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ThemaAusnahmegenehmigung zur Nutzung eines Kranwagens24 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMich8ael8 B.8, Ratingen / NRW705781
Datum08.12.2011 11:5911229 x gelesen
Hallo zusammen,

lt StVO § 29 3) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis. Davon betroffen ist auch grundsätzlich unser Kranwagen mit einer zul. GM vom 36 to bei drei Achsen mit je 12 to Achslast. Diese Genehmigung liegt vor, läuft jetzt aber aus.

Bei der Bearbeitung des Verlängerungsantrags trat jetzt folgendes Probleme auf:
die Genehmigung wurde von der zuständigen Behörde seinerzeit nur für das eigene Zuständigkeitsgebiet erteilt. Für Fahrten in umliegende Kreise müßten Genehigungen dieser eingeholt werden. Dafür müssen aber die genauen Fahrstrecken benannt werden (was bei einem Einsatzfahrzeug ehr problematisch ist). Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens könnten diese, vorab namentlich zu benennenden Kreise, beteidigt werden. Ausgang ungewiss.
Von Seiten der zuständigen Behörde kam jetzt aber der Hinweis, dass diese Genehmigung für dieses Einsatzfahrzeug ggf. überhaupt nicht benötigt wird.

Wer hat einen Kranwagen und hat wie rechtlich definiert?
Kann ich die Fahrt zur Einsatzstelle über § 35 rechtfertigen?
Wie schaut das dann mit der Rückfahrt, Werkstatt- oder Schulungsfahrten?

Michael


Gruß

Michael

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

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AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein705782
Datum08.12.2011 12:208037 x gelesen
Geschrieben von Michael B.Kann ich die Fahrt zur Einsatzstelle über § 35 rechtfertigen?
Wie schaut das dann mit der Rückfahrt, Werkstatt- oder Schulungsfahrten?


Hin und Zurück zum Einsatz §35

Werkstatt und Schulung = §39 3)

meine Laienhafte Sicht....


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AutorPhil8ip 8K., Saarbrücken / Saarland705785
Datum08.12.2011 12:577942 x gelesen
Hallo Michael,

das THW in Ludwigshafen hat auch einen Kran. Für diesen Kran wurde eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverband Hessen Rheinland-Pfalz Saarland bei den zuständigen Stellen erwirkt.
Wenn ich es richtig im Kopf habe gilt dies für einen Radius von 100 ( 200 ??? ) km um den Standort. Für genaue Auskünfte müßtest du dich an den Sachbearbeiter im Landesverband wenden.


§35 Fahrt zum Einsatz kein Thema, dann nach dem Einsatz dort stehen lassen und für die Rückfahrtstrecke eine Ausnahmegenehmigung einholen. Mit der Ausnahmegenehmigung dann den Kran heim fahren. Alles andere ist nicht.

Alle anderen planbaren Fahrten nur mit entsprechender Ausnahmegenehmigung, wenn ihr keine generelle habt, dann für jede Fahrt beantragen.

Gruß Philip


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Autorwern8er 8n., reischach / bayern705786
Datum08.12.2011 13:277834 x gelesen
Hallo Michael,

Für unsere Transportaktivitäten im Baugewerbe (Überbreite bis 3 m und bis 60 to Gesamtzuggewicht, 25,00 m Länge bei Krantransporten) haben wir mehrere Jahresgenehmigungen (jeweils verschiedene Kombinationen von ZUgfahrzeugen, Tiefladern und/oder Kränen), die für unseren Heimatlandkreis und die angrenzenden ´Landkreise gelten. Diese müssen jährlich neu beantragt werden.
Ausgestellt wird diese von unserem zuständigen Landratsamt und der Regierung von Niederbayern. Macht dann in unserem Fall 200 je Genehmigung und Jahr
Maßgeblich sind in unserem Fall der § 29 Abs. 3 StVO und § 70 StVZO.
Allerdings sind für bestimmte Arten von Transporten ( Krantransport wegen der Achse nur bis 25 km/h Geschwindigkeit zulässig) oder zGG. bis 60 to bestimmte Strecken ausgenommen.
Allerdings wäre dies dann für die Fahrt zu einem Einsatz sowieso nach § 35 hinfällig. Lediglich Rückfahrt und "zivile" Fahrten haben dann diese Auflagen.

Geb eigentlich bis dato noch nie Probleme.
Vielleicht nochmal das Landratsamt kontaktieren.

mkg

Werner

WErner


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AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern705789
Datum08.12.2011 13:437667 x gelesen
Ist die Rückfahrt wirklich problematisch? Die Einsatzbereitschaft wieder herstellen sollte doch in diesem Fall auch noch vom §35 gedeckt sein.


Audiatur et altera pars.

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AutorJoch8en 8P., Edingen-Neckarhausen / Baden-Württemberg705790
Datum08.12.2011 13:497415 x gelesen
§35 erfordert eine Dringlichkeit und die dürfte nicht gegeben sein.


Grüße aus Mannem
Jochen

Hier bin ich "zu Hause": http://www.FF-Friedrichsfeld.de
Hier im Forum vertrete ich aber immer MEINE EIGENE Meinung.

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AutorChri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen705791
Datum08.12.2011 13:537432 x gelesen
Aber "dringend geboten" heißt nicht "schnell", sondern "erforderlich".

Wenn es für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe erforderlich ist, dann greift §35.


Christian Tietz

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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AutorJoch8en 8P., Edingen-Neckarhausen / Baden-Württemberg705792
Datum08.12.2011 14:037532 x gelesen
Geschrieben von Christian T.Wenn es für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe erforderlich ist, dann greift §35.
NEIN. Er greif nur wenn es DRINGEND geboten ist, und nur dann.

Rein rechtlich kann der KW auch solane aus dem Nachbarkreis anrücken bis die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Eine reine Hoheitlichkeit reicht nicht für §35.


Grüße aus Mannem
Jochen

Hier bin ich "zu Hause": http://www.FF-Friedrichsfeld.de
Hier im Forum vertrete ich aber immer MEINE EIGENE Meinung.

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AutorChri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen705793
Datum08.12.2011 14:367289 x gelesen
Geschrieben von Jochen P.Eine reine Hoheitlichkeit reicht nicht für §35.Das streite ich nicht ab, aber mit "dringend" meint der Gesetzgeber nicht "höchste Eile" oder "schnell", sondern, dass die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe nur durch die Übertretung der StVO zu erreichen ist.


Christian Tietz

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern705795
Datum08.12.2011 14:477309 x gelesen
Hallo Adolf

Jetzt setze ich hier ein recht provokantes Statement.

Glaubt jemand ernsthaft, dass mich eine nicht vorhandene Sondergenehmigung dazu bringen würde, mit dem Fahrzeug nicht nach Hause zu fahren? Natürlich unter der Voraussetzung, daß die Strecke entsprechend ist.
Und was ist mit dem Passus, dass auch zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft u. U. hohe Eile erforderlich sein kann?

Mich erstaunt jetzt mal grundsöätzlich die Haltung der zuständigen Behörden gegenüber der Feuerwehr. Man sollte meinen, dass hier doch eine gewisse Unterstützung zu erwarten wäre.

mkg

Werner


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AutorKlau8s S8., München / Bayern705796
Datum08.12.2011 15:017283 x gelesen
Geschrieben von werner n.an sollte meinen, dass hier doch eine gewisse Unterstützung zu erwarten wäre.

das hier als Beispiel das klappt ja nicht mal innerhalb städtischer Behörden.



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.

Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot. (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)
Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein705798
Datum08.12.2011 15:137143 x gelesen
Naja, was erdreistet sich auch die Feuerwehr sich gegen den erklärten Willen der Verwaltung zu stellen!


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AutorKlau8s S8., München / Bayern705799
Datum08.12.2011 15:227191 x gelesen
Wir erdreisten uns nicht sondern wir müssen sogar :-) laut Gesetz



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.

Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot. (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)
Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein705801
Datum08.12.2011 15:307053 x gelesen
Naja aber wenn der TÜV doch sagt abreissen wegen Brandschutz....
:P


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AutorKlau8s S8., München / Bayern705802
Datum08.12.2011 15:357105 x gelesen
Pffffffffffffffffffffff. Rheinländer in Bayern, wo kommen wir denn dahin :-)



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.

Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot. (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)
Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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AutorFlor8ian8 V.8, Viechtach / Bayern705803
Datum08.12.2011 16:037063 x gelesen
Geschrieben von werner neudecker Glaubt jemand ernsthaft, dass mich eine nicht vorhandene Sondergenehmigung dazu bringen würde, mit dem Fahrzeug nicht nach Hause zu fahren? Natürlich unter der Voraussetzung, daß die Strecke entsprechend ist.

Und wer haftet, wenn du genau in diesem Fall einen Unfall, möglicherweise mit Personenschaden verursachst?


Schöne Grüße aus dem Bayerischen Wald
Florian Voitl

Das was ich schreibe ist meine private Meinung! Wer eine andere hat kann mir diese gerne mitteilen, dafür ist ja ein Forum da!

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern705804
Datum08.12.2011 16:157036 x gelesen
Hallo Florian,

zumindest müsste dann die Fahrt die Ursache für den Unfall sein.
Die Art und Weise, wie man fährt sollte sich auch mit Genehigung nicht ändern.


mkg

WErner


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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz705807
Datum08.12.2011 17:056971 x gelesen
Geschrieben von Jochen P.Rein rechtlich kann der KW auch solane aus dem Nachbarkreis anrücken bis die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Ausrücken nur nach "Technischer Durchsicht" nach einem Einsatz. Dazu muss der Kran zurück in die eigene Fahrzeughalle. Das hält man schriftlich fest (Dienstanweisung oder ähnliches) und läßt es von einem Juristen prüfen. Sollte es dann Probleme geben, auf zum Verwaltungsgericht und zur Presse.

Denn genau für solche Fälle gibt es diese beiden Institutionen. Sind wir mal ehrlich, der durschnittliche Beamte arbeitet genau nach seinem erlernten "Schema F" ohne Rücksicht auf den konkreten Fall und mögliche unbürokratischen Lösungen. Es dürfte eher die Ausnahme sein, daß wie hier im Eröffnungsbeitrag eine Verwaltung von sich aus sagt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.


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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY705818
Datum08.12.2011 19:196873 x gelesen
Ha, aber du bist doch auch a Schwob.;-)


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorKlau8s S8., München / Bayern705819
Datum08.12.2011 19:336826 x gelesen
Eben, Spätzle statt Saumagen :-)



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.

Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot. (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)
Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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AutorMich8ael8 B.8, Ratingen / NRW706400
Datum13.12.2011 11:536937 x gelesen
Hallo zusammen,

es geht hier nicht um Glauben oder Hoffen, sondern um die rechtlichen Vorgaben. Die zuständige Genehmigungsbehörde war durchaus sehr hilfsbereit, ist aber nunmal an Recht und Gesetzt gebunden (so wie der Fahrer/Nutzer/... natürlich auch). Deshalb auch der Hinweis, dass wir doch mal prüfen sollten, ob wir diese Genehigung überhaupt benötigen. Und genau deshalb meine Frage in diesem Fachforum zu diesem Thema, wer das wie geregelt hat.

Zwischenzeitig wurde eine entsprechende Genehigung zur Durchführung von Schwertransporten auch für zwei Nachbarkreise erteilt. Alle anderen Fahrten sind damit, abgesehen von Fahrten unter § 35 StVO, nicht abgedeckt. Spätestens bei der Fahrt zur nächsten Werkstatt ist deshalb ein neure Antrag fällig.

Nur so am Rande: mit dem Antrag auf Genehmigung mußten wir auch eine Haftungserklärung abgeben, dass wir für Schäden an Straßen, Eisenbahnanlagen, ..., durch den Schwertransport aufzukommen. Und spätestens dann sollte der Verantwortliche hierfür über sein Handeln mal nachdenken ;-)


Gruß

Michael

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern706401
Datum13.12.2011 12:076690 x gelesen
Hallo Michael,

Wie du vielleicht meinem ersten Statemant entnehmen kannst, habe ich auch beruflich mit derartigen Dingen immer wieder zu tun.
Daher erstaunt es mich jetzt etwas, dass es für die Feuerwehr offensichtlich nicht ganz so einfach zu sein scheint, eine durchlaufende Jahresgenehmigung für den Heimatlandkreis und die angrenzenden Landkreise zur erhalten.
Dies macht bei uns als Firma eigentlich keinerlei Probleme.

Die Kleinigkeiten mit der Haftungsübernahme und so, stehen bei den Sondergenehmigungen (zumindest soweit ich das jetzt kenne) standardmäßig so mit drin.

Prinzipiell gebe ich Dir recht, daß derartige Dinge von vorneherein anständig geregelt sein müssen (wie bereits gesagt, kenne ich dies auch aus meinem täglichen Geschäft so).
Mein zweites Statement bezog sich auf den Vorschlag, unter §35 ausrücken, Kran dann stehen lassen und nach Erhalt einer Einzelgenehmigung wieder abholen.

mkg

Werner


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AutorAxel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW706403
Datum13.12.2011 12:146712 x gelesen
Geschrieben von werner n.Mein zweites Statement bezog sich auf den Vorschlag, unter §35 ausrücken, Kran dann stehen lassen und nach Erhalt einer Einzelgenehmigung wieder abholen.Wie lange dauert es denn bis man so eine Genehmigung erhält? Kann die Polizei diese vielleicht auch mündlich erteilen?


MkG Axel


____________________________________________

Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!!


ICQ: 84523418

____________________________________________
Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!!

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern706418
Datum13.12.2011 15:576443 x gelesen
Hallo Axel

Wir haben ca. 1 Woche Vorlaufzeit bis wir z.B. eine Einzelgenehmigung für Krantransporte als Erweiterung zu unserer Dauergenehmigung erhalten.
Bei Kranverleihern, die häufiger den Bedarf an Einzelgenehmigungnen haben, geht das ab und an innerhalb 3 Tagen (von LRA zu LRA auch etwas unterschiedlich).

Das heißt aber noch lange nicht, dass du mit Erhalt der Ausnahmegenehmigung sofort losschippern kannst. Oftmals hast Du mit Sondertranspoerten relativ eng begrenzte Zeitkorridore einzuhalten.

mkg

Werner


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 08.12.2011 11:59 Mich7ael7 B.7, Ratingen
 08.12.2011 12:20 ., Flensburg
 08.12.2011 12:57 Phil7ip 7K., Saarbrücken
 08.12.2011 13:27 wern7er 7n., reischach
 08.12.2011 13:43 Adol7f H7., Rosenheim
 08.12.2011 13:49 Joch7en 7P., Edingen-Neckarhausen
 08.12.2011 13:53 Chri7sti7an 7R., Wuppertal
 08.12.2011 14:03 Joch7en 7P., Edingen-Neckarhausen
 08.12.2011 14:36 Chri7sti7an 7R., Wuppertal
 08.12.2011 17:05 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 08.12.2011 14:47 wern7er 7n., reischach
 08.12.2011 15:01 ., München
 08.12.2011 15:13 ., Flensburg
 08.12.2011 15:22 ., München
 08.12.2011 15:30 ., Flensburg
 08.12.2011 15:35 ., München
 08.12.2011 19:19 Anto7n K7., Mühlhausen
 08.12.2011 19:33 ., München
 08.12.2011 16:03 Flor7ian7 V.7, Viechtach
 08.12.2011 16:15 wern7er 7n., reischach
 13.12.2011 11:53 Mich7ael7 B.7, Ratingen
 13.12.2011 12:07 wern7er 7n., reischach
 13.12.2011 12:14 Axel7 U.7, Bergkamen (NRW)
 13.12.2011 15:57 wern7er 7n., reischach
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