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Thema | wann Müller, Meier, Schulze zur ''die Feuerwehr'' werden | 34 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Chri8sti8an 8R., Erkrath / Nordrhein-Westfalen | 775325 | |||
Datum | 22.10.2013 08:55 | 14322 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcel N.Die Frage nach dem berechtigten Interesse ist schwer zu beantworten. Ähnlich wie die Frage nach Nutzung von Sonderrechten. Es sollte endlich einmal geklärt werden wann Müller, Meier, Schulze zur ''die Feuerwehr'' werden. In Bezug auf die StVO: Früher haben wir die Kraftfahrerbelehrung von der Pol durchführen lassen. Die haben immer betont, dass wir, sobald wir dienstlich tätig werden "die Feuerwehr" sind. Das heißt, dass du ab Alarmierung Sonderrechte gem. §35 StVO in Anspruch nehmen kannst, sofern du die Vorraussetzungen erfüllst (zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, dringend geboten, unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Wichtig ist dabei: Sonderrechte sind nicht Wegerechte! Für jeden Fehler, den du begehst musst auch du dich verantworten. Erwarte nicht, dass dir im Streitfall irgendjemand hilft (am ehesten vielleicht noch ein Feuerwehrverband, der das Thema auch geklärt haben will). In Bezug auf Leistungen der UK: Sobald dein Melder geht bist du versichert. Auch wenn du dich beim Anziehen der Hose in deiner Wohnung verletzt. Gilt aber nur im Einsatzfall, auf dem Weg zum normalen Dienst beginnt der versicherte Weg erst an der Haustür. In Bezug auf die Mitgliedschaft: Sobald dich der nach Landesrecht Befugte in die Feuerwehr aufgenommen. Christian Rosenau Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Mitj8a S8., Pinneberg / SH | 775326 | |||
Datum | 22.10.2013 09:01 | 10385 x gelesen | |||
Im Bezug auf Herz und Seele: Bei sehr vielen vermutlich ab Eintritt in die Feuerwehr bis sie von ihren Kameraden zu Grabe getragen werden. Ich spreche grundsätzlich und immer nur für mich! | |||||
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Autor | Stef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen | 775341 | |||
Datum | 22.10.2013 11:58 | 9268 x gelesen | |||
Hallo, als Ergänzung für die, die das Thema hier über die Suche finden noch die genaue Begründung, die mir mal mitgeteilt wurde: Geschrieben von Unfallkasse Sachsen Sehr geehrter Herr R., MfG (Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF) | |||||
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Autor | Detl8ef 8M., Braunschweig / Niedersachsen | 775345 | |||
Datum | 22.10.2013 12:24 | 9149 x gelesen | |||
Hallo (und bitte nicht gleich persönlich nehmen was jetzt kommt, ist mit einem Augenzwinkern gemeint!) alles bestens nur eine Anmerkung zu einem Begriff, der mir jedesmal den Kamm etwas schwillen läßt weil der Sprachgebrauch es so darstellt als ob FW etc. irgendwelche "Rechte" aus dem Gebrauch von Blauem Licht und Horn haben: Wegerecht!!! Den Begriff gibts im Strassenverkehrsrecht nicht, es heißt nämlich in § 38 so nachzulesen u.a. im Netz: Gebrauch von blauem und gelbem Blinklicht und daraus folgt "Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen." MEHR Nicht! Ein Wegerecht gibt es bei der Nutzung fremder Grundstücke zum Zwecke des Durchgangs :-) Der Begriff alleine liest sich nämlich so als ob wir mit "Alarm" ein besonderes Recht hätten, dem alle anderen sich beugen müßten, dem ist mitnichten so. Es gilt: Wenn der vor Dir nicht wegfährt ist das verwerflich und anzeigbar wegen Behinderung aber kein Rechtsbruch (zumindest nicht der des nicht vorhandenen Wegerechts!). Dann kann man sich auf den Boden (des Fahrzeugs :-))werfen und in die Auslegeware beißen aber außer ihn anzuzeigen und eine OWi-Anzeige damit zu erzeugen hat man keine Mittel. Wir sollten versuchen die Begriffe auch sachlich richtig zu nutzen, da sonst immer der Eindruck erweckt wird, es würde sich ein Recht aus der Alarmierung ergeben. So...nun aber Klugscheißerei aus, war mir einfach ein Bedürfnis mir Luft zu machen, da es immer wieder falsch zitiert wird und junge Kameraden es oft nicht genau hinterfragen und nur Wegerecht lesen und verstehen und dann danach handeln :-) Gruß Detlef | |||||
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Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 775348 | |||
Datum | 22.10.2013 14:02 | 8266 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian R.Sobald dein Melder geht bist du versichert. Bzw allgemein gesagt wenn man alarmiert wird, was ja auch durch Sirene oder andere Möglichkeiten passieren kann. Was mich mal interessieren würde wie es in Bezug auf Alarmierung durch Melder (Sirene kann ja jeder mithören) aussieht, wenn es kein "offizieller" Melder ist, also selbst besorgt und programmiert (-en lassen). Oder, wie ich es auch schon erlebt habe, FAs, die offiziell noch keinen Melder bekommen haben (idR jüngere, die gerade erst eingetreten sind oder aus der JF kommen, weil die erst mal die Grundlehrgänge absolvieren sollen oä), sich aber dann auf anderen inoffiziellen Wegen Zugang zu einem Melder verschaffen, zB durch ausleihen eines Melders eines älteren Kameraden, der im Urlaub ist (falls das nicht durch Wehrführer, Kommandant oä genehmigt wurde). Oder auch nicht ganz uninteressant (wobei da in der Praxis wahrscheinlich keiner nachfragen würde), wie sieht es neben den versicherungstechnischen Fragen eigentlich in den o.g. Beispielen mit einem ggf. unbefugten Mithören des Funkverkehrs aus? mit kameradschaftlichen Grüßen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 775349 | |||
Datum | 22.10.2013 14:05 | 8309 x gelesen | |||
Geschrieben von Detlef M.alles bestens nur eine Anmerkung zu einem Begriff, der mir jedesmal den Kamm etwas schwillen läßt weil der Sprachgebrauch es so darstellt als ob FW etc. irgendwelche "Rechte" aus dem Gebrauch von Blauem Licht und Horn haben: Wegerecht!!! Vollste Zustimmung, das wird leider von vielen falsch gesehen oder auch bei der jährlichen Belehrung (falls die überhaupt stattfindet) falsch erklärt. Geschrieben von Detlef M. da sonst immer der Eindruck erweckt wird, es würde sich ein Recht aus der Alarmierung ergeben. Was leider viele, auch in anderen Rechtsbereichen mit denen man als Feuerwehr zu tun hat, so sehen und dann ganz erstaunt sind, wenn man ihnen den wahren Sachverhalt eröffnet (idR Regel ist es aber bereits ein paar Stunden später vergessen) mit kameradschaftlichen Grüßen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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Autor | Jan-8Phi8lip8p S8., Tholey / Saarland | 775362 | |||
Datum | 22.10.2013 14:51 | 8202 x gelesen | |||
Geschrieben vonDennis Edner Oder auch nicht ganz uninteressant - wenn wir gerade dabei sind - wie sieht es versicherungstechnisch aus beim Ausrücken mit einem Einsatzfahrzeug, das nicht angefordert wurde? Also wenn beispielsweise explizit nur das Fahrzeug X alarmiert wurde, die Fahrzeuge Y und Z der gleichen Feuerwehr aber eigenmächtig ebenfalls mit ausrücken. Ich leiste mir eine eigene Meinung (,die nicht zwangsläufig der meiner Feuerwehr entsprechen muss) | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 775364 | |||
Datum | 22.10.2013 14:54 | 8065 x gelesen | |||
Mh, das Fahrzeug wird sicher nicht eigenmächtig ausrücken. Es braucht einen Fahrer und sicher wird auch irgendwer irgendwann beschließen, dass der Einsatz jetzt nötig ist. Dabei ist die Frage, ob derjenige in diesem Moment die Kompetenz hatte, das so zu entscheiden - wenn es der Leiter einer Feuerwehr, ein Abteilungskommandant oder ein sonstwie (per Dienstanweisung o.ä.) zu Leitungsaufgaben berufener Mensch ist, dann würde ich tendenziell sagen, dass das wohl Feuerwehraufgabe sein muss. Is that you, John Wayne? Is this me? | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Erkrath / Nordrhein-Westfalen | 775367 | |||
Datum | 22.10.2013 14:58 | 7975 x gelesen | |||
§7 (2) SGB VII:Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus. Christian Rosenau Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 775368 | |||
Datum | 22.10.2013 15:00 | 8050 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan-Philipp S.- wenn wir gerade dabei sind - wie sieht es versicherungstechnisch aus beim Ausrücken mit einem Einsatzfahrzeug, das nicht angefordert wurde? Also wenn beispielsweise explizit nur das Fahrzeug X alarmiert wurde, die Fahrzeuge Y und Z der gleichen Feuerwehr aber eigenmächtig ebenfalls mit ausrücken. Wie wäre es mit einer Einzelfallbetrachtung bzw. Betrachtung was an dem Standort üblich ist? Ich könnte mir vorstellen, dass man differenzieren muss zwischen: - Gemeinde hat eine konkrete Dienstvorschrift erlassen, dass ausschließlich "bestelle" Autos fahren dürfen. - Es ist gelebte Praxis, dass zusätzlich anwesende Personen mit noch vorhandenen "Restfahrzeugen" zur Einsatzstelle fahren. - Zusätzliche Leute haben ihre Anwesenheit im Gerätehaus per Funk (oder anders) der Leitstelle gemeldet und werden hinterhergeschickt. Ferner wäre dann vermutlich noch relevant, wer was wann wusste. Wenn Gruppenführer Heinz zu den übrigen Leuten sagt "Wir fahren hinterher.", woher soll Truppmann Günter wissen, dass es eine eigenmächtige Entscheidung war? Dann könnte die FUK nachher Heinz die Ohren langziehen. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Jan-8Phi8lip8p S8., Tholey / Saarland | 775371 | |||
Datum | 22.10.2013 15:18 | 8087 x gelesen | |||
Geschrieben von Uwe S. Gemeinde hat eine konkrete Dienstvorschrift erlassen, dass ausschließlich "bestelle" Autos fahren dürfen. Leider nein. Geschrieben von Uwe S. der Leitstelle gemeldet und werden hinterhergeschickt Das wäre ja dann quasi eine (Nach)Alarmierung und damit eine ausreichende Legitimation. Geschrieben von Uwe S. Dann könnte die FUK nachher Heinz die Ohren langziehen. Darauf wollte ich hinaus. Danke. Ich leiste mir eine eigene Meinung (,die nicht zwangsläufig der meiner Feuerwehr entsprechen muss) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Erkrath / Nordrhein-Westfalen | 775377 | |||
Datum | 22.10.2013 17:02 | 7957 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan-Philipp S.Darauf wollte ich hinaus. Danke.Und warum soll die FUK das können? Ich glaube nicht, dass man jemanden mittelbar in Regress nehmen kann. Ich bin aber auf den konstruierten Fall gespannt, in dem das Ausrücken eines nichtalarmierten Fahrzeugs die unmittelbare Ursache für einen Arbeitsunfall sein soll. Christian Rosenau Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 775378 | |||
Datum | 22.10.2013 17:33 | 8008 x gelesen | |||
Geschrieben von Detlef M.Den Begriff gibts im Strassenverkehrsrecht nicht,...was allerdings nicht nur die Straßenverkehrsteilnehmer im allgemeinen Sprachgebrauch ignorieren, sondern auch Richter, Anwälte, Kommentarschreiber etc.. Und auch deshalb wird dieser Begriff mit dieser Bedeutung, und wenn er auch ab und zu als reines subjektives "Recht" missverstanden werden sollte, nicht aus der Sprache verschwinden. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 775379 | |||
Datum | 22.10.2013 17:41 | 7782 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Christian R. Ich bin aber auf den konstruierten Fall gespannt, in dem das Ausrücken eines nichtalarmierten Fahrzeugs die unmittelbare Ursache für einen Arbeitsunfall sein soll. da brauchst du nicht viel konstuieren es gibt Fälle wo Feuerwehrfahrzeuge auf einer Einsatzfahrt verunfallt sind obwohl diese Fahrzeuge bei dieser Alarmierung nicht in der AAO standen ... MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 775383 | |||
Datum | 22.10.2013 18:31 | 7841 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.obwohl diese Fahrzeuge bei dieser Alarmierung nicht in der AAO standen ... Welche rechtliche Bindung hätte in diesem Zusammenhang eine AAO? "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 775384 | |||
Datum | 22.10.2013 18:47 | 7762 x gelesen | |||
Bitte teile mir mit, wie du den allg. gebräuchlichen Begriff des Wegerechts anders definieren würdest, ohne in Prosa zu verfallen.....;-) Sonderecht auf freie Bahn?? Die Begrifflichkeit ist in diesem Wort doch optimal beschrieben, denn sie ist eine unmittelbare verkehrsrechtliche Anordnung, die Anspruch auf sofortige Befolgung hat. Gruß Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 775385 | |||
Datum | 22.10.2013 18:47 | 7630 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan J.Welche rechtliche Bindung hätte in diesem Zusammenhang eine AAO?Interessante Frage. Die AAO sind zumindest in RLP ja Sache der Kommune, wo niemand reinredet, die ILS ist somit nur ausführende Stelle. Wenn die Feuerwehr gegen eine AAO verstößt, dann gegen ihre eigene => kein Problem. Wo es aber interessant werden könnte, ist, wenn eine Kommune/FEZ dann im Nachalarm oder gleich per AAO im Erstalarm auf Einheiten anderer Kommunen zugreift. Das kann geregelt sein per "Vertrag", oder per "Wehrleiter quatschen beim Bierchen mal drüber", oder gar nicht. Dann haben vermutlich die wenigsten Wehren eine fahrzeugbezogene Alarmierung, oder FEZ/Kräften der alarmierten Wehr ist zum Zeitpunkt des Alarms schlicht nicht direkt klar, welches Fahrzeug/welche zu erwartende Mannschaftsstärke sie damit alles auf die Bahn schickten. Dann weiß Wehr A ja auch, ob/wie Wehr B alleine mit einem Sonderfahrzeug + Truppbesatzung klar kommt, oder ob da zum sinnvollen/sicheren Einsatz auch gleich Bedienpersonal mitgeschickt werden muss, ob bestellt oder nicht... "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 775386 | |||
Datum | 22.10.2013 18:50 | 7750 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian R.Geschrieben von Jan-Philipp S."Darauf wollte ich hinaus. Danke." Oh doch. Nach den Regelungen des SGB VII (4. Kapitel, §§ 104 ff) ist zwar die Haftung der Unternehmer und der im Betrieb tätigen Personen bei einer Verletzung oder Tötung eines Betriebsangehörigen durch einen betrieblichen Unfall ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig (konkrete Beispiele habe ich gerade nicht greifbar) herbeigeführt wurde. Gegenüber Dritten kann der Unfallversicherungsträger aufgrund des Forderungsüberganges gemäß § 116 SGB X Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen. Dies ist aber unabhängig von eventuellen strafrechtlichen und/oder zivilrechtlichen Ansprüchen (z.B. Schmerzensgeld) zu sehen! Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Detl8ef 8M., Braunschweig / Niedersachsen | 775388 | |||
Datum | 22.10.2013 19:00 | 7775 x gelesen | |||
Hallo, ein hehrer Wunsch Markus... Geschrieben von ---Markus Greiner--- Die Begrifflichkeit ist in diesem Wort doch optimal beschrieben, Nach 18 Jahren im RD und bei einer BF und weiteren Jahren FF habe ich fast jede Hoffnung auf das korrekte Verhalten von Verkehrsteilnehmern aufgegeben und warne davor, das vermeintliche Wegerecht nachdrücklich im Alarmfall einzufordern (nötigenfalls wenn ich einige hier so lese mit gewaltsamen Fahrmanövern) denn das landet nur an einem Ort...vor dem Richter und der klärt dann schon auf was Recht ist und was nicht. Wenn man sich an die Begriffe aus der StVO hält gehts auch (schon zigmal so durchgeführt in der Aus- und Fortbildung). An einem falsch hinterlegten Begriff festzuhalten nur weil er es vermeintlich "optimal" ausdrückt machts nicht schöner ;-) Aber jeder so wie er mag... Gruß Detlef | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 775390 | |||
Datum | 22.10.2013 20:07 | 7731 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan J.Welche rechtliche Bindung hätte in diesem Zusammenhang eine AAO? Man könnte sich mal überlegen, dass man für ein fremdes Fahrzeug eigentlich die Genehmigung des Eigentümers (=Stadtverwaltung) bedarf, dieses zu bewegen. z.B. in Form eines Fahrauftrags (wer bei der BW war kennt das noch...). Dieser kann für den Einzelfall oder pauschal oder situationsbezogen erteilt werden. z.B. für die Situation "Einsatz" gem. AAO. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 775399 | |||
Datum | 22.10.2013 23:20 | 7517 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo B.Oh doch. Nach den Regelungen des SGB VII (4. Kapitel, §§ 104 ff) ist zwar die Haftung der Unternehmer und der im Betrieb tätigen Personen bei einer Verletzung oder Tötung eines Betriebsangehörigen durch einen betrieblichen Unfall ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig (konkrete Beispiele habe ich gerade nicht greifbar) herbeigeführt wurde. Nicht aus dem Feuerwehrbereich, aber bei uns ist gerade ein Fall vor Gericht, da geht es um Außerbetriebsetzung von Sicherheitseinrichtungen an einer Glasschleifmaschine. Ergebnis Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang. Angeklagt sind Inhaber, Betriebsleiter, Betriebstechniker und Prüfer von BG (er soll wohl nicht richtig hingeschaut haben). Gruß Heinrich | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 775420 | |||
Datum | 23.10.2013 12:11 | 7399 x gelesen | |||
Das Landgericht Osnabrück hat Ende September das Urteil dazu gefällt: Link zur NOZ Ich weiss allerdings nicht, ob die Angeklagten die Möglichkeit der Revision genutzt haben, ansonsten wäre das Urteil jetzt rechtskräftig. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Andr8e S8., München / Bayern | 775421 | |||
Datum | 23.10.2013 12:51 | 7372 x gelesen | |||
Ich versteh dein Problem mit diesem Begriff nicht. Der Begriff "Wegerecht" ist eine völlig adäquate Bezeichnung für diesen Paragraph. UGeschrieben von Dirk Maushake Der Begriff alleine liest sich nämlich so als ob wir mit "Alarm" ein besonderes Recht hätten, dem alle anderen sich beugen müßten, dem ist mitnichten so. Es ist eben schon ein Rechtsbruch wenn ein Verkehrsteilnehmer sich nicht an §38 hält. Geschrieben von Dirk Maushake Wir sollten versuchen die Begriffe auch sachlich richtig zu nutzen, da sonst immer der Eindruck erweckt wird, es würde sich ein Recht aus der Alarmierung ergeben. Der Begriff erweckt nicht den Eindruck, dass sich aus der Alarmierung ein Recht ergibt. Der Paragraph, und unser Begriff den man mit diesem Paragraph in Verbindung bringt (Wegerecht), erweckt den Eindruck, dass sich aus der Verwendung von blauem Blinklicht und Horn ein Recht auf freie Bahn ergibt. Und dem ist auch so. Urteile, die dem Einsatzfahrer Schuld bei Unfällen zusprechen, beziehen sich fast alle darauf dass dieser entweder zu schnell in die Kreuzung eingefahren ist (Sorgfaltspflicht verletzt), nur das Blaulicht benutzte (Horn fehlt) oder er den Verkehr nicht einsehen konnte bzw prüfen konnte, ob seine Warnsignale von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurden. Das ändert aber nichts an dem grundsätzlichen Recht. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 775435 | |||
Datum | 23.10.2013 16:55 | 7978 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Stefan J. Welche rechtliche Bindung hätte in diesem Zusammenhang eine AAO? Wenn ein Fahrzeug mit Sondersignal fährt obwohl es nicht explizit angefordert wurde und es bei dieser Alarmierung auch nicht in der AAO steht dürfte das bei der Bewertung der Sonderrechtsfahrt in Falle eines Unfalls schon eine Rolle spielen. Dürfte rechtlich gesehen so ähnlich sein wie wenn die Nachbarfeuerwehr ohne Anforderung zu einem Brand im Nachbarort fährt. Wenn es da bei der Anfahrt kracht gibt es auch ein rechtliches Problem. Ich kann mir da auch vorstellen das die rechtliche Bewertung zwischen einem Einsatz im eigenen Ausrückebereich und einem Einsatz als nachbarschaftliche Hilfe unterscheidet. Innerhalb des Ortes legt die Gemeinde ja selbst fest was wann wie rausfährt. Typische Beispiele sind da z.B. der überörtliche Einsatz einer Drehleiter, eines Rüstwagens usw. Da wird normalerweise ja nur das Sonderfahrzeug angefordert. Wenn dann die Stützpunktfeuerwehr von sich aus einen Löschzug als Add-On mitschickt könnte das im Falle eines Falles Probleme machen. Die Drehleiter ist ja auf Anforderung unterwegs. Das LF bzw. der restliche Teil des Löschzuges aber nicht. Für diese Fahrzeuge entfällt ja dann die Notwendigkeit mit Sondersignal zu fahren. Anders sieht es aus wenn die Nachbargemeinde explizit einen Löschzug nachalarmiert. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 775465 | |||
Datum | 23.10.2013 21:21 | 7041 x gelesen | |||
salvator.......;-) Ich bin bei dir...... Einfordern geht gar ned. Ich sage meinen "kurzen" immer, langsam fahren es bressiert und rechnet immer mit dem Unmöglichen. Es wird bei einer Alarmfahrt eintreffen...... Das Problem ist bei den Begriffen der StVO ist, daß die "normalen" Mitmenschen "aussteigen". Du muß es ihnen rel. einfach nahebringen, damit sie es verstehen. Die juristische Interpretation der Begrifflichkeiten ist für mich nebensache, da das Ziel doch ein ganz anderes ist. oder sehe ich da was falsch? Gruß Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 775467 | |||
Datum | 23.10.2013 21:34 | 7529 x gelesen | |||
Mensch Leute...... Das ist wieder eine Diskussion, in der die Haare gespalten werden.......(zumindestens meiner Meinung nach) Der Piepser geht. Wir rücken aus. Es ist doch schnurz, wenn ein Gruppenführer aus welchen Gründen auch immer, mit irgendetwas hinterher fährt, nachrückt oder wie auch immer ihr es beschreiben wollt. Ich kenne keinen, dem sie jemals einen Strick daraus gedreht hätten. KBM, KBI, KBR, Bürgermeister, Polizei, Mitbürger oder ähnliches regte sich bis dato über eine evtl. "Leerfahrt" auf. Wozu auch...... I.d.R gibt es für alles irgendwelche Gründe. Diejenigen, die sich über alles und jeden aufregen sind in der Regel die, die für einen Einsatz bezahlen müssen. Die Regen sich aber auch schon über ein "Leitterwagerl" (Handkarre zum Ziehen) auf...... so long.... Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 775469 | |||
Datum | 23.10.2013 21:49 | 7100 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Markus G. Es ist doch schnurz, wenn ein Gruppenführer aus welchen Gründen auch immer, mit irgendetwas hinterher fährt, nachrückt oder wie auch immer ihr es beschreiben wollt. aha - sind also deiner Meinung die Alarm- und Ausrückeordnungen nicht bindend. Es kann ja jeder mit dem rausfahren was er will. Bei kleinen Feuerwehren mit 1 - 2 Fahrzeugen dürfte es da keine Probleme geben. Aber wenn das bei grösseren Feuerwehren mit mehr Fahrzeugen so läuft dann ist in dem Laden der Wurm drin. Geschrieben von Markus G. Ich kenne keinen, dem sie jemals einen Strick daraus gedreht hätten. Das tut an in letzter Konsequenz im Zweifel ein Gericht. Und zwar wenn bei einem Unfall der bei einer solchen "Leerfahrt" mit SoSi Personen verletzt bzw. getötet werden. Geschrieben von Markus G. KBM, KBI, KBR, Bürgermeister, Polizei, Mitbürger oder ähnliches regte sich bis dato über eine evtl. "Leerfahrt" auf. Das Ausrücken mit Fahrzeugen die gar nicht benötigt bzw. laut AAO für den konkreten Einsatzfall gar nicht vorgesehen sind sind ein unnötiges Risiko. Auch auf so einer "Leerfahrt" können Unfälle passieren. Geschrieben von Markus G. Diejenigen, die sich über alles und jeden aufregen sind in der Regel die, die für einen Einsatz bezahlen müssen. Die regen sich da zu Recht auf. Und weigern sich die volle Rechnung zu bezahlen. Und bekommen dann im Zweifel sogar vor Gericht sogar noch recht. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 775470 | |||
Datum | 23.10.2013 22:02 | 7026 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Bei kleinen Feuerwehren mit 1 - 2 Fahrzeugen dürfte es da keine Probleme geben.Die Frage ist, wann eine AAO als solches wirklich "missachtet" wird. Diese wird doch (i.d.R.) von der Kommune selbst, also Alarm-/Einsatzplanern unter Verantwortung und Absegnung durch die Feuerwehrleitung oder gleich durch diese selbst erstellt. Ich wüsste jetzt aus dem Stehgreif keine Rechtsgrundlage, die diese AAO bzw. deren Einhaltung und "Ausnahmetatbestände" gesondert regeln würde, also würde ich dies im Einsatzfalle unter die "normale" Einsatzleitung fassen. Einsatzleiter sind aber im Einsatzfalle nicht immer direkt die gleichen Leute, die die AAO aufstellen, so dass ich, tiefergehende örtliche Dienstanweisungen mal außen vor gelassen, den im Einsatzfalle jeweils leitenden Führungskräften durchaus das Recht zugestehen würde, von der AAO abzusehen. Natürlich hat das alles wiederum seine Grenzen im GMV und zeitgemäßem Arbeiten, überörtlich wirds noch komplexer/undurchsichtiger, aber die Überprüfung, ob/welche Fahrzeuge zu einem Einsatz hätten anfahren müssen/dürfen, und was hinterher gegebenenfalls abgerechnet werden darf, wird auch bei Bestehen und 100%igem Befolgen einer AAO dem Gericht überlassen bleiben. Insofern ist die AAO ein sinnvolles Planungsinstrument, aber kein heiliges Buch. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 775473 | |||
Datum | 23.10.2013 22:20 | 7167 x gelesen | |||
Ach Jürgen... Es räumt doch keiner seine Wehr leer, wenn es um eine Ölspur geht oder die Katze vom Baum geholt werden muß. soviel Grips können wir unseren Leuten doch zutrauen oder nicht??? Und wenn es brennt hast du eh immer zu wenig PA´ler..... Stellt doch nicht immer alles überpessimistisch dar. Unfall Gericht usw. Da bekommen es die Leute doch mit der Angst zu tun und fahren gar nicht mehr. Im übrigen erl. sich das ganze doch eh von selber. A-Lassen die wenigsten (AG) ihre Leute noch zum Einsatz gehen. B-Wollen/Müssen die meisten eh gleich wieder am Arbeitsplatz erscheinen oder C-Die Familie wartet. Könnte ja auch sein, daß eine Leerfahrt eine gute Schulung für die Maschinisten ist, die leider einen weiteren Anfahrtsweg haben und deswegen immer nicht fahren können..... Nur mal so als Altenative.....;-)) Die Gerichte haben i.d.R. von unserem tun eh keine Ahnung. Da kannst du machen, was du willst. Aber das ist eine andere Geschichte..... Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 775476 | |||
Datum | 23.10.2013 22:45 | 7207 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Markus G. Die Gerichte haben i.d.R. von unserem tun eh keine Ahnung. Die haben genug Ahnung um rechtskräftige Urteile über das Verhalten von Feuerwehrangehörige zu fällen. Und da wo die zuwenig fachliche "Ahnung" haben greifen die auf Sachverständige zurück. Und die haben Ahnung. Das sind dann Feuerwehrleute ;-) MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Wern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt | 775503 | |||
Datum | 24.10.2013 12:03 | 6968 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus G.Bitte teile mir mit, wie du den allg. gebräuchlichen Begriff des Wegerechts anders definieren würdest, ohne in Prosa zu verfallen.....;-) Mir gefällt: "Betteln um Vorfahrt" ;-) ....und das trifft es m.M.n. auch sehr gut :-) Mit kameradschaftlichen Grüßen Werner "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!" | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 775584 | |||
Datum | 25.10.2013 09:16 | 6584 x gelesen | |||
Servus, ist mir selbst als GF (und stv. Kommandant) passiert. Wir waren mit dem LF 16 zu einem Unfall alarmiert und fuhren an. Nachdem festgestellt wurde, dass die Personen im Kfz gerettet wurden, drehten wir um und fuhren Richtung Heimat. Da kam uns dann unser TLF 16/25 entgegen, ganz einsam und alleine bestzt von einem Mann Besatzung. Ich forderte den Mann einmal auf, umzudrehen, was der aber schlichtweg ingnorierte. Damit´s nicht gleich der ganze Landkreis mitkriegt, ließe ich es bleiben, meldet es aber dem Kommandanten. Der und der Bürgermeister stellten den betreffenden "Kameraden" aber dann auch zur Rede. Er fuhr seitdem nie wieder alleine auf einen Einsatz. ;-) Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 775684 | |||
Datum | 25.10.2013 17:21 | 6495 x gelesen | |||
moinmoin.... daß einer alleine mit einem TLF durch die Lande kutscht ist auch dämlich..... Ich meinte, daß ein GF mit voller Mannschaft nachrückt. Hiergegen hat i.d.R. kein Mensch was.... Gruß Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 775741 | |||
Datum | 25.10.2013 22:42 | 6475 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus G.daß einer alleine mit einem TLF durch die Lande kutscht ist auch dämlich..... Wenn Wasser von A nach B gefahren werden muss dann kann das schon ausreichend sein. Klar, Beifahrer wäöre gut für Funk und ggf. Einweiser/ Sicherungsposten. Aber wenn ich vorne mit einem LF und sich leerendem Wassertank stehe, dann gebe ich auch einem TLF das nur einen Fahrer hat den Nachrückebefehl... Geschrieben von Markus G. Ich meinte, daß ein GF mit voller Mannschaft nachrückt. Hiergegen hat i.d.R. kein Mensch was.... Doch. Wenn der nach der festgelegten AAO nicht vorgesehen ist und auch nicht nachgefordert wurde, dann bleibt er dort, wo er ist. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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