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ThemaMitführung von Benzin/Diesel26 Beträge
RubrikSonstiges
Infos:
  • Merkblatt zum Thema "Freistellungsregelungen bei Hilfsorganisationen", Stand ADR 2011
  • ADR in der aktuellen Fassung
  •  
    AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen694266
    Datum28.08.2011 21:4717570 x gelesen
    Hallo zusammen,

    mir drängt sich gerade ne Frage auf.
    Es gibt eine Reglung, wie viel Benzin / Sprit in einem Fahrzeug mitgeführt werden darf
    (20l bei PKW, 60l bei LKW, bis 1000l bei Diesel ...mit den dazugehörigen Sicherheitsaspekten)

    Gibt es bei der Feuerwehr eine Ausnahmereglung oder gelten hier auch genau _diese_ Bestimmungen? Wer hat was schriftliches dazu?


    MkG
    Patricia

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    AutorPhil8ip 8K., Saarbrücken / Saarland694270
    Datum28.08.2011 22:1415163 x gelesen
    Hallo Patricia,

    die Feuerwehr fällt hier unter die sogenannte 1000Punkte Regelung in der ADR. Innerhalb dieser 1000 Punkte kann man kennzeichungs und ADR-Schein frei fahren muss allerdings einige Auflagen erfüllen. DIese Auflagen werden in der Regel durch die normale KFZ-Bordausstattung der Feuerwehrfahrzeuge erfüllt.


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    AutorRalf8 R.8, Reken / NRW694273
    Datum29.08.2011 00:1314725 x gelesen
    Geschrieben von Philip Kochdie Feuerwehr fällt hier unter die sogenannte 1000Punkte Regelung in der ADR. Innerhalb dieser 1000 Punkte kann man kennzeichungs und ADR-Schein frei fahren muss allerdings einige Auflagen erfüllen. DIese Auflagen werden in der Regel durch die normale KFZ-Bordausstattung der Feuerwehrfahrzeuge erfüllt.

    ... dazu muss aber noch das Berechnungspapier mitgeführt werden, aus dem hervor geht das der Fahrer sich mit seiner Beladung auseinandergesetzt hat und die Berechnung zur 1000-Punkte-Regelung für seine Beladung durchgeführt hat.

    ... bist Du sicher das die Feuerwehren das genauso machen wie das THW?


    Freundliche Grüße
    Ralf Röhling

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg694274
    Datum29.08.2011 00:1414267 x gelesen
    Ganz so einfach ist es zum Glück (oder leider) nicht.

    Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, die seitens der Feuerwehr oder der Hiöfsorganisationen genutzt werden können, die so genannte "1000-Punkte"-Regel, genauer ADR 1.1.3.6) ist nur eine davon.

    Leider (oder zum Glück) sind die dort genannten Vorausetzungen nicht alleine durch das Mitführen der "Bordausstattung" abgedeckt. Es gehört schon noch ein wenig mehr dazu. Angefangen bei der korrekten Kennzeichnung der Versandstücke bis hin zur Schulung der ständigen Fahrzeugbesetzung nach ADR 1.3.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg694275
    Datum29.08.2011 00:1914565 x gelesen
    Du brauchst (bei ADR 1.1.3.6) ein Beförderungspapier mit exakt vorgeschriebenen Angaben in der richtigen Reihenfolge ... es sei denn, du nutzt die Ausnahme 18 GGAV unter den dort genannten Voraussetzungen.

    Ist nicht so einfach das Thema, wie es scheint. Und egal ob THW, Feuerwehr, Hilfsorganisation, Handwekrer oder Spedition ... es gelten für alle die gleichen Regeln und Bestimmungen - außer im Einsatzfall: Freistellung von Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, natürlich nur möglich, wenn alle Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Beförderung getroffen wurden (z.B. qualifizierte Ladungssicherung!)


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg694278
    Datum29.08.2011 00:3414293 x gelesen
    Hi Patricia,

    da Thema ist leider nicht ganz so einfach zu beantworten.
    Es gibt im Gefahrgutrecht eine Reihe von Ausnahmen, die generell - egal ob Feuerwehr , THW oder Hilfsorganisation genutzt werden können.
    Eine dieser Ausnahmen ist das Mitführen von Reservesprit in tragbaren Kanistern. Erlaubt sind hier generell 60 Liter.
    Die von dir genannten 20 Liter kommen aus dem Steuerrecht und sind die Menge, die "steuerunschädlich" im Kanister nach Deutschland eingeführt werden darf - wenn du im Nachbarland überhaupt Reservekanister mitführen darfst. (In Luxemburg z.B. grundsätzlich verboten.)

    Auf dieser Seite habe ich die für Hilfsorgansisationen (auch Feuerwehr) nutzbaren Ausnahmeregelungen in einem PDF-Dokument zusammengefasst.
    Dort findest du auch Unterlagen zur Berechnung des so genannte Punktewerts bei der so genannten 1000-Punkte-Regel.

    Aber bitte Vorsicht! Die Ausnahmen und auch die Berechnung gilt nur unter den im Dokument genannten Bedingungen.

    Zu konkreten Fragestellungen solltest du einen Gefahrgutbeauftragten in eurer Umgebung befragen, der dir vor Ort persönlich weiter helfen kann.
    Möglicherweise hat auch dein Bundesland (Kelkheim = Hessen?) eine Ausnahmeregelung nach § 5 GGVSEB für die Feuerwehr erlassen - hier bitte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachfragen.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorPhil8ip 8K., Saarbrücken / Saarland694286
    Datum29.08.2011 08:3014219 x gelesen
    Hallo Ralf,

    da ich die fragenden Gesichter der Feuerwehrkamaraden kenne, wenn ich so etwas wie die 1000 Punkte Regel und Berechnungstabelle und Ko erwähne, bin ich mir ganz sicher, dass es bei der Feuerwehr (zumindest die mir bekannten ) nicht so gehandhabt wird.

    Gruß Philip


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    AutorPhil8ip 8K., Saarbrücken / Saarland694287
    Datum29.08.2011 08:3414009 x gelesen
    Hallo Udo,

    du hast damit schon recht. Da es bei uns der Fall ist, bin ich was die Bordausstattung davon ausgegangen dass es bei der Feuerwehr eine ähnliche Bordausstattung gibt.

    Wenn wir aber schon gerade dabei sind, sollte auch noch erwähnt sein, dass Kunststoffkanister nicht älter als 5 Jahre alt sein dürfen.


    Gruß Philip


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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY694288
    Datum29.08.2011 09:0813889 x gelesen
    Servus Udo,

    ich habe da mal eine Frage, die eigentlich "Otto Normalautofahrer" betrifft. Wie schaut es aus, wenn ich in meinem Kofferraum den üblichen 5l-Reservekanister befördere? Geht das so in Ordnung, muß ich den irgendwo befestigen oder kann ich den frei im Raum "schweben" lassen?


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorJan 8K., Niederlungwitz / Sachsen694289
    Datum29.08.2011 09:2613694 x gelesen
    Moin!

    Geschrieben von Philip KochWenn wir aber schon gerade dabei sind, sollte auch noch erwähnt sein, dass Kunststoffkanister nicht älter als 5 Jahre alt sein dürfen.

    Keine Regel ohne Ausnahme in unserem ach so doll-toll-dollem Förderalismus:

    Sachsen

    ;-)


    Gruß Jan


    ... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist!

    ... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-)

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen694290
    Datum29.08.2011 09:2713824 x gelesen
    Aus Gründen der eigenen Sicherheit würde ich ihn befestigen, ich kenne einen Fall, in dem der nicht befestigte Benzinkanister beim Unfall kaputt gegangen ist und die Person deshalb im Auto verbrannt ist. Und ich nehme an, das wird nicht der einzige derartige Unfall gewesen sein.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen694292
    Datum29.08.2011 09:5613699 x gelesen
    Geschrieben von Udo BurkhardEs gehört schon noch ein wenig mehr dazu. Angefangen bei der korrekten Kennzeichnung der Versandstücke bis hin zur Schulung der ständigen Fahrzeugbesetzung nach ADR 1.3.

    _Dies_ habe ich gelesen, ja.
    Aber bei Feuerwehr ist mir z.B. noch nie ein Gefahrenzettel untergekommen oder diverse Kennungen.


    MkG
    Patricia

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    AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen694295
    Datum29.08.2011 10:0113794 x gelesen
    Ich hatte kürzlich eine Unterhalten, das unsere Reservekanister + die kleinen 5l für MKS oder Stromerzeuger etc. ... das dies scheinbar schon alles zusammen nicht mehr erlaubt wäre.
    Nun stand hier ...z.B. wieder nur was über Forstwirtschaft...! Gilt also wohl nicht mehr für unsereins.
    Zu deinem unteren Absatz ...werde ich mal tun. Gute Idee. danke


    MkG
    Patricia

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg694303
    Datum29.08.2011 10:5613980 x gelesen
    Moin Patricia,

    ich bin zur IAA in Frankfurt, wenn's 'nen guten Kaffee gibt, kann ich abends gerne mal vorbeikommen... ;)

    Egal ob Handwerker, Forstwirtschaft, Maler, Landwirt, Feuerwehr, DRK, THW - die Regelungen sind für alle gleich.

    Die Kanister der Normbeladung stellen in der Regel kein Problem dar, weil im Rahmen der geltenden Ausnahmen transportiert wird. Dann sind auch ggf. bis auf die Mengenbegrenzung analog ADR 1.1.3.6 keine weiteren Bestimmungen zu beachten.

    Erst, wenn die Kanister im Rahmen von reinen(!) Versorgungsfahrten verwendet werden, spielt die Bezettelung und die 5-Jahres-Frist für Kunststoffkanister eine Rolle.

    So sieht die korrekte Bezettelung von Kanistern aus, Labelgröße 10 x 10 cm Kantenlänge (hier UN 1202, Ottokraftstoff):

    kanister_kennz_neu_k.jpg

    Bei 5-Litern-Kanistern kann auf das Label "Fisch-Baum" verzichtet werden.
    Das Gefahrstoff-Label auf der Kanisterschmalseite ist vorgeschrieben, wenn in dem Kanister auch gelagert wird.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg694306
    Datum29.08.2011 11:1213655 x gelesen
    Nicht ganz, Philip. ;)

    Die 5-Jahres-Regel für Kunststoffkanister gilt nur außerhalb der Freistellungen nach ADR 1.1.3.1 bzw. ADR 1.1.3.3.
    Bei diesen Freistellungen gelten die Vorschriften des ADR nicht.

    Die Aussagen diverser Ministerien und Landesfeuerwehrschulen bauen darauf, das die Kanister der Feuerwehr grundsätzlich nur im Rahmen der Ausnahmen eingesetzt werden.

    IMHO ein Trugschluss.
    Kritisch wird es nämlich dann, wenn solche Kanister bei Fahrten zur internen oder externen Versorgung verwendet werden. Denn da sind nunmal die Vorschriften des ADR anzuwenden.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg694307
    Datum29.08.2011 11:2713582 x gelesen
    Zum einen fordert das ADR auch bei freigestellten Transporten von Privatpersonen Maßnahmen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

    Zu anderen gibt es da ja auch die §§ 22, 23 StVO für den Fahrer und §§ 30, 31 StVZO mit Adressat Fahrzeughalter.

    Egal wie, du kommst um eine qualifizierte Ladungssicherung nicht rum.

    Das betrifft sogar auch den Kanister oder die Flasche mit unverdünntem Scheibenwaschanlagenfrostschutzmittel (z.B. UN 1170).

    Ist nix festgemacht, können nach Straßenverkehrsrecht bei Kontrollen Geldbußen und ggf. auch Punkte fällig werden.

    Also immer gut festmachen, das nix rutschen kann ... :)


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg694308
    Datum29.08.2011 11:3813781 x gelesen
    Nunja, in 50% aller Fahrten brauchst du dir bei der Feuerwehr ja keine Gedanken zu machen, wegen ADR 1.1.3.1 e) bzw. ADR 1.1.3.1 d).
    Weitere 49,9 % aller Fahrten können im Rahmen von ADR 1.1.3.1 c) abgehandelt werden.
    Probleme machen somit faktisch nur die vereinzelten Fahrten zu internen oder externen Versorgung.
    Beförderungspapier brauchst du in der Regel nicht (Nr. 18 GGAV ist anwendbar).
    Wenn wir jetzt noch berücksichtigen, wie groß die Chance auf eine polizeiliche Kontrolle ist ...

    Kein Wunder also, das sich darüber niemand Gedanken macht.

    Umso größer ist dann das Geschrei, wenn dann mal doch ein MTW mit ungesicherten Atemluftflaschen auf dem Weg zur Atemschutzwerkstatt in eine Kontrolle gerät und beanstandet wird ...
    Oder bei einer HiOrg der Bereitschaftsleiter in einer Kontrolle mit ungesicherten (leeren) Sauerstoffflaschen auffällt ...


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen694319
    Datum29.08.2011 13:1413492 x gelesen
    Geschrieben von Udo BurkhardLeider (oder zum Glück) sind die dort genannten Vorausetzungen nicht alleine durch das Mitführen der "Bordausstattung" abgedeckt.

    Allein die afaik bestehende Forderung nach dem abgestellten Motor beim Be- und Entladen ist in Feuerwehrkreisen schon problematisch.

    MkG
    Marc


    Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg694326
    Datum29.08.2011 14:0013531 x gelesen
    Diese Forderung gilt nicht im Rahmen der Freistellungen nach ADR 1.1.3.1, auch nicht das Rauchverbot am, im und in der Umgebung des Fahrzeuges.

    Zu beachten sind die allgemeinen Sicherungspflichten nach § 4 GGVSEB sowie das Verbot der Beförderung von unvollständigen oder beschädigten Verpackungen oder undichten Verpackungen mit äußeren Anhaftungen von gefährlichen Stoffen. (§28 Nr. 1 GGVSEB).

    Allerdings gibt es noch andere Rechtsvorschriften, die hier Anwendung finden, z.B. Gefahrstoffverordnung, die TRG ... - Reihe, Herstellervorschriften, ... sowie die auf dieser Basis in der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen.

    Du darfst den Fahrzeugmotor im Einsatzfall also ruhig laufen lassen ...


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorThom8as 8C., Zweibrücken / Rheinland-Pfalz716366
    Datum01.03.2012 19:0012466 x gelesen
    Hallo,
    wie verhält es sich denn mit einer Mobilen Dieseltankstelle, Inhalt 500 Liter, zum Versorgen an der Einsatzstelle. Bei der Fahrt von der Feuerwache zum Einsatzort liegt ja ein Einsatz zu Grunde. Aber wie verhält es sich mit Fahrten von der Tankstelle zur Feuerwache ohne einen Einsatzhintergrund? Wie machen das die Baufirmen? Wer darf die Fahrzeugbesatzungen Schulen bzw. Unterweisen?


    MfG
    Thomas Conrad


    Dies ist meine persönliche Meinung

    -------------------------------------------------

    Feuerwehr Zweibrücken

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    AutorManu8el 8H., Gersthofen / Bayern716407
    Datum01.03.2012 21:2512430 x gelesen
    Geschrieben von Udo Burkhard So sieht die korrekte Bezettelung von Kanistern aus, Labelgröße 10 x 10 cm Kantenlänge (hier UN 1202, Ottokraftstoff)
    Kleine Anmerkung: alle Gefahrgut Label an den Gebinden müssen vollständig zu sehen sein. Wenn die Label teilweise überklebt werden (siehe Bild von Udo Burkhard), dann führt dies zu Beanstandungen bei Kontrollen.
    Im übrigen erhält bei Bußgeldern bzw. Strafen nicht nur der Fahrer Post. Bei ADR Verstößen (und auch bei mangelnder Ladungssicherung!) kann auch der Fahrzeughalter, Verlader belangt werden!


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    AutorChri8sti8an 8H., Karlsruhe / Baden-Württemberg716408
    Datum01.03.2012 21:3712296 x gelesen
    Ich habe mich bei unserem Arbeitssicherheitsdienst auch schon länger darüber informiert. Von einem Schein wurde nichts gefordert.

    Voraussetzung mind. 6kg Feuerlöscher, Behälter dürfen max. 5 Jahre alt sein, Die Ladung darf nicht im Fahrgastbereich transportiert werden ( also nur Pritsche oder gleiches), Behälter müssen gesichert werden wie jede andere Ware auch, Die Behälter müssen beschriftet sein.

    1Liter Benzin und Super gleich 3 Punkte
    1 Liter Diesel gleich 1 Punkt


    Das ist wie immer meine Meinung und hat nichts mit der Meinung meiner Abteilung zu tun.

    Ich finde es Feige, wenn hier Kameraden still mitlesen, und dann hintenherum gemauschelt wird.

    WICHTIGER HINWEIS!
    Die Beiträge, die ich hier im Forum auf www.feuerwehr.de schreibe und veröffentliche, sind lediglich für dieses Forum bestimmt. Ich untersage jegliches Kopieren und Wiederveröffentlichen, auch auszugsweise, ohne meine schriftliche Einwilligung.

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg716439
    Datum02.03.2012 08:0112340 x gelesen
    Moin,

    gefordert ist bei der Bezettelung:
    die Kennzeichnungen müssen gut sichtbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beinträchtigung standhalten (ADR 5.2.1.2).
    Dann haben wir noch 5.2.2.1.6, die eine Abdeckung oder Verdeckung von Kennzeichnungen nicht zulässt, aber eine Verkleinerung der Label bzw. eine Anbringung mit Schur o.ä.
    Selbstverständlich ist auch das genaue Format geregelt (5.2.2.2.1.1)

    Damit hast du im Grunde recht.

    Die Frage ist nur, wie denn jetzt die Label auf dem (genormten und zugelassenen) Kanister anzubringen sind.
    (Ich habe die Sache auch mit Fachleuten einer Kontrollbehörde diskutiert, ohne echtes Ergebnis ...)

    Lösung 1:
    Als Raute geklebt rechts und links auf der Kanisterfläche.
    Beanstandungsfähig (und wurde auch beanstandet), da die Label in den Rand des Kanisters bzw. der Prägung hineinragten und somit gegen 5.2.2.1.6 verstoßen wird.

    Lösung 2:
    Als liegendes Quadrat geklebt rechts und links auf der Kanisterfläche.
    Beanstandungsfähig und wurde wegen 5.2.2.2.1.1. beanstandet.

    Lösung 3:
    Label auf 9 x 9 cm verkleinern und rechts/links bzw. oben/unten auf die Kanisterfläche.
    Beanstandungsfähig und wurde beanstandet wegen der in 5.2.2.2.1.1. geforderten Mindestgröße von 10 x 10 cm - es sei genügend Platz auf dem Kanister.

    Lösung 4:
    Label sauber mit Schnur am Kanister befestigt (zulässig nach 5.2.2.1.6)
    Beanstandungsfähig und wurde beanstandet, da genügend Platz zum Kleben auf dem Kanister.

    Lösung 5:
    Anbringung der Label incl. UN-Nummer auf der Schmalseite des Kanisters.
    Beanstandungsfähig, da dies durch die vertiefte Schweissnaht keine "Fläche" sei.

    Und nun?
    :)

    Vielleicht hast du ja eine Lösung, die in keinem Fall zu einer Beanstandung führen kann.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg716446
    Datum02.03.2012 08:2212275 x gelesen
    Die Fahrt mit der Mobil-Tankstelle von der Tankstelle zur Feuerwache wird als so genannte "externe Versorgung" gezählt und kann somit nicht im Rahmen der Freistellungen erfolgen. Möglich ist ein Transport nach ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel), sofern die dort genannten Bedingungen eingehalten werden.
    Auf ein Beförderungspapier kann dann nach GGAV Ausnahme 18 in der Regel verzichtet werden.

    Bleiben also folgende Punkte:
    Ausrüstung:
    * Geforderte Fahrzeugausrüstung nach StVO/StVZO
    * Warnschutzkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
    * Feuerlöscher, mindestens 2 kg ABC-Pulver, mit gültiger Prüfung und unbeschädigter Sicherung.

    Schulung:
    ALLE bei diesem Transport Beteiligten Personen sind nach ADR 1.3 zu schulen bzw. zu unterweisen, also nicht nur Fahrzeugbesatzung/Fahrer, sondern z.B. auch Diejenigen, die den Transport anordnen oder anordnen können.
    Verantwortlich für die Organisation der Schulung/Unterweisung ist der Unternehmer oder sein Beauftragter (sprich Gemeinde bzw. Wehrführer/Kommandant).
    Die Anforderung an den Unterweisenden sind nicht definiert, aber es sollte klar sein, das dieser über die notwendigen Kenntnisse verfügen muss.
    (Es kann z.B. ein "Gefahrgutbeauftragter" machen oder der Inhaber eines ADR-Scheins.)

    Als Inhalte der Unterweisung haben sich folgende Themen bewährt:

    Für alle Beteiligten:
    Grundlagen des Gefahrgutrechts; Nutzung von Freistellungen; Nutzung und Umsetzung von ADR 1.1.3.6.; Grundlagen und Verantwortung Ladungssicherung.

    Für die Fahrzeugbesatzung zusätzlich:
    Gefahren, die von dem transportierten Gut ausgehen; Sicherheitsverhalten und Verhalten bei Unfällen; Praktische Ladungssicherung; ggf. praktische Löschübung.

    Ach so, Dokumentation der Schulung/Unterweisung nicht vergessen.


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen716539
    Datum02.03.2012 16:4912166 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.Ich habe die Sache auch mit Fachleuten einer Kontrollbehörde diskutiert, ohne echtes Ergebnis ...

    Wenn ich mir das genau durchlese, dann beschleicht mich aber doch schon der Verdacht, dass die Lösung 1 bis 5 jeweils von unterschiedlichen Leuten beanstandet wurden. Scheinbar hat jeder Prüfer da seine eigene Vorstellung einer Lösung und beanstandet jede Abweichung von "seiner" Musterlösung.

    Wie wäre es mit Lösung Nr 6:
    Wir kleben die zwei geforderten Symbole auf eine hinreichend große Blechtafel, die wir dann anschließend ihrerseits auf die Seite des Kanisters drauf kleben.

    Das Aufkleben (nicht Punktschweißen) dürfte ja den Kanister nicht verändern. Wenn jemand das Aufkleben der Blechtafel beanstandet, dann muss ja auch das Aufkleben eines Aufklebers verboten sein. Durch das Aufkleben der Blechtafel auf den Kanister wäre dann eine hinreichend große Fläche geschaffen.

    Geschrieben von Udo B.Vielleicht hast du ja eine Lösung, die in keinem Fall zu einer Beanstandung führen kann.

    Na, wogegen verstoße ich mit meinem Verschlag?


    [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

    Uwe S.

    *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg716548
    Datum02.03.2012 18:1512084 x gelesen
    Wie gesagt ... die Diskussion fand mit mehreren Leuten einer Kontrollgruppe statt.
    Die realen Beanstandungen kommen aus verschiedenen Bundesländern.

    Aber du weisst ja, wie das bei Kontrollen so ist ... so wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Ich hatte bis dato noch keine Probleme ...

    Aber deine Lösung hat durchaus Charakter.

    dünne Blechtafel mit Labeln + UN-Nummer, das Ganze mit doppelseitigem Industrieklebeband ... klingt gut.
    Danke für den Tipp.

    Ach so, die WP 15 plant unter anderem für's ADR 2013 die Kennzeichnung von transportierten Maschinen (ADR 1.1.3.1 Buchst. c), in deren Tank sich mehr als 60 Liter gefährliche Stoffe befinden: Link zum Dokument (engl).


    Beste Grüße
    Udo Burkhard
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     28.08.2011 21:47 Patr7ici7a K7., Kelkheim
     28.08.2011 22:14 Phil7ip 7K., Saarbrücken
     29.08.2011 00:13 ., Reken
     29.08.2011 00:19 Udo 7B., Aichhalden
     29.08.2011 08:30 Phil7ip 7K., Saarbrücken
     29.08.2011 11:38 Udo 7B., Aichhalden
     01.03.2012 21:37 Chri7sti7an 7H., Karlsruhe
     29.08.2011 00:14 Udo 7B., Aichhalden
     29.08.2011 08:34 Phil7ip 7K., Saarbrücken
     29.08.2011 09:26 Jan 7K., Niederlungwitz
     29.08.2011 11:12 Udo 7B., Aichhalden
     29.08.2011 09:08 Anto7n K7., Mühlhausen
     29.08.2011 09:27 ., Frankfurt
     29.08.2011 11:27 Udo 7B., Aichhalden
     29.08.2011 09:56 Patr7ici7a K7., Kelkheim
     29.08.2011 13:14 ., Bad Hersfeld
     29.08.2011 14:00 Udo 7B., Aichhalden
     01.03.2012 19:00 Thom7as 7C., Zweibrücken
     02.03.2012 08:22 Udo 7B., Aichhalden
     29.08.2011 00:34 Udo 7B., Aichhalden
     29.08.2011 10:01 Patr7ici7a K7., Kelkheim
     29.08.2011 10:56 Udo 7B., Aichhalden
     01.03.2012 21:25 Manu7el 7H., Gersthofen
     02.03.2012 08:01 Udo 7B., Aichhalden
     02.03.2012 16:49 Uwe 7S., Bürstadt
     02.03.2012 18:15 Udo 7B., Aichhalden
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