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ThemaAbsicherung des Stauendes BAB NW23 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMich8ael8 W.8, Hamminkeln / NRW675846
Datum05.04.2011 21:1410333 x gelesen
Hallo Forum,

ich habe eine entsprechende Antwort auf meine Frage mittels Suche auf die Schnelle nicht gefunden. Sollte dieses Thema bereits "besprochen" worden sein -> bitte den Link - danke!

Meine Frage:
Wer ist rechtlich für ein sich bildenes Stauende bzw. dessen Absicherung auf einer Autobahn in NW verantwortlich? (auch mit Notzuständigkeit)

Falls ein Unterschied zwischen Teil- und Vollsperrung besteht, bitte dies auch angeben.

Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung müsste die Polizei orginär zuständig sein... oder muss hierzu erst durch das Ersuchen der Amtshilfe dazu "verpflichtet" werden?

Bitte, wenn möglich, Quelle der Vorschrift oder Grundlage, BVG-Urteil etc. angeben.

Ich habe noch die Worte im Kopf "...da seid ihr für verantwortlich... das haben wir bis Düsseldorf abgeklärt"

Nur faktenbasierte Antworten helfen mir weiter ... - danke!

Gruß
Michael


Was den Inhalt meiner Beiträge betrifft, geben diese nur meinen eigenen aktuellen Kenntnisstand und damit resultierend meine eigene, persönliche Meinung wieder. Einige Beiträge sind veraltet, andere müssen im richtigen Kontext des gesamten Themas betrachtet werden. Für fehlerhafte oder verwirrende Darstellung oder Äußerungen, die Fehlinterpretationen zulassen, bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung und bitte ebenfalls mich zeitgemäß darüber zu unterrichten um einen gegebenenfalls erregten Irrtum augenblicklich abstellen zu können.

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg675891
Datum05.04.2011 23:368193 x gelesen
Geschrieben von Michael WolbringWer ist rechtlich für ein sich bildenes Stauende bzw. dessen Absicherung auf einer Autobahn in NW verantwortlich? (auch mit Notzuständigkeit)


Nenn meine Frage komisch. Aber warum muß eine eigentlich normale Verkehrssituation überhaupt abgesichert werden?

Es besteht in besonderen Lagen (Kurve, Kuppe,...) ggf. der Bedarf davor zu warnen.
Aber es gilt der Grundsatz, dass jeder Verkehrsteilnehmer nur so schnell zu fahren hat, dass in innerhalb der von ihm zu überschauenden Strecke anhalten kann (ich weiß, wenn sich alle daran halten würden hätten wir keine Unfälle deshalb...).

Eilzuständig wie fast immer die Polizei.
Ansonsten in Amtshilfe die Autobahnmeisterei.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorJens8 C.8, Remscheid / NRW676042
Datum06.04.2011 16:047761 x gelesen
Nach FSHG darf die Feuerwehr in NRW nur Absperrmassnahmen zur Sicherung einer Einsatzstelle durchführen. Das können auf der Autobahn auch nur einzelne Spuren sein. Die Absicherung eines Stauendes, also quasi ein Hinweisschild, wäre ein Eingriff in den Straßenverkehr und dazu ist nur die Straßenverkehrsbehörde und bei Gefahr im Verzug die Polizei berechtigt.
Anders gesagt, das ist im ersten Moment die Sache der Polizei und, wenn es länger dauert, der Autobahnmeisterei.

Jens


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AutorLinu8s D8., Thierstein / Bayern676047
Datum06.04.2011 16:317581 x gelesen
Geschrieben von Jens CleverNach FSHG darf die Feuerwehr in NRW nur Absperrmassnahmen zur Sicherung einer Einsatzstelle durchführen. Das können auf der Autobahn auch nur einzelne Spuren sein. Die Absicherung eines Stauendes, also quasi ein Hinweisschild, wäre ein Eingriff in den Straßenverkehr und dazu ist nur die Straßenverkehrsbehörde und bei Gefahr im Verzug die Polizei berechtigt.
Sehe ich das falsch, wenn ich behaupte, dass die Sperrung einzelner (nicht aller) Spuren auch ein Eingriff in den Straßenverkehr ist? Ich lasse den Leuten ja keine Wahl, als die Spur zu wechseln. (Stehenbleiben ist ja nur bei der Bildung von Autoschlangen erlaubt - direkt an der Einsatzstelle vorne müssen die Leute ja dann die Spur wechseln und weiterfahren, wenn möglich.)

MfG
Linus (Der hier das schreibt um zu verstehen und zu lernen - nicht weil es ihn betrifft. Er kommt nämlich aus Bayern, wo wir ja den Verkehr lenken dürfen. :-) )

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AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg676048
Datum06.04.2011 16:377560 x gelesen
Hallo Linus!

Geschrieben von Linus DrescherSehe ich das falsch, wenn ich behaupte, dass die Sperrung einzelner (nicht aller) Spuren auch ein Eingriff in den Straßenverkehr ist?

Das ist ja eine (wie du schon selber erkannt hast) Sperrung! Sperren müsste eigenltich in allen Bundesländern drin sein. Das ist aber was ganz anderes, als den Verkehr aktiv zu lenken bzw. zu regeln.

Ob man das Aufstellen eines Warnschildes schon ein Eingriff in den Verkehr ist, ist sicherlich diskutierbar.

Und auch noch was zum Thema: Bei uns wird da teilweise das THW heran gezogen. Habe schon öfters Alarmierungen des THW OV Hechingen auf die B27 (Teilweise 4-spurig ausgebaut) zur Stauabsicherung mit bekommen. Die müssten sogar in Besitz eines VSA sein.

Gruß Patrick


Das war meine Meinung

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP676073
Datum06.04.2011 18:247392 x gelesen
Geschrieben von Linus DrescherEr kommt nämlich aus Bayern, wo wir ja den Verkehr lenken dürfen. :-) )Freu dich noch was, in naher Zukunft seid ihr nicht mehr alleine...


Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW676136
Datum06.04.2011 23:577657 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jens Clever Die Absicherung eines Stauendes, also quasi ein Hinweisschild,

Eher ein Gefahrzeichen?

Die bei der Polizei üblichen gelben Schilder mit schwarzer Beschriftung "Stau" sind dagegen keine amtlichen Verkehrszeichen.

Geschrieben von Jens Cleverwäre ein Eingriff in den Straßenverkehr

Was genau ist ein "Eingriff in den Straßenverkehr"?

Geschrieben von Jens Cleverdazu ist nur die Straßenverkehrsbehörde und bei Gefahr im Verzug die Polizei berechtigt.

So steht es geschrieben in den $§44f. StVO.

_Aber_: der §35(1) StVO befreit die Feuerwehr davon, wenn es zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Da hier schon eine (nicht abgesicherte) Ölspur als Unglücksfall Pflichtaufgabe der Feuerwehr sein kann, fürchte ich ein wenig, dass genau das auch für ein (nicht abgesichertes) Stauende gelten könnte :-(

Geschrieben von Jens CleverAnders gesagt, das ist im ersten Moment die Sache der Polizei und, wenn es länger dauert, der Autobahnmeisterei.

und was ist im nullten Moment?

Für die Fahrbahnkosmetik sind ja auch regulär andere Stellen zuständig, trotzdem muss man sich (in NRW) als Feuerwehr damit befassen...

Gruß,
Henning


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AutorJens8 C.8, Remscheid / NRW676230
Datum07.04.2011 14:407251 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Henning KochEher ein Gefahrzeichen?

Die bei der Polizei üblichen gelben Schilder mit schwarzer Beschriftung "Stau" sind dagegen keine amtlichen Verkehrszeichen.


Stimmt. Eine entsprechende Zeichenkombination gibt es zwar, die versteht im Vorbeifahren aber kaum jemand. Ein großes gelbes Schild "Stau" ist einfacher.

Was genau ist ein "Eingriff in den Straßenverkehr"?

Eigentlich heißt das "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr", wenn ich an meinen letzten Bussgeldbescheid deswegen zurückdenke.

Das ist im Prinzip jede nicht ordnungsgemäße Nutzung des Straßenraumes - Falschparken genauso, wie einfach ein Schild aufstellen.

Der § 35(1) ist gut und schön, aber wann besteht "dringende Eile" und wann nicht mehr?
Oder die Frage, ob die Massnahme zur Erfüllung des Einsatzauftrages nötig war oder nicht?
Ich möchte das nicht entscheiden wollen.

Zum Thema nulltes Moment: Hast Du da Leute übrig, die x Kilometer vor der Einsatzstelle eine Vorwarnung aufbauen.

Nach allem was ich gelernt habe, sollen wir wenn möglich 600 bis 800 m vor der Einsatzstelle unser erstes Warnschild (Warndreieck) aufstellen. Bei den Abständen zwischen den Auffahrten, die bei uns (Rheinland, Bergisches Land, Ruhrgebiet) üblich sind, ist viel mehr oft auch nicht möglich, weil ich sonst eine Auffahrt früher nehmen müsste.
Eine effektive und darüber hinaus auch zulässige Methode ist, den jenigen, der das Schild aufstellt mit einer Warnfahne als Winkerposten dabei stehen zu lassen.
Schilder werden oft nicht ernstgenommen, Warnposten aber fast immer.

Mehr ist für die Feuerwehr im ersten Zugriff meiner Meinung nach nicht möglich und auch nicht sinnvoll und bis unser drittes oder viertes Fahrzeug da ist, das eine ordentliche Vorwarnung aufbauen kann, sollte es die Polizei eigentlich auch geschafft haben.

Ich würde mich in Sachen Verkehrssicherung soweit zurückhalten wie möglich, da es im Einsatz erstmal nicht Aufgabe der Feuerwehr ist. Wenn dabei etwas schief geht, denn immerhin rennen da Einsatzkräfte an Stellen auf der Autobahn rum, wo der Verkehr noch fließt und von seinem Glück (Stau) noch nichts weiß, ist der Einsatzleiter in jedem Fall dran.

Gruß,

Jens


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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW676257
Datum07.04.2011 16:457124 x gelesen
Geschrieben von Jens CleverEigentlich heißt das "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr", wenn ich an meinen letzten Bussgeldbescheid deswegen zurückdenke.

Das ist im Prinzip jede nicht ordnungsgemäße Nutzung des Straßenraumes - Falschparken genauso, wie einfach ein Schild aufstellen.


"Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" ist ebend nicht "jede nicht ordnungsgemäße Nutzung des Straßenraumes" sondern es sind bestimmte Merkmale eines Kataloges notwendig:

Geschrieben von §315b StGB

§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



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AutorNico8 M.8, Langhagen / Mecklenburg-Vorpommern676289
Datum07.04.2011 20:296979 x gelesen
Geschrieben von Sebastian Kruppin naher Zukunft seid ihr nicht mehr alleine...

Was gibts denn da Neues zu berichten?


Ich war, bin und werde immer der Meinung sein, dass eine Sperrung von Fahrspuren nach FwDV1 auch eine Lenkung ist.


Gruß
Nico
-------------------------------
Mein Text, meine Meinung!

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AutorUdo 8v., Duisburg / NRW684662
Datum09.06.2011 12:147175 x gelesen
Zuständig für verkehrsleitende Maßnahmen ist die Polizei, wir sichern unsere eigenen Kräft. Wir dürfen zwar sperren jedoch nicht lenken und leiten, deswegen warnen wir ja nur mit dem Vogel auf dem Fahrzeug.

Gruß
Udo


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AutorFran8k S8., München / Bayern684680
Datum09.06.2011 15:396791 x gelesen
Geschrieben von Manuel Schmidt2. Hindernisse bereitet oder

Ist da dann das große, schwere Auto am Anfang der Einsatzstelle nicht auch schon ein von uns errichtetes Hinderniss? Also ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
Obwohl es ja zum Schutz der EK aufgestellt wird?

Gruß aus München

Frank


Meine persönliche Meinung!
Wer Fehler im Text findet, darf diese gerne behalten!

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW684683
Datum09.06.2011 16:286614 x gelesen
Geschrieben von Frank SewingIst da dann das große, schwere Auto am Anfang der Einsatzstelle nicht auch schon ein von uns errichtetes Hinderniss? Also ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
Obwohl es ja zum Schutz der EK aufgestellt wird?


Ich kenne mind. eine Rettungsdienstschule, bei der eine während des Be- und Entladevorganges auf der Straße stehende Trage ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sein soll.

Allerdings gehört zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr noch etwas mehr, als dsa Hinderniss.
Mal ganz laienhaft gesagt entweder böse absicht oder eine "Scheißegal wenn was passiert"-Einstellung.
Beides dürfte bei zur Absicherung eingesetzten Fahrzeugen oder Geräten von Hilfsorganisationen ebend nicht der Fall sein.


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AutorJan 8P., Gelnhausen / Hessen684689
Datum09.06.2011 17:206654 x gelesen
Darf ich nur drauf hinweisen das auch das Aufstellen von Verkehrsleitkegeln eine verkehrslenkendemaßnahme ist da dies ein Offizieles Verkehrszeichen ist.


Gut man kann auch mit dem StVO §32 kommen


§ 32 Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.



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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen684694
Datum09.06.2011 18:356541 x gelesen
Geschrieben von Jan Puklvon Verkehrsleitkegeln eine verkehrslenkendemaßnahme ist da dies ein Offizieles Verkehrszeichen ist.

Wenn ich sehe, wer alles Leitkegel aufstellt, kann das nicht so problematisch sein...
Man muesste mal pruefen ob "verkehrslenkend" identisch mit "verkehrsleitend" ist.

Geschrieben von Jan PuklGegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

Und? Wenn ich hinter einem VU ein Feuerwehrfahrzeug zur Sicherung abstelle, ist das wirkliche Hindernis ja der VU. Ausserdem gefaehrdet mein leuchtendes Feuerwehrauto nicht den Verkehr, zumindest nicht mehr als der VU selbst.

Behindert wird der Verkehr, es gibt aber irgendwie legale Situationen, da darf der Verkehr behindert werden. Das reicht von der Strassenunterhaltung ueber Sperrungen fuer Baumassnahmen, die eben nichts mit der Strasse zu tun haben, weiter ueber die Zulaessigkeit von Wallfahrergruppen im Strassenverkehr oder Demonstrationen. Ganz so simpel kann es also nicht sein.

Sonst koennte man Tausende von Sonntagsfahrern nach $ 32 anzeigen...


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorThom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg684754
Datum10.06.2011 07:136485 x gelesen
Geschrieben von Lüder PottWenn ich sehe, wer alles Leitkegel aufstellt, kann das nicht so problematisch sein...
...es ist problematisch.
Die dafür fälligen 50 Euro und der Flensburger Sammelpunkt werden nur leider nicht regelmäßig von der Polizei eingetrieben, da es dort Zeitmangel und leider auch viel Ignoranz und Kompetenzmangel gibt.
Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum ist sehr ausführlich geregelt, es gibt für viele Eventualitäten Regelpläne zur Beschilderung und für die konkrete Umsetzung eine "Verkehrsrechtliche Anordnung". Wer ohne diese oder entgegen dieser irgendwas beschildert oder nicht beschildert, ist vom Grundsatz her Kandidat für die 50 Euro und den Punkt.

Wenn sich jemand für das Thema interessiert, kann ich uneingeschränkt die Homepage http://www.rsa-95.de/ empfehlen.

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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen684763
Datum10.06.2011 09:516285 x gelesen
Geschrieben von Jan PuklDer für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.


Gut, dann Stelle nwir also für das Verkehrshindernis "Verkehrsleitrkegel" einen weitetren Leitkegel zur Kenntlichmachung auf?!


Gruß,
Thorben


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AutorJan 8P., Gelnhausen / Hessen684768
Datum10.06.2011 10:196291 x gelesen
Na ja als Feuerwehr können wir uns vielleicht auch nach StVO § 45 Abs. 7a berufen ;)

Geschrieben von Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen

Sind doch Bergungsarbeiten die wir durchführen und tun damit Abschleppmaßnahmen vorbereiten ;)


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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen684825
Datum10.06.2011 16:566262 x gelesen
Geschrieben von Thomas HeckmannDie Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum ist sehr ausführlich geregelt

Das hiesse "eher mehr als weniger" Firlefanz in die Gegend stellen...

Geschrieben von Thomas Heckmannund für die konkrete Umsetzung eine "Verkehrsrechtliche Anordnung".

Das ist aber vorher auch immer Zeit alle auf alles einzuschwoeren.

Wir setzten auf der Autobahn keine Leitkegel ein uns lassen den fliessenden Verkehr lustige Ausweichmanoever und Bremsungen machen, weil wir nicht rechzeitig den Sachbearbeiter vom Amt angerufen haben?


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen684833
Datum10.06.2011 17:336212 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas HeckmannDie Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum ist sehr ausführlich geregelt,

... nur haben wir als Fw eben keine "Arbeitsstelle" sondern eine "Einsatzstelle" - die sich dadurch auszeichnet, dass sie sich weder anmeldet noch für den Entstehungsort planbar ist. Ich wüßte also nicht, warum die RSA für Feuerwehreinsätze gültig sein sollte (ein Indiz dafür ist ja auch, dass die zusätzlichen Warnleuchten, die an Fahrzeugen im Verkehrsraum nach RSA zulässig und empfohlen sind, bei Feuerwehr eben konkret nicht zulässig sind).
Und unsere Fahrzeuge stehen auf der Straße irgendwo aufgrund § 35 (1) StVO rum - und die Absicherung drumrum erfolgt mit den normativ bei der Feuerwehr existenten Mitteln (i.d.R. Blitze, VK-Kegel 600mm) ... oder zusätzlich irgendwelchen Dreingaben die der Kostenträger der Feuerwehr ohne Rechtsverpflichtung beschafft hat. Diese dient hier dazu der "gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" nach § 35 (8) StVO Rechnung zu tragen.

Das Recht zur Sicherung von E-Stellen ergibt sich im Übrigen aus der Brandschutzgesetzgebung (Hessen: § 42(2) HBKG) - dazu braucht es dank eigener Rechtsgrundlage keiner "verkehrsrechtlichen Anordnung" - und auch dafür sind die o.g. normativ vorhandenen Mittel im Gebrauch.

Gruß
Gerhard


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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW684836
Datum10.06.2011 17:526176 x gelesen
Geschrieben von Gerhard BayerDas Recht zur Sicherung von E-Stellen ergibt sich im Übrigen aus der Brandschutzgesetzgebung (Hessen: § 42(2) HBKG) - dazu braucht es dank eigener Rechtsgrundlage keiner "verkehrsrechtlichen Anordnung" - und auch dafür sind die o.g. normativ vorhandenen Mittel im Gebrauch

Endlich hat's mal einer geschrieben:-)
Und im FSHG würde ich mal den §24 als Grundlage nehmen.

Gruß
Thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorThom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg684844
Datum10.06.2011 18:346125 x gelesen
Geschrieben von Gerhard Bayer (und so ähnlich von anderen) dazu braucht es dank eigener Rechtsgrundlage keiner "verkehrsrechtlichen Anordnung"
Vollkommen richtig!
Ich habe auch heute vormittag, weil ich etwas abgelenkt war, auch nicht den Rest meiner Gedanken niedergeschrieben:
Diese Regelpläne für Arbeitsstellen sind ein guter Anhaltspunkt, was auf Straßen üblich ist, so dass der normale Autofahrer durch die verkehrsregelnden Maßnahmen der Feuerwehr nicht überrascht wird.

Initiiert war mein Posting durch die Aussage Geschrieben von Lüder PottWenn ich sehe, wer alles Leitkegel aufstellt, kann das nicht so problematisch sein... denn wenn ich sehe, wer da wie im Straßenverkehr "rumfummelt" (Behörden und städtische Dienststellen leider eingeschlossen), dann sollte das die Feuerwehr nicht als Maßstab nehmen, sondern so wie in anderen Bereichen auch, trotzdem professionell arbeiten.

Eine saubere Verkehrsführung um die Einsatzstelle herum bringt die notwendige Eigensicherung für das eingesetzte Personal.

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AutorGunn8ar 8K., Wüstenrot / BW684853
Datum10.06.2011 19:196171 x gelesen
Geschrieben von Lüder PottDas ist aber vorher auch immer Zeit alle auf alles einzuschwoeren.

Wir setzten auf der Autobahn keine Leitkegel ein uns lassen den fliessenden Verkehr lustige Ausweichmanoever und Bremsungen machen, weil wir nicht rechzeitig den Sachbearbeiter vom Amt angerufen haben?



Aussage des Kollegen der Autobahnpolizei der auch Mitglied in der Arbeitsgruppe Absicherung auf der Bundesautobahn war : Wenn Du zu einen Unfall kommst kannst Du einsetzen was Du auf den Auto hast und was Sinnvoll ist. Die meisten Polizeifahrzeuge haben zum Beispiel nur die kleinen Pylonen und oder Faltpylonen im Auto.


Handelt es sich aber um eine geplante Absperrung, Veranstaltung etc solltest Du genau wissen was Du machst und Dein Material sollte eine BAST Nummer haben

Gunnar Kreidl


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xxx

 05.04.2011 21:14 ., Hamminkeln
 05.04.2011 23:36 Chri7sti7an 7F., Wernau
 09.06.2011 12:14 Udo 7v., Duisburg
 06.04.2011 16:04 Jens7 C.7, Remscheid
 06.04.2011 16:31 ., Thierstein
 06.04.2011 16:37 Patr7ick7 W.7, Albstadt
 06.04.2011 18:24 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 07.04.2011 20:29 Nico7 M.7, Langhagen
 06.04.2011 23:57 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 07.04.2011 14:40 Jens7 C.7, Remscheid
 07.04.2011 16:45 ., Dortmund
 09.06.2011 15:39 Fran7k S7., München
 09.06.2011 16:28 ., Dortmund
 09.06.2011 17:20 Jan 7P., Gelnhausen
 09.06.2011 18:35 Lüde7r P7., Kelkheim
 10.06.2011 07:13 Thom7as 7H., Dornstadt
 10.06.2011 10:19 Jan 7P., Gelnhausen
 10.06.2011 16:56 Lüde7r P7., Kelkheim
 10.06.2011 19:19 ., Wüstenrot
 10.06.2011 17:33 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 10.06.2011 17:52 Thom7as 7E., Nettetal
 10.06.2011 18:34 Thom7as 7H., Dornstadt
 10.06.2011 09:51 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
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