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Thema | Beurlaubung vom Feuerwehr-Dienst? [Sachsen] | 14 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738374 | |||
Datum | 14.09.2012 11:48 | 7123 x gelesen | |||
hallo, Auf welcher Rechtsgrundlage kann in Sachsen ein Feuerwehrangehöriger vorübergehend vom Dienst beurlaubt werden? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Leipzig / Sachsen | 738378 | |||
Datum | 14.09.2012 12:35 | 5819 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, Grundlage ist die Satzung der jeweiligen Feuerwehr. Für Leipzig findest du in der Satzung unter § 7 folgendes: "... (6) Verletzt ein/eine Angehöriger/-e der Ortsfeuerwehr die ihm obliegenden Dienstpflichten oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Ortswehrleiter/-in oder bei seiner/ihrer Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in: - den Zutritt zum Feuerwehrgerätehaus untersagen, - die Wahrnahme von Einsatzdienstfunktionen befristet oder ganz einschränken, - einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, - eine Suspendierung bis zur Klärung der Sache aussprechen, - die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder - den Ausschluss beim/bei der Leiter/-in der Branddirektion beantragen. Dem/der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist vor Ergreifen einer Maßnahme Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn/sie vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. (7) Verletzt ein/-e Angehöriger/-e der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig die Dienstpflichten oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann der/die Leiter/-in der Branddirektion oder bei seiner/ihrer Abwesenheit sein/-e Stellvertreter/-in: - einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen, - bis zur Klärung der Sache eine Suspendierung aussprechen bzw. den Zutritt zum Gerätehaus untersagen, - die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder - den Ausschluss aus der jeweiligen Ortsfeuerwehr aussprechen. ..." Für die Kameraden der BF gilt das Beamtenrecht. Gruß Alexander -------------------------------------------------------------- Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung. | |||||
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Autor | Jan 8K., Niederlungwitz / Sachsen | 738382 | |||
Datum | 14.09.2012 12:46 | 5498 x gelesen | |||
Moin! Frage zum Verständniss: Der FA möchte beurlaubt werden oder der FA soll beurlaubt werden? Gruß Jan Ich werde mich nicht zurückziehen, das tun nur Deppen! Ich mache "Kehrt!" und dann "Vorwärts!" ;) ... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist! ... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738384 | |||
Datum | 14.09.2012 12:52 | 5132 x gelesen | |||
hallo, der FA soll vom Bürgermeister beurlaubt werden. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738387 | |||
Datum | 14.09.2012 13:10 | 5306 x gelesen | |||
hallo, aha - da hat sich jemand im Vorfeld Gedanken gemacht. Nehmen wir aber mal an in der jeweiligen Satzung steht so was nicht drin. Da steht dann beispielsweise folgendes: (9) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter Gehen wir da dann davon aus daß in meinem Beispiel stattdessen der Bürgermeister ohne Anhörung eine befristete Beurlaubung ausspricht. Der Gemeindewehrleiter hat im Vorfeld keine der oben aufgeführten Möglichkeiten genutzt. Auf welcher Rechtsgrundlage handelt da dann der Bürgermeister? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Jan 8K., Niederlungwitz / Sachsen | 738416 | |||
Datum | 14.09.2012 15:24 | 5013 x gelesen | |||
Moin! Geschrieben von Jürgen M. Auf welcher Rechtsgrundlage handelt da dann der Bürgermeister? Augenscheinlich auf Keiner! Wobei man den Grund der Beurlaubung schon mal hinterfragen sollte, vlt. gibts ja eine zivil- oder strafrechtliche Grundlage. Oder etwas, was man mit "Gefahr in Verzug" begründen könnte?! Gruß Jan Ich werde mich nicht zurückziehen, das tun nur Deppen! Ich mache "Kehrt!" und dann "Vorwärts!" ;) ... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist! ... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738417 | |||
Datum | 14.09.2012 15:28 | 4932 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Jan K. Wobei man den Grund der Beurlaubung schon mal hinterfragen sollte, vlt. gibts ja eine zivil- oder strafrechtliche Grundlage. Oder etwas, was man mit "Gefahr in Verzug" begründen könnte?! Kritik am Wehrführer MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Jan 8K., Niederlungwitz / Sachsen | 738420 | |||
Datum | 14.09.2012 15:34 | 4854 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Kritik am Wehrführer Solange die sachlich war dürfte meine Aussage "Keine Rechtliche Grundlage" ganz nah an der Wahrheit sein. Selbst wenn die Kritik in der Person des WL lag, müsste m.E. dann schon Beleidigung, körperliche Kritik, ... o.ä. vorliegen. Ich denke mal "Störung der Kameradschaft" zieht nicht ;-) Gruß Jan Ich werde mich nicht zurückziehen, das tun nur Deppen! Ich mache "Kehrt!" und dann "Vorwärts!" ;) ... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist! ... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738421 | |||
Datum | 14.09.2012 15:36 | 4911 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Jan K. Solange die sachlich war dürfte meine Aussage "Keine Rechtliche Grundlage" ganz nah an der Wahrheit sein. Selbst wenn die Kritik in der Person des WL lag, müsste m.E. dann schon Beleidigung, körperliche Kritik, ... o.ä. vorliegen. Ich denke mal "Störung der Kameradschaft" zieht nicht ;-) Ich kenn da einen konkreten Fall. So wie ich die Sachlage von der Ferne sehe und durch die mir vorliegenden Unterlagen bewerten kann düfte da eher das "Mundtotmachen" im Fordergrund stehen. Die Sache hat aber schon Sprengstoff. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Thor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg | 738427 | |||
Datum | 14.09.2012 16:00 | 4951 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Jürgen M. Ich kenn da einen konkreten Fall. So wie ich die Sachlage von der Ferne sehe und durch die mir vorliegenden Unterlagen bewerten kann düfte da eher das "Mundtotmachen" im Fordergrund stehen. Womit wir wieder beim Thema der mangelnden Kritikfähigkeit in den deutschen Feuerwehren wären... Kritiker werden lieber mundtot gemacht und man klopft sich danach auf die Schulter, wie "toll" alle sind, anstatt Kritik die ungerechtfertigt ist sachlich zurückzuweisen und gerechtfertigte Kritik anzunehmen... Gruss Thorsten Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt. 'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade) | |||||
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Autor | Marc8us 8M., Reddeber / ST | 738437 | |||
Datum | 14.09.2012 18:44 | 4753 x gelesen | |||
Wie bereits im anderen Thread festgestellt, ist in Sachsen gesetzlich oder per VO nicht viel geregelt. Wobei der Fall der "Beurlaubung" oder Suspendierung auch hier in ST nicht geregelt wurde. In den wenigen mir dienstlich bekannten Fällen wurden sich fast immer auf die enstprechende Anwendung des Beamtenstatusgesetzes berufen, wonach ein Beamter und ggf. ein Ehrenamtlicher (sehr weite Auslegung) von der Führung der Dienstgeschäfte vorübergehend (bis zu 3 Monaten) befreit werden kann. In dieser Zeit muss ein Disziplinarverfahren bzw. Ausschlussverfahren begonnen werden. Im letzten mir bekannten Fall hat das Verwaltungsgericht diese Suspendierung im vorläufigen Rechtschutz aufgehoben, da nur sehr gravierende Handlungen eine Suspemdierung rechtfertigen würden. Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung! | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Leipzig / Sachsen | 738460 | |||
Datum | 14.09.2012 23:10 | 4812 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M. aha - da hat sich jemand im Vorfeld Gedanken gemacht. Oder aus der Erfahrung gelernt... Geschrieben von Jürgen M. Auf welcher Rechtsgrundlage handelt da dann der Bürgermeister? Ich möchte mal meinen auf Grundlage des SächsBRKG: § 3 Nr. 1 "Aufgabenträger 1. sind die Gemeinden für den örtlichen Brandschutz,..." in Verbindung mit § 4 Abs. 2 "Örtliche Brandschutzbehörden sind die Gemeinden...", § 6 Abs. 1 "Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die 1. Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr..." Das sollte den Bürgermeister für Einstellungen und Entlassungen ermächtigen. Nun stellt sich die Frage, wen er einstellen darf und wie er die Leute wieder los wird. Hier hilft § 18 "(2) In den aktiven Feuerwehrdienst können nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. ... Ist die Eignung nicht mehr gegeben, ist der Angehörige aus dem aktiven Dienst zu entlassen. (3) Ungeeignet zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr sind Personen, die 1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, 2. Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis), unterworfen sind oder 3. unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind." Nun stellt sich die Frage, wie er die Beurlaubung/Entlassung argumentiert. Gruß Alexander -------------------------------------------------------------- Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738481 | |||
Datum | 15.09.2012 09:25 | 4666 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Alexander H. Nun stellt sich die Frage, wie er die Beurlaubung/Entlassung argumentiert. genau das ist der Knackpunkt. Wenn eine Beurlaubung in der örtlichen Feuerwehrsatzung nicht geregelt ist darf der Bürgermeister auch nicht beurlauben. Ihm bleibt da dann eigentlich neben einem erhobenen Zeigefinger nur noch der Rauswurf als Möglichkeit ein Vergehen bzw. ein Verhalten zu sanktionieren bzw. ein Problem zu lösen. Und da muss er, entsprechend den Regelungen in der Satzung den Dienstweg einhalten. Aber einfach so zu sagen "du bist bist bis zum x.x.xxxx beurlaubt" geht ohne entsprechende Regelung in der Satzung nicht. Zumindest interpretiere ich so die Rechtslage. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Jan 8K., Niederlungwitz / Sachsen | 738489 | |||
Datum | 15.09.2012 10:27 | 4672 x gelesen | |||
Moin! Geschrieben von Jürgen M. Zumindest interpretiere ich so die Rechtslage. Vlt. wäre es ja keine schlechte Idee mal bei der LFS Sachsen denjenigen zu Fragen der zum Thema "Rechtsfragen" lehrt. Das dürfte m.E. der Kamerad Höntsch sein. Falls diese Info falsch ist, kann ja einer der Lesenden und Schreibenden der LFS SXN hier gerne korrigieren. Gruß Jan Ich werde mich nicht zurückziehen, das tun nur Deppen! Ich mache "Kehrt!" und dann "Vorwärts!" ;) ... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist! ... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-) | |||||
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