News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaReinigung von PSA mit Druckluft...7 Beträge
Rubrikpers. Ausrüstung
 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW776903
Datum10.11.2013 08:265105 x gelesen
Hallo,

ich meine mich entsinnen zu können, dass die Reinigung von PSA "am Mann" mit Druckluft i.d.R. verboten ist.
Ich finde aber die Bezugsquelle in der UVV dafür nicht mehr...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHara8ld 8S., Köln / NRW776904
Datum10.11.2013 08:443366 x gelesen
Wer braucht dafür die UVV? Reicht da nicht der GMV?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg776908
Datum10.11.2013 10:083253 x gelesen
Ein konkretes Verbot gab es meines Wissens nicht in den UVV.
Nach verschiedenen schweren bzw. tödlichen Unfällen kam dieses "Verbot" aus der Praxis heraus.

Heute wird das Thema über Betriebssicherheitsverordnung / Arbeitsschutzgesetz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung / Unterweisung erschlagen.

Auf die Schnelle ein paar Textstellen:

TRGS 500 "Schutzmaßnahmen":
4.4.5 Zusätzliche organisatorische Grundsätze bei Tätigkeiten mit Feststoffen und Stäuben
(4) Bei Reinigungsarbeiten darf Staub nicht unnötig aufgewirbelt und nicht mit Druckluft abgeblasen oder trocken gekehrt werden (Saugen mit Haushaltssaugern oder Fegen führen zur Staubaufwirbelung, Industriestaubsauger oder feuchtes Reinigen sind dagegen geeignet).

BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"
"6.1.6 Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung besondere betriebs- oder tätigkeitsspezifische Gefährdungen, hat der Unternehmer über die Bestimmungen dieser Regel hinaus weitere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und für deren Einhaltung zu sorgen. Besondere betriebs- und tätigkeitsspezifische Gefährdungen ergeben sich z. B. bei der Maschinenreinigung mit Hochdruckreinigungsgeräten, Trockeneisstrahlgeräten oder beim Abblasen von Werkstücken mit Druckluft."

Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.KatS-Handbuch.de
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen776909
Datum10.11.2013 10:183118 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.Ich finde aber die Bezugsquelle in der UVV dafür nicht mehr...

Hm, vielleicht mal ganz andersherum überlegt:

Luft, verdichtet ist doch ein Stoff. Wenn ein Produzent einen Stoff herstellt, dann muss er doch auch ein Merkblatt mit den Gefahren des Stoffes liefern. Somit wäre es dann Aufgabe des Betreibers des Kompressors, eine Festlegung zu machen. Das würde dann allerdings nur bedeuten, dass die FW Düsseldorf festlegt, dass mit ihrer Luft aus ihren Kompressoren PSA nicht gereinigt werden darf - während die Kollegen in Köln das das vielleicht ganz anders sehen.

Ist der Gedankengang sinnvoll / akzeptabel?

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorOlaf8 L.8, Preetz / S-H776910
Datum10.11.2013 10:443108 x gelesen
Steht in den Bedienungsanleitungen der Druckluftausblaspistolen.

Unter:
Gefährdungshinweise, Sicherheitshinweise bzw. bestimmungsgemäße Verwendung.

Beispiel hier:
http://www.walther-praezision.de/bedienungsanleitung/95400_d_Rev-A.pdf

"...Keine Ausblaspistole ist für das Abblasen von Schmutzpartikeln an Kleidungsstücken, Brillen,
Handschuhen oder Ähnlichem am Körper zulässig..."

Gruß
Olaf

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSasc8ha 8H., Zusmarshausen / BY776928
Datum10.11.2013 17:522396 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.ich meine mich entsinnen zu können, dass die Reinigung von PSA "am Mann" mit Druckluft i.d.R. verboten ist.

Die Aussage ist so nicht richtig. Das abblasen mit hohen Druck ist nicht erlaubt. Es gibt Systeme die zum abblasen von Arbeitskleidung am Körper zugelassen sind.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSasc8ha 8H., Zusmarshausen / BY776929
Datum10.11.2013 17:542498 x gelesen
Geschrieben von Olaf L."...Keine Ausblaspistole ist für das Abblasen von Schmutzpartikeln an Kleidungsstücken, Brillen,
Handschuhen oder Ähnlichem am Körper zulässig..."


Doch hier

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 ..
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt