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Thema | BMA nur ganze Gebäude? | 7 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Haltern / NRW | 727331 | |||
Datum | 10.06.2012 12:22 | 4873 x gelesen | |||
Hallo, mir stellt sich eine Frage. In meiner Firma soll / möchte / muss ich von seiten des Versicheres eine BMA installieren um in eine für mich viel günstigere Prämienstufe zu kommen. Nun besteht bei mir eine kombinierte Nutzung aus Gewerbe im Erdgeschoss, Büro und Sozialräume im 1. OG und Wohnungen im 2 - 4. OG Nun stellt sich mir die Frage, ob ich die Wohnungen auch an die BMA anschließen muss. Ein Unternehmen, dass mir ein Angebot erstellt hat sagte mir, dass eine BMA immer ein komplettes Gebäude umfassen muss. Einzelne Bereiche wären nicht erlaubt. Ist das wirklich so, oder will man mir einfach eine zu große Anlage verkaufen. Vielen Dank und schönen Sonntag Basti | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Fürth / Hessen | 727333 | |||
Datum | 10.06.2012 12:33 | 3343 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Nun stellt sich mir die Frage, ob ich die Wohnungen auch an die BMA anschließen muss. Ein Unternehmen, dass mir ein Angebot erstellt hat sagte mir, dass eine BMA immer ein komplettes Gebäude umfassen muss. Einzelne Bereiche wären nicht erlaubt. Hm, ich kenne Gebäude, da ist z.B. der Bürotrakt nur mit normalen, vernetzten Rauchmeldern überwacht, die Produktionshalle dagegen Mit Rauchansaugsystem auf die BMA. ZUmindest schien es da so zu funktionieren, allerdings waren die Nutzungseinheiten nicht übereinander sondern links und rechts vom Treppenhaus angeordnet uns somit auch eigene Brandabschnitte... Viele Grüße Christian Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr! besucht die Feuerwehr Steinbach "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann" (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8K., Herten / NRW | 727334 | |||
Datum | 10.06.2012 12:37 | 3233 x gelesen | |||
Hallo Sebastian Frag doch mal beim TÜV nach. Es muss nach Montage der BMA eine Abnahme durch einen Sachverständigen erfolgen.Das macht auch der TÜV. Was sagt die VB Abteilung der Stadt dazu, einfach mal fragen. Was verlangt den denn die Versicherung ? Meine Erfahrung sagt beide Seiten an einen Tisch und dann alles abklären. Der eine sagt hinterher sowollte ich und der andre so. Das Thema hatte ich schon öffter bei meinem Job. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Haltern / NRW | 727349 | |||
Datum | 10.06.2012 14:17 | 3095 x gelesen | |||
Das werde ich nun einmal mit dem für uns zuständigen Mitarbeiter der Abteilung VB sprechen. Danke schon mal für ersten Informationen. Werde uns noch mal mit einem anderen Fachplaner unterhalten Gruß Basti | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, Aspach / Baden-Württemberg | 727383 | |||
Datum | 10.06.2012 18:04 | 2985 x gelesen | |||
Hallo Sebastian, zum einen stellt derjenige die Forderungen auf, der den Nutzen hat. Also einmal genau klären welche Vorgabe Euch die Versicherung für die geänderte Einstufung macht. Das würde ich mir erst mal schriftlich kommen lassen. Gibt dann die erste zwingende Grundlage. (Sofern keine weitere zwingende Vorgaben da sind - Baurecht...) Der Zweite der den Nutzen hat ist die Firma (Produktionsausfall, Gebäudeschaden usw.). Also entweder selbst analysieren oder analysieren lassen was möchte ich als Firma und was macht da auch Sinn. Die dritten Nutzniesser sind die Bewohner der Wohnungen, bzw. der Eigentümer und was er für seine Mieter machen möchte. Was möchte man hier investieren? Wenn Du diese Informationen hast hol die ne Fachfirma die Dir das entsprechend umsetzen und anbieten kann. Diese kann die Anlage nachher auch für die Versicherung attestieren. Eine Sachverständigenabnahme kann dann z.B. von der Versicherung gefordert werden ist aber, zu mindest bei uns, eher nicht die Regel. Meist reichen eindeutige Planungsunterlagen und Attestierung. Zurück zur Frage also, man muss erstmal nix bis es jemand fordert der fordern kann. Wenn der Versicherer sagt Ihr bekommt bessere Konditionen wenn Ihr 5 funkvernetzte Heimrauchmelder reinmacht dann ist das genauso gut (wenn auch sinnbefreit) wie eine Brandmeldeanlage nach DIN 16475 mit flächendeckender Überwachung und Aufschaltung zur Feuerwehr. Also klären was wollen Andere, was wollt Ihr und was ist wirtschaftlich! Gruß Michael Und noch was zum Nachdenken: "Die Erfahrung ist ein strenger Lehrmeister, sie prüft uns bevor sie uns lehrt" Vernon Sanders Law Ich hoffe, dass keiner von Euch die Erfahrung macht schlecht belehrt worden zu sein. | |||||
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Autor | Marc8o S8., Niederneisen / | 727403 | |||
Datum | 10.06.2012 21:18 | 3490 x gelesen | |||
Hallo Sebastian, die DIN 14675, auf welche sich der nach DIN 14675 zertifizierte Planer bezieht enthält 5 Wahlmöglichkeiten - Vollschutz - Teilschutz - (nur) Schutz der Fluchtwege - Einrichtungsschutz - nur Handmelder Grob gesagt bedeutet - Vollschutz => "gesamtes Gebäude, auch inkl. Lüftung" - Teilschutz => " Überwachung eines Brandabschnittes (Grenze sind i.d. Regel F90 Wände und Decken)" - nur Schutz der Fluchtwege => selbsterklärend - Z.B. Schaltschrank, Maschine, Lüftungskanäle - nur Handmelder => selbsterklärend Wird eine BMA in einer Baugenehmigung gefordert, so ist die Kategorie angegeben oder im Zeifel erst mal von "Vollschutz", bzw. nachweislich mit dem Bauamt eine Einigung zu erzielen. auszugehen. Verlangt der Versicherer eine BMA so wird dieser schon die Kategorie oder das Schutzziel (also eine Umschreibung) vorgeben. Wird eine BMA bauaufsichtlich nicht gefordert, so besteht erst einmal auch kein genereller Anspruch, dass die Meldungen unmittelbar zu einer hilfeleistenden öffentlichen Stelle durchgeschaltet werden. In der Praxis würde die hilfeleistende Stelle (Leitstelle oder zwischengeschalteter Konzesionär) Rücksprache mit dem Bauamt halten und die widerrum mit dem VB. Wenn die Anlage nach DIN 14675 errichtet ist, sollten aber keine Bedenken bestehen. Zu der Frage wie es in einem gemischten Gerbäude aussieht (Gewerbe und oben Wohnungen). Eigentlich ganz einfach: Gewerbe, Wohnungen und Treppenräume sind brandschutztechnisch getrennt ( so lange keiner illegal Löcher oder Kanäle ohne Brandschutzqulaität bohrt oder herstellt). Diese brandschutztechnische Trennungen sind: Treppenraumwäne mind. F90, Türen zu Gewerbe und Lager mind. T30, Decken mind. F90, Wände mind. F90. Damit ist der Personenschutz für die Wohnungen gegeben. Wäre das nicht der Fall, bestünde derzeit Baumängel bis hin zur konkreten Gefahrfür Personen (Löcher oder Lüftungsöffnungen ohne Brandschutzklappen im Treppenraum, nicht funktionierende Brandschutztüren in der Treppenraumwand, durch Decken hindurchführende Schächte ohne Deckenschotts usw.). will Ich unterstelle mal deinem Versicherer, dass er in erster Linie nicht die Personen schützen, sondern die Einrichtungen in der Gewerbeeinheit im EG. Klassischer Fall für Teilschutz oder Einrichtungsschutz ausschließlich nur im EG. Hier müsste dein Chef mit dem Sachversicherer genau verhandeln, was überwacht werden soll. Mal angenommen, die Wohnungen sind Eigentumswohnungen. Dann kann der Sachversicherer der Gewerbeeinheit nicht die Überwachung der Wohnungen einfordern. Täte er es trotzdem, hätte dein Chef ein Problem. Ihm gehören die Wohnungen nicht. Im übrigen würde der VB bei einer BMA ein Mitüberwachen von normalen privaten Wohnungen ablehnen, wenn die BMA aufgeschaltete ist. Der vorzuhaltende Generalschlüssel müsste auf alle Wohnungstüren passen. Was bei Gewerbeparks schon unendlich schwer ist, wird bei individuellen Eigentumswohnungen schier unmöglich werden. Daher wird dies nur bei betreuten Wohnen praktiziert. Man könnwe jetzt noch ewig über das schreiben. @ Sebastian. Frage mal den BMA-Planer ob er eine Zertifizierung nach DIN 14675 hat. @ Sebastian, bestehen weitere Fragen? Grüße aus Rheinland-Pfalz Marco Schramm | |||||
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Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern) | 727405 | |||
Datum | 10.06.2012 22:15 | 2629 x gelesen | |||
Hallo, danke, da spar ich mir dank bissl Fußball-kucken eine Menge Schreiberei, das ist die sinnvollste Antwort auf die gestellten Fragen. Zwei klitzekleine Korrekturen hab ich noch, die aber nix mit der BMA zu tun haben: Geschrieben von BauO RLP, § 34, Treppenräume und Ausgänge (6) Die Wände notwendiger Treppenräume sind in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 in der Bauart von Brandwänden ... herzustellen; Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Hilpoltstein Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz Informationen aus dem Fachbereich 4 VB | |||||
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