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ThemaKFZ Sicherheitsgurt in Fw Fahrzeugen PFLICHT?31 Beträge
RubrikFeuerwehrtechnik
 
AutorHube8rt 8K., Erkelenz / NRW773912
Datum01.10.2013 18:3611307 x gelesen
Hallo zusammen,
hier mal eine kurze Frage und Bitte um KURZE Antwort.
Sind Sicherheitsgurte in Feuerwehrfahrzeugen Pflicht oder gibt es eine Ausnahmegenehmigung?
Ich meine keine älteren Fahrzeuge, sondern Fahrzeuge neueren Datums, die mit Sicherheitsgurt ausgestattet sind.
Folgender Sachverhalt. KFZ geht in die Werkstatt (Inspektion, Wartung, TÜV oder was auch immer). Der Werkstattleiter gibt an, das das Schloss vom Sicherheitsgurt am Fahrersitz defekt ist und legt das Fahrzeug still. Feuerwehrmann XY darf diese Sache nicht prüfen. Werkstatt bestellt Ersatzteile - Dauer "ein paar Tage".
Kann es rechtlich sein, das wegen eines mutmaßlichem defekten Schloss am Sicherheitsgurt ein Feuerwehrfahrzeug für mehrere Tage außer Betrieb genommen wird oder gibt es Ausnahmegenehmigungen?

Bitte keine Diskussion über den Sinn von Sicherheitsgurten in Feuerwehrfahrzeugen. Davon bin auch ich überzeugt

Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorPete8r L8., Frankenberg / Sachsen773913
Datum01.10.2013 18:518692 x gelesen
Die Frage ist eigentlich eher wer ein Fahrzeug stilllegen darf.

Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz773914
Datum01.10.2013 18:568538 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Hubert K.Sind Sicherheitsgurte in Feuerwehrfahrzeugen Pflicht

Ja (ältere Fahrzeuge mal ausgenommen).

Geschrieben von Hubert K.oder gibt es eine Ausnahmegenehmigung?

Nicht dass ich wüßte. Wozu auch.

Geschrieben von Hubert K.Folgender Sachverhalt. KFZ geht in die Werkstatt (Inspektion, Wartung, TÜV oder was auch immer). Der Werkstattleiter gibt an, das das Schloss vom Sicherheitsgurt am Fahrersitz defekt ist und legt das Fahrzeug still.

Wenn das eine Feuerwehrinterne Werkstatt ist, so vermutlich ok. Wenn nicht, seit wann befindet eine KFZ-Werkstatt über die Stilllegung von Kraftfahrzeugen, gleich welcher Art? Das obliegt immer noch dem bei der Feuerwehr entsprechend Verantwortlichen.

Gruß,
Michael

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz773915
Datum01.10.2013 19:048342 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Wenn das eine Feuerwehrinterne Werkstatt ist, so vermutlich ok. Wenn nicht, seit wann befindet eine KFZ-Werkstatt über die Stilllegung von Kraftfahrzeugen, gleich welcher Art? Das obliegt immer noch dem bei der Feuerwehr entsprechend Verantwortlichen.

Heikle Sache... man müsste sich mal exakt anschauen, wie das rechtlich geregelt ist. Folgende Argumentation könnte ich mir vorstellen: Das Fahrzeug ist mit defektem Gurtschloss als nicht mehr betriebssicher einzustufen. Lässt der Werkstattmeister jemanden mit einem solchen Fahrzeug vom Hof fahren und es passiert etwas, dann ist er dafür eventuell mit haftbar zu machen.

Wäre nicht meine Sicht der Dinge aber vielleicht spielt eine solche "Angst vor Repressalien" eine Rolle. Man müsste dazu jetzt die exakte Aussage der Werkstatt kennen zum Sachverhalt.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz773917
Datum01.10.2013 19:317975 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Steffen W.Heikle Sache... man müsste sich mal exakt anschauen, wie das rechtlich geregelt ist. Folgende Argumentation könnte ich mir vorstellen: Das Fahrzeug ist mit defektem Gurtschloss als nicht mehr betriebssicher einzustufen. Lässt der Werkstattmeister jemanden mit einem solchen Fahrzeug vom Hof fahren und es passiert etwas, dann ist er dafür eventuell mit haftbar zu machen.

Nö, gar nicht heikel. Der Werkstattmeister muss natürlich auf den betriebsunsicheren Zustand hinweisen. Aber verbieten darf der erstmal gar nix.
Übrigens auch ein gern genommenes Argument vieler Werkstätten, wenn sie schnell noch einen Satz neuer Bremsklötze und -scheiben oder mal schnell noch neue Stoßdämpfer verkaufen wollen: "Mit dem Fahrzeug darf ich sie so nicht vom Hof lassen". Einfach mal nach der Rechtsgrundlage fragen...

Gruß,
Michael

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AutorPete8r L8., Frankenberg / Sachsen773918
Datum01.10.2013 19:367920 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Nö, gar nicht heikel. Der Werkstattmeister muss natürlich auf den betriebsunsicheren Zustand hinweisen. Aber verbieten darf der erstmal gar nix.Übrigens auch ein gern genommenes Argument vieler Werkstätten, wenn sie schnell noch einen Satz neuer Bremsklötze und -scheiben oder mal schnell noch neue Stoßdämpfer verkaufen wollen: "Mit dem Fahrzeug darf ich sie so nicht vom Hof lassen". Einfach mal nach der Rechtsgrundlage fragen...

So sehe ich es auch.

Stilllegen darf ein Prüfer einer Prüforganisation oder auch die Polizei. Sonst noch wen vergessen?

In einer Werkstatt einer eigenen Feuerwehr/eines eigenen Unternehmens kann das natürlich anders geregelt sein.

Peter

Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

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AutorChri8sti8an 8B., Magdeburg / Sachsen-Anhalt773921
Datum01.10.2013 20:327849 x gelesen
Geschrieben von Hubert K. Sind Sicherheitsgurte in Feuerwehrfahrzeugen Pflicht oder gibt es eine Ausnahmegenehmigung?

Ja sind pflicht und jeder sollte die Paar Sekunden haben um sich vor dem losfahren anzuschnallen.

Ausnahmen gibt es m.W. für in der Kabine eingebaute PA Halterungen, da der AGT durch den Pressluftatmer - wenn er angelegt ist - gesichert ist. Löst er die Verriegelung dann beim Aussteigen ist das wie abschnallen.

Ich frage mich nur grade wie das ist wenn man den PA nicht schultert...

Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder.

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AutorStef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen773922
Datum01.10.2013 20:367699 x gelesen
Ich leg es trotzdem an, bei uns sind auf den Angriffstruppplätzen meiner Erinnerung nach keine Gurte verbaut.

MfG

(Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF)

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg773924
Datum01.10.2013 20:447773 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Stefan R.Ich leg es trotzdem an, bei uns sind auf den Angriffstruppplätzen meiner Erinnerung nach keine Gurte verbaut.

darf ich raten: die sitzen entgegen der Fahrrichtung?

MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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AutorStef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen773925
Datum01.10.2013 20:447655 x gelesen
Ja;)

MfG

(Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF)

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg773926
Datum01.10.2013 20:527735 x gelesen
Hallo,

Dachte ich es mir.

Wie ist der aktuelle Stand der Vorschriften:

müssen nun Sitze entgegen der Fahrtrichtung mit Sicherheitsgurte ausgestattet sein oder nicht?

Ich kenne Feuerwehrfahrzeuge mit Gruppenkabine die noch nicht alt sind wo die Sicherheitsgurte für den AT fehlen

MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen773932
Datum01.10.2013 21:227612 x gelesen
Ich hatte letzten Sommer mal einen kleinen Artikel und eine Umfrage zum Thema "Anschnallen in Feuerwehrfahrzeugen" erstellt.
Nach meinem Kenntnisstand gibt es keine Ausnahme zum Anschnallen, seit denn, es sind altersbedingt keine Gurte verbaut. Weiterhin dürfte eine Führungskraft es nicht erlauben, dass das Einsatzfahrzeug mit defektem Gurtschloß benutzt wird. Wer das wissentlich zulässt, ist meiner Meinung nach mit in der Haftung im Schadensfall.
Wer mag, darf gerne noch an meiner obe verlinkten Umfrage teilnehmen, je mehr Leute abstimmen, umso interessanter das Ergebnis.
Gruß

Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzten, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. (Arthur Schopenhauer)
-
Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt!
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http://pvsafety.de - Sicherheit im Feuerwehreinsatz

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AutorChri8sti8an 8B., Magdeburg / Sachsen-Anhalt773933
Datum01.10.2013 21:277527 x gelesen
Entgegen der Fahrtrichtung generell ja, schau dir beispielsweise mal die KdoW der MTF des Bundes an.

Bezüglich der PA:
In §35a der StVZO steht nur Sicherheitsgurt oder andere Rückhaltesysteme.
Ein angelegter, noch nicht entriegelter PA zählt wohl auch als Rückhaltesystem wenn die ganze Konstruktion abgenommen wurde.

Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW773934
Datum01.10.2013 21:337535 x gelesen
Geschrieben von Peter L.Stilllegen darf ein Prüfer einer Prüforganisation oder auch die Polizei. Sonst noch wen vergessen?

Naturlich: die Zulassungsbehörde!

Was mich vor allem wundert ist: Die angebliche Weigerung, den behaupteten Schaden selbst in Augenschein zu nehmen.

Wer sowas bei einem Privatkunden machen würde, hätte wohl schlagartig einen Kunden weniger.

(was mich leider nicht wundert: Dass der Schaden vorher nicht aufgefallen ist...)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW773935
Datum01.10.2013 21:357446 x gelesen
Geschrieben von Christian B.Ein angelegter, noch nicht entriegelter PA zählt wohl auch als Rückhaltesystem wenn die ganze Konstruktion abgenommen wurde.

Das möchte ich im Hinblick auf die notwendigen Bauartgenehmigungen und auch aus technischen Überlegungen doch ganz erheblich anzweifeln.

Oder hat irgendjemand eine entsprechende Zulassung vorliegen?

Bis zum Beweis des Gegenteils halte ich das für ein ähnlich großes (und verbreitetes) Märchen wie die bekannte "...dann bist du nicht versichert"-Story.

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AutorChri8sti8an 8B., Magdeburg / Sachsen-Anhalt773936
Datum01.10.2013 21:467368 x gelesen
Interessiert mich auch, aber ich habe noch nichts gefunden. Es steht auch leider nirgendwo was der Gesetzgeber unter "sonstiger Rückheltevorrichtung" versteht.

Vielleicht sollte man da mal bei einem Aufbauhersteller nachfragen? Die müssten ja wissen was sie da zusammenschrauben.

Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder.

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AutorChri8sti8an 8B., Magdeburg / Sachsen-Anhalt773937
Datum01.10.2013 22:197365 x gelesen
Ich habe da etwas gefunden.

DIN EN 1846 - 2 Feuerwehrfahrzeuge
5.1.2.2.3 Kabinen mit Halterungen für Atemschutzgeräte (AG)
Während und nach dem Anlegen muss das AG auch bei einer negativen Beschleunigung von 10 g (Anmerk.: zehnfache Erdanziehungskraft) befestigt in seiner Halterung verbleiben. Die Entnahme des AG darf nur durch eine absichtliche Handlung möglich sein. Die AG-Tragegurtverschlüsse müssen inkompatibel zu den Sicherheitsgurtverschlüssen sein. Sitzrückenlehnen müssen für den Fall vorgesehen werden, dass die AG nicht mitgeführt werden.

Quelle: http://www.lfs-bw.de/Fachthemen/Atemschutz/Documents/Atemschutzgeraetehalterungen.pdf

Daraus schließt man dass Sicherheitsgurte vorhanden sein müssen.


Auf Seite 5 sind die Gurte gut zu sehen, ebenfalls ist dies bei Lentner so, bei anderen habe ich keine Bilder gefunden.

Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder.

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AutorHinn8erk8 P.8, Göttingen / Niedersachsen773939
Datum01.10.2013 23:067222 x gelesen
Geschrieben von Christian B.Entgegen der Fahrtrichtung generell ja, schau dir beispielsweise mal die KdoW der MTF des Bundes an.

Bezüglich der PA:
In §35a der StVZO steht nur Sicherheitsgurt oder andere Rückhaltesysteme.
Ein angelegter, noch nicht entriegelter PA zählt wohl auch als Rückhaltesystem wenn die ganze Konstruktion abgenommen wurde.


Nur woher weiß der kleine Feuerwehrler am Ende der Nahrungskette, ob der Hersteller seines Feuermobils die Halterung entsprechend gebaut und getestet hat? Wenn ich mir die Konstruktion bei unserem LF (Ziegler 2009/2010) so ansehe, hege ich sehr ernste Zweifel. Da genügt ein kurzer Ruck und der PA liegt in den Händen. Dann fliegt beim Unfall nicht nur das Personal, sondern auch der Ballast auf dem Rücken durch die Kabine.

Zumal die Frage ist, was die PA-Hersteller von dieser Nutzung halten. Die Antwort kann ich mir schon denken.

MfG Hinnerk

MEINE Meinung, nicht die anderer Leute.

Viele Leute kaufen mit dem Geld, das sie nicht haben,
Dinge, die sie nicht brauchen, um Leuten zu imponieren,
die sie nicht ausstehen können.
(Passt auch zur Feuerwehr)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW773940
Datum01.10.2013 23:077381 x gelesen
Geschrieben von Christian B.Daraus schließt man dass Sicherheitsgurte vorhanden sein müssen.

Das finde ich etwas abenteuerlich geschlossen.

Geschrieben von Christian B.Auf Seite 5 sind die Gurte gut zu sehen,

Das ist eine Sitzbank in Fahrtrichtung, da müssen unzweifelhaft Gurte vorhanden sein.

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AutorChri8sti8an 8H., Karlsruhe / Baden-Württemberg773945
Datum02.10.2013 03:077156 x gelesen
Das kenne ich auch mit den PA. Wir haben aber 3 Sitze entgegen der Fahrtrichtung und nur 2 haben PA. Aber auch der 3. Sitzplatz hat keinen Gurt meines wissens nach.

Das ist wie immer meine Meinung und hat nichts mit der Meinung meiner Abteilung zu tun.

Ich finde es Feige, wenn hier Kameraden still mitlesen, und dann hintenherum gemauschelt wird.

WICHTIGER HINWEIS!
Die Beiträge, die ich hier im Forum auf www.feuerwehr.de schreibe und veröffentliche, sind lediglich für dieses Forum bestimmt. Ich untersage jegliches Kopieren und Wiederveröffentlichen, auch auszugsweise, ohne meine schriftliche Einwilligung.

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.773947
Datum02.10.2013 08:397004 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Wie ist der aktuelle Stand der Vorschriften:

müssen nun Sitze entgegen der Fahrtrichtung mit Sicherheitsgurte ausgestattet sein oder nicht?

Eine Vorschrift kann ich Dir nicht nennen. Da ich aber aus gegebenen Anlaß von ein paar Fahrzeugherstellern umfangreiches Informaterial auf dem Schreibtisch habe:
- alle Sitze in Fahrtrichtung sind standardmäßig mit Anschnallgurten versehen,
- bei allen Sitzplätzen entgegen der Fahrtrichtung sind Anschnallgurte optional. Auch wenn keine PA-Halterung im Sitz verbaut ist.

Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW773957
Datum02.10.2013 13:166706 x gelesen
Geschrieben von Hinnerk P.Nur woher weiß der kleine Feuerwehrler am Ende der Nahrungskette, ob der Hersteller seines Feuermobils die Halterung entsprechend gebaut und getestet hat


Er schaut ins Feuerwehr-Forum, und da steht dick und fett:

Die Begurtung eines in der Halterung verriegelten PA kann niemals einen Sicherheitsgurt nach StVO/StVZO ersetzen. Weder technisch noch rechtlich.

Das war doch jetzt einfach, oder? ;-)

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AutorDenn8is 8E., Menden / NW773960
Datum02.10.2013 13:246700 x gelesen
Geschrieben von Hinnerk P.Zumal die Frage ist, was die PA-Hersteller von dieser Nutzung halten. Die Antwort kann ich mir schon denken.


Es soll(te) wohl auch PAs geben, die zusammen mit der Halterung einen Sicherheitsgurt ersetzen können (hatte da mal vor Jahren von gehört), scheinen aber nicht wirklich verbreitet zu sein oder man hat das evtl seitens der PA-Hersteller doch sein gelassen.

Wenn man aber bedenkt, dass ja auch an PA-Begurtungen gearbeitet wird, die als Haltegurte zur Absturzsicherung uä zugelassen sind, dürfte es wohl technisch auch kein Problem sein, mit einer entsprechenden PA-Halterung ein Rückhaltesystem im Fahrzeug zu realisieren, wird dann wohl eher an den rechtlichen Sachen bzw dem damit verbundenen Aufwand bzw dem späteren praktischen Betrieb scheitern, zumal man ja auch sicherstellen müsste, das die PA Begurtung auch nach x Jahren/Einsätzen/Reinigungen usw die Funktion noch erfüllt.

mit kameradschaftlichen Grüßen

Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen773976
Datum02.10.2013 16:556597 x gelesen
Geschrieben von Christian B.In §35a der StVZO steht nur Sicherheitsgurt oder andere Rückhaltesysteme.

Da kommt die Frage auf, ob der §35a überhaupt für Feuerwehrfahrzeuge gültig ist, denn er spricht von
§ 35a (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

Gruß
Heinrich

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AutorChri8sti8an 8B., Magdeburg / Sachsen-Anhalt773979
Datum02.10.2013 18:066643 x gelesen
Das stimmt so nicht. Du musst den Absatz zuende lesen.

(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

Dieser Absatz besagt dass o.g. Fahrzeuge, wenn sie mehr als 25 km/h fahren können, mit Sitzverankerungen, Sitzen und (wenn ihr Gewicht mehr als 3,5 t beträgt) Kopfstützen an den Vordersitzen ausgestattet werden müssen.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder

(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems sicher geführt werden kann.

(2) [...]
Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_35a.php

Bis zum Punkt (2) ist nirgendwo eine Einschränkung vorhanden auf welche Fahrzeuge es sich bezieht.

Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW773990
Datum02.10.2013 20:566460 x gelesen
Geschrieben von Heinrich B.Da kommt die Frage auf, ob der §35a überhaupt für Feuerwehrfahrzeuge gültig ist, denn er spricht von
§ 35a (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h


da gibt es ja noch Absatz 5:

Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend.

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen774066
Datum04.10.2013 00:456627 x gelesen
Geschrieben von Christian B.2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.


Dieser Absatz besagt dass o.g. Fahrzeuge, wenn sie mehr als 25 km/h fahren können, mit Sitzverankerungen, Sitzen und (wenn ihr Gewicht mehr als 3,5 t beträgt) Kopfstützen an den Vordersitzen ausgestattet werden müssen.


Nicht mehr als 3,5 t! Nur die brauchen Kopfstützen. Und von Gurten steht da nichts.

Geschrieben von Christian B.Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder

(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems sicher geführt werden kann.

(2) [...]
Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_35a.php

Bis zum Punkt (2) ist nirgendwo eine Einschränkung vorhanden auf welche Fahrzeuge es sich bezieht.


Das bezieht sich nur auf den Fahrersitz, das man bei angelegtem Gurt alle zur Fahrzeugbedienung nötigen Bedienelemente ohne sich abzuschnallen erreichen kann. Von Gurten im Mannschaftsraum oder an PA steht da nichts (nicht mal was vom Beifahrersitzplatz).

Was ich halt suche, ist die Vorgabe, das Gurte auch bei Sitzen entgegen der Fahrtrichtung erforderlich sind. Reisebusse mit Sitzen entgegen der Fahrtrichtung haben übrigens auch keine Gurte, wenn die Sitze fest eingebaut sind (z.B. als Bank mit Tisch).
Ich habe mal unseren Langen darauf angesetzt, schließlich hat der ja von meinem Geld studiert und ist jetzt Prüfer beim TÜV :=))

Gruß
Heinrich
Gruß
Heinrich

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AutorMarc8ell8 K.8, Tellingstedt OT Rederstall / Schleswig-Holstein774074
Datum04.10.2013 08:516479 x gelesen
Moin,
für uns alle gelten Unfallverhütungsvorschriften. Die BGV D 29 gilt nach Auskunft der FUK Nord also auch für Feuerwehrfahrzeuge und ist somit bindend.
(8) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Lastkraftwagen und in hinsichtlich des
Insassenraumes und des Fahrgestelles diesen gleichzusetzenden maschinell
angetriebenen Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h müssen die Außensitze jeweils mit einem Schulterschräggurt in
Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem
Benutzer anpasst, und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden
Verriegelungsmechanismus (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übrigen
Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit offenem Aufbau
oder bei denen Teile des Aufbaues abnehmbar sind und aus diesem Grund die
Anbringung eines oberen Gurtverankerungspunktes nicht zulassen, genügt die Ausrüstung
mit Beckengurten (Zweipunktgurten).
(9) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies
Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller
ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist. Sie müssen die Gefahr von Verletzungen bei
Unfällen möglichst verringern.
(10) Absätze 8 und 9 gelten nicht für Klappsitze und für nicht nach vorn gerichtete Sitze.

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW774213
Datum06.10.2013 12:366417 x gelesen
Geschrieben von Marcell K.für uns alle gelten Unfallverhütungsvorschriften. Die BGV D 29 gilt nach Auskunft der FUK Nord also auch für Feuerwehrfahrzeuge und ist somit bindend.

bedingt richtig.
es gilt m.W. keine Nachrüstpflicht! Also Bestandsschutz für alle Fahrzeuge die das früher noch nicht brauchten... (ähnlich wie beim Oldtimer baujahrspezifisch keine Sicherheitsgurte erforderlich sein können, ja oft mangels Festpunkten nicht nachgerüstet werden können)

Auch zu dem Thema gibts mehrere Diskussionen (Anschnallen im Fw-Fahrzeug, Ausrüstung mit Gurten usw.).
http://www.feuerwehr-forum.de/s.php?n=601167
http://www.feuerwehr-forum.de/f.php?m=554338#554338
uvm...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorMarc8ell8 K.8, Tellingstedt OT Rederstall / Schleswig-Holstein774221
Datum06.10.2013 14:066296 x gelesen
Moin,
Ulrich hat da natürlich vollkommen Recht, das haben wir ebenfalls mit der FUK durchgesprochen.
Bei einem neueren oder gar Neufahrzeug sind Gurte vorgeschrieben und wenn man ganz ins Detail geht erlischt nach StVZO sogar die Betriebserlaubniß wenn vorhandene Gurte nicht funktionieren.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW774235
Datum06.10.2013 17:116184 x gelesen
Geschrieben von Marcell K.und wenn man ganz ins Detail geht erlischt nach StVZO sogar die Betriebserlaubniß wenn vorhandene Gurte nicht funktionieren.

Wenn man schon ins Detail gehen will: nein, das ist falsch.

(bedeutet aber nicht, dass man das Fahrzeug dann einfach so weiter benutzen darf)

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