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ThemaEinsatz + Alkohol = Führerschein weg!84 Beträge
RubrikEinsatz
Infos:
  • Einsatzbericht: Gartenhausbrand / Feuerwehrangehöriger auf Fahrt zum Gerätehaus verunglückt
  • Auf der Fahrt zum Brandeinsatz verunglückt – zwei Leichtverletzte
  •  
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg674440
    Datum27.03.2011 13:4733739 x gelesen
    ohne Worte, mit Kopfschütteln:

    Wegen eines Gartenhausbrandes fuhr der Feuerwehrmann zum Feuerwehrmagazin, welches er aber nicht erreichte.

    Kurz vor dem Ziel prallte er mit seinem Ford Escort auf einen am linken Fahrbahnrand geparkten Peugeot, ...

    Die aufnehmenden Polizeibeamten stellten bei dem Unfallverursacher alkoholische Beeinflussung fest. Er musste mit zur Blutprobe und seinen Führerschein abgeben.

    Auf der Fahrt zum Brandeinsatz verunglückt – zwei Leichtverletzte


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP674442
    Datum27.03.2011 13:5029983 x gelesen
    Mit 2x Kopfschütteln. Zum einen wegen dem Alkohol am Steuer, zum anderen wegen dem 15jährigen Beifahrer. Hätte der dann am Feuerwehrhaus gewartet, bis dass der Feuerwehrangehörige wieder da ist?


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg674443
    Datum27.03.2011 13:5429565 x gelesen
    Hallo,

    das 2. Kopfschütteln kannst du lassen:

    Wegen eines Gartenhausbrandes fuhr der Feuerwehrmann zum Feuerwehrmagazin, welches er aber nicht erreichte.

    der Unfall passiert auf dem Weg zum Gerätehaus.


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674444
    Datum27.03.2011 14:0029353 x gelesen
    Die Strafe kann m. E. nicht hoch genug ausfallen! Alkohol und Fahrzeug ist ein No Go und das gilt insbesondere auch bei der Feuerwehr


    Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP674445
    Datum27.03.2011 14:0129256 x gelesen
    Und? Mein Kopfschütteln bezieht sich nicht darauf, dass der 15jährige mit im Einsatz gewesen wäre. Da gehe ich bei einer Wehr wie LE davon aus, dass sowas nicht passiert.

    Ob man aber zur Teilnahme an einem Einsatz mit Alarmierungszeit 0:15 nachts minderjährige Beifahrer in einem PKW auf dem Parkplatz warten lässt, reicht mir für mein zweites Kopfschütteln.


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorKlau8s K8., Mittweida / Sachsen674446
    Datum27.03.2011 14:1128882 x gelesen
    Na Mahlzeit,

    Geschrieben von Sebastian KruppOb man aber zur Teilnahme an einem Einsatz mit Alarmierungszeit 0:15 nachts minderjährige Beifahrer in einem PKW auf dem Parkplatz warten lässt,
    Wieso warten lässt, der sollte doch bestimmt den PKW nachhause fahren.

    MfG

    Klaus


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    AutorJan 8V., Weißenberg / Sachsen674448
    Datum27.03.2011 14:1628675 x gelesen
    Hallo Jürgen

    Weißt du wie Hoch sein alc. wert war ?


    Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung !!!

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg674449
    Datum27.03.2011 14:2028608 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Jan VoglerWeißt du wie Hoch sein alc. wert war ?

    nein - werd ich auch nicht erfahren. Die Polzei dürfte solche Infos nicht an die Presse rausrücken ...


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorJan 8V., Weißenberg / Sachsen674452
    Datum27.03.2011 14:2828487 x gelesen
    hm das Währe Wissenswert wenn man jemanden Verurteilt .
    ich Versteh zwar nicht warum er einen 15 Jährigen mit hat aber das mit dem alc. ist zwar nicht ok aber man müsste wissen wie viel er hat denn auch bei 0.5 geht er mit zur blutkontrolleund der schein ist auch weg wegen vku soweit ich das Weiß.


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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg674455
    Datum27.03.2011 14:3228480 x gelesen
    Hallo,

    Wenn man auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus auffällt reichen schon 0,3 Promille um seinen Führerschein auf Urlaub zu schicken ...


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorJan 8V., Weißenberg / Sachsen674457
    Datum27.03.2011 14:3728350 x gelesen
    Hallo

    Das ist das was ich Meinte Jürgen ,

    aber was das mit dem 15 Jahrigen sollte das Versteh ich auch nicht .


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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg674459
    Datum27.03.2011 14:4128115 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Jan Vogleraber was das mit dem 15 Jahrigen sollte das Versteh ich auch nicht .

    Ich vermute mal das der zum Zeitpunkt des Alarms einfach mit im Wagen gesessen hat. Hat also mit der Alk-Fahrt an sich nichts zu tun.


    MkG Jürgen Mayer

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg674462
    Datum27.03.2011 14:4628192 x gelesen
    Geschrieben von Jan Vogleraber was das mit dem 15 Jahrigen sollte das Versteh ich auch nicht .


    Na ja. Wie wäre es mit Bruder irgend wo abgeholt und dann kam der Alarm o.ä.?
    Ist jetzt nicht so wirklich ungewöhnlich.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen674465
    Datum27.03.2011 15:1328399 x gelesen
    Auch wenn hier wieder die Moralapostel ganz vorne sind: ist es nicht so, dass eine moderate Alkoholisierung nur ein Verstoß gegen die STVO darstellt? Und ist in diesem Fall das ganze nicht eigentlich durch die Sonderrechte gedeckt?

    Das im konkreten Fall der Fahrer offensichtlich ein größeres Problem hatte (sonst hätte er ja nicht das andre Auto getroffen) ist eine andere Baustelle.

    Gruß
    Ingo


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674467
    Datum27.03.2011 15:2628196 x gelesen
    Nein ist es nicht! Das ist kein Verstoß gegen die StVO, sondern gegen das StVG oder das StGB und da rechtfertigen Sonder- und Wegerechte mal garnichts!


    Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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    AutorMich8ael8 K.8, Zella-Mehlis / Thüringen674472
    Datum27.03.2011 15:5428122 x gelesen
    Solange man nicht die komplette Situation kennt, sollte man die Leute nicht immer gleich verurteilen. Es wird doch wieder nur gemutmaßt.


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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen674474
    Datum27.03.2011 15:5928034 x gelesen
    Hallo,
    Geschrieben von Ingo zum FeldeAuch wenn hier wieder die Moralapostel ganz vorne sind: ist es nicht so, dass eine moderate Alkoholisierung nur ein Verstoß gegen die STVO darstellt? Und ist in diesem Fall das ganze nicht eigentlich durch die Sonderrechte gedeckt?
    Würde ja durchaus bedeuten, dass es legitim ist, betrunken im Einsatz zu sein? Interessant wird das, wenn der betreuende FA eine stärkere Alkoholfahne hat, als die verunfallte Person.
    Des Weiteren stellen Sonderrechte keinen "Freifahrts-Schein" dar. Wenn du bei der Fahrt zum Gerätehaus geblizt wirst und darauf ist zu sehen, dass du nicht angeschnallt warst. Berufst du dich dann auch darauf, dass du Sonderrechte hast?

    Also ich weiß nicht, wie es bei anderen Feuerwehren gehandhabt wird, aber meiner Meinung sollte doch klar sein, dass ich mit Alkohol im Blut nicht in den Einsatz gehe.
    Noch interessanter ist es, wenn man leicht alkoholisiert der Meinung ist noch PA tragen zu können, und sich beim oder nach dem Aufsetzen der Maske die Übelkeit langsam zu Wort meldet.


    MkG
    Johannes

    Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

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    AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg674480
    Datum27.03.2011 16:1427802 x gelesen
    Geschrieben von Michael KirchnerSolange man nicht die komplette Situation kennt, sollte man die Leute nicht immer gleich verurteilen. Es wird doch wieder nur gemutmaßt.

    Die Polizei hat den Führerschein einbehalten, damit ist alles wesentliche erstmal bekannt. Als jemand, der seit knapp zwei Jahren keinen Tropfen mehr getrunken hat und immer noch lebt verstehe ich da an einer ganz anderen Stelle das Problem nicht...

    Gruß,
    Markus


    Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

    J. Mäschle, Forums-Philosoph

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    AutorPaul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland674481
    Datum27.03.2011 16:1427807 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Michael KirchnerSolange man nicht die komplette Situation kennt, sollte man die Leute nicht immer gleich verurteilen. Es wird doch wieder nur gemutmaßt. mmh, sagen es wir mal so: es gab schon schlimmere "Vorurteilsdiskussionen", an der hier kann ich bisher noch keine Verurteilung erkennen (die sollte auch nur der Richter sprechen) , aber die Meldung wirft halt ein paar Fragen auf oder nicht?
    Ich denke, damit sollten wir uns mal wieder bewusst werden, dass wir nur fit in den Einsatz fahren sollten oder? Es bringt nix, wenn wir Sach- oder Personenschäden verursachen bzw. im schlimmsten Fall noch die eigenen Kräfte durch einen unnötigen Unfall mit einem Paralleleinsatz belasten.
    Zudem sollten wir auch uns überlegen, ob wir in der Abwägung von Interessen auch in den Einsatz können - sprich, wenn ich jemanden irgendwo abhole (oder im Auto dabei habe), der minderjährig ist, dann bin ich bis ich denjenigen "abgeliefert habe" nicht einsatzbereit - oder sollte ich denjenigen (oder meinetwegen auch diejenige) vor der Wache warten lassen?

    so denn,
    viele Grüße Paul


    alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg674483
    Datum27.03.2011 16:2027735 x gelesen
    Geschrieben von Paul BohlenZudem sollten wir auch uns überlegen, ob wir in der Abwägung von Interessen auch in den Einsatz können - sprich, wenn ich jemanden irgendwo abhole (oder im Auto dabei habe), der minderjährig ist, dann bin ich bis ich denjenigen "abgeliefert habe" nicht einsatzbereit - oder sollte ich denjenigen (oder meinetwegen auch diejenige) vor der Wache warten lassen?

    Also da sehe ich absolut kein Problem. Da kann notfalls der "Zentralist" drauf aufpassen oder eine weitere Abholung organisieren. Das habe ich auch schon des öfteren erlebt.

    Und es gibt ja auch schon Feuerwehren, die organisieren im Feuerwehrhaus eine ad hoc Kinderbetruung im Alarmfall, damit die aufsichtspflichtigen FM zum Einsatz kommen können.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorPaul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland674484
    Datum27.03.2011 16:2427794 x gelesen
    Hallo,
    Geschrieben von Markus WeberDie Polizei hat den Führerschein einbehalten, damit ist alles wesentliche erstmal bekannt. ja, da ist es auch müßig darüber zu spekulieren, ob der Unfall auch ohne Alk passiert wäre etc etc - den Rest müssen jetzt Anwalt und Justiz klären.

    Geschrieben von Markus Weberverstehe ich da an einer ganz anderen Stelle das Problem nicht... DAS ist eine andere Baustelle (wird in Feuerwehr- und Farbentragenden-kreisen auch sehr kontrovers gesehen),

    viele Grüße Paul


    alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten

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    AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen674492
    Datum27.03.2011 17:0427535 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferNein ist es nicht! Das ist kein Verstoß gegen die StVO, sondern gegen das StVG oder das StGB und da rechtfertigen Sonder- und Wegerechte mal garnichts!

    Prima, wusste ich nicht und kann ich bei Gelegenheit einbringen.
    Von Wegerechte war natürlich nie die Rede.

    Gruß
    Ingo


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    AutorSven8 R.8, Brakel / NRW674501
    Datum27.03.2011 17:5927588 x gelesen
    Geschrieben von Paul BohlenZudem sollten wir auch uns überlegen, ob wir in der Abwägung von Interessen auch in den Einsatz können - sprich, wenn ich jemanden irgendwo abhole (oder im Auto dabei habe), der minderjährig ist, dann bin ich bis ich denjenigen "abgeliefert habe" nicht einsatzbereit - oder sollte ich denjenigen (oder meinetwegen auch diejenige) vor der Wache warten lassen?

    Hallo
    der Beifahrer in dem Fall ist 15! Das ist sicher was anderes bei einem 4 oder 5 jährigem Kind. Als 15 jähriger kann er auch mal ne halbe Stunde im Auto oder der Wache warten. Ausserdem sollte dieser auch in der Lage (s)ein Handy zu bedienen und sein weiterkommen selber hinzukriegen.


    Greets Sven

    Meine Meinung und nix anderes.

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    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg674573
    Datum28.03.2011 09:0127233 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Michael KirchnerSolange man nicht die komplette Situation kennt, sollte man die Leute nicht immer gleich verurteilen. Es wird doch wieder nur gemutmaßt.

    Warum?
    Jemand der besoffen oder angetrunken ist, hat auf dem Fahrersitz eines KfZ genauso wenig zu suchen, wie im FW-Einsatz.
    Das ist durch nichts zu rechtfertigen. Ich hoffe, dass es für den Kameraden auch dienstliche Konsequenzen hat.
    Und die Alkoholisierung war wohl ausreichend, um ein geparktes Fahrzeug zu rammen. Somit sicher keine 0.5 Promille.

    Gruß Thorsten


    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen674579
    Datum28.03.2011 10:1626885 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Thorsten HermesUnd die Alkoholisierung war wohl ausreichend, um ein geparktes Fahrzeug zu rammen. Somit sicher keine 0.5 Promille.

    ... und wo steht, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall war ? Fakt ist bisher nur, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls (in unbekannter Höhe > 0,3 Promille) Alkohol getrunken hatte ( was unstrittig nicht ok ist).

    Gruß
    Gerhard


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    AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg674580
    Datum28.03.2011 10:1827536 x gelesen
    Hallo Sebastian!

    Mal davon unabhängig, dass der gute Mann betrunken war und nur auf den Beifahrer bezogen:

    Was machst du denn bitte schön, wenn du deinen Sprössling im Auto hast und der Piepser geht runter? Du willst doch wohl net erzählen, dass du den dann erst nach Hause fährst, egal wie früh oder spät am Tag?

    Gruß Patrick


    Das war meine Meinung

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674581
    Datum28.03.2011 10:4827440 x gelesen
    Geschrieben von Patrick WeegenWas machst du denn bitte schön, wenn du deinen Sprössling im Auto hast und der Piepser geht runter? Du willst doch wohl net erzählen, dass du den dann erst nach Hause fährst, egal wie früh oder spät am Tag?

    Sprössling? Der Fahrer ist gerade mal 5 Jahre älter gewesen. Die Polizei würde auch nichts von Alkohol schreiben, wenn der Schwellenwert nicht überschritten worden wäre. Somit wird er sich wegen einem Alkoholdelikt zu verantworten haben! Hier die Kausalität zwischen Trunkenheit und Unfall auszuräumen halte ich für so gut wie unmöglich! Dafür gibt es zu viele Urteile auf Ebene der LG und OLG.


    Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.674585
    Datum28.03.2011 10:5227000 x gelesen
    Geschrieben von Johannes MartinWürde ja durchaus bedeuten, dass es legitim ist, betrunken im Einsatz zu sein?
    Unter betrunken stufe ich mal Alkoholgenuß mit Aufallerscheinungen ein. Ingo hatte jedoch vom moderaten Alkoholkonsum geschrieben.Das wäre für mich ein Glas Wein zum Abendessen. Passiert mir auch durchaus mal. Auch da im Laufe des Abends ein weiteres. Natürlich bin ich jetzt Gewohnheitstrinker wenn ich nach zwei Glas nicht zwei Promille habe. Sondern vielleicht nur 0,4.

    Geschrieben von Johannes MartinAlso ich weiß nicht, wie es bei anderen Feuerwehren gehandhabt wird, aber meiner Meinung sollte doch klar sein, dass ich mit Alkohol im Blut nicht in den Einsatz gehe.
    Wo geht es denn bitte weiter? Schon mal nach Blutspenden einen Einsatz gefahren? Nach anderthalb Stunden Fitnesstudio? 60 Minuten Handball gespielt gegen den Tabellenersten? Total streßigem Arbeitstag? Was ist mit Pollenallergie oder Erkältung? Schlecht geschlafener Nacht? Oder ich war Samstag fünf Stunden im Garten. War auch anstrengend.

    Alles Dinge die mich in meiner Leistungsfähigkeit gleich oder sogar noch mehr beeinflussen als der Wein zum Essen. Es geht nicht darum Alkohol zu bagatellisieren (Kann ich wahrscheinlich jetzt sowieso schreiben was ich will). Aber dann bitte nicht nur bei Alkohol reflexartig den Gutmenschen spielen, sondern auch konsequent bei allen anderen. Wieviel Feuerwehren melden sich denn in der Heunschnupfenzeit ab? Oder wenn man sich mit ein paar Jungs aus der Wehr zum Blutspenden trifft?


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674588
    Datum28.03.2011 11:0126888 x gelesen
    Mit 20 kann man auch noch den Führerschein auf Probe haben und das verschärft die gesetzliche Regelung noch, da in der Probezeit die 0,0 Promillegrenze gilt! Wollte ich nur mal so einstreuen für alle die hier so fix auf der 0,3 % Promillegrenze fahren.


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    AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern674589
    Datum28.03.2011 11:0526834 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen Ringhofer Mit 20 kann man auch noch den Führerschein auf Probe haben und das verschärft die gesetzliche Regelung noch, da in der Probezeit die 0,0 Promillegrenze gilt!

    Nicht nur in der Probezeit. Unter 21 Jahren gilt generell die 0,0 Promille-Grenze, egal ob die Probezeit schon rum ist oder nicht.


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    AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg674594
    Datum28.03.2011 11:3427230 x gelesen
    Hallo Jürgen!

    Geschrieben von Jürgen RinghoferSprössling? Der Fahrer ist gerade mal 5 Jahre älter gewesen.

    Ja, ich weiß!
    Hatte ich auf Sebastin bezogen, da ich davon ausgehe, dass er am ehesten Kinder hat, die noch nicht Volljährig sind. Natürlich darf hier allternativ jedes andere verwandschaftliche Verhältniss (Bruder, Schwester, ...) eingesetzt werden.

    Geschrieben von Jürgen RinghoferHier die Kausalität zwischen Trunkenheit und Unfall auszuräumen halte ich für so gut wie unmöglich!

    Sehe ich genau so. Mir ging es nur um die für viele offensichtlich so absolut unmögliche Tatsache, dass ein Minderjähriger mit im Auto saß.

    Gruß Patrick


    Das war meine Meinung

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    AutorDomi8nic8 W.8, Bad Berka, 99735 Nohra / Thüringen674596
    Datum28.03.2011 12:0227015 x gelesen
    Die Sonderrechte für einen Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus im Einsatzfall beschränken sich auf in Massen erhöhte Geschwindigkeit, überfahren einer roten Ampel unter gegebener Vorsicht, nutzen von Warnblinklicht während der Fahrt. Wir sprechen von geringfügiger Überschreitung der Stvo. Denn andere Verkehrsteilnehmer sehen nicht den Grund für schnelles Fahren und überfahren von Roten Ampeln. Alkohol ist tabu.
    Passiert ein Unfall, wird dieser genau so gewertet wie wenn dieser ohne Einsatz passiert währe.
    Je nach Schaden und Ausmaß können Strafen geringer oder gar nicht verhängt werden, aber man hat keinen Freiflugschein.
    Körperschäden des FM werden im Unfall von der Versicherung der Feuerwehr abgedeckt (FUK).

    Passiert alles unter Alkohol, dann bleibt der Kamerad darauf sitzen, da in der Feuerwehrausbildung und UVV ja darauf hingewiesen wird, kein Alkohol bzw alkoholisierte Feuerwehrkameraden im Einsatz.

    Zum Thema minderjährigen Beifahrer, der junge Mann saß wohl zur falscher Zeit am falschen Ort.


    Mit kameradschaftlichen Gruß

    Dominic Wenkel

    FFw Bad Berka, FFw Nohra

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen674598
    Datum28.03.2011 12:1226886 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Dominic WenkelDie Sonderrechte für einen Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus im Einsatzfall beschränken sich auf

    Nö...


    Geschrieben von Dominic Wenkelnutzen von Warnblinklicht während der Fahrt.
    Ich hoffe doh nicht... Gut, formal dürfte man es der Sonderrechte-Definition nach im Grunde sogar , es ist nur so maximalst kontraproduktiv.


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    AutorLars8 J.8, Krefeld / NRW674599
    Datum28.03.2011 12:1326957 x gelesen
    Hallo Dominic,

    deiner Visitenkarte entnehme ich, dass du schon eine gewisse Erfahrung in Sachen Feuerwehr hast. Ich gehe auch davon aus, dass du in deiner Einheit Ausbildertätigkeiten wahrnimmst. Ich möchte dich nur kurz darauf hinweisen, dass pauschalisierte Aussagen zwar gut für die Mannschaft zu merken, aber nicht immer richtig sind.

    Das Thema Alkohol im Straßenverkehr hat, wie du richtig erkannt hast, nix mit Sonderrechten zu tun. Das liegt aber eher daran, dass "unsere Sonderrechte" lediglich Übertretungen der Straßenverkehrsordnung rechtfertigen.

    Der Bereich Alkohol am Steuer ist aber im Straßenverkehrsgesetz (StVG, da §24a für 0,5-Promillegrenze und §24c für 0,0-Promillegrenze) und im Strafgesetzbuch (StGB, hier im §316 und evtl. ist auch §315 zutreffend) geregelt.

    Da es sich dabei um ein ganz anderes Gesetz handelt, müssten die "Ausnahmeregelungen" daraus herangezogen werden. Ist bei Alkohol im Feuerwehreinsatz aber soweit nicht wirklich möglich. Da kann man sehr schnell gefährliches Halbwissen vermitteln. Also bitte aufpassen ;-)


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    AutorJens8 N.8, Ohorn / Sachsen674600
    Datum28.03.2011 12:1727032 x gelesen
    Geschrieben von Patrick Weegen
    Was machst du denn bitte schön, wenn du deinen Sprössling im Auto hast und der Piepser geht runter? Du willst doch wohl net erzählen, dass du den dann erst nach Hause fährst, egal wie früh oder spät am Tag?

    Würdest du denn deine Kids (wenn du denn welche hast) im Auto allein sitzen lassen????
    Hallo?? Jetzt mal nicht auf den 15-jährigen bezogen, der kümmert sich sicher schon allein, aber du solltest deine Kinder schon in sicherer Obhut wissen. Schon mal was von Fürsorgepflicht gehört??

    Gruß Jens


    Kommentar des Wertungsrichters: Hier pfeift nur eine Pfeife, und die bin ich!

    Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder.

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    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen674603
    Datum28.03.2011 12:2627030 x gelesen
    Geschrieben von Jens Nobisaber du solltest deine Kinder schon in sicherer Obhut wissen. Schon mal was von Fürsorgepflicht gehört??

    ja und, bei uns kommen die in solchen Faellen mit ins Feuerwehrhaus. Irgendeiner ist dann immer noch da, oder man sorgt fuer Abholung...


    Grüße

    Lüder Pott

    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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    AutorJens8 N.8, Ohorn / Sachsen674605
    Datum28.03.2011 12:3026896 x gelesen
    Geschrieben von Lüder Pott
    ja und, bei uns kommen die in solchen Faellen mit ins Feuerwehrhaus. Irgendeiner ist dann immer noch da, oder man sorgt fuer Abholung...

    Wenn das so funktioniert ist ja alles bestens.... ;-))

    Gruß Jens


    Kommentar des Wertungsrichters: Hier pfeift nur eine Pfeife, und die bin ich!

    Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder.

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    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen674606
    Datum28.03.2011 12:3226860 x gelesen
    ..naja, manchmal liest es sich so als Minderjaehrige gleich sterben, wenn dem Gesetz nicht genuege getan wird und ein zugelassener Bertreuer in der Naehe ist...


    Grüße

    Lüder Pott

    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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    AutorDomi8nic8 W.8, Bad Berka, 99735 Nohra / Thüringen674608
    Datum28.03.2011 12:3426754 x gelesen
    Geschrieben von Thorben GruhlDie Sonderrechte für einen Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus im Einsatzfall beschränken sich auf

    beziehe mich nur auf die Fahrt mit dem privaten Auto zum Gerätehaus im Einsatzfall.
    Fahrten mit dem privaten PKw zur Einsatzstelle ist bei uns untersagt.

    Warnblinklicht ist zumindest geduldet (Schulung durch die Polizei in Sachen Sonderecht).
    ...sicherlich bringt das nix, genauso wie ein Dachaufsetzer oder Scheibenschild oder Magnettafel.
    Ehr im Gegenteil, die anderen blockieren dann erst recht.
    Aber ich persönlich nutze tagsüber die Sonderechte kaum, wenn nur dann Geschwindigkeitsüberschreitung von ca 15 km/h.
    Nachts taste ich mich schon ehr mal über die Rote Ampel.


    Mit kameradschaftlichen Gruß

    Dominic Wenkel

    FFw Bad Berka, FFw Nohra

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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen674609
    Datum28.03.2011 12:3426731 x gelesen
    Geschrieben von Christian BergmannUnter betrunken stufe ich mal Alkoholgenuß mit Aufallerscheinungen ein. Ingo hatte jedoch vom moderaten Alkoholkonsum geschrieben.Das wäre für mich ein Glas Wein zum Abendessen. Passiert mir auch durchaus mal. Auch da im Laufe des Abends ein weiteres. Natürlich bin ich jetzt Gewohnheitstrinker wenn ich nach zwei Glas nicht zwei Promille habe. Sondern vielleicht nur 0,4.


    Sowohl im Straßenverkehr, als auch im Feuerwehreinsatz finde ich schon ein Glas Wein oder ein Bier zu viel. Ich trinke auch gerne mal mit Freunden ein Bier, aber dann bleibt der FME zu Hause und nachts bleibt er aus. Am nächsten Tag, wenn ich denke wieder einsatzbereit zu sein, kann man den auch wieder anschalten...

    Geschrieben von Christian BergmannWo geht es denn bitte weiter? Schon mal nach Blutspenden einen Einsatz gefahren? Nach anderthalb Stunden Fitnesstudio? 60 Minuten Handball gespielt gegen den Tabellenersten? Total streßigem Arbeitstag? Was ist mit Pollenallergie oder Erkältung? Schlecht geschlafener Nacht? Oder ich war Samstag fünf Stunden im Garten. War auch anstrengend.

    Schlussendlich bist du doch selbst dafür verantwortlich, ob du einsatzbereit bist oder nicht. Dein Einheitsführer sieht nicht, ob du eine Erkältung hast, ein Bier getrunken oder irgendwelche Medikamente eingenommen hast. Das ist dann deine Aufgabe entweder a) nicht zum Einsatz zu fahren, b) angeben ob man PA-tauglich ist oder nicht oder c) du voll einsatzbereit bist.


    MkG
    Johannes

    Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

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    AutorDomi8nic8 W.8, Bad Berka, 99735 Nohra / Thüringen674612
    Datum28.03.2011 12:4126908 x gelesen
    Da hast du recht.
    Wir haben meist ein Polizeibeamten zur Schulung wenn es um Sonderechte geht.

    Also nach deren Aussage, passiert auf dem Weg zum GH oder auch mit dem Feuerwehrfahrzeug zum Einsatz unter Alkohol ein Unfall, schützen dem Fahrer keine Sonderrechte.
    Sicherlich kann man bis 0,5 laut StVG noch fahren, passiert aber was bekommt man zumindest eine Teilschuld.
    Im Bekanntenkreis schon privat durch (0,25 Alk auf Hauptstrasse, aus Seitenstrasse vorfahrt genommen wordem, letztendlich 20 % Teilschuld)

    Sicherlich der Einsatz mit etwas Alk wird nie ganz unterbunden werden, aber beim Fahren sollte man zu gunsten eventuell andere Verkehrsteilnehmer verzichten


    Mit kameradschaftlichen Gruß

    Dominic Wenkel

    FFw Bad Berka, FFw Nohra

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP674623
    Datum28.03.2011 13:1826961 x gelesen
    Geschrieben von Patrick Weegener am ehesten Kinder hat, die noch nicht Volljährig sind.Nicht, dass ich wüsste ;-)

    Geschrieben von Patrick WeegenWas machst du denn bitte schön, wenn du deinen Sprössling im Auto hast und der Piepser geht runter?Ich würde mir überlegen, ob der Einsatz dann nicht eher mal ohne mich laufen muss. Kommt natürlich auch auf den Beifahrer an, dessen weitere Möglichkeiten etc.


    Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
    ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.674627
    Datum28.03.2011 13:3126762 x gelesen
    Geschrieben von Johannes Martin
    Sowohl im Straßenverkehr, als auch im Feuerwehreinsatz finde ich schon ein Glas Wein oder ein Bier zu viel.

    Wie bereits erwähnt, gibt es Dinge welche die Leistungsfähigkeit eines FA mehr einschränken, als Wein zum Essen. Und ich habe von noch keiner Feuerwehr gehört, die sich während oder nach dem Dienstsport abgemeldet hat.

    Geschrieben von Johannes MartinSchlussendlich bist du doch selbst dafür verantwortlich, ob du einsatzbereit bist oder nicht.
    Erst einmal rufe ich nicht jedes mal dreißig Leute an um zu fragen ob die fit für den Einsatz sind, nur weil ich ´ne Stunde Inlinern will. Was macht denn bei euch der Wehrführer wenn er weiß, dass fünf Leute aus der Tagesalarmstärke Allergiker gegen Pollen sind? Auf Verdacht abmelden? Wie ist es bei umgreifenden Grippesymptomen? Ruft Ihr euren Vorgesetzten an und meldet das?


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorLars8 J.8, Krefeld / NRW674628
    Datum28.03.2011 13:4826758 x gelesen
    Geschrieben von Dominic WenkelIm Bekanntenkreis schon privat durch (0,25 Alk auf Hauptstrasse, aus Seitenstrasse vorfahrt genommen wordem, letztendlich 20 % Teilschuld)


    Ich verstehe das mal als 0,25 Promille. Wie sind die denn (gerichtsverwertbar) festgestellt worden? Wie weiter oben schon nachzulesen ist, ist man bei einem Unfall schon ab 0,3 Promille dabei. Und dann nicht als Ordnungswidrigkeit sondern direkt als Straftat nach dem §315c StGB - zumindest im Anfangsverdacht. Standardmaßnahme wäre da nach Abklärung mit nem Richter das Verbringen zur Polizeiwache, Blutprobe durch approbierten Arzt und Strafanzeige, es könnte ja zum Teil unfallursächlich gewesen sein - angenommen man hätte ohne Alkohol besser auf den Fehler des Vorfahrt-nehmenden reagieren können.

    mal als kleine Auflistung:


    >0,0 Promille: unter 21 Jahre oder in der Probezeit ist garkein Alkohol erlaubt, stellt eine Ordnungswidrigkeit nach §24c StVG dar. Gilt für Kraftfahrzeugführer

    0,0 bis 0,4999...Promille - für alle anderen soweit kein Problem, außer:

    >0,3 Promille und Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, verminderte Reaktion...) und generell bei einem Verkehrsunfall: Wird das festgestellt wird von einer relativen Fahruntüchtigkeit gesprochen. Strafanzeige nach §315c StGB ist die Folge. Gilt für alle Fahrzeugführer



    0,5 bis <1,1 Promille: Ordnungswidrigkeit nach §24a StVG dar. Gilt für Kraftfahrzeugführer

    >1,1 Promille ohne Ausfallerscheinungen: Wird als absolute Fahruntüchtigkeit angesehen, Straftat nach §316 StGB.

    Bei Radfahreren gilt letzteres ab 1,6 Promille. Einige Bier und dazwischen ein paar Kurze auf dem Feuerwehrfest und mit dem Radl nach Haus kann da schon teuer werden und vorm Kadi den Führerschein kosten.


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    AutorLars8 J.8, Krefeld / NRW674632
    Datum28.03.2011 13:5526821 x gelesen
    >0,3 Promille und Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, verminderte Reaktion...) und generell bei einem Verkehrsunfall: Wird das festgestellt wird von einer relativen Fahruntüchtigkeit gesprochen. Strafanzeige nach §315c StGB ist die Folge. Gilt für alle Fahrzeugführer

    danach wollte ich noch einen Absatz schreiben:

    Angenommen ich nutze das schöne Wetter heute und geh mit ein paar Kumpels den Biergarten einweihen. Nach ner kräftigen Mahlzeit gönne ich mir am Anfang zwei große Bananenweizen(normales Bier schmeckt mir nicht und ich trinke sowieso selten Alkohol) und danach ein paar Cola. Auf dem Rückweg krame ich im Beifahrerfußraum nach der Deep Purple-CD und der Streifenwagenbesatzung hinter mir fällt auf, dass ich auffällig an der Mittellinie klebe und diese sogar einige Male überfahre. Macht eigentlich nix denn es is 22 Uhr und Gegenverkehr gibbet zwischen Biergarten und meinem Kaff meist eh nicht. Sie halten mich an, ich puste guten Gewissens auf ihre Bitte in das Gerät und bekomme dann mitgeteilt, dass ich Beschuldigter im Strafverfahren bin und darf sie erst einmal Begleiten.

    So schnell kanns gehen...


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    AutorKlau8s S8., München / Bayern674633
    Datum28.03.2011 14:0026707 x gelesen
    Tja, Deep Purple am Beifahrerfußraum schreit ja förmlich nach Rache :-)


    „Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann!“

    „Alle angenehmen Dinge sind entweder unmoralisch, illegal oder machen dick.“ Alexander Woollcott

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674642
    Datum28.03.2011 15:0126709 x gelesen
    Geschrieben von Lars JansenNach ner kräftigen Mahlzeit gönne ich mir am Anfang zwei große Bananenweizen

    Schon alleine für dieses Getränk gehörst du in Haft (Ironie aus)


    Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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    AutorLars8 J.8, Krefeld / NRW674647
    Datum28.03.2011 15:2626574 x gelesen
    War ja auch nur ne Annahme;) Trinke äußerst selten Weizen Pur und mit Banane garnicht...
    Kannst die Handfesseln also ruhig stecken lassen;)


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    AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg674654
    Datum28.03.2011 15:4726785 x gelesen
    Hallo Sebastian!

    Geschrieben von Sebastian KruppNicht, dass ich wüsste ;-)

    OK, daneben gelegen ;-)

    Geschrieben von Sebastian KruppIch würde mir überlegen, ob der Einsatz dann nicht eher mal ohne mich laufen muss. Kommt natürlich auch auf den Beifahrer an, dessen weitere Möglichkeiten etc.

    Also ich denke, man kann die dann schon auch mal im GH lassen, da wird ja in den meisten Fällen eh jemand in Bereitschaft sein. Hatte auch mal einen Einsatz, bei dem ich in der Zentrale gesessen bin und mir meine Cousine und mein Patenkind gesellschaft leisteten, weil sie gerade mit meinem Onkel zum Einkaufen unterwegs waren als der Piepse los ging.
    Ich denke der Nachwuchs von Feuerwehrleuten hat oft genug Kontakt mit den anderen FAs, da dürfte das selten ein Problem darstellen.

    Gruß Patrick


    Das war meine Meinung

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen674668
    Datum28.03.2011 16:2526699 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Dominic Wenkel
    beziehe mich nur auf die Fahrt mit dem privaten Auto zum Gerätehaus im Einsatzfall.
    Fahrten mit dem privaten PKw zur Einsatzstelle ist bei uns untersagt.


    Jo. Aber in der StVO steht nix von einer Untrscheidung GH-Anfahrt oder Weg zur Einsatzstelle. Jetzt kann man ggf. noch drüber philosophieren, ob Anfahrt zum GH schon unter die Sonderrechtsregeln fällt, aber da scheint man bei euch ja der Meinung zu sein, dass dem so ist. Gut. Dann gelten aber Sonderrechte in vollem Umfang, nicht beschränkt auf xyz. Ob man sie nutzt und die Lage es hergibt, sie ohne Gefahr für andere Nutzen zu können ist dann wieder eine andere Frage. Aber da geht durchaus noch mehr als aufgezählt. Gerade auch minestens ebenso relevantes wie Park- und Halteverbotsregelungen, Abbiegen entgegen vorgegebener Richtungen, Überfahren durchgezogener Linien usw. usf.


    Gruß,
    Thorben


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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW674681
    Datum28.03.2011 16:5526862 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Ingo zum FeldeAuch wenn hier wieder die Moralapostel ganz vorne sind: ist es nicht so, dass eine moderate Alkoholisierung nur ein Verstoß gegen die STVO darstellt?

    Wie schon gesagt wurde, betrifft das bis 0,5 Promille grds. das StVG und damit sind die Sonderrechte raus. Aber auch jede geringe Alkoholisierung unter 0,5 Promille ist nicht unproblematisch. Wenn nichts passiert, d.h. man einfach nur angehalten wird, gilt die 0,5 Promille-Grenze, d.h. darüber bis 1,1 liegt "nur" eine Ordnungswidrigkeit vor.
    Allerdings kann ab 0,3 Promille zusammen mit Ausfallerscheinungen oder wie hier einem Unfall bereits relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, die eine Straftat nach § 316 StGB oder sogar § 315c StGb darstellt.
    Letzterer § dürfte hier erfüllt sein, weil der Beifahrer gefährdet wurde. Das heißt idR je nach Promillezahl Geldstrafe, Fahrerlaubnisentzug, mindestens 6 Monate Sperre für die Neuterteilung, Neubeantragung der Fahrerlaubnis mit allem Spaß der dazu gehört (Fotos, Sehtest, EH-Kurs etc.). Aber 1,6 Promille kommt dann in jedem Fall die MPU (Idiotentest mit ca. 1000 EUR Kosten) dazu. Weiterhin nimmt einen die eigene Autohaftpflichtversicherung bis 5.000 EUR für Fremdschäden in Regress und die eigene Vollkasko zahlt weniger oder gar nichts.

    Gruß
    Katja


    "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674689
    Datum28.03.2011 17:0526799 x gelesen
    Geschrieben von Thorben GruhlJo. Aber in der StVO steht nix von einer Untrscheidung GH-Anfahrt oder Weg zur Einsatzstelle. Jetzt kann man ggf. noch drüber philosophieren, ob Anfahrt zum GH schon unter die Sonderrechtsregeln fällt, aber da scheint man bei euch ja der Meinung zu sein, dass dem so ist. Gut. Dann gelten aber Sonderrechte in vollem Umfang, nicht beschränkt auf xyz. Ob man sie nutzt und die Lage es hergibt, sie ohne Gefahr für andere Nutzen zu können ist dann wieder eine andere Frage. Aber da geht durchaus noch mehr als aufgezählt. Gerade auch minestens ebenso relevantes wie Park- und Halteverbotsregelungen, Abbiegen entgegen vorgegebener Richtungen, Überfahren durchgezogener Linien usw. usf.

    Die betroffene Feuerwehr bedarf sicherlich keiner Direktanfahrt zur Einsatzstelle. Der Gesetzgeber hat hier Gott sei Dank noch kein Urteil getroffen. Das würde den vielen kleinen Dorffeuerwehren sonst das Leben deutlich schwerer machen. Da ist man auf die Direktanfahrt ja leider oftmals angewiesen (z. B. 1 TSF und 30 Mann).

    Das wird der Richter bei der Urteilsfindung auch sicherlich berücksichtigen. Bei der betroffenen Feuerwehr ist das aber garantiert nicht der Fall.

    Die Diskussion wird auch müßig, da hier eigentlich keine Diskussion über § 35 StVO nötig ist. Alleine durch den Unfall mit Sachschaden (siehe Abs. 8 von § 35 StVO) schließt sich dessen Anwendung ja aus. Gefährden und Schädigen ist nämlich ein Schritt zuviel des Guten!

    Hier geht es rein um eine Straftat nach § 315c StGB, da ein Fahrzeugführer infolge Alkohol (die Kausalität ist hier sicherlich gegeben) und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert geschädigt hat. Die einzige Frage die zu klären ist, ob es fahrlässig oder Vorsätzlich (bedingter Vorsatz) passiert ist. Das wird aber - wenn überhaupt - der Richter klären. Oftmals geht sowas auch via Strafbefehl zu Ende und es muss kein Gericht bemüht werden.


    Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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    AutorDomi8nic8 W.8, Bad Berka, 99735 Nohra / Thüringen674696
    Datum28.03.2011 17:3726547 x gelesen
    Also die Sonderrechte hat man sobald der Pieper oder die Sirene auslöst und gilt auch für den Weg zum Gerätehaus. Dies ist laut der Schulung der Polizei zum Thema Sonderrechte gesagt worden.


    Mit kameradschaftlichen Gruß

    Dominic Wenkel

    FFw Bad Berka, FFw Nohra

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen674697
    Datum28.03.2011 17:3826435 x gelesen
    Moin Ringo,,

    Geschrieben von Jürgen Ringhofer
    Die betroffene Feuerwehr bedarf


    ging mir um Dominics Pauschalaussagen bzgl auf Anfahrt nur folgende Sonderrechte: [$_Aufzählung]., steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Ursprungsfall.


    Gruß,
    Thorben


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    AutorDomi8nic8 W.8, Bad Berka, 99735 Nohra / Thüringen674699
    Datum28.03.2011 17:4326558 x gelesen
    Die 0,25 Promille wurden per Blutentnahme im KH festgestellt. Und sie waren Gerichtsverwertbar. Mein Bekannter hat bei der Unfallaufnahme angegeben das er 2 Bier getrunken hat.
    Weiterhin hat ein Polizeibeamter mal zu mir gesagt, baut man einen Unfall oder ist man beteiligt spielt es keine Rolle wieviel Promille man hat. Wird man mit Alk unter 0,3 Promille angehalten hat man nix zu befürchten.


    Mit kameradschaftlichen Gruß

    Dominic Wenkel

    FFw Bad Berka, FFw Nohra

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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen674700
    Datum28.03.2011 17:4726492 x gelesen
    Wenn mein FME mich alarmiert wegen "Wasser in Keller". Habe ich dann Sonderrechte? Also jeder Polizist wird mir ganz schön was erzählen, wenn ich wegen Wasser im Keller mit "Warnblinklicht" durch die Gegend rase und ein Verstoß gegen die StVO nach dem anderen begehe. Da werd ich nicht viel argumentieren können mit "ich hatte doch Sonderrechte".
    Die Sonderrechte stellen nach wie vor keinen "Freifahrtsschein" dar.


    MkG
    Johannes

    Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

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    AutorThor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern674701
    Datum28.03.2011 17:5026514 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Johannes MartinWenn mein FME mich alarmiert wegen "Wasser in Keller". Habe ich dann Sonderrechte?

    Ja.....

    Geschrieben von Johannes MartinAlso jeder Polizist wird mir ganz schön was erzählen, wenn ich wegen Wasser im Keller mit "Warnblinklicht" durch die Gegend rase

    Mit Warnblinker zu fahren ist auch bei nem Großbrand nich wirklich schlau.....


    Schönen Gruss

    Thorsten Schlotter


    --
    Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung ---

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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen674704
    Datum28.03.2011 17:5626621 x gelesen
    Ich wollte damit nur sagen, dass die Sonderrechte kein Gesamtpaket darstellen, sodass man sich über alle Regelungen der StVO hinweg setzen kann.


    MkG
    Johannes

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    AutorDomi8nic8 W.8, Bad Berka, 99735 Nohra / Thüringen674708
    Datum28.03.2011 18:2626483 x gelesen
    Man sollte schon darauf achten das die Verhältnismäßigkeit gegeben ist also bei Wasser im Keller hat man zwar Sonderrechte aber ob diese dann angebracht sind ist zu bezweifeln. Nachteil bei Sirenen ist man erfährt erst am GH was ist. So kann man nicht vorher entscheidennib man die Sonderrechte nutzt.


    Mit kameradschaftlichen Gruß

    Dominic Wenkel

    FFw Bad Berka, FFw Nohra

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg674729
    Datum28.03.2011 20:2526655 x gelesen
    Geschrieben von Dominic WenkelWir haben meist ein Polizeibeamten zur Schulung wenn es um Sonderechte geht.

    Damit hast DU eine mindestens 50% Chance, dass jemand da steht der keine Ahnung von dem Thema hat ;-)
    Wenn das nicht jemand ist der sich vorher damit ausführlich auseinander gesetzt hat und am besten sogar selbst FM ist wird das i.d.R. nix ;-)
    Eigene Erfahrung. Und das nicht nur bei dem Rechtsgebiet...


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674875
    Datum29.03.2011 18:1626504 x gelesen
    Geschrieben von Christian FischerDamit hast DU eine mindestens 50% Chance, dass jemand da steht der keine Ahnung von dem Thema hat ;-)
    Wenn das nicht jemand ist der sich vorher damit ausführlich auseinander gesetzt hat und am besten sogar selbst FM ist wird das i.d.R. nix ;-)
    Eigene Erfahrung. Und das nicht nur bei dem Rechtsgebiet...


    Na ja! Verallgemeinern darf man da nicht! Kenne da sehr sehr gute Kollegen die optimal informieren. Gebe dir aber recht, dass man diese Aufgabe so nicht an jeden herantragen sollte. Bei der Fülle der gesetzlichen Grundlagen habe ich dafür sogar Verständnis. Ein Fachbeamter (z. B. vom Verkehrsunfalldienst) sollte das aber ganz gut hinbringen können.


    Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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    AutorJan 8S., Wallenhorst / 674876
    Datum29.03.2011 18:3726426 x gelesen
    Hi!

    Habe ich heute dazu gelernt: Ich setze mich nicht über die Regeln der StVO hinweg, sie gelten für mich schlichtweg nicht, wenn ich Sonderechte habe.

    Diese habe ich dann, wenn ich eine hoheitliche Aufgabe dringend erfüllen muss und eine in §35 aufgezählten Organisation zugehörig bin.

    Grüße, Jan


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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen674878
    Datum29.03.2011 18:4426380 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Jan SüdmersenHabe ich heute dazu gelernt: Ich setze mich nicht über die Regeln der StVO hinweg, sie gelten für mich schlichtweg nicht, wenn ich Sonderechte habe.

    es ist zwingend notwendig, dass ihr das, was ihr meint, auch richtig ausdrückt. Deiner Meinung nach setzt du dich nicht über die Regeln der StVO hinweg, weil sie schlichtweg nicht für dich gelten?
    Du willst mir also sagen, dass z.B. §21 und 21a durch die Inanspruchnahme von §35 nicht mehr für mich gelten?
    Dann werd ich auch beim nächsten Alarm 8 FA in mein Auto zwängen, unangeschnallt zum GH fahren und mich wundern, warum ich von der POL angehalten werde.


    MkG
    Johannes

    Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

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    AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen674879
    Datum29.03.2011 18:5126278 x gelesen
    Geschrieben von Johannes MartinDu willst mir also sagen, dass z.B. §21 und 21a durch die Inanspruchnahme von §35 nicht mehr für mich gelten?

    Was ist daran so unverständlich?
    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Da steht doch ganz klar befreit!


    Viele Grüße

    Christian

    Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

    besucht die Feuerwehr Steinbach


    "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
    (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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    AutorJan 8S., Wallenhorst / 674880
    Datum29.03.2011 18:5526285 x gelesen
    Bitte das Gesetz genau lesen:

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Wenn 8 Fa in deinem Auto zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sind, ja. Bei Anschnallen wird das allerdings schwieriger...

    Grüße, Jan


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    AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern/Schwaben674881
    Datum29.03.2011 18:5726502 x gelesen
    Geschrieben von Johannes MartinDu willst mir also sagen, dass z.B. §21 und 21a durch die Inanspruchnahme von §35 nicht mehr für mich gelten?

    Hallo Johannes,

    Jan hat nur den Wortlaut "sind von den Verordnungen dieser Vorschrift befreift" in "sie gelten für mich nicht" übersetzt. Das ist m.E. nicht falsch.

    Natürlich, und hier kommt der Haken, gibt es noch Abs.8 des §35 StVO, der eben sagt dass du mit gebührender Sicherheit und Ordnung vorgehen musst.

    Geschrieben von Johannes MartinDann werd ich auch beim nächsten Alarm 8 FA in mein Auto zwängen, unangeschnallt zum GH fahren und mich wundern, warum ich von der POL angehalten werde.

    Tatsächlich könntest Du Probleme mit der StVZO bekommen, die einen §35 StVO nicht kennt. Ansonsten sehe ich keinen Grund, warum der Kollege der POL Dich nicht weiter zum Einsatz fahren lassen soll. Bei uns wird das bei Kenntlichmachung Deines Begehrens sowieso nach dem Einsatz geklärt.

    Gruß Knut


    "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
    (J. Stiegel, 2009)

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    AutorJan 8S., Wallenhorst / 674882
    Datum29.03.2011 19:0026552 x gelesen
    Geschrieben von Knut KobbeTatsächlich könntest Du Probleme mit der StVZO bekommen, die einen §35 StVO nicht kennt. Ansonsten sehe ich keinen Grund, warum der Kollege der POL Dich nicht weiter zum Einsatz fahren lassen soll.

    Stimmt das kommt dazu. Sonderrechte befreien dich nicht von den Vorschriften der StVZOn nur von der STVO.


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    AutorJan 8S., Wallenhorst / 674883
    Datum29.03.2011 19:1326434 x gelesen
    Jepp. Ohne Unfall oder andere Tatbestände ist übrigens ein Verstoß gegen §35 Abs. 8 mit 25€ und 1 Punkt belegt. Das gilt für alle Warnblinker, 12okm/h in der Fußgängerzone-Fahrer und Rote-Ampel-ohne-Anhalten Killer.

    Grüße, Jan


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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen674884
    Datum29.03.2011 19:1626264 x gelesen
    befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Ich denke mal, dass einige Paragraphen der StVO hier nicht mit eingeschlossen sind, und diese Paragraphen weiterhin für mich gelten. Z.B. rechts vor links an Kreuzungen (§8), Blinker setzen beim Abbiegen (§9) usw. .
    Oder muss ich zwingend von diesen Paragraphen befreit werden um hoheitliche Aufgaben zu erfüllen?


    MkG
    Johannes

    Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

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    AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen674885
    Datum29.03.2011 19:1926260 x gelesen
    Geschrieben von Johannes MartinIch denke mal, dass einige Paragraphen der StVO hier nicht mit eingeschlossen sind,

    Das kannst du zwar denken, aber der Paragraph nennt keine Ausnahmen, sondern nennt einfach nur pauschal "Von den Vorschriften dieser Verordnung".
    Damit ist eigentlich alles umschlossen...


    Viele Grüße

    Christian

    Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

    besucht die Feuerwehr Steinbach


    "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
    (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen674886
    Datum29.03.2011 19:2126179 x gelesen
    krass...das hätte ich jetzt so nicht gedacht. Also wird §35 nur durch §35 Satz 8 eingeschränkt.


    MkG
    Johannes

    Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

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    AutorJan 8S., Wallenhorst / 674887
    Datum29.03.2011 19:2326248 x gelesen
    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Ich sehe da nirgendswo ein Einschränkung, außer der mit "soweit" beginnende Nebensatz. Und dieser Nebensatz sagt aus, dass du nur soweit befreit bist, wie du das eben für die Erfüllung deiner Aufgaben geboten ist.

    Die ganz andere Frage ist, wie das andere Verkerhsteilnehmer erkennen, dass du z.B. an einer Kreuzung eben nicht an die Vorgaben der StVO gebunden ist. Dafür gibt es eine Regelung unter §38, bei der mittels blaues Blinklicht und Einsatzhorn alle andere Verkehrsteilnehmern gegenüber anordnest, die sofort freie Bahn zu schaffen.

    Grüße, Jan


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    AutorJan 8S., Wallenhorst / 674888
    Datum29.03.2011 19:2426199 x gelesen
    und in 35 selber durch den Nebensatz mit "soweit"....


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW674918
    Datum29.03.2011 21:1626300 x gelesen
    Geschrieben von Jan SüdmersenJepp. Ohne Unfall oder andere Tatbestände ist übrigens ein Verstoß gegen §35 Abs. 8 mit 25€ und 1 Punkt belegt. Das gilt für alle Warnblinker, 12okm/h in der Fußgängerzone-Fahrer und Rote-Ampel-ohne-Anhalten Killer.

    da wäre ich mir bei der Geschwindigkeit in der Fußgängerzone nicht wirklich sicher... ;-)


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorLinu8s D8., Thierstein / Bayern674925
    Datum29.03.2011 21:2726137 x gelesen
    Geschrieben von Jan Südmersen120km/h in der Fußgängerzone-Fahrer
    Da brauchts keine 120. In der Fußgängerzone fahren an sich reicht schon. (Nicht zu verwechseln mit verkehrsberuhigtem Bereich.) ;-)


    MfG (Mit fränkischen Grüßen)
    Linus

    (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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    AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg674930
    Datum29.03.2011 21:3526282 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferNa ja! Verallgemeinern darf man da nicht! Kenne da sehr sehr gute Kollegen die optimal informieren. Gebe dir aber recht, dass man diese Aufgabe so nicht an jeden herantragen sollte. Bei der Fülle der gesetzlichen Grundlagen habe ich dafür sogar Verständnis. Ein Fachbeamter (z. B. vom Verkehrsunfalldienst) sollte das aber ganz gut hinbringen können.

    Hallo,

    also wir haben da mit den bestimmten Fachgruppen z.B. VUA oder Dez 1.1, - vor allem über den kleinen Dienstweg, nur positive Erfahrungen gemacht. Z.B. mit speziellen Fachfragen an ein Revier heranzutreten wäre aus meiner Sicht aber nicht zielführend, höchstens wenn von diesen Kollegen dann der Kontakt zu den Fachgruppen hergestellt wird.

    Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

    Gerhard Pfeiffer


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    AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen674934
    Datum29.03.2011 21:4426270 x gelesen
    Geschrieben von Jan SüdmersenDas gilt für alle Warnblinker
    Bist Du sicher?
    Prof. Dr. Müller schreibt hier auf Seite 24 zu Einsatzfahrten mit Privatfahrzeugen: "Der Einsatz von Warnblinklicht, Signalhorn und pulsierendem Fernlicht ist während der Fahrt zulässig, um die anderen Verkehrsteilnehmer optisch und akustisch zu warmen."
    -
    Ich persönlich bin allerdings kein Freund solchen Verhaltens und bin auch ohne diese Maßnahmen immer rechtzeitig ins GH gekommen!
    UW


    Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzten, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. (Arthur Schoppenhauer)
    -
    Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt!

    http://pvsafety.wordpress.com - Sicherheit im Feuerwehreinsatz

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    AutorJan 8S., Wallenhorst / 674938
    Datum29.03.2011 22:0226149 x gelesen
    Nein, das ist die maximale Strafe (ohne Unfall). Auskunft BMJ.

    Grüße, Jan


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    AutorJan 8S., Wallenhorst / 674939
    Datum29.03.2011 22:0426171 x gelesen
    Nö, bei Warnblinkern bin ich nicht sicher.


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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW674943
    Datum29.03.2011 22:3826159 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Jan SüdmersenNein, das ist die maximale Strafe (ohne Unfall). Auskunft BMJ.

    Das mag theoretisch richtig sein. Gilt aber nicht, wenn du mit deinem Einspruch gegen den wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kommenden Bußgeldbescheid beim AG Castrop-Rauxel oder dann mit der Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm landest... Ich denke der Fall ist ja bekannt.

    Gruß
    Katja


    "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorJan 8S., Wallenhorst / 674944
    Datum29.03.2011 22:4226107 x gelesen
    Vor Gericht und auf hoher See.....


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674946
    Datum29.03.2011 22:4826227 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich WolfProf. Dr. Müller schreibt hier auf Seite 24 zu Einsatzfahrten mit Privatfahrzeugen: "Der Einsatz von Warnblinklicht, Signalhorn und pulsierendem Fernlicht ist während der Fahrt zulässig, um die anderen Verkehrsteilnehmer optisch und akustisch zu warmen."
    -


    Wohl eher verwirren als warnen. Mit eingeschaltetem Warnblinklicht wird der eingeschlagene Weg für alle anderen Verkehrsteilnehmer zum Ratespiel. Das pulsierende Fernlicht hat schon manche geblendet und zur Notbremsung veranlasst und Folgeunfälle verursacht!

    Ist aber auch in anderen Bereichen (mit Ausschluss der Blendung) erlaubt! So z. B. beim Überholen gemäß § 5 StVO

    5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.


    Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW674951
    Datum29.03.2011 23:5126216 x gelesen
    Prost.

    Geschrieben von Katja MidunskyGeschrieben von Jan Südmersen
    Nein, das ist die maximale Strafe (ohne Unfall). Auskunft BMJ.

    Das mag theoretisch richtig sein.


    Eher nicht.

    Wie kommt man bei 25 EUR Regelsatz auf einen Punkt?
    (und BTW habe ich den Regelsatz in der aktuellen BKatV von Dezember 2010 nicht gefunden...)

    Geschrieben von Katja MidunskyGilt aber nicht, wenn du mit deinem Einspruch gegen den wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kommenden Bußgeldbescheid beim AG Castrop-Rauxel oder dann mit der Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm landest... Ich denke der Fall ist ja bekannt.

    Bleibt zu hoffen, dass es ein Einzelfall bleibt.
    Vom OLG Hamm werden ja durchaus auch andere Entscheidungen berichtet.

    Gruß,
    Henning


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    AutorJan 8S., Wallenhorst / 674952
    Datum29.03.2011 23:5426171 x gelesen
    Ich gebe euch morgen die Quelle, liegt in meinem Büro....


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     27.03.2011 13:47 Jürg7en 7M., Weinstadt
     27.03.2011 13:50 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     27.03.2011 13:54 Jürg7en 7M., Weinstadt
     27.03.2011 14:00 ., Kirchheim unter Teck
     27.03.2011 14:01 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     27.03.2011 14:11 Klau7s K7., Mittweida
     28.03.2011 10:18 Patr7ick7 W.7, Albstadt
     28.03.2011 10:48 ., Kirchheim unter Teck
     28.03.2011 11:34 Patr7ick7 W.7, Albstadt
     28.03.2011 13:18 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     28.03.2011 15:47 Patr7ick7 W.7, Albstadt
     28.03.2011 12:17 Jens7 N.7, Ohorn
     28.03.2011 12:26 Lüde7r P7., Kelkheim
     28.03.2011 12:30 Jens7 N.7, Ohorn
     28.03.2011 12:32 Lüde7r P7., Kelkheim
     27.03.2011 14:16 Jan 7V., Weißenberg
     27.03.2011 14:20 Jürg7en 7M., Weinstadt
     27.03.2011 14:28 Jan 7V., Weißenberg
     27.03.2011 14:32 Jürg7en 7M., Weinstadt
     27.03.2011 14:37 Jan 7V., Weißenberg
     27.03.2011 14:41 Jürg7en 7M., Weinstadt
     27.03.2011 14:46 Chri7sti7an 7F., Wernau
     27.03.2011 15:13 Ingo7 z.7, Handeloh
     27.03.2011 15:26 ., Kirchheim unter Teck
     27.03.2011 15:54 Mich7ael7 K.7, Zella-Mehlis
     27.03.2011 16:14 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
     27.03.2011 16:24 Paul7 B.7, Neunkirchen / Saar
     27.03.2011 16:14 Paul7 B.7, Neunkirchen / Saar
     27.03.2011 16:20 Chri7sti7an 7F., Wernau
     27.03.2011 17:59 Sven7 R.7, Brakel
     28.03.2011 09:01 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     28.03.2011 10:16 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     27.03.2011 17:04 Ingo7 z.7, Handeloh
     27.03.2011 15:59 ., Marburg
     28.03.2011 10:52 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
     28.03.2011 11:01 ., Kirchheim unter Teck
     28.03.2011 11:05 Adol7f H7., Rosenheim
     28.03.2011 12:34 ., Marburg
     28.03.2011 13:31 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
     28.03.2011 12:02 Domi7nic7 W.7, Bad Berka, 99735 Nohra
     28.03.2011 12:12 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
     28.03.2011 12:34 Domi7nic7 W.7, Bad Berka, 99735 Nohra
     28.03.2011 16:25 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
     28.03.2011 17:05 ., Kirchheim unter Teck
     28.03.2011 17:38 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
     29.03.2011 19:13 Jan 7S., Wallenhorst
     29.03.2011 21:16 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
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     29.03.2011 22:38 Katj7a R7., Köln
     29.03.2011 22:42 Jan 7S., Wallenhorst
     29.03.2011 23:51 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     29.03.2011 23:54 Jan 7S., Wallenhorst
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     29.03.2011 21:44 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
     29.03.2011 22:04 Jan 7S., Wallenhorst
     29.03.2011 22:48 ., Kirchheim unter Teck
     28.03.2011 17:37 Domi7nic7 W.7, Bad Berka, 99735 Nohra
     28.03.2011 17:47 ., Marburg
     28.03.2011 17:50 Thor7ste7n S7., Eltingshausen
     28.03.2011 17:56 ., Marburg
     29.03.2011 18:37 Jan 7S., Wallenhorst
     29.03.2011 18:44 ., Marburg
     29.03.2011 18:51 Chri7sti7an 7F., Fürth
     29.03.2011 19:16 ., Marburg
     29.03.2011 19:19 Chri7sti7an 7F., Fürth
     29.03.2011 19:21 ., Marburg
     29.03.2011 19:24 Jan 7S., Wallenhorst
     29.03.2011 19:23 Jan 7S., Wallenhorst
     29.03.2011 18:55 Jan 7S., Wallenhorst
     29.03.2011 18:57 Knut7 K.7, Nordendorf
     29.03.2011 19:00 Jan 7S., Wallenhorst
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     28.03.2011 12:13 Lars7 J.7, Krefeld
     28.03.2011 12:41 Domi7nic7 W.7, Bad Berka, 99735 Nohra
     28.03.2011 13:48 Lars7 J.7, Krefeld
     28.03.2011 13:55 Lars7 J.7, Krefeld
     28.03.2011 14:00 ., München
     28.03.2011 15:01 ., Kirchheim unter Teck
     28.03.2011 15:26 Lars7 J.7, Krefeld
     28.03.2011 17:43 Domi7nic7 W.7, Bad Berka, 99735 Nohra
     28.03.2011 20:25 Chri7sti7an 7F., Wernau
     29.03.2011 18:16 ., Kirchheim unter Teck
     29.03.2011 21:35 Gerh7ard7 P.7, Stuttgart
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