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ThemaMit 34 als Brandmeister von WF noch zur BF wechseln?12 Beträge
RubrikBerufsfeuerwehr
 
AutorRalf8 M.8, Würzburg / Bayern712061
Datum25.01.2012 19:099769 x gelesen
Guten Tag,

ich durchlaufe eine Ausbildung bei einer Werkfeuerwehr und werde diese mit dem B2 - Lehrgang beenden (Rettungssanitäter, Rettungsschwimmer ect inbegriffen).

Da ich nach der Laufbahnprüfung noch 4 Jahre am Unternehmen "gebunden" bin (laut Arbeitsvertrag), wäre ich dann schon 34 Jahre alt.

Meine Frage wäre nun, ist es in diesem Alter auch noch möglich zu einer BF zu wechseln?

Der GAL-Lehrgang wurde übrigens bei einer BF absolviert.

Viele Grüße
Ralf


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AutorMart8in 8M., Klint / Niedersachsen712075
Datum25.01.2012 19:597271 x gelesen
Ist für eine Einstellung bei einer BF nicht der B III nötig ?


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AutorChri8sti8an 8T., Recklinghausen/ Fw. Herten / NRW712079
Datum25.01.2012 20:347022 x gelesen
...nein ist er nicht. Die Grundausbildung schliesst üblicherweise mit bestehen des B I ab, in manchen Ländern auch mit dem B III, B II war mir neu. Den gibt es in NRW z.B. gar nicht mehr....
Und @ TO:
Einer Einstellung steht soweit ich weiß nur eine Überschreitung des Höchstalters für die Verbeamtung entgegen. Aber sind in Bayern alle BF`ler bzw. hauptamtlichen Feuerwehrler verbeamtet? In BaWü sind meine ich die hauptamtlichen nicht verbeamtet.
Im Zweifel hilft dir ein schneller Blick ins bayerische Landesbeamtengesetz.

Gruß
Christian


Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung!

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AutorJuli8an 8H., Stemwede / Osnabrück / NRW / NDS712080
Datum25.01.2012 20:346650 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Martin M.Ist für eine Einstellung bei einer BF nicht der B III nötig ?


Das ist abhängig vom Bundesland.

Grüße,

Julian


Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Organisation, der ich angehöre.

"Tradition ist nicht das Halten der Asche, sondern das Weitergeben der Flamme."
Thomas Morus

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AutorChri8sto8ph 8R., Berching / Bayern712085
Datum25.01.2012 21:286537 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ralf M.mit dem B2 - Lehrgang beenden
Geschrieben von Ralf M.nach der Laufbahnprüfung

in einigen Bundesländern, wo der BIII als Abschluss dient, beinhaltet der BII meines Wissens keine Laufbahnprüfung.


Geschrieben von Ralf M.noch 4 Jahre am Unternehmen "gebunden" bin (laut Arbeitsvertrag)

gab es da nicht mal ein Urteil, dass sowas nicht zulässig wäre?
(man möge mich verbessern, wenn ich irre)


Gruß


Dies alles ist meine Meinung!

Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW712088
Datum25.01.2012 22:346300 x gelesen
[Vertragliche Bindung von Angestellten an Unternehmen]
Geschrieben von Christoph R.gab es da nicht mal ein Urteil, dass sowas nicht zulässig wäre?
(man möge mich verbessern, wenn ich irre)

"Kommt drauf an"

Ob das im konkreten Fall vom Arbeitsgericht 'kassiert' wird, hängt letztendlich davon ab:
- Wie teuer war die Ausbildung?
- Wie lange ist die Verpflichtungszeit im gesamten?
- Wie 'scharf' sind die Schadensersatzansprüche?
(Es gab auch so sachen wie "bis zur Hälfte der verpflichtungszeit ist der gesamte Betrag zurückzuzahlen. DAs war IIRC unverhältnismäßig)

Bei meinem ersten Arbeitgeber bekamen ein paar Kollegen auch ein paar für das Unternehmen relativ Kostspielige Weiterbildungen bezahlt.
So u.a. einmal Meister und einmal Techniker. Inklusive "Schulgeld" und etwas reduzierter Wochenarbeitszeit (ebend die Schulzeit und etwas Zeit zum lernen). Da ist die Firma schnell im Bereich von mehreren 10.000Euro (ja, ds war selbt zu DM-Zeiten schon so teuer :-)), und will sich natürlich etwas absichern.
Denn nen gut ausgebildeten Feinmechaniker-Meister wollten damals noch viele andere Firmen haben :-)
Unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist das legitim und üblich.
So sachen wie im Ehrenamt (C-Führerschein für 2000 Euro gegen 10 Jahre Verpflichtungszeit dürfte dagegen unverhältnismäßig sein)


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AutorKers8ten8 N.8, Stuttgart / BaWü712098
Datum26.01.2012 08:325982 x gelesen
Guten Morgen,

es sind durchaus schon Leute mit knapp 40 zu einer BF gewechselt.


MkG

Kersten

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AutorRalf8 M.8, Würzburg / Bayern712656
Datum31.01.2012 19:465637 x gelesen
Geschrieben von Christoph Reber
gab es da nicht mal ein Urteil, dass sowas nicht zulässig wäre?
(man möge mich verbessern, wenn ich irre)


Das ist die große Frage die ich mir stelle...

Die Kosten belaufen sich auf:
- Ausbildungskosten ca. 15000 Euro
- Lohnkosten für die Ausibldung ca 18000 Euro

Der Gesamtbetrag verringt sich um 1/36 pro Monat, den ich nach bestandener Laufbahnprüfung im Unternehmen bleibe.

Ob dies so zulässig ist, ist mir ein wenig unklar.
Die Sache mit den Ausbildungskosten sehe ich ja noch ein, aber dass dort auch die Lohnkosten aufgeführt sind?!

Außerdem dachte ich, dass die Ausbildung zum Brandmeister ähnlich wie eine Lehre zu werten ist und keine reine Fortbildungsmaßnahme (ich brauch ja erstmal den Brandmeister um wich fortbilden zu können). Anderst ist dies meiner Meinung nach zb. bei einer Forbildung zum Leistellendisponent.

Wäre wirklich interessant hierüber etwas konkretes zu erfahren, bzw ein Urteil zum Nachlesen.




Geschrieben von Christopher Reber
in einigen Bundesländern, wo der BIII als Abschluss dient, beinhaltet der BII meines Wissens keine Laufbahnprüfung.

Wir schließen nur mit BII ab + Laufbahnprüfung.

Ob in Bayern BIII Voraussetzung ist, weiß ich leider nicht. Kann da auch nichts darüber im Internet finden.

Bin schon der ganzen Zeit auf der Suche nach einer Art Verordnung über die:
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in Bayern


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AutorKlau8s S8., München / Bayern712657
Datum31.01.2012 20:195395 x gelesen
vielleicht hilft dir das



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.


Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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AutorRalf8 M.8, Würzburg / Bayern712660
Datum31.01.2012 20:505442 x gelesen
Danke dir, super!

Hm, also so wie es aussieht, wird in Bayern der BIII nicht automatisch mitgemacht (so wie zb in Hessen). Den in der Verordnung steht nix davon:

Geschrieben von Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw)
§ 18

Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene dauert zwölf Monate und besteht aus

1.
einem Grundausbildungslehrgang von mindestens 900 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die notwendigen Grundlagen für die Arbeit als Truppmann und Truppführer vermittelt,


2.
der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) sowie


3.
weiteren berufspraktischen Ausbildungsabschnitten.


(2) Der Grundausbildungslehrgang richtet sich nach dem Stoffplan A der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vom 16. April 2007 (AllMBl S. 242, KWMBl I S. 178) in der jeweils geltenden Fassung.


Unterabschnitt 2

Qualifikationsprüfung


§ 19

Zulassung und Prüfungsmodule

(1) 1Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat. 2Für die Zulassung zum Rettungssanitätermodul müssen zusätzlich die in § 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 RSanV genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

(2) Die Qualifikationsprüfung besteht aus dem Grundlagenmodul und dem Rettungssanitätermodul.


Diese Verordnung scheint wohl neu zu sein und findet erst ab dem 1.4.2012 Anwendung.


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AutorKlau8s S8., München / Bayern712661
Datum31.01.2012 21:105195 x gelesen
Geschrieben von Ralf M.Diese Verordnung scheint wohl neu zu sein und findet erst ab dem 1.4.2012 Anwendung.


es gibt nur noch Qualifikationsebenen, die für dich in Frage kommende wäre die Qualifikationsebene wäre 2
siehe zum Beispiel hier



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.


Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW712684
Datum01.02.2012 00:065223 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Ralf M.Das ist die große Frage die ich mir stelle...

Die Kosten belaufen sich auf:
- Ausbildungskosten ca. 15000 Euro
- Lohnkosten für die Ausibldung ca 18000 Euro

Der Gesamtbetrag verringt sich um 1/36 pro Monat, den ich nach bestandener Laufbahnprüfung im Unternehmen bleibe.

Ob dies so zulässig ist, ist mir ein wenig unklar.


IIRC:

36 Monate sind die längste mögliche "Verpflichtungszeit" (oder: Rückzahlungszeit), die auch nur bei Fortbildungen ab einer gewissen Läge (was bei der hier diskutierten Fortbildung der Fall sein dürfte) zulässig ist.

Berücksichtigt werden können _alle_ Kosten der Ausbildung, also neben den reinen Lehrgangskosten auch Lohnkosten und Sachkosten. Das muss dann aber vorher so vereinbart werden.

Geschrieben von Ralf M.Außerdem dachte ich, dass die Ausbildung zum Brandmeister ähnlich wie eine Lehre zu werten ist und keine reine Fortbildungsmaßnahme (ich brauch ja erstmal den Brandmeister um wich fortbilden zu können).

Du musst erst eine abgeschlossene Berufsausbildung (den berühmten für die Feuerwehr förderlichen Beruf bzw. Handwerksberuf) erlernt haben. Die darauf aufbauende Feuerwehr-Ausbildung ist dann eine Weiterbildung. (Anders wäre es wohl bei der Stufenausbildung)

Geschrieben von Ralf M.Wäre wirklich interessant hierüber etwas konkretes zu erfahren, bzw ein Urteil zum Nachlesen.

Füttere google mit "Rückzahlungsklausel".

Es gibt mehr als ein Urteil zu dem Thema ;-)

Gruß,
Henning


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 25.01.2012 19:09 ., Würzburg
 25.01.2012 19:59 Mart7in 7M., Klint
 25.01.2012 20:34 Chri7sti7an 7T., Recklinghausen/ Fw. Herten
 25.01.2012 20:34 Juli7an 7H., Stemwede / Osnabrück
 25.01.2012 21:28 Chri7sto7ph 7R., Berching
 25.01.2012 22:34 ., Dortmund
 31.01.2012 19:46 ., Würzburg
 31.01.2012 20:19 ., München
 31.01.2012 20:50 ., Würzburg
 31.01.2012 21:10 ., München
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