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Thema | Transport von Druckgasflaschen / ADR | 11 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Mich8ael8 W.8, Hamminkeln / NRW | 728467 | |||
Datum | 20.06.2012 20:04 | 4684 x gelesen | |||
Hallo Forum, hier mal eine "Definitionsfrage" an diejenigen, die sich vielleicht schon mal damit auseinander setzten mussten ;-) Es geht um die genannten Personen, die nachstehend in der ADR (Bußgeldkatalog) genannt werden. Fahrzeugführer ist ja eindeutig... wer ist aber bei Feuerwehr(s) als z.B. Auftraggeber zu sehen? Der GF/EL, der das Herstellen der Einsatzbereitschaft anordnet? Wer mir entsprechende Definitionen in Anwendung auf die Feuerwehr nennen kann... immer her damit! - Beförderer (Die Organisation ???) - Absender (Der Gerätewart ???) - Auftraggeber (Der EL???) - Verlader (Der FM[SB]) - Verpacker (Der Anwender???) Gerne auch als PN! Zusammenhang: Transport von PA und Druckgasbehältern außerhalb §§35 38 StVO in Fahrzeugen. Danke und Gruß Michael Was den Inhalt meiner Beiträge betrifft, geben diese nur meinen eigenen aktuellen Kenntnisstand und damit resultierend meine eigene, persönliche Meinung wieder. Einige Beiträge sind veraltet, andere müssen im richtigen Kontext des gesamten Themas betrachtet werden. Für fehlerhafte oder verwirrende Darstellung oder Äußerungen, die Fehlinterpretationen zulassen, bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung und bitte ebenfalls mich zeitgemäß darüber zu unterrichten um einen gegebenenfalls erregten Irrtum augenblicklich abstellen zu können. | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 728473 | |||
Datum | 20.06.2012 21:02 | 3194 x gelesen | |||
Versuchen wir es mal ... :) Fahrzeugführer, wie gesagt, ist klar. Verlader: Verlader ist derjenige, der für die Verladung verantwortlich ist. Das ist nicht unbedingt derjenige, der die Flaschen tatsächlich in das Fahrzeug lädt, sondern z.B. dessen unmittelbarer Vorgesetzter. Es kommt hier auf den Grad der Aufgabenverantwortung an. Beförderer: Allgemein das Unternehmen, das die Beförderung durchführt. Bei der Feuerwehr also die Gemeinde. Bei einer zentralen Atemschutzwerkstatt der Träger (z.B. Kreis). Absender (Auftraggeber): Ist das Unternehmen, das die Beförderung in Auftrag gibt ... Also bei der Feuerwehr ebenfalls die Gemeinde. Bei einer zentralen Atemschutzwerkstatt der Träger (z.B. Kreis). Verpacker: Verpacker ist derjenige, der für das versandfertig machen der Flaschen verantwortlich ist. Ist nicht zwingend derjenige, der die Flaschen in die Versandbox stellt. Auch hier hängt es vom Grad der Aufgabenverantwortung ab. Außerhalb von § 35 / 38 StVO bzw. außerhalb der Freistellung nach ADR 1.1.3.1 (e) "Notfallbeförderungen" könnte Seitens "der Feuerwehr" die Freistellung nach ADR 1.1.3.1. (c) "Beförderungen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit" genutzt werden, um Transporterleichterungen in Anspruch zu nehmen. Lesetipp: (klick) Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Delbrück / NRW | 728475 | |||
Datum | 20.06.2012 21:30 | 2898 x gelesen | |||
Schön, ist Udo mir zuvor gekommen... Ergänzend möchte ich dennoch hinzufügen, dass Absender und Auftraggeber nicht unbedingt übereinstimmen müssen. Der Absender / Versender ist tatsächlich derjenige, der die Ware zum Transport bereitstellt. Hier z. B. die zentrale Atemschutzwerkstatt des Kreises. Auftraggeber ist jedoch immer derjenige, der den Transport in Auftrag gibt. Dies kann u. U. durchaus eine übergeordnete Ebene (z. B. Bezirksregierung) sein. In der Abfallentsorgung (in der ich jahrelang gefahren bin) bedeutet dies: Versender = Abfallerzeuger Auftraggeber = Entsorgungsunternehmen, das 1. nicht selber transportiert und 2. den Abfall nicht in eigenen Anlagen entsorgt. In diesem Fall taucht der Auftraggeber auch nicht im Entsorgungsnachweis auf, hier sind nur Erzeuger, Transporteur und entsorgende Stelle aufgeführt. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Hamminkeln / NRW | 728477 | |||
Datum | 20.06.2012 21:43 | 2930 x gelesen | |||
Hallo Udo, danke für deine Ausführungen. Noch mal kurz nachgefragt... "Vorgesetzter" des Verladers demnach: Einheitsführer / Einsatzleiter / oder in letzter Instanz der LdF? Bei der Verwendung von "Gemeinde": Wirklich "Chef der Verwaltung / Bürgermeister" oder Leiter Amt 32 als Fachamt oder der LdF bzw. "Leiter Atemschutz" als Person die mit diesen Aufgaben beauftragt und bestellt wurde? Im Grundsatz geht es nur um eins: Wer zahlt das Bußgeld bei Verstößen gegen die ADR? (Verstöße im Sinne von kein(e) "Schriftliche Weisungen", Beförderungspapier, Kennzeichnung von Versandstücken, Feuerlöscher, Ladungssicherung etc.) Gruß Michael Was den Inhalt meiner Beiträge betrifft, geben diese nur meinen eigenen aktuellen Kenntnisstand und damit resultierend meine eigene, persönliche Meinung wieder. Einige Beiträge sind veraltet, andere müssen im richtigen Kontext des gesamten Themas betrachtet werden. Für fehlerhafte oder verwirrende Darstellung oder Äußerungen, die Fehlinterpretationen zulassen, bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung und bitte ebenfalls mich zeitgemäß darüber zu unterrichten um einen gegebenenfalls erregten Irrtum augenblicklich abstellen zu können. | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Delbrück / NRW | 728486 | |||
Datum | 20.06.2012 22:07 | 2876 x gelesen | |||
Hallo Namensvetter, Der Verlader hat keinen Vorgesetzten, der ihm die Verantwortung abnehmen kann. Der Verlader ist grundsätzlich die mit der Verladung der Ware betraute Person. Diese hat vor der Verladung zu prüfen, ob - das Fahrzeug für den Transport geeignet ist (ADR- Ausstattung, Ladefläche,...) - das Fahrpersonal den Anforderungen entspricht (korrekte Fahrerlaubnis, ADR- Schein) - die zur Sicherung der Ladung notwendigen Mittel zur Verfügung stehen Nach der Verladung hat der Verlader ebenso zu prüfen, ob die Ladung ordnungsgemäß gesichert wurde. Ein Verstoss gegen einen dieser Punkte zieht den Verlader automatisch mit in die Verantwortung und somit in die Haftung. Der Vorgesetzte des Verladers übernimmt hier lediglich die Schulungs- und Aufsichtspflicht gegenüber dem Verlader. Ein Verstoß dagegen kann aber auch für diesen ernsthafte Folgen haben. Dies ist übrigens nicht aus dem ADR, sondern allgemeines Transportrecht. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Hamminkeln / NRW | 728487 | |||
Datum | 20.06.2012 22:22 | 2825 x gelesen | |||
Hallo Michael, hier mal theoretisch: Nach einem Einsatz werden die PA´s (mit Restdruck) in einem Versandstück transportiert. EL/GF ordnet "Einsatzbereitschaft wiederherstellen" an FM1(SB) "AGT" packt das Gerät in Kiste FM2(SB) packt Kiste in Fhzg. FM3(SB) Fährt zum Dienstleister zwecks Prüfung etc. ... wer zahlt? ;-) Gruß Michael Was den Inhalt meiner Beiträge betrifft, geben diese nur meinen eigenen aktuellen Kenntnisstand und damit resultierend meine eigene, persönliche Meinung wieder. Einige Beiträge sind veraltet, andere müssen im richtigen Kontext des gesamten Themas betrachtet werden. Für fehlerhafte oder verwirrende Darstellung oder Äußerungen, die Fehlinterpretationen zulassen, bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung und bitte ebenfalls mich zeitgemäß darüber zu unterrichten um einen gegebenenfalls erregten Irrtum augenblicklich abstellen zu können. | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Delbrück / NRW | 728494 | |||
Datum | 20.06.2012 22:52 | 2793 x gelesen | |||
Gegenfrage: Für welchen konkreten Verstoß? Deine Frage wirft leider eine Vielzahl von neuen Fragen auf: 1. Ist ein geeignetes Fahrzeug zum Transport vorhanden? 2. Wird das geeignete Fahrzeug genutzt, oder ein anderes, nicht geeignetes? 3. Ist die Kiste zur sicheren Aufnahme der Atemluft- Flaschen geeignet? 4. Lässt sich die Kiste sicher im Fahrzeug verstauen und sichern? | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Hamminkeln / NRW | 728497 | |||
Datum | 20.06.2012 23:15 | 2758 x gelesen | |||
Hallo,1. Ist ein geeignetes Fahrzeug zum Transport vorhanden? Ja 2. Wird das geeignete Fahrzeug genutzt, oder ein anderes, nicht geeignetes? im Grundsatz ja 3. Ist die Kiste zur sicheren Aufnahme der Atemluft- Flaschen geeignet? Kann keine Aussage zu getroffen werden... zumindest besteht ein Schutz für die ungeschützen Flaschenventile. 4. Lässt sich die Kiste sicher im Fahrzeug verstauen und sichern? Allgem. Ladungssicherung (StVO) ist durchführbar... Die Frage ist: Was wenn gegen alle diese Anforderungen verstoßen wird? Geschrieben von Michael Wolbring Verstöße im Sinne von kein(e) "Schriftliche Weisungen", Beförderungspapier, Kennzeichnung von Versandstücken, Feuerlöscher, Ladungssicherung etc. Konkret zu dem Beispiel vorheriger Beitrag Gruß Michael Was den Inhalt meiner Beiträge betrifft, geben diese nur meinen eigenen aktuellen Kenntnisstand und damit resultierend meine eigene, persönliche Meinung wieder. Einige Beiträge sind veraltet, andere müssen im richtigen Kontext des gesamten Themas betrachtet werden. Für fehlerhafte oder verwirrende Darstellung oder Äußerungen, die Fehlinterpretationen zulassen, bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung und bitte ebenfalls mich zeitgemäß darüber zu unterrichten um einen gegebenenfalls erregten Irrtum augenblicklich abstellen zu können. | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Delbrück / NRW | 728502 | |||
Datum | 21.06.2012 00:21 | 2782 x gelesen | |||
Spontan und aus dem Bauch heraus würde ich sagen: Jeder der mit dem Transport unmittelbar zu tun hat. Sprich: derjenige, der den Transport in Kenntnis der Verstöße anordnet (EL / GF); sowie derjenige, der diesen Transport dann auch trotz besseren Wissens durchführt (Fahrer). Und auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 728508 | |||
Datum | 21.06.2012 07:41 | 2648 x gelesen | |||
Das gilt nicht nur aus dem Bauch heraus. Im Gefahrgutrecht haftet jeder Beteiligte im Rahmen seiner Verantwortung. Beispiel: Ungesicherter Karton mit Sauerstoffflasche im Dienstwagen. Angedroht waren: Fahrer = Verlader: 800 EUR, Verstöße gegen Handhabungs- und Ladungssicherungspflichten. Anordnende Führungskraft: (Als Absender und Beförderer) 1500 EUR, Verstöße gegen Ladungssicherungspflichten, Schulungspflichten, Kontrollpflichten. Rutscht man durch den bzw. die Verstöße in einen Regeltransport, weil z.B. die Vorgaben zu den Freistellungen nicht eingehalten werden, sind für die Beteiligten u.U. mehrere 1000 EUR fällig. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de ... wir sind für den Deutschen Engagementpreis>/a> nominiert! | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 728512 | |||
Datum | 21.06.2012 08:14 | 2658 x gelesen | |||
Und damit hast du auch das Hauptproblem bei Hilfsorganisationen und Feuerwehr angesprochen. Nicht der Transport des Gefahrguts an sich ist der Knackpunkt - aufgrund der nutzbaren Freistellungsregelungen incl. dem Verzicht auf die Beförderungspapiere bei Nutzung der Ausnahme 18 GGAV - sondern das Thema Ladungssicherung. Es fehlt - oft sogar für Routinetransporte - an geeigneten Fahrzeugen, an geeignetem Ladungssicherungsmaterial und vor allem an einem geeigneten Transport- und Ladungssicherungskonzept, und damit auch an den notwendigen klaren Anweisungen und entsprechenden Mitarbeiterschulungen. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de ... wir sind für den Deutschen Engagementpreis>/a> nominiert! | |||||
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