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ThemaSchäden an parkenden Fahrzeugen63 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Unfall bei der Einsatzfahrt - eine Stellungnahme von Ralf Fischer
  •  
    AutorChri8sti8an 8M., Dassow / Mecklenburg Vorpommern686721
    Datum29.06.2011 10:2616993 x gelesen
    Hallo Kameraden,

    durch eine durchfahrt in einer Siedlung nahe meines Wohnortes ist mir aufgefallen, dass Anwohner beidseitig auf einer engen Straße parken.
    Einseitiges Parkverbot ist hier gesetzt wurde durch die Gemeinde aber nie durchgesetzt.

    Folgendes Szenario:
    Einsatz bei dem Eile geboten ist in dieser Siedlung und das LF passt an einer Stelle nicht durch.

    Kann der Gruppenführer hier befehlen, dass hier durchgefahren wird auch wenn das Schäden am LF und an anderen parkenden Fahrzeugen bedeuten würde?

    Und wer würde den enstandenen Schaden zahlen?

    Umdrehen und anders anfahren ist keine Alternative da diese Parkproblem in der kompletten Siedlung besteht und es wäre ja auch schwierig wenn deswegen ein kompletter Löschzug umdrehen müsste, das würde ja doch einiges an Zeit kosten.

    Was denkt ihr?
    Wie sieht es hier mit der Rechtslage aus?
    Das ist übrigens nen ausgedachter Fall :-)

    Kameradschaftliche Grüße
    Christian


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    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern686725
    Datum29.06.2011 11:0413638 x gelesen
    Hallo,

    "Verhältnismäßigkeit der Mittel" wir hier wohl das Stichwort...

    Wenn die Zeit wirklich drängt, ein anderer Weg ausgeschlossen, ein Durchkommen prinzipiell möglich ist und alles dafür getan ist, mögliche Schäden zu vermeiden (z. B. Sicherungsposten auf beiden Seiten, Parkende PKW wegschieben bzw. -schaukeln usw.), könnte man durchaus "recht" bekommen.


    Grüße
    Magnus

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen686726
    Datum29.06.2011 11:0913436 x gelesen
    StGB

    § 34 Rechtfertigender Notstand
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    Wenn es also wirklich nicht anders geht.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorOlf 8R., Hilbersdorf / Sachsen686727
    Datum29.06.2011 11:1112583 x gelesen
    Hallo,

    kein ausgedachter Fall, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges ist dran, wenn er ein anderes Fahrzeug beschädigt. Das gilt auch dann, wenn das andere Fahrzeug im Parkverbot Halteverbot oder wo auch immer im verbotenen Bereich steht. Das der Halter dieses Fahrzeuges dann wegen der Ordnungswidrigkeit durchaus heftig zur Kasse gebeten wird steht auf einem anderen Blatt, das hat nichts mit dem Verursacherprinzip zu tun.

    Da hilft nur Abschleppdienst um Straße freiräumen zu lassen und für die Gechädigten Pech gehabt, die können dann eventuell gerichtlich gegen den Halter des im Weg stehenden Fahrzeuges vorgehen, wenn sie dazu noch in der Lage sind.

    Das scheint für viele ohnehin kein Problem zu sein, vor allem in engbebauten Wohngebiete schauen die Besitzer interessiert aus dem Fenster um zu sehen wie sich die Feuerwehr abmüht, Handlungsbedarf sieht in dem Moment keiner, solange er nicht selbst betroffen ist.


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    AutorOlf 8R., Hilbersdorf / Sachsen686728
    Datum29.06.2011 11:1413197 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit LamadeWenn es also wirklich nicht anders geht.


    Da ist aber das Problem, versuch das mal einem Richter zu erklären. Gutachter, Sachverständige etc. haben bedeutend mehr Zeit eine andere Lösung zu finden als wir in der Situation. Ich möchte mich da jedenfalls nicht aufs Eis wagen.


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen686730
    Datum29.06.2011 11:1913080 x gelesen
    Hier geht es zwar vorrangig um die Entfernung vom Unfallort, geht aber in die gleiche Richtung:

    Einschätzung eines Richters


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW686731
    Datum29.06.2011 11:2112483 x gelesen
    Geschrieben von Magnus HammerlWenn die Zeit wirklich drängt, ein anderer Weg ausgeschlossen, ein Durchkommen prinzipiell möglich ist und alles dafür getan ist, mögliche Schäden zu vermeiden (z. B. Sicherungsposten auf beiden Seiten, Parkende PKW wegschieben bzw. -schaukeln usw.), könnte man durchaus "recht" bekommen.

    Naja, "alles tun um schäden zu vermeiden" bedeutet ja in Kurzform:
    "sorry, ich dachte, es passt, ..."
    -> fahrlässige Sachbeschädigung, keine Straftat, Schadensersatzpflicht im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    Die im OP angefragte Thematik ist aber:
    "Ich weiß dass es nicht passt, aber ich muss da doch irgendwie durch!"
    -> Straftat (weil vorsätzliche Sachbeschädigung), Für Straffreiheit rechtfertigungsgrund notwendig [1]
    -> Schadensersatzpflicht durch den Täter oder halt durch den, in dessen Auftrag er unterwegs war.


    Rein praktisch ist Möglichkeit 1 mit eine kurzen Unfallbericht und einer erklärung warum die Wartezeit die man vor Ort gewartet hat etwa bei 0 lag erledigt.
    Möglichkeit 2 ist da deutlich aufändiger, wenn auch die korrekte und IIRC, die Juristen werden sich melden, auch durchaus schon von Gerichten oberhalb Amtsgericht so bestätigt worden.
    Ob "Ich dachte jetzt beim dritten Spiegel passt es aber wirklich, ..." glaubwürdig ist natürlich auch noch zu klären.


    Um mal kurz meine persönliche Meinung zur Ursachenproblematik beizutragen:
    Ich kenne mehrere Neubaugebiete, wo die Durchfahrtsbreite zwischen gekennzeichneter Parkfläche und Grundstücksgrenze auf der anderen Seite (und dem Zaun darauf) nur genau 3m ist. Das passt nur solange, wie jeder wirklich in der gekennzeichneten Parkfläche parkt (ein SUV oder ein "Bulli" ist z.B. schon zu breit) oder solange wie man mit dem RTW nur durchfahren, aber nicht aussteigen will.
    Aber 50cm mehr Straßenbreite bedeutet teurere Straße und weniger Geld weil weniger Grundstücksfläche zum verkaufen *grummel*


    Grüße

    Manuel

    [1]
    Natürlich sind auch andere Gründe möglich, weswegen es nicht zu einer Verurteilung kommt, aber die dürften regelmäßig nicht vorliegen.


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    AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz686732
    Datum29.06.2011 11:2412457 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Olf Richterder Fahrer des Einsatzfahrzeuges ist dran, wenn er ein anderes Fahrzeug beschädigt

    Also, was tun ?

    Löschzug stoppt vor Falschparkern, Handbremse zu, Blauhorn auf Dauer und warten auf den Abschlepper und die Politesse vom Amt ?

    Derweil kommen die Unglücksraben ein paar Straßen weiter, außerhalb unserer Reichweite, in ihrer brennenden Wohnung ums Leben ??

    Da würde ich hinter den Falschparkern NICHT stehen bleiben !!

    MfG, Thomas


    Dies ist ausschließlich meine private Meinung

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen686734
    Datum29.06.2011 11:2812338 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtDie im OP angefragte Thematik ist aber:
    "Ich weiß dass es nicht passt, aber ich muss da doch irgendwie durch!"
    -> Straftat (weil vorsätzliche Sachbeschädigung), Für Straffreiheit rechtfertigungsgrund notwendig [1]
    -> Schadensersatzpflicht durch den Täter oder halt durch den, in dessen Auftrag er unterwegs war.


    Es geht dann für Fahrzeugführer und Fahrer also um die Abwägung zwischen zwei Übeln

    1. Möglichkeit ich fahre durch

    s.o.

    2. Möglichkeit

    ich warte mit den möglichen Folgen

    -Straftat nach 323c Unterlassene Hilfeleistung
    -Straftat nach 229 fahrlässige Körperverletzung
    -Straftat nach 222 fahrlässige Tötung

    Im Umkehrschluss heißt das für mich bei Leben in Gefahr nehme ich lieber Variante 1 in Kauf


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorOlf 8R., Hilbersdorf / Sachsen686735
    Datum29.06.2011 11:2912544 x gelesen
    Geschrieben von Thomas KleeDerweil kommen die Unglücksraben ein paar Straßen weiter, außerhalb unserer Reichweite, in ihrer brennenden Wohnung ums Leben ??

    mal davon abgesehen, das es ohnehin fast immer die trifft die sich an die Regeln halten, das Risiko besteht.


    Geschrieben von Thomas KleeDa würde ich hinter den Falschparkern NICHT stehen bleiben !!


    Das verlangt auch keiner, Du musst Dir nur im Klaren sein, was dann alles auf Dich zukommen kann.

    Wenn überhaupt dann fahre ich nur auf eigene Verantwortung und nicht auf Befehl des GF, denn der steht am Ende nicht vorm Kadie.


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    AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz686736
    Datum29.06.2011 11:3012884 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Gerrit LamadeEinschätzung eines Richters

    Dieses "Richterlein" hat wohl noch nicht mit einem "glühenden Hintern" in einer brennenden Wohnung sehnsüchtigst auf die Feuerwehr gewartet.

    Die Fortsetzung einer Alarmfahrt nach einem Unfall ist sicher immer ein Problem.
    Als Fahrer / Fzg-Führer würde ich die Fahrt nur zur Menschenrettung fortsetzen, Brandausbreitung wird die Versicherung bezahlen, meinen FS (Fahrerflucht) aber nicht !!

    MfG, Thomas


    Dies ist ausschließlich meine private Meinung

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen686737
    Datum29.06.2011 11:3212354 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Olf Richter
    kein ausgedachter Fall, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges ist dran, wenn er ein anderes Fahrzeug beschädigt. Das gilt auch dann, wenn das andere Fahrzeug im Parkverbot Halteverbot oder wo auch immer im verbotenen Bereich steht


    Quelle? Am bestern mit Text der Urteilsbegründung?Geschrieben von Olf Richter
    Da hilft nur Abschleppdienst um Straße freiräumen zu lassen und für die Gechädigten Pech gehabt, die können dann eventuell gerichtlich gegen den Halter des im Weg stehenden Fahrzeuges vorgehen, wenn sie dazu noch in der Lage sind.


    "tolle" Lösung....


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    AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt686738
    Datum29.06.2011 11:3512787 x gelesen
    Lies doch mal genauer!
    Dieses "Richterlein"schon. Allerdings nicht die, deren Beurteilung er kritisiert.


    Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW686739
    Datum29.06.2011 11:3612312 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit Lamade2. Möglichkeit

    ich warte mit den möglichen Folgen

    -Straftat nach 323c Unterlassene Hilfeleistung
    -Straftat nach 229 fahrlässige Körperverletzung
    -Straftat nach 222 fahrlässige Tötung


    Da die Alarmierte Feuerwehr dafür einzustehen hat, das sich die Tatbestände der Körperverletzung oder der Tötung nicht verwirklichen, sind die Fahrlässigkeitsdelikte regelmäßig leider nicht einschlägig.

    Geschrieben von Gerrit LamadeIm Umkehrschluss heißt das für mich bei Leben in Gefahr nehme ich lieber Variante 1 in Kauf
    IMHO die einzig richtige Entscheidung.
    Und für die Entscheidung des Verantwortlichen, da dürften Einheitsführer wie Fahrer ähnlich mit beteiligt sein, sind die Informationen maßgeblich, die Sie zum Zeitpunkt der Entscheidung hatten (oder haben hätten müssen, wenn sie ihre Pflicht erfüllt hätten (Es gibt ja durchaus ähnlich gelagerte Fälle wo pflichtwidrig vesäumt wurde bestimmte Feststellungen zu treffen oder Informationen einzuholen).

    viel Spannender als die Fragen des Strafrechtes sind jedoch die Fragen des Verwaltungsrechtes in solchen Fällen.
    Denn die Amtshaftung gilt ja i.d.R. nicht bei Vorsatz....


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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW686740
    Datum29.06.2011 11:3912682 x gelesen
    Geschrieben von Thomas KleeDieses "Richterlein" hat wohl noch nicht mit einem "glühenden Hintern" in einer brennenden Wohnung sehnsüchtigst auf die Feuerwehr gewartet.

    Kurzfassung:
    In einer Zeitschrift schreiben zwei Leute (auch Juristen), dass bei einem VU eines Rettungsfahrzeuges auf einer Einsatzfahrt die Einsatzfahrt grundsätzlich abzubrechen sei.

    Jemand, der sich als Richter auch damit beschäftigt, widerspricht dieer Einschätzung und legt auch mit Belegen der ständigen Rechtsprechung des BGH [1] dar, dass bei Vorrausetzungen die zur Inanspruchnahme von Wegerechten berechtigen ("Leben Retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden" und so) das unmittelbare Feststellungsinteresse des geschädigtem der Hilfeleistungspflicht des Rettungsmittels zurücksteht.


    [1]
    Auch für Juristen gilt ja:
    Der BGH hat immer recht.


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    AutorOlf 8R., Hilbersdorf / Sachsen686741
    Datum29.06.2011 11:4012345 x gelesen
    Geschrieben von Thorben GruhlGeschrieben von Olf Richter"
    kein ausgedachter Fall, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges ist dran, wenn er ein anderes Fahrzeug beschädigt. Das gilt auch dann, wenn das andere Fahrzeug im Parkverbot Halteverbot oder wo auch immer im verbotenen Bereich steht"

    Quelle? Am bestern mit Text der Urteilsbegründung?



    Tut mir leid, ich bin nicht befugt deratige Unterlagen zu veröffentlichen, entweder Du glaubst meinem Wort oder nicht.

    Bei mir selbst wurde der der Strafbestand der Fahrerflucht nach langen hin und her 2,5 Jahre nach dem Ereignis eingestellt, weil sich die Unfallgegnerin in Widersprüche verwickelt hat, dazu möchte ich aber auch nichts veröffentlichen und bitte um Verständnis.


    Geschrieben von Thorben GruhlGeschrieben von Olf Richter"
    Da hilft nur Abschleppdienst um Straße freiräumen zu lassen und für die Gechädigten Pech gehabt, die können dann eventuell gerichtlich gegen den Halter des im Weg stehenden Fahrzeuges vorgehen, wenn sie dazu noch in der Lage sind."

    "tolle" Lösung....


    gar keine Lösung, ich weiß. Welche ist besser?


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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW686742
    Datum29.06.2011 11:4112267 x gelesen
    Geschrieben von Olf RichterWenn überhaupt dann fahre ich nur auf eigene Verantwortung und nicht auf Befehl des GF, denn der steht am Ende nicht vorm Kadie.

    Der würde nur etwa einen Stuhl neben dir sitzen.


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    AutorOlf 8R., Hilbersdorf / Sachsen686743
    Datum29.06.2011 11:4312315 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtDer würde nur etwa einen Stuhl neben dir sitzen.


    Komisch, jetzt bin ich verwirrt, der Stuhl neben mir blieb leer. Einstellung des Verfahrens, da der GF auf Grund seiner Unerfahrenheit nicht in der Lage wahr die Situation richtig einzuschätzen.


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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW686744
    Datum29.06.2011 11:4312248 x gelesen
    Geschrieben von Olf RichterBei mir selbst wurde der der Strafbestand der Fahrerflucht nach langen hin und her 2,5 Jahre nach dem Ereignis eingestellt, weil sich die Unfallgegnerin in Widersprüche verwickelt hat, dazu möchte ich aber auch nichts veröffentlichen und bitte um Verständnis.

    Ok.
    Dann kann ich nur auf die ständige Rechtsprechung des BGH zu dieser Problematik verweisen.

    Geschrieben von Olf Richtergar keine Lösung, ich weiß. Welche ist besser?
    wenn wir schon an diesem Punkt der Diskussion sind:
    Nicht in die Situation kommen.
    Also entweder sicherstellen dass man niemals nicht Maschinist oder Fahrzeugführer ist oder den Dienst quittieren.


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen686745
    Datum29.06.2011 11:4312239 x gelesen
    Hier ist es halt eine Frage, wie der Absatz 2 des Paragraphen zu bewerten ist.

    2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

    die Umstände wären hier ja gerade: "Eile geboten"

    (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

    Meldung über die Leitstelle an die Polizei.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW686746
    Datum29.06.2011 11:4812242 x gelesen
    Geschrieben von Olf RichterKomisch, jetzt bin ich verwirrt, der Stuhl neben mir blieb leer. Einstellung des Verfahrens, da der GF auf Grund seiner Unerfahrenheit nicht in der Lage wahr die Situation richtig einzuschätzen.

    Bedeutet aber doch, dass gegen ihn genauso ein Strafverfahren eröffnet wurde?


    Kurzer Schwenk zur Medizin:
    Bei Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Rettungsdienstpersonal wird regelmäßig die Beteiligung von RettAss und RettSan oder auch RettAss und Notarzt im Ermittlungsverfahren untersucht.
    In den Fällen, wo es zu einem Strafverfahren kommt, ist es auch recht häufig, dass beide beteiligten sich vor Gericht verantworten müsen.
    Unbestritten ist, dass es für die geringere Qualifikation i.d.R. deutlich besser ausgeht.


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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen686747
    Datum29.06.2011 11:4812259 x gelesen
    Geschrieben von Olf Richter

    Wenn überhaupt dann fahre ich nur auf eigene Verantwortung und nicht auf Befehl des GF, denn der steht am Ende nicht vorm Kadie.


    Ganz einfache Lösung: PKW durch GF beschlagnahmen lassen?


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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW686748
    Datum29.06.2011 11:5612485 x gelesen
    Geschrieben von Manuel Schmidtdass bei Vorrausetzungen die zur Inanspruchnahme von Wegerechten berechtigen ("Leben Retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden" und so) das unmittelbare Feststellungsinteresse des geschädigtem der Hilfeleistungspflicht des Rettungsmittels zurücksteht.

    In Verbindung mit der Info an die Pol über die LTS über die Fakten (Unfall, Einsatzfahrt) sollte das noch sicherer sein.


    mit freundlichen Grüßen

    Michael

    Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

    Denkt daran:
    "He Mann, die Intelligenz verfolgt euch, aber ihr seid schneller"

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    AutorChri8sti8an 8M., Dassow / Mecklenburg Vorpommern686749
    Datum29.06.2011 11:5812305 x gelesen
    Also weg von diesem Fall zu einem ähnlich gelagerten.

    Feuerwehr muss über Feuerwehreinfahrt irgendwo rein.
    Feuerwehreinfahrten werden ja gerade in Großstädten, mit knappen Prakraum, gerne als Notparkmöglichkeit gesehen.

    Ist ja vom Prinzip das gleiche, wie muss man hier verfahren, wenn dort ein PKW im Weg steht.

    Das ist doch sicher schon passiert, oder?


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    AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen686750
    Datum29.06.2011 11:5912183 x gelesen
    Geschrieben von Christian Mundt
    Das ist übrigens nen ausgedachter Fall :-)
    Die folgende "Anekdote" nicht, sie hilft bei der Fragestellung zwar nicht weiter, paßt aber ganz gut zum Thema.

    Na ja kommt drauf an, wer da so geschädigt wurde, manche Dinge erledigen sich auch durch „natürliche Auslese“:

    Ich weiß von einem Einsatz einer Feuerwehr bei einem Pkw-Brand. Auf dem Weg zum brennenden Pkw sind auf der schmalen Straße (geteerter Weg irgendwo in der Pampa) diverse Spiegel von den beidseitig parkenden Pkw geflogen. „Dumm“ nur, daß der brennende Pkw (und alle übrigen Pkw auch) den Besuchern eines Motorrad-Treffens gehörten…
    Die Besatzung des ebenfalls eingesetzten Streifenwagens hat sich dann angeblich auch nicht wirklich schützend vor die Feuerwehr/den Maschinisten gestellt… warum bloß? :-)


    Gruß
    Lars

    "Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
    J. Dalhoff

    ****************************************************************************
    Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
    Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW686751
    Datum29.06.2011 12:0812468 x gelesen
    Geschrieben von Michael RoleffIn Verbindung mit der Info an die Pol über die LTS über die Fakten (Unfall, Einsatzfahrt) sollte das noch sicherer sein.

    Das würde ich sogar als zwingende vorraussetzung ansehen.
    Mit "unmittelbar" meinte ich die Feststellung der Notwendigen Angaben an der Unfallstelle.

    Jetzt hörte ich von einem Fall, wo die erste Instanz der Meinung war:
    "Wenn der RTW angehalten hat um dem Unfallgegner zu sagen dass man die Pol informiert und sobald wie möglich wieder hierher zurück kommt, dann kann die Einsatzfahrt nicht so dringend gewesen sein, dann hätte er auch ganz dableiben müssen".
    Aber das ist nur "hörensagen" und das auch nur von der ersten Instanz.

    Schade, dass Olf, verständlicherweise(!) zu seinem Fall nichts sagen möchte.
    Ich kenne unter diesen Voraussetzungen (Unfall ohne Personenschäden, höherwertiges Rechtsgut, es wird alles mögliche getan, um das Feststellungsinteresse des geschädigten zu wahren (Meldung an Polizei: Eigenunfall ohne Verletzte, daunda, anderer beteiligter PKW sieht etwa so und so aus) keinen Fall, wo das Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nicht eingestellt worden ist. (Ich kenne es bislang so, dass in einem solchen Fall immer eine Anzeige durch die Polizei geschrieben wird, und die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren dann einstellt)


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    AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen686752
    Datum29.06.2011 12:1012358 x gelesen
    Geschrieben von Christian MundtKann der Gruppenführer hier befehlen, dass hier durchgefahren wird auch wenn das Schäden am LF und an anderen parkenden Fahrzeugen bedeuten würde?

    Ja, kann er. Wenn er ALLE anderen Möglichkeiten geprüft hat (inkl. Umweg fahren (lassen, z.B. von weiterem Fahrzeug), einen Moment mit Horn stehen bleiben, "wegruckeln" des PKW und zu Fuß zur Einsatzstelle). Und dann besteht immer noch das Risiko, das LF so zu beschädigen, dass es ggf. technische Probleme bekommt (bei neueren DLK gerne genommen). Also grundsätzlich (bei Vorsatz) irgendetwas zwischen Ultima Ratio und doofe Idee.

    Geschrieben von Christian MundtUnd wer würde den enstandenen Schaden zahlen?

    Die Gemeinde.

    Geschrieben von Christian MundtWie sieht es hier mit der Rechtslage aus?

    Handlungsgrundlage ist (für NRW) 27 III FSHG und NICHT 34 StGB. Insofern sehe ich da kein Problem, auch strafrechtlich nicht.
    Wer mit dem RTW unterwegs ist, muss dann halt zur Herstellung der Rechtsgrundlage am Einsatzort irgendwas anzünden oder umschmeißen ;-)


    Gruß

    A.

    Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

    INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW686753
    Datum29.06.2011 12:1212210 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtGeschrieben von Michael Roleff"In Verbindung mit der Info an die Pol über die LTS über die Fakten (Unfall, Einsatzfahrt) sollte das noch sicherer sein."

    Das würde ich sogar als zwingende vorraussetzung ansehen.


    So sollte es praktiziert werden.

    Geschrieben von Manuel SchmidtIch kenne es bislang so, dass in einem solchen Fall immer eine Anzeige durch die Polizei geschrieben wird, und die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren dann einstellt

    Dem kann ich ebenfalls folgen.


    mit freundlichen Grüßen

    Michael

    Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

    Denkt daran:
    "He Mann, die Intelligenz verfolgt euch, aber ihr seid schneller"

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW686754
    Datum29.06.2011 12:1512246 x gelesen
    Geschrieben von Andreas BräutigamHandlungsgrundlage ist (für NRW) 27 III FSHG und NICHT 34 StGB. Insofern sehe ich da kein Problem, auch strafrechtlich nicht.
    Wer mit dem RTW unterwegs ist, muss dann halt zur Herstellung der Rechtsgrundlage am Einsatzort...


    OK das könnte die heimliche Begründung für die LRF sein *duckundrenn*


    mit freundlichen Grüßen

    Michael

    Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

    Denkt daran:
    "He Mann, die Intelligenz verfolgt euch, aber ihr seid schneller"

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    AutorDenn8is 8E., Menden / NW686755
    Datum29.06.2011 12:2012262 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtIn einer Zeitschrift schreiben zwei Leute (auch Juristen),

    Ein Jurist, Herr Dr. Dr. Lechleuthner ist Arzt und Neturwissenschaftler, u.a. Ärztlicher Leiter RD in Köln.
    Herr Dr. Fehn ist promovierter Jurist.

    Beide arbeiten aber in verschiedenen Sachen zusammen, zB im Studuengang Rettungsingenieurwesen (früher auch als Rescue Engineering bekannt) an der FH Köln, im Institut für Notfallmedizin der BF Köln und schreiben Bücher zu Rettungsdienst- und Rechtsthemen.

    Beide sind (wovon ich mich während meines Studiums überzeugen konnte) in ihren jeweiligen Fachgebieten sehr kompetent und gehören soweit ich weiß zu den führenden Personen in Deutschland.


    mit kameradschaftlichen Grüßen

    Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

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    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.686756
    Datum29.06.2011 12:3012140 x gelesen
    Geschrieben von Olf Richterkein ausgedachter Fall, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges ist dran, wenn er ein anderes Fahrzeug beschädigt.
    Das er erst einmal ermittelt wird, dürfte klar sein. Auch nach Unglücksfälle wird gegen vielen Personen ermittelt und dann gegen einzelne Anklage erhoben. Anklage heißt aber auch nicht gleich Urteil, auch wenn man es im Falle Kachelmann von einigen Seiten anders gesehen hat.

    Geschrieben von Olf Richter Das gilt auch dann, wenn das andere Fahrzeug im Parkverbot Halteverbot oder wo auch immer im verbotenen Bereich steht. Das der Halter dieses Fahrzeuges dann wegen der Ordnungswidrigkeit durchaus heftig zur Kasse gebeten wird steht auf einem anderen Blatt,[...]
    Kostet 40,00 EUR und einen Punkt. Tatbestand 51a.3 des Bußgeldkataloges. Ordnungswidrigkeiten sind Bagatellen, weswegen man dafür auch nicht groß zur Kasse gebeten wird.

    Geschrieben von Olf Richter
    Da hilft nur Abschleppdienst um Straße freiräumen zu lassen und für die Gechädigten Pech gehabt, die können dann eventuell gerichtlich gegen den Halter des im Weg stehenden Fahrzeuges vorgehen, wenn sie dazu noch in der Lage sind.

    Abschlepper bei uns: 30 - 60 Minuten. Ich glaube dann mal nicht, dass sich die Wut des Geschädigten dann auf den Halter des parkenden Fahrzeuges richtet. Und auch vor einem Gericht dürfte bei Verletzten oder gar Toten dieses warten auf den Abschlepper für den EL oder Fahrer eher als schlechte Ausrede gelten.

    Bei Zimmer-/Gebäudebrand oder Brand mit Person in Gefahr würde ich Fahrzeug versuchen aus dem Weg zu räumen. Da in den meisten Fällen bei uns der ELW vorab fährt und wir nicht als Löschzug ausrücken, kann vor Ort schon mal der Anfahrtsweg geprüft werden.


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW686757
    Datum29.06.2011 12:3712182 x gelesen
    Geschrieben von Dennis EdnerEin Jurist, Herr Dr. Dr. Lechleuthner ist Arzt und Neturwissenschaftler, u.a. Ärztlicher Leiter RD in Köln.
    Danke.
    Dass er Arzt ist, war mir bekannt.
    Hatte ihn, nachdem man ja fters in juristischen Fragen von ihm hört, auch in die Juristenecke gesteckt. Seinen zweiten Doktor-Titel hat er aber dann in was vernünftigem :-)

    Geschrieben von Dennis EdnerBeide sind (wovon ich mich während meines Studiums überzeugen konnte) in ihren jeweiligen Fachgebieten sehr kompetent und gehören soweit ich weiß zu den führenden Personen in Deutschland.

    Das möchte ich nicht abstreiten gerade von Karsten Fehn liest man ja doch öfters mal etwas in der Notfallmedizinischen Fachpresse.
    Augenscheinlich scheinen der BGH und Dr. Fehn in diesem Fall aber andere Meinungen zu vertreten....


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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW686758
    Datum29.06.2011 12:5112140 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtHatte ihn, nachdem man ja fters in juristischen Fragen von ihm hört, auch in die Juristenecke gesteckt.

    Seine Ausführungen zu juristischen Fragestellungen haben oft den Hintergrund, das aus dem Einsatzgeschehen genau solche Fragen an ihn gestellt werden....


    mit freundlichen Grüßen

    Michael

    Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

    Denkt daran:
    "He Mann, die Intelligenz verfolgt euch, aber ihr seid schneller"

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    AutorJuli8an 8H., Stemwede / Osnabrück / NRW / NDS686759
    Datum29.06.2011 12:5112014 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Manuel SchmidtDa die Alarmierte Feuerwehr dafür einzustehen hat, das sich die Tatbestände der Körperverletzung oder der Tötung nicht verwirklichen, sind die Fahrlässigkeitsdelikte regelmäßig leider nicht einschlägig.

    Um es mal konkret zu sagen bewegen wir uns dann bei:

    §223 StGB Körperverletzung oder
    §226 StGB schwere Körperverletzung oder
    §227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge jeweils begangen durch Unterlassen.

    Grüße,
    Julian


    Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Organisation, der ich angehöre.

    "Tradition ist nicht das Halten der Asche, sondern das Weitergeben der Flamme."
    Thomas Morus

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    AutorDenn8is 8E., Menden / NW686761
    Datum29.06.2011 13:2611993 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtDass er Arzt ist, war mir bekannt.

    Geschrieben von Manuel SchmidtDas möchte ich nicht abstreiten gerade von Karsten Fehn liest man ja doch öfters mal etwas in der Notfallmedizinischen Fachpresse.

    Kein Problem ;-)
    Mein Beitrag war auch vor allem für die Mitleser gedacht denen die beiden nicht so bekannt sind


    mit kameradschaftlichen Grüßen

    Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

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    AutorDenn8is 8E., Menden / NW686762
    Datum29.06.2011 13:3611937 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtAugenscheinlich scheinen der BGH und Dr. Fehn in diesem Fall aber andere Meinungen zu vertreten....

    Wie es halt immer bei den Juristen ist, im (Gegensatz zu Naturwissenschaften wo man was durch berechnen oä beweisen kann) eben alles Ansichts-/Auslegungssache.

    Herr Fehn vertritt zB auch die Ansicht, dass man im Privatfahrzeug auf dem Weg zum Einsatz keine Sonderrechte (als FF/ andere ehrenamtliche) hat (war mal Thema in einer Vorlesung).
    Begründung in Kurzform sinngemäß:
    Im Falle eines Unfalls müsste derjenige beweisen, dass er die erforderliche Sorgfaltspflicht usw beachtet hat, mit Eintritt des Unfalls hat er gleichzeitig bewiesen, dass er das nicht konnte.
    Wenn man darüber nachdenkt eigentlich logisch.


    mit kameradschaftlichen Grüßen

    Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW686763
    Datum29.06.2011 13:4011978 x gelesen
    Geschrieben von Dennis EdnerIm Falle eines Unfalls müsste derjenige beweisen, dass er die erforderliche Sorgfaltspflicht usw beachtet hat, mit Eintritt des Unfalls hat er gleichzeitig bewiesen, dass er das nicht konnte.
    Wenn man darüber nachdenkt eigentlich logisch.


    Gilt dann aber auch bei mit nach StVZO mit RKL ausgerüsteten Fahrzeugen :)


    mit freundlichen Grüßen

    Michael

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    AutorRein8hol8d B8., Kirchenpingarten / Bayern686764
    Datum29.06.2011 13:4511903 x gelesen
    Tach´ zusammen,

    wenn ich die Beiträge so lese, bleiben mir eigentlich nur 2 Möglichkeiten:

    1. Man lasse es nicht so weit kommen, dass Straßen (widerrechtlich) zugeparkt werden. Es wird ja hier und da schon praktiziert, gemeinsam mit FW, POL und Abschlepper durch die Viertel zu streifen und Missstände sofort zu beheben. Klar, dass wirkt nur eine Zeit lang (Unbequemes, Ärgerliches wird nur zu gerne zu schnell verdrängt); aber dann muss eben dafür gesorgt werden, dass man NIE vor so einer Streife sicher ist und evtl. entstehende Mehrkosten müssen eingepreist werden. Wenn die Ticket-, Abschlepp- und Verwaltungskosten mal höher sind, als die Anreise mit der Stretchlimousine, kann ein Umdenken einsetzen (Beachte: KANN!). Wobei ich schon auch komisch finde, dass solch dürre Strässchen überhaupt von den Übergeordneten Behörden zugelassen werden.

    2. Man gibt uns eine (EINE!) klare gesetzliche Regelung an die Hand, welche besagt, dass jemand der der FW den Weg zuparkt, halt einfach verloren hat und sowohl seinen, als auch ggf. unseren Schaden zu bezahlen hat.

    ...ich stell das mal zur Diskussion, möge die Mehrheit siegen...

    mkg

    Reinhold Bauer

    PS: allerdings weis ich wohl, dass die Sache mit der gesetzl. Regelung schwieriger wird, als die Beschaffung von Spaltbarem Material für´ n Hausgebrauch...


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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW686765
    Datum29.06.2011 13:5311916 x gelesen
    Geschrieben von Dennis EdnerWie es halt immer bei den Juristen ist, im (Gegensatz zu Naturwissenschaften wo man was durch berechnen oä beweisen kann) eben alles Ansichts-/Auslegungssache.

    Das schöne an den Naturwissenschaften ist:
    Es gibt für alles eine eindeutige Antwort.
    Man weis nicht, ob die Antwort die man gerade kennt die richtige ist, oder wie weit man von der Antwort entfernt ist aber man kann sich sicher sein: Es gibt eine.

    Bei den Juristen ist das, etwas überspitzt und mit bödem Humor, etwas anders:
    Da hat der jenige Recht, dessen Meinung am weitesten verbreitet und am meisten von anderen abgeschrieben wurde.
    (Zumindest solange, bis der BGH (oder das BVerfG, ...) etwas anderes entscheidet)

    Geschrieben von Dennis EdnerHerr Fehn vertritt zB auch die Ansicht, dass man im Privatfahrzeug auf dem Weg zum Einsatz keine Sonderrechte (als FF/ andere ehrenamtliche) hat (war mal Thema in einer Vorlesung).
    Begründung in Kurzform sinngemäß:
    Im Falle eines Unfalls müsste derjenige beweisen, dass er die erforderliche Sorgfaltspflicht usw beachtet hat, mit Eintritt des Unfalls hat er gleichzeitig bewiesen, dass er das nicht konnte.
    Wenn man darüber nachdenkt eigentlich logisch.

    Sollte mir Herr Dr. Fehn doch unsympatisch werden?

    Dass regelmäßig (nicht immer) gegen §35(8) StVO verstoßen wurde, wenn es zu einem Unfall kommt, hat mit den Vorausetzungen nach §35(1) oder mit der Art des Fahrzeuges und seiner Kennzeichnung nichts zu tun.
    Ich gehe davon aus, dass Herrn Dr. Fehn das bekannt ist, und er, IMO unzulässigerweise, es auf "keine Sonderrechte im Privatfahrzeug" vereinfacht hat.
    Man kann viel in den Rechtsthemen bei Feuerwehr und Rettungsdienst vereinfachen, muss jedoch darauf achten dass man es nicht so vereinfacht dass etwas dabei rauskommt, dass meistens richtig ist (oder dass man selbst für richtig hält) aber nicht Richtig ist.
    Auch wenn es nicht der Forumsmeinung entspricht, kann man durchaus differenziert ausbilden (Zumindest im Bereich Rettungsdienst). Jemandem teilweise komplexe Entscheidungsmuster auf der einen Seite abzufordern aber auf der anderen Seite ihm keine Güterabwägung im Sinne einer Rechtfertigung zuzutrauen ist meiner Erfahrung nach nicht notwendig.


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    AutorChri8sti8an 8M., Dassow / Mecklenburg Vorpommern686766
    Datum29.06.2011 13:5511905 x gelesen
    Bin voll deiner Meinung und hatte eigentlich gehofft, dass so die geltende Rechtsprechung ist.

    Es kann ja nicht sein, dass dort eine Familie brennt weil die Leute es nicht schaffen sich an die STVO halten.
    Wäre ich Kraftfahrer, und hätte keine andere Möglichkeit würde ich das LF da durchrammen.
    Wohlbemerkt, nachdem alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpt sind inkl alle steigen aus und versuchen mal anzuheben.

    Und denn würde ich mich einfach mal überraschen lassen. :-)


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    AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern686769
    Datum29.06.2011 14:2411784 x gelesen
    Ist es überhaupt ein Unfall oder nicht eher eine zweckdienliche Einsatzmaßnahme? Die Sache wurde dann ja eher absichtlich beschädigt, um das Einsatzziel zu erreichen.
    Grundsätzlich würde ich hier mal das BayFwG zu Rate ziehen.

    Art. 24
    (2) 1 "Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern;"

    Art. 27
    (1) "Erleidet jemand auf Grund von Maßnahmen einer gemeindlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr, die gemäß Art. 15 Abs. 7 Hilfe leistet, einen nicht zumutbaren Schaden, so ist dem Geschädigten dafür Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Schaden durch die Maßnahmen der Feuerwehr entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen vermag."

    Natürlich wird hier auch auf die Verhältnismäßigkeit hingewiesen.

    Ich habe auch schon von Fällen gehört wo Richter Falschparkern bei Unfällen zumindest eine Teilschuld zugesprochen haben.


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    AutorRein8hol8d B8., Kirchenpingarten / Bayern686770
    Datum29.06.2011 14:2411774 x gelesen
    Nochmal ich,

    mir fiel da noch ein 3. Punkt ein:

    wenn die Kommune das Parkverbot partout nich durchsetzen will (evtl. vorhandene populistische Hintergedanken mal aussen vor), dann Meldung an selbige (Wie bei BW: "Melden macht frei und belastet andere") und Antwortschreiben gut aufheben; tut sich nach einiger Zeit nix, dann Plan B. Da die Verkehrssituation anscheinend nicht besser wird, müssen wir uns eben anpassen und zwar mit einem Fahrzeug, dass da durchpasst. Das wäre dann so ein massgeschneidertes TSF- W (gerne auch KLF, hauptsache schmal und massgeschneidert- wird bestimmt saubillig!), aber es hilft ja nix. Und dann entscheidet eben nicht mehr die Kommune, sondern die Haushaltslage derselben...

    mkg

    Reinhold Bauer


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    AutorMari8o D8., Nettetal / NRW686773
    Datum29.06.2011 14:3811854 x gelesen
    Geschrieben von Thomas KleeDieses "Richterlein"
    Lieber Thomas,

    bevor Du so eine herabwürdigende Äußerung tätigst solltest Du den Artikel vielleicht mal im Ganzen lesen und verstehen.

    Geschrieben von Manuel Schmidt Jemand, der sich als Richter auch damit beschäftigt, widerspricht dieer Einschätzung und legt auch mit Belegen der ständigen Rechtsprechung des BGH [1] dar, dass bei Vorrausetzungen die zur Inanspruchnahme von Wegerechten berechtigen ("Leben Retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden" und so) das unmittelbare Feststellungsinteresse des geschädigtem der Hilfeleistungspflicht des Rettungsmittels zurücksteht.
    Dieser jemand (Ralf Fischer) ist Richter am Amtsgericht, stellvertretender Bezirksbrandmeister im Regierungsbezirk Arnsberg und war stellvertretender Vorsitzender des alten Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein-Westfalen. Er ist zudem als Gastdozent am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, wo er die Rechtsgrundlagen des Feuerschutzrechts, des Einsatzrechts und das Haftungsrechts unterrichtet. Er ist u.a. Autor des roten Heftes Band 68 Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz.

    Grüße vom Niederrhein

    Mario


    Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

    "So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern686775
    Datum29.06.2011 14:4111803 x gelesen
    Geschrieben von Dennis EdnerHerr Fehn vertritt zB auch die Ansicht, dass man im Privatfahrzeug auf dem Weg zum Einsatz keine Sonderrechte (als FF/ andere ehrenamtliche) hat (war mal Thema in einer Vorlesung).
    Begründung in Kurzform sinngemäß:
    Im Falle eines Unfalls müsste derjenige beweisen, dass er die erforderliche Sorgfaltspflicht usw beachtet hat, mit Eintritt des Unfalls hat er gleichzeitig bewiesen, dass er das nicht konnte.
    Wenn man darüber nachdenkt eigentlich logisch.


    Naja wenn er das wirklich so sagt beweist das nur das er so wie viele §35 und §38 nicht auseinander halten kann.
    Mich würde das nämlich dann für den Fall "Parken im Parkverbot" oder ähnliches interessieren.


    Gruß
    CS





    TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT!
    TROLL COLLECT - Trolls im Forum

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen686776
    Datum29.06.2011 14:5611795 x gelesen
    Geschrieben von Dennis EdnerIm Falle eines Unfalls müsste derjenige beweisen, dass er die erforderliche Sorgfaltspflicht usw beachtet hat, mit Eintritt des Unfalls hat er gleichzeitig bewiesen, dass er das nicht konnte.

    Mit dem Satz könnte ich genauso gut jedem Autofahrer das Autofahren per se verbieten.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorSeba8sti8an 8M., Lützelbach / Hessen686778
    Datum29.06.2011 14:5711850 x gelesen
    Geschrieben von Thomas KleeDieses "Richterlein" hat wohl noch nicht mit einem "glühenden Hintern" in einer brennenden Wohnung sehnsüchtigst auf die Feuerwehr gewartet.

    Warum wird Juristen eigentlich immer unterstellt sie würden in eine Schneekugel leben und würden von der "wahren" Welt nichts mitbekommen?

    Geschrieben von Thomas KleeDie Fortsetzung einer Alarmfahrt nach einem Unfall ist sicher immer ein Problem.

    Klar! Der Maschinist hat einen Unfall verursacht, einen gewisse Schuld wird er dabei immer tragen. Stressfaktor!!

    Geschrieben von Thomas KleeAls Fahrer / Fzg-Führer würde ich die Fahrt nur zur Menschenrettung fortsetzen, Brandausbreitung wird die Versicherung bezahlen, meinen FS (Fahrerflucht) aber nicht !!

    Wie willst Du machen? Nur weiterfahren wenn mit entsprechendem Stichwort alarmiert wurde?
    Lagebeurteilung auf der Anfahrt? Gerade bei der Dynamik zu Beginn eines Einsatzes fast unmöglich.

    Gruß
    Sebastian


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    AutorDenn8is 8E., Menden / NW686780
    Datum29.06.2011 15:1411806 x gelesen
    Habe mich etwas zu kurz ausgedrückt, es ging um die Sonderrechte mit Privat-Kfz während des Fahrens, also
    - Überfahren von roten Ampeln
    - Geschwindigkeitsüberschreitung
    usw

    Also die Sachen wegen denen landauf landab am meisten diskutiert wird.


    mit kameradschaftlichen Grüßen

    Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW686826
    Datum29.06.2011 20:5011538 x gelesen
    Mahlzeit.

    Geschrieben von Andreas BräutigamGeschrieben von Christian Mundt
    Und wer würde den enstandenen Schaden zahlen?

    Die Gemeinde.


    IIRC doch im Rahmen der Regelungen des OBG, und damit nur bei Maßnahmen gegen den Nichtstörer?

    (wobei man in der Praxis z.B. bei gegenüber parkenden Fahrzeugen vermutlich eher selten nachweisen kann, wer von beiden nun der Störer ist...)

    Gruß,
    Henning


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    AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen686830
    Datum29.06.2011 21:1011531 x gelesen
    Geschrieben von Henning Koch(wobei man in der Praxis z.B. bei gegenüber parkenden Fahrzeugen vermutlich eher selten nachweisen kann, wer von beiden nun der Störer ist...)

    Einmal das, und zum anderen kann ich in 36 FSHG zunächst nur JEDEN, der nach 27 III in Anspruch genommen wurde, erkennen. Sonst stünde da bestimmt (ähnlich wie in 27 I) ein Verweis auf 39 OBG, oder?


    Gruß

    A.

    Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

    INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW686833
    Datum29.06.2011 21:2411529 x gelesen
    Geschrieben von Andreas BräutigamGeschrieben von Henning Koch
    (wobei man in der Praxis z.B. bei gegenüber parkenden Fahrzeugen vermutlich eher selten nachweisen kann, wer von beiden nun der Störer ist...)

    Einmal das, und zum anderen kann ich in 36 FSHG zunächst nur JEDEN, der nach 27 III in Anspruch genommen wurde, erkennen. Sonst stünde da bestimmt (ähnlich wie in 27 I) ein Verweis auf 39 OBG, oder?


    Ich sag mal:

    oder.

    Zum einen meinst du vermutlich §19 OBG?

    Hier könnte man argumentieren, dass im Fall des "Wegräumens" die Verhältnismäßigkeit höher wiegt als die Störer-Eigenschaft. Irgendwo kam mal das Beispiel: eine Ente parkt rechtmäßig, gegenüber steht verbotenerweise ein Ferrari. Nun muss wegen der Verhältnismäßigkeit (zu erwartende Schadenhöhe) der Fw-Führer anordnen, die arme Ente mit dem LF zu zermalmen, der Ferrari bleibt unbehelligt. Natürlich wird der Eigentümer der Ente entschädigt, und zwar von der Gemeinde und nicht von dem Falschparker.

    Auf §39 (und 40!) OBG wird in §36 FSHG ja ausdrücklich verwiesen, und ich meine die von mir eingeworfene Einschränkung in §40(4) OBG geregelt zu sehen.

    Gruß,
    Henning


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    AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Hansestadt Greifswald / Mecklenburg-Vorpommern686849
    Datum29.06.2011 22:1511399 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit Lamade§ 34 Rechtfertigender Notstand
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    Wenn es also wirklich nicht anders geht.


    § 34 StGB und sämtliche andere Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind bei dem Staat zuzurechnendem Handeln zugunsten Dritter (nicht zur Verteidigung der eigenen Rechte) nicht anwendbar. Ansonsten könnte man sich nämlich sämtliche, insb. den einzelnen Grundrechten entsprechend abgestufte, Polizeigesetze sparen, und einfach auf z.B. § 34 StGB zurückgreifen.
    Zitierfähige Quellen bringe ich bei Bedarf gern bei.

    Also: Wenn Ma auf Einsatzfahrt etwas kaputt fährt, hilft § 34 StGB nicht.


    __
    Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung.

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    AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Hansestadt Greifswald / Mecklenburg-Vorpommern686851
    Datum29.06.2011 22:1911473 x gelesen
    Geschrieben von Manuel SchmidtDa die Alarmierte Feuerwehr dafür einzustehen hat, das sich die Tatbestände der Körperverletzung oder der Tötung nicht verwirklichen, sind die Fahrlässigkeitsdelikte regelmäßig leider nicht einschlägig.

    Hast du dafür eine Quelle?
    Ich halte dies, sorry, für ziemlichen Blödsinn.

    Vorsatz i.S. eines dolus eventualis, d.h. bei allen auch bestehen Streitigkeiten zu diesem Thema kannst du nur annehmen, wenn es dem beteiligten FM (SB) zumindest gleichgültig war, ob die Person stirbt.
    Das wird wohl immer zu verneinen sein, der FM (SB) wird immer auf das Ausbleiben schwerwiegender Folgen oder des Todes hoffen, so das Vorsatzdelikte ausscheiden.


    __
    Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung.

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW686888
    Datum30.06.2011 12:2111279 x gelesen
    Geschrieben von Thomas RuppelHast du dafür eine Quelle?
    Ich halte dies, sorry, für ziemlichen Blödsinn.


    §13 StGB

    Geschrieben von Thomas RuppelVorsatz i.S. eines dolus eventualis, d.h. bei allen auch bestehen Streitigkeiten zu diesem Thema kannst du nur annehmen, wenn es dem beteiligten FM (SB) zumindest gleichgültig war, ob die Person stirbt.
    Das wird wohl immer zu verneinen sein, der FM (SB) wird immer auf das Ausbleiben schwerwiegender Folgen oder des Todes hoffen, so das Vorsatzdelikte ausscheiden.

    Es geht nicht um ein Vorsatzdelikt, sondern um "Begehen durch Unterlassen".
    Hilfskräfte wie Polizei und Rettungsdienste (sofern im Dienst und zu diesem Einsatz alarmiert) regelmäßig Garanten.


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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen686896
    Datum30.06.2011 12:5111275 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Reinhold Bauer Man gibt uns eine (EINE!) klare gesetzliche Regelung an die Hand, welche besagt, dass jemand der der FW den Weg zuparkt, halt einfach verloren hat und sowohl seinen, als auch ggf. unseren Schaden zu bezahlen hat.

    naja, das kann man sicherlich nicht so einfach pauschalisieren.

    Einfaches Beispiel: Person A parkt regelkonform am Straßenrand, sodass mindestens 3 m frei sind und jedes Einsatzfahrzeug die Straße passieren kann. 10 Minuten später parkt Person B genau gegenüber von Person A, sodass die Durchfahrt für viele Einsatzfahrzeuge blockiert ist.
    Jetzt kommen wir mit SoSi an und können nicht mehr weiterfahren. Fahren wir jetzt durch, beschädigen beide Fahrzeuge, sodass A und B den Schaden hat und diese zusätzlich noch den Schaden des Einsatzfahrzeuges bezahlen dürfen?

    Das wird vor Gericht sicherlich nicht durch gehen und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Feuerwehr da eine klare gesetzliche Regel bekommt.


    MkG
    Johannes

    Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

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    AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Hansestadt Greifswald / Mecklenburg-Vorpommern686914
    Datum30.06.2011 15:3411196 x gelesen
    Geschrieben von Manuel Schmidt§13 StGB

    Die Garantenstellung hat damit nichts zu tun.

    Geschrieben von Manuel SchmidtEs geht nicht um ein Vorsatzdelikt, sondern um "Begehen durch Unterlassen".
    Hilfskräfte wie Polizei und Rettungsdienste (sofern im Dienst und zu diesem Einsatz alarmiert) regelmäßig Garanten.


    Da kann ich nur ein beliebiges Buch zum StGB AT empfehlen...Auch bei Unterlassungsdelikten braucht es selbstverständlich Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale - d.h. Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Menschen, hinsichtlich des Unterlassens (inkl. Wissens um die Garantenstellung) usw.

    Es bleibt dabei, die Aussage ist schlichweg falsch.


    __
    Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung.

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW686917
    Datum30.06.2011 15:4211169 x gelesen
    Geschrieben von Thomas RuppelAuch bei Unterlassungsdelikten braucht es selbstverständlich Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale - d.h. Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Menschen, hinsichtlich des Unterlassens (inkl. Wissens um die Garantenstellung) usw.

    Konstruieren wir mal zur veranschaulichung einen einfachen fall:
    JEmand, der helfen muss, es aber nicht tut:
    "Ich mache nix, aber ich will nicht dass jemandem was passiert":
    -> Unterlassene Hilfeleistung, weil er nicht wollte, dass derjenige stirbt oder weiter Leid ertragen muss

    Sehe ich das richtig?


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW686928
    Datum30.06.2011 16:1011146 x gelesen
    Mahlzeit.

    Geschrieben von Manuel SchmidtKonstruieren wir mal zur veranschaulichung einen einfachen fall:

    Am besten einen, der zum Topic passt:

    Die alarmierte Einheit steht vor der blockierten Straße.

    a) "wir warten jetzt mal auf den Abschleppwagen, so lange werden es die Kunden bestimmt aushalten!"
    b) "wir warten jetzt mal auf den Abschleppwagen. Wer in der Zeit stirbt, hat halt Pech gehabt!"

    Nach meinem Rechtsverständnis liegt im ersten Fall eine fahrlässige, im zweiten Fall eine vorsätzliche Tat vor, wenn durch die (vermeidbare) Verzögerung jemand zu Schaden kommt. Jeweils durch Unterlassen, weil die alarmierte Einheit in der Garantenstellung ist.

    (Fragen der Nachweisbarkeit sind jetzt mal bewusst nicht berücksichtigt....)

    Gruß,
    Henning


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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen686933
    Datum30.06.2011 16:3211152 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochNach meinem Rechtsverständnis liegt im ersten Fall eine fahrlässige, im zweiten Fall eine vorsätzliche Tat vor, wenn durch die (vermeidbare) Verzögerung jemand zu Schaden kommt. Jeweils durch Unterlassen, weil die alarmierte Einheit in der Garantenstellung ist.

    Dem würde ich widersprechen...
    Bei Vorsatz, müsstest du auch die Absicht haben, dass eine Person dabei stirbt. Wir als FF wollen aber, dass diese ganz bestimmt nicht stirbt. Insofern kann man da allenfalls von einer Fahrlässigkeit sprechen


    MkG
    Johannes

    Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW686936
    Datum30.06.2011 17:0211113 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Johannes MartinBei Vorsatz, müsstest du auch die Absicht haben, dass eine Person dabei stirbt.

    Es reicht für den (bedingten) Vorsatz aus, den Schaden billigend in Kauf zu nehmen (im sinne von "ich will es zwar nicht, aber wenn es so passiert, ist es halt so").

    Gruß,
    Henning


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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen686942
    Datum30.06.2011 17:2411172 x gelesen
    Dann sprechen wir also von einem Dolus eventualis. Herrschende Meinung ist hier das "Billigen". Und das trifft in diesem Fall definitiv nicht zu. Unter billigen versteht man, dass ein Täter eine unerwünscht Tat begeht, die aber notwendig ist um das eigentlich erstrebte Ziel zu erfüllen. [1]
    Beispiel: A möchte in einem Juwelier-Geschäft Diamanten unerlaubt entwenden. Da der Juwelier J dies versucht zu verhindern, erschießt A den J und nimmt billigend seinen Tod in Kauf, denn 1. wollte er gar nicht, dass der J stirbt und 2. wollte er nur die Diamanten, an die er aber nur ran kommt, wenn der J nicht mehr da ist

    [1] TröFi § 15 Rn. 10a.


    MkG
    Johannes

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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen686959
    Datum30.06.2011 19:2711072 x gelesen
    Was ich auch noch vergessen habe: Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass einem FA in der Situation egal wäre, ob jetzt eine Person stirbt oder nicht. Das Beispiel ist insofern auch nicht besonders lebensnah. Hinzu kommt auch noch, dass der Einzelfall entscheidend ist.
    Das wäre auch ein komisches Rechtsverständnis, wenn ein FA, der retten will, für vorsätzliche Tötung für 5 Jahre (mindestmaß bei Totschlag) in die JVA muss und damit das gleiche Strafmaß bekommt, wie eine andere Person, die vorsätzlich jemanden erschießt


    MkG
    Johannes

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW686965
    Datum30.06.2011 20:0911105 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Johannes MartinWas ich auch noch vergessen habe: Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass einem FA in der Situation egal wäre, ob jetzt eine Person stirbt oder nicht.

    darauf können wir uns sofort einigen

    Geschrieben von Johannes MartinDas Beispiel ist insofern auch nicht besonders lebensnah.

    natürlich nicht, aber wenn man die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz darstellen will, geht es nicht anders ;-)

    Geschrieben von Johannes MartinDas wäre auch ein komisches Rechtsverständnis, wenn ein FA, der retten will, für vorsätzliche Tötung für 5 Jahre (mindestmaß bei Totschlag) in die JVA muss und damit das gleiche Strafmaß bekommt, wie eine andere Person, die vorsätzlich jemanden erschießt

    nein, nicht der FA, der retten will!

    Sondern der FA, der retten soll, genau das aber nicht tut und dadurch wissentlich jemanden tötet.

    Gruß,
    Henning


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    AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen686973
    Datum30.06.2011 21:0211205 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochSondern der FA, der retten soll, genau das aber nicht tut und dadurch wissentlich jemanden tötet.


    Okay, im unwahrscheinlichsten Fall, dass ein FA es begrüßt durch die Straßenblockade "zu spät" zu kommen, würden wir vom Vorsatz sprechen. Um vorsätzlich jemanden zu töten, müsste ich aber ein Interesse daran haben, dass die Person stirbt. Wer hat schon ein Interesse daran, dass eine unbekannte Person stirbt? Also ich nicht.
    Wenn jetzt der EL merkt, dass es sich um den ungeliebten Nachbarn handelt und er entscheidet "Das LF passt wegen diesem Falschparker nicht durch die Straße und wir fahren erst weiter, wenn die Straße frei ist", so ist das Vorsatz, wenn er im Hintergedanken hat, dass in der Zeit sein ungeliebter Nachbar verbrennt und ihm in dem Fall der Falschparker ganz gelegen kommt.


    MkG
    Johannes

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     29.06.2011 11:24 Thom7as 7K., Hermeskeil
     29.06.2011 11:29 Olf 7R., Hilbersdorf
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     29.06.2011 11:40 Olf 7R., Hilbersdorf
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     29.06.2011 12:30 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
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