News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Feuerwehr und Rettungsdienst Bedarfsplanung - rechtliche Aspekte | 3 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Andr8eas8 M.8, Germing / | 726667 | |||
Datum | 05.06.2012 09:39 | 2831 x gelesen | |||
Guten Tag zusammen, ich beschäftige mich gerade mit dem Thema Bedarfsplanung. Dabei sind mir einige Punkte unter dem rechtlichen Aspekt betrachtet nicht ganz klar. In einigen Ländergesetzen zum Rettungsdienst ist die Forderung nach einem Bedarfsplan wortwörtlich verankert (NRW) in anderen wiederum ist von "entsprechend dem Bedarf" die Rede. Wie verhält es sich nun wenn der Leistungsträger per Gesetz verpflichtet ist einen Bedarfsplan aufzustellen, dieser Forderung aber nicht nachkommt? Konsequenzen? Wie ist die rechtliche Bewertung und die Konsequenzen, wenn ein Bedarfsplan aufgestellt wird, dieser aber nicht eingehalten wird (weniger Fahrzeuge eingesetzt als im Bedarfsplan errechnet) und es a) zu einem Schaden kommt (Person verstirbt da RD zu spät) b) es zu keinem Schaden kommt Welchen rechtlichen Charakter hat ein Bedarfsplan, und zu welchen juristischen Bewertungen kann er herangezogen werden ("Gutachtencharakter"?) Gibt es Urteile zum Thema Bedarfsplanung? Vielen Dank. Andreas | |||||
| |||||
Autor | Max 8M., Hannover / Niedersachsen | 726669 | |||
Datum | 05.06.2012 09:59 | 1290 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas M.a) zu einem Schaden kommt (Person verstirbt da RD zu spät) Es könnte zu strafrechtlichen Konsequenzen für die entsprechenden politischen und juristischen Verantwortlichen kommen. Geschrieben von Andreas M. b) es zu keinem Schaden kommt Die Aufsichtsbehörde kann eingeschaltet werden, sie wird ein Interesse an der Einhaltung der Bedarfspläne haben. Im Bereich der Feuerwehr habe ich mal mit der Ortswehrführung einer Wehr eine Stellungnahme geschrieben und diese an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet. Die haben nicht lange gefackelt und eine Überarbeitung sowie eine Stellungnahme gefordert. Letztlich ist es aber schwer eine Behörde zur Umsetzung der eigenen Entscheidungen zu zwingen. | |||||
| |||||
Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 726673 | |||
Datum | 05.06.2012 10:22 | 1518 x gelesen | |||
Moin! Geschrieben von Andreas M. Wie verhält es sich nun wenn der Leistungsträger per Gesetz verpflichtet ist einen Bedarfsplan aufzustellen, dieser Forderung aber nicht nachkommt? Konsequenzen? Ein Fall für die Aufsichtsbehörde. Diese kann die Gemeinde zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichten. Bis eben (Blick ins Gesetz) wäre ich auch noch von einem Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde ausgegangen. Dieses ist in NRW jedoch ausdrücklich nur für Großschadensereignisse aufgenommen worden. Allerdings ist die Regelung in § 123 GO NRW mit dem Ersatzvornahmerecht der Aufsicht so weit gefasst ("Erfüllt die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht ...") dass man vermutlich doch von einem Ersatzvornahmerecht ausgehen kann, da es sich bei der Erstellung eines Brandschutzbedarfsplans um eine kraft § 22 FSHG NRW obliegende Aufgabe/Pflicht handelt. Geschrieben von Andreas M. Wie ist die rechtliche Bewertung und die Konsequenzen, wenn ein Bedarfsplan aufgestellt wird, dieser aber nicht eingehalten wird (weniger Fahrzeuge eingesetzt als im Bedarfsplan errechnet) und es zu b) Ärger für denjenigen, der für die Umsetzung verantwortlich, bis hin zu dienstrechtlichen Maßnahmen. zu a) wie zu b) und eventuell Haftung wenn das grob fahrlässig war, dann evtl. auch eine Strafbarkeit. Hier ist aber die Kausalität und die Beweisbarkeit so weit weg, da es für den konkreten Fall nicht gelingen wird zu erklären, warum dieser Fall nicht in den 10 % Erfüllungsgrad drin war, die sich die Gemeinde "vorbehalten" hat. Bzw. wirst Du den Nachweis nicht führen können, dass ein Fahrzeug mehr genau diesen Schadensfall verhindert hätte. Rechtscharakter ... gute Frage. Ich würde es eher als Satzung der Gemeinde verstehen. Wenn man die Stadt verklagt, wäre der Brandschutzbedarfsplan als "Gutachten" auch nicht unabhängig, da die Gemeinde ihren BSP selbst schreibt. Gruß Sven | |||||
| |||||
|