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ThemaDekontamination nicht FW-BOS7 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorCars8ten8 L.8, Mainz / Rheinland-Pfalz752488
Datum31.01.2013 19:163464 x gelesen
Guten Abend,

ich hätte da mal eine rechtliche Frage.

Angenommen, es kam zu einem Verkehrsunfall, bei welchem Gefahrgut ausgetreten ist.

Neben der Feuerwehr war auch der Rettungsdienst und die Polizei im Einsatz.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Leute vom RD oder der Polizei bzw. deren Fahrzeuge kontaminiert wurden.
Wie würde hier mit der Dekontamination verfahren, insbesondere dann wenn sie aufgrund eines anderen Einsatzes die Unfallstelle verlassen müssten?

Hat hier die Dekon Vorrang? Gibt es rechtliche Grundlagen, einen Angehörigen einer anderen BOS zwangsweise an der E-Stelle zu halten und zu dekontaminieren, auch gegen deren Willen?

Es geht mir jetzt rein um die rechtliche Seite, dass man auf menschlicher Seite in freundlichem Ton die Situation klären könnte steht auf einem anderen Blatt.

Gruß Carsten

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AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz752506
Datum31.01.2013 21:111938 x gelesen
Geschrieben von Carsten L.Hat hier die Dekon Vorrang? Gibt es rechtliche Grundlagen, einen Angehörigen einer anderen BOS zwangsweise an der E-Stelle zu halten und zu dekontaminieren, auch gegen deren Willen? Ja, dass muss ja so sein, da hier einer Ausbreitung Einhalt geboten werden muss ("Gefahrenverschleppung")
Rechtliche Grundlage in rlp
LBKG § 25
Befugnisse der Einsatzleitung

(1) Der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat der Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt und einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teiles des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.

Da hier eine Gefahr nach LBKG vorliegt, ist auch die Befugnis der Gefahrenabwehr beim EL der Feuerwehr und nicht der Polizei (Wie beim Brand auch)

Grüße
Stefan

"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr
AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW752512
Datum31.01.2013 21:261831 x gelesen
Geschrieben von Stefan J.Da hier eine Gefahr nach LBKG vorliegt, ist auch die Befugnis der Gefahrenabwehr beim EL der Feuerwehr und nicht der Polizei (Wie beim Brand auch)

Wird in RLP die Polizei nicht aufgrund ebenfalls vorliegender eigener Rechtsgrundlage nachdem Landes-Polizeigesetz tätig? [1]



[1]
Inwiefern sie es tut und wie weit das natürlich mit gegenseitiger Abstimmung gemacht wird ist natürlich rein praktisch eine andere Sache.
Aber auch in RLP dürfte es Aufgabe der Polizei sein Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. [2]


[2]
und außerdem ist die Polizei bewaffnet :-)

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW752526
Datum31.01.2013 22:071830 x gelesen
Geschrieben von Manuel S.Wird in RLP die Polizei nicht aufgrund ebenfalls vorliegender eigener Rechtsgrundlage nachdem Landes-Polizeigesetz tätig? [1]


[1]
Inwiefern sie es tut und wie weit das natürlich mit gegenseitiger Abstimmung gemacht wird ist natürlich rein praktisch eine andere Sache.
Aber auch in RLP dürfte es Aufgabe der Polizei sein Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden.
[2]
und außerdem ist die Polizei bewaffnet :-)


(3) in einigen BL ist die Fw ja im Dezernat der Polizei, also "unterstellt".

(4) und hat die Polizei ja eh immer recht

Was willst Du uns eigentlich sagen?

Dass die Polizei bei solchen Lagen machen kann/soll, was sie will?

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz752539
Datum31.01.2013 23:041731 x gelesen
Geschrieben von Manuel S.Wird in RLP die Polizei nicht aufgrund ebenfalls vorliegender eigener Rechtsgrundlage nachdem Landes-Polizeigesetz tätig? [1] Ja, auch in RLP


Geschrieben von Manuel S.Aber auch in RLP dürfte es Aufgabe der Polizei sein Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. [2] Der Gefahren-Begriff ist im Prinzip der selbe. Im LBKG ist die Gefahr allerdings durch §1Abs1 soweit spezifiziert, dass andere Rechtsvorschriften zurücktreten.

"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr
AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP752561
Datum01.02.2013 06:221746 x gelesen
Geschrieben von Stefan J.Im LBKG ist die Gefahr allerdings durch §1Abs1 soweit spezifiziert, dass andere Rechtsvorschriften zurücktreten.Äh, nö? In dem mir bekannten LBKG ist der Gefahrenbegriff in § 1 Abs. 1 so gut wie gar nicht "spezifiziert", und § 1 Abs. 2 sagt noch dazu:
Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.
Wieso sollten jetzt andere Spezialrechtsvorschriften hinter unser LBKG zurücktreten?


Geschrieben von Carsten L. Es geht mir jetzt rein um die rechtliche Seite, dass man auf menschlicher Seite in freundlichem Ton die Situation klären könnte steht auf einem anderen Blatt.Es kann an einer Einsatzstelle die FW nach LBKG und die Polizei nach POG arbeiten. Die einen haben den anderen nichts zu sagen, und umgekehrt. Eine Rechtsgrundlage, wonach die einen den anderen plötzlich was zu sagen haben, gibts nicht.
Wie hat es Adolf H. in einem anderen Thema so schön geschrieben:Zu einem rechtsbeständigem Ergebnis sind wir nicht gekommen, die Vernunft hat gesiegt;-)
Die Möglichkeiten der FW, Polizisten zu zwangsdekontaminieren, sind keine anderen, als die, das mit Otto Normalbürger zu tun. Und wenn die Polizei meint, währenddessen oder davor die Einsatzstelle zu einem anderen Einsatz verlassen zu müssen, tja, dann muss halt die Vernunft siegen (welche Kontamination, welche Verschleppung, welche echte Gefahr, welcher anderer Einsatz...). Mit dem Gesetz wedeln kann man dann nicht.

Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)

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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP752591
Datum01.02.2013 10:401596 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Eine Rechtsgrundlage, wonach die einen den anderen plötzlich was zu sagen haben, gibts nicht.

Hoffentlich hat sich das mittlerweile mal rumgesprochen. Nachdem ja schon Einsatzleiter verhaftet wurden.

Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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 31.01.2013 19:16 Cars7ten7 L.7, Mainz
 31.01.2013 21:11 Stef7an 7J., Birlenbach
 31.01.2013 21:26 ., Dortmund
 31.01.2013 22:07 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 31.01.2013 23:04 Stef7an 7J., Birlenbach
 01.02.2013 06:22 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 01.02.2013 10:40 Mich7ael7 L.7, Dausenau
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