.03.2011 09:54 Maik7 Z.7, Naumburg
     24.03.2011 10:24 ., Dortmund
     23.03.2011 12:59 Thom7as 7H., Langgöns
     23.03.2011 15:36 Cars7ten7 K.7, Hambühren LK Celle
     23.03.2011 21:03 Maik7 Z.7, Naumburg
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