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ThemaBeurlaubung vom Feuerwehr-Dienst? [Sachsen]14 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg738374
Datum14.09.2012 11:487123 x gelesen
hallo,

Auf welcher Rechtsgrundlage kann in Sachsen ein Feuerwehrangehöriger vorübergehend vom Dienst beurlaubt werden?

MkG Jürgen Mayer

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AutorAlex8and8er 8H., Leipzig / Sachsen738378
Datum14.09.2012 12:355819 x gelesen
Hallo Jürgen,

Grundlage ist die Satzung der jeweiligen Feuerwehr.

Für Leipzig findest du in der Satzung unter § 7 folgendes:

"...
(6) Verletzt ein/eine Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr die ihm obliegenden Dienstpflichten
oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Ortswehrleiter/-in
oder bei seiner/ihrer Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in:

- den Zutritt zum Feuerwehrgerätehaus untersagen,
- die Wahrnahme von Einsatzdienstfunktionen befristet oder ganz einschränken,
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
- eine Suspendierung bis zur Klärung der Sache aussprechen,
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
- den Ausschluss beim/bei der Leiter/-in der Branddirektion beantragen.
Dem/der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist vor Ergreifen einer Maßnahme Gelegenheit
zu geben, sich zu den gegen ihn/sie vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.
(7) Verletzt ein/-e Angehöriger/-e der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig die Dienstpflichten
oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Leiter/-in der Branddirektion
oder bei seiner/ihrer Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in:

- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen,
- bis zur Klärung der Sache eine Suspendierung aussprechen bzw. den Zutritt zum Gerätehaus
untersagen,

- die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
- den Ausschluss aus der jeweiligen Ortsfeuerwehr aussprechen.
..."

Für die Kameraden der BF gilt das Beamtenrecht.

Gruß
Alexander

--------------------------------------------------------------
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung.

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AutorJan 8K., Niederlungwitz / Sachsen738382
Datum14.09.2012 12:465498 x gelesen
Moin!

Frage zum Verständniss:
Der FA möchte beurlaubt werden oder der FA soll beurlaubt werden?

Gruß Jan

Ich werde mich nicht zurückziehen, das tun nur Deppen! Ich mache "Kehrt!" und dann "Vorwärts!" ;)

... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist!

... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-)

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg738384
Datum14.09.2012 12:525132 x gelesen
hallo,

der FA soll vom Bürgermeister beurlaubt werden.

MkG Jürgen Mayer

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg738387
Datum14.09.2012 13:105306 x gelesen
hallo,

aha - da hat sich jemand im Vorfeld Gedanken gemacht.

Nehmen wir aber mal an in der jeweiligen Satzung steht so was nicht drin. Da steht dann beispielsweise folgendes:

(9) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
- das Ausschlussverfahren beim Bürgermeister beantragen.

Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist im Vorfeld zu hören. Den Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen im Gemeindefeuerwehrausschuss zu äußern.


Gehen wir da dann davon aus daß in meinem Beispiel stattdessen der Bürgermeister ohne Anhörung eine befristete Beurlaubung ausspricht. Der Gemeindewehrleiter hat im Vorfeld keine der oben aufgeführten Möglichkeiten genutzt.

Auf welcher Rechtsgrundlage handelt da dann der Bürgermeister?

MkG Jürgen Mayer

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AutorJan 8K., Niederlungwitz / Sachsen738416
Datum14.09.2012 15:245013 x gelesen
Moin!

Geschrieben von Jürgen M.Auf welcher Rechtsgrundlage handelt da dann der Bürgermeister?
Augenscheinlich auf Keiner!
Wobei man den Grund der Beurlaubung schon mal hinterfragen sollte, vlt. gibts ja eine zivil- oder strafrechtliche Grundlage. Oder etwas, was man mit "Gefahr in Verzug" begründen könnte?!

Gruß Jan

Ich werde mich nicht zurückziehen, das tun nur Deppen! Ich mache "Kehrt!" und dann "Vorwärts!" ;)

... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist!

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg738417
Datum14.09.2012 15:284932 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Jan K.Wobei man den Grund der Beurlaubung schon mal hinterfragen sollte, vlt. gibts ja eine zivil- oder strafrechtliche Grundlage. Oder etwas, was man mit "Gefahr in Verzug" begründen könnte?!
Kritik am Wehrführer

MkG Jürgen Mayer

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AutorJan 8K., Niederlungwitz / Sachsen738420
Datum14.09.2012 15:344854 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Kritik am Wehrführer

Solange die sachlich war dürfte meine Aussage "Keine Rechtliche Grundlage" ganz nah an der Wahrheit sein. Selbst wenn die Kritik in der Person des WL lag, müsste m.E. dann schon Beleidigung, körperliche Kritik, ... o.ä. vorliegen. Ich denke mal "Störung der Kameradschaft" zieht nicht ;-)

Gruß Jan

Ich werde mich nicht zurückziehen, das tun nur Deppen! Ich mache "Kehrt!" und dann "Vorwärts!" ;)

... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist!

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg738421
Datum14.09.2012 15:364911 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Jan K.Solange die sachlich war dürfte meine Aussage "Keine Rechtliche Grundlage" ganz nah an der Wahrheit sein. Selbst wenn die Kritik in der Person des WL lag, müsste m.E. dann schon Beleidigung, körperliche Kritik, ... o.ä. vorliegen. Ich denke mal "Störung der Kameradschaft" zieht nicht ;-)

Ich kenn da einen konkreten Fall. So wie ich die Sachlage von der Ferne sehe und durch die mir vorliegenden Unterlagen bewerten kann düfte da eher das "Mundtotmachen" im Fordergrund stehen.

Die Sache hat aber schon Sprengstoff.

MkG Jürgen Mayer

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AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg738427
Datum14.09.2012 16:004951 x gelesen
Hallo zusammen,

Geschrieben von Jürgen M.Ich kenn da einen konkreten Fall. So wie ich die Sachlage von der Ferne sehe und durch die mir vorliegenden Unterlagen bewerten kann düfte da eher das "Mundtotmachen" im Fordergrund stehen.
Womit wir wieder beim Thema der mangelnden Kritikfähigkeit in den deutschen Feuerwehren wären...
Kritiker werden lieber mundtot gemacht und man klopft sich danach auf die Schulter, wie "toll" alle sind, anstatt Kritik die ungerechtfertigt ist sachlich zurückzuweisen und gerechtfertigte Kritik anzunehmen...


Gruss Thorsten

Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST738437
Datum14.09.2012 18:444753 x gelesen
Wie bereits im anderen Thread festgestellt, ist in Sachsen gesetzlich oder per VO nicht viel geregelt. Wobei der Fall der "Beurlaubung" oder Suspendierung auch hier in ST nicht geregelt wurde.

In den wenigen mir dienstlich bekannten Fällen wurden sich fast immer auf die enstprechende Anwendung des Beamtenstatusgesetzes berufen, wonach ein Beamter und ggf. ein Ehrenamtlicher (sehr weite Auslegung) von der Führung der Dienstgeschäfte vorübergehend (bis zu 3 Monaten) befreit werden kann. In dieser Zeit muss ein Disziplinarverfahren bzw. Ausschlussverfahren begonnen werden.

Im letzten mir bekannten Fall hat das Verwaltungsgericht diese Suspendierung im vorläufigen Rechtschutz aufgehoben, da nur sehr gravierende Handlungen eine Suspemdierung rechtfertigen würden.

Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung!

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AutorAlex8and8er 8H., Leipzig / Sachsen738460
Datum14.09.2012 23:104812 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M. aha - da hat sich jemand im Vorfeld Gedanken gemacht.

Oder aus der Erfahrung gelernt...

Geschrieben von Jürgen M. Auf welcher Rechtsgrundlage handelt da dann der Bürgermeister?


Ich möchte mal meinen auf Grundlage des SächsBRKG:

§ 3 Nr. 1
"Aufgabenträger
1. sind die Gemeinden für den örtlichen Brandschutz,..."

in Verbindung mit § 4 Abs. 2
"Örtliche Brandschutzbehörden sind die Gemeinden...",

§ 6 Abs. 1
"Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die
1. Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen
entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr..."

Das sollte den Bürgermeister für Einstellungen und Entlassungen ermächtigen.

Nun stellt sich die Frage, wen er einstellen darf und wie er die Leute wieder los wird.

Hier hilft § 18
"(2) In den aktiven Feuerwehrdienst können nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. ... Ist die Eignung nicht mehr gegeben, ist der Angehörige aus dem aktiven Dienst zu entlassen.

(3) Ungeeignet zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr sind Personen, die
1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
2. Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis), unterworfen sind oder
3. unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind."

Nun stellt sich die Frage, wie er die Beurlaubung/Entlassung argumentiert.

Gruß
Alexander

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Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg738481
Datum15.09.2012 09:254666 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Alexander H.Nun stellt sich die Frage, wie er die Beurlaubung/Entlassung argumentiert.
genau das ist der Knackpunkt.

Wenn eine Beurlaubung in der örtlichen Feuerwehrsatzung nicht geregelt ist darf der Bürgermeister auch nicht beurlauben.

Ihm bleibt da dann eigentlich neben einem erhobenen Zeigefinger nur noch der Rauswurf als Möglichkeit ein Vergehen bzw. ein Verhalten zu sanktionieren bzw. ein Problem zu lösen. Und da muss er, entsprechend den Regelungen in der Satzung den Dienstweg einhalten.

Aber einfach so zu sagen "du bist bist bis zum x.x.xxxx beurlaubt" geht ohne entsprechende Regelung in der Satzung nicht.

Zumindest interpretiere ich so die Rechtslage.

MkG Jürgen Mayer

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AutorJan 8K., Niederlungwitz / Sachsen738489
Datum15.09.2012 10:274672 x gelesen
Moin!

Geschrieben von Jürgen M.Zumindest interpretiere ich so die Rechtslage.
Vlt. wäre es ja keine schlechte Idee mal bei der LFS Sachsen denjenigen zu Fragen der zum Thema "Rechtsfragen" lehrt.
Das dürfte m.E. der Kamerad Höntsch sein.
Falls diese Info falsch ist, kann ja einer der Lesenden und Schreibenden der LFS SXN hier gerne korrigieren.

Gruß Jan

Ich werde mich nicht zurückziehen, das tun nur Deppen! Ich mache "Kehrt!" und dann "Vorwärts!" ;)

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 14.09.2012 11:48 Jürg7en 7M., Weinstadt
 14.09.2012 12:35 Alex7and7er 7H., Leipzig
 14.09.2012 13:10 Jürg7en 7M., Weinstadt
 14.09.2012 15:24 Jan 7K., Niederlungwitz
 14.09.2012 15:28 Jürg7en 7M., Weinstadt
 14.09.2012 15:34 Jan 7K., Niederlungwitz
 14.09.2012 15:36 Jürg7en 7M., Weinstadt
 14.09.2012 16:00 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
 14.09.2012 23:10 Alex7and7er 7H., Leipzig
 15.09.2012 09:25 Jürg7en 7M., Weinstadt
 15.09.2012 10:27 Jan 7K., Niederlungwitz
 14.09.2012 12:46 Jan 7K., Niederlungwitz
 14.09.2012 12:52 Jürg7en 7M., Weinstadt
 14.09.2012 18:44 ., Reddeber
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