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ThemaUrteil aus München zu Einsatzkosten - Krankenschwester muß zahlen5 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Die verbrannten Kroketten
  •  
    AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern707152
    Datum19.12.2011 11:278688 x gelesen
    Mir liegt (ausschnittsweise) der Text eines Urteils aus München zu den Einsatzkosten der (Werk)Feuerwehr vor.

    Bei einer Krankenschwester kam es im Schwesternwohnheim zu einer starken Rauchentwicklung, nachdem ihr Essen verbrannte. Die Kosten des Einsatzes der Feuerwehr (hier Werkfeuerwehr) für diesen Einsatz wollte sie nicht bezahlen und klagte gegen diese Kosten.
    Sie argumentierte, der hohe Aufwand an Fahrzeugen und Personal der WF sei nicht erforderlich gewesen. Entweder hätte die WF doch in kleinem Umfang erst einmal nachsehen können ob ein nennenswerter Einsatz erforderlich wäre. Oder man hätte die kostenlose Freiwillige Feuerwehr rufen können, wodurch keine Kosten entstanden wäre.

    Das zuständige Gericht sah das jedoch anders. Der Einsatz eines Löschzuges sei auf jeden Fall gerechtfertigt gewesen. Auch der Einsatz der FF wäre kostenpflichtig gewesen. Zudem hat die Klägerin durch ihr Verhalten den Einsatz der Feuerwehr notwendig gemacht und müsse deswegen auch die Kosten als Folge ihres Fehlverhaltens bezahlen. (Ein Hoch auf unsere bayerische "Verordnung zur Verhütung von Bränden")

    Details unter Urteil vom 22.07.2011, Az.: 133 C 5875/11


    ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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    AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern707153
    Datum19.12.2011 11:305799 x gelesen
    kurze Korrektur - habe falsch formuliert: Sie wollte nicht zahlen und das Krankenhaus klagte um die Einsatzkosten erstattet zu bekommen. Bitte um Entschuldigung


    ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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    AutorSeba8sti8an 8S., Haar / Bayern707158
    Datum19.12.2011 13:445260 x gelesen
    Hallo,

    Hier gibts die Pressemitteilung des AG München dazu.


    Grüße,
    Sebastian


    "Dunkel die andere Seite ist, seehr dunkel"......"Yoda! Halt den Mund und iss dieses verdammte Toastbrot!"

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW707180
    Datum19.12.2011 23:514104 x gelesen
    Hallo,

    zwei Besonderheiten fallen mir da spontan auf:

    Obwohl es nach der Hausordnung verboten war, Backöfen, Heizplatten oder ähnliches auf dem Zimmer in Betrieb zu nehmen, hatte sie sich doch einen Herd angeschafft, in den sie ein paar Kroketten aufbacken wollte.

    Die Verursacherin hatte also nicht einfach nur Essen anbrennen lassen, sondern bereits im Vorfeld entgegen der Hausordnung überhaupt erst einen Herd installiert. (Das könnte wichtig sein für die Abgrenzung Fahrlässigkeit <-> grobe Fahrlässigkeit?)

    Die zuständige Richterin gab ihm Recht: Die Klägerin könne nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz ihrer Aufwendungen für den Einsatz der Werkfeuerwehr verlangen.

    Hier greift also im Gegensatz zum Einsatz der öffentlichen Feuerwehren nicht das (öffentliche) Brandschutzrecht (in Bayern kann schon bei grober Fahrlässigkeit Kostenersatz für Brandeinsätze verlangt werden, in NRW z.B. erst bei Vorsatz), sondern die privatrechtlichen Regelungen des Geschäftsführung ohne Auftrag. Damit könnte IMNSHO bereits bei einfacher Fahrlässigkeit erfolgreich ein Kostenersatz verlangt werden (aber IANAL...).

    Man sollte sich folglich von Betrieben mit Werkfeuerwehr besser fern halten :-)

    Gruß,
    Henning


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    AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz707192
    Datum20.12.2011 09:263615 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Henning K.sondern die privatrechtlichen Regelungen des Geschäftsführung ohne Auftrag. Damit könnte IMNSHO bereits bei einfacher Fahrlässigkeit erfolgreich ein Kostenersatz verlangt werden (aber IANAL...).

    Bei GoA braucht es überhaupt keine Fahrlässigkeit - die getätigte Handlung muss auschließlich dem mutmaßlichen Willen entsprechen.

    Und wer würde beim Brand seiner Wohnung nicht die Feuerwehr zum löschen rufen.

    Eine ganz andere Geschichte ist, wie Henning richtig ausgeführt hat, die öffentlich rechtliche Gebührenpflicht für Einsätze kommunaler Feuerwehren. Dort braucht es immer mind. grobe Fahrlässigkeit (oder einen anderen Grund, z.B. Betrieb von Fzgen etc.).
    GoA ist dort nur in ganz engen Ausnahmefällen qualsi als "Hilfskonstrukt" möglich.

    MfG, Thomas


    Dies ist ausschließlich meine private Meinung

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     19.12.2011 11:27 Volk7er 7L., Erlangen
     19.12.2011 11:30 Volk7er 7L., Erlangen
     19.12.2011 13:44 Seba7sti7an 7S., Haar
     19.12.2011 23:51 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     20.12.2011 09:26 Thom7as 7K., Hermeskeil
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