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Thema | Pflicht zur Fremdbergung | 20 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 694796 | |||
Datum | 01.09.2011 22:58 | 7628 x gelesen | |||
Hallo Forum Mir ist da ein bericht zu Augen gekommen; jeep-faehrt-mangfall-rosenheim u.a. seht dort das; Zunächst wollte der selbsternannte Offroad-Fahrer sein Gefährt mit Hilfe eines Freundes aus der misslichen Lage bringen - das wurde ihm aber von der Polizei untersagt. Stattdessen wurden die Feuerwehren Rosenheim und Aisingerwies alarmiert, die das Fahrzeug dann nach über einer Stunde an Land brachten. ....er muss für die Kosten der Bergung aufkommen. Davon ausgehend das sein Freund sowohl zeitlich als auch materiell dazu in der Lage ist die Bergung durchzuführen (Umweltschutz, klar), darf die Polizei eine Eigenbergung verbieten ? Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 694801 | |||
Datum | 01.09.2011 23:38 | 5166 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas MiddekeDavon ausgehend das sein Freund sowohl zeitlich als auch materiell dazu in der Lage ist die Bergung durchzuführen (Umweltschutz, klar), darf die Polizei eine Eigenbergung verbieten ? In dem Fall m.M. nach nein. Ich denke mal in diesem Fall ist die Fw noch nicht mal zuständig. Ob die Pol im Rahmen der Amtshilfe einfach so eine Bergung durch die Feuerwehr anordnen darf, glaube ich nicht. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Jan 8K., Niederlungwitz / Sachsen | 694819 | |||
Datum | 02.09.2011 09:37 | 4528 x gelesen | |||
Moin! Geschrieben von Thomas Middeke Davon ausgehend das sein Freund sowohl zeitlich als auch materiell dazu in der Lage ist die Bergung durchzuführen (Umweltschutz, klar), darf die Polizei eine Eigenbergung verbieten ? Wenn er wirklich dazu in der Lage ist und keine Gefahr vom KFZ ausgeht m.E. als Polizei nein, wenn der "Eigentümer" des Grundstücks (heißt das bei einem Fluß auch Baulastträger?) das so fordert dürfte es anders aussehen. Spätestens mit dem Kostenbescheid der FW würde ich beim Anwalt zum Beratungsgespräch sitzen, so der finanzielle Schaden nicht geringwertiger ist als meine Zeit. Habe allerdings auch schon mal das "ganz große Besteck" (FF mit ELW, RW, LF, TLF, sowie RK mit NEF, RTW) vom gemeldeten VKU Pklemm eines angemeldeten Forumslesers wieder nach Hause geschickt, als er mit Pickup, Hänger und Minibagger die A4 etwas unfreiwillig 600m vor der offiziellen Ausfahrt 1m hangabwärts verlassen hat. Er war gesund und munter ausgestiegen, der Unfall wurde vermutlich durch einen in Gegenrichtung vorbeifahrenden! roten MTW einer kommunalen Hilfsorganisation gemeldet (haben das aber nicht weiterverfolgt). Die Bilder sind leider nicht mehr auf der Homepage der FF HOT online. Mit der Feuerwehr lief das problemlos (Danke an die Hohenstein-Ernstthaler!), die Notärztin hat sich gesträubt bis zum Letzten ist aber dann doch rumzickend abgezogen, als ich den Sanis gesagt hab, die möchten bitte die NA mal auf Schock behandeln, und einen erfahren Rallyefahrer, der mal eben kurz in der Botanik ist, in Ruhe lassen. Und die Autobahnpolizei hat sich "ihre" 35 Euronen dadurch verdient, das sie den rechten Fahrstreifen solange gesichert hat bis wir den Pickup frei und den Minibagger nebst Hänger soweit angeschlagen hatten, das wir ihm mit den Geländewagen wieder auf die Räder ziehen konnten. Es waren keine Teile auf der Fahrbahn, der Ausleger des Baggers lag 25 cm von der weisen Linie :-). Ich geh mal davon aus das da etwas Ermessensspielraum gegeben ist. "Wie man in den Wald hineinruft, ..." ist da wohl das Sprichwort der Wahl Soweit ich mich erinner waren die 35 für die Autobahnpol. die einzigen offiziellen Kosten. Robin? Es geht also. Gruß Jan ... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist! ... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-) | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 694825 | |||
Datum | 02.09.2011 10:17 | 4290 x gelesen | |||
Den Herren hätte ich sonstwas! Allerdings hatte ich bei solchen Spielchen auch immer ne Bergewinde im oder am Auto.... Selbst als mein Vater spritig nen Acker umgepflügt hat war das Auto schneller wieder auf die Straße gezogen wie die überhaupt nen Abschlepper rufen konnten... | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 694832 | |||
Datum | 02.09.2011 10:56 | 4274 x gelesen | |||
Der Fahrer hatte eine Bergewinde, die allerdings durch das viele Wasser nicht mehr ihren Dienst verrichten konnte. Eine Bergung wäre in diesem Fall wesentlich einfacher möglich gewesen, aber die Streifenwagenbesatzung hat das erfolgreich verhindert. Möglich ist das auch insofern gewesen, dass der Helfer in Gelände gefahren wäre, wo er nicht hindarf. | |||||
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Autor | Thom8as 8W., Glauchau / Sachsen | 694835 | |||
Datum | 02.09.2011 11:08 | 4459 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas MiddekeDavon ausgehend das sein Freund sowohl zeitlich als auch materiell dazu in der Lage ist die Bergung durchzuführen (Umweltschutz, klar), darf die Polizei eine Eigenbergung verbieten ? Geschrieben von Andreas Becker In dem Fall m.M. nach nein. Sofern sich aus der Bergung des Bekannten keine Gefährdung für die Umwelt ableiten lässt und er dazu das nötige Equipment zur Verfügung hat, bin ich der Meinung, dass die Pol. das nicht verbieten kann. Weiterhin stellt sich die Frage, ob die alarmierte FW über ausreichend "geeignetes" Equipment verfügt? Ist ein RW o.ä. mit Winde das geeignetste Fahrzeug um den Boliden aus dem Fluss zu ziehen oder wäre ein Fahrzeug mit Kran doch geeigneter? Bleibt ja immer noch die Frage, wie es unter dem Fahrzeug im kühlen Nass aussieht? Besteht die Gefahr einer Gefährdung für die Umwelt, wenn der Karren einfach so "rausgezerrt" wird? Können die Freunde in grün oder jetzt blau das vom trockenen Ufer aus abschließend und ausreichend beurteilen? Ich denke nein - und daher wäre ein Anderer, der ne Winde an einem Fahrzeug hat, mindestens genauso gut geeignet wie die örtliche FW mit eben auch nur dieser Technik. mit kameradschaftlichem Gruß Thomas P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ... | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 694855 | |||
Datum | 02.09.2011 12:55 | 4156 x gelesen | |||
Wie ist denn das wenn die (wasserschutz) Polizei ne Bergung durchführt.... und das vor den Augen eines Profis? und dem sogar den Zugang verwehrt... | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 694875 | |||
Datum | 02.09.2011 14:37 | 4051 x gelesen | |||
Ist es nicht so, daß dem Eigentümer, der in dieser Situation als Zustandsstörer auftritt, zuallererst die Möglichkeit einzuräumen ist die Störung selbst zu beseitigen? Bzw. einen geeigneten Dritten seiner Wahl mit der Beseitigung zu beauftragen, bevor durch Behörden eine Beseitigung der Störung in Auftrag gegeben wird. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Lars8 T.8, Oerel / Niedersachsen | 694876 | |||
Datum | 02.09.2011 14:52 | 3998 x gelesen | |||
Also grundsätzlich glaube ich schon, daß die Polizei die "Fremdbergung" anordnen darf. Geschrieben von Andreas Becker Ist es nicht so, daß dem Eigentümer, der in dieser Situation als Zustandsstörer auftritt, zuallererst die Möglichkeit einzuräumen ist die Störung selbst zu beseitigen? Bzw. einen geeigneten Dritten seiner Wahl mit der Beseitigung zu beauftragen, bevor durch Behörden eine Beseitigung der Störung in Auftrag gegeben wird. Die Möglichkeit gibt es scheinbar auch, jedenfalls selbst mal so erlebt: ein Bürger hatte auf seiner Wiese im Moor Baumschnitt verbrannt, das ist im Moor und nach einem trockenen Winter nicht so die beste Idee. Wir als Feuerwehr wurden von einer beim Dienst nicht anwesenden Kameradin drauf aufmerksam gemacht und haben die Einsatzstelle zusammen mit der Polizei angefahren. Obwohl uns der werte Mitbürger bei der ersten in Augenscheinname der verschiedenen Feuerstellen teilweise tätlich angreifen wollte, hat die Polizei hat dem Herren zunächst die Möglichkeit eingeräumt das Feuer selbst zu löschen. Als es zwei Stunden immer noch loderte, sind wir tätig geworden. Gruß Lars "Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. " J. Dalhoff **************************************************************************** Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder. Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen. | |||||
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Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 694879 | |||
Datum | 02.09.2011 15:03 | 3920 x gelesen | |||
Geschrieben von Lars TiedemannAls es zwei Stunden immer noch loderte, sind wir tätig geworden. Das klingt nach einem fairen Angebot. Ich gehe mal davon aus, dass der Bürger 2h lang zumindest Löschversuche unternommen hat und dass keine echte Besserung absehbar war. Frage: Seid ihr für 2h abgerückt, oder habt ihr vor Ort gewartet? [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Lars8 T.8, Oerel / Niedersachsen | 694881 | |||
Datum | 02.09.2011 15:17 | 3883 x gelesen | |||
Geschrieben von Uwe StegemannDas klingt nach einem fairen Angebot. Grundsätzlich war es das. "Eigentlich" hätten wir auch gleich "gegen Gebühr" tätig werden können/müssen. Zum einen weil Gefahr in Verzug (Ausbreitung, u.a. in tiefere Bodenschichten des Moores) war, zum anderen aus Prinzip (weil er uns/mir ans Leder wollte...). Wurde vom Einsatzleiter jedoch anders entschieden. Geschrieben von Uwe Stegemann Ich gehe mal davon aus, dass der Bürger 2h lang zumindest Löschversuche unternommen hat Den Anschein hatte es nicht.... Geschrieben von Uwe Stegemann Seid ihr für 2h abgerückt, oder habt ihr vor Ort gewartet? Abgerückt, Dienst verrichtet und dann mit LF8, TLF8/24 und TSF der örtlich zuständigen FF wieder angerückt. Ob der werte Herr später zur Kasse gebeten wurde entzieht sich allerdings meiner Kenntnis. Gruß Lars "Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. " J. Dalhoff **************************************************************************** Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder. Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen. | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 694882 | |||
Datum | 02.09.2011 15:27 | 3896 x gelesen | |||
Geschrieben von Lars TiedemannAlso grundsätzlich glaube ich schon, daß die Polizei die "Fremdbergung" anordnen darf. Ich weiß wer jetzt ne qualifizierte Antwort geben könnte, aber leider nicht mehr User des Forums ist :-( Geschrieben von Lars Tiedemann Geschrieben von mir Ich habe das auch schon erlebt: Nach VU wird dem Verursacher (ich) von der Polizei ein Besen in die Hand gedrückt um die Scherben weg zu fegen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 694905 | |||
Datum | 02.09.2011 18:14 | 3802 x gelesen | |||
Servus, bezüglich der Begrifflichkeit "Störer" muss ich hier vielleicht was klarstellen (nur, dass wir dann wirklich alle vom gleichen sprechen): Geschrieben von Andreas Becker Ist es nicht so, daß dem Eigentümer, der in dieser Situation als Zustandsstörer auftritt, nach der sicherheitsrechtlichen Störerauswahl wäre der Jeepfahrer hier der Verursacher und damit der Handlungsstörer. Als Zustandsstörer wird, wie Du richtigerweise geschrieben hast, eigentlich der Eigentümer bezeichnet, das wäre in diesem Fall aber - weil der Jeep ja auf fremden Grundstück/ Eigentum steht - der Eigentümer des Flussbettes... ich gehe mal davon aus, dass dies bei dem "Fluss" der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim als Gewässerunterhaltungsverpflichteter, ist. Die übliche nach sicherheitsrechtlichen Kriterien vorzunehmende Störerauswahl wäre für eine Inanspruchnahme dann 1. Handlungsstörer 2. Zustandsstörer 3. Nichtstörer Dabei müsste (laienhaft ausgedrückt) aber in jedem Fall geprüft werden, wer die Gefahr/ Störung am effektivsten beseitigen könnte. Wirtschaftliche Gründe spielen da zwar mit rein, das sind aber sicher nicht die einzigsten bzw. die ausschlaggebenden Gründe für die Störerauswahl. Denn was hilft es, wenn der Verursacher die Störung zwar für ihn sehr günstig, aber eben erst in Tagen oder Wochen beseitigen kann (jaja, ich weis, ich übertreibe wieder... :-))? Ob das allerdings in diesem konkreten Fall die Polizei nach dem bayerischen Polizeiaufgabengesetz so anordnen darf/ kann, dass der Jeepfahrer sein Fahrzeug nicht selbst bergen darf, kann ich so jetzt nicht sagen. Meines Erachtens wäre hier das Landratsamt/ die kreisfreie Stadt, genauer die Untere Wasserbehörde, wohl eher zuständig. Da er aber mit seinem Jeep auf fremden Grund steht, spielt da meines Erachtens die Einstellung des Grundstückseigentümers auch eine gewichtige Rolle; kann ja sein, dass der die Eigenbergung gar nicht will (weil eben sein Grundstück schon widerrechtlich durch den Jeepfahrer benutzt wurde). Gruß Markus | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 694907 | |||
Datum | 02.09.2011 18:30 | 3714 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus ReichartDa er aber mit seinem Jeep auf fremden Grund steht, spielt da meines Erachtens die Einstellung des Grundstückseigentümers auch eine gewichtige Rolle; kann ja sein, dass der die Eigenbergung gar nicht will (weil eben sein Grundstück schon widerrechtlich durch den Jeepfahrer benutzt wurde). Das könnte ich verstehen. Aber jeder "im Straßengraben" wird von der Pol. gefragt wer gerufen werden soll, ob das der ADAC oder Bauer Franz ist spielt da keine Rolle. Verständlich für mich wäre die "Aktion FW" gewesen wenn man eine Oelsperre oder ähnliche Maßnahmen zum Umweltschutz ausgeführt hätte, aber so verbleibt ein fahler Beigeschmack vom Willkür. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 694914 | |||
Datum | 02.09.2011 19:38 | 3743 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus Reichart
Verhaltens- oder auch Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein Verhalten eine Gefahr verursacht. Da sein Verhalten (Fahren im Fluss, wenn dies überhaupt als Gefahr anzusehen ist) bereits beendet war sind gegen ihn m.E. keine Maßnahmen zu richten. Geschrieben von Markus Reichart Als Zustandsstörer wird, wie Du richtigerweise geschrieben hast, eigentlich der Eigentümer bezeichnet, das wäre in diesem Fall aber - weil der Jeep ja auf fremden Grundstück/ Eigentum steht - der Eigentümer des Flussbettes.. Zustandsstörer ist Derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Etwas ausübt oder der Eigentümer einer Sache ist von der eine Gefahr ausgeht. Also ist in diesem Fall zuerst der Fahrer aufzufordern das Fahrzeug zu entfernen. Gelingt ihm oder einem von ihm Beauftragten nicht oder nicht schnell genug kann eine Ersatzvornahme angeordnet werden. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 694917 | |||
Datum | 02.09.2011 20:13 | 3633 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas Becker
Gibt es das in juristischer Schriftform ? Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 694918 | |||
Datum | 02.09.2011 20:21 | 3629 x gelesen | |||
Im Bezug auf Bayern: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 Art. 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann. Art. 5 Ermessen, Wahl der Mittel (1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) 1 Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. 2 Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Art. 9 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (1) 1 Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. (2) 1 Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme werden von den nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Im übrigen gilt das Kostengesetz. Art. 55 Ersatzvornahme (1) 1 Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. 2 Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden vom Betroffenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 3 Im übrigen gilt das Kostengesetz Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 694923 | |||
Datum | 02.09.2011 20:28 | 3654 x gelesen | |||
Super, Danke! Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 694951 | |||
Datum | 03.09.2011 00:35 | 3739 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas BeckerVerhaltens- oder auch Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein Verhalten eine Gefahr verursacht. So ist der Begriff des Handlungsstörers definiert, richtig. Geschrieben von Andreas Becker Da sein Verhalten (Fahren im Fluss, wenn dies überhaupt als Gefahr anzusehen ist) bereits beendet war sind gegen ihn m.E. keine Maßnahmen zu richten. Durch sein Verhalten (Durchfahren des Flusses, was ja noch nicht einmal beendet ist) ist das Fahrzeug aber erst im Fluss stehen geblieben, und stellt dort 1. entweder eine (konkrete) Gefahr dar (dann kann die Pol auch ggf. nach PAG anordnen) oder 2. es besteht die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung, dann kann auch eine Anordnung nach BayWG erfolgen (daqnn aber in aller Regel durch die UWB). Der Fahrer hat also "sein" Fahrzeug in einen Bereich gefahren, wo es definitiv nicht hingehört (und er es auch nicht ungehindert sofort entfernen kann). Dies allein ist im übrigen wenigstens nach den Vorschriften des WHG/ BayWG - und wahrscheinlich auch nach dem BayNatSchG - ordnungswidrig, auch wenn dies hier keine Rolle spielt. Aber egal: wenn er also ein fremdes Fahrzeug benutzt (rechtlich einwandfrei oder auch widerrechtlich), dann hätte er mit der ganzen Sache, sprich der Bergung (sofern er dies nicht selbst freiwillig machen würde) nichts mehr zu tun? DAS glaube ich nicht... und wird im übrigen so bei uns auch nicht gehandhabt. Gruß Markus | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 695009 | |||
Datum | 03.09.2011 16:06 | 3556 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus ReichartDurch sein Verhalten (Durchfahren des Flusses, was ja noch nicht einmal beendet ist) ist das Fahrzeug aber erst im Fluss stehen geblieben, und stellt dort Kann ich in diesem Fall nicht erkennen. 2. es besteht die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung, dann kann auch eine Anordnung nach BayWG erfolgen (daqnn aber in aller Regel durch die UWB). Da keine Ölsperren ausgebracht wurden und die Pol im Bericht ausdrücklich mitteilt das keine Betriebmittel ausgetreten sind, kanns das auch nicht gewesen sein. Interessant ist in diesem Zusammenhang, mit welcher Begründung die Polizei den Verwaltungsakt der Ersatzvornahme erlassen hat. Geschrieben von Markus Reichart Der Fahrer hat also "sein" Fahrzeug in einen Bereich gefahren, wo es definitiv nicht hingehört (und er es auch nicht ungehindert sofort entfernen kann). Dies allein ist im übrigen wenigstens nach den Vorschriften des WHG/ BayWG - und wahrscheinlich auch nach dem BayNatSchG - ordnungswidrig, auch wenn dies hier keine Rolle spielt. Ich konnte bisher nur eine nicht genehmigte Nutzung eines Gewässers gem WHG ausmachen, was im lediglich eine OWi darstellt. Falls ich was übersehen habe wo sonst noch das Durchfahren von Gewässern explizit verboten ist bitte ich um Verlinkung. Geschrieben von Markus Reichart Aber egal: wenn er also ein fremdes Fahrzeug benutzt (rechtlich einwandfrei oder auch widerrechtlich), dann hätte er mit der ganzen Sache, sprich der Bergung (sofern er dies nicht selbst freiwillig machen würde) nichts mehr zu tun? So habe ich das nicht gemeint. Als Eigentümer / berechtigter Benutzer, des Fahrzeuges (wenn es denn eine Gefärdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt), ist er als Zustandsstörer anzusehen. Eine Einstufung als Verhaltenstörer setzt ja voraus das er durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Das kann ich in diesem Fall nicht erkennen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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