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ThemaSonderrechte abseits der StVO (war: Einsatz + Alkohol)15 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW674889
Datum29.03.2011 19:295350 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Jan SüdmersenSonderrechte befreien dich nicht von den Vorschriften der StVZOn nur von der STVO.

Auch wenn es immer wieder so erzählt wird ist es falsch.

Richtig ist, die Sonderrechte aus §35 StVO befreien nur von der StVO.

Die StVZO, die FZV und die FeV enthalten aber fast wortgleich eigene "Sonderrechte" (nur, dass sie hier i.d.R. unter "Ausnahmen" zu finden sind).

Im Einzelnen sind das die §§ 70(4) StVZO, 47(4) FZV und 74(5) FeV.

Nur mal so angenommen, man nutzt das schöne Wetter für eine Grundreinigung des privaten KFZ und hat gerade zur Beseitigung der letzten Schmutzränder die Scheinwerfer sowie das vordere Kennzeichen demontiert. Wie das Leben so spielt, wird in diesem Augenblick zum Fw-Einsatz alarmiert.

Nun muss man weder die Scheinwerfer (wenn man der Weg zum FWH nicht gerade durch einen Tunnel führt...) noch das Kennzeichen wieder montieren und auch nicht in den fünften Stock rennen um den Führerschein zu holen, wenn all das mit der Eilbedürftigkeit des Einsatzes nicht vereinbart ist (und nicht noch irgendwer irgendwelche Details in mein Beispiel hineinkonstruiert, durch die die öffentliche Sicherheit übermäßig beeinträchtigt würde...).

Für den Rückweg gilt all das natürlich nicht mehr!

Ahja: und der Rettungsdienst muss auch eine Runde aussetzen, für den gibt es abseits der StVO tatsächlich keine Sonderrechte.

Gruß,
Henning


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AutorJan 8S., Wallenhorst / 674891
Datum29.03.2011 19:383549 x gelesen
Geschrieben von Henning KochRichtig ist, die Sonderrechte aus §35 StVO befreien nur von der StVO.

Stimmt, ich hatte das "aus §35" in meinem Satz vergessen. Allerdings gibt es den Begriff Sonderrechte nur in der StVO, in allen anderen Fällen sind es Ausnahmen, wie du ja selber schreibst.


StZVO
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

FZV
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

FeV
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.


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AutorLinu8s D8., Thierstein / Bayern674906
Datum29.03.2011 20:453360 x gelesen
StVZO Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
Achtung, ketzerische Frage:
Wenn ich jetzt die Benutzung eines beleuchteten Dachaufsetzers als "dringend geboten" erachte - dann darf ich ihn also benutzen? :D (Ist ja keine Kennleuchte.)


MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674914
Datum29.03.2011 21:133295 x gelesen
Geschrieben von Henning KochDie StVZO, die FZV und die FeV enthalten aber fast wortgleich eigene "Sonderrechte" (nur, dass sie hier i.d.R. unter "Ausnahmen" zu finden sind).

Im Einzelnen sind das die §§ 70(4) StVZO, 47(4) FZV und 74(5) FeV.

Nur mal so angenommen, man nutzt das schöne Wetter für eine Grundreinigung des privaten KFZ und hat gerade zur Beseitigung der letzten Schmutzränder die Scheinwerfer sowie das vordere Kennzeichen demontiert. Wie das Leben so spielt, wird in diesem Augenblick zum Fw-Einsatz alarmiert.

Nun muss man weder die Scheinwerfer (wenn man der Weg zum FWH nicht gerade durch einen Tunnel führt...) noch das Kennzeichen wieder montieren und auch nicht in den fünften Stock rennen um den Führerschein zu holen, wenn all das mit der Eilbedürftigkeit des Einsatzes nicht vereinbart ist (und nicht noch irgendwer irgendwelche Details in mein Beispiel hineinkonstruiert, durch die die öffentliche Sicherheit übermäßig beeinträchtigt würde...).

Für den Rückweg gilt all das natürlich nicht mehr!

Ahja: und der Rettungsdienst muss auch eine Runde aussetzen, für den gibt es abseits der StVO tatsächlich keine Sonderrechte.


Hat aber wie alles auch seine Grenzen! Die Fahrt mit einem abgemeldeten Fahrzeug zum Gerätehaus ist da nicht mehr gedeckt, da hier Straftaten nach der Abgabenordnung, dem Pflichtversicherungsgesetz u. a. die Folge sind.

So übrigens in der Realität in einer schwäbischen Mittelmetropole passiert und der Fahrer trieb es bis zum Widerstand, da er die Fahrt fortsetzen wollte.


Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674919
Datum29.03.2011 21:173277 x gelesen
Geschrieben von Linus DrescherAchtung, ketzerische Frage:
Wenn ich jetzt die Benutzung eines beleuchteten Dachaufsetzers als "dringend geboten" erachte - dann darf ich ihn also benutzen? :D (Ist ja keine Kennleuchte.)


Das wird schon alleine am Tatbestandsmerkmal des "dringend geboten" scheitern, da die Aufgabe ohne beleuchtenden Dachaufsetzer auch in einer passenden zu erreichen ist. Von daher schließen die Ausnahmen derartige Dinge ja geradezu aus. Das macht die Sache auch gefährlich. Das Beispiel mit dem ausgebauten Scheinwerfer finde ich da sehr gut!

Tagsüber kann sowas durch die Ausnahme gerechtfertigt sein. Nachts wird es aus Gründen der ö. S. u. O. aber garantiert nicht darunter fallen.


Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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AutorKnut8 K.8, Nordendorf / Bayern/Schwaben674928
Datum29.03.2011 21:343227 x gelesen
Geschrieben von Jürgen RinghoferNachts wird es aus Gründen der ö. S. u. O. aber garantiert nicht darunter

Halloo Jürgen,

bitte erkläre das etwas genauer. Mir erschließt es sich nicht so recht, warum ein beleuchteter Dachaufsetzer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstößt. Taxis fahren doch auch mit so etwas herum...

Gruß Knut


"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)

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AutorPete8r L8., Frankenberg / Sachsen674932
Datum29.03.2011 21:373221 x gelesen
Geschrieben von Knut Kobbebitte erkläre das etwas genauer. Mir erschließt es sich nicht so recht, warum ein beleuchteter Dachaufsetzer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstößt. Taxis fahren doch auch mit so etwas herum...

Er meinte die ausgebauten Scheinwerfer....

Peter


Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW674941
Datum29.03.2011 22:313280 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Linus DrescherWenn ich jetzt die Benutzung eines beleuchteten Dachaufsetzers als "dringend geboten" erachte - dann darf ich ihn also benutzen? :D (Ist ja keine Kennleuchte.)

Du darfst ihn benutzen, wenn er dringen geboten ist.

Wenn du ihn für dringend geboten gehalten hast und den Irrtum nicht vermeiden konntest, kannst du ggf. nicht dafür bestraft werden.

Aber da wir ja alle wissen, dass beleuchtete Dachaufsetzer böse [tm] sind, wirst du damit wohl nicht durchkommen ;-)

Die zuständigen Stellen stellen übrigens regelmäßig fest, dass die zulässigen Beleuchtungseinrichtungen völlig ausreichend für alle Einsatzzwecke sind. Deswegen sind auch Springlicht, Frontblitzer, und alleviele Arten von Heckabsicherung und Reflexbeklebung auch im Einsatz verboten. Ob das beim Privatfahrzeug genauso locker gesehen wird wie bei Einsatzfahrzeugen weiss man dann hinterher...

Gruß,
Henning


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674945
Datum29.03.2011 22:433136 x gelesen
Geschrieben von Knut Kobbebitte erkläre das etwas genauer. Mir erschließt es sich nicht so recht, warum ein beleuchteter Dachaufsetzer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstößt. Taxis fahren doch auch mit so etwas herum...

Meinte damit nicht den Dachaufsetzer, sondern die ausgebauten Scheinwerfer. Der Dachaufsetzer fällt ja schon bei dringend geboten durch.

Oder wer kann mir objektiv nachvollziehbare Gründe nennen, dass er ohne einem beleuchtenden Dachaufsetzer die Aufgabe nicht, nicht fachgerecht oder nicht zeitgerecht durchführen kann.


Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg674949
Datum29.03.2011 23:213242 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Jürgen RinghoferSo übrigens in der Realität in einer schwäbischen Mittelmetropole passiert und der Fahrer trieb es bis zum Widerstand, da er die Fahrt fortsetzen wollte.

oah :-() - mit welcher (rechtlichen) Konsquenz?


MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP674964
Datum30.03.2011 07:203118 x gelesen
Dachaufsetzer müssen dringend geboten sein. Schonmal auf die Uhr geschaut, wie ein Aufsetzerfan im Einsatzfall das Ding aus dem verschlossenen Kofferraum holt, die Beifahrertür aufschließt und öffnet, das Fenster herunterkurbelt, das Ding aufs Dach pflanzt, das Kabel im zweiten Versuch durchs Fenster bugsiert, dann auf der anderen Seite einsteigt, merkt dass das Kabel ein paar cm länger sein müsste...
Den Aufwand würde der doch nie betreiben, wenn es nicht "dringend geboten" wäre ;-)


Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW674974
Datum30.03.2011 08:563026 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yeroah :-() - mit welcher (rechtlichen) Konsquenz?

Anzeige wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Abgabenordnung, Beleidigung, Körperverletzung u. a. Bei der Verhandlung dann kleinlaut "habe ich nicht gewusst" + "tut mir sehr leid" + "ich wollte doch nur helfen"

Erg: Urteil ca. 6000 EUR Strafe plus Verhandlungskosten). Führerscheinentzug für 12 Monate.

Die Zivilklage des Beamten gegen den Fahrer (Schadenersatz wegen Körperverletzung) läuft noch und wird auch nicht ganz billig für ihn werden.


Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW674990
Datum30.03.2011 09:383130 x gelesen
Geschrieben von Henning KochSpringlicht,

was trotz Länderabsprache ganze Bundesländer mit Ihren Polizeien bzw. Rettungsdiensten nicht zu interessieren scheint...


Geschrieben von Henning Kochviele Arten von Heckabsicherung und Reflexbeklebung

das ist v.a. eins: Bundeslandabhängig... (in NRW interessierts so gut wie keinen, in BaWü nimmt der TÜV dagegen ausserhalb konkreten Zulassungen keine Abnahme vor)


Geschrieben von Henning KochOb das beim Privatfahrzeug genauso locker gesehen wird wie bei Einsatzfahrzeugen weiss man dann hinterher...

Nun, seit mir v.a. im Winter jede Menge umfangreichst beleuchteter Weihnachtsbäume mit den Abmessungen von ca. 6 - 18,75 x 4 x 2,55 m bei ca. 18 - 40 t entgegen kommen, sieht der Gesetzgeber bzw. die Polizei das bei Privatfahrzeugen offensichtlich viel lockerer als (wir) für die Fw/BOS...


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorSeba8sti8an 8H., Augsburg / Bayern674998
Datum30.03.2011 11:043182 x gelesen
Geschrieben von Henning KochReflexbeklebung auch im Einsatz verboten.

Wo ist Reflexbeklebung Verboten. Wo steht das?


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW674999
Datum30.03.2011 11:173048 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sascha HeinrichWo ist Reflexbeklebung Verboten. Wo steht das?

§49a StVZO.

Allerdings gehörte das "viele" in meinem Satz auch zur Reflexbeklebung. Es gibt da ja in engen Grenzen (früher: in sehr sehr engen Grenzen) auch erlaubte Möglichkeiten. In der Praxis werden die Grenzen aber recht häufig überschritten.

Gruß,
Henning


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 29.03.2011 19:00 Jan 7S., Wallenhorst Einsatz + Alkohol = Führerschein weg!
 29.03.2011 19:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 29.03.2011 19:38 Jan 7S., Wallenhorst
 29.03.2011 20:45 ., Thierstein
 29.03.2011 21:17 ., Kirchheim unter Teck
 29.03.2011 21:34 Knut7 K.7, Nordendorf
 29.03.2011 21:37 Pete7r L7., Frankenberg
 29.03.2011 22:43 ., Kirchheim unter Teck
 29.03.2011 22:31 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 30.03.2011 07:20 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 30.03.2011 09:38 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 30.03.2011 11:04 Seba7sti7an 7H., Augsburg
 30.03.2011 11:17 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 29.03.2011 21:13 ., Kirchheim unter Teck
 29.03.2011 23:21 Jürg7en 7M., Weinstadt
 30.03.2011 08:56 ., Kirchheim unter Teck
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