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Thema | Feueralarmübung (Brandschutz) | 3 Beträge | |||
Rubrik | Übung | ||||
Autor | Jens8 S.8, Reichshof / NRW | 744252 | |||
Datum | 09.11.2012 14:39 | 4245 x gelesen | |||
Hallo Zusammen! Mein Name ist Jens und ich bin hier jetzt der "NEUE"! :-) Ich hätte da mal eine Frage: Ich arbeite bei einer Bundesbehörde. Da ich in der FF bin und auch Brandmeister, sind jetzt mehrere Kollegen an mich herangetreten, ob man nicht auch hier in der Behörde eine Feuerübung (wie damals in der Schule) machen könnte, bzw. dieses sogar müsste. Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass dieses irgendwo vorgeschrieben sei, dass man in regelmäßigen Abständen eine machen muss, nur leider finde ich hierzu nichts für Bundesbehörden. Wäre super, wenn da einer was weiß! Besten Dank schon einmal für eure Antworten! ;-) Bei Fragen, einfach schreiben! :-) VG Jens | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 744268 | |||
Datum | 09.11.2012 16:10 | 2561 x gelesen | |||
Konkrete gesetzliche Bestimmungen für die Durchführung von Räumungsübungen in Bundesbehörden sind mir nicht bekannt. Aber: Der Unternehmer (bei Bundesbehörden der Behördenleiter) hat im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der hieraus abzuleitenden Maßnahmen das staatliche Regelwerk und das Regelwerk der Unfallversicherer heranzuziehen. Die Notwendigkeit, aus betrieblichen Gründen Räumungs- bzw. Evakuierungsübungen durchzuführen, ergibt sich u. a. aus § 10 Arbeitsschutzgesetz, § 4 (4) Arbeitsstättenverordnung und ggf. weiteren Regelungen. Gemäß § 4 (4) Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte (Publikumsverkehr!?) dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. Konkretisiert wird dies durch die Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan". Nach Punkt 9 (7) der ASR sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen. Die entstehenden Kosten für diese Übungen und Unterweisungen muss die Behörde tragen. Geeigneter Ansprechpartner ist in der Regel die zuständige "Fachkraft für Arbeitssicherheit". Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 744273 | |||
Datum | 09.11.2012 17:11 | 1903 x gelesen | |||
oder den Brandschutzbeauftragten, der natürlich eine entsprechende Ausbildung genossen hat :-) Eine Publikation des Bundes gibt es auch zu dem Thema Brandschutzleitfaden für Gebäude des Bundes Ein paar Hinweise findest du auch in der ASR 2.3 oder auch diese checkliste für den Organisatorischen Brandschutz oder diese Zusammenstellung einer Unfallkasse Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst | |||||
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