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ThemaKostenpflicht bei PKW-Bränden19 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMari8o R8., Regis-Breitingen / Sachsen723530
Datum03.05.2012 19:186886 x gelesen
Hallo zusammen,

unsere Abrechnungsstelle hat uns heute darauf aufmerksam gemacht, dass PKW-Brände kostenpflichtig abzurechnen sind, wenn das betreffende Fahrzeug in Betrieb ist. Dies steht so auch im SächsBRKG. §69 Abs.2 Ziffer 2. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass Brandeinsätze kostenfrei sind wenn kein Vorsatz oder besondere Gefährdung einer Anlage vorliegt.
Was habt Ihr für Erfahrungen bezüglich einer Kostenpflichtigen Abrechnung bei PKW-Bränden gemacht. Bei uns war dies bisher Kostenfrei.

MfG

Mario


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AutorFlor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern723531
Datum03.05.2012 19:254586 x gelesen
Hallo Mario,

ich wenn ich nur das Bayerische Feuerwehrgesetz kennen (dort steht das auch drin) so liegt das oft im Ermessen der Gemeinde ob sie abrechnet oder nicht. Derzeit ist es wohl eher noch üblich, dass bei klassichen Feuerwehreinsätzen der Geldbeutel beim Betroffenen stecken bleiben kann. Rein rechtlich darf das aber die Gemeinde (in Bayern übrigens auch bei einigen anderen Sachen wie beispielsweise BMA, speziellen Löschmittel, etc.). Wenn sich Eure Abrechnungsstelle dafür entscheidet ist das ihr gutes Recht. Ich würde übrigens vermuten, dass davon der PKW Besitzer auch nicht viel mitbekommt (außer durch gestiegene Beiträge), weil das die Versicherung zahlen müsste.


Schöne Grüße

Florian


Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung!

Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW723532
Datum03.05.2012 19:254419 x gelesen
Geschrieben von Mario R.Bisher sind wir davon ausgegangen, dass Brandeinsätze kostenfrei sind wenn kein Vorsatz oder besondere Gefährdung einer Anlage vorliegt.

Es gibt die Ansicht, dass ein sich in Betrieb befindlicher PKW eine Anlage mit besonderer Gefährdung ist, und damit im Rahmen der Gefährdungshaftung für Schäden, bzw. deren Abwendung, entsprechend gehaftet werden muss.
Ob das in allen Bundesländern so ist, ist mir nicht bekannt. Aber Sachsen ist da nicht alleine ;-)


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AutorKlau8s S8., München / Bayern723533
Datum03.05.2012 19:334126 x gelesen
Hallo Mario
Wird verrechnet und der Halter vom PKW kann dann die Rechnung bei der Versicherung einreichen, allerdings kenne ich jemanden, der jemanden kennt( bayerische Feuerwehr) und der deswegen vor Gericht gezogen ist und bis zur Klärung vor Gericht nicht mehr verrechnet werden darf,
Gruß Klaus



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.

Blackberry Pin:2820CBA7

Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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AutorMath8ias8 W.8, Garlstorf / Niedersachsen723534
Datum03.05.2012 19:414066 x gelesen
Moinsen,

Geschrieben von Mario R.Was habt Ihr für Erfahrungen bezüglich einer Kostenpflichtigen Abrechnung bei PKW-Bränden gemacht.

bei uns werden Pkw-Brände von der Gemeinde abgerechnet. Soweit ich weiß ohne Probleme.

Gruß
Mathias


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg723535
Datum03.05.2012 19:574139 x gelesen
Geschrieben von Mario R.unsere Abrechnungsstelle hat uns heute darauf aufmerksam gemacht, dass PKW-Brände kostenpflichtig abzurechnen sind, wenn das betreffende Fahrzeug in Betrieb ist. Dies steht so auch im SächsBRKG. §69 Abs.2 Ziffer 2. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass Brandeinsätze kostenfrei sind wenn kein Vorsatz oder besondere Gefährdung einer Anlage vorliegt.

Tja. Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung oft ungemein...


Geschrieben von Mario R.Was habt Ihr für Erfahrungen bezüglich einer Kostenpflichtigen Abrechnung bei PKW-Bränden gemacht. Bei uns war dies bisher Kostenfrei.

Wenn die o.g. Passage schon immer so drin stand, dann hat da in der Vergangenheit schlicht jemand geschlafen...

Gemeinden sind grundsätzlich dazu angehalten, wirtschaftlich und sparsam zu haushalten. Dies schließt auch ein, dass man Einnahmen wo dies vorgesehen ist auch immer realisiert. Und es ist mir da auch egal, was der Autofahrer so denkt. Denn in 90% der Fälle ist das ein Fall für die Versicherung. Und warum soll die Allgemeinheit = Steuerzahler die Kosten für diese Einsätze übernehmen.


In Ba-Wü beispielsweise war in der Tat bis zur aktuellen Novelle des FwG der Einsatz bei Bränden von Kraftfahrzeugen kostenlos (im Gegensatz zu Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen). Dies wurde nun geändert, so dass auch hier Rechnungen gestellt werden.
Und die Änderung wurde derart umgesetzt, dass nun nicht nur Brände, sondern auch Einsätze nach Verkehrsunfällen zur Menschenrettung kostenpflichtig sind, da die Kostenpflicht generell aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs entsteht und nicht auf Brände beschränkt ist.

Natürlich ist das i.d.R ein Fall für die Kasko- oder die Haftpflichtversicherung. Außer möglicherweise beim Fahrer selbst nach einem Unfall. Denn hier greift die Haftpflicht i.d.R. nicht, so dass der Fahrer, wenn er auch Verursacher ist, die Kosten für seine Rettung durch die Feuerwehr selbst targen müßte (es sei denn er hat eine Unfallversicherung, die Bergungskosten abdeckt).

Grund für diese Änderung war eben, dass gerade Gemeinden an Autobahnen diese Kosten tragen mußten die teilweise erhebliche Ausmaße hatten. Und (s.o.) warum soll dies aus Steuermitteln geschehen, wenn es auch der Verursacher tragen kann weil er eben eine besondere Gefährdung verusacht.


Ach ja. Was bei Bränden ab und an mal spannend ist, ist die Definition "aus dem Betrieb". d.h. es sind ggf. auch Brände kostenpflichtig, wenn das Fahrzeug schon geparkt ist, die Ursache selbst aus dem Betrieb beruht (z.B. festgesessene und deshalb heißgelaufene Bremse).


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau

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AutorMari8o R8., Regis-Breitingen / Sachsen723538
Datum03.05.2012 20:403873 x gelesen
Na mal sehen wie sich unsere Bürger damit arrangieren.
Danke erst mal an alle für das Feedback.

cu

Mario


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg723539
Datum03.05.2012 20:593883 x gelesen
Geschrieben von Mario R.Na mal sehen wie sich unsere Bürger damit arrangieren.

Was gibt es da zum arrangieren?

1. Passiert das dem durchschnittlichen Bürger vermutlich im ganzen Leben nicht.
2. Gilt da immer noch das Subordinationsprinzip...


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau

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AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen723540
Datum03.05.2012 22:283665 x gelesen
Geschrieben von Mathias W.
bei uns werden Pkw-Brände von der Gemeinde abgerechnet. Soweit ich weiß ohne Probleme.
Psst, dann sollte man das NBrandSchG (pdf, 159kb) bei Euch nicht so an die große Glocke hängen...
Im NBrandSchG steht
§26 Kosten
Der Einsatz der Feuerwehren der Gemeinden und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden
, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auch Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachungvon Gefahr oder Schäden und gegen Verursacherin Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.
(Hervorhebung durch mich)


Gruß
Lars

"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff

****************************************************************************
Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg723541
Datum03.05.2012 22:283612 x gelesen
Hallo Mario,

In Brandenburg steht im BbgBKG § 45 Kostenersatz(1) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer
2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,

Die Formulierung stand so auch schon im Vorgängergesetz und wird bei uns schon lange so angewandt. Mir sind damit auch keine gravierenden Probleme bekannt. Und wir verschicken die Rechnungen bundesweit.

Kommt besonders gut wenn die Sachbearbeiter die Rechnung an sich selber adressieren müssen. ;)

Gruß Ralf


Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert

Eine Statistik ist für Beamte das Selbe,
wie für einen Betrunkenen die Straßenlaterne:
Sie dient ihm zum Festhalten, nicht zur Erleuchtung...

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg723544
Datum03.05.2012 22:383748 x gelesen
Geschrieben von Lars T.Psst, dann sollte man das NBrandSchG (pdf, 159kb) bei Euch nicht so an die große Glocke hängen...


Pssst. Dann sollte man auch wissen, was man da an Rechtsvorschriften zitiert ;-)


Geschrieben von Lars T.§26 Kosten
Der Einsatz der Feuerwehren der Gemeinden und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auch Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachungvon Gefahr oder Schäden und gegen Verursacherin Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.


Hervorherbung durch mich. Betrieb eines Kraftfahrzeuges führt gerne mal zu einer angenommenen Gefährdungshaftung...


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Christian Fischer
Wernau

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AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen723548
Datum03.05.2012 22:593583 x gelesen
Geschrieben von Christian F.
Pssst. Dann sollte man auch wissen, was man da an Rechtsvorschriften zitiert ;-)
Psst. Bin ja auch hier was zu lernen und das ist gerade geschehen ;-)

Geschrieben von Christian F.
Betrieb eines Kraftfahrzeuges führt gerne mal zu einer angenommenen Gefährdungshaftung
Ich bin zunächst einmal nur ganz allgemein von (Pkw-)Bränden ausgegangen, daß der Sonderfall "Pkw-Brand" als Sachschaden aus dem Betrieb desselbigen in der Gefährdungshaftung definiert ist, hatte ich nicht auf dem Schirm. Mea culpa.

Gefährdungshaftung (Wikipedia)
Haftung des Fahrzeughalters [...] für [...] Sachschäden, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs [...] ergeben. Der Halter eines Fahrzeugs haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb (gemeint ist durch den Betrieb, also nicht nur bei Gelegenheit des Betriebs) entstanden sind. [...] Bestandteil der betriebsspezifischen Gefahr sind nach herrschender Meinung (BGHZ 29, 163) hingegen auch Risiken, die von einem ruhenden Fahrzeug ausgehen, das im öffentlichen Verkehrraum auf verkehrsbeeinflussende Weise ruht.


Gruß
Lars

"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff

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Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW723549
Datum03.05.2012 23:023794 x gelesen
Mahlzeit,

Geschrieben von Manuel S.Es gibt die Ansicht, dass ein sich in Betrieb befindlicher PKW eine Anlage mit besonderer Gefährdung ist, und damit im Rahmen der Gefährdungshaftung für Schäden, bzw. deren Abwendung, entsprechend gehaftet werden muss.

genauer gesagt steht das in §7ff StVG:

§7
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(...)


und:

§ 8 Ausnahmen
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,
(...)


(da gab es doch neulich so einen Unfall mit einem Aufsitz-Rasenmäher?)

Geschrieben von Manuel S.Ob das in allen Bundesländern so ist, ist mir nicht bekannt.

Das StVG ist Bundesrecht, und mir sind in diesem Zusammenhang auch keine unterschiedlichen Auslegungen bekannt.

Gruß,
Henning


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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen723552
Datum04.05.2012 00:203631 x gelesen
Moin

aus dem StVG kannst du die klassische Haftpflicht holen (die ja deshalb auch mit einer entsprechenden Versicherung abgedeckt werden muss - damit es egal ist, ob man sich von einem Mercedes oder einer Ente überfahren lässt).
Die Kosten eines Löscheinsatzes sind aber keine Sachbeschädigung, so dass es dafür mehr als den § 7 StVG braucht. In Anlehnung an dessen Gedanken der "besonderen Gefährdung" durch Betrieb eines Kraftfahrzeugs hat man dann entsprechende Passagen in diverse Brandschutzgesetze aufgenommen, aber die sind wiederum Landesrecht.
Rein theoretisch könnte also ein PKW-Brand in manchen Bundesländern auch kostenfrei sein, ich glaube aber, dass dem nirgends so ist.

Gruß,
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg723554
Datum04.05.2012 06:443404 x gelesen
Geschrieben von Christian F.Passiert das dem durchschnittlichen Bürger vermutlich im ganzen Leben nicht.
Hab ich bis zum 30. April 2010 auch gedacht .... :)

Zurück zum Thema:
Die Kostenberechnung durch die Feuerwehr war für mich kein Problem,
Rechnung (zusammen mit den anderen Rechnungen wie Abschlepper, etc.) bei der PKW-Haftpflicht eingereicht, fertig.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.KatS-Handbuch.de
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg723556
Datum04.05.2012 07:383369 x gelesen
Geschrieben von Sebastian W.Rein theoretisch könnte also ein PKW-Brand in manchen Bundesländern auch kostenfrei sein, ich glaube aber, dass dem nirgends so ist.


WIe gesagt. Bis zur aktuellen Novelle war ein Kraftfahrzeugbrand in Ba-Wü ausdrücklich kostenfrei.


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Christian Fischer
Wernau

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW723557
Datum04.05.2012 07:413439 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian W.aus dem StVG kannst du die klassische Haftpflicht holen

ja.

Das StVG legt erstmal die Gefährdungshaftung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen fest. Das ist bundesweit einheitlich.

Ob (und bei welchen Fällen) die Gefährdungshaftung eine Kostenpflicht für Fw-Einsätze auslöst, ist im jeweiligen Brandschutzgesetz geregelt. Das ist Ländersache.

Gruß,
Henning


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AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz723757
Datum05.05.2012 17:003033 x gelesen
Hallo,

Fzg-Brände (Alle Fzge wenn in Betrieb) sind in RLP schon seit Jahren kostenpflichtig.
Rechnungen werden quer durch die Republik (auch an US-Bürger und EU-Ausländer) verschickt.

Kosten werden von der KFZ-Versicherung übernommen, wenn der Schaden durch den VN dort gemeldet wird.

Da gab es auch schon einige VG-Entscheidungen, die Bescheide wurden stets bestätigt.

MfG, Thomas


Dies ist ausschließlich meine private Meinung

Ein Mensch, der mehr an die anderen denkt, ist dadurch selbst sehr viel ausgeglichener, ruhiger und glücklicher als Menschen, die immer nur an sich selbst denken. (Dalai Lama)

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AutorJens8 N.8, Ohorn / Sachsen724018
Datum08.05.2012 06:442912 x gelesen
Hallo Mario,

unser Sächs.BRKG ist seit 2006 so in dieser Fassung aktuell. Ich würde aber auch behaupten das bereits vorher die Kostenpflicht bei Fahrzeugbränden bestand.
Also wir haben 90 % Einsätze auf der BAB. Bisher wurden alle Einsätze abgerechnet, und noch nie gab es Probleme.

Geschrieben von Mario R.unsere Bürger damit arrangieren

Naja, die gebens an ihre Versicherung und gut ist.

BR Jens


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 03.05.2012 19:18 Mari7o R7., Regis-Breitingen
 03.05.2012 19:25 Flor7ian7 F.7, Kempten (Allgäu)
 03.05.2012 19:25 ., Dortmund
 03.05.2012 23:02 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 04.05.2012 00:20 Seba7sti7an 7W., Linden
 04.05.2012 07:38 Chri7sti7an 7F., Wernau
 04.05.2012 07:41 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 03.05.2012 19:33 ., München
 03.05.2012 19:41 ., Garlstorf
 03.05.2012 22:28 Lars7 T.7, Oerel
 03.05.2012 22:38 Chri7sti7an 7F., Wernau
 03.05.2012 22:59 Lars7 T.7, Oerel
 03.05.2012 19:57 Chri7sti7an 7F., Wernau
 03.05.2012 20:40 Mari7o R7., Regis-Breitingen
 03.05.2012 20:59 Chri7sti7an 7F., Wernau
 04.05.2012 06:44 Udo 7B., Aichhalden
 08.05.2012 06:44 Jens7 N.7, Ohorn
 03.05.2012 22:28 Ralf7 H.7, Drebkau
 05.05.2012 17:00 Thom7as 7K., Hermeskeil
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