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ThemaAuslegung des § 7 (4) BOS-Funkrichtlinie11 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorFran8k M8., Halberstadt / Sachsen-Anhalt688871
Datum17.07.2011 20:175492 x gelesen
Guten Abend, eine Auslegungsfrage zum Wortlaut des oben genannten Paragrafen ist für mich Anlass, hier in dieser Rubrik zu schreiben und zu fragen:

Darin heisst es: "Sofern ausnahmsweise bestimmten Funktionsträgern gestattet werden soll, ... oder Handsprechfunkanlagen auch außerhalb eines
konkreten Auftrags mitzuführen und zu betreiben, ist dazu eine schriftliche Zustimmung ... erforderlich."

Aufgrund der Beschlagnahme eines Handfunkgerätes bei einem Kollegen (Hintergründe sind hier unbedeutend) fragen wir uns nun, ob man nach dieser Vorschrift ein Handsprechfunkgerät in einem Privat-PKW "...mitführen und betreiben..." muss, um die Pflicht zur Beantragung und Mitführung einer schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde zu haben, ob also quasi beide Tätigkeiten gleichzeitig erfüllt seien müssen, damit man eine solche "Funkgenehmigung" haben/mitnehmen muss, oder ob auch das alleinige Mitführen im Privatfahrzeug ohne Betreibung dieses Gerätes bereits solch eine Genehmigung erforderlich macht?

Ich danke schon mal für die Hilfe!

Frank


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AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen688880
Datum17.07.2011 20:423622 x gelesen
Wenn ich Deine Frage richtig verstanden habe, gehört meiner Meinung nach der
§4 und §7 (Abs.3) der BOS-Funkrichtline mit dazu.
In §4 ist festgelegt, wer berechtigt ist... vermutlich "die kommunale Feuerwehr" und in §7(Abs.3) steht wörtlich: "...Handsprechfunkgeräte dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages an Angehörige der BOS ausgegeben und betrieben werden"
In Abs. 4 wird dann die Ausnahme (z.B. im Privatfahrzeug) geregelt und dazu muß eine schriftliche Genehmigung der obersten Bundes- oder Landesbehörde vorliegen.
-
Damit dürfte alles klar sein...

UW


Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzten, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. (Arthur Schoppenhauer)
-
Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt!

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AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW688881
Datum17.07.2011 20:423585 x gelesen
Meines Erachtens ist die Zustimmung nur dann erforderlich wenn das HSFG auch betrieben wird.


Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen688884
Datum17.07.2011 20:533584 x gelesen
Geschrieben von Andreas Beckerbetrieben wird.

"Betreiben" schliesst ueblicherweise "betriebsbereit machen"," betriebsbereit halten" und "betreiben wollen" ein...

Was anderes ist der Transport zur Werkstatt oder original verpackt...


Grüße

Lüder Pott

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AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW688888
Datum17.07.2011 21:023526 x gelesen
Geschrieben von Lüder PottWas anderes ist der Transport zur Werkstatt
Was ist dann mit dem Transport von der Werkstatt zum Gerätehaus/Wache/Standort?
Oder ist beim Transport zur Werkstatt i.d.R. davon auszugehen das das Gerät nicht betriebsbereit ist?


Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen688890
Datum17.07.2011 21:023478 x gelesen
Geschrieben von Lüder Pott"Betreiben" schliesst ueblicherweise "betriebsbereit machen"," betriebsbereit halten" und "betreiben wollen" ein...
Soweit mir bekannt ist es gleich, ob ein Funkgerät ausgeschaltet (mit vollen Batterien und Antenne) ist oder damit gesendet/empfangen wird. Beides ist "betreiben" im Sinne des Gesetzes..


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AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen688891
Datum17.07.2011 21:043414 x gelesen
Der Transport erfolgt in der Regel ja nicht im Privatfahrzeug und es besteht ja ein Auftrag...


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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen688928
Datum17.07.2011 22:553365 x gelesen
...anders ausgedrueckt: Wer es nur transportiert, will es ueblicherweise nicht betreiben...


Grüße

Lüder Pott

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AutorFran8k M8., Halberstadt / Sachsen-Anhalt688965
Datum18.07.2011 10:433219 x gelesen
Geschrieben von Ulrich WolfSoweit mir bekannt ist es gleich, ob ein Funkgerät ausgeschaltet (mit vollen Batterien und Antenne) ist oder damit gesendet/empfangen wird. Beides ist "betreiben" im Sinne des Gesetzes..

Hallo....dies wäre schon mal ein Ansatz-in welchem Gesetz kann ich dies nachlesen?

Ganz allgemein denke ich ja auch, dass ein Sinn dieser Funk-Richtlinie war und ist, so wenig wie möglich Funkgeräte "unter das private außerdienstliche BOS-Volk" zu bringen (also ironisch ähnlich wie beim Waffengesetz gesehen) und man deswegen diese beiden Begriffe "mitführen und betreiben" als einzelne Aufzählung sehen muss - und schon wenn eine dieser Tätigkeiten vorliegt eben die Pflicht besteht, eine Genehmigung dafür zu besitzen.

Ich kann zwar ein FuG nur mitführen, aber um es zu betreiben muss ich es ja logisch auch bereits mitführen, so dass dieser Absatz 4 nach meiner Ansicht auch bereits das bloße Mitführen (ohne konkreten Auftrag) unter die Genehmigungsauflage stellt.

Frank


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AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen689050
Datum18.07.2011 18:592840 x gelesen
Geschrieben von Frank MüllerHallo....dies wäre schon mal ein Ansatz-in welchem Gesetz kann ich dies nachlesen?
Dazu habe ich leider keine Quelle, aber Du könntest einen Juristen fragen.


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AutorMich8ael8 E.8, Wiesenthau / Bayern689061
Datum18.07.2011 19:452786 x gelesen
Hallo,

ich seh das genauso ... und um noch einmal auf den "Paragraphenreiterei" zurück zu kommen - es ist in Deutschland aus juristischer Sicht nich unbedingt relevant, wie man das Gesetz am besten für sich auslegen könnte, sondern was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat.

Deshalb werden ja Gesetze ständig wieder geändert, weil sich jeder ein Schlupfloch sucht.
In den Gerichtsurteilen (allgemein) wird aber oft genug darauf Bezug genommen, was man sich bei der Initiierung des Gesetzestextes gedacht hat, bzw. erreichen wollte und es wird auch danach geurteilt.

Ich denke, dass es in diesem Zusammenhang wohl ausser Frage steht, was der Gesetzgeber damit erreichen wollte - nämlich den BOS-Funk nur den Berechtigten zugänglich zu machen.

Sollte jetzt jemand, der keine Berechtigung hat - aber von einem Berechtigtem einen konkreten Auftrag (wie der Gesetzestext so schön sagt) erhalten ... dann sehe ich da persönlich kein Problem.

Dabei muss der konkrete Auftrag nicht unbedingt ein Einsatz sein, bei dem der Melder das FuG in der Hand hat.
Das schließt auch ein, dass ein normaler Feuerwehrangehöriger ein betriebsbereites 4m-Handsprechfunkgerät aus einer 10/1 auf Anweisung des Kommandanten in die Werkstatt und zurück bringt.

Ansonsten hat das FuG (nach meiner und ich denke auch nhM) aber in seinem Privat-PKW nichts verloren.

Mit konkreten Urteilen zu dem Fall kann ich aber leider auch nicht weiterhelfen.


Es ist nicht relevant, wie wir etwas gemeint haben, sondern wie es der Andere verstanden hat.

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 17.07.2011 20:17 Fran7k M7., Halberstadt
 17.07.2011 20:42 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 17.07.2011 20:42 ., Haan / Rhld
 17.07.2011 20:53 Lüde7r P7., Kelkheim
 17.07.2011 21:02 ., Haan / Rhld
 17.07.2011 21:04 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 17.07.2011 22:55 Lüde7r P7., Kelkheim
 17.07.2011 21:02 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 18.07.2011 10:43 Fran7k M7., Halberstadt
 18.07.2011 18:59 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 18.07.2011 19:45 Mich7ael7 E.7, Wiesenthau
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