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Thema | Planlose Bergung. | 32 Beträge | |||
Rubrik | Sonstiges | ||||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 755147 | |||
Datum | 01.03.2013 08:43 | 11785 x gelesen | |||
Link Für mich interessant: Weil die 2 Feuerwehren sich nicht einigen konnten wer zuständig sei hat man die POL angerufen Grüße, BeschFl Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 755182 | |||
Datum | 01.03.2013 15:40 | 7549 x gelesen | |||
Das ist Kirchturmdenken in Höchstform... MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 755185 | |||
Datum | 01.03.2013 15:53 | 7474 x gelesen | |||
Geschrieben von Linus D.Das ist Kirchturmdenken in Höchstform... Nein, das ist Verwaltungsrecht. Regel 1: Prüfe Sachliche und örtliche Zuständigkeit. Die erste Frage ist, ob überhaupt eine Zuständigkeit für die Feuerwehr gegeben war. Wenn man das verneint, dann bleibt es ggf. im Bereich der Polizei hängen, die ja ihre eigenen Taucher eingesetzt hat. Gefahr war nicht im Verzug und Menschenleben nicht in Gefahr. Warum also das Gemeckere um die Zeit. Die Feuerwehr wäre da dann bestenfalls noch in Amtshilfe tätig gewesen. Und da ist dann m.E. die örtliche Zuständigkeit egal, sondern die Polizei fordert an. Falls man aber eine Zuständigkeit der Feuerwehr anerkennt ist die Frage, welche Gemeinde. Denn da geht es dann ggf. um Kosten die aus dem Einsatz resultieren. Es mag sich aus Feuerwehrsicht alles so einfach anhören. Und ich bin mir sicher, wenn es um eine Personenrettung gegangen wäre, dann hätte die eintreffende Wehr auch gerettet. Aber für eine reine Fahrzeugbergung kann man m.E. auch über die Polizei arbeiten, wenn diese eigene Kreäfte und Mittel hat. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 755193 | |||
Datum | 01.03.2013 17:35 | 6835 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian F.Aber für eine reine Fahrzeugbergung kann man m.E. auch über die Polizei arbeiten, wenn diese eigene Kreäfte und Mittel hat. Am besten sogar über die Privatwirtschaft. MkG Marc Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.(2) ... | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 755211 | |||
Datum | 01.03.2013 20:19 | 6072 x gelesen | |||
Hmhm, die Leitstelle führt den Einsatz nicht... Die Feuerwehr des sich beschwerenden Bgm war wohl vor Ort, konnte sich aber mit anderen nicht einigen...da fragt man besser mal die eigene Feuerwehr... Ist eine solche Bergung überhaupt Aufgabe der Feuerwehr - sollte man kurz drüber nachdenken. Grüße Lüder Pott www.sei-dabei.info | |||||
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Autor | Domi8nic8 W.8, Nohra / Thüringen | 755218 | |||
Datum | 01.03.2013 20:53 | 5942 x gelesen | |||
Das sich vor Ort 2 Feuerwehren nicht einigen können, wer den Einsatz macht ist traurig. Zusammen abarbeiten und nach dem Einsatz kann man sich um die Probleme der Zuständigkeit kümmern. Beim Notruf des Fährmanns gehe ich davon aus, das dieser per Handy abgesetzt wurde und das Handynetz wohl die Leitstelle Brandenburg angewählt hat. Je nach dem was gemeldet wurde alarmiert die Leitstelle, demnach hatte sich die Person wohl schon gerettet und so kam als erstes halt die Wasserschutzpolizei, Polizei und ein RTW in Frage. Da die Unfallstelle auf Schmergower Seite lag und so Ketzin nicht direkt anfahren konnte, war die Wahl wohl die Feuerwehr zu alarmieren die den besseren Anfahrtsweg hat. Da keine Menschenleben mehr in Gefahr waren und aufgrund der Zeit von Unfallzeitpunkt und Alarmierung schon anderthalb Stunden her war, war auch die Bergung nicht dringend notwendig. Betriebsstoffe waren ja letztendlich schon seit 2 Stunden mit Wasser in Berührung. Letztendlich hätte man wahrscheinlich die Feuerwehr gar nicht alarmieren müssen. Mit kameradschaftlichen Gruß Dominic Wenkel FFw Nohra VG Hainleite | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 755220 | |||
Datum | 01.03.2013 21:15 | 5808 x gelesen | |||
Geschrieben von Dominic W.Zusammen abarbeiten und nach dem Einsatz kann man sich um die Probleme der Zuständigkeit kümmernDie erste Frage bei einem Einsatz erst nach diesem zu klären, ist zwar eine interessante Idee, aber irgendwie nicht die beste. Von den Problemen bei den nachfolgenden Arbeiten (Stichwort Kostenersatz) mal ganz zu schweigen. Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 755224 | |||
Datum | 01.03.2013 23:01 | 6014 x gelesen | |||
Also rechtlich nimmst du es immer sehr genau oder?? Wenn ich als Feuerwehr will, bin ich "immer" zuständig. Hier z.B.: Abwehr einer Gefahr durch Betriebsstoffe. Der Private soll dann erst mal kommen....... Warum ich als FF darüber diskutieren muß, welches Feuer das jetzt ist, finde ich äuserst merkwürdig und armselig...... In Treue fest! | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 755225 | |||
Datum | 01.03.2013 23:36 | 5844 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus G.Also rechtlich nimmst du es immer sehr genau oder?? Ja. Wir sind Teil der öffentlichen Verwaltung. Und ich kenne Fälle, wo jemand sonst ganz schön auf die Nase gefallen ist z.B. in Sachen Einsatzkosten (weil bei uns kostet z.B. nachbarschaftliche Löschhilfe Geld). Geschrieben von Markus G. Wenn ich als Feuerwehr will, bin ich "immer" zuständig. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die einzigen die das von sich behaupten können sind die, die übers Polizeigesetz arbeiten. Wir sind zwar oft zuständig, aber eben nicht immer und nicht immer wenn wir wollen. Und ganz ehrlich? Warum soll ich mir Arbeit aufhalsen, für die ich nicht zuständig bin. Denn die Regel 2 im Verwaltungshandeln lautet "Wenn ich nicht will, dass ich was tu', dann leit ich's einem andern zu". Sprich: Warum soll ich bei Kälte im oder am Wasser rumdoktorn, wenn das auch ein anderer machen kann. Heimfahren, die FM können wieder zur Arbeit oder heim ins warme Bett. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 755228 | |||
Datum | 02.03.2013 00:16 | 5720 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian F.Nein, das ist Verwaltungsrecht. Ich werfe es niemandem vor, wenn er seine Zuständigkeit prüft, und zu dem Schluss kommt, dass er nicht zuständig ist. Wenn zwei Wehren das tun, dann ist das gut, dann soll eben die Polizei sich etwas ausdenken. Aber wenn sich zwei so über ihre Zuständigkeit streiten (der eine wollte ja so wie ich das lese den Einsatz "haben", der andere dann wohl auch, sonst kommt es ja nicht zum Streit) und man so lang nicht zu einem Ergebnis kommt, bis es der Polizei zu blöd wird, und sie in Kauf nimmt, dass etwas erheblich länger dauert, wenn dafür überhaupt irgendetwas weiter geht, dann ist das einfach ein überflüssiges Kompetenzgerangel gewesen, und dann habe ich dafür kein Verständnis. Übrigens finde ich es höchst befremdlich, dass die Polizei Fahrzeuge birgt. Kenne ich eigentlich gar nicht sowas... MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 755230 | |||
Datum | 02.03.2013 00:26 | 5765 x gelesen | |||
Geschrieben von Linus D.Übrigens finde ich es höchst befremdlich, dass die Polizei Fahrzeuge birgt. Kenne ich eigentlich gar nicht sowas... Warum nicht? Das Personal und die Technik sollte im Grundsatz bei der BePo oder der WaPo vorhanden sein. Nur eben auf Grund der Stationierungsdichte eben mit langen Anmarschwegen. Man muß auch schauen, wer vor Ort den Bereich Wasserrettung abdeckt. Und mit welchem Ziel. d.h. Du kannst ggf. eine HiO in Form von Wasserwacht oder DLRG haben, die zwar die Wasserrettung durchführen, aber keine Ausrüstung zur Fahrzeugbergung haben. Und von der Zuständigkeit ist es eben auch nicht primär Feuerwehraufgabe. Da wären wir dann nur als Amtshilfe zu gange. Und Amtshilfe leiste ich mit vorhandenem Material. Und habe ich keine Taucher, dann kann ich auch nicht dazu angefordert werden. Sondern dann muß das zuständige Amt (z.B. Gewässerverwaltung, Wasserschutz,... oder eben Polizei) jemanden anfordern oder beauftragen, der das technisch kann. Und wenn die Polizei sagt "nun, es geht um nix, dann holen wir unsere WaPo-Taucher und einen zivilen Autokran, in 4 Stunden sind die auch da", dann muß da keine Feuerwehrtauchergruppe und kein Feuerwehrkran von XXkm entfernt kommen (die dann nebenbei noch für ihre originäre Aufgabe Rettung fehlen) der auch 30- XX Minuten braucht und noch zusätzliche Kosten für den Anforderer verursacht. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 755235 | |||
Datum | 02.03.2013 08:08 | 5431 x gelesen | |||
Geschrieben von Linus D.Aber wenn sich zwei so über ihre Zuständigkeit streiten (der eine wollte ja so wie ich das lese den Einsatz "haben", der andere dann wohl auch, sonst kommt es ja nicht zum Streit)Ich kann mir noch folgende Konstellation vorstellen: Wehr A sagt "wir könnens nicht", Wehr B sagt "wir auch nicht", die Polizei sagt "wir schon", die Zeitung und der Bürgermeister kapieren aber die Hintergründe nicht und machen diese Zuständigkeitsdiskussion auf. Die einen haben ein TSF-W/IFA-TLF, die anderen immerhin ein kleines Boot und Ölsperren, aber Taucher oder Bergungsmaterial/Winden gibt es da nicht. Bei dem Einsatz vom Nikolaustag, der im Bericht angesprochen wird, war diese Feuerwehr mit RW zur Bergung vor Ort, Taucher kamen auch damals aus Potsdam. Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 755245 | |||
Datum | 02.03.2013 11:43 | 5176 x gelesen | |||
Geschrieben von Lüder P.
Geschrieben von Dominic W.
Eine Frage die wohl der "persönliche Gute Wille" beantwortet!? So entwirrte ich zumindest meine Antworten auf diese Frage http://www.feuerwehr-forum.de/s.php?m=694796 Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Benj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen | 755246 | |||
Datum | 02.03.2013 12:09 | 5194 x gelesen | |||
Ich beziehe mich jetzt mal auf die Gesetzeslage in Niedersachsen und hoffe, dass man diese auch auf Brandenburg übertragen kann. Aufgabe der Polizei? Zunächst mal ist der gesamte Einsatz keine polizeiliche Aufgabe. Die Aufgabe der Polizei ist die Strafverfolgung. Alles andere obliegt der Kommune. Die Bergung des Fahrzeuges ist damit definitiv keine polizeiliche Aufgabe. Der gesamte Einsatz wäre nach Nds. Recht eine kommunale Aufgabe und fällt in das Aufgabenfeld der Feuerwehr. Nebenbei natürlich auch der unteren Wasserbehörde. Zuständigkeit der Feuerwehr? Zuständig für die Gefahrenabwehr ist die Feuerwehr der betreffenden Gebietskörperschaft. Und eine Gefährdungslage brauche ich bei dieser Ausgangslage nicht mal konstruieren. Der Umstand, dass das Fahrzeug sämtliche Betriebsmittel (Kraftstoff, Schmiermittel etc.) noch an Bord hat und damit eine unmittelbare Umweltgefährdung einhergeht, macht das Eingreifen der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde nötig. Merkwürdig erscheint, dass sich die Feuerwehren nicht einigen können. In diesem Falle wäre auch nicht die Polizei als Schlichter die richtige Wahl. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinde- bzw. Kreisbrfandmeister. Gruß Benni | |||||
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Autor | Benj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen | 755248 | |||
Datum | 02.03.2013 12:27 | 5199 x gelesen | |||
Bevor andere es zerlegen. Das Eingreifen der Feuerwehr bedeutet nicht, dass sie das Fahrzeug aus dem Bach ziehen muss. Vielmehr wäre es ausreichend, wenn eine Ausbreitung der Gefährdung unterbunden wird. In diesem Fall könnte dies durch die Ausbringung von Ölschlängeln geschehen. Greift diese Maßnahme nicht oder ist es absehrbar, dass es nicht funktioniert (Strömung etc.), dann kann man auch weitere Schritte ins Auge fassen. Es kann natürlich auch so sein, dass eine Ausbreitung erst mit der Bergung unterbunden werden kann. Aber das entscheidet der Einsatzleiter. Der Besitzer hat die Möglichkeit alle darüber hinausgehenden Maßnahmen an eine Firma zu vergeben, wenn diese zeitnah in der Lage dazu ist. Sollte der Besitzer es aus irgendwelchen Gründen nicht machen, dann kann die Feuerwehr im Rahmen der Ersatzvornahme tätig werden bzw. eine Firma zu Lasten des Eigentümers beauftragen. | |||||
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Autor | Thor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg | 755250 | |||
Datum | 02.03.2013 12:44 | 5099 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Benjamin B. Aufgabe der Polizei? Also wenn wir mal so schön am zusammenkonstruieren sind. Die Polizei will das Auto vielleicht zur Beweissicherung. Vielleicht sind ja Vorermittlungen in einem Körperverletzungsdelikt oder versuchten Tötungsdelikt eingeleitet. Oder das Auto wurde geklaut? Oder die Polizei will nur sicherstellen, dass es nicht geklaut ist. Oder.... Und? Wer ist dann zuständig? Die Polizei. Also ich vermute mal, die Polizei könnte viele mehr gewichtige Gründe anführen solch ein Fahrzeug "bergen" zu wollen, als die Feuerwehr. Gruss Thorsten Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt. 'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 755252 | |||
Datum | 02.03.2013 13:06 | 5121 x gelesen | |||
Geschrieben von Benjamin B.Zunächst mal ist der gesamte Einsatz keine polizeiliche Aufgabe. Andere Auffassung: §1 Abs. 1 und 2 des Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Über diese Regelung (insb. Abs. 2) ist die Polizei beiu Bedarf für so ziemlich alles zuständig... Geschrieben von Benjamin B. Der gesamte Einsatz wäre nach Nds. Recht eine kommunale Aufgabe Wenn die Kommune dazu (rechtzeitig) in der Lage ist und keine anderweitigen polizeilichen Aufgaben (Strafverfolgung z.B. versenkter PKW mit Verdacht nach Dienbstahl, Trunkenheiutsfahrt,...) die Zuständigkeit ohnehin begründen. Geschrieben von Benjamin B. Nebenbei natürlich auch der unteren Wasserbehörde. Das schrieb ich ja in meinen Beiträgen. Da kommt dann ggf. Abs. 2 ins Spiel. Geschrieben von Benjamin B. Zuständig für die Gefahrenabwehr ist die Feuerwehr der betreffenden Gebietskörperschaft. Nein. Die Aufgaben der Feuerwehren sind im Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr geregelt. Da ist keinesfalls eine allgemeine Zustündigkeit für die Gefahrenabwehr enthalten (im Gegensatz zu § 1 des Nds. SOG). Das ist ja gerade der Unterschied zwischen Polizei und Feuerwehr. Geschrieben von Benjamin B. Der Umstand, dass das Fahrzeug sämtliche Betriebsmittel (Kraftstoff, Schmiermittel etc.) noch an Bord hat und damit eine unmittelbare Umweltgefährdung einhergeht, macht das Eingreifen der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde nötig. = Wasserschutzbehörde. Diese kann dann entscheiden, wie sie tätig wird bzw. wen sie zur Ausführung heran zieht. Und wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig dazu in der Lagen ist (z.B. keinen Bereitschaftsdienst in der Nacht) --> Polizei... Was anderes könnte man evtl. konstruieren, wenn da bereits sichtbar etwas ausläuft. Geschrieben von Benjamin B. In diesem Falle wäre auch nicht die Polizei als Schlichter die richtige Wahl. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinde- bzw. Kreisbrfandmeister. §1 Abs. 2 Nds SOG. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 755258 | |||
Datum | 02.03.2013 13:50 | 4955 x gelesen | |||
Moin Thorsten, und wenn der Obersheriff den Disput der beiden Feuerwehrhäuptlinge um deren Provinzdenken mitbekommen hat, würde ich an seiner Stelle das Auto auch selbst bergen..... Gruß | |||||
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Autor | Benj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen | 755263 | |||
Datum | 02.03.2013 14:10 | 4995 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian F.Andere Auffassung: §1 Abs. 1 und 2 des Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Über diese Regelung (insb. Abs. 2) ist die Polizei beiu Bedarf für so ziemlich alles zuständig... Ich darf Dich korregieren: Die Polizei wird erst tätig, wenn die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Das ist hier aber nicht der Fall, da die Feuerwehr als Vertreter der Verwaltungsbehörde vor Ort war (siehe Erläuterungen zum NBrandSchG). Ziel des SOG war es seinerzeit die Aufgabenfelder außerhalb der Straftatverfolgung stärker in die Verwaltungsbehörden zu geben und die Polizei dadurch zu entlasten. Geschrieben von Christian F. Nein. Die Aufgaben der Feuerwehren sind im Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr geregelt. Da ist keinesfalls eine allgemeine Zustündigkeit für die Gefahrenabwehr enthalten (im Gegensatz zu § 1 des Nds. SOG). Das ist ja gerade der Unterschied zwischen Polizei und Feuerwehr. Du hast Recht. Ich habe mich falsch ausgedrückt. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde. Die Feuerwehr ist ein Teil der Verwaltungsbehörde. Die rechtliche Stellung als Teil der Verwaltungsbehörde ist sehr schön den Erläuterungen zum NBrandSchG zu entnehmen. Geschrieben von Christian F. Geschrieben von Benjamin B."In diesem Falle wäre auch nicht die Polizei als Schlichter die richtige Wahl. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinde- bzw. Kreisbrfandmeister." Das kann ich dem SOG nun gerade nicht entnehmen. Vielmehr greift aus meiner Sicht der §13 des NBrandSchG. Insofern wird es klarer, wenn man die dazugehörigen Erläuterungen liest. Dazu siehe auch Anhang 3. Ziel des Gesetzgebers war es nicht, dass die Polizei die Einsatzleitung übernimmt. Dafür wurde vom Gesetzgeber Strukturen bis zum KBM geschaffen. Die Polizei kann also bei einer Uneinigkeit zweier OF nicht hingehen und als "Schlichter" respektive also Einsatzleiter das Zepter an sich nehmen. Auch das ist in den Erläuterungen zum NBrandSchG beschrieben, wenn Einsätze die Grenzen von Gebietskörperschaften überschreiten. | |||||
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Autor | Benj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen | 755267 | |||
Datum | 02.03.2013 14:36 | 4989 x gelesen | |||
So einfach ist das nicht. Zunächst ist die Gefahr der Gewässerverunreinigung nicht "hineinkonstruiert". Vielmehr ist es ein konkrete Gefahr, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten kann. In diesem Fall würde ich die Wahrscheinlichkeit sogar als sehr hoch einschätzen, dass es zur Gewässerverunreinigung kommen wird. Hier geht es ja nicht darum, wer das Fahrzeug bergen will. Sondern viel wichtiger ist die Frage nach der Zuständigkeit. Und hier würde in Nds. die Zuständigkeit bei der Verwaltungsbehörde liegen. Und erst, wenn diese nicht tätig werden kann, dann kommt die Polizei. Da steht aber nicht:"... wenn sie nicht will..." Für Unstimmigkeit auf Grund von kommunaler Grenzen hat man ja Institution wie Gemeinde- und Kreisbrandmeister geschaffen. Wobei die eine oder andere Antwort darauf schließen lässt, dass diese Funktionen nur zur Erfüllung von Festakten ins Leben gerufen wurden. Die Schreiber dieser Antworten meinen wohl auch, dass derartige einsatztaktische Entscheidungen doch eher in die professionellen Hände der Polizei gehören. Mich würden dabei drei Dinge interessieren: a) Kommen die Kameraden aus eigener Erfahrung zu dem Schluss, dass Gemeinde- und Kreisbrandmeister eher Vereinsaufgaben als einsatztaktische Aufgaben wahrnehmen sollen? b) Anscheinend wird der Polizei eine höhere einsatztaktische Kompetenz als der Freiwilligen Feuerwehr mit ihren Strukturen eingeräumt. Liegt es daran, dass die Polizei eine rein hauptberufliche - professionelle - Behörde ist und damit über mehr Fachwissen verfügt als das Ehrenamt? Sind wir am Ende auch aus eigener Perspektive nur Armateure? Eine Position, die wir uns bei einer Kontroverse mit einer BF nie eingestehen würden, aber in der Zusammenarbeit mit der Polizei sofort einnehmen. c) Würde man dann nicht zu dem Fazit kommen, dass die Feuerwehr zumindest im Bereich der Einsatzlenkung stärker hauptamtlich ausgerichtet werden muss? | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 755304 | |||
Datum | 02.03.2013 17:54 | 5282 x gelesen | |||
Geschrieben von Benjamin B.Das Eingreifen der Feuerwehr bedeutet nicht, dass sie das Fahrzeug aus dem Bach ziehen muss.Wenn dieser "Bach" aber dummerweise eine solche Breite erreicht, schiffbar ist und wenn mich nicht alles täuscht dort auch noch eine Bundeswasserstraße ist, würde ich die Zuständigkeitsprüfungen nicht auf "Feuerwehr" und "normale Polizei" beschränken. Dann darf die WaPo mitspielen, und bei einem Auto, was 20m entfernt 3m tief im "Bach" liegt, wird sie das auch (und hat ja auch). Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 755325 | |||
Datum | 03.03.2013 09:06 | 4761 x gelesen | |||
Wenn die Fw dann überhaupt noch zuständig ist | |||||
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Autor | Tobi8as 8B., Köln + Lev / NRW | 755327 | |||
Datum | 03.03.2013 09:18 | 4790 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Christian F.--- Nein. Die Aufgaben der Feuerwehren sind im Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr geregelt. Da ist keinesfalls eine allgemeine Zustündigkeit für die Gefahrenabwehr enthalten (im Gegensatz zu § 1 des Nds. SOG). Das ist ja gerade der Unterschied zwischen Polizei und Feuerwehr. § 38 NBrandSchG Anwendung anderer Vorschriften Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend anzuwenden. Damit hatte zumindest meine letzte Dienststelle und die Schule, an der ich meine Ausbildung absolvieren durfte, eine ganz andere Auffassung dazu. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 755328 | |||
Datum | 03.03.2013 09:31 | 4866 x gelesen | |||
Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend anzuwenden.Die Aufgaben sind im NBrandSchG aber doch abschließend geregelt? Wenn da aus dem Nds. SOG noch die Abwehr "allgemeiner Gefahren" dazu kommt, könnte ich demnach die Feuerwehr rufen, wenn ich eine Lärmbelästigung erlebe oder mir die Obdachlosigkeit droht. Das finde ich u.a. auch verwaltungsrechtlich interessant, könntest du die Auffassung der Dienststelle/Schule etwas näher beschreiben, oder den Hintergrund derer die diese Auffassung vertreten? Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
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Autor | Feli8x H8., Denkte / Niedersachsen | 755334 | |||
Datum | 03.03.2013 11:06 | 4671 x gelesen | |||
Geschrieben von Benjamin B.Vielmehr greift aus meiner Sicht der §13 des NBrandSchG Du kennst die komplette Neufassung vom 18.07.12? Da beinhaltet §13 Kinder- und Jugendfeuerwehren... Erst nochmal nachlesen ;) | |||||
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Autor | Marc8us 8M., Reddeber / ST | 755430 | |||
Datum | 04.03.2013 13:16 | 4644 x gelesen | |||
Wenn man diese Diskussion hier verfolgt und nicht bereits vor Verzweiflung die Tischkannte komplett weggenagt hat kommt man zum Schluss: Wir benötigen eine fundierte verwaltungsrechtliche Ausbildung der Führungskräfte! Da ich darfür hauptamtlich nur 3 Jahre Studium und inzwischen 16 Jahre Berufsleben gebraucht habe, dürften im rahmen der EA-Ausbildung wohl 90 Minuten zur Thematik ausreichen ;-) Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung! | |||||
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Autor | Gunn8ar 8K., Wüstenrot / BW | 755433 | |||
Datum | 04.03.2013 14:37 | 4563 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcus M.Wir benötigen eine fundierte verwaltungsrechtliche Ausbildung der Führungskräfte! Da ich darfür hauptamtlich nur 3 Jahre Studium und inzwischen 16 Jahre Berufsleben gebraucht habe, dürften im rahmen der EA-Ausbildung wohl 90 Minuten zur Thematik ausreichen ;-) Da liegst Du wohl nicht ganz Falsch wernn auch überspitzt , nur wer seine Rechtlichen Grundlagen als Führungskraft nicht kenn ist selber schuld und soll dann nicht jammern ist nur Ehrenamt . Und man sollte schon wissen welchen Einsatz man ablehnen kann und sollte . Gunnar leben udn leben lassen | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 755438 | |||
Datum | 04.03.2013 15:39 | 4462 x gelesen | |||
Genau dieses Thema zieht sich aber durch das ganze Leben. Für die Kenntniss der Gesetze bist du selbst verantwortlich. Sie werden aber in keiner Schule beigebracht, nicht in der Berufsausbildung, nicht im Studium. Woher soll man denn da die ganzen feinheiten wissen, außer durch Try and Error. Im Endeffekt muss man sich Stück für Stück da durchwurschteln. Die meisten machen oder wollen das nicht und daher wissen viele Menschen nicht einmal über so einfache Grundsätze wie Straf/Zivilrecht oder Grundsätzliches Veraltungsrecht bescheid. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 755445 | |||
Datum | 04.03.2013 16:53 | 4444 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcus M.Wir benötigen eine fundierte verwaltungsrechtliche Ausbildung der Führungskräfte!Oh ja, die brauche ich ;-) Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 755449 | |||
Datum | 04.03.2013 17:41 | 4347 x gelesen | |||
Servus, du mit deiner Ausbildung wärst doch prädestiniert, hier Fernunterricht zu geben. ;-) Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Marc8us 8M., Reddeber / ST | 755536 | |||
Datum | 05.03.2013 13:33 | 4260 x gelesen | |||
Du bist doch auf dem besten Weg ;;;-))) Und ein Jahr Berufspraxis ist oft mehr wert als 3 Jahre Studium ;-) Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung! | |||||
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Autor | Marc8us 8M., Reddeber / ST | 755537 | |||
Datum | 05.03.2013 13:36 | 4188 x gelesen | |||
Ich kann mich an Gruppenführer-Fortbildunge erinnern, bei denen ich den Kameraden an einfachen Beispielen verucht habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ihres Handels im Einsatz zu erläutern. Oft erntet man hier Unverständnis und die Antwort "Wir sind doch die Feuerwehr - Hauptsache das Feuer ist aus". Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung! | |||||
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