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ThemaFahrzeuge der Unfallforschung & Sonderrechte => nein71 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Fahrzeuge der Unfallforschung fallen nicht in den Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge nach § 35 StVO
  •  
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg691981
    Datum10.08.2011 00:0333906 x gelesen
    hallo,

    Ich hab mich öfters gewundert warum die mit Blauhorn fahren. Jetzt wurde das vom Oberlandesgericht Celle geklärt:

    p.gifFahrzeuge der Unfallforschung fallen nicht in den Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge nach § 35 StVO


    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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    AutorMarc8el 8K., Ostdorf z.Z. Esslingen/N. / BW691982
    Datum10.08.2011 00:2830434 x gelesen
    Hallo Jürgen,

    aber irgendwie habe ich das Gefühl, dass da ziemlich §35 StVO und §38 durcheinandergewürfelt werden...
    Und die Begründung erschließt sich mir da auch nicht so ganz...

    Geschrieben von Newsmeldung Der Senat hat weiter entschieden, dass ein Sonderrecht nach § 35 StVO die dadurch Begünstigten zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift freistellt. Diese Sonderstellung gibt ihnen aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern berechtigt sie nur, von den allgemeinen Verkehrsvorschriften mit größtmöglicher Sorgfalt abzuweichen. Danach hätte sich der Führer des Fahrzeugs der Unfallforschung vergewissern müssen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Wagen wahrgenommen haben und ihm Vorrang einräumen werden, bevor er sich bei Rotlicht in die Kreuzung hätte hineintasten dürfen.

    Das hat ja auch nie jemand behauptet... das ist doch wohl eher Sache §38...
    Dass der Signalfahrer über Rot fährt ist sicherlich über Sonderrecht abgedeckt, die "freie Bahn" aber rnicht...

    Geschrieben von Newsmeldung So ist er eröffnet, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Darauf war der vorliegende Einsatz zur Unfallforschung von vorneherein nicht gerichtet.

    Auch das hört sich eher ziemlich nach §38 an....



    Grüße,
    Marcel


    Ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur!

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg692000
    Datum10.08.2011 08:4529642 x gelesen
    Warum geht da etwas ducheinander?

    Das OLG hat nur den Betreibern nur kostenpflichtig bestätigt, das die Fahrzeuge der Unfallforschung nicht zum Kreis der Berechtigten nach § 35 StVO gehören, mehr nicht.

    Nicht nur die MHH betreibt Unfallforschung, auch z.B. die VUFO der TU Dresden hat eine Ausnahmegenehmigung nach § 52 StVZO für ihre Fahrzeuge.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY692006
    Datum10.08.2011 09:0029542 x gelesen
    Servus Jürgen,

    ich will ja jetzt nicht eine große Diskussion um den § 35 der STVO anfangen, aber die eine oder ander Frage hätte ich dazu noch.

    Wenn ich z.B. mal nach Nürnberg fahre, dann sehe ich immer wieder mal Fahrzeuge der VAG (betreibt Busse und Straßenbahnen) oder der N-ERGIE (Gas, Strom) die mit Blaulicht und Martinshorn durch die Gegend "brettern". Im wahrsten Sinne des Wortes. Ich habe mir mal sagen lassen, dass die ausrücken, wenn ein VU mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Störung (Gasleck) vorliegen.
    Mit welcher Begründung können unde dürfen die fahren?

    Gerade am Montag war ein Artikel in den Nürnberger Nachrichten, wo der Fahrer eines solchen Fahrzeugs verurteilt wurde, weil er einen schweren Unfall verursachte.


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg692021
    Datum10.08.2011 09:3029171 x gelesen
    Moin Anton,

    Unfallhilfsfahrzeuge von Schienenbahnen sind in § 52 Abs. 3 Nr. 3 StVZO ausdrücklich erwähnt, eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich.

    Fahrzeuge von Energieversorgungsunternehmen verfügen in der Regel über eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesbehörde (Ausnahme nach § 70 StVZO zu § 52 StVZO Abs. 3).

    Die Fahrzeuge haben zwar "Wegerecht" nach § 38 StVO, gehören aber nicht zum Kreis der Berechtigten nach § 35 StVO. Verstöße dieser Fahrzeuge gegen die Straßenverkehrsordnung sind somit bei berechtigtem Einsatz von blauem Blinklicht und Einsatzhorn "nur" durch § 16 OWiG gedeckt.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorOlf 8R., Hilbersdorf / Sachsen692022
    Datum10.08.2011 09:4529293 x gelesen
    Geschrieben von Udo BurkhardNicht nur die MHH betreibt Unfallforschung, auch z.B. die VUFO der TU Dresden hat eine Ausnahmegenehmigung nach § 52 StVZO für ihre Fahrzeuge.


    Das stimmt, auch wenn die jungen Kollegen da für uns oft zum ärgerlichen Hindernis werden, weil sie ihre Forschung sehr ernst nehmen und deshalb ewig brauchen bis wir die Rest beseitigen dürfen, muss man doch sagen, dass ihr Fahrverhalten in den Jahren bedeutend besser geworden ist. Das ist unter anderem damit zu begründen, dass sie eine sehr intensive Ausbildung erhalten, Fahrsicherheitstraining inbegriffen.

    Natürlich muss allen Beteiligten klar sein, dass es immer zu Unfällen kommen kann, der Mensch ist nun mal ein sehr fehlerhaftes Wesen und immer in der Lage ungewollt Fehlhandlungen durchzuführen. Warum sollten also ausgerechnet die Mitglieder der Unfallforschung keine Unfälle verursachen?


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg692025
    Datum10.08.2011 10:0528897 x gelesen
    Geschrieben von Olf RichterNatürlich muss allen Beteiligten klar sein, dass es immer zu Unfällen kommen kann, der Mensch ist nun mal ein sehr fehlerhaftes Wesen und immer in der Lage ungewollt Fehlhandlungen durchzuführen.
    Korrekt.
    Deshalb sollte ja eigentlich der Grundsatz gelten:
    "Je mehr ich von den Regeln der StVO abweiche, umso defensiver und umsichtiger muss ich fahren!"

    Aber das scheint leider nicht jeder zu verstehen ...


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692026
    Datum10.08.2011 10:0828720 x gelesen
    Geschrieben von Udo BurkhardVerstöße dieser Fahrzeuge gegen die Straßenverkehrsordnung sind somit bei berechtigtem Einsatz von blauem Blinklicht und Einsatzhorn "nur" durch § 16 OWiG gedeckt.

    Also auf das Urteil wäre ich gespannt, welcher Umstand trifft denn deiner Meinung nach zu das hier §16 OwiG greifen würde?


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg692029
    Datum10.08.2011 10:1628792 x gelesen
    Auf das Urteil brauchst du nicht gespannt zu sein, das hat bereits der BGH so entschieden:

    BGH VRS 48, 260 - NJW 75, 648
    Haben andere Kraftfahrer freie Bahn geschaffen und auf ihren Vorrang verzichtet, darf das Wegerechtsfahrzeug in den Freiraum einfahren, auch bei Rot einer Signalanlage.
    Die Überschreitung der Verkehrsvorschriften ist durch die Notstandsregelungen des § 16 OwiG geregelt.



    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen692034
    Datum10.08.2011 10:3028859 x gelesen
    Geschrieben von Olf Richter(...) und deshalb ewig brauchen bis wir die Rest beseitigen dürfen (...)

    Welche Reste gibt es denn da zu beseitigen?

    MkG
    Marc


    Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692036
    Datum10.08.2011 10:4028621 x gelesen
    Schön, hast du auch das ganze Urteil?
    Aus diesem Urteil kann man jetzt nicht wirklich viel schließen.


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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg692040
    Datum10.08.2011 10:5728640 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Udo Burkhard

    Nicht nur die MHH betreibt Unfallforschung, auch z.B. die VUFO der TU Dresden hat eine Ausnahmegenehmigung nach § 52 StVZO für ihre Fahrzeuge.

    In den 60-u. 70-ziger Jahre des letzten Jhd. betrieb die Uni Heidelberg schon am Objekt und der Unfallstelle Unfallforschung. Ein Team aus Mediziner und Techniker fuhr damals per Sondersignal in einem rot/weisen VW-Variant mit Blaulicht und Boschhörner Örtlichkeiten schwerer Verkehrunfälle zwecks Dokumentation an.

    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg692044
    Datum10.08.2011 11:1128572 x gelesen
    Quelle: NJW 75, 648
    Ist nicht im Netz frei erhältlich.
    Gibt es in einer guten Uni-Bibliothek, den bekannten Datenbanken oder ggf. bei deinem Anwalt :)


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg692045
    Datum10.08.2011 11:1328693 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Anton Kastner

    Wenn ich z.B. mal nach Nürnberg fahre, dann sehe ich immer wieder mal Fahrzeuge der VAG (betreibt Busse und Straßenbahnen) oder der N-ERGIE (Gas, Strom) die mit Blaulicht und Martinshorn durch die Gegend "brettern".

    Das soll bei den Verkehrsmeistern der RNV auch schon vorgekommen sein; die wildesten Blaulicht-Raser, die ich beobachtete kamen aber von der Energieversorgung einer nahen Großstadt.


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692047
    Datum10.08.2011 11:2928460 x gelesen
    Schade, naja dann bringts hier leider nichts.
    Sollte es sich damals um ein Fahrzeug der DB gehandelt haben und er unbedingt hin mußte um eine Freischaltung der Oberleitung zu veranlassen kann das sehrwohl der Owig §16 decken.
    Skeptischer bin ich wenn ein Unfallforschungsfahrzeug hier versucht seine Taten mit dem rechtfertigenden Notstand zu begehen.


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    AutorOlf 8R., Hilbersdorf / Sachsen692050
    Datum10.08.2011 11:3728664 x gelesen
    Geschrieben von Marc DickeyWelche Reste gibt es denn da zu beseitigen?


    na was bleibt denn bei Unfällen in der regel so übrig? Schrottige Autos und Autoteile, Flüssigkeiten aus Mensch und Auto usw.
    Nicht immer ist der Abschleppdienst zeitnah vor Ort und die Straßen sollten nicht unnötig lange gesperrt bleiben.


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    AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen692055
    Datum10.08.2011 11:4328671 x gelesen
    Geschrieben von Olf Richter ...weil sie ihre Forschung sehr ernst nehmen und deshalb ewig brauchen bis wir die Rest beseitigen dürfen,..


    Geschrieben von Marc Dickey Welche Reste gibt es denn da zu beseitigen?

    Geschrieben von Olf Richterna was bleibt denn bei Unfällen in der regel so übrig? Schrottige Autos und Autoteile, Flüssigkeiten aus Mensch und Auto usw.
    Nicht immer ist der Abschleppdienst zeitnah vor Ort und die Straßen sollten nicht unnötig lange gesperrt bleiben.


    Hm, wenn sie ewig brauchen um ihre Arbeit zu machen und ihr so spät die "Reste" beseitigen könnt, sollte da der Abschleppdienst dann deiner Aussage nach nicht auch schon vor Ort sein? :-)


    Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW692057
    Datum10.08.2011 12:1628536 x gelesen
    Mahlzeit.

    Geschrieben von Jürgen M@yerIch hab mich öfters gewundert warum die mit Blauhorn fahren. Jetzt wurde das vom Oberlandesgericht Celle geklärt:

    sorry, aber:

    nicht wirklich.

    Geklärt wurde (offensichtlich), wer für ein konkretes Unfallereignis welchen Teil des Schadens zu bezahlen hat.

    Dabei wurde u.A. ausgeführt, dass die UFO's keine SoRE nach §35 (1?) StVO haben (was natürlich auch vorher schon klar war, weil die dort nicht genannt werden...). Die Berechtigung für die Ausrüstung mit Sondersignal ist in §52 StVZO geregelt, der wird im Newsbeitrag nicht erwähnt. Ebenso nicht der §38 StVO, der die Benutzung regelt.

    Leider ist die komplette Newsmeldung unklar und teilweise in sich widersprüchlich. Ich hoffe, dass das Gericht in seinem Urteil etwas konkreter gewesen ist.

    Gruß,
    Henning


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    AutorHilm8ar 8K., Köln / NRW692060
    Datum10.08.2011 12:3228431 x gelesen
    Hallo Henning,

    siehe Pressemitteilung vom OLG, mal sehen ob es für dich dann klarer ist.

    Pressemitteilung OLG Celle

    Im übrigen wundert es mich das das Thema, sprich Urteil so lange gebraucht hat bis es im Forum erscheint. .-)))

    mfG
    Hilmar


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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional692061
    Datum10.08.2011 12:3428627 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Henning KochIch hoffe, dass das Gericht in seinem Urteil etwas konkreter gewesen ist.

    Das Urteil ist hier im Volltext einsehbar.


    MkG,
    Christi@n

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    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW692062
    Datum10.08.2011 12:3528391 x gelesen
    Mahlzeit.

    Geschrieben von Hilmar Königsiehe Pressemitteilung vom OLG, mal sehen ob es für dich dann klarer ist.

    nach kurzem Lesen:

    nein, die wortgleiche Meldung wird nicht klarer, nur weil jetzt der Verfasser bekannt ist ;-)

    Gruß,
    Henning


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    AutorOlf 8R., Hilbersdorf / Sachsen692065
    Datum10.08.2011 13:0528427 x gelesen
    Geschrieben von Daniel HermannHm, wenn sie ewig brauchen um ihre Arbeit zu machen und ihr so spät die "Reste" beseitigen könnt, sollte da der Abschleppdienst dann deiner Aussage nach nicht auch schon vor Ort sein? :-)
    ja kommt vor, sicher nicht ständig, passiert aber schon mal. Außerdem räumt der in aller Regel das Schlachtfeld nicht komplett auf, in der großen bunten Stadt ticken die Uhren manchmal schon etwas eigenartig :)


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg692069
    Datum10.08.2011 13:3828468 x gelesen
    Geschrieben von Alexander HorcherSkeptischer bin ich wenn ein Unfallforschungsfahrzeug hier versucht seine Taten mit dem rechtfertigenden Notstand zu begehen. Sollte nicht unser Problem sein, oder?
    Hätte die genehmigende Behörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit gehabt, wäre eine Genehmigung wahrscheinlich nicht erfolgt.

    Naja, und zum Überfahren von Lichtzeichenanlagen mit Wegerecht ohne Sonderrecht gibt es noch ein BGH-Urteil (vom 17.12.1974, IV ZR 207/73)
    Die nach § 38 StVO bevorrechtigten Kraftfahrzeuge dürfen, wenn sie Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet haben, an Kreuzungen, die ihnen von anderen Verkehrsteilnehmern geschaffene freie Bahn auch dann ausnutzen, wenn die Vorfahrtsregel durch Lichtzeichenanlagen getroffen wird.

    Bei anderen Überschreitungen der Verkehrsregeln durch den Fahrer werden die Bußgeldbehörden und ggf. die Gerichte sicher zu entsprechenden Entscheidungen kommen.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692072
    Datum10.08.2011 14:1128230 x gelesen
    Geschrieben von Udo BurkhardHätte die genehmigende Behörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit gehabt, wäre eine Genehmigung wahrscheinlich nicht erfolgt.

    Wie in dem Urteil des OLG zu lesen ist, hat eine Genehmigung zum führen von Sondersignal nichts mit Sonderrechten zu tun.
    Fahrzeuge oder Instutionen die nicht im §35 StVO erwähnt sind, dürfen auch keine Sonderrechte in Anspruch nehmen, was anderes dürfen auch, wie im Urteil nachzulesen ist, hier die Landeshauptstadt nicht anordnen.

    Geschrieben von Udo BurkhardNaja, und zum Überfahren von Lichtzeichenanlagen mit Wegerecht ohne Sonderrecht gibt es noch ein BGH-Urteil (vom 17.12.1974, IV ZR 207/73)

    Nochmal für dich, dieses Urteil des BGHs mag in dem Fall aufgrund der Einzelumstände gerechtfertigt sein.
    Aus diesem kurzen Text herraus zu schließen das ein SoSi Fahrzeug (welche nicht unter §35 StVO fallen) sich generell auf §16 OwiG berufen können, wenn sie rote Ampeln überfahren, so wie du schreibst, halte ich für sehr bedenklich.
    Oder kennst du das genaue Urteil?


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen692073
    Datum10.08.2011 14:2828353 x gelesen
    Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- Die übrigen Wegerechtsfahrzeuge wie Unfall und Krankenwagen und unter Umständen auch ein Fahrzeug der Unfallforschung sind nicht allgemein von der Einhaltung der Verkehrsvorschriften befreit. Für sie gilt stets die Einschränkung des § 35 Abs. 5 a StVO, es muss also höchste Eile geboten sein, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Beide Voraussetzungen sind hier jedoch in keiner Weise dargelegt. Es ist - wie erwähnt - nicht ansatzweise erkennbar, dass der Wagen der Unfallforschung höchste Eile hatte, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.


    Dieser Satz in der von Christian verlinkten Urteilsbegründung sagt doch eigentlich alles aus.

    Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- Keine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Frage zu, dass das Fahrzeug der Unfallforschung der MHH tatsächlich mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet war. Die Erteilung der dafür erforderlichen Ausnahmegenehmigung steht der zuständigen Behörde gemäß § 70 StVZO i. V. m. § 52 StVZO nach Ermessensgebrauch zu (dazu näher OVG Nordrhein Westfalen, NZV 2000, 514). In diesem Rahmen mag aus verwaltungsrechtlicher Sicht Gewicht (gehabt) haben, dass generell nicht auszuschließen ist, dass in Ausnahmefällen auch einmal ein Fahrzeug der Unfallforschung bzw. das in ihm zum Unfallort transportierte (allerdings für derartige Maßnahmen in der Regel kaum fachkundige und angemessen qualifizierte) Personal tätig werden könnte, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    Von daher ist das Urteil für mich plausibel


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg692074
    Datum10.08.2011 15:0328174 x gelesen
    Natürlich ist das Urteil plausibel. Bestreite ich auch nicht.

    Es geht in diesem Threadzweig doch eher darum, ob bei diesen Fahrzeugen Übertretungen der StVO durch § 16 OWiG gedeckt sind ...


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen692075
    Datum10.08.2011 15:1928223 x gelesen
    Und welcher Rechtfertigungsgrund sollte denn hier vorliegen?

    Sarkasmus an
    - Das Essen wird kalt
    - um 18:00 fängt die Sportschau an
    - Ich muss mal dringend auf die Toilette
    ...
    Sarkasmus aus

    Nur aus einer kürzeren Wartezeit einen Rechtfertigenden Notstand zu definieren wird ziemlich schwierig.

    Bei Energieversorgern (z.B. Gasgefahren) oder Verkehrsunternehmen (Gefahren durch Elektrizität) ist die Sache einfacher.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg692076
    Datum10.08.2011 15:3228126 x gelesen
    ... habt ja recht, es könnte bei der Unfallforschung schwierig werden, das mit § 16 OWiG zu begründen.

    Gerrit, du hast noch eins vergessen:
    - Politiker fahren ... ;)


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW692077
    Datum10.08.2011 15:3528140 x gelesen
    Mahlzeit.

    Geschrieben von Gerrit Lamade Und welcher Rechtfertigungsgrund sollte denn hier vorliegen?

    Sarkasmus an
    - Das Essen wird kalt
    - um 18:00 fängt die Sportschau an
    - Ich muss mal dringend auf die Toilette
    ...
    Sarkasmus aus

    Nur aus einer kürzeren Wartezeit einen Rechtfertigenden Notstand zu definieren wird ziemlich schwierig.


    Der Grund, der für die Genehmigung zur Ausrüstung mit SoSi gereicht hat.

    Also wohl das "Große Ganze", immerhin dürften die Ergebnisse der Unfallforschung deutlich mehr Leid lindern oder gar ganz vermeiden, als das alle Notärzte unseres schönen Landes tun könnten.

    Das Gericht hat im hier diskutierten Fall allerdings ziemlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es so einer Argumentation nicht folgt.

    Gruß,
    Henning


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen692078
    Datum10.08.2011 15:4128230 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochDer Grund, der für die Genehmigung zur Ausrüstung mit SoSi gereicht hat.

    Also wohl das "Große Ganze", immerhin dürften die Ergebnisse der Unfallforschung deutlich mehr Leid lindern oder gar ganz vermeiden, als das alle Notärzte unseres schönen Landes tun könnten.

    Das Gericht hat im hier diskutierten Fall allerdings ziemlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es so einer Argumentation nicht folgt.


    Dann mal meine Frage an die Gemeinde:

    Hat hier jemand im Forum die Unfallforschung schon einmal in der Rettungsphase (z.B. als Expertengruppe) zu einem VU gerufen, wo eine SoSi Fahrt eventuell notwendig gewesen wäre.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW692079
    Datum10.08.2011 15:5028328 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Christi@n PannierDas Urteil ist hier im Volltext einsehbar.

    danke für den Link, das ist in der Tat deutlich detaillierter und auch logischer.

    Ich fasse das für mich wie folgt zusammen:

    1. der Fahrer des Blaulichtautos war für die Situation deutlich zu schnell.

    2. den Fahrzeugen der Unfallforschung stehen keine Sonderrechte nach §35 StVO zu

    3.. das Gericht scheint der erteilten Blaulicht-Genehmigung für diese Fahrzeuge eher nicht positiv gegenüber zu stehen

    und, eigentlich besonders interessant:

    4. das Gericht sieht den 35(5a) StVO als anwendbar für alle nicht unter Absatz 1 fallenden Blaulicht-Fahrzeuge an! (das ist jedenfalls für mich wirklich neu)

    Rein logisch müssten also die Blaulichter auf den Unfallforschungs-Autos verschwinden und der 5a angepasst werden...

    Gruß,
    Henning


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    AutorCars8ten8 G.8, Dormagen / NRW692081
    Datum10.08.2011 16:3028529 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Henning Koch2. den Fahrzeugen der Unfallforschung stehen keine Sonderrechte nach §35 StVO zu
    Das Gericht sagt/schreibt:
    Geschrieben von ---Urteil--- Die Befreiung von Verkehrsvorschriften steht den Wegerechtsfahrzeugen beim Einschalten von Blaulicht und Einsatzhorn nur zu, wenn sie einem der in § 35 Abs. 1 aufgeführten Hoheitsträger zugehören (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker a. a. O., § 38 StVO Rdnr. 2), was hier jedoch für die Beklagten nicht der Fall war.

    Die übrigen Wegerechtsfahrzeuge wie Unfall und Krankenwagen und unter Umständen auch ein Fahrzeug der Unfallforschung sind nicht allgemein von der Einhaltung der Verkehrsvorschriften befreit. Für sie gilt stets die Einschränkung des § 35 Abs. 5 a StVO, es muss also höchste Eile geboten sein, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Beide Voraussetzungen sind hier jedoch in keiner Weise dargelegt. Es ist - wie erwähnt - nicht ansatzweise erkennbar, dass der Wagen der Unfallforschung höchste Eile hatte, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.


    Das Gericht erkennt also, dass Sonderrechte nach Abs.1 nicht gegeben sein können, da das Fahrzeug nicht zum Umfang der genannten Aufgabenträger gehört.
    Ansonsten verstehe ich das so, dass das Gericht Abs. 5a für anwendbar hielte, wenn die Höchste Eile geboten gewesen wäre. Hier wird dies aber als "nicht dargelegt" beschrieben.

    Geschrieben von Henning Koch3.. das Gericht scheint der erteilten Blaulicht-Genehmigung für diese Fahrzeuge eher nicht positiv gegenüber zu stehen


    Das verstehe ich nicht so: Geschrieben von ---Urteil--- Ob die seitens der zuständigen Behörde insoweit für die Fahrzeuge der Unfallforschung der MHH wohl erteilten Ausnahmegenehmigungen gem. § 70 StVZO möglicherweise auf unzureichenden Erwägungen beruhen, weil im Rahmen der Ermessensentscheidung (zu den Abwägungsgesichtspunkten im Einzelnen ebenfalls OVG Nordrhein Westfalen, NZV 2000, 514, insb. jurisRdnr. 17 f.) die mit der Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung verbundenen erheblichen Gefahren für den allgemeinen Straßenverkehr besonders zu gewichten sind (wie gerade der vorliegende Fall veranschaulicht), hat der Senat indes nicht zu entscheiden.
    Das heißt doch, dass die sich mit der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis gar nicht befasst haben, oder?

    Alles in allem ist das Urteil in sich für mich schlüssig nachvollziehbar.......

    Zum Glück ging es nur um Geld!

    Grüße aus dem Rheinland!

    Carsten Gösch

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    AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland692084
    Datum10.08.2011 17:1428236 x gelesen
    ICH!

    Lass mich mal resümieren:
    - als Erster mehrfach an Unfallstelle und erste Hilfe geleistet (gemäß meiner Rettungsassistentenausbildung und Stand im Medizinstudium). Entsprechend auch z.B. Braunülen gelegt, Patienten bei MANV versorgt. Patienten selbst triagiert, untersucht, Diagnosen gestellt und Zielkliniken (in Absprache mit Rettungsdienstlern) empfohlen.
    - Angehörige, Wertsachen der Patienten, Materialien von Pol, Rettungsdienst transportiert
    - Hubschraubernotarzt zum Patienten transportiert (Landung auf Sportplatz, sonst niemand vor Ort - Pol, Rettungsdienst noch bei anderem VU gebunden)
    - Lageerkundung, Lagemeldung bei BAB Unfällen bei Ersteintreffen
    - Absicherung mit Nissenleuchten, Wärmeerhalt im Winter für Betroffene bis Eintreffen anderer Kräfte an der Einsatzstelle

    Kam in 4 Jahren bei 20 Wochenstunden etwas zusammen. Und ein Hörschaden wegen der Hella RTK4. Aber kein Foto, keine Anzeige. Eine Gerichtsverhandlung als Zeuge: Ich stand mit Blaulicht an der Ampel und wartete - Auffahrunfall im Kreisel. Ein Unfall im Gegenverkehr wegen Raserei und zu geringen Abstands. Späne sind gefallen, das muss ich zugeben, gehobelt habe ich nur leicht.


    Der für mich schönste Beruf der Welt hat wieder Perspektiven.

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692087
    Datum10.08.2011 17:2928090 x gelesen
    Geschrieben von Carsten GöschDas heißt doch, dass die sich mit der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis gar nicht befasst haben, oder?

    Richtig, dennoch kann man aus der Begründung wie sie geschrieben haben drauf schließen, das sie es in der Tat nicht wirklich gut finden, aber dies eben nicht zu entscheiden haben, da dies in die Verwaltungsgerichtsebene geht.


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    AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland692118
    Datum11.08.2011 11:2628328 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M@yerIch hab mich öfters gewundert warum die mit Blauhorn fahren. Jetzt wurde das vom Oberlandesgericht Celle geklärt

    Ich bin die Begruendung jetzt noch mal durchgegangen. Und GEKLÄRT wurde gar nichts. Es wurde von Wikipedia abgeschrieben und eine Homepage zitiert, die es nicht mal gibt.
    Im Sinne eines Fachforums stelle ich mal zum Qualitätserhalt klar:

    1. Oberer Schirmherr der MHH Ufo ist die Bundesanstalt fuer Strassenwesen. Diese ist dem dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) nachgeordnet. Kann man also nachlesen, wer der oberste Chef ist.
    2. Die Notwendigkeit, eine Unfallstelle schnell zu erreichen hat sich immer aus den fluechtigen Spuren begruendet. Splitterfelder, Deformitäten sehen nach Bearbeitung durch Feuerwehr deutlich anders aus oder sind verschwunden.
    3. Ein Arbeitsvertrag wurde zumind. frueher mit dem Land Niedersachsen als studentische Hilfskraft fuer die Hilfskraefte abgeschlossen. Aus den späten 90ern stammt auch die Homepage. Andreas Stiegler hat sie gebaut. Der ist aber auch schon länger Arzt.
    4. Bei Rotlicht / nicht vorfahrtberechtigt in Kreuzung eingefahren und Querverkehr getroffen? Da wissen wir alle, wie die Schuldlage ist!
    5. Wenn der Chef der Unfallforschung den Mitarbeiter zu einer Blaulichtfahrt anweist, hat dieser als Angestellter es zu tun, will er seinen Job behalten. Man darf in Deutschland Angestellte zu schlimmeren Dingen zwingen. Auch das ist höchstrichterlich bereits entschieden. Ergo: Student braucht Geld, Chef sagt: Fahr da hin mit Trara. Der Student macht seinen Job und bezahlt halt eventuell dafuert. So ist die Lage. Unabhängig davon, dass sicher manche wie die Bekloppten fahren und ich bei einigen Kollegen und KOLLEGINNEN! nur einmal und nie wieder eingestiegen bin.

    Nebenbei sollte man ueberlegen, warum man auf der einen Seite ueber Unfallforscher zetert, auf der anderen Seite aber den gleichen Leuten 10 Jahre später von hinten hinein kriecht, wenn sie Hubschraubernotärzte sind oder in Eschede um Menschenleben kämpfen oder gute Veröffentlichungen machen.
    Ich will meine Ufo Erfahrungen nie, nie, nie missen.


    Der für mich schönste Beruf der Welt hat wieder Perspektiven.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW692164
    Datum11.08.2011 15:4527994 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Frank EisenblaetterUnd GEKLÄRT wurde gar nichts.

    Ich sag mal so: Im Gegensatz zur arg (teilweise sinnverfremdend) zusammengefassten Pressemeldung ist in der vollständigen Begründung zumindestens die Linie des Gerichts klar erkennbar.

    Dass diese im krassen Widerspruch zu Entscheidungen anderer Stellen steht muss allerdings festgestellt werden und stellt IMNSHO die Betroffenen vor erhebliche Probleme!

    Geschrieben von Frank EisenblaetterOberer Schirmherr der MHH Ufo ist die Bundesanstalt fuer Strassenwesen. Diese ist dem dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) nachgeordnet. Kann man also nachlesen, wer der oberste Chef ist.

    Umsetzung des (eigentlich bundesweit einheitlichen) Straßenverkehrsrechts ist aber Sache der Länder. Schon im Bereich von Lichttechnik zur Absicherung von Einsatzfahrzeugen sehen wir hier ja regelnäßig, dass es deutlich verschiedene Umsetzungen gibt und im Grunde auch niemanden wirklich interessiert, was die oberste Bundesbehörde zum Thema sagt. Die Gerichte sind dann wiederum auch an die Meinungen der obersten Landesbehörden nicht gebunden (Trennung von Exekutige und Judikative; die Trennung von Legislative und Exekutive ist im hier relevanten Rechtsbereich weitgehend verwässert, weil viele Dinge über Rechtsverordnungen, Erlasse u.ä. geregelt werden!).

    Geschrieben von Frank Eisenblaetter Die Notwendigkeit, eine Unfallstelle schnell zu erreichen hat sich immer aus den fluechtigen Spuren begruendet. Splitterfelder, Deformitäten sehen nach Bearbeitung durch Feuerwehr deutlich anders aus oder sind verschwunden.

    Im hier diskutierten Prozess scheint diese Begründung nicht vorgebracht zu werden?!
    Eine Inanspruchnahme von Sonderrechten (und entsprechend auch die Benutzung von SoSi!) sieht das Gericht nur in dem Ausnahmefall als zulässig an, dass die Besatzung an der Unfallstelle für die Rettungsarbeiten benötigt wird.

    Geschrieben von Frank EisenblaetterBei Rotlicht / nicht vorfahrtberechtigt in Kreuzung eingefahren und Querverkehr getroffen? Da wissen wir alle, wie die Schuldlage ist!

    Ack.

    Verursacher sowieso, und auch die alleinige Haftung dürfte bei den genannten Rahmenbedingungen klar sein. Spannend aber, dass das Gericht es nicht bei dieser Feststellung belassen hat, sondern weiterhin den Aspekt der Sonderrechte konkret be(/ver)urteilt hat!

    Geschrieben von Frank EisenblaetterWenn der Chef der Unfallforschung den Mitarbeiter zu einer Blaulichtfahrt anweist, hat dieser als Angestellter es zu tun, will er seinen Job behalten.

    In diesem Fall scheint es nur um die Haftungsfrage gegangen zu sein, die zugehörige OWi dürfte längst verjährt sein, eine Straftat scheint nicht im Raum zu stehen.

    Das alles kann im nächsten Fall aber ganz anders sein!

    Im Gunde muss nun jeder Fahrer der UFO bei jeder Roten Ampel mit "einen Monat zu Fuß gehen!" rechnen. Von schlimmeren Dingen ganz zu schweigen.

    IMNSHO muss der Chef da jetzt entweder die Rechtslage abweichend klären lassen, oder die Verwendung der SoSi-Anlagen nicht mehr anordnen.

    Gruß,
    Henning


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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692174
    Datum11.08.2011 17:0227481 x gelesen
    Geschrieben von Frank Eisenblaetter Man darf in Deutschland Angestellte zu schlimmeren Dingen zwingen. Auch das ist höchstrichterlich bereits entschieden.

    Ähh, auch gegen geltende Gesetze?
    Also selbst als Soldat darfst du Befehle die gegen Gesetze verstoßen erstmal nicht pauschal ausführen.
    Und hier ist das Unterstellungsverhältnis noch etwas strenger als im Zivilen.


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    AutorLutz8 R.8, Weener / Niedersachsen692191
    Datum11.08.2011 18:3027854 x gelesen
    Moin,

    ich sehe das Problem in drei Teilen:

    Das die UFO voll haftet erklärt sich mir alleine aus dem Umstand, daß der Fahrer gebrettert ist. Mit fast 40 in eine unübersichtliche Kreuzung erlaubt keines der einschlägigen Gesetze. Deswegen haben die auch zu löhnen. Das wäre auch nicht anders, wenn der Bundespolizeipräsident persönlich zur Rettung von tausenden Menschen unterwegs gewesen wäre.

    Das andere ist aber formaljuristische Hexerei, die sich mir nicht erklärt. Wenn ich Martinshorn höre (und/oder Blaulicht sehe), dann habe ich freie Bahn zu machen. Ich habe nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob der Nutzer berechtigt ist oder nicht, also muss ich immer gleich handeln. Wenn ich meine, dazu nicht gehalten zu sein,freie Bahn zu schaffen, dann begehe ich Unrecht. Aus dem nachträglich festgestellten Umstand, daß das Sondersignal nicht hätte gegeben werden dürfen, abzuleiten, es wäre dann doch rechtens, das Sondersignal zu missachten, erschliest sich mir nicht.

    Das die Ufo der MHH formaljuristisch nicht berechtigt ist, Sondersignal zu führen mag so sein. Die Ufo der Pol darf dieses aber. Die Pol ist eine Landesbehörde, die Ufo um 3-4 Ecken auch. Warum macht man also nicht ein Gemeinschaftsprojekt der MHH und der Polizeihochschule, meldet das Fahrzeug auf die Pol an und damit ist das ganze wieder hoheitliche Aufgabe im hoheitlichen Fahrzeug ? Damit dürften dann alle glücklich sein.

    Gruß aus dem Rheiderland

    Lutz


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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen692193
    Datum11.08.2011 18:3327550 x gelesen
    Geschrieben von Lutz Richter(...) und damit ist das ganze wieder hoheitliche Aufgabe im hoheitlichen Fahrzeug ? Damit dürften dann alle glücklich sein.

    Und selbst dann ist für mich fraglich ob da eine wirkliche Dringlichkeit gegeben ist.

    MkG
    Marc


    Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

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    AutorHilm8ar 8K., Köln / NRW692194
    Datum11.08.2011 18:3727623 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Lutz Richter
    Warum macht man also nicht ein Gemeinschaftsprojekt der MHH und der Polizeihochschule, meldet das Fahrzeug auf die Pol an und damit ist das ganze wieder hoheitliche Aufgabe im hoheitlichen Fahrzeug ? Damit dürften dann alle glücklich sein.

    nein, ließ dir das Urteil nochmal durch. Das Gericht stellt ja u.a darauf ab das es nicht um Rettung von Menschenleben ging und daher keine Eile geboten war.

    mfG
    Hilmar


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    AutorLutz8 R.8, Weener / Niedersachsen692198
    Datum11.08.2011 18:5627561 x gelesen
    Das stimmt. Das würde die Nutzung als Fahrzeug des Rettungsdienstes in Frage stellen.

    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Mein Vorschlag zielt darauf ab:

    1.:Polizeifahrzeug, (weil Fahrzeug der Polizei(hochschule))

    2.: hoheitliche Aufgabe, (weil an der Forschung und ihren Resultaten ein Intersse der allgem. Bevölkerung besteht)

    3.: Eile ist dringend geboten. ( Weil sonst keine verwertbaren Spuren mehr vor Ort sind )

    Es gent mir eben darum, daß ich damit

    (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    umgehe, weil es sich eben nicht mehr um ein Rettungsdienstfahrzeug handelt.

    Wie ich schon schrieb, es ist eigentlich nur formaljuristisch relevant. Fahrzeuge der o.g. Behörden dürfen das, Rettungsdienstfahrzeuge nicht.

    Es ist nur das Dienststellungsverhältnis des Fahrers und der Fahrzeughalter, die den Ausschlag geben. Wichtig ist dabei nur noch, daß der Dienstherr den Fahrer vernünfig schult und der Fahrer nicht fährt wie eine Wildsau, der der Ringelschwanz brennt.


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    AutorLutz8 R.8, Weener / Niedersachsen692199
    Datum11.08.2011 18:5727463 x gelesen
    lt. Frank : JA!


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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692202
    Datum11.08.2011 19:1127562 x gelesen
    Geschrieben von Lutz Richter1.:Polizeifahrzeug, (weil Fahrzeug der Polizei(hochschule))

    Nützt nichts, nur weil es ein Polizeifahrzeug ist hat der Fahrer noch lang keine Sonderrechte.
    Nur die Polizei hat Sonderrechte.
    Solang es von irgendeiner anderen Instition gefahren wird die nicht im §35 genannt sind gibts keine Sonderrechte.


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    AutorLutz8 R.8, Weener / Niedersachsen692204
    Datum11.08.2011 19:2027631 x gelesen
    Richtig, deswegen wird der Fahrer einen Dienstvertrag mit der Pol-Hochschule haben müssen. Und damit ist Auto+Faher=die Polizei ;-).

    Hatte ich auch so erwähnt, weiter unten im Text.

    Man kann natürlich auch ein Feuerwehrfahrzeug nehmen, evtl. sogar eines der WF der MHH, sollte es diese geben. Mit der Pol wäre das aber sauberer denke ich.


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen692207
    Datum11.08.2011 19:2627549 x gelesen
    Geschrieben von Lutz RichterRichtig, deswegen wird der Fahrer einen Dienstvertrag mit der Pol-Hochschule haben müssen. Und damit ist Auto+Faher=die Polizei ;-).

    Weshalb dann nicht gleich einen Polizisten als Fahrer mit abstellen erübrigt alle Winkelzüge und da die Polizei die Unfallauswertung für ihre Berichte verwenden kann durchaus denkbar.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen692209
    Datum11.08.2011 19:3527526 x gelesen
    Und du hättest vor allem nicht alle 3-4 Jahre einen Fahranfänger als Einsatzfahrer und kannst auf eine erfahrene Kraft relativ lange zugreifen, das würde das Risiko der Einsatzfahrt deutlich minimieren.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692210
    Datum11.08.2011 19:5227408 x gelesen
    Geschrieben von Lutz RichterRichtig, deswegen wird der Fahrer einen Dienstvertrag mit der Pol-Hochschule haben müssen. Und damit ist Auto+Faher=die Polizei ;-).

    Ob das so einfach ist wage ich zu bezweifeln.


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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen692211
    Datum11.08.2011 19:5327538 x gelesen
    Wenn man es ganz perfekt machen wollte

    -Außenstelle der VerkehrsPol auf dem Unigelände
    -Zugriff auf das Universitätsnetzwerk und Zugriff auf das Polizeinetzwerk
    -Fahrzeug der Unfallforschung auf Polizei angemeldet
    -Fahrer Polizeibeamter

    jede Menge Synergieeffekte und eigentlich nur Vorteile für beide Seiten.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorLutz8 R.8, Weener / Niedersachsen692214
    Datum11.08.2011 20:1527475 x gelesen
    Ich sehe: Wir verstehen uns :-).


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    AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland692216
    Datum11.08.2011 20:3427614 x gelesen
    Geschrieben von Alexander HorcherNützt nichts, nur weil es ein Polizeifahrzeug ist hat der Fahrer noch lang keine Sonderrechte.

    Da hatte ich auch eine verquere Situation, die Du mir erklären kannst: Ich hatte in meinem Unfallforschungsfahrzeug 2 Polizisten auf Behördenpraktikum. Dummerweise zeigt mir genau an dem Tag ein Autofahrer einen Vogel, als ich zu einer Unfallstelle abgebogen bin. Nun forderten mich die beiden Polizisten auf, diesem PKW zu folgen und haben ihn an der nächsten Ampel auf ihre Art zur Rede gestellt. Waren wir nun als Polizei, Ufo oder Privatauto unterwegs, weil minus mal minus plus ergibt?


    Der für mich schönste Beruf der Welt hat wieder Perspektiven.

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    AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland692219
    Datum11.08.2011 20:5027587 x gelesen
    Die MHH hat keine WF. Die Fahrzeuge liefen damals steuertechnisch sogar über den Christoph 4. Macht die Sache nicht einfacher. Zumindest sind dort plötzlich unsere Steuerrechnungen aufgelaufen.
    Wie alle wissen hatten die Ufos Florian Hannover als Kennung. (69-70).

    Wir hatten übrigens eine polizeitechnische Ausbildung beim Polizeiamt für Technik und Beschaffung des Landes Niedersachsens (PATB NI). Ganz so ohne Pol waren wir also nicht. Allerdings nur in unserer gemeinsamen Fototechnik.
    Die Pol Hannover hat ja ihren eigenen VUD (Verkehrsunfalldienst), welcher natürlich nicht medizinische Daten aufnimmt. Das tut nur die Unfallforschung und speichert diese mit gleicher Sicherheit wie allgemeine Patientendaten.
    Ein Polizei (angestellter) am Ufo Steuer? Warum nicht. Alles eine Preisfrage.


    Der für mich schönste Beruf der Welt hat wieder Perspektiven.

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    AutorLutz8 R.8, Weener / Niedersachsen692220
    Datum11.08.2011 20:5427628 x gelesen
    Frage am Rande, wart ihr damals auch schon mit (zumindest farblich) Feuerwehrautos unterwegs ?


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    AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland692223
    Datum11.08.2011 20:5927485 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochIm Gunde muss nun jeder Fahrer der UFO bei jeder Roten Ampel mit "einen Monat zu Fuß gehen!" rechnen. Von schlimmeren Dingen ganz zu schweigen.

    Ein Kollege musste zu meinen Zeiten 1500 Euro zahlen, weil ein Rollerfahrer auf einer Ölspur gefallen ist. SoSi war eingeschaltet. Andere PKW sind ohne Probleme zum Stehen gekommen. Und Otte (Chef der Ufo) hat uns damals schon gesagt: Ihr müsst an jeder Ampel anhalten und dürft nicht bei Rot fahren und auch nicht die Geschwindigkeit übertreten. (Mit dem 60 PS Astra damals kein Problem.) Er hatte schon damals keine Ahnung von §35 und co, aber irgendwie seherische Eigenschaften bezügl. der kommenden Rechtsprechung.
    Bei den Ufos habe ich mir auch meine Rentner Blaulichtfahrerei angewöhnt. Daher bin ich (außer den üblichen Dönern) billig davon gekommen.


    Der für mich schönste Beruf der Welt hat wieder Perspektiven.

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    AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland692224
    Datum11.08.2011 21:0227702 x gelesen
    knallrot damals. H 1591 als Kennzeichen. Ich hatte immer weiße MHH Kleidung an.
    BOS Funk. ALLE Kanäle. Pol/ Feuerwehr + Rettung / Stadt + Land

    Die neuen silbernen Busse sind mir ein Graus. Habe sie gestern erst im Netz gesehen.


    Der für mich schönste Beruf der Welt hat wieder Perspektiven.

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    AutorLutz8 R.8, Weener / Niedersachsen692276
    Datum12.08.2011 16:0927541 x gelesen
    Moin Frank,

    ich weis ja nicht wie oft du hier bist, aber das ist hier mittlerweile die normale Farbe bei Fahrzeugen: Silber / rot ( blau, blau/gelb,...) . Das steigert angeblich den Wiederverkaufswert.


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW692284
    Datum12.08.2011 16:3827658 x gelesen
    Geschrieben von Lutz RichterDas steigert angeblich den Wiederverkaufswert.

    genau so lange, bis die Modefarbe sich ändert (geändert hat, wie ist nämlich schon lang nicht mehr silber, sondern war schon wieder ein paar Jahre weiß) und der letzte begriffen hat, dass ein silbernes Auto als Gebrauchtwagen auch ein ehemaliger Streifenwagen sein kann...


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland692293
    Datum12.08.2011 18:0827596 x gelesen
    Geschrieben von Lutz Richteraber das ist hier mittlerweile die normale Farbe bei Fahrzeugen: Silber / rot ( blau, blau/gelb,...)

    Zumindest hätten die Unfallforscher den wirklich nicht so seltenen T5 komplett bekleben können. Gibt genug Firmen, die das können und zu dem Modell "Schablonen" haben. Es war zu meinen Zeiten eher ein Vorteil, sich nicht gross von den anderen Einsatzkräften zu unterscheiden. (Ausser dass wir plötzlich die gelben Jacken der Abschlepper trugen...). Und ausgeruestet waren wir ja auch mit Bindemittel, Besen, Feuerlöscher, Notarztkoffer. Alles was man auf die Schnelle braucht und in den Bus passt.

    Wie gesagt, ich halte viel von der Sache Unfallforschung an sich - mit den Leitungsbeauftragten ist es genau anders herum. Wobei Henrik Ruesch, der Dresden aufgebaut hat, ein fähiger und guter Ufo war - haben wir beide doch als Studenten in Hannover viele Abende und Nächte zusammen gearbeitet. Nebenbei musste er zähneknirschend die hässlichen gelben Mondeos in Dresden akzeptieren. Das war vielleicht ein Tiefschlag.

    Die Qualität der Einsatzkräfte hinsichtlich Feuerwehr/Rettungsdienst Ausbildung war damals ziemlich gut bis top, kann sich aber auch verschlechtert haben - vermag ich wegen fehlender aktueller Kenntnisse nicht zu beurteilen.


    Der für mich schönste Beruf der Welt hat wieder Perspektiven.

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg692342
    Datum13.08.2011 13:0827548 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit LamadeVon daher ist das Urteil für mich plausibel


    Das Urteil ist für mich typischer Elfenbeintum-Murks und zeigt mir immer mehr, das wir ganz ganz dringend und schnell weg müssen von den Berufsjuristen hin zu einem Geschworenenrecht wo wir dann Urteile durch das Volk im Namen des Volkes haben und nicht die Fortsetzung juristischer Spitzfindigkeite auf Uni-Niveau und dann nur im Namen des Volkes drauf steht.

    Wenn eine Behörde einem Fahrzeug den wesentlich schwereren Eingriff in den Straßenverkehr auf Grund des §38 Abs. 1 StVO genehmigt (denn hier wird aktiv auf das Verhalten andere Verkehrsteilnehmer eingewirkt und zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert), dann sagt der gesunde Menschenverstand mir, dass dann allemal auch das wesentlich mildere Ding aus dem §35 Abs. 1 StVO kein Problem mehr ist, denn das wirkt nur zwischen Fahrer und StVO und hat auf andere Verkehrsteilnehmer überhaupt keinen Einfluß.

    IIRC gab es da von >15 Jahre auch mal ein entsprechend lautendes Urteil dazu, da ging es m.W. um Notfallfahrzeuge für Schienenverkehrsbetreiber. Das Urteil sagte sinngemäß: Wenn Wegerecht durch SoSi nach §38 StVO genehmigt ist muß damit die Inanspruchnahme Sinn macht automatisch auch §35 StVO zulässig sein auch wenn der Nutzer nicht im §35 genannt wird.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692343
    Datum13.08.2011 14:3727242 x gelesen
    Geschrieben von Christian FischerDas Urteil sagte sinngemäß: Wenn Wegerecht durch SoSi nach §38 StVO genehmigt ist muß damit die Inanspruchnahme Sinn macht automatisch auch §35 StVO zulässig sein auch wenn der Nutzer nicht im §35 genannt wird.

    Nö.
    Denn ich finde es heftiger wenn man gegen Verkehrsregeln verstößt.
    Sicher wirkt man durch SoSi auf den anderen VT ein, nur was soll da schlimmer sein?
    Er zeigt ja nur an, in etwa fahr rechts ran ich will vorbei.
    Gefährlicher finde ich es wenn man gegen Einbahnstraßen fahren darf, sich nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen oder rote Ampeln halten muß.


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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692345
    Datum13.08.2011 14:4627098 x gelesen
    Geschrieben von Christian Fischer Das Urteil sagte sinngemäß: Wenn Wegerecht durch SoSi nach §38 StVO genehmigt ist muß damit die Inanspruchnahme Sinn macht automatisch auch §35 StVO zulässig sein auch wenn der Nutzer nicht im §35 genannt wird.


    Noch ein Zusatz.
    Nun wäre erstmal interessant wie das Urteil genau lautet.
    Spricht aber ein Gericht einem DB Fahrzeug Sonderrechte nach §35 StVO zu grenzt das schon fast an Verfassungsbruch, denn sowas hat ein Gericht gar nicht zu entscheiden.


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg692346
    Datum13.08.2011 16:2627402 x gelesen
    Geschrieben von Alexander HorcherDenn ich finde es heftiger wenn man gegen Verkehrsregeln verstößt.

    Warum? Das merkt doch keiner. Denn sobald es jemand merken müßte (weil z.B. Ampel rot oder in der Einbahnstraße einer entgegen kommt,...) brauche ich SoSi mit der Aufforderung an ihn, freie Bahn zu schaffen.

    d.h. Sonderrechte ohne dass ein anderer da ist brauche ich ggf. nur gegenüber der Bußgeledstelle bei einer roten Ampel, dem Foto einer Geschwindigkeitskontrolle,...

    Wie gesagt. Das unverständliche ist, dass ich zwar an der roten Ampel dem Querverkehr sagen darf "halte an und laß mich durch". Aber eben nicht über die Ampel fahren darf. Und das macht definitiv null Sinn.


    Geschrieben von Alexander HorcherEr zeigt ja nur an, in etwa fahr rechts ran ich will vorbei.

    Eben nicht nur rechts ran. Sondern eben auch in der Einbahnstraße und an der roten Ampel.

    Und selbst bei "rechts ran". Was machst Du an Stellen mit Überholverbot bzw. einer durchgezogenen Linie. Oder bei PFeile auf der Fahrbahn an einer (ansonsten für Dich grünen) Ampel? Dann nicht überholen, wenn der andere nur rechts ran fährt, aber der Platz zwischen ihm und der durchgezogenen Linie nicht für das Einsatzfahrzeug reicht?

    Ich bleibe dabei. Die buchstabengetreue Auslegung ist hier Unsinn. Es gibt eben Fälle, die sind seit der Einführung der StVO gewachsen. Jetzt kann man entweder an den Buchstaben kleben, dann muß man ständig die Vorschriften nachführen und wir kommen in die hie rdurch das Gericht betriebene Korintenkackerei duch rechtswissenschaftliche Betrachtung. Oder wir machen Rechtssprechung, da zählt für mich der gesunde Menschenverstand. Und wie erwähnt. Wenn das die studierten Prädikatsjuristen auf der Richterbank nicht können, dann muß man ihnen genügend gesunden Menschenverstand durch zwölf Bürger an die Seite stellen, der das für sie übernimmt.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692347
    Datum13.08.2011 16:3427061 x gelesen
    Geschrieben von Christian FischerOder wir machen Rechtssprechung, da zählt für mich der gesunde Menschenverstand.

    Für dich, für die Richter zählt das GG.
    Die Legislative gibt den Rahmen vor, in welchem die Judikative urteilen darf.

    Wie gesagt, bei einem DB Fahrzeug kann man noch drüber streiten wenn er eine Oberlandleitung freischalten muß, aber da kann er sich ja auf §16 OwiG berufen.
    Aber sorry, bei einem Unfallhilfswagen hört sichs bei mir auf.
    Da gestehe ich jedem FFler noch eher eine Sondersignalanlage zu als denen.
    Denn da kommts wirklich auf den Faktor Zeit an.


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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen692349
    Datum13.08.2011 16:3827281 x gelesen
    Geschrieben von Alexander Horcher Da gestehe ich jedem FFler noch eher eine Sondersignalanlage zu als denen.

    Da magst du recht haben. Auch ich bin nicht unbedingt der Ansicht, daß die eine SoSi-Anlage brauchen. Ich bin aber der Ansicht, daß jemand, der die Möglichkeiten nach §38 StVO nutzen kann zwingend auch zum Kreis derjenigen zu gehören hat, der auch die Regelungen des §35 StVo nutzen darf. Alles andere ist letztlich Nonsense.

    Im übrigen kann ein Richter schon im gewissen Rahmen nach dem Sinn eines Gesetzes urteilen und muß sich nicht sklavisch an den Buchstaben festhalten. Wenn es dann einer Seite nicht paßt kann diese die nächst höhere Instanz anrufen.

    MkG
    Marc


    Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen692358
    Datum13.08.2011 16:5427185 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Marc DickeyIch bin aber der Ansicht, daß jemand, der die Möglichkeiten nach §38 StVO nutzen kann zwingend auch zum Kreis derjenigen zu gehören hat, der auch die Regelungen des §35 StVo nutzen darf. Alles andere ist letztlich Nonsense.

    Und? Nur weil 'ne SoSi auf dem Dach ist fährt Fw dann demnächst mit Blauhorn zum Flaschentausch in die FTZ? Weil das Auto es ja hat, muss ich auch zwingend §35 in Anspruch nehmen können?
    Wesentlich relevanter find ich hier doch den Punkt, dass das Gericht die 2:1-Schuld der Vorinstanz auf 100% den Unfallforschern umverteilt hat. Und da spielen die Aussagen zu §35 gar keine Rolle, weil hier ja rech ustrittig bei rot gefahren wurde, wo man dann ohnehin keinen unfall verursachen darf, ohne die möglicherweise zustehenden Rechte übertreten zu haben.

    Gruß,
    Thorben


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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen692361
    Datum13.08.2011 17:0427146 x gelesen
    Geschrieben von Thorben GruhlUnd? Nur weil 'ne SoSi auf dem Dach ist fährt Fw dann demnächst mit Blauhorn zum Flaschentausch in die FTZ? Weil das Auto es ja hat, muss ich auch zwingend §35 in Anspruch nehmen können?

    Nee, darum gings nicht und das ist sicher auch nicht das Ziel. Es ging mir darum, daß es Blödsinn ist jemandem ne blaue Lampe aufs Dach zu schrauben und ihm die Benutzung zu erlauben, wenn ihm das grundsätzliche Recht fehlt bei der Benutzung dieser Lampe Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.

    MkG
    Marc


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    (2) ...

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen692366
    Datum13.08.2011 17:2027238 x gelesen
    Das Gericht hat dies ja auch zum Ausdruck gebracht, dass es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis für anzweifelt, dies aber nicht Bestandteil des Verfahren war.

    Man muss hier abgrenzen zum einen Die StvZO in der geregelt ist welche Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn ausgestattet werden dürfen und wer Ausnahmen genehmigen kann.

    Dem gegenüber sagen §35 und §38 StVO aus wer, berechtigt ist die Rechte in Anspruch zu nehmen und vor allem auch in welchen Fällen. Und hier dient die Verwendung der SoSi-Anlage nun mal zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr. Demgegenüber dient die Unfallforschung i.A. eher mittel- bis langfristig der Abwehr einer Gefahr.

    Natürlich ist es für die Unfallforschung wichtig schnell am Unfallort zu sein und eine möglichst unverfälschte Spurenlage vorzufinden. Aber i.d.R. dient sie eben nicht zur direkten Menschenrettung und genau das war der Grund warum das Gericht die SoSi Fahrt als unberechtigt angesehen hat.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692370
    Datum13.08.2011 17:3427013 x gelesen
    Geschrieben von Marc DickeyIm übrigen kann ein Richter schon im gewissen Rahmen nach dem Sinn eines Gesetzes urteilen und muß sich nicht sklavisch an den Buchstaben festhalten. Wenn es dann einer Seite nicht paßt kann diese die nächst höhere Instanz anrufen.

    Das sehe ich schon etwas anders.
    Wäre ja schlimm wenn es anders wäre.
    Was würde denn eine Gesetzgebende Gewalt bringen, wenn die Richter entscheiden wie sie wollen.
    Wie gesagt, es steht im Grundgesetz das die Richter sich an Recht und Gesetz zu halten haben.
    Das Gesetz gibt klar vor wer Sonderrechte in Anspruch nehmen darf.


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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern692371
    Datum13.08.2011 17:3827055 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit LamadeNatürlich ist es für die Unfallforschung wichtig schnell am Unfallort zu sein und eine möglichst unverfälschte Spurenlage vorzufinden.

    Ja, aber solang niemand vor Ort ist kann sich die Spurenlage verändern weil zB Autos Spuren verfahren, sobald Polizei und Feuerwehr vor Ort ist und die Einsatzstelle absichert sollte sich die Spurenlage eigentlich nicht mehr verändern und wenn dann sind es Maßnahmen zur Menschenrettung und dann ist mir persönlich die Spurenlage egal.


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    AutorJens8 N.8, Ohorn / Sachsen695909
    Datum13.09.2011 12:0127084 x gelesen
    Dazu auch heute ein interessanter Artikel über die Blaulichtfahrten der Unfallforschung der TU Dresden in der Sächsischen Zeitung

    Gruß Jens


    Kommentar des Wertungsrichters: Hier pfeift nur eine Pfeife, und die bin ich!

    Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder.

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    AutorPatr8ik 8G., Nordstemmen/ OT Heyersum / Niedersachsen695944
    Datum13.09.2011 15:1326900 x gelesen
    Hallo Jens, danke für den Link.

    Geschrieben von ---Sächsische Zeitung online---
    Unerlässlich dabei: Die Forscher müssen so schnell wie möglich am Unfallort sein. Aus diesem Grund haben sie eine Sondergenehmigung der Landesdirektion. Die eigens geschulten Fahrer dürfen sich mit Blaulicht und Martinshorn den Weg freimachen, müssen sich aber das unterscheidet sie von Polizei und Feuerwehr im Lebensrettungseinsatz dabei an alle Verkehrsregeln halten. Wir haben ein Wegerecht, nennt das Hannawald. Das reicht, aber weniger geht nicht.

    Da Frage ich mich, wie das funktionieren soll? Sich mit dem Wegerecht den Weg durch die Rettungsgasse freimachen, weil man ja Wegerechte hat, dann aber an der roten Ampel warten, da man keine Sonderrechte hat? Das hielt ich zwar für ein Hirngespinst von mir, war aber um so erstaunter, als mir ein guter Freund (und Mitarbeiter der UFO) bestätigte, dass es jetzt genau so gemacht wird. Dieses Vorgehen wird die meist eh schon -durch Blaulicht und Martinshorn- überforderten Autofahrer dazu bringen, noch verunsicherter zu sein. Dann lieber ganz ohne Lichterglanz und Glockenspiel fahren.

    Gruß
    Patrik


    Alles ganz private Meinung!

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    AutorJens8 N.8, Ohorn / Sachsen695949
    Datum13.09.2011 15:3426661 x gelesen
    Geschrieben von Patrik Grieger
    dann aber an der roten Ampel warten

    Mmmmh und genau das hab ich bei den Fahrzeugen der Dresdner UFO noch nicht wirklich beobachtet.... oder kann Olf dazu was genaueres sagen?

    Gruß Jens


    Kommentar des Wertungsrichters: Hier pfeift nur eine Pfeife, und die bin ich!

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     10.08.2011 00:03 Jürg7en 7M., Weinstadt
     10.08.2011 00:28 Marc7el 7K., Ostdorf z.Z. Esslingen/N.
     10.08.2011 08:45 Udo 7B., Aichhalden
     10.08.2011 09:45 Olf 7R., Hilbersdorf
     10.08.2011 10:05 Udo 7B., Aichhalden
     10.08.2011 10:30 ., Bad Hersfeld
     10.08.2011 11:37 Olf 7R., Hilbersdorf
     10.08.2011 11:43 Dani7el 7H., Schriesheim
     10.08.2011 13:05 Olf 7R., Hilbersdorf
     10.08.2011 10:57 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     10.08.2011 09:00 Anto7n K7., Mühlhausen
     10.08.2011 09:30 Udo 7B., Aichhalden
     10.08.2011 10:08 ., Neuburg
     10.08.2011 10:16 Udo 7B., Aichhalden
     10.08.2011 10:40 ., Neuburg
     10.08.2011 11:11 Udo 7B., Aichhalden
     10.08.2011 11:29 ., Neuburg
     10.08.2011 13:38 Udo 7B., Aichhalden
     10.08.2011 14:11 ., Neuburg
     10.08.2011 14:28 ., Frankfurt
     10.08.2011 15:03 Udo 7B., Aichhalden
     10.08.2011 15:19 ., Frankfurt
     10.08.2011 15:32 Udo 7B., Aichhalden
     10.08.2011 15:35 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     10.08.2011 15:41 ., Frankfurt
     10.08.2011 17:14 ., Viskafors
     13.08.2011 13:08 Chri7sti7an 7F., Wernau
     13.08.2011 14:37 ., Neuburg
     13.08.2011 16:26 Chri7sti7an 7F., Wernau
     13.08.2011 16:34 ., Neuburg
     13.08.2011 16:38 ., Bad Hersfeld
     13.08.2011 16:54 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
     13.08.2011 17:04 ., Bad Hersfeld
     13.08.2011 17:20 ., Frankfurt
     13.08.2011 17:38 ., Neuburg
     13.08.2011 17:34 ., Neuburg
     13.08.2011 14:46 ., Neuburg
     10.08.2011 11:13 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     10.08.2011 12:16 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     10.08.2011 12:32 Hilm7ar 7K., Köln
     10.08.2011 12:35 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     10.08.2011 12:34 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
     10.08.2011 15:50 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     10.08.2011 16:30 Cars7ten7 G.7, Dormagen
     10.08.2011 17:29 ., Neuburg
     11.08.2011 11:26 ., Viskafors
     11.08.2011 15:45 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     11.08.2011 20:59 ., Viskafors
     11.08.2011 17:02 ., Neuburg
     11.08.2011 18:30 Lutz7 R.7, Weener
     11.08.2011 18:33 ., Bad Hersfeld
     11.08.2011 18:57 Lutz7 R.7, Weener
     11.08.2011 18:37 Hilm7ar 7K., Köln
     11.08.2011 18:56 Lutz7 R.7, Weener
     11.08.2011 19:11 ., Neuburg
     11.08.2011 19:20 Lutz7 R.7, Weener
     11.08.2011 19:26 ., Frankfurt
     11.08.2011 19:35 ., Frankfurt
     11.08.2011 19:53 ., Frankfurt
     11.08.2011 20:15 Lutz7 R.7, Weener
     11.08.2011 19:52 ., Neuburg
     11.08.2011 20:50 ., Viskafors
     11.08.2011 20:34 ., Viskafors
     11.08.2011 20:54 Lutz7 R.7, Weener
     11.08.2011 21:02 ., Viskafors
     12.08.2011 16:09 Lutz7 R.7, Weener
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