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Thema | Ausnahmegenehmigung zur Nutzung eines Kranwagens | 24 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Mich8ael8 B.8, Ratingen / NRW | 705781 | |||
Datum | 08.12.2011 11:59 | 11289 x gelesen | |||
Hallo zusammen, lt StVO § 29 3) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis. Davon betroffen ist auch grundsätzlich unser Kranwagen mit einer zul. GM vom 36 to bei drei Achsen mit je 12 to Achslast. Diese Genehmigung liegt vor, läuft jetzt aber aus. Bei der Bearbeitung des Verlängerungsantrags trat jetzt folgendes Probleme auf: die Genehmigung wurde von der zuständigen Behörde seinerzeit nur für das eigene Zuständigkeitsgebiet erteilt. Für Fahrten in umliegende Kreise müßten Genehigungen dieser eingeholt werden. Dafür müssen aber die genauen Fahrstrecken benannt werden (was bei einem Einsatzfahrzeug ehr problematisch ist). Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens könnten diese, vorab namentlich zu benennenden Kreise, beteidigt werden. Ausgang ungewiss. Von Seiten der zuständigen Behörde kam jetzt aber der Hinweis, dass diese Genehmigung für dieses Einsatzfahrzeug ggf. überhaupt nicht benötigt wird. Wer hat einen Kranwagen und hat wie rechtlich definiert? Kann ich die Fahrt zur Einsatzstelle über § 35 rechtfertigen? Wie schaut das dann mit der Rückfahrt, Werkstatt- oder Schulungsfahrten? Michael Gruß Michael Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 705782 | |||
Datum | 08.12.2011 12:20 | 8077 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael B.Kann ich die Fahrt zur Einsatzstelle über § 35 rechtfertigen? Hin und Zurück zum Einsatz §35 Werkstatt und Schulung = §39 3) meine Laienhafte Sicht.... | |||||
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Autor | Phil8ip 8K., Saarbrücken / Saarland | 705785 | |||
Datum | 08.12.2011 12:57 | 7980 x gelesen | |||
Hallo Michael, das THW in Ludwigshafen hat auch einen Kran. Für diesen Kran wurde eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverband Hessen Rheinland-Pfalz Saarland bei den zuständigen Stellen erwirkt. Wenn ich es richtig im Kopf habe gilt dies für einen Radius von 100 ( 200 ??? ) km um den Standort. Für genaue Auskünfte müßtest du dich an den Sachbearbeiter im Landesverband wenden. §35 Fahrt zum Einsatz kein Thema, dann nach dem Einsatz dort stehen lassen und für die Rückfahrtstrecke eine Ausnahmegenehmigung einholen. Mit der Ausnahmegenehmigung dann den Kran heim fahren. Alles andere ist nicht. Alle anderen planbaren Fahrten nur mit entsprechender Ausnahmegenehmigung, wenn ihr keine generelle habt, dann für jede Fahrt beantragen. Gruß Philip | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 705786 | |||
Datum | 08.12.2011 13:27 | 7875 x gelesen | |||
Hallo Michael, Für unsere Transportaktivitäten im Baugewerbe (Überbreite bis 3 m und bis 60 to Gesamtzuggewicht, 25,00 m Länge bei Krantransporten) haben wir mehrere Jahresgenehmigungen (jeweils verschiedene Kombinationen von ZUgfahrzeugen, Tiefladern und/oder Kränen), die für unseren Heimatlandkreis und die angrenzenden ´Landkreise gelten. Diese müssen jährlich neu beantragt werden. Ausgestellt wird diese von unserem zuständigen Landratsamt und der Regierung von Niederbayern. Macht dann in unserem Fall 200 je Genehmigung und Jahr Maßgeblich sind in unserem Fall der § 29 Abs. 3 StVO und § 70 StVZO. Allerdings sind für bestimmte Arten von Transporten ( Krantransport wegen der Achse nur bis 25 km/h Geschwindigkeit zulässig) oder zGG. bis 60 to bestimmte Strecken ausgenommen. Allerdings wäre dies dann für die Fahrt zu einem Einsatz sowieso nach § 35 hinfällig. Lediglich Rückfahrt und "zivile" Fahrten haben dann diese Auflagen. Geb eigentlich bis dato noch nie Probleme. Vielleicht nochmal das Landratsamt kontaktieren. mkg Werner WErner | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 705789 | |||
Datum | 08.12.2011 13:43 | 7708 x gelesen | |||
Ist die Rückfahrt wirklich problematisch? Die Einsatzbereitschaft wieder herstellen sollte doch in diesem Fall auch noch vom §35 gedeckt sein. Audiatur et altera pars. | |||||
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Autor | Joch8en 8P., Edingen-Neckarhausen / Baden-Württemberg | 705790 | |||
Datum | 08.12.2011 13:49 | 7459 x gelesen | |||
§35 erfordert eine Dringlichkeit und die dürfte nicht gegeben sein. Jochen Hier bin ich "zu Hause": http://www.FF-Friedrichsfeld.de Hier im Forum vertrete ich aber immer MEINE EIGENE Meinung. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 705791 | |||
Datum | 08.12.2011 13:53 | 7479 x gelesen | |||
Aber "dringend geboten" heißt nicht "schnell", sondern "erforderlich". Wenn es für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe erforderlich ist, dann greift §35. Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Joch8en 8P., Edingen-Neckarhausen / Baden-Württemberg | 705792 | |||
Datum | 08.12.2011 14:03 | 7575 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian T.Wenn es für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe erforderlich ist, dann greift §35. NEIN. Er greif nur wenn es DRINGEND geboten ist, und nur dann. Rein rechtlich kann der KW auch solane aus dem Nachbarkreis anrücken bis die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Eine reine Hoheitlichkeit reicht nicht für §35. Jochen Hier bin ich "zu Hause": http://www.FF-Friedrichsfeld.de Hier im Forum vertrete ich aber immer MEINE EIGENE Meinung. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 705793 | |||
Datum | 08.12.2011 14:36 | 7327 x gelesen | |||
Geschrieben von Jochen P.Eine reine Hoheitlichkeit reicht nicht für §35.Das streite ich nicht ab, aber mit "dringend" meint der Gesetzgeber nicht "höchste Eile" oder "schnell", sondern, dass die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe nur durch die Übertretung der StVO zu erreichen ist. Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 705795 | |||
Datum | 08.12.2011 14:47 | 7353 x gelesen | |||
Hallo Adolf Jetzt setze ich hier ein recht provokantes Statement. Glaubt jemand ernsthaft, dass mich eine nicht vorhandene Sondergenehmigung dazu bringen würde, mit dem Fahrzeug nicht nach Hause zu fahren? Natürlich unter der Voraussetzung, daß die Strecke entsprechend ist. Und was ist mit dem Passus, dass auch zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft u. U. hohe Eile erforderlich sein kann? Mich erstaunt jetzt mal grundsöätzlich die Haltung der zuständigen Behörden gegenüber der Feuerwehr. Man sollte meinen, dass hier doch eine gewisse Unterstützung zu erwarten wäre. mkg Werner | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 705796 | |||
Datum | 08.12.2011 15:01 | 7326 x gelesen | |||
Geschrieben von werner n.an sollte meinen, dass hier doch eine gewisse Unterstützung zu erwarten wäre. das hier als Beispiel das klappt ja nicht mal innerhalb städtischer Behörden. Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar. Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot. (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis) Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 705798 | |||
Datum | 08.12.2011 15:13 | 7182 x gelesen | |||
Naja, was erdreistet sich auch die Feuerwehr sich gegen den erklärten Willen der Verwaltung zu stellen! | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 705799 | |||
Datum | 08.12.2011 15:22 | 7232 x gelesen | |||
Wir erdreisten uns nicht sondern wir müssen sogar :-) laut Gesetz Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar. Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot. (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis) Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 705801 | |||
Datum | 08.12.2011 15:30 | 7100 x gelesen | |||
Naja aber wenn der TÜV doch sagt abreissen wegen Brandschutz.... :P | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 705802 | |||
Datum | 08.12.2011 15:35 | 7149 x gelesen | |||
Pffffffffffffffffffffff. Rheinländer in Bayern, wo kommen wir denn dahin :-) Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar. Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot. (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis) Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's | |||||
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Autor | Flor8ian8 V.8, Viechtach / Bayern | 705803 | |||
Datum | 08.12.2011 16:03 | 7104 x gelesen | |||
Geschrieben von werner neudecker Glaubt jemand ernsthaft, dass mich eine nicht vorhandene Sondergenehmigung dazu bringen würde, mit dem Fahrzeug nicht nach Hause zu fahren? Natürlich unter der Voraussetzung, daß die Strecke entsprechend ist. Und wer haftet, wenn du genau in diesem Fall einen Unfall, möglicherweise mit Personenschaden verursachst? Schöne Grüße aus dem Bayerischen Wald Florian Voitl Das was ich schreibe ist meine private Meinung! Wer eine andere hat kann mir diese gerne mitteilen, dafür ist ja ein Forum da! | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 705804 | |||
Datum | 08.12.2011 16:15 | 7075 x gelesen | |||
Hallo Florian, zumindest müsste dann die Fahrt die Ursache für den Unfall sein. Die Art und Weise, wie man fährt sollte sich auch mit Genehigung nicht ändern. mkg WErner | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 705807 | |||
Datum | 08.12.2011 17:05 | 7009 x gelesen | |||
Geschrieben von Jochen P.Rein rechtlich kann der KW auch solane aus dem Nachbarkreis anrücken bis die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Ausrücken nur nach "Technischer Durchsicht" nach einem Einsatz. Dazu muss der Kran zurück in die eigene Fahrzeughalle. Das hält man schriftlich fest (Dienstanweisung oder ähnliches) und läßt es von einem Juristen prüfen. Sollte es dann Probleme geben, auf zum Verwaltungsgericht und zur Presse. Denn genau für solche Fälle gibt es diese beiden Institutionen. Sind wir mal ehrlich, der durschnittliche Beamte arbeitet genau nach seinem erlernten "Schema F" ohne Rücksicht auf den konkreten Fall und mögliche unbürokratischen Lösungen. Es dürfte eher die Ausnahme sein, daß wie hier im Eröffnungsbeitrag eine Verwaltung von sich aus sagt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist. | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 705818 | |||
Datum | 08.12.2011 19:19 | 6915 x gelesen | |||
Ha, aber du bist doch auch a Schwob.;-) Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 705819 | |||
Datum | 08.12.2011 19:33 | 6867 x gelesen | |||
Eben, Spätzle statt Saumagen :-) Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar. Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot. (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis) Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Ratingen / NRW | 706400 | |||
Datum | 13.12.2011 11:53 | 6976 x gelesen | |||
Hallo zusammen, es geht hier nicht um Glauben oder Hoffen, sondern um die rechtlichen Vorgaben. Die zuständige Genehmigungsbehörde war durchaus sehr hilfsbereit, ist aber nunmal an Recht und Gesetzt gebunden (so wie der Fahrer/Nutzer/... natürlich auch). Deshalb auch der Hinweis, dass wir doch mal prüfen sollten, ob wir diese Genehigung überhaupt benötigen. Und genau deshalb meine Frage in diesem Fachforum zu diesem Thema, wer das wie geregelt hat. Zwischenzeitig wurde eine entsprechende Genehigung zur Durchführung von Schwertransporten auch für zwei Nachbarkreise erteilt. Alle anderen Fahrten sind damit, abgesehen von Fahrten unter § 35 StVO, nicht abgedeckt. Spätestens bei der Fahrt zur nächsten Werkstatt ist deshalb ein neure Antrag fällig. Nur so am Rande: mit dem Antrag auf Genehmigung mußten wir auch eine Haftungserklärung abgeben, dass wir für Schäden an Straßen, Eisenbahnanlagen, ..., durch den Schwertransport aufzukommen. Und spätestens dann sollte der Verantwortliche hierfür über sein Handeln mal nachdenken ;-) Gruß Michael Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 706401 | |||
Datum | 13.12.2011 12:07 | 6733 x gelesen | |||
Hallo Michael, Wie du vielleicht meinem ersten Statemant entnehmen kannst, habe ich auch beruflich mit derartigen Dingen immer wieder zu tun. Daher erstaunt es mich jetzt etwas, dass es für die Feuerwehr offensichtlich nicht ganz so einfach zu sein scheint, eine durchlaufende Jahresgenehmigung für den Heimatlandkreis und die angrenzenden Landkreise zur erhalten. Dies macht bei uns als Firma eigentlich keinerlei Probleme. Die Kleinigkeiten mit der Haftungsübernahme und so, stehen bei den Sondergenehmigungen (zumindest soweit ich das jetzt kenne) standardmäßig so mit drin. Prinzipiell gebe ich Dir recht, daß derartige Dinge von vorneherein anständig geregelt sein müssen (wie bereits gesagt, kenne ich dies auch aus meinem täglichen Geschäft so). Mein zweites Statement bezog sich auf den Vorschlag, unter §35 ausrücken, Kran dann stehen lassen und nach Erhalt einer Einzelgenehmigung wieder abholen. mkg Werner | |||||
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Autor | Axel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW | 706403 | |||
Datum | 13.12.2011 12:14 | 6754 x gelesen | |||
Geschrieben von werner n.Mein zweites Statement bezog sich auf den Vorschlag, unter §35 ausrücken, Kran dann stehen lassen und nach Erhalt einer Einzelgenehmigung wieder abholen.Wie lange dauert es denn bis man so eine Genehmigung erhält? Kann die Polizei diese vielleicht auch mündlich erteilen? MkG Axel ____________________________________________ Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!! ICQ: 84523418 ____________________________________________ Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!! | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 706418 | |||
Datum | 13.12.2011 15:57 | 6481 x gelesen | |||
Hallo Axel Wir haben ca. 1 Woche Vorlaufzeit bis wir z.B. eine Einzelgenehmigung für Krantransporte als Erweiterung zu unserer Dauergenehmigung erhalten. Bei Kranverleihern, die häufiger den Bedarf an Einzelgenehmigungnen haben, geht das ab und an innerhalb 3 Tagen (von LRA zu LRA auch etwas unterschiedlich). Das heißt aber noch lange nicht, dass du mit Erhalt der Ausnahmegenehmigung sofort losschippern kannst. Oftmals hast Du mit Sondertranspoerten relativ eng begrenzte Zeitkorridore einzuhalten. mkg Werner | |||||
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