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ThemaRegeln der ASI irrelevant für die Feuerwehr?19 Beträge
RubrikUnfallverhütung
 
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen684676
Datum09.06.2011 14:388434 x gelesen
In letzter Zeit ist mir aufgefallen, dass Arbeitssicherheitsbestimmungen in der Feuerwehr scheinbar öfter unterlaufen werden.

Siehe zum Beispiel gerade das Aneinanderschlagen von gehärtetem Werkzeugstahl.

Meiner Ansicht nach ist das ein sehr gefährlicher Trend

Diese Regeln haben i.d.R. sehr ernsthafte Gründe (schwere Verletzungen, Todesfälle), deshalb sollten diese auch in der Feuerwehr Anwendung finden.


Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Albert Einstein

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AutorHenr8y B8., Obernkirchen / Niedersachsen684677
Datum09.06.2011 14:446221 x gelesen
Geschrieben von Gerrit Lamade
In letzter Zeit ist mir aufgefallen, dass Arbeitssicherheitsbestimmungen in der Feuerwehr scheinbar öfter unterlaufen werden.

Siehe zum Beispiel gerade das Aneinanderschlagen von gehärtetem Werkzeugstahl.
...


Das fehlen bestimmter Berufsgruppen,
und deren Wissen, im Feuerwehr- Dienst ?


H3.


Alle meine Beiträge sind meine eigene Meinung
und nicht die anderer !

Nach Rechtschreibreformen 1876- 2006 alles richtig !

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AutorLinu8s D8., Thierstein / Bayern684678
Datum09.06.2011 14:596173 x gelesen
Geschrieben von Henry BartuschDas fehlen bestimmter Berufsgruppen,
und deren Wissen, im Feuerwehr- Dienst ?

Genau da liegt das Problem. Ganz viele dieser Bestimmungen dürften nicht bekannt sein. So hatte ich das mit dem Splittern noch nie gehört. (Abgesehen mal davon, dass Metall auf Metall auch übel zurückschlagen kann und ich eine Hydrantenkappe nicht mit einem Meißel öffnen würde.)

Geschrieben von Gerrit LamadeIn letzter Zeit ist mir aufgefallen, dass Arbeitssicherheitsbestimmungen in der Feuerwehr scheinbar öfter unterlaufen werden.

Siehe zum Beispiel gerade das Aneinanderschlagen von gehärtetem Werkzeugstahl.

Ich finde, dass der aller wichtigste Punkt nach wie vor die komplett getragene PSA ist. (Dazu gehören bei der Arbeit mit einem abrasiven Werkzeug [Meißel] m.E. ein Gesichtsschutz und Schutzbrille.) Wenn man da hin kommt, wäre schon viel erreicht. Weil realistisch gesehen wirst du das niemals schaffen, dass alle diese Richtlinien flächendeckend bekannt sind und auch konsequent angewendet werden. Die UVV Feuerwehren wäre ein erstes Ziel...


MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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AutorAdri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern684684
Datum09.06.2011 16:365686 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Linus DrescherIch finde, dass der aller wichtigste Punkt nach wie vor die komplett getragene PSA ist.

Ich fände es noch viel wichtiger, wenn auch Feuerwehr-Führungskräfte mal verstehen würden, dass PSA nur die allerletzte Schutzstufe gegen Gefährdungen ist und eben nur als letztes Glied in der Kette Schlimmeres verhindern soll und kann (und eben nicht dazu geschaffen ist, möglichst vielen "Blödsinn" zu ermöglichen)...

Das Konzept der Rangfolge der Schutzmaßnahmen sollte auch bei Entscheidungen über den Einsatz von Personal berücksichtigt werden udn wäre auch ein erster Schritt in Richtung Risikomanagement...


mkG
Adrian Ridder

Take Care, Be Careful, Stay Safe!

deutscher Teil von firetactics.com

atemschutzunfaelle.eu

"Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit
offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt.
Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass
auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist,
dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und
Leben der Retter führt." OLG Stuttgart zum Unfall Tübingen

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW684686
Datum09.06.2011 16:425691 x gelesen
Geschrieben von Linus DrescherWeil realistisch gesehen wirst du das niemals schaffen, dass alle diese Richtlinien flächendeckend bekannt sind und auch konsequent angewendet werden. Die UVV Feuerwehren wäre ein erstes Ziel...

Realistisch gesehen sind ganz viele dieser Vorschriften für die Feuerwehr nicht anwendbar, weil sie den Einsatz komplett verbieten würden.

Geschrieben von Linus DrescherDie UVV Feuerwehren wäre ein erstes Ziel...

Die UVV Feuerwehren schonmal komplett gelesen und vor allem auch den Anhang angeschaut?


Gruß

Thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP684702
Datum09.06.2011 19:335561 x gelesen
Geschrieben von Thomas Edelmann Die UVV Feuerwehren schonmal komplett gelesen und vor allem auch den Anhang angeschaut?Du meinst den Teil, der, wenn man ihn ganz genau nimmt, aussagt, dass diejenigen, die ihre jährliche UVV-Unterweisung in einer Veranstaltung abhandeln wollen, dies eigentlich nicht unter einem dreiwöchigen Lehrgang organisiert kriegen?

Wo dieser nachfolgende kleine Absatz versteckt ist?


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Unfallverhütungsvorschriften
  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1),
  • Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV-V A 3, bisher GUV-V A 2),
  • Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A 4, bisher GUV 0.6),
  • Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (GUV-V D 6, bisher GUV 4.1),
  • Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (GUV-V D 8, bisher GUV 4.2),
  • Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1),
  • Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (GUV-V D 36, bisher GUV 6.4).

2. Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen, Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter
  • GUV-Regel „Fahrzeug-Instandhaltung“ (GUV-R 157, bisher GUV 17.1),
  • Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (GUV-R 186, bisher GUV 15.6),
  • GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (GUV-R 190, bisher GUV 20.14),
  • GUV-Regel „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“ (GUV-R 191, bisher GUV 20.16),
  • GUV-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (GUV-R 192, bisher GUV 20.13),
  • GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“ (GUV-R 193, bisher GUV 20.15),
  • GUV-Regel „Benutzung von Schutzhandschuhen“ (GUV-R 195, bisher GUV 20.17),
  • GUV-Regel „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (GUV-R 198, bisher GUV 10.4),
  • GUV-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (GUV-R 500, Kap. 2.36),
  • Sicherheitsregeln für das Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen (GUV-R 2101, bisher GUV 10.7),
  • Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (GUV-R 1/494, bisher GUV 16.10),
  • GUV-Information „Sicherer Feuerwehr-Dienst“ (GUV-I 8558, bisher GUV 50.0.10),
  • Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (GUV-G 9102, bisher GUV 67.13).
  • Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:
  • G 26 Atemschutzgeräte,
  • G 31 Überdruck.

3. DIN-Normen
  • DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
  • DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen
  • DIN EN 137 Atemschutzgeräte; Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer); Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
  • DIN EN 250 Atemgeräte; Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
  • DIN EN 345-1 Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Bereich; Spezifikation,
  • DIN EN 345-2 Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Bereich; Zusätzliche Spezifikation,
  • DIN EN 352-1 Gehörschützer; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen; Kapselgehörschützer,
  • DIN EN 368 Schutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Prüfverfahren: Widerstand von Materialien gegen die Durchdringung von Flüssigkeiten,
  • DIN EN 388 Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken
  • DIN EN 397 Industrieschutzhelme,
  • DIN EN 399 Rettungswesten und Schwimmhilfen – 275 N,
  • DIN EN 407 Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken,
  • DIN EN 443 Feuerwehrhelme; Anforderungen, Prüfung,
  • DIN EN 465 Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalschutzkleidung mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung,
  • DIN EN 466 Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalschutzkleidung mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung,
  • DIN EN 467 Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Kleidungsstücke, die für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemikalien gewähren,
  • DIN EN 471 Warnkleidung,
  • DIN EN 659 Feuerwehrschutzhandschuhe,
  • DIN EN 1147 Tragbare Leitern für die Feuerwehr,
  • DIN EN 1731 Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Draht- oder Kunststoffgewebe für den gewerblichen und nichtgewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen mechanische Gefährdung und/oder Hitze,
  • DIN EN 1846 Feuerwehrfahrzeuge; Nomenklatur und Bezeichnung,
  • DIN EN 1846 Feuerwehrfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen; Sicherheit und Leistung,
  • DIN EN 13 911 Schutzkleidung für die Feuerwehr; Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr,
  • DIN 14 092 Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen,
  • DIN 14 092 Feuerwehrhäuser; Feuerwehrtore,
  • DIN 14 092 Feuerwehrhäuser; Feuerwehrturm, Übungswand,
  • DIN 14 092 Feuerwehrhäuser; Atemschutz-Werkstätten, Planungsgrundlagen,
  • DIN 14 092 Feuerwehrhäuser; Schutzzeugpflege, Reinigung, Desinfektion; Planungsgrundlagen,
  • DIN 14 092 Feuerwehrhäuser; Schlauchpflegewerkstätten; Planungsgrundlagen,
  • DIN 14 093 Atemschutz-Übungsanlagen; Planungsgrundlagen,
  • E DIN 14 097 Brandübungsanlagen, Allgemeine Anforderungen,
  • E DIN 14 097 Brandübungsanlagen, gasbetriebene Darstellungsgeräte,
  • DIN 14 151 Sprungrettungsgeräte; Allgemeine Anforderungen, Prüfung,
  • DIN 14 151 Sprungrettungsgeräte; Sprungtuch 8; Anforderungen, Prüfung,
  • DIN 14 151 Sprungrettungsgeräte; Sprungpolster 16; Anforderungen, Prüfung,
  • DIN 14 152 Luftheber für zulässige Betriebsüberdrücke 0,5 oder 1 bar; Anforderungen, Prüfung,
  • DIN 14 365 Mehrzweckstrahlrohre; PN 16, Maße, Werkstoff, Ausführung, Kennzeichnung,
  • DIN 14 365 Mehrzweckstrahlrohre; PN 16; Anforderungen, Prüfung,
  • DIN 14 502 Feuerwehrfahrzeuge; Übersicht,
  • DIN 14 503 Feuerwehranhänger, einachsig; Allgemeine Anforderungen,
  • DIN 14 520 Tragkraftspritzen-Anhänger,
  • DIN 14 530 Löschfahrzeuge; Typen, Anforderungen an löschtechnische Einrichtungen,
  • DIN 14 530 Löschfahrzeuge; Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS für den Katastrophenschutz,
  • DIN 14 530 Löschfahrzeuge; Tragkraftspritzenfahrzeug TSF,
  • DIN 14 530 Löschfahrzeuge; Tanklöschfahrzeug TLF 16/25,
  • DIN 14 530 Löschfahrzeuge; Tanklöschfahrzeug TLF 24/50,
  • DIN 14 565 Schlauchwagen SW 2000-Tr,
  • DIN 14 572 Abgasschläuche und Abgasschlauch-Anschlüsse,
  • DIN 14 584 Feuerwehrfahrzeuge; Zugeinrichtungen mit maschinellem Antrieb, Anforderungen, Prüfung,
  • DIN 14 701 Hubrettungsfahrzeuge; Zweck, Begriffe, Sicherheitseinrichtungen, Anforderungen,
  • DIN 14 701 Hubrettungsfahrzeuge; Drehleitern mit maschinellem An trieb,
  • DIN 14 702 Drehleiter DL 16-4 mit Handantrieb,
  • DIN 14 703 Anhängeleiter AL 16-4,
  • DIN 14 713 Klappleiter,
  • DIN 14 751 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte für die Feuerwehr; Spreizer,
  • DIN 14 751 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte für die Feuerwehr; Schneidegeräte,
  • DIN 14 751 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte für die Feuerwehr; Rettungszylinder,
  • DIN 14 920 Feuerwehrleine; Anforderungen, Prüfung, Behandlung,
  • DIN 14 926 Feuerwehr-Haltegurt mit Zweidornschnalle für den Notrettungseinsatz – Anforderungen, Prüfung,
  • DIN 14 961 Boote für die Feuerwehr,
  • DIN 31 051 Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen.

4. Andere Schriften
  • Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV), insbesondere
  • FwDV 7 Atemschutz,
  • FwDV 8 Tauchen,
  • FwDV 9/1 und 9/2 Strahlenschutz.
  • Grundsätze für die sicherheitstechnische Beurteilung von Rettungskragen und Schwimmwesten.


(Die Aufzählung ist schon veraltet, falls es eine nicht mehr gibt oder eine fehlt, ist dies der Aktualität der GUV-V C53 geschuldet. Insgesamt dürfte die Liste heute größer ausfallen. Falls eine Norm mehrmals auftaucht, handelt es sich um unterschiedliche Teile. Die Teilbezeichnungen sind beim Formatieren abgehauen.
Bitte beim Auswendiglernen berücksichtigen!)



Mann, soviel Copy/Paste, nur um Linus teilweise recht zu geben:

Geschrieben von Linus DrescherWeil realistisch gesehen wirst du das niemals schaffen, dass alle diese Richtlinien flächendeckend bekannt sind und auch konsequent angewendet werden. Die UVV Feuerwehren wäre ein erstes Ziel...


Ich bin mir fast sicher, dass Arbeitssicherheitsexperten die obige Liste noch um zig Punkte erweitern könnten, und dass es dann trotzdem immer noch genügend (teils auch immer noch unregulierte) Konstellationen von Menschen (hauptamtlich/ehrenamtlich), Geräten und Handlungen gibt, die schiefgehen können (also Fälle, wo die allgemeine Forenmeinung von „Siehste!“ schonmal eher zu „Boah ey, so’n Mist“ tendiert). Lasst uns aber auch bei solch unwidersprochen wichtigen Themen wie Arbeitssicherheit und Unfallverhütung die Realität und ihre verdammten Fakten nicht ganz ausschalten. 100% ist nicht.


Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP684707
Datum09.06.2011 19:395349 x gelesen
Geschrieben von Gerrit Lamade Meiner Ansicht nach ist das ein sehr gefährlicher TrendTrend?
Klingt so, als würde das zunehmen?

Nehmen vielleicht nicht doch eher die wahrgenommenen Fälle (oder gar einfach die vorhandenen Sicherheitsbestimmungen) zu?


Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW684716
Datum09.06.2011 20:285360 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KruppIch bin mir fast sicher, dass Arbeitssicherheitsexperten die obige Liste noch um zig Punkte erweitern könnten, und dass es dann trotzdem immer noch genügend (teils auch immer noch unregulierte) Konstellationen von Menschen (hauptamtlich/ehrenamtlich), Geräten und Handlungen gibt, die schiefgehen können (also Fälle, wo die allgemeine Forenmeinung von „Siehste!“ schonmal eher zu „Boah ey, so’n Mist“ tendiert). Lasst uns aber auch bei solch unwidersprochen wichtigen Themen wie Arbeitssicherheit und Unfallverhütung die Realität und ihre verdammten Fakten nicht ganz ausschalten. 100% ist nicht.

Ah einer der das Ding wirklich gelesen hat:-)

Nein da muß kein 3 Wochen Vollzeitlehrgang für die jährliche Unterweisung gemacht werden. Es steht nirgends das die Unterweisung alles umfassen muß, sondern man kann auf Teilbereiche eingehen. Das kenn ich auch von der professionellen Seite so.

Grundsätzlich sehe ich es so das nicht alle Fachvorschriften für die Feuerwehr sinnvoll sind. Es ist halt ein Unterschied, ob jemand jeden Tag 8 Stunden lang 50kg Steine stapelt oder ob das Florian Firefighter im Einsatz des Jahres für eine halbe Stunde macht. Er braucht nicht die gleichen Schutzvorschriften wie der normale Arbeiter.

Gruß
Thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP684719
Datum09.06.2011 20:435194 x gelesen
Geschrieben von Thomas Edelmann Ah einer der das Ding wirklich gelesen hat:-)Ich blätter alles erstmal von hinten durch...


Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg684723
Datum09.06.2011 20:585326 x gelesen
Geschrieben von Thomas EdelmannEr braucht nicht die gleichen Schutzvorschriften wie der normale Arbeiter.
hmmm...

Ist der Virus weniger gefährlich? Brennt das Feuer weniger heiss? Tut der fallende Ziegelstein weniger weh? Sind die Verletzungen weniger schlimm?
Sind die Folgen eines Unfalls weniger dramatisch - nur, weil Florian Firefighter das ehrenamtlich macht?

Korrekt ist, das die fiktive Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Unfall im Ehrenamt aufgrund der geringeren Einsatzzeiten weniger hoch ist, aber wenn wie diese Wahrscheinlichkeiten auf eine hauptamtliche Kraft umrechnen, sieht das ganz, ganz anders aus. (Leider gibt es kaum reale Zahlen für einen Vergleich.)

Aber rechtfertigt das tatsächlich weniger Schutz?

Ich meine, ganz im Gegenteil.
Eben weil Florian Firefighter in seiner Freizeit sich ehrenamtlich den Ar*** für andere aufreisst, sich trotz geringerer Erfahrung den gleichen Gefahren aussetzt wie ein BFler, gerade deshalb ist mindestens der gleiche Schutz notwendig.

Diese schöne Matrix zur Risikoeinschätzung funktioniert im Ehrenamt nicht.
Die Matrix berücksichtigt nämlich bei der Abwägung der Maßnahmennotwendigkeit ganz massiv betriebliche wirtschaftliche Belange.

Wir können uns im Ehrenamt in unseren Organisationen alleine schon aus unserem Grundverständnis heraus kein Schutzverhalten leisten, das bleibende oder schwere Gesundheitschäden toleriert.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW684757
Datum10.06.2011 08:395190 x gelesen
Geschrieben von Udo BurkhardEben weil Florian Firefighter in seiner Freizeit sich ehrenamtlich den Ar*** für andere aufreisst, sich trotz geringerer Erfahrung den gleichen Gefahren aussetzt wie ein BFler, gerade deshalb ist mindestens der gleiche Schutz notwendig.


Das ist nicht der Vergleich den ich angestellt habe. Ich bezog mich auf die Fach UVV's die ja zum Teil bewußt nicht für die Feuerwehr gelten. Deshalb war mein Vergleich nicht auf FF vs BF sondern auf FF vs Handwerker bezogen.

Geschrieben von Udo BurkhardDiese schöne Matrix zur Risikoeinschätzung funktioniert im Ehrenamt nicht.
Die Matrix berücksichtigt nämlich bei der Abwägung der Maßnahmennotwendigkeit ganz massiv betriebliche wirtschaftliche Belange.


Auch im EA gibt es diese wirtschaftlichen Zwänge, weil irgendwer muß die PSA ja auch bezahlen.

Gruß
Thomas


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg684766
Datum10.06.2011 10:095064 x gelesen
Sicher sind einige der aktuell 35 GUV-V für spezielle Bereiche gemacht.
Aber dennoch sind diese bei entsprechenden oder vergleichbaren Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Das ist doch das Schöne am Arbeitsschutz - kaum noch konkrete Vorgaben mehr, als Verantwortlicher du darfst selbst entscheiden, verantworten ... und haften.

(Übrigens, im DRK haben wir nicht nur die GUV-Vorschriften, sondern auch die BG-Vorschriften und die GBG-Vorschriften zu berücksichten ... wer's nicht glaubt, schaut in die BUV - Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung).

Geschrieben von Thomas EdelmannAuch im EA gibt es diese wirtschaftlichen Zwänge, weil irgendwer muß die PSA ja auch bezahlen. Durchaus.
Aber gegenüber den "Gewerblichen" hat das EA speziell in den "Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen" (noch) den (deutlichen Wettbewerbs-)Vorteil der beitragsfreien Versicherung.

Aber das ist nicht der Punkt.

Leider ist es im EA so, das die persönliche Motivation und das persönliche Selbstverständnis als "Helfer und Retter", so Manchen über Sachen hinwegsehen lässt, die er in seiner gewerblichen Tätigkeit nie und nimmer dulden würde.

Und genau diese Gründe, die tätigkeitsmotivierte höhere Risikobereitschaft, werden in der bekannten Matrix nicht berücksichtigt - dadurch verschiebt sich die Risikoeinstufung deutlich hin zu einer höheren Schutzbedürftigkeit.

Der zweite Punkt ist das Selbstverständnis und Leitbild der Organisationen ... gilt dies nur nach außen oder auch nach innen für die eigenen Mitarbeiter?


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg684769
Datum10.06.2011 10:205110 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KruppNehmen vielleicht nicht doch eher die wahrgenommenen Fälle (oder gar einfach die vorhandenen Sicherheitsbestimmungen) zu?
Eher das Erstere ...
Aus der Sicht einiger Unfallversicherungsträger sind die Internetforen "mit Schuld" an der steigenden Anzahl von Unfallmeldungen speziell aus den EA-Bereichen.

Nach inoffizieller Einschätzung von DGUV-Fachleuten liegt die Dunkelziffer jedoch immer noch sehr hoch (teils wird davon gesprochen, das in EA-Bereichen jeder dritte meldepflichtige Unfall nicht gemeldet wird).

Leider können die Unfallversicherungsträger nur das erfassen, was auch gemeldet wird, einen unmittelbaren Einfluss haben sie nicht.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorJose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland684803
Datum10.06.2011 15:085028 x gelesen
Geschrieben von Udo BurkhardLeider können die Unfallversicherungsträger nur das erfassen, was auch gemeldet wird, einen unmittelbaren Einfluss haben sie nicht.

Die Unfallversicherungsträger treffen aber auch deutlich kontrproduktive Maßnahmen.

Durch die GUV-V A 1 wird die Gefährdungsbeurteilung für die FF obligatorisch.

Geichzeitig kommt von der GUV die Aussage, dass man die ja doch nicht machen müsse weil die FwDVen vorweggenommene Gefährdungsbeurteilungen seien.

Allein wenn ich die PSA-Vielfalt der Feuerwehrkleidung über D betrachte und welchen Aufwand die "zivilie" Sicherheitsfachkraft im Betrieb treibt damit die Ausrüstungen möglichst wenig Wechselwirkungen haben weiß ich nicht ob ich darüber lachen oder weinen soll.

Die staatliche Seite sieht natürlich nicht besser aus: GG §2(2) scheint irgendwie nicht mehr für alle gleich zu gelten: Wenn ich etwas umsonst mache, dann bin ich ja rein faktisch was die Vorsorge in dem Bereich betrifft deutlich schlechter aufgestellt, denn die SiFa-Betreuung braucht man da ja nicht...


Gruß aus dem Saarland

Jo



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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg684821
Datum10.06.2011 16:454925 x gelesen
:)
Richtig. Du hast es erkannt.
Und genau ist das Dilemma und ein ziemlich dickes Politikum.

Und leider bekommt man genau dazu keine Stellungnahmen und Aussagen, weder von den Unfallversicherungsträgern, noch von Behörden, Parteien oder Politikern. (Von letzteren teils nur die üblichen nichtssagenden Aussagen ... sorry, meine Herren und Damen Politiker, ist so ....)

Es geht hier - meiner persönlichen Meinung nach - schlicht um die Kosten, die eine Gleichstellung EA / HA bedeuten würde.
Ist IMHO zwar ziemlich kurzsichtig gedacht, langfristig würden sich aber gescheite Prävention und Qualifizierung auszahlen, praktische, funktionierende Beispiele gibt es speziell im Ehrenamt ja mittlerweile.

Eine einfache, einleuchtende und funktionierende Lösung habe ich auch nicht parat ...


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg684925
Datum11.06.2011 12:435175 x gelesen
Tolle Liste....

Geschrieben von Sebastian KruppDu meinst den Teil, der, wenn man ihn ganz genau nimmt, aussagt, dass diejenigen, die ihre jährliche UVV-Unterweisung in einer Veranstaltung abhandeln wollen, dies eigentlich nicht unter einem dreiwöchigen Lehrgang organisiert kriegen?

Geschrieben von Sebastian Krupp 3. DIN-Normen

Gehören nicht in die UVV-Unterweisung und gehen den normalen Feuerwehrmann nichts an, denn das haben ja die Experten bereits beim Kauf / Bau / Inbetriebnahme berücksichtigt.

Geschrieben von Sebastian Krupp 1. Unfallverhütungsvorschriften

  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1),

  • Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV-V A 3, bisher GUV-V A 2),

  • Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A 4, bisher GUV 0.6),

  • Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (GUV-V D 6, bisher GUV 4.1),

  • Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (GUV-V D 8, bisher GUV 4.2),

  • Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1),

  • Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (GUV-V D 36, bisher GUV 6.4).



Das ist der eigentlich wesentliche Teil. Krane kannst du für den Großteil der Wehren knicken, Arbeitsmedizinische Vorsorge brauchst du nicht unterrichten. Bleiben fünf Punkte und die handle ich Dir in fünf (!) Übungen in max 5min ab, macht pro Jahr 25min. Dann hat Karl Löschknecht alles gelernt, was er wissen muss. Dazu noch Umgang mit Kettensäge und gut ist.

Geschrieben von Sebastian Krupp 2. Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen, Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter

GUV-Regel „Fahrzeug-Instandhaltung“ (GUV-R 157, bisher GUV 17.1),

Gehen Karl Löschknecht nichts an

Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (GUV-R 186, bisher GUV 15.6),

Gehen Karl Löschknecht nichts an, Maschinistendienst in wieviel % der Feuerwehren?

GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (GUV-R 190, bisher GUV 20.14),

Gehen Karl Löschknecht nichts an, gehören in die AGT-Weiterbildung

GUV-Regel „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“ (GUV-R 191, bisher GUV 20.16),

Was willst du Karl Löschknecht da beibringen?

GUV-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (GUV-R 192, bisher GUV 20.13),

Für Karl Löschknecht auch eher ein triviales Thema. Es gibt pro Feuerwehr n Geräte, bei Verwendung dieser ist Augen- und Gesichtsschutz zu tragen. Karl Löschknecht lernt dies während der Übung am entsprechenden Gerät. Wenn man in die Kiste neben die Flex auch eine Schutzbrille legt sollte das für den normalen Mitteleuropäer sogar selbsterklärend sein...

GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“ (GUV-R 193, bisher GUV 20.15),

Wenn man Leuten die unter Stress andere Menschen das Leben retten sollen das selbstständige Denken abspricht kann man ja einführen dass "Helm ab" explizit befohlen wird. Ansonsten traue ich dem durchschnittlichen Mitteleuropäer durchaus zu, dass er die wenigen Einsätze bei denen er statt dem dienstlich gelieferten Feuerwehrhelm etwas anderes (oder nichts) aufziehen muss durchaus erkennen kann.

GUV-Regel „Benutzung von Schutzhandschuhen“ (GUV-R 195, bisher GUV 20.17),

Zieh deine Handschuhe an. Wahlweise noch: wenn der Mann aus dem kleinen Kästchen "THL" sagt, dann nimmst du diese Handschuhe, wenn du Atemschutz aufziehst nimmst du diese Handschuhe.

GUV-Regel „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (GUV-R 198),

Das ist eine Spezialausbildung, die im wesentlichen aus UVV besteht. Außer man glaubt noch an den Feuerwehrunsicherheitsgurt, aber dann sollte man überdenken ob man zum Kreis der Befähigten gehört, die eine UVV-Ausbildung durchführen können. Erfahrungsgemäß kommen in solchen UVV-Schulungen nämlich vergleichsweise häufig die Worte "dann bist du nicht versichert" und ähnlicher Schmarrn vor.

GUV-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (GUV-R 500, Kap. 2.36),

"GUV-R 500; Kap. 2.36 - Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern"?

Flüssigkeitsstrahler dienen insbesondere zum
Reinigen, z.B. Behälter-Reinigungsanlagen, Heißwasser-Hochdruckreiniger, Hochdruckreiniger mit Dampfstufe, Dampfreiniger, Selbstbedienungs-Hochdruckreiniger, Kanal-Reinigungsanlagen,
unbeheizte Hochdruckreiniger, Rohrbündel-Reinigungsanlagen, Schiffswand-Reinigungsanlagen, Sprühextraktionsmaschinen,

– staub- und funkenarmen Entrosten bzw. Oberflächenbehandeln, z.B. Wasserstrahlgeräte,

– Zerteilen (Schneiden) von Stoffen, z.B. Wasserstrahlschneidanlagen,

– Beschichten von Oberflächen, z.B. Airless-, Airmix-Farbspritzgeräte,

Zweikomponenten-Beschichtungsgeräte,

– Ausbringen von Desinfektions-, Pflanzenschutz-, Reinigungs-, Betontrenn- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, z.B. Drucksprühgeräte.

Gut, meinetwegen nehmen wir noch eine Hochdruckreinigerschulung für den Gerätewart vor, damit der sich nicht die Lanze in den Mund steckt und abdrückt. Karl Löschknecht geht das eher nichts an, den Strahlrohre fallen nicht in den Geltungsbereich. Trotzdem gehören sie natürlich in die UVV-Unterweisung, genau wie vieles andere unerwähnte. Desinfektionsmittel ist Spezialausbildung, von Pestiziden lässt die Feuerwehr hoffentlich die Finger, oder man hat Leute, die das beruflich machen. Waren bei mir immerhin 4 Semester mit 4 Semesterwochenstunden, bis ich den Schein dafür hatte...

Sicherheitsregeln für das Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen (GUV-R 2101, bisher GUV 10.7),

Spezialausbildung.

Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (GUV-R 1/494, bisher GUV 16.10),

Gehen Karl Löschknecht nichts an.

GUV-Information „Sicherer Feuerwehr-Dienst“ (GUV-I 8558, bisher GUV 50.0.10),

Das gehört dazu, ist aber großteils schon oben erwähnt und eher trivial.

Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (GUV-G 9102, bisher GUV 67.13).

Gehen Karl Löschknecht fast nichts an. Alles andere (Leine prüfen beim aufräumen etc.) ist eher trivial.

Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:
G 26 Atemschutzgeräte,
G 31 Überdruck.


Gehen Karl Löschknecht nichts an.

Geschrieben von Sebastian Krupp Mann, soviel Copy/Paste, nur um Linus teilweise recht zu geben:

Einen Großteil hättest du dir sparen können, bei genauer Betrachtung schrumpft die (nicht vollständige!) Liste für Karl Löschkencht auf:

Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“
Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“
Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“
GUV-Regel „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“
GUV-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“
GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“
GUV-Regel „Benutzung von Schutzhandschuhen“
GUV-Information „Sicherer Feuerwehr-Dienst“

Dazu brauche ich keinen dreiwöchigen Lehrgang, das kann ich locker das Jahr über leben. Den genau das ist der Sinn dieser Vorschriften, dass sich eine Arbeitskultur entwickelt, bei der Sicherheit gelebt wird. "Die jährliche UVV-Übung" ist zwar schön, weil man im Winter in der warmen Hütte bleiben kann, hat aber mit dem Leitgedanken der UVV wenig bis nichts zu tun.

Gruß,
Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg684927
Datum11.06.2011 13:034860 x gelesen
Geschrieben von Markus WeberBleiben fünf Punkte und die handle ich Dir in fünf (!) Übungen in max 5min ab, macht pro Jahr 25min. Dann hat Karl Löschknecht alles gelernt, was er wissen muss.
Oder auch nicht ....

Geschrieben von Markus WeberZieh deine Handschuhe an. Wahlweise noch: wenn der Mann aus dem kleinen Kästchen "THL" sagt, dann nimmst du diese Handschuhe, wenn du Atemschutz aufziehst nimmst du diese Handschuhe.
Reicht es auch, zu sagen, zieh den Helm an? ...

Denn ganz so einfach scheint es in der "gelebten" Praxis dann doch nicht zu sein:



Geschrieben von Markus WeberDazu brauche ich keinen dreiwöchigen Lehrgang, das kann ich locker das Jahr über leben. Den genau das ist der Sinn dieser Vorschriften, dass sich eine Arbeitskultur entwickelt, bei der Sicherheit gelebt wird. "Die jährliche UVV-Übung" ist zwar schön, weil man im Winter in der warmen Hütte bleiben kann, hat aber mit dem Leitgedanken der UVV wenig bis nichts zu tun.
FULL ACK. Nur genau dahin müssen wir kommen (funktioniert teils ja noch nicht einmal in gewerblichen Betrieben mit einem sehr gut funktionierenden ASM ... )


Beste Grüße
Udo Burkhard
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schau mal rein:
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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg684936
Datum11.06.2011 13:534923 x gelesen
Geschrieben von Udo Burkhard Oder auch nicht ....

Zumindest keine weiteren Punkte die oben zitiert wurden. Dass es darüber hinaus Punkte gibt, die gelehrt werden müssen habe ich geschrieben. Das hängt aber meist mit Sonderausbildungen (UVV Forsten, UVV Krane, UVV Gesundheitsdienst, wobei bei der Feuerwehr §4 grundsätzlich umgesetzt gehört! Etc. pp.) zusammen.

Geschrieben von Udo BurkhardReicht es auch, zu sagen, zieh den Helm an? ...

Ja.

Geschrieben von Udo Burkhard Denn ganz so einfach scheint es in der "gelebten" Praxis dann doch nicht zu sein:

Der Kampf gegen die Dummheit hat gerade erst begonnen!

Geschrieben von Udo Burkhard FULL ACK. Nur genau dahin müssen wir kommen (funktioniert teils ja noch nicht einmal in gewerblichen Betrieben mit einem sehr gut funktionierenden ASM ... )

Ein erster Schritt wäre auf dem Lehrgang "LdF" zu erklären wie UVV funktioniert. Dann weiß wenigstens mal einer Bescheid. Bei meinem zusammentreffen mit der realen Welt da draußen kann ich mir nämlich nicht vorstellen, dass das bereits gelehrt wird...

Gruß,
Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg684945
Datum11.06.2011 14:394824 x gelesen
Geschrieben von Markus WeberZumindest keine weiteren Punkte die oben zitiert wurden.
Ich bezog die Aussage eher auf "Dann hat Karl Löschknecht alles gelernt, was er wissen muss"

Du kennst doch den Satz mit gehört, verstanden, .... ;)

Gelernt heisst doch eigentlich verstanden, angewendet und beibehalten ... , oder?

Über die notwendige Schulung der Führungskräfte brauchen wir uns sicher nicht zu unterhalten. :)


Beste Grüße
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