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ThemaKostenersatz für das Löschen eines brennenden Fahrzeugs5 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorUwe 8B., Braunschweig / Niedersachsen734052
Datum11.08.2012 16:265676 x gelesen
Hallo,

im Rahmen meines Studiums stehe ich vor dem Hintergrund eines aktuellen Falls vor der Frage, ob der Träger der Feuerwehr den Fahrzeughalter für die Kosten des Einsatzes in Anspruch nehmen kann. Ich habe bezgl. dieser Problematik schon sehr viel recherchiert, u.a. auch in diesem Forum, leider konnte ich für meinen konkreten Fall noch zu keiner befriedigenden Lösung kommen, deshalb würde ich mein Problem und meine Gedankengänge gern zur Diskussion stellen und hoffe auf neue Denkanstöße. In meinen vorliegenden Ausführungen beziehe ich mich auf das NBrandSchG vom 18.Juli 2012.

Sachverhalt:

Die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde X wurde wegen eines brennenden Traktors von H alarmiert. Der Traktor des Halters H. brannte beim Eintreffen der freiwilligen Feuerwehr lichterloh. Der Brand musste gelöscht werden, ohne den Einsatz von Schaum, aber aufgrund ausgelaufener Betriebsstoffe wurde Ölbindemittel eingesetzt.


Die Gemeinde X fordert nun, mit einem Leistungsbescheid von H. Kostenersatz für den Einsatz mit der Begründung, es handelte sich um einen kostenpflichtigen Einsatz. Als Rechtsgrundlage wird der § 26 NBrandSchG (hier noch die alte Fassung von 2009) und die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz der Gemeinde X angeführt.



Mein bisheriger Kenntnisstand:

Bei der Frage des Kostenersatzes für Feuerwehreinsätze gilt das Regel-Ausnahme-Prinzip. In der Regel sind Feuerwehreinsätze unentgeltlich. Nach § 29 Abs.1 Satz 1 NBrandSchG ist der Einsatz der Feuerwehr in Erfüllung der wesentlichen Pflichtaufgaben -abschließende Aufzählung- (bei Bränden, Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr) unentgeltlich.

Nur in den gesetzlich normierten Ausnahmenfällen kann Kostenersatz gefordert werden. So erfolgt u.a. durch den § 29 Abs.1 Satz 2 NBrandSchG eine Einschränkung des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes. Dies stellt sicher, dass dem Träger der Feuerwehr die Möglichkeit erhalten bleibt einen finanziellen Ausgleich für den Einsatz der Feuerwehr nach "allgemeinen Vorschriften" zu erhalten. Allgemeine Vorschriften in Sinne des Gesetzes sind alle Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen, die der Träger der Feuerwehr gegenüber Dritten nach anderen Gesetzen oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen geltend machen kann. Dazu gehören z.B. die Regelungen über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag und zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen. Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Kostenersatz für den Einsatz nach allgemeinen Vorschriften ist, dass eine Gefährdungshaftung besteht.

Wenn also der Verursacher nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden kann, ist der Einsatz der Feuerwehr nicht unentgeltlich. Da es im NBrandSchG an einer brandschutzgesetzlichen Regelung fehlt, anderes aber z.B. im Brandschutzgesetz Nordrhein Westfalen; siehe § 41 Abs.2 Ziff.3 FSHG oder auch im Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz; siehe § 69 Abs.2 Ziff.2 SächsBRKG, kann hier Kostenersatz nur aufgrund privatrechtlicher Anspruchsgrundlagen verlangt werden. Auch das verdeutlicht, dass die Feuerwehr unentgeltlich nur zur Abwehr von allgemeinen Gefahren eingesetzt werden muss. Wird eine besondere Gefahrenlage geschaffen, soll derjenige, der diese Gefahrenlage geschaffen hat, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regelungen in anderen Rechtsgebieten auch zum Kostenersatz für den Einsatz herangezogen werden können. Eine Regelung für die Gefährdungshaftung könnte sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs.1 StVG ergeben. Dort heißt es: " Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen".
Ab hier beginnen bei mir die Unklarheiten.

Fragen die ich gerne zur Diskussion stellen möchte:

1. Ich lege die Vorschrift des § 7 StVG Sinngemäß so aus: Wird bei Betrieb eines Fahrzeuges ein Schaden verursacht, so ist der Fahrzeughalter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Erforderlich ist also, dass der Betrieb des Traktors zum Entstehen des Schadens beigetragen hat. Ich verstehe die Vorschrift so, dass einem Dritten hier ein konkreter Schaden entstanden sein muss. Aber das wäre in meinem vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall, dort ist der Traktor des Fahrzeughalters abgebrannt, es ist also keinem Dritten ein Schaden entstanden. Ich habe in diesem Forum einen Beitrag gelesen, wo jemand die Vorschrift so auslegt, dass man im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG für Schäden bzw. deren Abwendung haftet.
Im FSHG NRW ist es sogar so geregelt, dass die Gemeinden von dem Fahrzeughalter Kostenersatz verlangen können wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb des Fahrzeuges entstanden ist.

Beides, also, dass man für die Abwendung eines Schadens oder für die Gefahr die von einem Fahrzeug ausgeht, lese ich so aus dem § 7 StVG nicht raus. Ich interpretiere die Vorschrift so, dass einem Dritten ein Schaden entstanden sein muss und für diesen muss der Halter haften. Kann ich im vorliegenden Fall auf die Gefährdungshaftung des § 7 Abs.1 StVG abstellen, auch wenn dem Fahrzeughalter selber der Schaden entstanden ist und keinem Dritten? Ist der § 7 StVG die passende Anspruchsgrundlage?


2. Müsste die Gemeinde in ihrer Gebührensatzung explizit auflisten, das Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z. B. Kraftfahrzeugbrände) eine entgeltliche Pflichtaufgabe darstellen und der Fahrzeughalter zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist? So habe ich das z.B. in der Gebührensatzung der Stadt Wolfsburg gelesen.



3. Der Leistungsbescheid stützt sich auf die Gebührensatzung der Gemeinde X die wiederum wurde aufgrund der §§ 26 und 28 NBrandSchG vom 17.Dez.2009 erlassen. Wie lange behält eine Satzung seine Gültigkeit, wenn die Grundlage auf die sie beschlossen wurde sich geändert hat (Am 18 Juli 2012 wurde vom NDS Landtag ein neues Brandschutzgesetz beschlossen)?




Vielen Dank im Voraus!

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AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW734094
Datum12.08.2012 11:143718 x gelesen
Melde dich doch mal per Mail bei mir (siehe mein Profil hier), dann können wir ggf. telefonieren :) Zum Schreiben ist mir das grad zu lang ;)

Viele Grüße aus Düsseldorf

Thomas

__
Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung.

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AutorSven8 W.8, Wegberg-Arsbeck / NRW734097
Datum12.08.2012 13:583276 x gelesen
Geschrieben von Uwe B.ob der Träger der Feuerwehr den Fahrzeughalter für die Kosten des Einsatzes in Anspruch nehmen kann.

Hallo Uwe, hallo @all,

was soll ich Dir sagen, am 06.07.12 ist mein Audi auf der BAB A52 abgebrannt. Die Feuerwehr kam (BF) und löschte meinen Wagen..----> Totalschaden. Habe jetzt letzte Woche einen Gebührenbescheid von der Stadt (Feuerwehr) bekommen. Muß etwas über 300 Euro zahlen. Warte jetzt erst einmal ab, weil ich das Schreiben direkt meiner Versicherung zugeschickt habe. Werde mich dann ggf. bei Dir melden :-)

Grüße und noch nen sonnigen Sonntag

Sven

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AutorChri8sti8an 8T., Recklinghausen/ Fw. Herten / NRW734099
Datum12.08.2012 14:113230 x gelesen
Hi Sven,
ist ja auch recht so - Feuer gefangen hat dein Fahrzeug auf der BAB - also während es in Betrieb war (davon gehe ich mal aus, regulär wirste es ja nicht geparkt haben dort).
Mit 300 biste aber echt Kunde einer "Discounter Feuerwehr" geworden. Die Rechnung dürfte aber anstandslos von deinem Versicherer übernommen werden.

Gruß
Christian

Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung!

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW734100
Datum12.08.2012 14:443167 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Sven W.Habe jetzt letzte Woche einen Gebührenbescheid von der Stadt (Feuerwehr) bekommen.

Der wird aber als Rechtsgrundlage nicht den hier angefragten §26 NBrandschG gehabt haben?

Die Rechtslage in NRW ist ja (wie im OP schon erwähnt) klar.

Laut wikipedia liegt die A52 jedenfalls komplett in NRW.

Gruß,
Henning

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 11.08.2012 16:26 Uwe 7B., Braunschweig
 12.08.2012 11:14 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 12.08.2012 13:58 Sven7 W.7, Wegberg-Arsbeck
 12.08.2012 14:11 Chri7sti7an 7T., Recklinghausen/ Fw. Herten
 12.08.2012 14:44 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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