alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

Themawann Müller, Meier, Schulze zur ''die Feuerwehr'' werden34 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorChri8sti8an 8R., Erkrath / Nordrhein-Westfalen775325
Datum22.10.2013 08:55   14322 x gelesen
Geschrieben von Marcel N.Die Frage nach dem berechtigten Interesse ist schwer zu beantworten. Ähnlich wie die Frage nach Nutzung von Sonderrechten. Es sollte endlich einmal geklärt werden wann Müller, Meier, Schulze zur ''die Feuerwehr'' werden.
In Bezug auf die StVO: Früher haben wir die Kraftfahrerbelehrung von der Pol durchführen lassen. Die haben immer betont, dass wir, sobald wir dienstlich tätig werden "die Feuerwehr" sind. Das heißt, dass du ab Alarmierung Sonderrechte gem. §35 StVO in Anspruch nehmen kannst, sofern du die Vorraussetzungen erfüllst (zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, dringend geboten, unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Wichtig ist dabei: Sonderrechte sind nicht Wegerechte! Für jeden Fehler, den du begehst musst auch du dich verantworten. Erwarte nicht, dass dir im Streitfall irgendjemand hilft (am ehesten vielleicht noch ein Feuerwehrverband, der das Thema auch geklärt haben will).

In Bezug auf Leistungen der UK: Sobald dein Melder geht bist du versichert. Auch wenn du dich beim Anziehen der Hose in deiner Wohnung verletzt. Gilt aber nur im Einsatzfall, auf dem Weg zum normalen Dienst beginnt der versicherte Weg erst an der Haustür.

In Bezug auf die Mitgliedschaft: Sobald dich der nach Landesrecht Befugte in die Feuerwehr aufgenommen.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMitj8a S8., Pinneberg / SH775326
Datum22.10.2013 09:01   10385 x gelesen
Im Bezug auf Herz und Seele: Bei sehr vielen vermutlich ab Eintritt in die Feuerwehr bis sie von ihren Kameraden zu Grabe getragen werden.

Ich spreche grundsätzlich und immer nur für mich!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorStef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen775341
Datum22.10.2013 11:589268 x gelesen
Hallo, als Ergänzung für die, die das Thema hier über die Suche finden noch die genaue Begründung, die mir mal mitgeteilt wurde:

Geschrieben von Unfallkasse Sachsen Sehr geehrter Herr R.,

gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht allgemein dann, wenn
sich der Unfall bei einer den Aufgaben und Zwecken der Feuerwehr
wesentlich zu dienen bestimmten Tätigkeit des jeweiligen
Feuerwehrangehörigen ereignet.

Wege, die ein Feuerwehrangehöriger im Alarmfall (sowohl Einsatz, als
auch Alarmübung) zurücklegt, sind als sogenannte Betriebswege"nach § 8
Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung SGB
VII versichert. Sie unterscheiden sich von dem nach § 8 Abs. 2 SGB VII
versicherten Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der
Tätigkeit dadurch, dass sie im unmittelbaren betrieblichen Interesse
zurückgelegt werden, d. h. selbst die versicherte Tätigkeit sind.

Deshalb beginnt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Alarmfall
bereits zu dem Zeitpunkt, an welchem der Feuerwehrangehörige die
Alarmmeldung erhält. Erhält er diese z. B., wenn er sich gerade zu Hause
befindet, rennt er los, stürzt und verunfallt dabei noch im häuslichen
Bereich, so steht er hier schon ausnahmsweise unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Ausnahmsweise deshalb, weil der
versicherte Weg außer im Alarmfall mit Durchschreiten der Außenhaustür
des vom Versicherten bewohnten Gebäudes beginnt und endet.

Der versicherte Betriebsweg"im Alarmfall endet nach Einsatzende bzw.
der Alarmübung regelmäßig mit Erreichen des Depots. Soweit Kameraden
nicht mit zum Depot fahren, sondern bereits früher etwa vom Einsatzort
aus die Fahrt nach Hause (oder dem sonstigen Ausgangspunkt, von welchem
aus der Weg zum Einsatz nach der Alarmierung angetreten wurde, z. B. die
Arbeitsstelle) antreten, endet für diese der nach § 8 Abs. 1 SGB VII
versicherte Betriebsweg mit Erhalt des entsprechenden Befehls, dass für
sie der Einsatz bzw. die Alarmübung beendet ist.

Nach Beendigung der nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit
gelangt für die Beurteilung des Wegeunfallversicherungsschutzes nunmehr §
8 Abs. 2 SGB VII zur Anwendung. Es besteht in diesem Fall dann
Unfallversicherungsschutz, wenn der Weg in einem örtlichen, zeitlichen
und sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zurückgelegt
wird.

Der örtliche Zusammenhang ist erfüllt, wenn der Feuerwehrangehörige
sich auf den unmittelbaren (kürzesten bzw. verkehrsgünstigsten) Weg nach
Hause (oder ... s. o.) begibt, d. h. keine rechtserheblichen Umwege oder
Abwege unternimmt.
Der zeitliche Zusammenhang ist erfüllt, wenn er die Wegezurücklegung
nicht aus Gründen unterbricht, die nicht wesentlich seiner versicherten
Tätigkeit als ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger zuzurechnen
sind.
Der Abstecher in die Gaststätte, um noch ein Bier zu trinken, das
Betanken des Privat-Kfz oder auch die kurze Unterhaltung mit einem
Bekannten sind z. B. Unterbrechungen, welche den Versicherungsschutz
während dieser Zeit entfallen lassen. Der Versicherungsschutz lebt
nach Beendigung der Unterbrechung im Regelfall wieder auf. Bei einer
Unterbrechung der versicherten Wegezurücklegung im oben näher
bezeichneten Sinne von mehr als 2 Stunden besteht auf dem sich
anschließenden Weg jedoch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
mehr.
Der sachliche Zusammenhang ist erfüllt, wenn der Weg zurückgelegt wird,
um eine versicherte Tätigkeit (wieder) aufzunehmen, z. B. nach dem
Einsatz wieder an den Arbeitsplatz im Betrieb zurück zu kehren und dort
die Arbeit wieder aufzunehmen oder um nach Beendigung der versicherten
Tätigkeit die eigene Wohnung (oder ... s. o.) zu erreichen.

Der nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherte Weg nach Beendigung des
Einsatzes vom Depot bzw. vom Einsatzort nach Hause endet im übrigen mit
Durchschreiten der Außenhaustür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes.


Soll im Anschluss an den Einsatz eine andere versicherte Tätigkeit
aufgenommen werden, etwa die berufliche Tätigkeit im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses, so endet der Versicherungsschutz als
Feuerwehrmann mit Antritt des Weges zur Arbeitsstelle. Für den
Wegeversicherungsschutz ist dann die Berufsgenossenschaft zuständig,
welcher der Betrieb angehört.


MfG

(Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDetl8ef 8M., Braunschweig / Niedersachsen775345
Datum22.10.2013 12:24   9149 x gelesen
Hallo (und bitte nicht gleich persönlich nehmen was jetzt kommt, ist mit einem Augenzwinkern gemeint!)

alles bestens nur eine Anmerkung zu einem Begriff, der mir jedesmal den Kamm etwas schwillen läßt weil der Sprachgebrauch es so darstellt als ob FW etc. irgendwelche "Rechte" aus dem Gebrauch von Blauem Licht und Horn haben: Wegerecht!!!

Den Begriff gibts im Strassenverkehrsrecht nicht, es heißt nämlich in § 38 so nachzulesen u.a. im Netz: Gebrauch von blauem und gelbem Blinklicht und daraus folgt "Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen." MEHR Nicht!

Ein Wegerecht gibt es bei der Nutzung fremder Grundstücke zum Zwecke des Durchgangs :-)

Der Begriff alleine liest sich nämlich so als ob wir mit "Alarm" ein besonderes Recht hätten, dem alle anderen sich beugen müßten, dem ist mitnichten so. Es gilt: Wenn der vor Dir nicht wegfährt ist das verwerflich und anzeigbar wegen Behinderung aber kein Rechtsbruch (zumindest nicht der des nicht vorhandenen Wegerechts!). Dann kann man sich auf den Boden (des Fahrzeugs :-))werfen und in die Auslegeware beißen aber außer ihn anzuzeigen und eine OWi-Anzeige damit zu erzeugen hat man keine Mittel.

Wir sollten versuchen die Begriffe auch sachlich richtig zu nutzen, da sonst immer der Eindruck erweckt wird, es würde sich ein Recht aus der Alarmierung ergeben.

So...nun aber Klugscheißerei aus, war mir einfach ein Bedürfnis mir Luft zu machen, da es immer wieder falsch zitiert wird und junge Kameraden es oft nicht genau hinterfragen und nur Wegerecht lesen und verstehen und dann danach handeln :-)

Gruß

Detlef

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDenn8is 8E., Menden / NW775348
Datum22.10.2013 14:028266 x gelesen
Geschrieben von Christian R.Sobald dein Melder geht bist du versichert.

Bzw allgemein gesagt wenn man alarmiert wird, was ja auch durch Sirene oder andere Möglichkeiten passieren kann.

Was mich mal interessieren würde wie es in Bezug auf Alarmierung durch Melder (Sirene kann ja jeder mithören) aussieht, wenn es kein "offizieller" Melder ist, also selbst besorgt und programmiert (-en lassen).
Oder, wie ich es auch schon erlebt habe, FAs, die offiziell noch keinen Melder bekommen haben (idR jüngere, die gerade erst eingetreten sind oder aus der JF kommen, weil die erst mal die Grundlehrgänge absolvieren sollen oä), sich aber dann auf anderen inoffiziellen Wegen Zugang zu einem Melder verschaffen, zB durch ausleihen eines Melders eines älteren Kameraden, der im Urlaub ist (falls das nicht durch Wehrführer, Kommandant oä genehmigt wurde).

Oder auch nicht ganz uninteressant (wobei da in der Praxis wahrscheinlich keiner nachfragen würde), wie sieht es neben den versicherungstechnischen Fragen eigentlich in den o.g. Beispielen mit einem ggf. unbefugten Mithören des Funkverkehrs aus?

mit kameradschaftlichen Grüßen

Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDenn8is 8E., Menden / NW775349
Datum22.10.2013 14:058309 x gelesen
Geschrieben von Detlef M.alles bestens nur eine Anmerkung zu einem Begriff, der mir jedesmal den Kamm etwas schwillen läßt weil der Sprachgebrauch es so darstellt als ob FW etc. irgendwelche "Rechte" aus dem Gebrauch von Blauem Licht und Horn haben: Wegerecht!!!

Den Begriff gibts im Strassenverkehrsrecht nicht, es heißt nämlich in § 38 so nachzulesen u.a. im Netz: Gebrauch von blauem und gelbem Blinklicht und daraus folgt "Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen." MEHR Nicht!


Vollste Zustimmung, das wird leider von vielen falsch gesehen oder auch bei der jährlichen Belehrung (falls die überhaupt stattfindet) falsch erklärt.


Geschrieben von Detlef M.da sonst immer der Eindruck erweckt wird, es würde sich ein Recht aus der Alarmierung ergeben.

Was leider viele, auch in anderen Rechtsbereichen mit denen man als Feuerwehr zu tun hat, so sehen und dann ganz erstaunt sind, wenn man ihnen den wahren Sachverhalt eröffnet (idR Regel ist es aber bereits ein paar Stunden später vergessen)

mit kameradschaftlichen Grüßen

Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJan-8Phi8lip8p S8., Tholey / Saarland775362
Datum22.10.2013 14:518202 x gelesen
Geschrieben vonDennis Edner Oder auch nicht ganz uninteressant
- wenn wir gerade dabei sind - wie sieht es versicherungstechnisch aus beim Ausrücken mit einem Einsatzfahrzeug, das nicht angefordert wurde? Also wenn beispielsweise explizit nur das Fahrzeug X alarmiert wurde, die Fahrzeuge Y und Z der gleichen Feuerwehr aber eigenmächtig ebenfalls mit ausrücken.

Ich leiste mir eine eigene Meinung (,die nicht zwangsläufig der meiner Feuerwehr entsprechen muss)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen775364
Datum22.10.2013 14:548065 x gelesen
Mh,

das Fahrzeug wird sicher nicht eigenmächtig ausrücken. Es braucht einen Fahrer und sicher wird auch irgendwer irgendwann beschließen, dass der Einsatz jetzt nötig ist. Dabei ist die Frage, ob derjenige in diesem Moment die Kompetenz hatte, das so zu entscheiden - wenn es der Leiter einer Feuerwehr, ein Abteilungskommandant oder ein sonstwie (per Dienstanweisung o.ä.) zu Leitungsaufgaben berufener Mensch ist, dann würde ich tendenziell sagen, dass das wohl Feuerwehraufgabe sein muss.

Is that you, John Wayne? Is this me?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Erkrath / Nordrhein-Westfalen775367
Datum22.10.2013 14:587975 x gelesen
§7 (2) SGB VII:Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen775368
Datum22.10.2013 15:008050 x gelesen
Geschrieben von Jan-Philipp S.- wenn wir gerade dabei sind - wie sieht es versicherungstechnisch aus beim Ausrücken mit einem Einsatzfahrzeug, das nicht angefordert wurde? Also wenn beispielsweise explizit nur das Fahrzeug X alarmiert wurde, die Fahrzeuge Y und Z der gleichen Feuerwehr aber eigenmächtig ebenfalls mit ausrücken.

Wie wäre es mit einer Einzelfallbetrachtung bzw. Betrachtung was an dem Standort üblich ist? Ich könnte mir vorstellen, dass man differenzieren muss zwischen:

- Gemeinde hat eine konkrete Dienstvorschrift erlassen, dass ausschließlich "bestelle" Autos fahren dürfen.

- Es ist gelebte Praxis, dass zusätzlich anwesende Personen mit noch vorhandenen "Restfahrzeugen" zur Einsatzstelle fahren.

- Zusätzliche Leute haben ihre Anwesenheit im Gerätehaus per Funk (oder anders) der Leitstelle gemeldet und werden hinterhergeschickt.

Ferner wäre dann vermutlich noch relevant, wer was wann wusste. Wenn Gruppenführer Heinz zu den übrigen Leuten sagt "Wir fahren hinterher.", woher soll Truppmann Günter wissen, dass es eine eigenmächtige Entscheidung war? Dann könnte die FUK nachher Heinz die Ohren langziehen.

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJan-8Phi8lip8p S8., Tholey / Saarland775371
Datum22.10.2013 15:188087 x gelesen
Geschrieben von Uwe S. Gemeinde hat eine konkrete Dienstvorschrift erlassen, dass ausschließlich "bestelle" Autos fahren dürfen.
Leider nein.

Geschrieben von Uwe S. der Leitstelle gemeldet und werden hinterhergeschickt
Das wäre ja dann quasi eine (Nach)Alarmierung und damit eine ausreichende Legitimation.

Geschrieben von Uwe S. Dann könnte die FUK nachher Heinz die Ohren langziehen.
Darauf wollte ich hinaus. Danke.

Ich leiste mir eine eigene Meinung (,die nicht zwangsläufig der meiner Feuerwehr entsprechen muss)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Erkrath / Nordrhein-Westfalen775377
Datum22.10.2013 17:027957 x gelesen
Geschrieben von Jan-Philipp S.Darauf wollte ich hinaus. Danke.Und warum soll die FUK das können? Ich glaube nicht, dass man jemanden mittelbar in Regress nehmen kann. Ich bin aber auf den konstruierten Fall gespannt, in dem das Ausrücken eines nichtalarmierten Fahrzeugs die unmittelbare Ursache für einen Arbeitsunfall sein soll.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP775378
Datum22.10.2013 17:33   8008 x gelesen
Geschrieben von Detlef M.Den Begriff gibts im Strassenverkehrsrecht nicht,...was allerdings nicht nur die Straßenverkehrsteilnehmer im allgemeinen Sprachgebrauch ignorieren, sondern auch Richter, Anwälte, Kommentarschreiber etc..
Und auch deshalb wird dieser Begriff mit dieser Bedeutung, und wenn er auch ab und zu als reines subjektives "Recht" missverstanden werden sollte, nicht aus der Sprache verschwinden.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg775379
Datum22.10.2013 17:417782 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Christian R.Ich bin aber auf den konstruierten Fall gespannt, in dem das Ausrücken eines nichtalarmierten Fahrzeugs die unmittelbare Ursache für einen Arbeitsunfall sein soll.
da brauchst du nicht viel konstuieren

es gibt Fälle wo Feuerwehrfahrzeuge auf einer Einsatzfahrt verunfallt sind obwohl diese Fahrzeuge bei dieser Alarmierung nicht in der AAO standen ...

MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz775383
Datum22.10.2013 18:317841 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.obwohl diese Fahrzeuge bei dieser Alarmierung nicht in der AAO standen ...
Welche rechtliche Bindung hätte in diesem Zusammenhang eine AAO?

"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr
AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern775384
Datum22.10.2013 18:477762 x gelesen
Bitte teile mir mit, wie du den allg. gebräuchlichen Begriff des Wegerechts anders definieren würdest, ohne in Prosa zu verfallen.....;-)
Sonderecht auf freie Bahn??
Die Begrifflichkeit ist in diesem Wort doch optimal beschrieben,
denn sie ist eine unmittelbare verkehrsrechtliche Anordnung, die Anspruch auf sofortige Befolgung hat.


Gruß Markus

In Treue fest!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP775385
Datum22.10.2013 18:477630 x gelesen
Geschrieben von Stefan J. Welche rechtliche Bindung hätte in diesem Zusammenhang eine AAO?Interessante Frage. Die AAO sind zumindest in RLP ja Sache der Kommune, wo niemand reinredet, die ILS ist somit nur ausführende Stelle. Wenn die Feuerwehr gegen eine AAO verstößt, dann gegen ihre eigene => kein Problem.
Wo es aber interessant werden könnte, ist, wenn eine Kommune/FEZ dann im Nachalarm oder gleich per AAO im Erstalarm auf Einheiten anderer Kommunen zugreift. Das kann geregelt sein per "Vertrag", oder per "Wehrleiter quatschen beim Bierchen mal drüber", oder gar nicht. Dann haben vermutlich die wenigsten Wehren eine fahrzeugbezogene Alarmierung, oder FEZ/Kräften der alarmierten Wehr ist zum Zeitpunkt des Alarms schlicht nicht direkt klar, welches Fahrzeug/welche zu erwartende Mannschaftsstärke sie damit alles auf die Bahn schickten. Dann weiß Wehr A ja auch, ob/wie Wehr B alleine mit einem Sonderfahrzeug + Truppbesatzung klar kommt, oder ob da zum sinnvollen/sicheren Einsatz auch gleich Bedienpersonal mitgeschickt werden muss, ob bestellt oder nicht...

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg775386
Datum22.10.2013 18:507750 x gelesen
Geschrieben von Christian R.Geschrieben von Jan-Philipp S."Darauf wollte ich hinaus. Danke."
Und warum soll die FUK das können? Ich glaube nicht, dass man jemanden mittelbar in Regress nehmen kann.

Oh doch. Nach den Regelungen des SGB VII (4. Kapitel, §§ 104 ff) ist zwar die Haftung der Unternehmer und der im Betrieb tätigen Personen bei einer Verletzung oder Tötung eines Betriebsangehörigen durch einen betrieblichen Unfall ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig (konkrete Beispiele habe ich gerade nicht greifbar) herbeigeführt wurde.
Gegenüber Dritten kann der Unfallversicherungsträger aufgrund des Forderungsüberganges gemäß § 116 SGB X Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen.
Dies ist aber unabhängig von eventuellen strafrechtlichen und/oder zivilrechtlichen Ansprüchen (z.B. Schmerzensgeld) zu sehen!

Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.KatS-Handbuch.de
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDetl8ef 8M., Braunschweig / Niedersachsen775388
Datum22.10.2013 19:007775 x gelesen
Hallo,

ein hehrer Wunsch Markus...

Geschrieben von ---Markus Greiner--- Die Begrifflichkeit ist in diesem Wort doch optimal beschrieben,
denn sie ist eine unmittelbare verkehrsrechtliche Anordnung, die Anspruch auf sofortige Befolgung hat.


Nach 18 Jahren im RD und bei einer BF und weiteren Jahren FF habe ich fast jede Hoffnung auf das korrekte Verhalten von Verkehrsteilnehmern aufgegeben und warne davor, das vermeintliche Wegerecht nachdrücklich im Alarmfall einzufordern (nötigenfalls wenn ich einige hier so lese mit gewaltsamen Fahrmanövern) denn das landet nur an einem Ort...vor dem Richter und der klärt dann schon auf was Recht ist und was nicht.

Wenn man sich an die Begriffe aus der StVO hält gehts auch (schon zigmal so durchgeführt in der Aus- und Fortbildung). An einem falsch hinterlegten Begriff festzuhalten nur weil er es vermeintlich "optimal" ausdrückt machts nicht schöner ;-)

Aber jeder so wie er mag...

Gruß
Detlef

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg775390
Datum22.10.2013 20:077731 x gelesen
Geschrieben von Stefan J.Welche rechtliche Bindung hätte in diesem Zusammenhang eine AAO?

Man könnte sich mal überlegen, dass man für ein fremdes Fahrzeug eigentlich die Genehmigung des Eigentümers (=Stadtverwaltung) bedarf, dieses zu bewegen. z.B. in Form eines Fahrauftrags (wer bei der BW war kennt das noch...). Dieser kann für den Einzelfall oder pauschal oder situationsbezogen erteilt werden. z.B. für die Situation "Einsatz" gem. AAO.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen775399
Datum22.10.2013 23:207517 x gelesen
Geschrieben von Udo B.Oh doch. Nach den Regelungen des SGB VII (4. Kapitel, §§ 104 ff) ist zwar die Haftung der Unternehmer und der im Betrieb tätigen Personen bei einer Verletzung oder Tötung eines Betriebsangehörigen durch einen betrieblichen Unfall ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig (konkrete Beispiele habe ich gerade nicht greifbar) herbeigeführt wurde.

Nicht aus dem Feuerwehrbereich, aber bei uns ist gerade ein Fall vor Gericht, da geht es um Außerbetriebsetzung von Sicherheitseinrichtungen an einer Glasschleifmaschine. Ergebnis Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang. Angeklagt sind Inhaber, Betriebsleiter, Betriebstechniker und Prüfer von BG (er soll wohl nicht richtig hingeschaut haben).

Gruß
Heinrich

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg775420
Datum23.10.2013 12:117399 x gelesen
Das Landgericht Osnabrück hat Ende September das Urteil dazu gefällt:
Link zur NOZ
Ich weiss allerdings nicht, ob die Angeklagten die Möglichkeit der Revision genutzt haben, ansonsten wäre das Urteil jetzt rechtskräftig.

Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.KatS-Handbuch.de
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8e S8., München / Bayern775421
Datum23.10.2013 12:517372 x gelesen
Ich versteh dein Problem mit diesem Begriff nicht.

Der Begriff "Wegerecht" ist eine völlig adäquate Bezeichnung für diesen Paragraph.

UGeschrieben von Dirk Maushake Der Begriff alleine liest sich nämlich so als ob wir mit "Alarm" ein besonderes Recht hätten, dem alle anderen sich beugen müßten, dem ist mitnichten so.

Es ist eben schon ein Rechtsbruch wenn ein Verkehrsteilnehmer sich nicht an §38 hält.

Geschrieben von Dirk Maushake Wir sollten versuchen die Begriffe auch sachlich richtig zu nutzen, da sonst immer der Eindruck erweckt wird, es würde sich ein Recht aus der Alarmierung ergeben.

Der Begriff erweckt nicht den Eindruck, dass sich aus der Alarmierung ein Recht ergibt. Der Paragraph, und unser Begriff den man mit diesem Paragraph in Verbindung bringt (Wegerecht), erweckt den Eindruck, dass sich aus der Verwendung von blauem Blinklicht und Horn ein Recht auf freie Bahn ergibt. Und dem ist auch so.

Urteile, die dem Einsatzfahrer Schuld bei Unfällen zusprechen, beziehen sich fast alle darauf dass dieser entweder zu schnell in die Kreuzung eingefahren ist (Sorgfaltspflicht verletzt), nur das Blaulicht benutzte (Horn fehlt) oder er den Verkehr nicht einsehen konnte bzw prüfen konnte, ob seine Warnsignale von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurden.

Das ändert aber nichts an dem grundsätzlichen Recht.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg775435
Datum23.10.2013 16:557978 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Stefan J.Welche rechtliche Bindung hätte in diesem Zusammenhang eine AAO?

Wenn ein Fahrzeug mit Sondersignal fährt obwohl es nicht explizit angefordert wurde und es bei dieser Alarmierung auch nicht in der AAO steht dürfte das bei der Bewertung der Sonderrechtsfahrt in Falle eines Unfalls schon eine Rolle spielen.

Dürfte rechtlich gesehen so ähnlich sein wie wenn die Nachbarfeuerwehr ohne Anforderung zu einem Brand im Nachbarort fährt. Wenn es da bei der Anfahrt kracht gibt es auch ein rechtliches Problem.

Ich kann mir da auch vorstellen das die rechtliche Bewertung zwischen einem Einsatz im eigenen Ausrückebereich und einem Einsatz als nachbarschaftliche Hilfe unterscheidet.

Innerhalb des Ortes legt die Gemeinde ja selbst fest was wann wie rausfährt.

Typische Beispiele sind da z.B. der überörtliche Einsatz einer Drehleiter, eines Rüstwagens usw.

Da wird normalerweise ja nur das Sonderfahrzeug angefordert. Wenn dann die Stützpunktfeuerwehr von sich aus einen Löschzug als Add-On mitschickt könnte das im Falle eines Falles Probleme machen.

Die Drehleiter ist ja auf Anforderung unterwegs. Das LF bzw. der restliche Teil des Löschzuges aber nicht. Für diese Fahrzeuge entfällt ja dann die Notwendigkeit mit Sondersignal zu fahren.

Anders sieht es aus wenn die Nachbargemeinde explizit einen Löschzug nachalarmiert.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern775465
Datum23.10.2013 21:217041 x gelesen
salvator.......;-)

Ich bin bei dir......
Einfordern geht gar ned.
Ich sage meinen "kurzen" immer, langsam fahren es bressiert und rechnet immer mit dem Unmöglichen.
Es wird bei einer Alarmfahrt eintreffen......

Das Problem ist bei den Begriffen der StVO ist, daß die "normalen" Mitmenschen "aussteigen".
Du muß es ihnen rel. einfach nahebringen, damit sie es verstehen.
Die juristische Interpretation der Begrifflichkeiten ist für mich nebensache, da das Ziel doch ein ganz anderes ist.

oder sehe ich da was falsch?



Gruß Markus

In Treue fest!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern775467
Datum23.10.2013 21:34   7529 x gelesen
Mensch Leute......
Das ist wieder eine Diskussion, in der die Haare gespalten werden.......(zumindestens meiner Meinung nach)

Der Piepser geht.
Wir rücken aus.
Es ist doch schnurz, wenn ein Gruppenführer aus welchen Gründen auch immer, mit irgendetwas hinterher fährt, nachrückt oder wie auch immer ihr es beschreiben wollt.
Ich kenne keinen, dem sie jemals einen Strick daraus gedreht hätten.
KBM, KBI, KBR, Bürgermeister, Polizei, Mitbürger oder ähnliches regte sich bis dato über eine evtl. "Leerfahrt" auf.
Wozu auch......
I.d.R gibt es für alles irgendwelche Gründe.

Diejenigen, die sich über alles und jeden aufregen sind in der Regel die, die für einen Einsatz bezahlen müssen.
Die Regen sich aber auch schon über ein "Leitterwagerl" (Handkarre zum Ziehen) auf......


so long....





Markus

In Treue fest!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg775469
Datum23.10.2013 21:49   7100 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Markus G.Es ist doch schnurz, wenn ein Gruppenführer aus welchen Gründen auch immer, mit irgendetwas hinterher fährt, nachrückt oder wie auch immer ihr es beschreiben wollt.
aha - sind also deiner Meinung die Alarm- und Ausrückeordnungen nicht bindend. Es kann ja jeder mit dem rausfahren was er will.

Bei kleinen Feuerwehren mit 1 - 2 Fahrzeugen dürfte es da keine Probleme geben.

Aber wenn das bei grösseren Feuerwehren mit mehr Fahrzeugen so läuft dann ist in dem Laden der Wurm drin.

Geschrieben von Markus G.Ich kenne keinen, dem sie jemals einen Strick daraus gedreht hätten.
Das tut an in letzter Konsequenz im Zweifel ein Gericht. Und zwar wenn bei einem Unfall der bei einer solchen "Leerfahrt" mit SoSi Personen verletzt bzw. getötet werden.

Geschrieben von Markus G.KBM, KBI, KBR, Bürgermeister, Polizei, Mitbürger oder ähnliches regte sich bis dato über eine evtl. "Leerfahrt" auf.
Das Ausrücken mit Fahrzeugen die gar nicht benötigt bzw. laut AAO für den konkreten Einsatzfall gar nicht vorgesehen sind sind ein unnötiges Risiko.

Auch auf so einer "Leerfahrt" können Unfälle passieren.

Geschrieben von Markus G.Diejenigen, die sich über alles und jeden aufregen sind in der Regel die, die für einen Einsatz bezahlen müssen.
Die regen sich da zu Recht auf. Und weigern sich die volle Rechnung zu bezahlen. Und bekommen dann im Zweifel sogar vor Gericht sogar noch recht.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP775470
Datum23.10.2013 22:027026 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Bei kleinen Feuerwehren mit 1 - 2 Fahrzeugen dürfte es da keine Probleme geben.
Aber wenn das bei grösseren Feuerwehren mit mehr Fahrzeugen so läuft dann ist in dem Laden der Wurm drin.
Die Frage ist, wann eine AAO als solches wirklich "missachtet" wird. Diese wird doch (i.d.R.) von der Kommune selbst, also Alarm-/Einsatzplanern unter Verantwortung und Absegnung durch die Feuerwehrleitung oder gleich durch diese selbst erstellt. Ich wüsste jetzt aus dem Stehgreif keine Rechtsgrundlage, die diese AAO bzw. deren Einhaltung und "Ausnahmetatbestände" gesondert regeln würde, also würde ich dies im Einsatzfalle unter die "normale" Einsatzleitung fassen. Einsatzleiter sind aber im Einsatzfalle nicht immer direkt die gleichen Leute, die die AAO aufstellen, so dass ich, tiefergehende örtliche Dienstanweisungen mal außen vor gelassen, den im Einsatzfalle jeweils leitenden Führungskräften durchaus das Recht zugestehen würde, von der AAO abzusehen.
Natürlich hat das alles wiederum seine Grenzen im GMV und zeitgemäßem Arbeiten, überörtlich wirds noch komplexer/undurchsichtiger, aber die Überprüfung, ob/welche Fahrzeuge zu einem Einsatz hätten anfahren müssen/dürfen, und was hinterher gegebenenfalls abgerechnet werden darf, wird auch bei Bestehen und 100%igem Befolgen einer AAO dem Gericht überlassen bleiben. Insofern ist die AAO ein sinnvolles Planungsinstrument, aber kein heiliges Buch.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern775473
Datum23.10.2013 22:20   7167 x gelesen
Ach Jürgen...
Es räumt doch keiner seine Wehr leer, wenn es um eine Ölspur geht
oder die Katze vom Baum geholt werden muß.
soviel Grips können wir unseren Leuten doch zutrauen oder nicht???
Und wenn es brennt hast du eh immer zu wenig PA´ler.....

Stellt doch nicht immer alles überpessimistisch dar.
Unfall Gericht usw.
Da bekommen es die Leute doch mit der Angst zu tun und fahren gar nicht mehr.
Im übrigen erl. sich das ganze doch eh von selber.
A-Lassen die wenigsten (AG) ihre Leute noch zum Einsatz gehen.
B-Wollen/Müssen die meisten eh gleich wieder am Arbeitsplatz erscheinen
oder
C-Die Familie wartet.

Könnte ja auch sein, daß eine Leerfahrt eine gute Schulung für die Maschinisten ist,
die leider einen weiteren Anfahrtsweg haben und deswegen immer nicht fahren können.....
Nur mal so als Altenative.....;-))

Die Gerichte haben i.d.R. von unserem tun eh keine Ahnung.
Da kannst du machen, was du willst.
Aber das ist eine andere Geschichte.....




Markus

In Treue fest!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg775476
Datum23.10.2013 22:45   7207 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Markus G.Die Gerichte haben i.d.R. von unserem tun eh keine Ahnung.
Da kannst du machen, was du willst.

Die haben genug Ahnung um rechtskräftige Urteile über das Verhalten von Feuerwehrangehörige zu fällen.

Und da wo die zuwenig fachliche "Ahnung" haben greifen die auf Sachverständige zurück. Und die haben Ahnung. Das sind dann Feuerwehrleute ;-)

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt775503
Datum24.10.2013 12:036968 x gelesen
Geschrieben von Markus G.Bitte teile mir mit, wie du den allg. gebräuchlichen Begriff des Wegerechts anders definieren würdest, ohne in Prosa zu verfallen.....;-)
Sonderecht auf freie Bahn??


Mir gefällt:

"Betteln um Vorfahrt" ;-) ....und das trifft es m.M.n. auch sehr gut :-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Werner

"Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY775584
Datum25.10.2013 09:166584 x gelesen
Servus,

ist mir selbst als GF (und stv. Kommandant) passiert. Wir waren mit dem LF 16 zu einem Unfall alarmiert und fuhren an. Nachdem festgestellt wurde, dass die Personen im Kfz gerettet wurden, drehten wir um und fuhren Richtung Heimat. Da kam uns dann unser TLF 16/25 entgegen, ganz einsam und alleine bestzt von einem Mann Besatzung. Ich forderte den Mann einmal auf, umzudrehen, was der aber schlichtweg ingnorierte. Damit´s nicht gleich der ganze Landkreis mitkriegt, ließe ich es bleiben, meldet es aber dem Kommandanten. Der und der Bürgermeister stellten den betreffenden "Kameraden" aber dann auch zur Rede. Er fuhr seitdem nie wieder alleine auf einen Einsatz. ;-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern775684
Datum25.10.2013 17:216495 x gelesen
moinmoin....


daß einer alleine mit einem TLF durch die Lande kutscht ist auch dämlich.....
Ich meinte, daß ein GF mit voller Mannschaft nachrückt. Hiergegen hat i.d.R. kein Mensch was....



Gruß Markus

In Treue fest!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg775741
Datum25.10.2013 22:426475 x gelesen
Geschrieben von Markus G.daß einer alleine mit einem TLF durch die Lande kutscht ist auch dämlich.....

Wenn Wasser von A nach B gefahren werden muss dann kann das schon ausreichend sein. Klar, Beifahrer wäöre gut für Funk und ggf. Einweiser/ Sicherungsposten. Aber wenn ich vorne mit einem LF und sich leerendem Wassertank stehe, dann gebe ich auch einem TLF das nur einen Fahrer hat den Nachrückebefehl...

Geschrieben von Markus G.Ich meinte, daß ein GF mit voller Mannschaft nachrückt. Hiergegen hat i.d.R. kein Mensch was....

Doch. Wenn der nach der festgelegten AAO nicht vorgesehen ist und auch nicht nachgefordert wurde, dann bleibt er dort, wo er ist.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 

 ..
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt