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Thema | Dienststellenwechsel und selbe Besoldung? | 6 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | nico8 b.8, HH / HH | 739534 | |||
Datum | 23.09.2012 10:26 | 3819 x gelesen | |||
Moin Moin, Ich habe eine Frage ans Forum, ich habe vor die Dienststelle zu wechseln. Es ist ein anderes Bundesland! In dem anderen Bundesland würde ich in meiner Besoldungsgruppe etwa 80 im Grundgehalt weniger verdienen. Gibt es den sogenannten Verdienstbestand? Ich würde versetzt werden mit Versetzungverfügung! Danke schon mal im voraus. | |||||
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Autor | Heik8o L8., Maintal / Hessen | 739535 | |||
Datum | 23.09.2012 10:50 | 2292 x gelesen | |||
Was ist eine Versetzungsvergütung? Bezahlt dir die Dienststelle den Umzug zum neuen Arbeitgeber? Die Dienststellen, die Dich in der bisherigen Besoldungsgruppe weiterbeschäftigen ist eher gering. Die Regel wird sein: Einstellen in A7 (mfD) Gruß HeiLo Machen Sie sich erst einmal unbeliebt, dann werden Sie auch ernst genommen. Konrad Adenauer | |||||
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Autor | nico8 b.8, HH / HH | 739536 | |||
Datum | 23.09.2012 11:01 | 2208 x gelesen | |||
Also was ich meine ist das ich von A7 SH zu A7 MV wechseln würde. Und in SH verdient man ca. 80 mehr! Ich meine mal gehört zu haben das man auch wenn man wechselt das gleiche Geld bekommt! | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 739537 | |||
Datum | 23.09.2012 11:22 | 2146 x gelesen | |||
Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls die Zustimmung erteilt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass für Landes- und Kommunalbeamten die Bundesländer für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht zuständig sind. Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Länder eigenständig das Recht erhalten, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Normen Besoldung, Laufbahn sowie Versorgung zu regeln. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Dies ist durch das Beamtenstatusgesetz mit Wirkung vom 1. April 2009 erfolgt. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten. Seit Anfang 2008 weichen zahlreiche Bundesländer durch eigenständige Regelungen von der bisher bundeseinheitlichen Besoldung ab. Im Rahmen der Föderalismusreform von 2006 (Gesetz vom 28. August 2006, BGBl. I 2034, Inkrafttreten am 1. September 2006) ist jedoch die Gesetzgebungskompetenz unter anderem für das Besoldungsrecht für Beamte und Richter der Länder und der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts nicht mehr Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (s. Art. 74a Abs. 1 GG a. F. und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG n. F.). Bundesrecht gilt für diesen Personenkreis solange weiter, bis der jeweilige Landesgesetzgeber abweichende Regelungen getroffen hat (Art. 125a Abs. 1 GG), was inzwischen in allen Ländern geschehen ist. Für Bundesbeamte, Bundesrichter und Soldaten gilt weiterhin die Zuständigkeit des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar. Blackberry Pin:2820CBA7 http://www.facebook.com/gordon.gollob Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's | |||||
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Autor | nico8 b.8, HH / HH | 739540 | |||
Datum | 23.09.2012 11:55 | 2011 x gelesen | |||
Danke Klaus, Wenn ich das richtig verstehe heißt das, ich muss das A7 MV akzeptieren!? | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 739542 | |||
Datum | 23.09.2012 12:00 | 1969 x gelesen | |||
ja, bei mir wären es Bayern-Ba-Wü sogar um die 200 gewesen allerdings in einer höheren Besoldungsgruppe. Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar. Blackberry Pin:2820CBA7 http://www.facebook.com/gordon.gollob Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's | |||||
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