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Thema | Anwendung von Verkehrsleistungs- und Verkehrssicherstellungsgesetz | 12 Beträge | |||
Rubrik | Katastrophenschutz | ||||
Infos: | |||||
Autor | Robe8rt 8L., Zwickau / Deutschland | 729683 | |||
Datum | 04.07.2012 11:47 | 6982 x gelesen | |||
ich studiere an der BA Glauchau Transport und Verkehr und schreibe am DLR in Berlin im Forschungsprojekt VABENE http://vabene.dlr.de/Emert/EmerT_Login.html meine Abschlussarbeit. Ich bin selbst im Katastrophenschutz und der Feuerwehr in Sachsen tätig. Da das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BBK)und das Bundesamt Güterverkehr auf meine Email nicht reagiert versuche ich es mal bei Euch. Das Thema beschäftigt sich inhaltich mit der Frage: Nutzung von privaten Unternehmen vorallem aus dem Bereich Transport im Schadensfall wie etwa Hochwasser. Bei meiner Grundlagenforschung bin ich auf die Gesetze Verkehrsleistungs- und Verkehrssicherstellungsgesetz gestoßen. Hier habe ich festgestellt, dass die zweite gesetzliche Regelung nur im Verteidigungsfall eine Anwendung findet?? Nun habe ich zwischendurch gelesen das beide Gesetze sich auch für den Bereich ziviler Schutz ergänzen sollen und anwendbar sind?? Ist dem so?? Weiterhin bin ich nach mehr Informationen zum Ablauf bzw. den Rahmenbedingungen für diese Fälle auf der Suche, vieleicht könnt Ihr mir helfen?? Ich weiß nur das meine Spedition/Verkehrsunternehmen (da ich berufsbegleitend studiere) eine Verpflichtung bei der BAG abgegeben hat in einem Schadensfall zu fahren. Nur kann mir im Moment keiner sagen, wann diese gilt und wie diese umgesetzt wird. Oder vieleicht können sie mir noch mitteilen an wen ich mich wenden könnte. Danke für Eure Hilfe. | |||||
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Autor | Oliv8er 8R., Wettenberg / Hessen | 729689 | |||
Datum | 04.07.2012 12:42 | 5176 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Robert L. Das Thema beschäftigt sich inhaltich mit der Frage: Nutzung von privaten Unternehmen vorallem aus dem Bereich Transport im Schadensfall wie etwa Hochwasser.& Weiterhin bin ich nach mehr Informationen zum Ablauf bzw. den Rahmenbedingungen für diese Fälle auf der Suche, vieleicht könnt Ihr mir helfen?? Wenn ich eine entsprechende Transportkapazität brauche, dann würde ich nicht auf die o.g. Rechtsgrundlagen zurückgreifen. Hier würde ich auf die entsprechenden Brandschutzgesetzgebung der Länder zurückgreifen. Hier Beispielhaft für Hessen: § 49 Hilfeleistungspflichten (1) Die Gesamteinsatzleitung oder die technische Einsatzleitung ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, über 18 Jahre alte Personen zu Hilfeleistungen heranzuziehen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren oder erhebliche Schäden zu beseitigen, falls die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Die zur Hilfeleistung herangezogenen Personen haben den Anordnungen nachzukommen. (2) Auf Anforderung der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Tiere, die zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer öffentlichen Notlage geeignet und erforderlich sind, von jeder Person zur Verfügung zu stellen. Ergo: Fahrer nach Punkt 1 verpflichen und den Speditör nach Punkt 2 zur Stellung des LKW heranziehen. Hilft dir das ggf weiter? Mit kameradschaftlichem Gruß Olli _________________________________________________ Alle Angaben stellen meine persönliche Meinung dar und sprechen nicht für meine Organisation/Einheit. | |||||
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Autor | Hage8n V8., Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 729721 | |||
Datum | 04.07.2012 21:47 | 5128 x gelesen | |||
Hallo, hier findet man ein paar Informationen. Gruß! Hagen Dieser Beitrag gibt meine persönliche Meinung wieder, sie ist nicht unbedingt identisch mit der offiziellen Meinung meiner Dienststelle. | |||||
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Autor | Robe8rt 8L., Zwickau / Deutschland | 729722 | |||
Datum | 04.07.2012 21:59 | 5128 x gelesen | |||
Danke, für Eure Hilfe ! Ja genau das ist meine Passage ;-) und da gab es auch eine Änderung das die im "normalen" Einsatzfall Anwendung findet nur ist keiner der zuständigen Behörden bereit auf Mails zu antworten... | |||||
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Autor | Marc8o S8., Niederneisen / | 729879 | |||
Datum | 07.07.2012 00:22 | 4712 x gelesen | |||
Hallo, bei ernsthaften Interesse würde ich bei einer großen Institution mich so lange hartnäckigam Telefon verbinden lassen, bis ich den richtigen Ansprechpartner an der Strippe habe. Und den fragt man dann ganz freundlich , ob er einen Brief oder eine e-mail bevorzugt, um kurz den Grund der Nachfrage zu nennen. Bei komplexen Themen sollte man dann auch mal nach einem Termin für ein persönliches Gespräch fragen. Gerdae wenn das Thema sehr facettenreich ist, kann man nicht erwarten, dass der Adressat eine 2-seitige Rechtsauslegung (wenn das überhaupt reicht) als Antwort liefert. Mit den e-mails an unbekannt ist das deshalb so eine Sache. Grüße Marco Schramm | |||||
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Autor | Robe8rt 8L., Zwickau / Deutschland | 729880 | |||
Datum | 07.07.2012 01:05 | 4603 x gelesen | |||
Grüße, selbst das telefonieren bei den Institutionen ist so ein Problem...ausprobiert. Ich habe nochmals meine eigenen Versuche gestartet und eine doch recht ordentliche Antwort erhalten, natürlich nicht so wie ich es erwartet habe. Aber ich weiß nun das diese zwei Gesetze zwar Bundesgesetzte sind aber die eigentlich für die Tonne sind, weil hier eher Landesrecht zur Anwendung kommt...bzw. genutzt werden sollte...Danke für die Hilfe trotzdem ;-) Mfg Robert | |||||
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Autor | Jose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland | 729947 | |||
Datum | 07.07.2012 17:49 | 4705 x gelesen | |||
Geschrieben von Robert L.Hier habe ich festgestellt, dass die zweite gesetzliche Regelung nur im Verteidigungsfall eine Anwendung findet?? Hallo! Ein freundlicher Rat: Bevor Du losschreibst lies Dir erst nochmal die Definitionen in diesen Bereichen durch, da scheint Dir etwas nicht klar zu sein. Zivilschutz: Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung im V-Fall>>> Bundeszuständigkeit Katastrophenschutz: Schutz der Bevölkerung bei nicht-militärischen Katastrophen und teilweise auch sog. Großschadenslagen>>> Landeszuständigkeit Bevölkerungsschutz ist eigentlich ein nicht in Rechtswerken definierter Begriff, wird aber als Oberbegriff für Zivilschutz und Bevölkerungsschutz zusammen verstanden und verwendet. Jedes Brandschutzgesetz lässt dem Einsatzleiter die Möglichkeit, Geräte und Arbeitskräfte für Zwecke der Gefahrenabwehr etc. heranzuziehen. Das Vorhalten von Transportkapazitäten in den Sicherstellungsgesetzen ist eigentlich die Vorkehrung des Bundes, bei einer Nahrungsmittelknappheit die Bundesreserve Nahrungsmittel auch vor Ort bringen zu können. Zu mehr war die Sache nie gedacht. Gruß aus dem Saarland Jo | |||||
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Autor | Robe8rt 8L., Zwickau / Deutschland | 729951 | |||
Datum | 07.07.2012 18:53 | 4636 x gelesen | |||
Hallo, danke erstmal für die Antwort. "Zivilschutz: Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung im V-Fall>>> Bundeszuständigkeit" Wie ich aber bereits im ersten Part geschrieben habe, geht es in dem Projekt an sich um Transportkapazitäten und an sich nicht um das Beispiel Hochwasser... Ich bin darauf gestoßen, weil wir als Spedition so eine Verpflichtung abgegeben haben...und diese langfristig umstrukturiert werden soll, so dass es mehr Einsatzmöglichkeiten als den V-Fall geben kan/soll. Aus diesem Grund kam ja im Jahr 2004 das eine Gesetz dazu !! Es stellt sich eher hier die Frage warum ich diese beiden Bundesgesetze, wenn sie alles wie zum Beispiel die Tonnage/Lastzüge regelt nicht auf andere große Schadensereignisse runterbrechen kann?? Ja mir ist bekannt das es dafür die Landesgesetze gibt und das es sich hier eher um die devise Doppelt handelt bzw. das sogenannte Zuständigkeitsdenken.. "Bevölkerungsschutz ist eigentlich ein nicht in Rechtswerken definierter Begriff, wird aber als Oberbegriff für Zivilschutz und Bevölkerungsschutz zusammen verstanden und verwendet." Ist mir auch bewußt und wurde in der Arbeit erläutert !!! Da das Bundesamt für Güterverkehr eine Bundeseinrichtung ist wird das Gesetz angewand. Es wurde auch in Ausnahmesituationen angewand wie dem G8 Gipfel !! Und die einzelnen Landesgesetze definieren die Rechte unterschiedlich, so ist in Hessen von Fahrzeugen die rede, wobei in Sachsen nur von Anlagen gesprochen wird (welche normal eher fester Natur sind?) hier ist die Anwendung schon fraglich ... Fazit: Mir sind die Zuständigkeiten und auch Defintionen bekannt, ich muss sie aber in der Arbeit erwähnen um dann im Beispiel auf Landesgesetze zu verweisen !! Schema Bundesrecht geht vor Landesrecht (Das beste Beispiel ist das in Hessen noch die Todesstrafe gilt ;-) ) | |||||
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Autor | Robe8rt 8L., Zwickau / Deutschland | 729952 | |||
Datum | 07.07.2012 18:53 | 4551 x gelesen | |||
Sorry Netz abgeschmiert Doppelpost !! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 729964 | |||
Datum | 08.07.2012 07:57 | 4566 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Robert L. Es wurde auch in Ausnahmesituationen angewand wie dem G8 Gipfel !! in welcher Art und Weise? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 729966 | |||
Datum | 08.07.2012 11:03 | 4495 x gelesen | |||
Geschrieben von Robert L.Fazit: Mir sind die Zuständigkeiten und auch Defintionen bekannt, ich muss sie aber in der Arbeit erwähnen um dann im Beispiel auf Landesgesetze zu verweisen !! Schema Bundesrecht geht vor Landesrecht (Das beste Beispiel ist das in Hessen noch die Todesstrafe gilt ;-) ) Ich fürchte, Du solltest Du für diesen Part nochmal einen Juristen mit ins Boot holen, denn so einfach ist das auch nicht. Von wegen Zuständigkeiten etc. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Jose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland | 729993 | |||
Datum | 08.07.2012 22:09 | 4340 x gelesen | |||
Geschrieben von Robert L.Ist mir auch bewußt und wurde in der Arbeit erläutert !!! Ich empfehle dass Du es Dir trotzdem mal von jemand erklären lässt der sich da umfassend auskennt. Siehe Dokumentenseite 71. Gruß aus dem Saarland Jo | |||||
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