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Thema | Feuerwehr ist Personal: Urteil des Verwaltungsgerichts | 5 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 720129 | |||
Datum | 03.04.2012 14:30 | 4112 x gelesen | |||
hallo, jetzt wird es interessant: Feuerwehr ist Personal: Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Lars8 T.8, Oerel / Niedersachsen | 720133 | |||
Datum | 03.04.2012 14:59 | 2926 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.jetzt wird es interessant: p.gifFeuerwehr ist Personal: Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen Na so viel heißt das ja noch nicht, der Wahlvorstand bekommt aufgrund des Urteil erst einmal "nur" die Daten der FA (SB). Im letzten Absatz auf az-web.de heißt es doch ausdrücklich: Ob die 300 Mitglieder der Feuerwehr tatsächlich Beschäftigte der Stadt sind, und damit angesichts 400 weiterer Beschäftigter der Stadtverwaltung erheblichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Personalrats haben können, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.(Hervorhebung durch mich) Gruß Lars "Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. " J. Dalhoff **************************************************************************** Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder. Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen. | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 720139 | |||
Datum | 03.04.2012 15:28 | 2641 x gelesen | |||
Naja, so interessant nun auch wieder nicht. Geschrieben von az-web.de Das Gericht hat mit seinem Beschluss festgestellt, dass die Stadt nach den gesetzlichen Regelungen verpflichtet sei, den Wahlvorstand zu unterstützen. Wenn dieser bestimmte Unterlagen benötige, könne die Stadt die Daten nicht verweigern. Mehr lese ich aus dem Artikel nicht heraus ... Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 720140 | |||
Datum | 03.04.2012 15:30 | 2735 x gelesen | |||
Was will das VG auch anderes sagen? Der Begriff des Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist in § 4 BPersVG legal definiert. Was allgemein unter Arbeitnehmern zu verstehen ist, findet man in § 5 ArbGG. Diese Definitionen kann das VG nicht so ohne weiteres kippen. Also ... bleibt immer noch alles beim Alten: Ehrenamtliche (Feuerwehrleute) sind keine Beschäftigten im Sinne des Gesetzes. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 720174 | |||
Datum | 03.04.2012 19:58 | 2163 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo B.Der Begriff des Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist in § 4 BPersVG legal definiert. Interessiert hier nicht, maßgeblich ist das LPVG NRW und hier insbesondere der § 5. Wurde auch schon hier thematisiert. Gruß Peter | |||||
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