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ThemaKein Sondersignal, kein Versicherungsschutz?34 Beträge
RubrikUnfallverhütung
 
AutorEnri8co 8F., Treuenbrietzen / Brandenburg727581
Datum12.06.2012 13:0411768 x gelesen
Hallo Zusammen,

Aus aktuellem Anlass habe ich eine Frage, die ich am besten an einem Beispiel verdeutliche.

Wir sind mit dem TLF, auf der Landstraße (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 Km/h) auf dem Weg zu einem Kleinbrand. Wir sind eine ganze Weile, mit ein wenig Abstand (200 m) hinter einem PKW hinterher gefahren und hatten dabei lediglich das Lichtsignal eingeschaltet. Erst als der PKW seine Geschwindigkeit verringerte wurde vom Maschinisten das Martinshorn zugeschaltet, woraufhin der PKW sehr stark bremste und es zu einer nicht ganz ungefährlichen Situation kam.

Ich habe nach dem Einsatz das Thema aufgegriffen und angebracht, dass es vielleicht besser gewesen wäre, dass Sondersignal komplett abzuschalten und einfach nur mit dem fließenden verkehr "mitzuschwimmen". Daraufhin erwiederte ein Kamerad, dass das nicht geht, da sonst der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben wäre.

Jetzt meine Fragen: Ist das wirklich so? Wo ist das geregelt?

Danke schonmal im voraus.

MkG Enrico

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg727584
Datum12.06.2012 13:239772 x gelesen
Geschrieben von Enrico F.Daraufhin erwiederte ein Kamerad, dass das nicht geht, da sonst der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben wäre.


Du kannst ihm schlicht sagen: Blödsinn.

Das einfachste ist, wenn Du jemanden der so einen Unsinn behauptet fragst "Da hast Du doch sicherlich eine Rechtsquelle für" konterst (die Du Dir dann auch zeigen läßt), dann wird es meist düster. Denn da kommt dann - nix.

Es gibt zwei Arten von Versicherung die da greifen.

1. Kfz-Haftpflicht. Da spielt SoSi keine Rolle. Und wenns rumpelt hat meist jemand einen Fehler gemacht, egal ob SoSi an oder aus.

2. Gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII für das eingesetzte Personal. Die kennt den Begriff Sondersignal nicht mal...


Und ja, Deine Variente "mit dem Verkehr mitschwimmen" ist duchaus in einigen Situationen schneller und sicherer, als sich mit SoSi Wegerecht zu erkämpfen, das in bestimmten Verkehrssituationen aber unterm Strich zu einem Zeitverlust führt.

Und es stimmt. Blaulicht alleine führt (auch wenn es an sich auf Einsatzfahrten so zulässig ist) eher zur Verwirrung der anderen Verkehrsteilnehmer, als zu sinnvollen Reaktionen. Das heißt nicht, dass das Horn durchlaufen muß. Aber wenn ich will, dass der andere in einer bestimmten Form reagiert ("Frei Bahn schaffen"), dann sollte ich das für ihn frühzeitig erkennbar tun, damit er adäquat reagieren kann. Wenn ich das Horn erst kurz hinter ihm zuschalte, dann darf ich mich nicht wundern, wenn da sinnlose Panikreaktionen bis hin zur gefährlichen Vollbremsung kommen.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorHara8ld 8H., Erfurt / Thüringen727585
Datum12.06.2012 13:279489 x gelesen
Geschrieben von Enrico F.da sonst der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben wäre.

Das stimmt nicht!

Welchen Versicherungsschutz soll das betreffen? (KFZ-Haftpflicht, Unfall, )?

Die Nutzung von SOSI (Blaulicht und Horn) soll die anderen Kraftfahrer veranlassen, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen (Wegerecht, § 38 StVO). Weder dort noch in den anderen mir bekannten Vorschriften wird ein Zusammenhang zwischen der Nutzung des Sondersignals und dem Verlust des Versicherungsschutzes hergestellt.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Harald



Das ist meine private Meinung!
Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen.
Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen.

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AutorLutz8 R.8, Weener / Niedersachsen727600
Datum12.06.2012 16:039042 x gelesen
Moin,

wie gesagt ist das mit der Versicherung wohl quatsch. Nicht quatsch ist es aber, daß wenn ich Wegerechte wahrnehme ohne das Horn ein zu schalten, ich schnell mal rechtliche Probleme. Ich würde empfehlen, vorher zu überlegen, ob ich eben schnell ohne oder vorsichtig mit fahre. Wenn ich mit fahre, dann aber auch mit Blaulicht undHorn (zumindest bei der Fw, auf dem KrKW halte ich das bei der Patientenfahrt mal anders, aber da fahre ich sowieso schleichend)>. Alles andere verwirrt nur die anderen Verkehrsteilnehmer. Du kannst dir ja mal auf Youtube ansehen, wie sich Autofahrer verhalten, wenn das Horn die ganze Zeit läuft und wie, wenn es immer wieder (meist zu spät) an und aus geschaltet wird.

Und 200m sind eben das: ein WENIG Abstand. Da macht das Horn schon Sinn.

Gruß aus dem Rheiderland

Lutz

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AutorMark8us 8K., Emmelsbüll-Horsbüll / Schleswig-Holstein727602
Datum12.06.2012 16:099074 x gelesen
Geschrieben von Lutz R.Und 200m sind eben das: ein WENIG Abstand.

Bei 80 km/h ?

Meines Wissens nach sind hier 40 Meter ausreichend (1/2 Tachowert in Metern)...
Oder meintest Du das evtl. ironisch...

Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee

Markus

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AutorRené8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein727603
Datum12.06.2012 16:158827 x gelesen
Geschrieben von Lutz R.Und 200m sind eben das: ein WENIG Abstand.

du hast da ein "zu" vergessen... vor WENIG...

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg727605
Datum12.06.2012 16:258817 x gelesen
Geschrieben von Lutz R.Nicht quatsch ist es aber, daß wenn ich Wegerechte wahrnehme ohne das Horn ein zu schalten, ich schnell mal rechtliche Probleme.


Denkfehler. Ohne Licht und Horn forderst Du kein Wegerecht ein, sondern nutzt nur Sonderrechte (z.B. schneller fahren, linke Spur auf mehrspurigen Straßen nutzen obwohl Überholverbot für LKW,...). Und wenn da keiner ist von dem ich freie Bahn verlange, warum dann tröten?


Geschrieben von Lutz R.Ich würde empfehlen, vorher zu überlegen, ob ich eben schnell ohne oder vorsichtig mit fahre.

Das schließt sich gegenseitig nicht aus. Man kann auch schnell mit fahren und trotzdem vorsichtig...


Geschrieben von Lutz R.Wenn ich mit fahre, dann aber auch mit Blaulicht undHorn

Nicht zwingend. Wenn ich nachts auf der Vorfahrtstraße bin, wozu dann hupen? Das Licht kann weiter laufen und wenn ich eine Tonfolge will, dann reicht ein Druck auf die Hupe.

Hatte erst letztes wieder eine sehr angenehme Einsatzfahrt mit einem sehr erfahrenen maschinisten. War richtig entspannend als GrFü, da daneben zu sitzen. Eben weil das Horn nur lief, als es erforderlich war und Sinn gemacht hat. Klar, war eher spät am Abend und Hauptsstraße. tagsüber im Berufsverkehr würde ich da auch nicht dauernd schalten wollen...

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY727607
Datum12.06.2012 16:398718 x gelesen
Servus,

Geschrieben von Christian F.Und wenn da keiner ist von dem ich freie Bahn verlange, warum dann tröten?

dann müßtest du mal zu uns kommen. Da fährt das BRK bei Einsätzen stellenweise nur mit Blaulicht. Und wenn du nicht zur Seite fährst, dann trötet´s dir von hinten rein. Angeblich gibt´s da eine Anweisung vom BRK, dass die das Horn nur imäußersten Notfall einschalten dürfen, weil sonst einige (Wut)Bürger schreine wegen Lärmbelästigung.
Von einem Polizisten habe ich Ähnliches gehört. Lt. seiner Aussage fahren die (WSP) ohne alles zu Einsätzen. Er meint, dann seien sie schneller. Die Einzige Feuerwehr, die ich kenne, die das so macht ist die BF Regensburg. Die fahren in der Altstadt ohne SoSi, weil sie da im dichten Verkehr schneller sind als ohne.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorMark8us 8K., Emmelsbüll-Horsbüll / Schleswig-Holstein727609
Datum12.06.2012 16:428749 x gelesen
Geschrieben von René H.du hast da ein "zu" vergessen... vor WENIG...

Äh, habe ich da einen Wurm im Hirn?
Siehe hier

Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee

Markus

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AutorJan 8K., Niederlungwitz / Sachsen727613
Datum12.06.2012 16:518686 x gelesen
Tach!

Ich werfe mal ganz was anderes in die Runde, davon ausgehend das du dieses TLF meinst:
Geschrieben von Enrico F.Wir sind mit dem TLF, auf der Landstraße (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 Km/h) auf dem Weg zu einem Kleinbrand.

Dir ist schon klar das der Ma da wohl §35StVO schon sehr weit auslegt. 20km/h über Vmax mit LKW wegen einem Kleinbrand? Ich weiß es ist Usus, aber was ggf. ein Richter dazu sagt wenns schief geht .....

Gruß Jan

... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist!

... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-)

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AutorLutz8 R.8, Weener / Niedersachsen727614
Datum12.06.2012 16:568713 x gelesen
Das bezieht sich auch nicht auf den Sicherheitsabstand ( der aber auch mehr als halber Tacho ist, erst recht bei Wasser führenden Fahrzeugen ). Das bezieht sich auf den Abstand zu Vordermann, bezugnehmend auf den Zeitpunkt ab dem ich das Horn dazu geschaltet haben muss ( sollte ) will ich den vor mir fahrenden nicht zu Tode erschrecken. Spätestens ab 200m sollte das Horn an sein, damit der Fahrer so früh wie möglich gewarnt wird und nicht erst im letzten Moment, besser vorher.

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AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü727617
Datum12.06.2012 17:078608 x gelesen
Geschrieben von Jan KunigDir ist schon klar das der Ma da wohl §35StVO schon sehr weit auslegt. 20km/h über Vmax mit LKW wegen einem Kleinbrand?

Kannst du mir das o.a. mal etwas genauer erläutern?

Manfred

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AutorLutz8 R.8, Weener / Niedersachsen727618
Datum12.06.2012 17:078568 x gelesen
Moin,

auch ein Kleinbrand kann Menschenleben in Gefahr bedeuten und er kann auch größer werden. Ohne den genauen Einsatz zu kennen würde ich den Zeigefinger mit Hinweis auf das Meldebild in der Tasche stecken lassen. Entweder es war möglich da so schnell zu fahren, oder nicht, egal wie groß der Brand ist. Die Frage ist ja, ob nicht besser still gefahren worden wäre, oder ob man durch Einsatz auch des Horns nicht früher eine eindeutigere Verkehrslage geschaffen hätte.

Gruß aus dem Rheiderland

Lutz

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen727620
Datum12.06.2012 17:118553 x gelesen
Geschrieben von Jan K.20km/h über Vmax mit LKW wegen einem Kleinbrand?

Vmax dürfte bei dem Autochen etwa 100 km/h sein. "V zulässig ohne Sosi" auf einer echten Landstraße wäre 60 km/h. Ob 100 km/h auf einer 60 Km/h Straße zuviel sind, hängt von Ort , Zeit , Beschaffenheit der Straße, Wetter und allerhand anderen Dingen ab...

Wenn da 80 km/h erlaubt ist, wird es noch unklarer...

Grüße

Lüder Pott


www.sei-dabei.info

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AutorJan 8K., Niederlungwitz / Sachsen727622
Datum12.06.2012 17:168581 x gelesen
Geschrieben von Manfred K.Kannst du mir das o.a. mal etwas genauer erläutern?

Na ich versuchs mal: (o.a. ?? ... steh ich aber gerade auf dem Schlauch)

Lüder P. war schneller. Und als TLF ist es ja idR. auch noch "Nachrücker" zum "Kleinbrand".

@Lutz R.
Das sollte auch kein "Zeigefinger" sein, ich weis nur das sich einige Ma dessen nicht bewusst sind das für sie außerorts 60km/h das Erlaubte ist.
(Innerorts dürfen sie ja 80km/h fahren wenn da eine Rote Scheibe mit großem weisen Punkt in der Mitte ist und darin eine "80" steht, aber das haben die meisten auch vergessen :-) )

Gruß Jan

... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist!

... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-)

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AutorLutz8 R.8, Weener / Niedersachsen727623
Datum12.06.2012 17:178551 x gelesen
Geschrieben von Christian F.War richtig entspannend

Also mich bringt das Horn nicht mehr aus der Ruhe, dazu bin ich wohl zu alt. Und wenn ich nachts mit 40/50 durch den Ort brumme, dann mache ich auch kein Horn an. Werde ich schneller, dann mache ich es aber an, weil sich auch die wenigen Verkehrsteilnehmer auf meine beschleunigte Fahrweise einstellen sollen, und das so früh, daß es eben garnicht erst zu unübersichtlichen Situationen kommt. Die 4-spurige Einfallstraße haben wir hier nun mal nicht, wo sowas gefahrlos möglich ist.

Und zu was es führen kann, wenn man auch nur etwas zu lange ohne Horn fährt, das liest du ja auch wieder an diesem Beispiel hier.

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AutorSven8 G.8, Blankenstein / Thüringen727629
Datum12.06.2012 18:028538 x gelesen
Geschrieben von ---Anton Kastner, Mühlhausen--- Da fährt das BRK bei Einsätzen stellenweise nur mit Blaulicht

Das hab ich letztens gesehen: Da steht das NEF mit eingeschaltetem Blaulicht als erstes Fahrzeug vor einer Kreuzung an einer roten Ampel!
Da hat´s aus einigen Autos die Fragezeichen raus gehaun...

Gruß Sven

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AutorMark8us 8K., Emmelsbüll-Horsbüll / Schleswig-Holstein727633
Datum12.06.2012 18:308447 x gelesen
OK, danke!

Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee

Markus

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AutorUdo 8S., Tecklenburg / Deutschland727669
Datum12.06.2012 21:188451 x gelesen
Ich denke das TLF hat mehr wie 7,5to Gesamtgewicht und damit darf man dann nur 60km/H auf Landstraßen fahren, da Ihr aber mit 80km/H unterwegs gewesen seid nehmt Ihr Sonderrechte in Anspruch. Bei Sonderrechten muß immer Blaulicht und Martinshorn benutzt werden ( StVO & 35 und 38 ) .

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AutorJoha8nne8s K8., Sömmerda / Thüringen727670
Datum12.06.2012 21:208419 x gelesen
Geschrieben von Frank W.Bei Sonderrechten muß immer Blaulicht und Martinshorn benutzt werden ( StVO & 35 und 38 )



Geschrieben von den Gesetzemachern- §35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,

im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Deine Aussage findest du wo?

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AutorUdo 8S., Tecklenburg / Deutschland727673
Datum12.06.2012 21:258358 x gelesen
z.B ( 8 ) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Man fährt schneller wie erlaubt, das ist ein Sonderrecht. Blaulicht alleine warnt nur z.B. Unfallstellen, breite Fahrzeuge u.s.w.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP727675
Datum12.06.2012 21:278340 x gelesen
Geschrieben von Sven G. Das hab ich letztens gesehen: Da steht das NEF mit eingeschaltetem Blaulicht als erstes Fahrzeug vor einer Kreuzung an einer roten Ampel!
Da hat´s aus einigen Autos die Fragezeichen raus gehaun...
Erinnert mich an eine Alarmübung in einer Nachbarkommune vor einiger Zeit. Während die Feuerwehr, teils mit Blaulicht, teils ohne, an der roten Ampel steht, fährt aus der anderen Richtung über eine ebenfalls auf rot stehende Abbiegespur der SEG-Fuhrpark einer Hilfsorganisation mit vollem Programm über die Kreuzung.
Wer da am dümmsten geschaut hat, hab ich leider nie rausbekommen, aber ich (an der Tankstelle stehend) müsste auf dem vorderen Rang dabei sein ;-)

...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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AutorJoha8nne8s K8., Sömmerda / Thüringen727681
Datum12.06.2012 21:338397 x gelesen
Wo steht im Absatz 8, dass ich Blaulicht und Horn für die ausübung von Sonderrechten nutzen muss?

Die Sonderrechte geben der Polizei, Feuerwehr und co gerade eine gewisse Handlungsfreiheit um auch entgegen der StVO vorgehen zu können, um einen einsatzerfolg zu garantieren. Insbesondere bei der Polizei kann da eine Nutzung von Blautröt sogar contraproduktiv sein, z.B. wenn sie sich an die Einbrecher anschleichen wollen.

Auch bei der FW gibt es gute Gründe, Sonderrechte zu nutzen, ohne dass dafür Blautröt genutzt wird. Insbesondere Tröt ist bei einem stehenden Fahrzeug völlig sinnlos, trotzdem nutze ich meine Sonderrechte. Als Feuerwehr kann ich auch in Fußgängerzonen einfahren, wenn es notwendig ist. Blaulicht brauche ich dafür nicht unbedingt.

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern727683
Datum12.06.2012 21:358308 x gelesen
Lies dir den Absatz mit den Sonderrechten noch einmal durch......;-)

Da steht nix von lalü.....

Schau mal unter Wegerecht....;-)




Gruß Markus

In Treue fest!

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AutorUdo 8S., Tecklenburg / Deutschland727686
Datum12.06.2012 21:388402 x gelesen
Ich gehe hier nur auf die Situation ein die geschildert wurde und nicht andere Situationen. Wenn man unter der Geschilderten Situation ein Unfall verursacht muß man den Richter schon erklären warum das Martinshorn bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht benutzt wurde. Der Fahrer haftet für sein Verhalten!!!!!!!!!!!!!!

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AutorFran8k S8., Nossen / Sachsen727688
Datum12.06.2012 21:428408 x gelesen
Es geht da wohl eher um die VwV zum §35 StVO:

Satz 1

MfG

Frank

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen727689
Datum12.06.2012 21:488332 x gelesen
Geschrieben von Frank W.Wenn man unter der Geschilderten Situation ein Unfall verursacht muß man den Richter schon erklären warum das Martinshorn bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht benutzt wurde.

Vielleicht weil sich dafür das Gaspedal viel besser eignet als die Tröte?

Zumindest in der Theorie sollte ein Preßlufthorn das Fahrzeug sogar verlangsamen.

MkG
Marc

Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg727701
Datum12.06.2012 23:178294 x gelesen
Geschrieben von Frank W.Bei Sonderrechten muß immer Blaulicht und Martinshorn benutzt werden ( StVO & 35 und 38 ) .


Wer hat Dir den Müll ins Ohr gesungen? Unfähiger Kreisausbilder? Oder zwielichtiger Jurist von um die Ecke, der eine Ausbildung "Feuerwehr und Sonderrechte" gehalten hat.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorLudg8er 8F., Melle / Niedersachsen727704
Datum12.06.2012 23:278241 x gelesen
Interessant ist in diesem Zusammenhang aber wohl doch, wie man das hier http://www.feuerwehr-forum.de/s.php?n=727688 mit dieser Fragestellung in einen Zusammenhang bringt. Das würde mich an dieser Stelle schon interessieren. Wer kann da mal für Aufklärung sorgen?

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AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW727708
Datum12.06.2012 23:348232 x gelesen
Geschrieben von Frank W.Wenn man unter der Geschilderten Situation ein Unfall verursacht muß man den Richter schon erklären warum das Martinshorn bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht benutzt wurde.
Das Überschreiten der Höchsgeschwindigkeit wäre bei einem Unfall im Falle des TO überhaupt nicht ursächlich gewesen.

Im §35 (Sonderrechte) ist mit keinem Wort der Einsatz von blauen oder gelben Blinklicht erwähnt und erst Recht nicht das Horn.
Im §38 (Blaues Blinklicht und gelbes Blinklich) wird explizit auf den alleinigen Einsatz von blauen Blinklich eingegangen, es wird also vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt Einsatzfahrzeuge nur durch die "Dachbeleuchtung in blau" zu kennzeichnen ohne anderen Verkehrsteilnehmern das "frei Bahn schaffen" anzuordnen.

Geschrieben von § 38 StVO (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW727709
Datum12.06.2012 23:438204 x gelesen
Mahlzeit.

Geschrieben von Christian F.Wer hat Dir den Müll ins Ohr gesungen? Unfähiger Kreisausbilder? Oder zwielichtiger Jurist von um die Ecke, der eine Ausbildung "Feuerwehr und Sonderrechte" gehalten hat.

Falls du noch etwas Sachliches zum Thema beitragen möchtest könntest du dich ja vielleicht zur bereits genannten Quelle "VwV-StVO" äußern und erläutern, warum die für den hier diskutierten Fall eben nicht gelten soll...

Gruß,
Henning

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg727711
Datum13.06.2012 00:088270 x gelesen
Geschrieben von Ludger F. Interessant ist in diesem Zusammenhang aber wohl doch, wie man das hier http://www.feuerwehr-forum.de/s.php?n=727688 mit dieser Fragestellung in einen Zusammenhang bringt.

a) ist das "nur" eine VwV
b) steht da was von "sollte, wenn möglich und zulässig". Und das muß man entsprechend werten. Denn die "Eskalationsstufe" für die Anwendung §38 StVO ist wesentlich höher ("höchste Eile" und abschließende Aufzählich bestimmter Rechtsgüter) als die von §35 StVO ("dringend geboten" und "hoheitliche Aufgaben"). In sofern kann es sogar unzulässig sein, Wegerecht einzufordern, obwohl man zugleich zulässiger weise Sonderrechte in Anspruch nimmt. In sofern wäre es nicht zulässig, Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn zu verwenden. Würde der Verordnungsgeber das ander stehen würde da "muß" stehen. Und selbst dann würde Dir der Polizeibeamte auf dem Weg zu einem stillen Melderalarm einer Bank den Vogel zeigen... (wahlweise auch der GrFü des LF auf dem Weg zur "Person droht zu springen"). Ganz nebenbei stelle ich mir auch ein LF an einer Einsatzstelle das verkehrsbehindernd in zweiter Reihe steht (= Sonderrechte in Anspruch nimmt) und an dem durchgehend Blaulicht und Tonfolgehorn laufen als ziemlich lästig vor...

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW727714
Datum13.06.2012 00:458217 x gelesen
Mahlzeit,

Geschrieben von Christian F.a) ist das "nur" eine VwV

und gilt damit nur für die öffentliche Verwaltung...

Geschrieben von Christian F.b) steht da was von "sollte, wenn möglich und zulässig". Und das muß man entsprechend werten.

genau.

Zumindestens teilweise wird übrigens auch die Meinung vertreten, dass man "möglich und zulässig" für das Blaulicht und das Einsatzhorn getrennt zu bewerten hat. Sprich: Wenn das Einsatzhorn nicht zulässig ist, kann trotzdem die Verwendung des Blaulichts zulässig und möglich sein und ist dann auch umzusetzen. Das ansonsten unzulässige Parken ist dafür an klassisches Beispiel.

Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist aber hoffentlich immer höchste Eile geboten, so dass (ausgenommen, der Einsatzanlass verlangt eine stille Anfahrt) die Verwendung von komplettem SoSi angeraten ist.

Spannend bleibt die Frage, ab welcher Geschwindigkeit das notwendig ist. Aber das wird einem erst hinterher der Richter verbindlich sagen können.

Gruß,
Henning

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AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg727719
Datum13.06.2012 07:278223 x gelesen
Hallo zusammen,

Geschrieben von Frank W.Ich gehe hier nur auf die Situation ein die geschildert wurde und nicht andere Situationen. Wenn man unter der Geschilderten Situation ein Unfall verursacht muß man den Richter schon erklären warum das Martinshorn bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht benutzt wurde. Der Fahrer haftet für sein Verhalten!!!!!!!!!!!!!!

Erstens: Bitte StVO lesen. Den Unterschied zwischen § 35 und § 38 anschauen. Nochmal lesen und dann hoffentlich verstehen.
Zweitens: Wenn ich einen Unfall als Einsatzfahrer verursache bin ich dran. Egal ob mit oder ohne Blau-Horn. Egal ob zu schnell oder nicht.
Drittens: Hä!?
Viertens: Mal meine Signatur lesen (SCNR)

Gruss Thorsten

Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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 12.06.2012 13:04 Enri7co 7F., Treuenbrietzen
 12.06.2012 13:23 Chri7sti7an 7F., Wernau
 12.06.2012 13:27 Hara7ld 7H., Erfurt
 12.06.2012 16:03 Lutz7 R.7, Weener
 12.06.2012 16:09 Mark7us 7K., Emmelsbüll-Horsbüll
 12.06.2012 16:15 ., Flensburg
 12.06.2012 16:42 Mark7us 7K., Emmelsbüll-Horsbüll
 12.06.2012 16:56 Lutz7 R.7, Weener
 12.06.2012 18:30 Mark7us 7K., Emmelsbüll-Horsbüll
 12.06.2012 16:25 Chri7sti7an 7F., Wernau
 12.06.2012 16:39 Anto7n K7., Mühlhausen
 12.06.2012 18:02 Sven7 G.7, Blankenstein
 12.06.2012 21:27 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 12.06.2012 17:17 Lutz7 R.7, Weener
 12.06.2012 16:51 Jan 7K., Niederlungwitz
 12.06.2012 17:07 Manf7red7 K.7, Löwenstein
 12.06.2012 17:16 Jan 7K., Niederlungwitz
 12.06.2012 17:07 Lutz7 R.7, Weener
 12.06.2012 17:11 Lüde7r P7., Kelkheim
 12.06.2012 21:18 ., Tecklenburg
 12.06.2012 21:20 Joha7nne7s K7., Sömmerda
 12.06.2012 21:25 ., Tecklenburg
 12.06.2012 21:33 Joha7nne7s K7., Sömmerda
 12.06.2012 21:38 ., Tecklenburg
 12.06.2012 21:48 ., Bad Hersfeld
 12.06.2012 23:34 ., Haan / Rhld
 13.06.2012 07:27 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
 12.06.2012 21:35 Mark7us 7G., Kochel am See
 12.06.2012 21:42 Fran7k S7., Nossen
 12.06.2012 23:17 Chri7sti7an 7F., Wernau
 12.06.2012 23:27 Ludg7er 7F., Melle
 13.06.2012 00:08 Chri7sti7an 7F., Wernau
 13.06.2012 00:45 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 12.06.2012 23:43 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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