News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Aufsichtspflicht - Besonderheit bei U18? | 20 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 769731 | |||
Datum | 08.08.2013 13:03 | 6482 x gelesen | |||
das Problem ist schlicht die Aufsichtspflicht Thema Aufsichtspflicht... Das ist eigentlich das Thema schlechthin. Ich bezweifel diesen oft hoch angesehenen Stellenwert des Themas "Aufsichtspflicht" bei U18-Einsatzkräften der Feuerwehr inzwischen. Wenn ich mir nämlich § 832 BGB anschaue, und dann div. Rechtsgrundlagen und Rechtssprechung aus dem Feuerwehrbereich, halte ich die "Mehrverantwortung" einer Führungskraft bei U18-Einsatzkräften für durchaus überschaubar, da die Haftung bei durch erwachsene Einsatzkräfte verursachten Schäden am Ende die gleiche sein wird. Dies mag auch ein Hintergrund der UVV-Regelung in § 18 GUV-V C53 sein, wonach ein gemeinsamer Einsatz mit einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen ja für Anwärter generell vorgegeben ist, nicht nur für Minderjährige. Heißt: Auch der 40jährige Seiteneinsteiger kriegt erstmal einen Wachhund zur Seite gestellt. Wir beaufsichtigen also nicht nur U18, oder JFler, sondern erstmal alle. Und selbst im Club der Ausgebildeten und Hochbeförderten geht es dann im Regelfall truppweise weiter, z.B. in der FwDV 3 für den mysteriösen Gefahrenbereich als Einsatzgrundsatz extra nochmal aufgeführt. Auch da könnte man als einen der Hintergründe die gegenseitige Daueraufsicht nennen. Ob jetzt damit der Aufsichtspflicht im Sinne des 832 I Satz 2 BGB Genüge getan ist, wenn ein Jugendlicher im Trupp mit einem Erfahrenen zusammen agiert (oder Teil unserer allgemeinen Rudelbildung - Gruppen, Staffeln - ist), würde ich jetzt bejahen, im Extremfall aber natürlich ein Richter prüfen müssen. Nur auch das kann bei einem groben Schnitzer eines langjährigen, hochgebildeten, erfahrenen Feuerwehrangehörigen alles genauso eintreten. Nur läuft das dann über andere Rechtsgrundlagen bzw. ohne den Umweg der Aufsichtspflicht bei Minderjährigen. Die rechtlich denkbaren Folgen sind gleich. Anders ausgedrückt: Wenn ich mir z.B. die Erläuterungen hier anschaue, unterscheiden sich die Faktoren und Grundlagen der Aufsichtspflicht eines Erwachsenen über Minderjährige von der einer Feuerwehrführungskraft gegenüber den normalen ausgewachsenen Einsatzkräften so minimal, dass man sagen könnte, dass die Feuerwehr in dem Fall wirklich mal ein Kindergarten ist ;-) Gehen wir ein paar Auszüge aus der verlinkten Beschreibung vom Juraforum einfach mal durch: Die Intensität der Aufsicht ist von verschiedenen Faktoren abhängig: Alter des Kindes Wir reden hier von 16-18, also von Aufsicht über höheres Kindesalter, denen rechtlich in D eben schon so einiges zugetraut wird, wenn auch an anderen Stellen/in anderen Zusammenhängen. Die Jugend-/Kinderfeuerwehren müssten da doch viel mehr aufschreien, wenn es um "Aufsichtspflicht" geht, aber die Altersklasse, von der wir reden, ist eben eingegrenzt auf 16-18, das weicht die Aufsichtspflicht schon um einiges auf. Reifezustand des Kindes aber doch auch des ausgewachsenen Feuerwehrangehörigen? Charakter des Kindes aber doch auch des ausgewachsenen Feuerwehrangehörigen? Erfahrungsstand des Kindes auch hier: Unterschied zu ausgewachsenen Feuerwehrangehörigen? Eine Aufsichtspflicht muss immer situationsbedingt geführt werden - ja, wie der ganze Einsatz? . Darüber hinaus ist der Aufsichtsführende zu verschiedenen Regeln verpflichtet: Informationspflicht: Die Informationspflicht besteht im Wesentlichen aus zwei verschiedenen Punkten: der Aufsichtsführende muss sich über konkrete Sachverhalte wie Fähigkeiten und Krankheiten des Kindes, örtliche Gegebenheiten sowie Schutzbestimmungen informieren. Des Weiteren muss er die ihm anvertrauten Kinder über diese Gefahren informieren, den korrekten Umgang mit den verwendeten Materialien (wie beispielsweise Sportgeräte) erklären sowie ihnen Verhaltensregeln erstellen und mitteilen. Kann man doch 1:1 im erwachsenen Feuerwehrrecht wiederfinden? Konkrete Führung der Aufsicht: Unter einer konkreten Aufsichtsführung wird verstanden, dass sich der Aufsichtspflichtige vergewissern muss, dass die von ihm erteilten Vorgaben beziehungsweise aufgestellten regeln verstanden und befolgt werden. Darüber hinaus muss er natürlich ständig anwesend sein und gegebenenfalls Hilfestellungen geben. - Führungsvorgang? Eingriffspflicht: Die Eingriffspflicht tritt immer dann in Kraft, wenn eine konkrete Missachtung der Regeln und Anweisungen besteht. Auch hier: Wie bei den großen. Interessant auch der Absatz: Hat ein Aufsichtspflichtiger diese Regelungen missachtet, hat er seine Aufsichtspflicht verletzt und ist dadurch ein Schaden entstanden, so ist er gemäß § 832 BGB zur Leistung von Schadenersatzansprüchen verpflichtet. Für diese Schadensersatzansprüche müssen aber folgende Gegebenheiten vorhanden sein: Eine zu beaufsichtigende Person ist zu Schaden gekommen bzw. hat einen Dritten geschädigt (OLG Koblenz, 21.06.2012, 1 U 1086/11) Der Aufsichtspflichtige hat seine Aufsichtspflicht verletzt. Der Schadensfall ist nur aufgrund der Tatsache eingetreten, dass der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat Ausnahmen bestehen, wenn der Aufsichtspflichtige nachweisen kann, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen wäre. Dies bedeutet allerdings nicht, dass generell jeder entstandene Schaden auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht zurückzuführen ist (AG München, 20.09.2006, 262 C 20011/06). Das liest sich, mit den genannten Voraussetzungen, für mich auch wiederum wie alles halb so wild. Auch wenn vielleicht doch irgendwann irgendein Richter genau diesen einen Fehler eines Minderjährigen mal entdecken sollte (entdeckt hat?), wo eine Aufsichtspflichtsverletzung trotz Gruppen-/Staffel/Rudeleinsatz, trotz anwesender Führungs- und Truppkollegen, genau diesen Schaden hat eintreten lassen, und bei 18+-Verursacher alles ganz anders ausgesehen hätte. Die Aufsichtspflicht wirkt auf mich als Argument gegen U18-Einsatzkräfte daher inzwischen recht fade. Ich will nicht soweit gehen zu sagen Wer U18 nicht führen will, sollte seine Verantwortung gegenüber 18+ mal genauer überdenken, aber letztlich läuft es darauf hinaus, denn die Unterschiede sind nun wirklich marginal. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8R., Erkrath / Nordrhein-Westfalen | 769734 | |||
Datum | 08.08.2013 13:38 | 4197 x gelesen | |||
Und wieder was gelernt. Danke für die Quellen :) Christian Rosenau Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
| |||||
Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 769742 | |||
Datum | 08.08.2013 14:12 | 4101 x gelesen | |||
Servus, die von dir verlinkten und zitierten Stellen klingen ja ziemlich gut, aber vertrauen darauf würde ich auch nicht. Wenn dann sollte die ganzen Fragen um die Aufsichtspflicht für unter 18 Jährige höchstrichterlich geprüft worden sein, damit man sich da dran nicht die Finger ganz gewaltig verbrennt. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8W., Obergriesbach / Bayern | 769776 | |||
Datum | 08.08.2013 23:30 | 4008 x gelesen | |||
Ja, ein bisschen vorbeugen ist besser als auf die Schuhe kotzen. Allerdings wird bei vorschriftsmäßig ausgeführter Aufsicht die Suppe halb so heiß gegessen wie sich gekocht wird. (Gott sei Dank.) Geschrieben von Anton K. die von dir verlinkten und zitierten Stellen klingen ja ziemlich gut, aber vertrauen darauf würde ich auch nicht. Wenn dann sollte die ganzen Fragen um die Aufsichtspflicht für unter 18 Jährige höchstrichterlich geprüft worden sein, damit man sich da dran nicht die Finger ganz gewaltig verbrennt. Dies ist teilweise durch einige Präzedenzfälle aus verschiedenen Bereichen schon geschehen, trotzdem wird jedes gravierende Vorkommnis wohl neuerlich juristisch beäugt werden. Man sollte sich aber von einem solchen Damoklesschwert nicht über Gebühr verunsichern lassen. Wenn man seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen ausführt wird man vermutlich nie in Bedrängnis kommen. (Siehe Zitat in der Fußzeile.) MkG Markus PS Meine private Meinung! Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. [Arthur Schopenhauer] | |||||
| |||||
Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 769779 | |||
Datum | 09.08.2013 07:42 | 3842 x gelesen | |||
Servus, du kannst schon Recht haben, aber mit dem "vermutlich" ist doch einiges verbunden. Wie es gehen kann, zeigt im Moment ja der Fall "Gustl Mollath". Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
| |||||
Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 769780 | |||
Datum | 09.08.2013 07:46 | 3798 x gelesen | |||
Moin Anton, selbst wenn Richter Meier der Meinung ist, dass das scho alles passen wird, bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass Richter Müller der selben Auffassung ist. In so fern.... Ich finde Sebastians Ausführung gut und habe auch daraus wieder was gelernt... bzw. mir das ein oder andere noch mal in Erinnerung gerufen. Gruß | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 769782 | |||
Datum | 09.08.2013 08:08 | 4146 x gelesen | |||
Geschrieben von Anton K.Wenn dann sollte die ganzen Fragen um die Aufsichtspflicht für unter 18 Jährige höchstrichterlich geprüft worden sein, damit man sich da dran nicht die Finger ganz gewaltig verbrennt.Welche "ganzen Fragen" denn? Selbst die höchsten Gerichte sind nicht dazu da (und nicht dazu fähig), Gesetze so detailiert auszulegen, das in der Folge wirklich jede winzige Facette für immer und ewig in allen Einzelfällen gleich gehandhabt werden kann. Ich habe hier eine digitale Fassung einer Kommentierung unseres Landesrechts auf dem Rechner. Wenn ich die mit Begriffen wie "Verantwortung", "Führung", "Haftung" im Bereich Brandschutz/LBKG durchsuche (über 450 Seiten), was finde ich? So gut wie nix. Jedenfalls nichts, das meine Pflichten als Löschgruppenführer, Gruppenführer oder Einsatzleiter auch nur mal ansatzweise präzisieren würde. Da stelle ich mir mal die gleiche Frage, die du dir überlegt hast: Sind die "ganzen Fragen" der Verantwortung und Haftung von Führungskräften/Einsatzleitern denn schon so geklärt (höchstrichterlich geprüft), damit man sich da nicht ganz gewaltig die Finger dran verbrennt? Übrigens: Obwohl wir hier in RLP auch ab 16 aufnehmen dürfen (§ 12 I LBKG), ist zur Aufsichtspflicht innerhalb der aktiven Einsatzmannschaft auch nichts näheres geschrieben. Nur zur Aufsichtspflicht der Betreuer bei Jugendfeuerwehr (hier ab 10 Jahren) und Vorbereitungsgruppen ("Bambini-Feuerwehr", hier ab 6 Jahren!). Auszüge: ...Eine pragmatische Jugendarbeit ist nur möglich, wenn die Betreuer nicht ständig auf juristischer Absicherung bestehen, sondern sich zu ihrer Verantwortung bekennen. Im Interesse einer kindgerechten Betreuung müssen auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, denn eine Ausschaltung aller Risiken und Gefahren ist nicht möglich, es sei denn, man wolle Kinder und Jugendliche in einer Atmosphäre von Sterilität und Bewachung betreuen, um nur jeden Unfall zu vermeiden (vgl. Preissing/Rott, Rechtshandbuch für Erzieherinnen, 2. Auflage 1993, S. 70). Dann würden die Kinder oder Jugendlichen aber psychischen Schaden nehmen. Der Betreuer muss immer die Gruppen- und Altersstruktur seiner Gruppe im Auge behalten, um zu beurteilen, welche Freiräume aufgrund der altersgemäßen und sozialen Entwicklung seiner Gruppe vertretbar sind Wohlgemerkt: Hier geht es um zu beaufsichtigende Kinder von 6 bis 16. Und von 16-18 bricht diese mysteriöse Aufsichtspflicht uns dann das Genick? Und dann noch zwei Absätze zum "Fingerverbrennen": ...Ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger muss nur dann dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat (also der Gemeinde), den daraus entstandenen Schaden ersetzen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt.(Textauszüge aus "Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz", Eisinger/Gräff, Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden) "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8W., Obergriesbach / Bayern | 769783 | |||
Datum | 09.08.2013 08:18 | 3714 x gelesen | |||
Grias di, ja aber in diesem Fall vermute ich Interessen auf "höheren" Ebene. Das riecht aus dem Hals wie ein totes Pferd. Wer weiß wessen Geld da bei der hvb mit verschoben wurde.... MkG Markus PS Lediglich meine Meinung. Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. [Arthur Schopenhauer] | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 769784 | |||
Datum | 09.08.2013 08:39 | 3740 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin D.Ich finde Sebastians Ausführung gut und habe auch daraus wieder was gelernt... bzw. mir das ein oder andere noch mal in Erinnerung gerufen. Ich auch, nur sind meine Schlußfolgerungen anders. Weil vor Gericht und auf hoher See ............ Gruß Christian TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT! TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
| |||||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 770048 | |||
Datum | 13.08.2013 00:02 | 3816 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Sebastian K. Ich habe hier eine digitale Fassung einer Kommentierung unseres Landesrechts auf dem Rechner. Wenn ich die mit Begriffen wie "Verantwortung", "Führung", "Haftung" im Bereich Brandschutz/LBKG durchsuche (über 450 Seiten), was finde ich? So gut wie nix. Jedenfalls nichts, das meine Pflichten als Löschgruppenführer, Gruppenführer oder Einsatzleiter auch nur mal ansatzweise präzisieren würde. Da stelle ich mir mal die gleiche Frage, die du dir überlegt hast: Sind die "ganzen Fragen" der Verantwortung und Haftung von Führungskräften/Einsatzleitern denn schon so geklärt (höchstrichterlich geprüft), damit man sich da nicht ganz gewaltig die Finger dran verbrennt? Dass du dazu keine Urteile findest, mag daran liegen, dass auch für diesen Fall die Amtshaftung des § 839 BGB bzw. Art. 34 GG greifen dürfte. Und dass die Gemeinden ihre Feuerwehrangehörigen nur selten für etwaige Fehler in Regress nehmen bzw. dies dann auch noch vor Gericht landet passiert (zum Glück) noch seltener. Ich glaube allerdings, dass das Problem im strafrechtlichen Bereich größer ist, wenn ausgerechnet dem JFA was passiert. Dann ist das Geschrei wieder groß. Im Gegensatz zum Erwachsenen wird man da kaum sagen können "denn sie wussten, was sie tun". Nicht umsonst hat man z.B. in NRW das Eintrittssalter in die FF auf 18 Jahre hochgesetzt. Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 770122 | |||
Datum | 13.08.2013 13:37 | 3632 x gelesen | |||
Geschrieben von Katja R.Ich glaube allerdings, dass das Problem im strafrechtlichen Bereich größer ist, wenn ausgerechnet dem JFA was passiert. Dann ist das Geschrei wieder groß. Im Gegensatz zum Erwachsenen wird man da kaum sagen können "denn sie wussten, was sie tun".Das glaube ich nicht. Also schreien wird sicher jemand, für den die 18er-Grenze bis dato eh schon heilig ist, aber die rechtlichen Konsequenzen fallen nicht zwangsläufig anders aus. Denn der 16/17-jährige kann genau den gleichen Lehrgangsstand haben wie ein 30-, 40- oder 50-jähriger. Oder auch einfach nur wie derjenige, der an einem Tag um 23:59 Uhr noch nicht wusste, was er tut, aber dann, plötzlich um 0:00 Uhr dann als 18jähriger schon. Auch hier erscheint die Grenze nur so, weil halt irgendwo eine Grenze liegen muss. Manche haben die halt bei 18 gesetzt, andere Länder bei 16. Letzteren würde ich nicht pauschal absprechen, das sie wissen, was sie tun. Jedenfalls nicht mehr und nicht weniger, als den 18+-Ländern. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 770124 | |||
Datum | 13.08.2013 13:48 | 3579 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Sebastian K. Das glaube ich nicht. Also schreien wird sicher jemand, für den die 18er-Grenze bis dato eh schon heilig ist, aber die rechtlichen Konsequenzen fallen nicht zwangsläufig anders aus. ich denke die magsichen 18 Jahren spielen da schon eine deutliche Rolle. Ist in vielen Lebensbereichen so. Aber auch gerade bei der Juristerei. Da man nicht in allen Lebenslagen vorab eine individuelle Fallunterscheidung treffen kann gibt es halt starre Grenzen. Und da sind die 18 Jahren ein schönes Beispiel. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
| |||||
Autor | Pete8r L8., Frankenberg / Sachsen | 770125 | |||
Datum | 13.08.2013 14:00 | 3593 x gelesen | |||
Warum darf man erst mit 18 Jahren wählen und Autofahren? Auch hier in SN ist der aktive Dienst ab 16 Jahren möglich, allerdings ist dieser meisterorts mit der GA ausgefüllt ohne das es einige Einsätze gibt. Und nu? Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci) | |||||
| |||||
Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 770126 | |||
Datum | 13.08.2013 14:10 | 3508 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter L.Warum darf man erst mit 18 Jahren wählen und Autofahren? Man darf doch in etlichen Gegenden auch bei Kommunalwahlen etc. schon mit 16 Wählen. Und mit 17 begleitet fahren. Und m.E. ist der Einsatzdienst ab 16 - wenn er so durchgeführt wird wie vorgesehen - nichts anderes als ein "begleitetes Fahren": Man ist schon richtig ausgebildet, wird aber nur unter "Geleitschutz" in die Welt hinaus gelassen, und das nicht mal überall hin. (Begleitet fahren darf man außer im Ausland immer und überall...) MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 770129 | |||
Datum | 13.08.2013 14:19 | 3503 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Da man nicht in allen Lebenslagen vorab eine individuelle Fallunterscheidung treffen kann gibt es halt starre Grenzen. Und da sind die 18 Jahren ein schönes Beispiel.Spezialgesetzlich ist diese Grenze für die Lebenslage "Mitgliedschaft/Einsatz in einer Freiwilligen Feuerwehr" auf 16 festgelegt. Und auch für diverse andere Lebenslagen, auch in gefährlichem Umfeld (z.B. Arbeits-/ Ausbildungsrecht, Straßenverkehr) gibt es für die 16-18jährigen besondere "Rechte", natürlich gegebenenfalls mit besonderen Schuzuvorschriften, aber so starr wie die reine Volljährigkeit ist das eben doch nicht. A propos Juristerei: Im Strafrecht spielen ja auch 21 Jahre noch eine Rolle, weil man davon ausgeht, dass gewisse Entwicklungen dann erst abgeschlossen sind, und nicht schon mit 18. Rein pragmatisch, wenn man die Anforderungen an den Feuerwehrdienst überlegt, insbesondere die, die wir uns selber stellen, dann könnte man doch auch auf die Idee kommen, dass auch diese Grenze irgendwie noch zu begründen wäre (von wegen geistige Reife, Verantwortung...). Nein, das befürworte ich nicht, das kam mir nur gerade so als Gedanke, von wegen Juristerei und starre Altersgrenzen... "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 770132 | |||
Datum | 13.08.2013 14:31 | 3501 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter L.Auch hier in SN ist der aktive Dienst ab 16 Jahren möglich, allerdings ist dieser meisterorts mit der GA ausgefüllt ohne das es einige Einsätze gibt. Und nu?Nu hat der 17-jährige, der mit 16 eingetreten ist, genauso viel Einsatzerfahrung wie der 34,5-jährige, der mit 33,5 Jahren eingetreten ist. Und beiden muss ich dann nach UVV eine Aufsichtsperson stellen, wenn ich sie dann mal als "Anwärter" einsetze. Und nu? "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 770133 | |||
Datum | 13.08.2013 14:31 | 3537 x gelesen | |||
Geschrieben von Linus D.Man darf doch in etlichen Gegenden auch bei Kommunalwahlen etc. schon mit 16 Wählen.Etliche Gegenden = die Hälfte aller Bundesländer. Und in mittlerweile 3 gilt das auch für Landtagswahlen. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8H., Wadrill / Saarland | 770136 | |||
Datum | 13.08.2013 14:49 | 3590 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Ich bin auch der Meinung, dass man Jugendliche mit 16 Jahren am Aktiven Dienst teilnehmen lassen kann. Natürlich muss man Ihnen einen Erfahrenen Kameraden zur Seite stellen. Nachdem wir in zwei Jahren sieben Jugendliche aus der Jugendwehr übernommen haben, haben wir Patenschaften eingeführt. Bis jetzt funktioniert das sehr gut. Gruss Markus Das ist natürlich alles meine persönliche Meinung. "Gott zur Ehr, dem nächsten zur Wehr" Markus Haßler | |||||
| |||||
Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 770198 | |||
Datum | 14.08.2013 00:46 | 3515 x gelesen | |||
Was hier für seltsame Vergleiche angestellt werden. Ja, Jugendliche dürfen eine Ausbildung beginnen, sie dürfen im Krankenhaus arbeiten, wählen gehen, Bier trinken, sich Lieben. Alles Gründe, warum diese "Kinder" auch im Feuerwehrdienst eingesetzt werden können. Ihre Leistungsfähigkeit ist sogar deutlich höher als bei uns alten Säcken, und daher ran an die Front ab 16. Jugendliche dürfen aber auch nicht gefährdet werden, sie könnten verletzt werden, oder sich in Gefahrenbereichen aufhalten in denen sie nichts zu suchen haben. Sie sind nicht trainiert auf den Blick auf Gefahr. Außerdem sind die Jugendlichen überhaupt nicht zuverlässig und daher brauchen diese immer ein Kindermädchen. Dann werden Bilder zerlegt, auch nur die nähe einer Kettensäge impliziert Gefährlichste Bereiche, in denen augenblicklich mit dem ableben oder gar dem Stolpern der Kleinkinder zu rechnen ist, und Außerdem könnte ja wenig später ein Zug in die Bäume fahren und dann war da noch die nicht feuerfeste Kleidung beim hochwassereinsatz... Danach wird die große Keule rausgeholt. Wer Jugendliche einsetzt, handelt pauschal grob fahrlässig und steht mit einem Bein im Gefängnis und wird für jede kleinigkeit vor den Kadi gezerrt, wo er persönlich angegangen wird. Seltsamer weise sind mir beide Standpunkte völlig zuwider und die Wahl derArgumente ist völlig daneben. | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 770201 | |||
Datum | 14.08.2013 07:19 | 3383 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald S.Seltsamer weise sind mir beide Standpunkte völlig zuwider und die Wahl derArgumente ist völlig daneben.Wie lauten denn Standpunkt und Argumente von dir? "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
|
zurück |