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ThemaSchweigepflicht für Feuerwehrs - war: Grenzen der Schweigepflicht38 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Schweigepflicht für Feuerwehr und Rettungsdienst - ganz anders, als viele meinen
  •  
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg724566
    Datum14.05.2012 10:0120524 x gelesen
    hallo,

    im vorhergehenden Thread ( 'Grenzen der Schweigepflicht' ) wird ja auf die Schweigepflicht der das Rettungsdienstpersonal unterliegt Bezug genommen.

    Ich möchte jetzt den Focus auf den "normalen" Feuerwehrangehörigen lenken.

    Dazu mal ein konstruierter Fall:

    Während eines Einsatzes bemerkt ein Feuerwehrangehöriger was Ungewöhnliches.

    Das könnte z.B. Folgendes sein:

    - ein Passant fährt mit dem Fahrrad an einer Einsatzstelle (mit Brandstiftung) vorbei und transportiert einen Benzinkanister auf dem Gepäckträger

    - die Einsatzkraft bemerkt beim Unfallfahrer die Alkoholfahne

    - der Angriffstruppmann sieht beim Nachlöschen auf dem Heuboden einen Kerzenstummel

    - Beim Spreizen am Unfallauto fällt dem Feuerwehrangehörigen auf das die Bremsleitung angefeilt ist.

    - der innere Retter bemerkt das der Sicherheitsgurt nicht angelegt war

    - zufällig hört der Feuerwehrangehörige ein Gespräch zwischen der Polizei und einem Zeuge mit und bemerkt das das was der Zeuge erzählt nicht stimmen kann

    und der Klassiker:

    - Bei der Vornahme des ersten Rohrs steht man plötzlich mitten in der Hanfplantage ;-)


    Wie verhält der Feuerwehrangehörige sich nun richtig?

    - er gibt die Info direkt an die Polizei weiter

    - er informiert seine direkte Führungskraft

    - er hält sein Mund (wg. Schweigepflicht)


    Mir ist klar das bei den meisten der oben aufgeführten Fallbeispiele der gesunde Menschenverstand das Verhalten des Feuerwehrangehörigen vorgibt und in der Realität die Sache doch recht locker gesehen wird.

    Oft kann man solche Themen auch recht dezent auf dem kleinen Dienstweg unter vier Augen klären und den Ermittlungsbehörden damit einen wichtigen Hinweis zukommen lassen.

    Auch wenn man damit gegen geltendes Recht verstoßen würde dürfte da dann wo kein Kläger da kein Richter zutreffen.

    Mit interessiert es jetzt aber wo da nun für uns Feuerwehrangehörigen die rechtliche Grenze liegt ab der es für uns persönlich kritisch wird.



    MkG Jürgen Mayer

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    AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen724568
    Datum14.05.2012 10:1415579 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Jürgen M.- er hält sein Mund (wg. Schweigepflicht)

    ein Großteil dessen was du da schreibts hat nichts mit irgendeiner Schweigepflicht zu tun. Hier wird der FA dienstlich tätig und kann daher dienstlich bekannt gewordene Dinge auch auf dem Dienstweg weiter geben.

    "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

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    AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen724570
    Datum14.05.2012 10:1614831 x gelesen
    Meines Wissens unterliegt die Feuerwehr nicht der Schweigepflicht, wie man sie aus der Medizin kennt. Wir müssen uns lediglich an Spielregeln des Datenschutzes etc. halten.

    Aus diesem Grund ist es unsere Pflicht Straftaten zur Anzeige zu bringen. Soll heißen, die Ermittlungsbehörden bei der Arbeit zu unterstützen. Und das geschieht m. E. auf dem Dienstweg.
    Andernfalls könnte man wegen der Vereitelung einer Straftat Ärger bekommen.
    Ich habe es schon einige Male erlebt, dass die Kripo direkt nachdem man das PA abgelegt hat, die ersten Fragen gestellt hat. Als Teil der Staatsmacht muss man diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten.
    Mittlerweile habe ich mir angewöhnt nach solchen Befragungen/Einsätzen Notizen zu machen, damit man später nichts falsches erzählt und womöglich einem Unschuldigen einen Strick dreht.

    Etwas anders sieht es auch, wenn man im Rahmen einer PSNV-Einheit unterwegs ist und vor Ort Unfallbeteiligte betreut. Auch hier hat eigentlich nur ein Geistlicher eine Schweigepflicht. Aber was macht man, wenn man dem Betroffenen versichert, dass man für ihn da ist. Und er gesteht einem, dass er getrunken hat. Verwendet man dieses Wissen bei der POL, macht man sich wahnsinnig unglaubwürdig und die Gefahr besteht, dass niemand mehr mit einem sprechen möchte. Aber man könnte ja auch im Zweifelsfall alles vergessen haben, worüber man gesprochen hat.

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg724572
    Datum14.05.2012 10:3414864 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Oft kann man solche Themen auch recht dezent auf dem kleinen Dienstweg unter vier Augen klären und den Ermittlungsbehörden damit einen wichtigen Hinweis zukommen lassen.

    Man darf (und muß) das in quasi allen genannten Fällen sogar auf dem "großen Dienstweg" tun.
    Das sind alles Informationen, die dienstlich! weitergegeben werden können und müssen.
    d.h. zunächst Info an den Vorgesetzten, damit der das ganze einordnet und die allgemeine Info an die Polizei wieder gibt. Das sollte schon korrdinrt erfolgen und ist sowas wie eine "Lagemeldung". In sofern erwarte ich auch, dass diese Meldung an den Vorgesetzten selbständig gemacht wird, wenn einem FM etwas auffällt. Und man wird ggf. der Polizei für eine Befragung zur Verfügung stehen und dort ganz normal als Zeuge aussagen.


    Geschrieben von Jürgen M.Mit interessiert es jetzt aber wo da nun für uns Feuerwehrangehörigen die rechtliche Grenze liegt ab der es für uns persönlich kritisch wird.

    Für uns gelten i.d.R. bei unserer Tätigkeit die besonderen Regelungen betreffend der Schweigepflicht des Arztes (und seines Hilfspersonals) nicht. Unsere "Schweigepflicht" ist nur die Verschwiegendheitspflichts gegenüber außenstehenden Dritten.

    Die Grauzone ist dort, wo wir auch "medizinisch" tätig werden. Wo also der Fw-RettSan oder der Fw-RettAss im Rahmen seiner Tätigkeit an medizinische Informationen gelangt, die einerseits der Schweigepflicht unterliegen, andererseits ermittlungsseitig relevant sind.

    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


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    AutorMarc8 M.8, Heidenheim a. d. Brenz / Baden-Württemberg724573
    Datum14.05.2012 10:3415012 x gelesen
    Ich sehe das wie Matthias, die meisten der genannten Fälle haben nichts mit einer Schweigepflicht für FM zu tun. Unter eindeutige Schweigepflicht fällt für mich eher die Messiewohnung, der abgebrochene Handschellenschlüssel beim etwas anderen Schäferstündchen oder diverse Auffindesituationen verstorbener Personen.

    Ein Grenzfall der mir spontan einfällt und bei dem es wesentlich schwieriger sein dürfte wäre z.B., wenn die FW (so wie ja kürzlich in Schleswig-Holstein geschehen) "Hot Spots" oder ähnliches findet und von oben (Politik, Landratsamt, Bürgermeisteramt usw.) einen Maulkorb verhängt bekommt oder das berühmte "für Anwohner besteht keine Gefahr", wenn ein Messtrupp zu einem völlig anderen Ergebnis kommt..

    Hier ist es m.E. der beste Weg mit Vorgesetzten/Einsatzleitung zu sprechen. Schon alleine weil man als eingesetzter FM (SB) von der "Front" aus eine Lage oft gar nicht umfassend überblicken kann.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg724574
    Datum14.05.2012 10:3714440 x gelesen
    hallo,

    falls es nicht deutlich rübergekommen ist:

    ich beziehe mich da ausdrücklich auf die Schiene Einsatzkräfte -> Polizei bzw. Ermittlungsbehörden

    Die Schweigepflicht gegenüber der Bevölkerung usw. ist klar. Da sehe ich jetzt keinen Diskussionsbedarf.

    MkG Jürgen Mayer

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg724575
    Datum14.05.2012 10:4014438 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Christian F.Die Grauzone ist dort, wo wir auch "medizinisch" tätig werden. Wo also der Fw-RettSan oder der Fw-RettAss im Rahmen seiner Tätigkeit an medizinische Informationen gelangt, die einerseits der Schweigepflicht unterliegen, andererseits ermittlungsseitig relevant sind.

    Jetzt sind wir an einem interessanten Punkt.

    da möchte ich jetzt mal ins Detail gehen:

    Ich als "normaler" FW-Angehöriger bemerke beim Unfallfahrer die Alkoholfahne

    Der neben mir arbeitende RettungsAss fällt dies auch auf.

    Wenn ich das mit den Rechtslagen richtig kapiert habe:

    - darf ich der Polizei einen entsprechenden Hinweis geben

    und

    - der RettAss muss den Mund halten

    MkG Jürgen Mayer

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg724576
    Datum14.05.2012 10:4214752 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Matthias O.ein Großteil dessen was du da schreibts hat nichts mit irgendeiner Schweigepflicht zu tun.

    Ist mir schon klar. Hab aber bewusst einige Beispiele mit grosser Bandbreite gewählt.

    MkG Jürgen Mayer

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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY724584
    Datum14.05.2012 10:5914947 x gelesen
    Servus Jürgen,

    im Laufe meiner Tätigkeit in der FF habe ich nicht lange gebraucht, um zu merjen, dass alle FM(SB) mit der Zeit zu "Waschweibern" mutieren. Wie lange dauert es, bis irgendeiner deiner Punkte nicht mal einem Beteiligten über die Zunge flutscht? Und von da zum Staatsanwalt dauerts nicht lang.
    So geschehen z.B. bei einem Brand, bzw. Brandserie, wo einer am Stammtische spaßeshalber sagte, er wisse wer der Brandstifter sein. So schnell konnte man damas gar nicht schauen, war die Polizei zur Befragung da.

    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg724585
    Datum14.05.2012 11:0214544 x gelesen
    hallo,

    ich bezieh mich in diesem Thread ausdrücklich nicht auf die, in meinen Augen eindeutige Schweigepflicht, nach "Aussen" - damit mein ich auch den Stammtisch.

    Meine Fragestellung bezieht sich auf die Informationsweitergabe an die Polizei. Da gibt es doch sicherlich einen grossen Unterschied zum Stammtisch ;-)

    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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    AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen724595
    Datum14.05.2012 11:4814497 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.
    Meine Fragestellung bezieht sich auf die Informationsweitergabe an die Polizei.
    Ich hab da vor Urzeiten insbesondere während meines AGT-Lehrganges mal beigepult bekommen, daß selbst an die Polizei keine Informationen gegeben werden. Frag mich jedoch bitte nicht nach einer Rechtsgrundlage. Wenn dann Informationsweitergabe nur an den GeFü/Einsatzleiter.
    Etwas anders sieht es für mich aus, wenn der Einsatzleiter gleich mit der Polizei im Schlepp ankommt und fragt was man drinnen gesehen hat. Auch schon gehabt. Erste Frage der Polizei: "was habt ihr drinnen gesegen?", spontane Antwort meinerseits: "Rauch, sonst nix!" :-)

    Gruß
    Lars

    "Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
    J. Dalhoff

    ****************************************************************************
    Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
    Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 724596
    Datum14.05.2012 11:5914398 x gelesen
    Hallo!

    Man sollte sich nicht unbedingt auf eine nicht existente Schweigepflicht gegenüber den Polizei- bzw. Ermittlungsbehörden berufen.

    Wenn während eines Einstzes der Verdacht besteht, das Straftaten begangen wurden ist die umgehend der entsprechenden Behörde zu melden.

    Schweigen kann Beihilfe sein!

    Gruß vom Berg

    Jakob

    "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
    >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW724607
    Datum14.05.2012 13:1214217 x gelesen
    Geschrieben von Lars T.Ich hab da vor Urzeiten insbesondere während meines AGT-Lehrganges mal beigepult bekommen, daß selbst an die Polizei keine Informationen gegeben werden. Frag mich jedoch bitte nicht nach einer Rechtsgrundlage. Wenn dann Informationsweitergabe nur an den GeFü/Einsatzleiter.

    Das bezieht sich wohl eher auf den "Eigenunfall". Da wird man dann als FA und Behörde gegenüber der anderen Behörder schweigsam:-)

    Gruß
    Thomas

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorHelm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern724627
    Datum14.05.2012 15:1014290 x gelesen
    Hallo,
    Geschrieben von Lars T.Ich hab da vor Urzeiten insbesondere während meines AGT-Lehrganges mal beigepult bekommen, daß selbst an die Polizei keine Informationen gegeben werden. Frag mich jedoch bitte nicht nach einer Rechtsgrundlage. Wenn dann Informationsweitergabe nur an den GeFü/Einsatzleiter.Würde ich auch so machen (über GR/EL), weil:
    - die sprechen die gleiche Sprache wie ich
    - die haben ggf. weitere Informationen
    - und haben u.U. mehr Zeit die Lage der Polizei zu verdolmetschen

    MkG Helmut

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    AutorAndr8eas8 L.8, Sindelfingen / B/W724632
    Datum14.05.2012 17:0014307 x gelesen
    Geschrieben von Christian F.Die Grauzone ist dort, wo wir auch "medizinisch" tätig werden. Wo also der Fw-RettSan oder der Fw-RettAss im Rahmen seiner Tätigkeit an medizinische Informationen gelangt, die einerseits der Schweigepflicht unterliegen, andererseits ermittlungsseitig relevant sind.
    Das Thema ist auch spannend bei ILS. FWler andere Schweigepflicht als RDler?
    Noch spannender FWler Beamter RDler Angestellter? Unterschiede?
    Fragen über Fragen.

    Wir können nicht alles, aber beim Rettungsdienst sind wir die Profis!
    Andreas Leutwein

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    AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen724639
    Datum14.05.2012 18:0314135 x gelesen
    Geschrieben von Jakob T.
    Schweigen kann Beihilfe sein!
    Es geht ja auch nicht um´s Verschweigen....

    Geschrieben von Jakob T.
    Man sollte sich nicht unbedingt auf eine nicht existente Schweigepflicht gegenüber den Polizei- bzw. Ermittlungsbehörden berufen.
    sondern den "Melde- und Dienstweg" einzuhalten und der geht nun mal zunächst über den Einheitsführer respektive GF/ZF/EL.

    Gruß
    Lars

    "Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
    J. Dalhoff

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    Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
    Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY724643
    Datum14.05.2012 18:1114168 x gelesen
    Servus,

    das wäre bestimmt für viele interessant.
    Wir hatten doch hier früher auch den (die) einen(e) RA(in). Die sollte das doch beantworten können?

    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen724655
    Datum14.05.2012 19:4415292 x gelesen
    Geschrieben von Lars T.Frag mich jedoch bitte nicht nach einer Rechtsgrundlage.

    Für Hessen:

    § 24 HGO

    § 24
    Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

    (2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

    (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, eines Landes, der Gemeinde oder eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

    (4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

    Viele Grüße

    Christian

    Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

    besucht die Feuerwehr Steinbach


    "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
    (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW724677
    Datum14.05.2012 22:1014525 x gelesen
    Prost Mahlzeit.

    Geschrieben von Jakob T.Man sollte sich nicht unbedingt auf eine nicht existente Schweigepflicht gegenüber den Polizei- bzw. Ermittlungsbehörden berufen.

    Man sollte sich vor allem in Rechtsfragen nicht auf Stammtisch-Meinungen berufen sondern sich über die Rechtslage informieren!

    Geschrieben von Jakob T.Wenn während eines Einstzes der Verdacht besteht, das Straftaten begangen wurden ist die umgehend der entsprechenden Behörde zu melden.

    Was du hier propagierst, ist in bestimmten Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

    siehe §203 StGB, Absatz 2 Nummer 1 und 2.

    (gerne auch in Verbindung mit der PDV810, Nr. 1.4.4...)

    Geschrieben von Jakob T.Schweigen kann Beihilfe sein!

    Für diese Behauptung bitte ich um einen Beleg.

    Lediglich §138 StGB stellt für eine ganz geringe Auswahl bestimmter Straftaten eine Anzeigepflicht her, wenn die Taten noch verhindert werden können. Das hat aber nichts mit den hier diskutierten Situationen zu tun.

    Zusammenfassend:
    Wenn man nicht gefragt wird, braucht man in den allermeisten Fällen auch nichts zu sagen.

    Wenn man gefragt wird, steht nicht nur die Schweigepflicht, sondern vor allem ein Zeugnisverweigerungsrecht im Mittelpunkt des Interesses.

    Gruß,
    Henning

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW724684
    Datum14.05.2012 23:4614379 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.Wenn man gefragt wird, steht nicht nur die Schweigepflicht, sondern vor allem ein Zeugnisverweigerungsrecht im Mittelpunkt des Interesses.

    Diese Unterscheidung ist durchaus nicht nur von theoretischer Relevanz.
    Nicht alle Personengruppen, die einer Schweigepflicht unterliegen haben nach StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes.

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    AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen724733
    Datum15.05.2012 19:2113546 x gelesen
    Geschrieben von Andreas L.Das Thema ist auch spannend bei ILS. FWler andere Schweigepflicht als RDler?
    Noch spannender FWler Beamter RDler Angestellter? Unterschiede?


    Das sollten alles RA sein. Für die gilt Schweigepflicht nach §203 Abs. 1 StGB.

    Gruß
    Ingo

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 724734
    Datum15.05.2012 19:4013468 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Henning K.Was du hier propagierst, ist in bestimmten Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

    Also lieber erst mal nichts sagen und abwarten? Auch wenn "Rudi Raser" strunzbesoffen war, "Janek Junky" eine Hanfplantage unterhält oder "Willi Waffennarr" Munition im Keller hortet?

    Geschrieben von Henning K.Wenn man nicht gefragt wird, braucht man in den allermeisten Fällen auch nichts zu sagen.

    Was wären denn die Fälle, in denen man ungefragt Auskunft geben darf?

    Geschrieben von Henning K.Wenn man gefragt wird, steht nicht nur die Schweigepflicht, sondern vor allem ein Zeugnisverweigerungsrecht im Mittelpunkt des Interesses.

    In wie weit ist das für Einsatzkräfte relevant?
    Welche §§ wären hier relevant?

    Gruß vom Berg

    Jakob

    "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW724735
    Datum15.05.2012 19:4313511 x gelesen
    Geschrieben von Christian F.Die Grauzone ist dort, wo wir auch "medizinisch" tätig werden. Wo also der Fw-RettSan oder der Fw-RettAss im Rahmen seiner Tätigkeit an medizinische Informationen gelangt, die einerseits der Schweigepflicht unterliegen, andererseits ermittlungsseitig relevant sind.

    Auf Ärzte bezogen gab es schon folgende Konstellation:
    Arzt kommt als Ersthelfer dazu, gibt sich als Arzt zu erkennen woraufhin der PAtient ihm diverse Dinge anvertraut, die die Polizei später zu seinem Nachteil nutzt.
    Man kam zu dem Ergebnis, dass ab dem Zeitpunkt, als sich der Ersthelfer als Arzt zu erkennen gegeben hat ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden ist, dass gegenüber einem normalen Ersthelfer so zustande gekommen wäre. Die Scheigepflicht des ersthelfenden Arztes wurde also bejaht.

    Die Konstellation "Feuerwehrmann wird als RettAss innerhalb eines normalen Einsatzes tätig" ist dann noch spezieller, so dass ich nicht glaube, dass es hierzu bereits Urteile oder Rechtsgutachten gibt.

    Ich kann mich bislang übrigens an keinen Fall erinnern, wo das mit der Schweigepflicht und der Entscheidung darüber ein Problem gewesen wäre.
    Den Vorgesetzten Fragen ist so rein von der Praxis her meistens eine gute Idee.
    Ansonsten hat ja eigentlich jede Behörde einen Juristen, der zeitnah gefragt werden kann.

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    AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW724736
    Datum15.05.2012 19:5713680 x gelesen
    Geschrieben von Jakob T.Also lieber erst mal nichts sagen und abwarten? Auch wenn "Rudi Raser" strunzbesoffen war, "Janek Junky" eine Hanfplantage unterhält oder "Willi Waffennarr" Munition im Keller hortet?

    Die Schweigepflicht ist vom Gesetzgeber bewußt sehr hoch aufgehangen.
    Wie hoch konnte man am Brandanschlag auf das Asylbewerberheimes in Lübeck sehen.
    Das Strafverfolgungsinteresse des Staates steht grundsätzlich gegenüber der Schweigepflicht zurück. Auch bei Tötungsdelikten!

    Einschränkungen gibt es, die hat Henning auch erwähnt:
    Geschrieben von Jakob T.Was wären denn die Fälle, in denen man ungefragt Auskunft geben darf?
    Das sind die Fälle, in denen eine nicht-Anzeige strafbar wäre:
    Geschrieben von StGB §138 nichtanzeige geplanter Straftaten http://dejure.org/gesetze/StGB/138.html

    Geschrieben von Jakob T.In wie weit ist das für Einsatzkräfte relevant?
    Welche §§ wären hier relevant?

    Es klingt etwas abstrus, aber: nicht jeder, der von sich aus nicht's sagen darf, darf auch die Aussage verweigern wenn er vom Richter oder Staatsanwaltschaft gefragt wird.

    Kleines Beispiel?
    Als Rettungsassistent habe ich eine Schweigepflicht. Sogar eine, die sich nicht nur darauf stützt, dass ich als "Helfer des Arztes" tätig werde, sondern eine eigene, als "Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,"
    Daher habe ich auch bei einem Einsatz bei dem kein Arzt involviert ist eine Schweigepflicht (Versorgung in der Whg, Patient verweigert die Mitfahrt, sieht also auch keinen Arzt im Krankenhaus).
    In der StPO (§52, §53, §53a) ist abschliesend genannt, wer das Zeugnis verweigern darf. Da stehe ich als Rettungsassistent nicht drinnen, sondern nur über §53a als Helfer der Arztes. Wenn jetzt kein Arzt dabei war, besteht nach Meinung diverser Juristen [1] für den RettAss kein Zeugnisverweigerungsrecht.
    Der "FEuerwehrmann" steht da übrigens auch nicht drinnen.



    Grüße

    Manuel

    [1] In der Juristerei ist alles, bis auf ein Urteil des jeweils höchsten Gerichtes nur eine MEinung :-)

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 724737
    Datum15.05.2012 20:0813379 x gelesen
    Hallo!

    Danke, jetzt wird mir einiges klarer.

    Gruß vom Berg

    Jakob

    "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
    >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW724738
    Datum15.05.2012 20:3513369 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Manuel S.Das sind die Fälle, in denen eine nicht-Anzeige strafbar wäre:
    Geschrieben von StGB §138 nichtanzeige geplanter Straftaten http://dejure.org/gesetze/StGB/138.html


    Vermutlich ist über den rechtfertigenden Notstand auch in anderen Fällen eine Aussage zulässig, wenn man damit erhebliche Gefahren abwehren kann.

    Ob und in welchen Fällen das schonmal so entschieden wurde, mag aber bitte jemand anderes herausfinden. Hier sehe ich im Zweifel auch den sturzbetrunkenen Autofahrer, der seine Fahrt fortstetzen will. (notfalls auch in Verbindung mit §127 StPO i.V.m. 316 StGB)

    Gruß,
    Henning

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg724739
    Datum15.05.2012 21:0013346 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Henning K.Hier sehe ich im Zweifel auch den sturzbetrunkenen Autofahrer, der seine Fahrt fortstetzen will.

    Mal weg von den Gesetzen - in einem solchen Fall könnte ich ein Schweigen mit meinem Gewissen nicht vereinbaren.

    => Gerfahr verhüten indem die zuständige Stelle ( = Polizei) informiert wird und diese dann unverzüglich handeln kann

    MkG Jürgen Mayer

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    AutorJan 8M., Saarbrücken / Saarland724746
    Datum15.05.2012 22:5913293 x gelesen
    Hallo,

    für das Saarland gilt der Erlass zur Verschwiegenheit der Hier einzusehen ist.

    Dieser verneint eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber Aufsichtsbehörden und anderen Ermittelungsbehörden.

    Gruß Jan

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    AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland724752
    Datum16.05.2012 07:5113208 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.=> Gerfahr verhüten indem die zuständige Stelle ( = Polizei) informiert wird und diese dann unverzüglich handeln kann



    Das kann ich als Arzt ganz einfach durchführen: Zwangsmassnahmen im Sinne einer "Nicht-Zurechungsfähigkeit" und nicht, um eine Straftat zu verhindern. Somit ist es kein Problem, die Pol hinzuzuziehen und gleichzeitig die Rechtssicherheit zu wahren. Ich verhindere ja damit einen möglichen Selbstschaden des Patienten. Gleiches empfehle ich zu tun, wenn "Dein Pyromane mit dem Benzinkanister auf Fahrrad" stürzt und eine mediz. Behandlung benötigt:
    Pyromanie als psych. Erkrankung werten - Zwangseinweisen mit Pol (je nach Bundesland) und die endgültige Bewertung (ob Fehldiagnose z.B.) anderen überlassen. So sind in Deutschland schon diverse Patienten kurze Zeit in der Klapse gelandet (auch mit meinem Zutun).
    Ausserdem: Wenn man den Einweiser verklagt, kommen auch die ganzen Umstände ans Licht!

    Mein aktuelles Lieblingszitat: "Der Brand im Kernreaktor blieb unentdeckt, da die Brandmeldeanlage nachts abgeschaltet war und es keinen Verantwortlichen für den Reaktor gab."

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    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg724754
    Datum16.05.2012 08:3313249 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Henning K.Was du hier propagierst, ist in bestimmten Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

    siehe §203 StGB, Absatz 2 Nummer 1 und 2.

    (gerne auch in Verbindung mit der PDV810, Nr. 1.4.4...)


    Ich bin jetzt etwas verwirrt. Ich bin kein Jurist, aber so wie ich den §203 und die PDV810 lese, darf ich die Dinge, die ich dienstlich erfahre natürlich nicht Öffentlich machen oder z.B. am Stammtisch weitergeben.
    Aber ich kann daraus nicht ablesen, dass ich als Feuerwehrmann (nicht im Rettungsdienst tätig) keine relevanten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben darf.

    Gibt es hier irgendwo nähere Details (Kommentierung) oder Urteile?

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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    AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen724756
    Datum16.05.2012 08:5413287 x gelesen
    Geschrieben von Thorsten H.Aber ich kann daraus nicht ablesen, dass ich als Feuerwehrmann (nicht im Rettungsdienst tätig) keine relevanten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben darf.

    Gibt es hier irgendwo nähere Details (Kommentierung) oder Urteile?


    § 24 HGO (gilt natürlich nur für Hessen...)

    (2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

    Viele Grüße

    Christian

    Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

    besucht die Feuerwehr Steinbach


    "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
    (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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    AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg724771
    Datum16.05.2012 12:3013179 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Christian F.(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

    OK. Ich gehe aber davon aus, dass der Bürgermeister die Genehmigung nur verweigern darf, wenn wichtige Interessen der Stadt/Gemeinde dagegen sprechen.

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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    AutorMart8in 8D., Dinslaken / NRW724773
    Datum16.05.2012 13:1513119 x gelesen
    Hallo,

    anders gefragt:

    Der Bürgermeister kann mir also untersagen, vor Gericht auszusagen?

    Habe da meine Zweifel....

    Was sollen das für Interessen sein?


    Gruß

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg724782
    Datum16.05.2012 13:4813056 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Martin D.Der Bürgermeister kann mir also untersagen, vor Gericht auszusagen?
    Habe da meine Zweifel....


    nicht nur du ...

    Geschrieben von Martin D.Was sollen das für Interessen sein?
    z.B. wenn es um Haftungsfragen geht

    Feuerwehrs verursacht einen Schaden. Der Geschädigte möchte Schadensersatz und klagt.

    Da könnte ich mir schon Konstellationen vorstellen wo ein Bürgermeister einen Maulkorb verhängen möchte. Sei es nur um um eine Schadensersatzzahlung rumzukommen.

    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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    AutorMart8in 8D., Dinslaken / NRW724783
    Datum16.05.2012 13:5013036 x gelesen
    Hallo Jürgen,

    er kann es ja versuchen. Aber ob das wirklich rechtens ist?

    Wo sind denn die Kollegen mit dem Juristischen Fachwissen :-)

    GRuß

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg724797
    Datum16.05.2012 14:5713218 x gelesen
    Geschrieben von Martin D.Der Bürgermeister kann mir also untersagen, vor Gericht auszusagen?

    Nein. Der Bürgermeister wird Dir kann Dir die Genehmigung vor Gericht auszusagen verweigern.
    Er muß es nicht ausdrücklich verbieten, sondern im Gegenteil sogar ausdrücklich genehmigen.

    Das findet sich sogar in der Strafprozeßordnung (§54 Abs. 1 StPO) wieder. Ferner müßten die einschlägigen Vorschriften aus den Landesbeamtengesetzen und artverwandten Vorschriften da rein spielen.


    Geschrieben von Martin D.Was sollen das für Interessen sein?

    Beispiel: Kraftfahrer verursacht auf Einsatzfahrt einen tödlichen Verkehrsunfall. Bis auf Name, Geburtsdatum, Anschrift und Dienststelle darf er keine Aussagen zum Unfallhergang machen, da sich daraus ggf. ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde als Dienstherren i.S.d. Amtshaftung ergibt.

    Das sollte man in den entsprechenden Anweisungen für Kraftfahrer als Dienststelle auch noch mal ausdrücklich niederschreiben und die Kraftfahrer regelmäßig darüber belehren.

    Bei allen anderen Dingen die ein FM im Einsatz so anstellen kann ist hoffentlich ein Vorgesetzter dabei, der ggf. darauf hinweist, dass vor der Freigabe durch den Bürgermeister oder das Rechtsamt keine Aussagen durch den FM getätigt werden.

    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


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    AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz724851
    Datum17.05.2012 13:2713041 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Christian F. muß es nicht ausdrücklich verbieten, sondern im Gegenteil sogar ausdrücklich genehmigen.

    Das findet sich sogar in der Strafprozeßordnung (§54 Abs. 1 StPO) wieder. Ferner müßten die einschlägigen Vorschriften aus den Landesbeamtengesetzen und artverwandten Vorschriften da rein spielen.


    Korrekt, dem ist nichts hinzuzufügen.

    Dies gilt übrigens nicht nur "vor Gericht", sondern z.B. auch bei polizeilichen Vernehmungen etc.

    MfG, Thomas

    Dies ist ausschließlich meine private Meinung

    Ein Mensch, der mehr an die anderen denkt, ist dadurch selbst sehr viel ausgeglichener, ruhiger und glücklicher als Menschen, die immer nur an sich selbst denken. (Dalai Lama)

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern793841
    Datum15.08.2014 17:3610488 x gelesen
    Hallo,


    Geschrieben von Jürgen M.Ich möchte jetzt den Focus auf den "normalen" Feuerwehrangehörigen lenken.

    Dazu mal ein Praxisbeispiel aus der Schweiz.


    Viele Grüße
    Christian


    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!

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     13.05.2012 22:55 Tobi7as 7L., Schwetzingen Grenzen der Schweigepflicht
     14.05.2012 10:01 Jürg7en 7M., Weinstadt
     14.05.2012 10:14 Matt7hia7s O7., Waldems
     14.05.2012 10:34 Marc7 M.7, Heidenheim a. d. Brenz
     14.05.2012 10:42 Jürg7en 7M., Weinstadt
     14.05.2012 10:16 Max 7M., Hannover
     14.05.2012 10:34 Chri7sti7an 7F., Wernau
     14.05.2012 10:40 Jürg7en 7M., Weinstadt
     14.05.2012 17:00 Andr7eas7 L.7, Sindelfingen
     14.05.2012 18:11 Anto7n K7., Mühlhausen
     15.05.2012 19:21 Ingo7 z.7, Handeloh
     15.05.2012 19:43 ., Dortmund
     14.05.2012 10:37 Jürg7en 7M., Weinstadt
     14.05.2012 10:59 Anto7n K7., Mühlhausen
     14.05.2012 11:02 Jürg7en 7M., Weinstadt
     14.05.2012 11:48 Lars7 T.7, Oerel
     14.05.2012 11:59 Jako7b T7., Bischheim
     14.05.2012 18:03 Lars7 T.7, Oerel
     14.05.2012 22:10 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     14.05.2012 23:46 ., Dortmund
     15.05.2012 19:40 Jako7b T7., Bischheim
     15.05.2012 19:57 ., Dortmund
     15.05.2012 20:08 Jako7b T7., Bischheim
     15.05.2012 20:35 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     15.05.2012 21:00 Jürg7en 7M., Weinstadt
     16.05.2012 07:51 ., Viskafors
     16.05.2012 08:33 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     16.05.2012 08:54 Chri7sti7an 7F., Fürth
     16.05.2012 12:30 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     16.05.2012 13:15 ., Dinslaken
     16.05.2012 13:48 Jürg7en 7M., Weinstadt
     16.05.2012 13:50 ., Dinslaken
     16.05.2012 14:57 Chri7sti7an 7F., Wernau
     17.05.2012 13:27 Thom7as 7K., Hermeskeil
     14.05.2012 13:12 Thom7as 7E., Nettetal
     14.05.2012 15:10 Helm7ut 7R., Ezelsdorf
     14.05.2012 19:44 Chri7sti7an 7F., Fürth
     15.05.2012 22:59 Jan 7M., Saarbrücken
     15.08.2014 17:36 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
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