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ThemaDritte EU-Führerscheinrichtlinie ab 201316 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMarc8 V.8, Speyer / Rheinland-Pfalz747008
Datum08.12.2012 09:196164 x gelesen
Morn zusammen,

es ist mal wieder soweit: Änderungen stehen ins Haus. Was sich ab 2013 in Bezug auf den Führerschein alles ändert, findet Ihr hier:
Dritte EU-Führerscheinrichlinie

Interessant ist zum Beispiel, dass das Mindestalter zum Erwerb der Klasse C wieder auf 21 Jahre gesetzt wurde. Hat sich wohl mit den 18 jährigen nicht bewährt? :-)

Gruß, Marc Vidmayer

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW747016
Datum08.12.2012 10:233917 x gelesen
Geschrieben von Link Klasse B: Vereinfachte Anhängerregelung

Die Anhängerregelung wird bei der Klasse B einfacher sein. Es werden nun alle Anhänger über 750 kg ohne Einschränkung fahren können, die die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeugen mit Anhänger von 3,5 t nicht überschreiten. Durch eine zusätzliche Fahrerschulung lässt sich die Gesamtmasse noch auf 4,25 t erweitern. Im Führerschein erscheint dann die Schlüsselnummer 96.


Na das ist doch mal eine nette Richtlinie. Mal sehen was die Gesetzgebung daraus macht.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW747035
Datum08.12.2012 13:393604 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Harald S.Mal sehen was die Gesetzgebung daraus macht.

die TÜV-Seite ist da vielleicht etwas verwirrend formuliert:

Es geht hier schon um die Umsetzung der Richtlinie, die Änderungen der FeV treten am 19. Januar 2013 in Kraft.

Gruß,
Henning

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AutorBori8s-A8ndr8eas8 T.8, Lk Osnabrück - Bad Essen / Niedersachsen747066
Datum08.12.2012 20:183562 x gelesen
Hallo

Die ENDGÜLTIGE Fassung wird erst am 17.12.2012 dieses Jahres verabschiedet.
Bis zu diesem Termin kann sich immer noch etwas ändern.

Gruß Boris

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW747068
Datum08.12.2012 20:583513 x gelesen
Und dann kommen noch die Durchführungsverordnungen. Ich würde mich einfach freuen, wenn Die jüngeren Autofahrer bei einem vertretbaren Aufwand auch Anhänger ziehen dürfen. Jetzt ist das ja ein kompletter Führerschein, den man nicht ohne Grund macht.

Allerdings die Fahrschulen dürfen weiter verdienen. Wenn dann für die Nachschulung 20 Stunden verlangt werden, ist die Reform für die Katz.

Im Verein merken wir diese Auswirkungen massiv und treibt manche Stielblüte. Beispielsweise Anhänger die so weit abgelastet sind, das mit 50kg bereits eine Überladung stattfindet.

Ich hoffe noch das es besser wird, einzig der Glaube fehlt mir.

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AutorFran8k H8., Moers / NRW771550
Datum27.08.2013 12:003291 x gelesen
Das Thema ist vielleicht schon älter aber ich bin mal zufällig drauf gestoßen.

Wie schaut es aus mit angehenden Berufsfeuerwehrleuten aus, die unter 21 sind und im Rahmen ihres Grundlehrganges einen Führerschein Klasse C erwerben müssen? Erfüllen die Feuerwehren eine der geforderten Punkte?

Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden:
a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG
b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

Die hier geschriebenen Beiträge geben allein meine private Meinung wieder

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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW771592
Datum27.08.2013 18:502817 x gelesen
Geschrieben von Frank H.
Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden:
a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG
b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden


Hallo
betrifft die garnicht weil die Richtlinie 2003/59/EG in den Ausnahmen dies hier steht:
Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von
a) Fahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht
über 45 km/h liegt;
b) Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt
werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;

Das ist in dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetzt wörtlich so übernommen worden:
§1
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
1.
Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2.
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3.
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW771597
Datum27.08.2013 19:142654 x gelesen
Geschrieben von Sven R.betrifft die garnicht weil die Richtlinie 2003/59/EG in den Ausnahmen dies hier steht:

Maßgeblich für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist die FeV, und da stehen in §10 Absatz 1 Nummer 7 genau die genannten Voraussetzungen.

Ich sehe da eigentlich nur den Weg über eine Ausnahmegenehmigung nach §74 (die spannenderweise die Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters bedingt: Liebe Brandmeisteranwärter, verderbt es auch also nicht mit euren Eltern *g*).

Allerdings meine ich mich zu erinnern, dass man in NRW irgendwie schon größer über das Problemfeld diskutiert hat. Ein Ergebnis kenne ich aber nicht...

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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW771599
Datum27.08.2013 19:302579 x gelesen
Geschrieben von Henning K.
Maßgeblich für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist die FeV, und da stehen in §10 Absatz 1 Nummer 7 genau die genannten Voraussetzungen.


Die Frage die sich stellt ist in der FEV ja genannt in dem von die genannten §10 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b)
18 Jahre nach
aa)
erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung,

und diese Grundqualifikation kann ja nach dem Berufsfahrerqualifizierungsgesetz niemand fordern weil schlicht die hier Feuerwehr in der generellen Ausnahme steht.

Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW771602
Datum27.08.2013 20:162543 x gelesen
Geschrieben von Sven R.und diese Grundqualifikation kann ja nach dem Berufsfahrerqualifizierungsgesetz niemand fordern weil schlicht die hier Feuerwehr in der generellen Ausnahme steht.

Trotzdem ist der Erwerb der Grundqualifikation die einzige Möglichkeit, ohne Ausnahmegenehmigung die Klasse C(E) zu bekommen?!

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz771640
Datum28.08.2013 08:142395 x gelesen
Hallo,

wer ansonsten gegen Ausnahmeregelungen in Form eines Feuerwehrführerschein ist, kann doch hier nicht ernsthaft fordern, dass für Berufsfeuerwehren eine Ausnahme vom geltenden Führerscheinrecht in der Form gemacht wird, dass das Mindestalter herabgesetzt wird...

Die Ausnahmen sind oben beschrieben worden, Feuerwehr fällt nicht drunter, also warten, bis alt genug. Demnächst fordert noch einer die PA-Ausbildung mit 16.

Gruß,
Michael

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AutorFran8k H8., Moers / NRW771643
Datum28.08.2013 08:332337 x gelesen
Hallo,

das Problem der angehenden Berufsfeuerwehrleute unter 21 in NRW liegt in der Verordnung zur Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (NRW) , die zur Prüfungszulassung einen Führerschein Klasse C vorschreibt.

Die hier geschriebenen Beiträge geben allein meine private Meinung wieder

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz771646
Datum28.08.2013 09:042340 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Frank H.das Problem der angehenden Berufsfeuerwehrleute unter 21 in NRW liegt in der Verordnung zur Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (NRW) , die zur Prüfungszulassung einen Führerschein Klasse C vorschreibt.

Dann dürfen sie eben erst mit 21 die Prüfung absolvieren. Man kann doch nicht die FeV jetzt an die Feuerwehrbedürfnisse mit Ausnahmen anpassen, das wäre ja wie ein Feuerwehrführerschein über 7,5t...

Gruß,
Michael

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW771649
Datum28.08.2013 09:162443 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Dann dürfen sie eben erst mit 21 die Prüfung absolvieren. Man kann doch nicht die FeV jetzt an die Feuerwehrbedürfnisse mit Ausnahmen anpassen, das wäre ja wie ein Feuerwehrführerschein über 7,5t...

genau - wenn der Gesetzgeber das so haben will, bekommt er das so auch...

Will er es anders, muss er die Regeln anpassen.

Das auf dem Rücken von Beschäftigten auszutragen, in der Hoffnung, dass weder jemals was passiert, noch jemals einer klagt erscheint mir kein zielführender Weg...

Am sinnvollsten wäre jedoch zu erreichen, dass eine saubere Beteiligung der Verbände VOR solchen Maßnahmen erfolgt, bei der auch die Argumente der Fw/HiOrgs gehört werden.
Darin liegt ggf. derzeit das Hauptproblem - und das Führerscheinthema ist da nur eines von vielen (vgl. RettAss => Notfallsanitäter, "Licht" bzw. Reflexfolie an Sonderfahrzeugen uvm.)

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein771692
Datum28.08.2013 16:262290 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Henning K.Ich sehe da eigentlich nur den Weg über eine Ausnahmegenehmigung nach §74 .

Für mich spricht nichts gegen eine solche Ausnahmegenehmigung im Einzelfall, wenn der Laufbahnbewerber seine Prüfung tatsächlich vor Vollendung des 21. Lebensjahres ablegt:

Ausnahmen vom Mindestalter werden (in engen Grenzen und mit Auflagen) von den Führerscheinstellen regelmäßig gewährt für die Klassen B (zum Erreichen von Ausbildungs- und Arbeitsorten), L und T (für Beschäftigte und Familienangehörige in der Landwirtschaft, die noch nicht 16 sind). Die Antragsformulare findet man sogar im Internet.

Außerdem ist die Vergleichbarkeit der Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst offenkundig mit den anerkannten Ausbildungsberufen als beispielsweise Werkfeuerwehrmann oder auch Straßenwärter, bei denen der Führerscheinerwerb CE ebenfalls zur Ausbildung gehört und deshalb mit 18 erfolgen darf.

Welche Behörde sollte mit welcher Begründung deshalb einen entsprechend begründeten Antrag ablehnen?

Viele Grüße

Rainer

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AutorFeli8x H8., Denkte / Niedersachsen771698
Datum28.08.2013 18:282215 x gelesen
Geschrieben von Frank H.Hallo,

das Problem der angehenden Berufsfeuerwehrleute unter 21 in NRW liegt in der Verordnung zur Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (NRW) , die zur Prüfungszulassung einen Führerschein Klasse C vorschreibt.

Ok, das ist dann wirklich ein Problem. Aber realistisch, wie viele angehende Berufsfeuerwehrleute sind denn zur Prüfung noch keine 21? Im Regelfall siehts doch so aus:
Realschulabschluss mit 16 Jahren
3 Jahre Berufsausbildung (weil außer in der Stufenausbildung vorgeschrieben)
2-3 Jahre Laufbahnausbildung.
Wenn ich mich nicht verrechnet habe sind die Bewerber damit zwischen 21 und 22.
Da passts dann doch mit dem FS, und zur Not ists eben der letzte "Lehrgang" vor dem Abschlusslehrgang mit Prüfung...

Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun!

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 08.12.2012 09:19 ., Speyer
 08.12.2012 10:23 Hara7ld 7S., Köln
 08.12.2012 13:39 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.12.2012 20:18 Bori7s-A7ndr7eas7 T.7, Lk Osnabrück - Bad Essen
 08.12.2012 20:58 Hara7ld 7S., Köln
 27.08.2013 12:00 Fran7k H7., Moers
 27.08.2013 18:50 Sven7 R.7, Brakel
 27.08.2013 19:14 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 27.08.2013 19:30 Sven7 R.7, Brakel
 27.08.2013 20:16 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 28.08.2013 08:14 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 28.08.2013 08:33 Fran7k H7., Moers
 28.08.2013 09:04 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 28.08.2013 09:16 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 28.08.2013 18:28 Feli7x H7., Denkte
 28.08.2013 16:26 Rain7er 7K., Altenholz
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