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Thema | Absicherung des Stauendes BAB NW | 23 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Mich8ael8 W.8, Hamminkeln / NRW | 675846 | |||
Datum | 05.04.2011 21:14 | 10339 x gelesen | |||
Hallo Forum, ich habe eine entsprechende Antwort auf meine Frage mittels Suche auf die Schnelle nicht gefunden. Sollte dieses Thema bereits "besprochen" worden sein -> bitte den Link - danke! Meine Frage: Wer ist rechtlich für ein sich bildenes Stauende bzw. dessen Absicherung auf einer Autobahn in NW verantwortlich? (auch mit Notzuständigkeit) Falls ein Unterschied zwischen Teil- und Vollsperrung besteht, bitte dies auch angeben. Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung müsste die Polizei orginär zuständig sein... oder muss hierzu erst durch das Ersuchen der Amtshilfe dazu "verpflichtet" werden? Bitte, wenn möglich, Quelle der Vorschrift oder Grundlage, BVG-Urteil etc. angeben. Ich habe noch die Worte im Kopf "...da seid ihr für verantwortlich... das haben wir bis Düsseldorf abgeklärt" Nur faktenbasierte Antworten helfen mir weiter ... - danke! Gruß Michael Was den Inhalt meiner Beiträge betrifft, geben diese nur meinen eigenen aktuellen Kenntnisstand und damit resultierend meine eigene, persönliche Meinung wieder. Einige Beiträge sind veraltet, andere müssen im richtigen Kontext des gesamten Themas betrachtet werden. Für fehlerhafte oder verwirrende Darstellung oder Äußerungen, die Fehlinterpretationen zulassen, bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung und bitte ebenfalls mich zeitgemäß darüber zu unterrichten um einen gegebenenfalls erregten Irrtum augenblicklich abstellen zu können. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 675891 | |||
Datum | 05.04.2011 23:36 | 8197 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael WolbringWer ist rechtlich für ein sich bildenes Stauende bzw. dessen Absicherung auf einer Autobahn in NW verantwortlich? (auch mit Notzuständigkeit) Nenn meine Frage komisch. Aber warum muß eine eigentlich normale Verkehrssituation überhaupt abgesichert werden? Es besteht in besonderen Lagen (Kurve, Kuppe,...) ggf. der Bedarf davor zu warnen. Aber es gilt der Grundsatz, dass jeder Verkehrsteilnehmer nur so schnell zu fahren hat, dass in innerhalb der von ihm zu überschauenden Strecke anhalten kann (ich weiß, wenn sich alle daran halten würden hätten wir keine Unfälle deshalb...). Eilzuständig wie fast immer die Polizei. Ansonsten in Amtshilfe die Autobahnmeisterei. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Jens8 C.8, Remscheid / NRW | 676042 | |||
Datum | 06.04.2011 16:04 | 7763 x gelesen | |||
Nach FSHG darf die Feuerwehr in NRW nur Absperrmassnahmen zur Sicherung einer Einsatzstelle durchführen. Das können auf der Autobahn auch nur einzelne Spuren sein. Die Absicherung eines Stauendes, also quasi ein Hinweisschild, wäre ein Eingriff in den Straßenverkehr und dazu ist nur die Straßenverkehrsbehörde und bei Gefahr im Verzug die Polizei berechtigt. Anders gesagt, das ist im ersten Moment die Sache der Polizei und, wenn es länger dauert, der Autobahnmeisterei. Jens | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein / Bayern | 676047 | |||
Datum | 06.04.2011 16:31 | 7584 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens CleverNach FSHG darf die Feuerwehr in NRW nur Absperrmassnahmen zur Sicherung einer Einsatzstelle durchführen. Das können auf der Autobahn auch nur einzelne Spuren sein. Die Absicherung eines Stauendes, also quasi ein Hinweisschild, wäre ein Eingriff in den Straßenverkehr und dazu ist nur die Straßenverkehrsbehörde und bei Gefahr im Verzug die Polizei berechtigt. Sehe ich das falsch, wenn ich behaupte, dass die Sperrung einzelner (nicht aller) Spuren auch ein Eingriff in den Straßenverkehr ist? Ich lasse den Leuten ja keine Wahl, als die Spur zu wechseln. (Stehenbleiben ist ja nur bei der Bildung von Autoschlangen erlaubt - direkt an der Einsatzstelle vorne müssen die Leute ja dann die Spur wechseln und weiterfahren, wenn möglich.) MfG Linus (Der hier das schreibt um zu verstehen und zu lernen - nicht weil es ihn betrifft. Er kommt nämlich aus Bayern, wo wir ja den Verkehr lenken dürfen. :-) ) | |||||
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Autor | Patr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg | 676048 | |||
Datum | 06.04.2011 16:37 | 7562 x gelesen | |||
Hallo Linus! Geschrieben von Linus Drescher Sehe ich das falsch, wenn ich behaupte, dass die Sperrung einzelner (nicht aller) Spuren auch ein Eingriff in den Straßenverkehr ist? Das ist ja eine (wie du schon selber erkannt hast) Sperrung! Sperren müsste eigenltich in allen Bundesländern drin sein. Das ist aber was ganz anderes, als den Verkehr aktiv zu lenken bzw. zu regeln. Ob man das Aufstellen eines Warnschildes schon ein Eingriff in den Verkehr ist, ist sicherlich diskutierbar. Und auch noch was zum Thema: Bei uns wird da teilweise das THW heran gezogen. Habe schon öfters Alarmierungen des THW OV Hechingen auf die B27 (Teilweise 4-spurig ausgebaut) zur Stauabsicherung mit bekommen. Die müssten sogar in Besitz eines VSA sein. Gruß Patrick Das war meine Meinung | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 676073 | |||
Datum | 06.04.2011 18:24 | 7395 x gelesen | |||
Geschrieben von Linus DrescherEr kommt nämlich aus Bayern, wo wir ja den Verkehr lenken dürfen. :-) )Freu dich noch was, in naher Zukunft seid ihr nicht mehr alleine... ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 676136 | |||
Datum | 06.04.2011 23:57 | 7659 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jens Clever Die Absicherung eines Stauendes, also quasi ein Hinweisschild, Eher ein Gefahrzeichen? Die bei der Polizei üblichen gelben Schilder mit schwarzer Beschriftung "Stau" sind dagegen keine amtlichen Verkehrszeichen. Geschrieben von Jens Clever wäre ein Eingriff in den Straßenverkehr Was genau ist ein "Eingriff in den Straßenverkehr"? Geschrieben von Jens Clever dazu ist nur die Straßenverkehrsbehörde und bei Gefahr im Verzug die Polizei berechtigt. So steht es geschrieben in den $§44f. StVO. _Aber_: der §35(1) StVO befreit die Feuerwehr davon, wenn es zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Da hier schon eine (nicht abgesicherte) Ölspur als Unglücksfall Pflichtaufgabe der Feuerwehr sein kann, fürchte ich ein wenig, dass genau das auch für ein (nicht abgesichertes) Stauende gelten könnte :-( Geschrieben von Jens Clever Anders gesagt, das ist im ersten Moment die Sache der Polizei und, wenn es länger dauert, der Autobahnmeisterei. und was ist im nullten Moment? Für die Fahrbahnkosmetik sind ja auch regulär andere Stellen zuständig, trotzdem muss man sich (in NRW) als Feuerwehr damit befassen... Gruß, Henning | |||||
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Autor | Jens8 C.8, Remscheid / NRW | 676230 | |||
Datum | 07.04.2011 14:40 | 7253 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning Koch Eher ein Gefahrzeichen? Stimmt. Eine entsprechende Zeichenkombination gibt es zwar, die versteht im Vorbeifahren aber kaum jemand. Ein großes gelbes Schild "Stau" ist einfacher. Was genau ist ein "Eingriff in den Straßenverkehr"? Eigentlich heißt das "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr", wenn ich an meinen letzten Bussgeldbescheid deswegen zurückdenke. Das ist im Prinzip jede nicht ordnungsgemäße Nutzung des Straßenraumes - Falschparken genauso, wie einfach ein Schild aufstellen. Der § 35(1) ist gut und schön, aber wann besteht "dringende Eile" und wann nicht mehr? Oder die Frage, ob die Massnahme zur Erfüllung des Einsatzauftrages nötig war oder nicht? Ich möchte das nicht entscheiden wollen. Zum Thema nulltes Moment: Hast Du da Leute übrig, die x Kilometer vor der Einsatzstelle eine Vorwarnung aufbauen. Nach allem was ich gelernt habe, sollen wir wenn möglich 600 bis 800 m vor der Einsatzstelle unser erstes Warnschild (Warndreieck) aufstellen. Bei den Abständen zwischen den Auffahrten, die bei uns (Rheinland, Bergisches Land, Ruhrgebiet) üblich sind, ist viel mehr oft auch nicht möglich, weil ich sonst eine Auffahrt früher nehmen müsste. Eine effektive und darüber hinaus auch zulässige Methode ist, den jenigen, der das Schild aufstellt mit einer Warnfahne als Winkerposten dabei stehen zu lassen. Schilder werden oft nicht ernstgenommen, Warnposten aber fast immer. Mehr ist für die Feuerwehr im ersten Zugriff meiner Meinung nach nicht möglich und auch nicht sinnvoll und bis unser drittes oder viertes Fahrzeug da ist, das eine ordentliche Vorwarnung aufbauen kann, sollte es die Polizei eigentlich auch geschafft haben. Ich würde mich in Sachen Verkehrssicherung soweit zurückhalten wie möglich, da es im Einsatz erstmal nicht Aufgabe der Feuerwehr ist. Wenn dabei etwas schief geht, denn immerhin rennen da Einsatzkräfte an Stellen auf der Autobahn rum, wo der Verkehr noch fließt und von seinem Glück (Stau) noch nichts weiß, ist der Einsatzleiter in jedem Fall dran. Gruß, Jens | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 676257 | |||
Datum | 07.04.2011 16:45 | 7127 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens CleverEigentlich heißt das "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr", wenn ich an meinen letzten Bussgeldbescheid deswegen zurückdenke. "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" ist ebend nicht "jede nicht ordnungsgemäße Nutzung des Straßenraumes" sondern es sind bestimmte Merkmale eines Kataloges notwendig: Geschrieben von §315b StGB
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Autor | Nico8 M.8, Langhagen / Mecklenburg-Vorpommern | 676289 | |||
Datum | 07.04.2011 20:29 | 6981 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian Kruppin naher Zukunft seid ihr nicht mehr alleine... Was gibts denn da Neues zu berichten? Ich war, bin und werde immer der Meinung sein, dass eine Sperrung von Fahrspuren nach FwDV1 auch eine Lenkung ist. Gruß Nico ------------------------------- Mein Text, meine Meinung! | |||||
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Autor | Udo 8v., Duisburg / NRW | 684662 | |||
Datum | 09.06.2011 12:14 | 7178 x gelesen | |||
Zuständig für verkehrsleitende Maßnahmen ist die Polizei, wir sichern unsere eigenen Kräft. Wir dürfen zwar sperren jedoch nicht lenken und leiten, deswegen warnen wir ja nur mit dem Vogel auf dem Fahrzeug. Gruß Udo | |||||
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Autor | Fran8k S8., München / Bayern | 684680 | |||
Datum | 09.06.2011 15:39 | 6793 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel Schmidt2. Hindernisse bereitet oder Ist da dann das große, schwere Auto am Anfang der Einsatzstelle nicht auch schon ein von uns errichtetes Hinderniss? Also ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr? Obwohl es ja zum Schutz der EK aufgestellt wird? Gruß aus München Frank Meine persönliche Meinung! Wer Fehler im Text findet, darf diese gerne behalten! | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 684683 | |||
Datum | 09.06.2011 16:28 | 6616 x gelesen | |||
Geschrieben von Frank SewingIst da dann das große, schwere Auto am Anfang der Einsatzstelle nicht auch schon ein von uns errichtetes Hinderniss? Also ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr? Ich kenne mind. eine Rettungsdienstschule, bei der eine während des Be- und Entladevorganges auf der Straße stehende Trage ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sein soll. Allerdings gehört zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr noch etwas mehr, als dsa Hinderniss. Mal ganz laienhaft gesagt entweder böse absicht oder eine "Scheißegal wenn was passiert"-Einstellung. Beides dürfte bei zur Absicherung eingesetzten Fahrzeugen oder Geräten von Hilfsorganisationen ebend nicht der Fall sein. | |||||
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Autor | Jan 8P., Gelnhausen / Hessen | 684689 | |||
Datum | 09.06.2011 17:20 | 6657 x gelesen | |||
Darf ich nur drauf hinweisen das auch das Aufstellen von Verkehrsleitkegeln eine verkehrslenkendemaßnahme ist da dies ein Offizieles Verkehrszeichen ist. Gut man kann auch mit dem StVO §32 kommen
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 684694 | |||
Datum | 09.06.2011 18:35 | 6544 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan Puklvon Verkehrsleitkegeln eine verkehrslenkendemaßnahme ist da dies ein Offizieles Verkehrszeichen ist. Wenn ich sehe, wer alles Leitkegel aufstellt, kann das nicht so problematisch sein... Man muesste mal pruefen ob "verkehrslenkend" identisch mit "verkehrsleitend" ist. Geschrieben von Jan Pukl Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Und? Wenn ich hinter einem VU ein Feuerwehrfahrzeug zur Sicherung abstelle, ist das wirkliche Hindernis ja der VU. Ausserdem gefaehrdet mein leuchtendes Feuerwehrauto nicht den Verkehr, zumindest nicht mehr als der VU selbst. Behindert wird der Verkehr, es gibt aber irgendwie legale Situationen, da darf der Verkehr behindert werden. Das reicht von der Strassenunterhaltung ueber Sperrungen fuer Baumassnahmen, die eben nichts mit der Strasse zu tun haben, weiter ueber die Zulaessigkeit von Wallfahrergruppen im Strassenverkehr oder Demonstrationen. Ganz so simpel kann es also nicht sein. Sonst koennte man Tausende von Sonntagsfahrern nach $ 32 anzeigen... Grüße Lüder Pott Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint... | |||||
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Autor | Thom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg | 684754 | |||
Datum | 10.06.2011 07:13 | 6488 x gelesen | |||
Geschrieben von Lüder PottWenn ich sehe, wer alles Leitkegel aufstellt, kann das nicht so problematisch sein... ...es ist problematisch. Die dafür fälligen 50 Euro und der Flensburger Sammelpunkt werden nur leider nicht regelmäßig von der Polizei eingetrieben, da es dort Zeitmangel und leider auch viel Ignoranz und Kompetenzmangel gibt. Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum ist sehr ausführlich geregelt, es gibt für viele Eventualitäten Regelpläne zur Beschilderung und für die konkrete Umsetzung eine "Verkehrsrechtliche Anordnung". Wer ohne diese oder entgegen dieser irgendwas beschildert oder nicht beschildert, ist vom Grundsatz her Kandidat für die 50 Euro und den Punkt. Wenn sich jemand für das Thema interessiert, kann ich uneingeschränkt die Homepage http://www.rsa-95.de/ empfehlen. | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 684763 | |||
Datum | 10.06.2011 09:51 | 6287 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan PuklDer für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Gut, dann Stelle nwir also für das Verkehrshindernis "Verkehrsleitrkegel" einen weitetren Leitkegel zur Kenntlichmachung auf?! Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Jan 8P., Gelnhausen / Hessen | 684768 | |||
Datum | 10.06.2011 10:19 | 6294 x gelesen | |||
Na ja als Feuerwehr können wir uns vielleicht auch nach StVO § 45 Abs. 7a berufen ;) Geschrieben von Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen Sind doch Bergungsarbeiten die wir durchführen und tun damit Abschleppmaßnahmen vorbereiten ;) | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 684825 | |||
Datum | 10.06.2011 16:56 | 6264 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas HeckmannDie Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum ist sehr ausführlich geregelt Das hiesse "eher mehr als weniger" Firlefanz in die Gegend stellen... Geschrieben von Thomas Heckmann und für die konkrete Umsetzung eine "Verkehrsrechtliche Anordnung". Das ist aber vorher auch immer Zeit alle auf alles einzuschwoeren. Wir setzten auf der Autobahn keine Leitkegel ein uns lassen den fliessenden Verkehr lustige Ausweichmanoever und Bremsungen machen, weil wir nicht rechzeitig den Sachbearbeiter vom Amt angerufen haben? Grüße Lüder Pott Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint... | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 684833 | |||
Datum | 10.06.2011 17:33 | 6215 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas Heckmann Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum ist sehr ausführlich geregelt, ... nur haben wir als Fw eben keine "Arbeitsstelle" sondern eine "Einsatzstelle" - die sich dadurch auszeichnet, dass sie sich weder anmeldet noch für den Entstehungsort planbar ist. Ich wüßte also nicht, warum die RSA für Feuerwehreinsätze gültig sein sollte (ein Indiz dafür ist ja auch, dass die zusätzlichen Warnleuchten, die an Fahrzeugen im Verkehrsraum nach RSA zulässig und empfohlen sind, bei Feuerwehr eben konkret nicht zulässig sind). Und unsere Fahrzeuge stehen auf der Straße irgendwo aufgrund § 35 (1) StVO rum - und die Absicherung drumrum erfolgt mit den normativ bei der Feuerwehr existenten Mitteln (i.d.R. Blitze, VK-Kegel 600mm) ... oder zusätzlich irgendwelchen Dreingaben die der Kostenträger der Feuerwehr ohne Rechtsverpflichtung beschafft hat. Diese dient hier dazu der "gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" nach § 35 (8) StVO Rechnung zu tragen. Das Recht zur Sicherung von E-Stellen ergibt sich im Übrigen aus der Brandschutzgesetzgebung (Hessen: § 42(2) HBKG) - dazu braucht es dank eigener Rechtsgrundlage keiner "verkehrsrechtlichen Anordnung" - und auch dafür sind die o.g. normativ vorhandenen Mittel im Gebrauch. Gruß Gerhard | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 684836 | |||
Datum | 10.06.2011 17:52 | 6180 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard BayerDas Recht zur Sicherung von E-Stellen ergibt sich im Übrigen aus der Brandschutzgesetzgebung (Hessen: § 42(2) HBKG) - dazu braucht es dank eigener Rechtsgrundlage keiner "verkehrsrechtlichen Anordnung" - und auch dafür sind die o.g. normativ vorhandenen Mittel im Gebrauch Endlich hat's mal einer geschrieben:-) Und im FSHG würde ich mal den §24 als Grundlage nehmen. Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Thom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg | 684844 | |||
Datum | 10.06.2011 18:34 | 6129 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard Bayer (und so ähnlich von anderen)dazu braucht es dank eigener Rechtsgrundlage keiner "verkehrsrechtlichen Anordnung" Vollkommen richtig! Ich habe auch heute vormittag, weil ich etwas abgelenkt war, auch nicht den Rest meiner Gedanken niedergeschrieben: Diese Regelpläne für Arbeitsstellen sind ein guter Anhaltspunkt, was auf Straßen üblich ist, so dass der normale Autofahrer durch die verkehrsregelnden Maßnahmen der Feuerwehr nicht überrascht wird. Initiiert war mein Posting durch die Aussage Geschrieben von Lüder Pott Wenn ich sehe, wer alles Leitkegel aufstellt, kann das nicht so problematisch sein...denn wenn ich sehe, wer da wie im Straßenverkehr "rumfummelt" (Behörden und städtische Dienststellen leider eingeschlossen), dann sollte das die Feuerwehr nicht als Maßstab nehmen, sondern so wie in anderen Bereichen auch, trotzdem professionell arbeiten. Eine saubere Verkehrsführung um die Einsatzstelle herum bringt die notwendige Eigensicherung für das eingesetzte Personal. | |||||
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Autor | Gunn8ar 8K., Wüstenrot / BW | 684853 | |||
Datum | 10.06.2011 19:19 | 6174 x gelesen | |||
Geschrieben von Lüder PottDas ist aber vorher auch immer Zeit alle auf alles einzuschwoeren. Aussage des Kollegen der Autobahnpolizei der auch Mitglied in der Arbeitsgruppe Absicherung auf der Bundesautobahn war : Wenn Du zu einen Unfall kommst kannst Du einsetzen was Du auf den Auto hast und was Sinnvoll ist. Die meisten Polizeifahrzeuge haben zum Beispiel nur die kleinen Pylonen und oder Faltpylonen im Auto. Handelt es sich aber um eine geplante Absperrung, Veranstaltung etc solltest Du genau wissen was Du machst und Dein Material sollte eine BAST Nummer haben Gunnar Kreidl | |||||
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