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ThemaAusschluss: Rechtslage in Bayern - war: Feuerwehrmann klagt gegen Ausschluss aus der Feuerwehr9 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern772383
Datum08.09.2013 12:403672 x gelesen
Hallo Sebastian,

Geschrieben von Sebastian K.
Das es im konkreten Fall vors Verwaltungsgericht geht, ist in NRW anders zu werten als in anderen Ländern, denn dort ist derzeit kein Widerspruchsverfahren vorzuschalten. Bei Austrittsverfahren in anderen Ländern stünde man also jetzt an der Stelle, wo erstmal ein Widerspruch eingelegt wird, also quasi erst Schritt 1 nach dem Rauswurf.
auch in Bayern ist hierfür vor einigen Jahren das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Hier geht es also auch gleich "ans Gericht".

Gruß
Markus

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY772391
Datum08.09.2013 19:032381 x gelesen
Servus,

wo steht, wann ein FM(SB) in Bayern aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden kann? Wir bei uns haben sowas in der Vereisnssatzung. Im Gesetz ist mir so nichts bekannt.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern772395
Datum08.09.2013 20:242445 x gelesen
Servus Anton,

hier findest Du was:

Geschrieben von Art. 6 Abs. 4 BayFwG
Der Feuerwehrkommandant muß einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden. Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.

Gruß
Markus

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY772396
Datum08.09.2013 20:492205 x gelesen
Servus,

das mit der verlorenen Eignung war mir schon bekannt. Ist ja bei mir angewandt worden. Aber was sind gröblich verletzte Dienstpflichten? So ein richtig schöner Gummiparagraph. ;-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern772406
Datum08.09.2013 22:352054 x gelesen
Geschrieben von Anton K.
Aber was sind gröblich verletzte Dienstpflichten?
Dazu findet man wahrscheilich die ein oder andere Aussage/ das ein oder andere Beispiel im Kommentar zum BayFwG. Ich könnte mir vorstellen (ohne in den Kommentar geschaut zu haben, auf den habe ich gerade keinen Zugriff): keine/ nur sehr geringe Übungsteilnahme über einen längeren Zeitraum; wiederholtes Missachten/ Nichtbefolgen von Anweisungen.

Geschrieben von Anton K.
So ein richtig schöner Gummiparagraph. ;-)
Im Juristendeutsch heißt sowas "unbestimmter Rechtsbegriff"... :-)

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AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW772409
Datum08.09.2013 22:482064 x gelesen
Jetzt mal für mein, und vielleicht auch für andere "Nichtbayern", Verständnis.

Wirft hier der Feuerwehrverein eine ungeeignete Einsatzkraft aus der aktiven Wehr?
Wie kann denn der FA dagegen vorgehen wenn ihm dies unangemessen erscheint?
M.E. liegt da ja kein Verwaltungsakt vor.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt772412
Datum08.09.2013 22:592048 x gelesen
Geschrieben von Andreas B.Wirft hier der Feuerwehrverein eine ungeeignete Einsatzkraft aus der aktiven Wehr?
Nein, das ist nicht was der Paragraf beschreibt. Der Kommandant ist der Leiter der Feuerwehr.
Der Verein hat rein vom Gesetz her kein Recht, Leute aus dem aktiven Dienst zu entfernen. Wenn es allerdings so weit kommt, darf natürlich die Frage gestellt werden, ob die notwendige Vertrauensbasis für den Einsatzdienst noch gegeben ist. Man wird ja nicht zufällig aus dem Verein ausgeschlossen.

Geschrieben von Andreas B.Wie kann denn der FA dagegen vorgehen wenn ihm dies unangemessen erscheint?
Klage gegen die Entlassung nach BayFwG einreichen. Wie im Thread schon erwähnt.

MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW772413
Datum08.09.2013 23:082042 x gelesen
Ah OK.
Ich hatte das:

Geschrieben von Art 6 Abs 4 BayFwGhiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.
so gelesen das der Verein und nicht die Gemeinde die Einsatzkraft entlässt.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern772414
Datum08.09.2013 23:322196 x gelesen
Hallo Andreas,

Geschrieben von Andreas B.
Wirft hier der Feuerwehrverein eine ungeeignete Einsatzkraft aus der aktiven Wehr?
die "aktive Feuerwehr" ist eine öffentliche Einrichtung der Kommune, der der Kommandant vorsteht. Hat mit dem Verein erstmal eigentlich nichts zu tun, auch wenn die Mitglieder der FFW in aller Regel von den Vereinen gestellt werden (ist auch aber nicht immer so, kenne da auch selbst Ausnahmen). Insofern wird hier der Kommandant als Vertreter der Gemeinde tätig, die Gemeinde bestätigt dann die Maßnahme... so kommt man dann auch zum Verwaltungsakt, der vor dem VG anfechtbar/ überprüfbar ist.

Gruß
Markus

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