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ThemaPrüfung Lungenautomaten7 Beträge
RubrikAtemschutz
 
AutorMark8us 8M., Idstein / Hessen682337
Datum24.05.2011 13:426204 x gelesen
Mir geht gerade etwas durch den Kopf, wo ich spontan keine Antwort weiß, ich mir aber sicher bin hier schnell und kompetent Hilfe zu finden.
Hierfür schon mal vielen Dank.

Ich hoffe ich gebe das jetzt alles so richtig wieder,
für eingeschweißte Atemschutzmasken gibt es unterschiedliche Prüffristen, sind die Masken auf Fahrzeugen verladen, müssen sie halbjährlich geprüft werden. Liegen die Masken aber eingeschweißt im Lager der Atemschutzwerkstatt, verlängert sich diese Frist auf zwei Jahre.

Wie sieht denn das bei Lungenautomaten aus, hier gibt es ebenfalls eine halbjährliche Prüffrist.
Wenn ich aber nun ein Atemschutzgerät mit einem Lungenautomat ausstatte, der ebenfalls in einem Frischhaltebeutel verpackt 5 Monate in der AGW gelagert wurde und dann auf dem Fahrzeug verlade, muss ich den nach vier Wochen wieder zurückholen und neu Prüfen? Oder gilt die Frist erst ab dem Zeitpunkt, wo der LA verladen wurde?
Gut, bevor ich den LA nach vier Wochen wieder tauschen muss, würde ich den vor dem Verladen prüfen, aber das könnte man sich sparen, insofern es oben genannte Regelung gibt.

Vielen Dank.


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AutorBach8 R.8, Weitolshausen / Hessen682345
Datum24.05.2011 14:203978 x gelesen
Hallo Markus,
maßgeblich sind die Prüfintervalle der Hersteller. Die Intervalle stehen auf jedem Fall im Gerätewarthandbuch zum entsprechenden Gerätetyp. In der Regel sind diese Intervalle und Angaben mit der vfdb Richtlinie 0804 und der GUV-I 8674 identisch. Dein beschriebener längerer Intervall ist in der GUV-R 190 beschrieben, hierbei solltest du dir im Anwendungsbereich den Punkt 1.2 mal durchlesen. Interpretationen zu den Vorschriften gibt es ja genug und jeder Atemschutzgerätewart sollte wissen welche Verantwortung er übernimmt. Mich wundert es trotzdem immer wieder, das ein Grundmaß an Basiswissen bei vielen Atemschutzgerätewarten fehlt oder in den Vorschriften nicht einfach nachgelesen wird.


Grµß Rüdiger

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AutorSeba8sti8an 8H., Augsburg / Bayern682996
Datum27.05.2011 23:143459 x gelesen
Da gebe ich dir recht Rüdiger. Aber beim Verstehen tun sich die meisten schwer. Was soll den passieren wenn der LA einsatzbereit und eingeschweißt im Schrank liegt. Mir sind die Richtlinien bekannt. Aber Sinn macht das keinen. Zumindest bei 98% der FF in Deutschland. Die Richtlinien sind derart überzogen. Einen LA jedes halbe Jahr zu überprüfen obwohl er sich keinen mm bewegt hat ist mehr als lächerlich. Aber so sind sie halt die richtlinen.

Was ich aber viel schlimmer finde ist dass es Leute gibt die das auch noch gut finden. Gut finden ein nicht genutztes Gerät nach einem halben Jahr nochmal zu kontrollieren. Was ist denn an einem LA anders als an einer Maske. Warum darf diese 2 Jahre im Lager liegen und der LA nur ein halbes Jahr. Statt zusammen zu steht und dagegen etwas zu unternehmen. Wird sich der Kopf zerbrochen ob ein TLF 16/25 in Zukunft TLF 2500 heißen soll, oder H-TLF Tr. 16/2500.

Ich überprüfen schließlich auch nicht jedes halbe Jahr die Bremsen und Sicherheitsgurte eines LF. Das sind auch wichtige Bauteile für die Einsatzsicherheit.

Versteht mich nicht falsch. Ich bin absolut für Arbeitssicherheit. Aber ich bin nicht dafür sie durch ein wildes durcheinander zu verkomplizieren.

Danke fürs lesen


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AutorMark8us 8M., Idstein / Hessen763354
Datum28.05.2013 13:573101 x gelesen
Ich muss das Thema nochmal aufgreifen, da ich erst letztens wieder ein Gespräch in diese Richtung geführt habe.

Mir fällt es tatsächlich schwer zu verstehen, welche Richtlinie, Vorgabe etc. nun diejenige ist, nach der ich mich richten muss.
Wenn die Vorgabe des Herstellers maßgeblich ist, dann habe ich da in meinen Augen einen gewissen Handlungsspielraum.
Bleiben wir beim Beispiel der Masken, im Gerätewarthandbuch ist in der Tabelle ein Prüfintervall von 6 Monaten vorgesehen, dieser wird bei luftdicht verpakten Geräten auf 24 Monate verlängert.
Weiter Hinten im Text gibt es einen Hinweis auf die Lagerung von Masken "Die Lagerung des kompletten Atemanschlusses muß in sauberem und trockenem Zustand bei Normalklima, d.h. kühl, trocken und frei von Schadstoffen, geschützt vor Licht- und Wärmestrahlung, erfolgen".

Dies schließt in meinen Augen eine Lagerung auf einem Fahrzeug nicht zwingend aus, bzw. macht eine Prüfung nach 6 Monaten, nur weil eine Maske anstatt in der Schublade in der Werkstatt, in einer Kiste auf dem Fahrzeug liegt nicht automatisch zwingend erforderlich.
Die vfdb0804 und auch die Richtline 190 ("...dass sie vor schädlichen Einwirkungen,
z.B. Staub, Feuchtigkeit, Wärme, Kälte, Sonnenlicht sowie aggressiv wirkenden Stoffen
geschützt sind.") verweisen sogar noch auf die Angaben des Herstellers.

Die GUV-I8674 gibt dagegen in einer Fußnote ganz klar vor, dass Masken, die einer erhöhten klimatischen und mechanischen Belastung ausgesetzt sind, als Beispiel wird hier das Mitführen auf dem Fahrzeug genannt, nach 6 Monaten zu prüfen sind! Eine Einschränkung, dass diese 6-Monatsfrist erst ab dem "Verladedatum" läuft, gibt es nicht. Demnach müssten, wenn ich diesen Satz streng auslege prinzipiell alle Masken, da sie ja grundsätzlich über kurz oder lang alle auf dem Fahrzeug mitgeführt werden, oder die genannte Belastung schon erfahren haben nach 6 Monaten prüfen.

Da ist dann eben die Stelle, wo ich die Rangfolge dieser Regularien nicht verstehe. Richte ich mich nun nach den Vorganben des Herstellers und lege diese Vorgabe für mich günstig aus, dann könnte ich behaupten, eine Maske, die entsprechend verpackt ist, kann genauso gut theoretisch 24 Monate auf einem Fahrzeug liegen, wie im Lager.
Sage ich, grundsetzlich gilt die strengste Vorgabe, dann müsste ich gemäß GUV-I8674 Masken in jedem Fall nach 6 Monaten prüfen.
Kann beides nicht im Sinne des Erfinders sein, oder?

Thema Lungenautomaten, ähnliches Spiel, diese müssen wiederum laut Gerätewarthandbuch alle 6 Monate geprüft werden. Die Richtlinie 190 weicht dieses mit einer Fußnote auf und verlängert auch hier die Frist auf 24 Monate, wenn der LA luftdicht verpakt ist.
Hier könnte ich dann wiederum die R-190 zu meinen Gunsten auslegen und anwenden.
Einmal so, einmal so?

Wäre hier ein einfacher verständlicher Satz "bei Gebrauch des LA darf die letzte durchgeführte und dokumentierte Prüfung nicht länger als 6 Monate zurückliegen" nicht viel hilfreicher?
Dann könnte ich z.B. hergehen und gereinigte Lungenautomaten separat lagern und die notwendige Prüfung erst dann durchführen, wenn der Bestand an geprüften Reserve-LA eine gewisse Zahl unterschritten hat. Dann würde ich vermeiden ungenutzte Geräte nach 6 Monaten unnötig zu prüfen, würde aber dennoch sicherstellen, dass bei Gebrauch die letzte Prüfung nicht länger als 6 Monate her ist, obwohl es theoretisch denkbar ist, dass die Zeit zwischen zwei Prüfungen länger als 6 Monate is. Dokumentiert wäre dies durch die Zeitdauer zwischen der letzten Prüfung und des Verwendungsnachweises. Dies kann ich so selbstverständlich nur bei den Geräten machen, die ich in der Werkstatt habe.

Also, ich behaupte mal, ich mache und tue alles nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen meiner Freizeit. Dennoch bin ich mir nie wirklich sicher, ob das alles soooo richtig ist und einem Staatsanwalt im Falle eines Falles standhalten würde.

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AutorAndr8eas8 W.8, Rodgau / Hessen763362
Datum28.05.2013 16:123018 x gelesen
Hallo,
wenn Du dir sicher sein willst, bleibt eigentlich nur alle 6 Monate die Zerlegung, Reinigung, Desinfizierung und Prüfung der Ausrüstungsteile. So machen wir das wenn es mal zu dem Erreichen der Frist kommen sollte. Unser ASGW hat alle unsere Sachen unter Kontrolle und keine Maske, kein La usw. ist länger als 6 Monate im Lager oder auf einem Fahrzeug. Um unnötige Prüfungen zu vermeiden werden die Geräte für Übungen von minder frequentierten Fahrzeugen genommen und für die Ausbildung der AGT bereitgestellt. Wir haben ca. 130 AGT und 108 Geräte in unseren Standorten. Durch Übung und Ausbildung ist eigentlich ein Umlauf gewährleistet.

Die Herstellerangaben sind die Stufe "eins" die GUV ist mach meinem Verständnis höher zu bewerten, sie ist eine Vorschrift und dadurch etwas höherwertig in der Rechtsfolge anzusehen, denke, vermute ich?

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AutorMark8us 8M., Idstein / Hessen763420
Datum29.05.2013 06:442694 x gelesen
Im Prinzip wirds wahrscheinlich jeder so oder so ähnlich machen.
Wir versuchen auch ständig Masken die auf dem Erstangreifer genutzt wurden mit Masken vom GWG oder TLF aufzufüllen und dort frische Masken aus dem Lager zu verladen.
Das funktioniert aber leider meist nur, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes oder des Tauschtermins einer AGW´s vor Ort ist. Ansonsten tauschen die Kameraden eben 1 zu 1.

....,denke, vermute ich?
Genau das ist der Punkt, egal welche der genannten Lektüren Du zu Grunde legst, die Texte kann man immer so oder so auslegen. Aber die GUV-R190 als auch die GUV-I8674 sind Schriftstücke der DGUV, das Eine verweist auf die Hinweise des Herstellers, das Andere gibt ganz klar Einschränkungen zur Verlängerung der Prüfintervalle vor. Wobei man die wie gesagt diskutieren kann.
Vielleicht kann man hier auch das Thema Gefährdungsbeurteilung mit aufnehmen, wenn ich nun eine Gefährdungsbeurteilung für "auf Fahrzeugen verlastete Masken" verfasse, und dort keine erhöhte klimatische Belastung feststelle, vielleicht kann ich dann die Frist auf 24 Monate verlängern ;-)

Eine weitere Frage die sich mir letztens stellte, wie kann es sein, dass eine Prüfung von Lungenautomaten ohne Veratmung genauso ok ist, wie eine Prüfung ohne Veratmung?
Ich meine, es werden von den Herstellern Prüfgeräte angeboten, die "nur" statische Prüfungen zulassen, und die durchgeführten Prüfungen sind durchaus legitim. Aber es ist doch denkbar, dass ein LA, der "nur" statisch geprüft wurde durchaus ok ist, wird der aber an ein Prüfgerät gehängt, wo ich ihn veratmen kann, sieht das Ergebnis plötzlich ganz anders aus. Sind hier also die Feuerwehren, die sich ein Prüfgerät für dynamische Prüfungen leisten können sicherer als andere?

Ich denke wir brauchen uns mit unserer Atemschutzwerkstatt und so wie wir die Gerätschaften prüfen nicht zu verstecken, dennoch bleibt die Unsicherheit, ob das alles so richtig ist.

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW763565
Datum30.05.2013 20:392974 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Bach R.maßgeblich sind die Prüfintervalle der Hersteller.

Jo, das mit Sicherheit. Nur fragt man sich dann auch häufig, warum die Herstellervorgaben im Ausland bei gleicher Verwendung (Feuerwehr) dann doch wieder anders aussehen und weit "lascher" gehandhabt werden können!?

Gruß,
Christian Rieke

***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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xxx

 24.05.2011 13:42 Mark7us 7M., Idstein
 24.05.2011 14:20 Bach7 R.7, Weitolshausen
 27.05.2011 23:14 Seba7sti7an 7H., Augsburg
 28.05.2013 13:57 Mark7us 7M., Idstein
 28.05.2013 16:12 Andr7eas7 W.7, Rodgau
 29.05.2013 06:44 Mark7us 7M., Idstein
 30.05.2013 20:39 Chri7sti7an 7R., Hilchenbach
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