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ThemaAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - hier Aufwandsentschädigung8 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen757611
Datum24.03.2013 22:573941 x gelesen
Hallo Kameraden

eine kurze Frage an euch,grade an die Rechtsexperten.

Gilt bei uns im Ehrenamt auch das AGG?

Hintergrund:

Wir sind mittlerweile eine Landgemeinde mit 10 Ortsteilfeuerwehren.

Bisher hatten alle Ortswehren unterschiedliche Höhen in der Aufwandsentschädigung, die sich im gesetzlichen Rahmen der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) bewegten.

Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO)

Nun sollte innerhalb der Gemeinde eine einheitliche Regelung für alle Feuerwehren getroffen werden.

Allerdings ist dabei herausgekommen, das bei 2 Ortsteilfeuerwehren die Aufwandsentschädigung höher ausfällt,was das Amt des Wehrführers und des stellv.Wehrführers betrifft.

Es soll nun zwar keine Neiddebatte um 10 ,- /Monat entstehen,die Frage ist doch warum wurde dieses so entschieden bzw. wurden wir Wehrführer in diesen Fall nicht mit einbezogen und unsere Vorschläge angehört und steht diese Satzung nun rechtlich auf nicht all zu dicken Eis?

Plausible Gründe wurden uns nicht mitgeteilt warum dies so entschieden wurde,der Bürgermeister hat sich mit Mitgliedern des (Haupt-&Finanz)Ausschusses geeinigt,diese Einigung dann in einer Ortsratssitzung zur Abstimmung bzw.Beschluss vorgelegt und dieses wurde dann als Satzung verabschiedet.

Es gibt m.E. aber keinen Grund diese 2 Ortswehren zu bevorzugen,diese haben was Status,Material & Personal angeht keine Abweichungen von den anderen Ortswehren.

Heißt alle 10 Ortswehren haben je nur ein Fahrzeug (LF 8/6 ; 10/6 ; TSF(W) ) also grundsätzlich eigentlich identisches Material was Arbeitsmöglichkeiten für Besatzung 1:8 hergibt und keine Feuerwehr hat den Status Schwerpunkt- oder Stützpunktwehr,was ggf. diese Entscheidung der Verwaltung rechtfertigen könnte.Mit Stärke der Einsatzabteilung kann dies auch nicht begründet werden,diese bewegt sich im Rahmen aller anderen Feuerwehren (+/-1)

Von daher unsere Frage ob bei uns das AGG im Ehrenamt anwendbar ist und ob hier ggf. ein Verstoß vorliegt.

Danke schon mal für eure Antworten!

MkG
Lars

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen757613
Datum24.03.2013 23:182186 x gelesen
Vielleicht ist das AGG auch nicht das richtige Gesetz was ich meine....

vielmehr ggf. Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz entspringt dem Arbeitsrecht und verlangt die Gleichstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage und insbesondere das Verbot einer Ungleichbehandlung

Die wichtigste Rolle spielt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei zusätzlichen Entgeltleistungen bzw. Sondervergütungen des Arbeitgebers (z.B. Weihnachtsgeld, Bonus-Zahlungen, usw.). Der Arbeitgeber muss diese Leistungen grundsätzlich so gewähren, dass kein Arbeitnehmer ungerechtfertigt benachteiligt wird.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber etwa, ohne sachlichen Grund bestimmten Arbeitnehmern gewisse Leistungen nicht zu gewähren.

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg757614
Datum24.03.2013 23:382235 x gelesen
m.E. ist das AGG in Deinem Fall nicht einschlägig. Es wird niemand diskriminiert. Und was die Gemeinde in ihrer Satzung an Aufwandsentschädiguzngen festlegt ist ihre Sache. Wem es nicht paßt, der muß ja ein Amt an dem diese Entschädigung hängt nicht annehmen ;)

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen757629
Datum25.03.2013 07:192097 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Lars B.Von daher unsere Frage ob bei uns das AGG im Ehrenamt anwendbar ist und ob hier ggf. ein Verstoß vorliegt.

die Frage ist nicht wichtig - soweit kommst du gar nicht. Voaraussetzung, dass das AGG überhaupt wirkt ist eien Dikriminierung etwa aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, religiöser Weltanschauung usw. Kann ich hier nicht erkennen.

Is that you, John Wayne? Is this me?

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen757631
Datum25.03.2013 07:492039 x gelesen
Schlecht wenn das Amt quasi noch 1-2 Jahre läuft und während dieser Amtszeit dann diese Satzung geändert wird ;)

Nein, ich hatte den § 1 im AGG nicht sorgfältig genug gelesen....auf welche Personengruppe sich dieses bezieht.....

komme aber trotzdem zu dem Schluss....das die angesprochene verabschiedete Satzung m.E. dann aber gegen

Gleichbehandlung verstößt.

Allg.Rechtsgrundsatz, dass Personen, die sich in gleicher Rechtslage befinden, gleich zu behandeln sind.
Im Verwaltungsrecht stellt er ein Korrektiv gegen den Missbrauch des Ermessens dar.
Der Gleichheitsgrundsatz (Gleichheit) verpflichtet insoweit zur Gleichbehandlung


Gruß Lars

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen757632
Datum25.03.2013 08:041972 x gelesen
Nein, ich hatte den § 1 im AGG nicht sorgfältig genug gelesen....auf welche Personengruppe sich dieses bezieht.....

komme aber trotzdem zu dem Schluss....das die angesprochene verabschiedete Satzung m.E. dann aber gegen Gesetz der

Gleichbehandlung verstößt.

Allg.Rechtsgrundsatz sagt darin aus, dass Personen, die sich in gleicher Rechtslage befinden, gleich zu behandeln sind.
Im Verwaltungsrecht stellt er ein Korrektiv gegen den Missbrauch des Ermessens dar.
Der Gleichheitsgrundsatz (Gleichheit) verpflichtet insoweit zur Gleichbehandlung


Gruß Lars

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen757667
Datum25.03.2013 12:591960 x gelesen
Sprech es doch einfach mal bei der nächsten Möglichkeit beim Rat an. Vielleicht bekommst du ja eine plausible Antwort. Irgend etwas solten die sich ja dabei gedacht haben (hoffe ich).

Heinrich

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen757689
Datum25.03.2013 14:451836 x gelesen
Hab natürlich an meinen Ortsbrandmeister eine Anfrage gestellt, dieser hat diese an den Bürgermeister weitergeleitet...nun hoffe ich auf entsprechende Antwort.(hoffentlich kommt er mit guten Argumenten)

Meine Ortschaftsbürgermeisterin ( -leider hat sie keinerlei Stimmrechte usw. ist als nur noch quasi als "Grüßaugust" unterwegs) meinte bei der Abstimmung oder Beschluss der Satzung war das Hauptargument...die Kosten insgesamt der neuen Aufwandsentschädigungssatzung dürfen/durften nicht höher sein als alle Einzelposten vorher, als die Gemeinden noch eigenständig waren........ist von der Sache her m.E. kein Argument für eine Ungleichbehandlung bei allen anderen gleichen Voraussetzungen....dann hätten die anderen 2 Ortsteilwehren eben auch den gleichen Satz wie die restlichen 8 bekommen und die Gemeinde hätte im Etat bzw. Haushaltsposten Aufwandsentschädigungen noch ca 300 ,- / p.a. sparen können und diese Einsparungen im Bereich Ausrüstung/Bekleidung einsetzen können...wenn man dieses Geld denn schon ausgeben will...


Gruß

Lars

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 24.03.2013 22:57 Lars7 B.7, Zwinge
 24.03.2013 23:18 Lars7 B.7, Zwinge
 24.03.2013 23:38 Chri7sti7an 7F., Wernau
 25.03.2013 07:49 Lars7 B.7, Zwinge
 25.03.2013 07:19 Matt7hia7s O7., Waldems
 25.03.2013 08:04 Lars7 B.7, Zwinge
 25.03.2013 12:59 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 25.03.2013 14:45 Lars7 B.7, Zwinge
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