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ThemaKein Versicherungsschutz bei einem Sturz bei einer Beerdigung11 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • euerwehr: Kein Versicherungsschutz bei einem Sturz bei einer Beerdigung
  •  
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg790547
    Datum18.06.2014 13:296875 x gelesen
    Sozialversicherungsrecht

    Feuerwehr: Kein Versicherungsschutz bei einem Sturz bei einer Beerdigung


    Das Sozialgericht Aachen hatte über den Versicherungschutz eines Feuerwehrangehörigen der bei der Beerdigung eines Feuerwehrkameraden gestürtzt ist zu entscheiden. Die Frage war ob die Teilnahme an der Beerdigung eine versicherte Tätigkeit ist.

    p.gifUrteil mit Begründung

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorAlex8and8er 8H., Bürstadt / Hessen790564
    Datum18.06.2014 15:504323 x gelesen
    Geschrieben von ---Aus der Urteilsbegründung--- Hinzu kommt, dass nicht etwa eine geschlossene Teilnahme der gesamten Löschgruppe an der Beerdigung angeordnet worden war, sondern von der Witwe des verstorbenen lediglich sämtliche Mitglieder der Löschgruppe L. eingeladen worden waren, der Einladung aber lediglich vier Mitglieder gefolgt sind.

    Also wenn die Witwe die Löschgruppe (Ich interpretiere das jetzt mal als die Ortsteilfeuerwehr) bittet auf der Beerdigung das letzte Geleit zu geben ist es keine Veranstaltung der Feuerwehr wenn nur 4 Mitglieder auftauchen?
    Also wäre dem entsprechend Versicherungsschutz nur dann gegeben, wenn es eine Veranstaltung der Gesamt-Feuerwehr wäre und min. 5 Feuerwehrmänner teilnehmen?

    Ich bin doch hoffentlich nicht der einzige der das etwas verwirrend findet oder?

    Ich schreibe grundsätzlich als Privatperson.

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 790566
    Datum18.06.2014 15:524227 x gelesen
    Geschrieben von Alexander H.Also wäre dem entsprechend Versicherungsschutz nur dann gegeben, wenn es eine Veranstaltung der Gesamt-Feuerwehr wäre und min. 5 Feuerwehrmänner teilnehmen?


    Nein. Die Initative ging von der Witwe aus. Hätte der WF jetzt einen "Sonderdienstplan" geschrieben "Teilnahme Beerdigung" wäre alles schick gewesen. Auch wenn nur einer mitgegangen wäre!

    Grüße, BeschFl

    Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas

    "As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job"

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    AutorAlex8and8er 8H., Bürstadt / Hessen790570
    Datum18.06.2014 16:184159 x gelesen
    Mmh, Wenn der WF bei der nächsten Übung vor der Beisetzung gesagt hätte " Es ist Beerdigung vom Kameraden XY, Wir stellen das letzte Geleit. Wer geht mit / hat Zeit?" Dann wäre es eine Dienstveranstaltung gewesen oder etwa nicht?

    Und wenn im Jahresdienstplan die Floskel steht " Änderungen vorbehalten" sind solche Sachen dann versicherte Dienstveranstaltungen?

    Ich schreibe grundsätzlich als Privatperson.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg790573
    Datum18.06.2014 16:433957 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Alexander H.Mmh, Wenn der WF bei der nächsten Übung vor der Beisetzung gesagt hätte " Es ist Beerdigung vom Kameraden XY, Wir stellen das letzte Geleit. Wer geht mit / hat Zeit?" Dann wäre es eine Dienstveranstaltung gewesen oder etwa nicht?
    ich denke eher nicht :-(

    In den Entscheidungsgründen hat das Gericht folgendes ausgeführt:

    ... Der Versicherungsschutz eines Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr umfasst hierbei nicht lediglich die zum eigentlichen Feuerwehrdienst gehörenden Tätigkeiten (wie allgemeine Brandbekämpfung, Absperrungen, Übungen, Hilfeleistungen bei Verkehrsunfällen), sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1966 2 RU 92/63 = juris, Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 25). Hierzu rechnen etwa Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen oder sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr dienen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2008 L 17 U 123/07 = juris, Rdnr. 22). Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammen hängt. Es muss ein innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Maßgebend ist damit die Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 26 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 22). ...

    Soweit ich das verstanden habe dient die Beerdigung nicht der Öffentlichkeitsarbeit.

    Ein Unfall beim Tag der offenen Tür dürfte dagegen abgesichert sein.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 790576
    Datum18.06.2014 16:563832 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Alexander H.Und wenn im Jahresdienstplan die Floskel steht " Änderungen vorbehalten" sind solche Sachen dann versicherte Dienstveranstaltungen?

    Definitiv nicht.

    Es muss ein Dienstplan mit der Unterschrift des Wehrführers (bei wirklich außergewöhnlichen Aktionen sogar die Unterschirft des Bürgermeisters) vorhanden sein. Nur ein Hinweis auf evtl. Änderungen des Ausbildungsplanes reicht nicht aus.

    In dem Dienstplan hätte detailliert stehen müssen: Datum (evtl. Tag) - Uhrzeit - "Art" der Veranstaltung und evtl. der Treffpunkt. Dieser Dienstplan hätte dann auch für alle FA Gültigkeit haben müssen.

    Gruß vom Berg

    Jakob

    "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
    >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW790577
    Datum18.06.2014 16:593851 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Soweit ich das verstanden habe dient die Beerdigung nicht der Öffentlichkeitsarbeit.

    Ein Unfall beim Tag der offenen Tür dürfte dagegen abgesichert sein.


    Die Aufgaben eines FA in NRW kann man im FSHG nachlesen. Da steht unter anderem: " Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung ....."
    Also könnte man eine Beerdigung zu den sonstigen Veranstaltungen zählen, wenn sie angeordnet ist.

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen790595
    Datum18.06.2014 22:363460 x gelesen
    Geschrieben von Jakob T.Es muss ein Dienstplan mit der Unterschrift des Wehrführers (bei wirklich außergewöhnlichen Aktionen sogar die Unterschirft des Bürgermeisters) vorhanden sein

    Woher soll das denn kommen? Und wenn es ganz extrem außerordentlich besonders ist, muß der Bundespräsident unterschreiben?

    Geschrieben von Jakob T.In dem Dienstplan hätte detailliert stehen müssen: Datum (evtl. Tag) - Uhrzeit - "Art" der Veranstaltung und evtl. der Treffpunkt.
    Sowas hilft natürlich, gerade hinterher.

    Geschrieben von Jakob T.Dieser Dienstplan hätte dann auch für alle FA Gültigkeit haben müssen.
    Wieso? Dann könnte man auch keine Ausbildung für bestimmte Gruppen machen z.B. Maschinsten, DLk-Masschinisten, Taucher...

    Man könnte auch keine Sonderaktionen machen, wie zB Brandschutzerziehung für Kinder.
    Vorher wird gefragt wer an einem Termin Zeit hat. Drei Kameraden melden sich, weil sie verdienstausfallfrei den Termin wahrnehmen können. Diese sind ja auch nur eine Teilgruppe, übernehmen aber diese Dienstveranstaltung.

    Grüße

    Lüder Pott


    www.sei-dabei.info

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 790608
    Datum19.06.2014 09:483301 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Lüder P.Woher soll das denn kommen? Und wenn es ganz extrem außerordentlich besonders ist, muß der Bundespräsident unterschreiben?

    Käse. ;)

    Ich gebe genau das wieder, was uns von unserem Kreisfeuerwehrverband zum Thema "Versicherungsschutz" mitgeteilt wurde.

    Geschrieben von Lüder P.Wieso? Dann könnte man auch keine Ausbildung für bestimmte Gruppen machen z.B. Maschinsten, DLk-Masschinisten, Taucher...
    Man könnte auch keine Sonderaktionen machen, wie zB Brandschutzerziehung für Kinder.


    Dies sind Tätigkeiten die in einem direkten Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen.
    Die Informationen unseres Kreisfeuerwehrverbandes beziehen sich auf Tätigkeiten im Rahmen der Feuerwehr die nur indirekt etwas mit dem Thema "Feuerwehr" zu tun haben.

    Geschrieben von Lüder P.Vorher wird gefragt wer an einem Termin Zeit hat. Drei Kameraden melden sich, weil sie verdienstausfallfrei den Termin wahrnehmen können. Diese sind ja auch nur eine Teilgruppe, übernehmen aber diese Dienstveranstaltung.

    Was einen schriftlichen und für "alle" gültigen Dienstplan nicht ausschließt. Wer an den Termin eben nicht kann, meldet sich wie bei allen anderen Veranstaltungen vorher ab.

    Gruß vom Berg

    Jakob

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    AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen790642
    Datum20.06.2014 10:032737 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Jakob T.In dem Dienstplan hätte detailliert stehen müssen: Datum (evtl. Tag) - Uhrzeit - "Art" der Veranstaltung und evtl. der Treffpunkt. Dieser Dienstplan hätte dann auch für alle FA Gültigkeit haben müssen.

    Nuja - das dumme an Beerdigungen ist, dass deren Termin nur sehr selten bei der Dienstplanerstellung feststeht.

    MFG

    Ingo

    --

    "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]
    -
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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    AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen790643
    Datum20.06.2014 10:052706 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Florian B.Hätte der WF jetzt einen "Sonderdienstplan" geschrieben "Teilnahme Beerdigung" wäre alles schick gewesen. Auch wenn nur einer mitgegangen wäre!

    Wenn ich die Urteilsbegründung richtig lese, dann wäre der Unfall trotzdem nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden. Die Anordnung des Wehrführers ist da nicht wirklich in Frage gestellt worden.

    MFG

    Ingo

    --

    "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]
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    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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