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Thema | Braucht ein Gruppenführer eine F III / B III? | 6 Beträge | |||
Rubrik | Ausbildung | ||||
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 790183 | |||
Datum | 12.06.2014 11:10 | 6210 x gelesen | |||
Hallo zusammen, für viele (schätze 99%) eine sehr blöde Frage, für mich auch. Leider habe ich aber (außer Logik) keine Antwort, und schon gar nicht eine belegbare Antwort. Wo steht das ein Gruppenführer einen Gruppenführerlehrgang haben muß? Wo steht das ein Zugführer einen Zugführerlehrgang haben muß? Unabhängig ob F III / B III oder F IV / B IV? (Das gilt für NRW) Habe im FSHG und Laufbahnverordnung FF nichts Verwertbares gefunden. FwDv 3 gibt das auch nicht her. Laufbahnverordnung mittlerer / gehobener feuerwehrtechnischer Dienst geht bezieht sich auf das Beamtenrechtliche. Aber wo kann ich (am Besten mit dem Wortlaut GRUPPENFÜHRER und GRUPPENFÜHRERLEHRGANG) belegen das diese Ausbildung erforderlich ist um diese Funktion ausüben zu dürfen. Mag sein das es eine ganz einfache Antwort gibt, jedenfalls stehe ich momentan auf dem Schlauch. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Andr8é S8., Vlotho / NRW | 790184 | |||
Datum | 12.06.2014 11:23 | 3904 x gelesen | |||
Hallo Hubert, schau mal in die Anlage 1 zur Laufbahnverordnung NRW i.V.m. FwDV2 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=24403 Vielleicht hilft Dir das? Gruß André | |||||
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Autor | Sasc8ha 8M., Mauchenheim / Rheinland-Pfalz | 790185 | |||
Datum | 12.06.2014 11:24 | 3812 x gelesen | |||
Hi, ja, ist einfach :) FwDV 2 - Kapitel 1.4 besagt, dass man zum Ausüben eine Funktion die entsprechend Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben muss. In Kapitel 4.1 ist beschrieben, wie diese Ausbildung zum Führen einer Gruppe auszusehen hat. Analoges gibt es natürlich für alle Funktionen. Cheers Sascha | |||||
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Autor | Lars8 R.8, Mölme / Niedersachsen | 790186 | |||
Datum | 12.06.2014 11:26 | 3651 x gelesen | |||
Für Niedersachsen in der FwVO. Uter § 2 taktische Einheiten. Grüße Lars Das hier geschriebene stellt ausschließlich meine eigene private Meinung dar. | |||||
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Autor | Mark8us 8P., Heukewalde / Thüringen | 790192 | |||
Datum | 12.06.2014 12:25 | 3351 x gelesen | |||
In Thüringen: ThürFwOrgVO § 13 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr (1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Orts- oder Stadtbrandmeister, Wehrführer sowie deren Stellvertreter, Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und die Verbandsführer. Unterführer sind die Truppführer von selbstständigen taktischen Einheiten, die Staffelführer und die Gruppenführer. (2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die funktionsbezogene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. (* hervorhebung durch mich) Zum Führer eines Trupps als selbstständige taktische Einheit oder einer Staffel darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen hat. Alles meine persönliche Meinung, nicht die meiner FFW !! Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. Als Gruppenführer wussten Sie, was Sie tun, jetzt als Zugführer kennen Sie jemand, der weiß was er tut! (unbekannter Autor) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 790209 | |||
Datum | 12.06.2014 17:20 | 2676 x gelesen | |||
Siehe UVV-Feuerwehren, dort §14: § 14. Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. und dazu die Erläuterung: Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert. Mit anderen Worten: Es ist für die Funktion des Führers einer Gruppe, einer Staffel oder eines selbstständigen Trupps der absolvierte Gruppenführerlehrgang auf jeden Fall die notwendige, aber noch nichtmals die hinreichende Voraussetzung. Zusätzlich müssen die Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und zusätzliche Aus- und Fortbildung erhalten und erweitert werden. Das gilt so aber auch für alle anderen Aufgaben, es muss also ein Maschinist auch einen Maschinistenlehrgang haben und als Maschinist regelmäßig üben usw. | |||||
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